Normen
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z3;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 litc;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;
VwRallg;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z3;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 litc;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben je zu gleichen Teilen der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 31. März 2009, Zl. 2007/06/0070, zu entnehmen. Daraus ist hervorzuheben:
Mit dem am 10. November 2000 eingebrachten Baugesuch vom 24. Oktober 2000 kam die Mitbeteiligte (kurz: Bauwerberin) um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau eines Mehrfamilien-Wohnhauses auf einem Grundstück in Graz ein. Das Grundstück wies in diesem Zeitpunkt die Widmung "allgemeines Wohngebiet" auf.
Nach verschiedenen Verfahrensschritten (und Planänderungen) beraumte die erstinstanzliche Behörde mit Erledigung vom 12. März 2002 die Bauverhandlung für den 10. April 2002 an. In dieser Bauverhandlung erhoben die (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer bzw. ihre Rechtsvorgänger (und andere Personen) als Nachbarn Einwendungen gegen das Vorhaben und brachten unter anderem vor, die vorgesehene Verbauung widerspreche dem Stadtentwicklungskonzept, es sei dabei mit unzumutbaren Immissionen (durch Lärm und Abluft (aus der Tiefgarage für zuletzt insgesamt 14 Pkw)) zu rechnen.
In weiterer Folge erteilte die erstinstanzliche Behörde (Stadtsenat) mit Bescheid vom 11. Juli 2002 die angestrebte Baubewilligung zur Errichtung des projektierten unterkellerten, dreigeschoßigen Wohnhauses (mit vier Wohneinheiten) und einer Tiefgarage für 14 PKW mit einer Reihe von Vorschreibungen und erachtete dabei die Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer bzw. ihrer Rechtsvorgänger (Anm.: In der Folge wird aus Gründe der Einfachheit dort, wo es auf den Unterschied nicht ankommt, nur von "Beschwerdeführern" gesprochen) wie auch anderer Nachbarn teils als unzulässig, teils als unbegründet, und verwies manche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg, was näher begründet wurde.
Die Beschwerdeführer beriefen (und machten ua. weiterhin die zu erwartende Immissionsbelastung durch das Vorhaben geltend).
In einer Eingabe vom 14. Oktober 2002 erklärte die Bauwerberin gegenüber der Behörde, dass die Tiefgaragenplätze nicht zur gewerblichen Nutzung herangezogen würden, sondern die Wohnungen dermaßen groß dimensioniert seien, dass für jede der vier Wohneinheiten mindestens vier Parkplätze notwendig seien.
Die Berufungsbehörde ergänzte das Ermittlungsverfahren und holte ein ergänzendes schall- und ablufttechnisches Gutachten (vom 7. Jänner 2003) ein. Aus schalltechnischer Sicht ergab sich tagsüber eine Erhöhung des Ist-Maßes um 3 dB auf 49 dB (bei einem Widmungsmaß von 55 dB), für die Nacht eine Erhöhung des Ist-Maßes um 8 dB auf 44 dB (bei einem Widmungsmaß von 45 dB). Hinsichtlich der ablufttechnischen Beurteilung wurde der Schadstoff Kohlenmonoxid zu Grunde gelegt, das Gutachten kam zu keiner wesentlichen Erhöhung.
Die Beschwerdeführer äußerten sich mit Schriftsätzen vom 20. März 2003 ablehnend.
Im Berufungsverfahren nahm die Bauwerberin Stellung zu den Ausführungen in den Berufungen, die Beschwerdeführer replizierten hierauf.
Im Zuge des Berufungsverfahrens vor der belangten Behörde trat der neue Flächenwidmungsplan 3.0 der Landeshauptstadt Graz in Kraft. Das Baugrundstück ist nun ebenfalls als "allgemeines Wohngebiet" gewidmet.
Mit dem Bescheid vom 17. Jänner 2007 behob die belangte Behörde "aus Anlass der Berufungen" den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos, was sie zusammengefasst damit begründete, dass nach dem neuen Flächenwidmungsplan vor der Erteilung einer Baubewilligung die Erlassung eines Bebauungsplanes für diesen Bereich erforderlich sei, der aber noch nicht erlassen worden sei.
