SHG Stmk 1998 §5
SHG Stmk 1998 §7
SHG Stmk 1998 §13
StSHG-DVO §1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.47.2.4898.2022
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Drexel über die Beschwerde der Frau A B, geb. am *****, vertreten durch Herrn Dr. C D, Rechtsanwalt, Rstraße, G, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 28.01.2022, GZ: A5-30623/2020-1, Ref.1 B,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
Folge gegeben
und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid vom 28.01.2022 hat die Bürgermeisterin der Stadt Graz den Antrag von Frau A B auf neuerliche Ermittlung der Sozialhilfeunterstützung unter Bedachtnahme auf die geänderten Einkommensverhältnisse gemäß §§ 1, 4, 5, 7 und 9 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes sowie § 68 AVG zurückgewiesen.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin am 31.03.2020 einen Antrag auf Zuzahlung zu den Pflege- und Betreuungskosten für die Unterbringung in der E F gestellt habe, da die Pension und das Pflegegeld nicht ausreichen, um die Heimkosten zur Gänze abzudecken. Mit Bescheid vom 25.09.2022, sei eine Zuzahlung ab 31.03.2020 gewährt worden. Aufgrund des Einkommensteuerbescheides 2019 in der Höhe von € 4.663,00 sei ein monatliches Einkommen von € 388,48 ermittelt worden, wovon 80 % als Eigenleistung dem Heim zustehen würden. Ein Einkommensteuerbescheid 2020 sei nicht vorgelegt worden, um eventuelle Veränderungen des Einkommens festzustellen. Es sei daher das derzeit vorhandene Einkommen der Beurteilung zugrunde zu legen; dafür, ob ein Einkommen den Anspruch auf Sozialhilfe mindere oder zum Erlöschen bringen könne, sei das tatsächliche Einkommen des Hilfeempfängers wesentlich. Dies kann nur ein solches sein, das zur Befriedigung des Lebensbedarfs des Hilfeempfängers zur Verfügung steht. Die Behörde würde einerseits die Pflicht treffen, den gesamten Sachverhalt amtswegig zu erheben, den Hilfeempfänger treffe andererseits die Pflicht, sein Einkommen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben einzusetzen. Der Behörde werde die Erhebung des tatsächlichen Einkommens jedoch nur möglich sein, wenn der Hilfeempfänger entsprechend mitwirke. Dazu sei festzuhalten, dass die Partei zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes verpflichtet sei, soweit sich Daten nicht amtswegig erheben ließen. Da keine Einkommensteuererklärung beim zuständigen Finanzamt eingebracht worden sei, sei wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben. In dieser führte der Vertreter der Beschwerdeführerin aus, dass die Vorgangsweise der Sozialhilfebehörde im Anlassfall mehrfach den grundlegenden Wertungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes widerspreche. Die Sozialhilfebedürftigkeit und der Rechtsanspruch auf Gewährung der einschlägigen Sozialhilfe sei gemäß § 13 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz im Anlassfall nicht fraglich. Die von der Behörde angenommene „Verfolgungspflicht“ gemäß § 5 Abs 2 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz sei im Anwendungsfall zu prüfen und allenfalls als „sozialhilfemindernd“ zu betrachten. Die Behörde habe zudem im Gegenstand grundlegende, ihr auferlegte Verpflichtungen unter Beachtung des § 37 AVG, insbesondere der vollständigen Feststellung des maßgeblichen wahren Sachverhaltes durch die Aufnahme der nötigen Beweise von sich aus zu erforschen, verletzt. Die Vorgehensweise der Sozialhilfebehörde führe dazu, dass die finanzielle Existenz der Beschwerdeführerin massiv bedroht sei. Aus Eigenem könne sich die Beschwerdeführerin die Pflegeheimplatzunterbringung nicht leisten und müsse von dritter Seite mit € 380,86 unterstützt werden.
Zudem verweist das Rechtsmittel auch auf die Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Der Spruch des Bescheides vom 31.03.2020 enthalte keine ziffernmäßige Festsetzung der sozialmindernden Abzugsposten (Finanzamtszahlung für den Jahresausgleich 2019) und keinen bestimmten Zeitraum, für den ein summenmäßig konkretisierter sozialhilfemindernder annexer Abzug seitens des Sozialhilfeträgers festgelegt werde. Der Bescheid könne daher im Konnex des vorliegenden Spruches nur so verstanden werden, dass die gesamten, nicht gedeckten Restkosten vom Sozialhilfeträger zu bezahlen seien, sodass die ohnedies rechtswidrigen Abzüge ohne stützende Rechtsgrundlage erfolgt seien und daher sofort vom Sozialhilfeträger an die Beschwerdeführerin nachzubezahlen seien.