Die Bauwerberin erhob gegen diesen Bescheid die zur hg. Zl. 2007/06/0070 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Überdies erhob die Bauwerberin auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der (nach Durchführung eines Vorverfahrens) mit Beschluss vom 23. Februar 2009, B 343/07- 8, die Behandlung der Beschwerde ablehnte. In der Begründung dieses Beschlusses heißt es insbesondere, der Beschwerde sei entgegenzuhalten, dass der Deckplan 1 zum Flächenwidmungsplan den Vorgaben des Stadtentwicklungskonzeptes nicht widerspreche und es im Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers liege, mit dem In-Kraft-Treten eines neuen Flächenwidmungsplanes das ausnahmslose Außer-Kraft-Treten des vorhergehenden Flächenwidmungsplanes zu normieren.
Mit dem eingangs angeführten hg. Erkenntnis vom 31. März 2009, Zl. 2007/06/0070, wurde der damals angefochtene Berufungsbescheid vom 17. Jänner 2007 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil die belangte Behörde nicht berechtigt gewesen sei, aus Anlass der Berufungen der Nachbarn (der nunmehrigen Beschwerdeführer), also von Personen mit einem eingeschränkten Mitspracherecht, die Erteilung der Baubewilligung wegen Fehlens eines Bebauungsplanes aufzugreifen (die Frage, ob der Bewilligungsbescheid deshalb an einem mit Nichtigkeit bedrohten Mangel leide und aus diesem Grund aufgehoben werden könnte, blieb dahingestellt).
Mit dem angefochtenen (Ersatz-)Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.
Zur Begründung heißt es nach Darstellung des Verfahrensganges zusammengefasst, ausgehend von der Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG könnten die Nachbarn eine mangelnde Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan geltend machen, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden sei. § 26 Abs. 1 Stmk. BauG gewähre im Zusammenhang mit der Widmungskategorie Allgemeines Wohngebiet insoweit einen Immissionsschutz, als es sich um Betriebe handle; in Bezug auf Wohngebäude und die dazugehörigen Pflichtstellplätze bestehe kein Immissionsschutz. § 26 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. verweise auch auf § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG, wonach ein Bauwerk derart geplant und ausgeführt sein müsse, dass der von den Benützern oder von Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten werde, der nicht gesundheitsgefährdend sei und bei dem zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt seien. Dafür sei das jeweils in einer Widmungskategorie zulässige Widmungsmaß maßgeblich.
Zu diesen Fragen seien sowohl von der Behörde erster Instanz als auch von der Berufungsbehörde Gutachten von lärm- und ablufttechnischen Amtssachverständigen wie auch eine gutachtliche Stellungnahme eines medizinischen Amtssachverständigen eingeholt worden. Aus den Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen ergebe sich nachvollziehbar, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben (hier seien die Fahrbewegungen der Pkw auf dem im Flächenwidmungsplan als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesenen H-Weg nicht zu berücksichtigen, sondern ausschließlich die Fahrbewegungen auf dem Bauplatz) an einem näher bezeichneten Immissionspunkt eine Erhöhung der Ist-Situation am Tag um 3 dB und in der Nacht um 8 dB erfolge, jeweils für die ungünstigste Stunde bzw. im Nachtzeitraum für die ungünstigste halbe Stunde, aber das Widmungsmaß für ein Allgemeines Wohngebiet von 55 dB tagsüber und 45 dB in der Nacht nicht überschritten werde. Seitens des medizinischen Amtssachverständigen werde diesbezüglich ausgeführt, es seien auf Grund des Umstandes, dass das prognostizierte Lärmereignis von derselben Qualität wie der vorhandene Umgebungslärm, nämlich Verkehrslärm, sei, die Fahrereignisse für die nächstgelegenen Nachbarn nur wenige Sekunden wahrnehmbar seien, keine negativen Beeinträchtigungen der nächstgelegenen Nachbarn zu erwarten. Dies treffe auch auf die Abluftsituation zu, weil aus dem von der Berufungsbehörde eingeholten Gutachten des ablufttechnischen Amtssachverständigen schlüssig hervorgehe, dass die zu erwartenden Werte deutlich unter den zulässigen Höchstwerten lägen (wurde näher ausgeführt). Auch die von den Beschwerdeführern in ihren Stellungnahmen enthaltenen Ausführungen vermöchten daran nichts zu ändern, zumal von der Berufungsbehörde nochmals festzustellen sei, dass die Antragstellerin im Verfahren ausdrücklich erklärt habe, sämtliche Pkw-Stellplätze würden für die geplanten Wohneinheiten Verwendung finden und es werde keine gewerbliche Nutzung dieser Abstellplätze erfolgen.
Mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG komme den Nachbarn (Beschwerdeführern) hinsichtlich der Gebäudehöhe, des Bebauungsgrades, der Anordnung eines Kinderspielplatzes, der Bebauungsdichte und ganz allgemein bezüglich Stadtbildfragen kein Mitspracherecht zu.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren gesetzlich gewährleisteten Nachbarrechten nach § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG, nach § 26 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Z. 5 leg. cit. und gemäß § 26 Abs. 1 Z. 5 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 leg. cit. verletzt, weiters durch eine gesetzwidrige Ausübung des Planungsermessens.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Bauwerberin, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), soweit hier erheblich, in der Stammfassung anzuwenden (es galt bei Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Fassung LGBl. Nr. 88/2008, die Übergangsbestimmungen zu den im Zuge des Bauverfahrens ergangenen Novellen ordnen aber mit geringen, hier nicht maßgeblichen Ausnahmen an, dass anhängige Verfahren nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen sind - siehe §§ 119a ff Stmk. BauG).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 42 AVG die Parteistellung behalten hat.
Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem
Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
- 2. die Abstände (§13);
- 3. den Schallschutz (§43 Abs.2 Z.5);
- 4. die Brandwände an der Grundgrenze (§51 Abs.1);
- 5. die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen
Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."
Gemäß § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG muss das Bauwerk derart geplant und ausgeführt sein, dass der von den Benützern oder von den Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.
Gemäß § 61 Abs. 1 Stmk. BauG (der Paragraf ist mit "Rauch- und Abgasfänge, Verbindungsstücke" überschrieben) sind die Verbrennungsgase der Feuerstätten durch Rauchfänge (Abgasfänge) über Dach abzuleiten. Rauchfänge (Abgasfänge) sind aus nicht brennbaren, gegenüber der Einwirkung der Wärme und der chemischen Beschaffenheit der Verbrennungsgase ausreichend widerstandsfähigen Baustoffen herzustellen. Sie müssen dauernd betriebsdicht sein und sind so anzulegen, dass eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet ist und dabei keine Brandgefahr oder sonstige Gefährdung und keine unzumutbare Belästigung eintritt.
Die Beschwerdeführer bekämpfen das Vorhaben im Wesentlichen aus dem Gesichtspunkt, dass es im Bereich einer, wie sie vortragen, ruhigen Innenhoflage (nämlich auf einem sichtlich bislang unbebauten Grundstück) errichtet werden solle, wodurch sich die projektbedingt zu erwartenden Immissionen besonders störend auswirkten. Im Hinblick darauf sei es rechtswidrig gewesen, ein Vorhaben mit einer Bebauungsdichte von mehr als 0,6 zu bewilligen, weil eine geringere Dichte auch dem Immissionsschutz dienlich sei (Anm.: der frühere und der nunmehrige Flächenwidmungsplan sehen eine höchstzulässige Dichte von 1,2 vor). Nicht minder seien die im Zusammenhang mit den 14 Stellplätzen in der Tiefgarage zu erwartenden Immissionen unzutreffend beurteilt worden.
Die Beschwerdeführer erachten sich durch eine gesetzwidrige Ausübung des Planungsermessens durch die belangte Behörde in ihren Rechten verletzt. Dem ist zu entgegnen, dass es, anders als nach § 61 Abs. 2 lit. c der früheren Steiermärkischen Bauordnung 1968 betreffend "das Planungsermessen bei Festlegung der Bebauungsgrundlagen (§ 3 Abs. 3)" bei der Widmungsbewilligung nunmehr mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG nach der hier maßgeblichen Rechtslage im Baubewilligungsverfahren kein Nachbarrecht auf eine "gesetzmäßige Ausübung des Planungsermessens" durch die Baubehörde gibt (zumal es keine Widmungsbewilligung mehr gibt).
Ebenso wenig kommt den Beschwerdeführern als Nachbarn ein Mitspracherecht zur Frage zu, ob es rechtens war, ein Vorhaben mit einer größeren Bebauungsdichte als 0,6 zu genehmigen. Bei der Bebauungsdichte handelt es sich auch nicht um eine Bestimmung in einer Verordnung im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG, mit welcher ein Immissionsschutz verbunden ist (ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 25. April 2006, Zl. 2004/06/0197), was sinngemäß gleichermaßen für den Bebauungsgrad zu gelten hat (der im Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG ebenfalls nicht genannt ist).
Zwar trifft es zu, dass das Stadtplanungsamt in einem Gutachten vom 17. Mai 2001 ausgeführt hatte, es müsste an sich eigentlich jegliche Hofbebauung aus städtebaulichen Gründen abgelehnt werden und es werde eine Bebauungsdichte von höchstens 0,6 und ein Bebauungsgrad von höchstens 0,4 empfohlen. Dieses Gutachten vermag aber nicht den Beschwerdeführern subjektivöffentliche Nachbarrechte zu verschaffen, die im Gesetz nicht vorgesehen sind (zu städtebaulichen wie auch zu Ortsbildfragen kommt ihnen im Übrigen ebenfalls kein Mitspracherecht zu). Ebenso wenig ist für sie aus dem Umstand etwas zu gewinnen, dass, wie sie vortragen, in einem Bescheid zur Festsetzung der Bebauungsgrundlagen gemäß § 18 Stmk. BauG, der am 1. Juni 1998 in Rechtskraft erwachsen, dessen Gültigkeit aber zum Zeitpunkt der nunmehrigen Antragstellung im Jahr 2000 abgelaufen sei, eine Bebauungsdichte von 0,6 festgesetzt worden sei. Auch das vermag ihnen nicht das gewünschte Mitspracherecht zur Bebauungsdichte einzuräumen, sodass die Frage dahingestellt bleiben kann, ob ein Bauwerber noch während der zweijährigen Gültigkeit eines solchen Bescheides (siehe § 18 Abs. 4 Z. 1 Stmk. BauG) gehindert wäre, um die Bewilligung eines hievon abweichenden Vorhabens einzukommen.
Aus allfälligen Bestimmungen im Stadtentwicklungskonzept, worin die Forderung enthalten sei, dass die unbedingte Freihaltung und Begrünung von Innenhofarealen und die Vermeidung von Lärmquellen anzustreben sei (aber schon im vorangegangenen Beschwerdeverfahren wurde von der Bauwerberin bestritten, dass es sich im Beschwerdefall um ein Areal in diesem Sinne handle), ist für die Beschwerde schon deshalb nichts zu gewinnen, weil es sich dabei um kein Planungsinstrument handelt, das in § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG genannt ist: Maßgeblich sind danach immissionsschützende Bestimmungen (nur) des Flächenwidmungsplanes, eines Bebauungsplanes oder in Bebauungsrichtlinien. Im Beschwerdefall gibt es weder einen Bebauungsplan noch Bebauungsrichtlinien, sodass es allein auf den Flächenwidmungsplan ankommt.
Für das Baugrundstück ist die Widmung allgemeines Wohngebiet festgelegt. Der Inhalt dieser Widmung ergibt sich aus § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. ROG 1974 (diese Bestimmung unverändert seit der Novelle LGBl. Nr. 39/1986). Demnach sind allgemeine Wohngebiete Flächen, die vornehmlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (zB. Verwaltungsgebäude, Schulgebäude, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und Betriebe aller Art, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen), errichtet werden können.
Zutreffend wurde erkannt, dass diese Flächenwidmung dem Nachbarn einen Immissionsschutz vermittelt.
Ein Immissionsschutz ergibt sich auch, wie die Beschwerdeführer zutreffend erkannt haben, aus § 26 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG (eingeschränkt auf Schallschutz). Verfehlt haben sich die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aber auf § 26 Abs. 1 Z. 5 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Stmk. BauG berufen. Dieser Paragraf bezieht sich auf Rauch- und Abgasfänge und Verbindungsstücke, Abs. 1 auf Verbrennungsgase von Feuerstätten, nicht aber auf die Abgase der Pkw im Zusammenhang mit dem Betrieb der Tiefgarage. Letzteres wird in der Beschwerde angesprochen, von Verbrennungsgasen der Feuerstätten ist nicht die Rede.
Für die vier projektierten Wohnungen sind in der Tiefgarage 14 Abstellplätze vorgesehen. Die Beschwerdeführer vermuten, dass diese Plätze gewerblich genutzt werden sollen, und bemängeln, dass die daraus resultierenden Immissionen nicht ermittelt wurden. Gemäß der projektbestimmenden, ausdrücklichen Erklärung der Bauwerberin vom 14. Oktober 2002 werden die Tiefgaragenplätze aber "nicht zur gewerblichen Nutzung herangezogen" (vielmehr seien die Wohnungen "dermaßen groß dimensioniert", dass für jede von den vier Wohneinheiten mindestens drei Parkplätze notwendig seien). Daher ist eine Art gewerbliche Verwendung von Stellplätzen zu Garagierungszwecken (insbesondere für Kurzparker) nicht projektgegenständlich. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass das Baugenehmigungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, maßgeblich ist der Inhalt des Vorhabens (und nicht etwa eine mögliche abweichende Ausführung oder dergleichen mehr). Ob das Vorhaben, nämlich 14 Stellplätze für vier Wohnungen, wirtschaftlich sinnvoll ist, was die Beschwerdeführer bezweifeln, vermag daran nichts zu ändern, dass es auf den Inhalt des Projektes ankommt und daher zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer durch das genehmigte Vorhaben in subjektivöffentlichen Nachbarrechten verletzt wurden, hypothetische vom bewilligten Vorhaben abweichende Alternativen vielmehr nicht maßgeblich sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, dass die von den Abstellflächen, die Pflichtstellplätze sind, typischerweise ausgehenden Immissionen grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet zulässig anzusehen sind, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen (ständige Judikatur - siehe beispielsweise aus jüngerer Zeit das hg. Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2005/06/0066). Im Beschwerdefall sind allerdings für die vier Wohnungen mehr Stellplätze vorgesehen als an Pflichtstellplätzen erforderlich wären (siehe § 71 Stmk. BauG).
Die Zufahrt zur Tiefgarage soll über die öffentliche Verkehrsfläche H-Weg erfolgen. Die Tiefgarage wird durch einen "Garagenlift" erschlossen. Die Zu- und Abfahrt zum Garagenlift von der öffentlichen Verkehrsfläche erfolgt unmittelbar nach der für die "Stauzone" vorgeschriebenen Länge von 5,0 m direkt in das Gebäude. Zutreffend hat die belangte Behörde der Sache nach darauf verwiesen, dass der Nachbar eines Bauvorhabens keinen im baubehördlichen Bewilligungsverfahren geltend zu machenden Anspruch darauf hat, dass sich durch dieses Vorhaben die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen und die daraus resultierende Lärm- und Geruchsbelästigung nicht verschlechtern, er muss vielmehr hinnehmen, dass ein Bauwerk auf der öffentlichen Verkehrsfläche einen entsprechenden Verkehr auslöst (siehe dazu beispielsweise die in Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht4, in E 168 bis 170 zu § 26 Stmk. BauG wiedergegebene hg. Judikatur). Es kommt daher, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, hier nur auf die Immissionen an, die vom Bauplatz ausgehen.
Im Berufungsverfahren wurde zur Frage der Immissionsbelastung im Zusammenhang mit der Tiefgarage eine ergänzende schall- und immissionstechnische Begutachtung veranlasst. Das Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde selbst einräumen müsse, dass die schalltechnische Beurteilung auf einem Sachverständigengutachten beruhe, welches hinsichtlich der Fahrbewegungen "von vollkommen illusorischen Annahmen" ausgehe, trifft nicht zu. Die belangte Behörde hat vielmehr im angefochtenen Bescheid die Ergebnisse des Gutachtens als schlüssig bezeichnet.
In diesem Zusammenhang ist abermals daran zu erinnern, dass das konkrete Vorhaben maßgeblich ist. Dieses galt es immissionstechnisch zu beurteilen. Alle Ausführungen in der Beschwerde, die nicht vom Projekt ausgehen, sondern vielmehr von davon abweichenden Annahmen, gehen daher ins Leere. Es ist zwar richtig, dass in der einen Berufung, die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhoben wurde (es gab zwei Berufungen unterschiedlicher Nachbargruppen), auch auf ein in einem früheren Bauverfahren (mit einem Aktenzeichen sichtlich aus dem Jahr 1989) vorgelegten Privatgutachten zu solchen Immissionen verwiesen wurde (die Rede ist in der Beschwerde von einem "seinerzeitigen Gewerbeprojekt"). Allerdings hat sich die belangte Behörde nicht auf die Begutachtungen im erstinstanzlichen Verfahren gestützt (auf diese bezogen sich die Berufungen), sondern, wie dargelegt, auf ergänzende Begutachtungen. Dazu haben die Beschwerdeführer zwar eine ablehnende Stellungnahme abgegeben, sich dabei aber nicht auf Gutachten in einem früheren Verfahren berufen. Überdies ist mangels näherer Erklärungen auch nicht ersichtlich, weshalb Gutachten in einem früheren Bauverfahren zum allein entscheidenden nunmehrigen Vorhaben verwertbare Aussagen treffen sollten (also aus damaliger Sicht zu einem künftigen Vorhaben), und es ist auch begrifflich ausgeschlossen, dass ein früheres Gutachten sich mit späteren Gutachten, nämlich der ergänzenden Begutachtung im nunmehrigen Berufungsverfahren, auseinander setzen könnte. Vielmehr trifft es zu, dass die Beschwerdeführer der ergänzenden Begutachtung des nunmehrigen, allein maßgeblichen Projektes nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten sind.
Es kann nicht als unschlüssig oder rechtswidrig erkannt werden, dass sich die schalltechnische Begutachtung auf erprobte Erfahrungswerte, nämlich auf die bayerische Parkplatzstudie bezogen hat, auch nicht, dass zur Beurteilung der vom Garagenlift zu erwartenden Immissionen auf die technischen Beschreibungen dieser Maschine zurückgegriffen wurde. Auch sonst ist nicht erkennbar, dass sich die belangte Behörde zu Unrecht auf die ergänzenden schall- und immissionstechnischen Begutachtungen gestützt hätte. Es kann daher weiters nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass sie die zu erwartenden Schallimmissionen als widmungskonform qualifizierte. Auch in diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass alle Teile des Beschwerdevorbringens, die nicht vom Projekt ausgehen, sondern vielmehr von davon abweichenden Annahmen, ins Leere gehen.
Richtig ist, dass die belangte Behörde auf die nun in der Beschwerde angesprochene Feinstaubproblematik nicht eingegangen ist. Allerdings gibt es angesichts der projektgemäß vorgesehenen 14 Stellplätze keinen Hinweis darauf, dass diese geringe Anzahl an Stellplätzen bei den gegebenen Umständen eine relevante Zusatzbelastung verursachen könnte (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 1. April 2008, Zl. 2007/06/0337, und vom 27. März 2007, Zl. 2005/06/0255, wobei es auch um eine höhere Anzahl von Abstellplätzen ging, nicht minder in dem von den Beschwerdeführern bezogenen hg. Erkenntnis vom 31. März 2009, Zl. 2008/06/0237; vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2007, Zl. 2006/06/0043). Vorgetragen wird weiters in diesem Zusammenhang, es gebiete die im Grazer Becken gegebene Feinstaubproblematik, für die bestmögliche Freihaltung der Innenhöfe und der verkehrsberuhigten Teile zu sorgen, statt noch bewusst Verkehrsaufkommen in die wenigen Grünraumoasen hinein zu verlagern. Das Argument läuft darauf hinaus, es hätte dort kein Haus mit Pkw-Abstellplätzen bewilligt werden dürfen. Dem ist zu entgegnen, dass angesichts der maßgeblichen Flächenwidmung die Errichtung eines solchen Gebäudes auf dem Baugrundstück zulässig ist und die belangte Behörde keine rechtliche Handhabe hatte, eine solche Bebauung aus dem Gesichtspunkt der angesprochenen Feinstaubproblematik zu verbieten.
Nach der nicht als rechtswidrig zu erkennenden Beurteilung der belangten Behörde wird das maßgebliche Widmungsmaß durch die zu erwartenden Fahrbewegungen nicht überschritten. Es ist auch keine relevante Vermehrung der Belastung der Luft durch Abgase zu erwarten. Angesichts der Ergebnisse der Begutachtungen waren weitere, ergänzende und vertiefende medizinische Begutachtungen nicht erforderlich (vgl. abermals das Erkenntnis vom 21. Februar 2007, Zl. 2006/06/0043), wobei auch anzumerken ist, dass entgegen der Annahme in der Beschwerde die gutachterliche Äußerung des Gesundheitsamtes vom 7. Februar 2003 unterfertigt ist.
Die Beschwerdeführer haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch als "civil right" im Sinne der EMRK zu beurteilen ist, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist: Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat in diesen Fällen das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft.
Ausgehend von dem im Gesetz umschriebenen Mitspracherecht der Nachbarn im Bauverfahren wurden in der vorliegenden Beschwerde ausschließlich einfache Rechtsfragen aufgeworfen, und zu deren Lösung ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten (wobei im Übrigen diese Rechtsfragen auch im Sinne der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelöst wurden). Weiters davon ausgehend, dass es sich, wie mehrfach dargelegt, beim Bauverfahren um ein Projektsgenehmigungsverfahren handelt und es daher nicht auf nicht projektgegenständliche Varianten oder Abweichungen ankommt, sondern darauf, ob die Beschwerdeführer durch das genehmigte Vorhaben in ihnen zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wurden, ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt; bei der Frage der Quantifizierung der zu erwartenden Immissionsbelastungen handelt es sich um "hoch-technische" Fragen im zuvor dargelegten Sinn.
Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 15. April 2010
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