Die Behörde hätte ihre Entscheidung nicht am offenkundig mangelhaften und rechtswidrigen vorhergehenden Bescheid aufbauen dürfen, sondern eine gänzlich neue Entscheidung in der Sache selbst zu treffen gehabt. Die Argumentationslinie, es sei kein Einkommensteuerbescheid 2020 vorgelegt worden, sodass keine Modifikationen des Einkommens ersichtlich wären, entsprechen zunächst einen
unüberlegten, im Übrigen gesetzeswidrigen Zirkelschluss. Sofern ein Steuerpflichtiger keinen Jahresausgleich machen würde, wozu er nicht verpflichtet sei, erhalte er keinen annexen Jahreseinkommensteuerbescheid, worauf hingewiesen worden sei und die Sozialbehörde dies wissen müsste.
Die gegenständliche Finanzamtsgutschrift aus dem Titel der außergewöhnlichen Belastungen im Rahmen des Jahressteuerausgleiches 2019 könne denkmöglich nur für das gewährte Jahr 2019 berücksichtigt werden. Da sie nicht verpflichtet sei, einen jährlichen Steuerausgleich durchzuführen, könne sie grundsätzlich keine einschlägige Mitwirkungspflicht verletzt haben. Die Besonderheit im einschlägigen Verwaltungsverfahren liege darin, dass die Sozialhilfebehörde über die einschlägigen Beweisthemen im Kontext der möglichen einkommensteuermindernden „außergewöhnlichen Belastungen“ bestens und detailliert Bescheid wüsste und bereits aufgrund des amtsbekannten Wissens eine einschlägige Prüfung und Berechnung problemlos vornehmen könne. Die außergewöhnliche Belastung, welche im Anlassfall zustehen könnte, würde ausschließlich im Aufwand für die gegenständlichen Pflegeheimkosten liegen. Eine Anfrage beim Wohnsitzfinanzamt wäre äußerst leicht durchzuführen gewesen. Die Behörde hätte daher im Anlassfall amtswegig die ihrer Ansicht nach mögliche Einkommensteuerrückvergütung in Ansehung der außergewöhnlichen Belastung zu ermitteln und dem bekämpften Bescheid zugrunde legen müssen. Der ermittelte, mögliche rückfließende Einkommensteuerbetrag für das bestimmte Kalenderjahr wäre durch 12 zu dividieren und befristet für die Dauer von 12 Monaten zugrunde zu legen gewesen.
Eine – wie im Anlassfall – im Ergebnis unbeschränkte zeitliche Anrechnung für einen einmaligen Erlös, bisher bereits für 22 Monate (bei einer eigenen Division der Behörde im Berechnungsblatt für 12 Monate), wobei offenkundig der von der Finanzbehörde erhaltene Betrag bereits aus der Sphäre der Beschwerdeführerin doppelt zurückbezahlt wurde, sei rechtswidrig und aus mehreren Gründen völlig unvertretbar.
Es wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung zur Beweisaufnahme anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz aufzuheben und eine Neuberechnung insoweit durchzuführen, dass eine Finanzamtsgutschrift aus dem Titel der Einkommensteuerrückzahlung, eines Jahresausgleiches im Hinblick auf außergewöhnliche Belastungen, nicht mehr sozialhilfemindernd angerechnet werde, in eventu den gegenständlichen Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens in Verbindung mit der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2022 wird nachfolgender Sachverhalt festgestellt:
Frau A B, geboren am *****, österreichische Staatsangehörige, wurde am 31.03.2020 in der E F Seniorenwohnungen aufgenommen und steht der Beschwerdeführerin ein sozialrechtlich anerkanntes Bett zur Verfügung.
Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Antrag auf Kostenübernahme für die Unterbringung im Pflegeheim gemäß § 13 SHG und gab in diesem Antrag an, dass sie eine Pension in der Höhe von € 2.552,09 sowie eine Witwenpension von € 871,38 erhalte. Weiters erhält die Hilfeempfängerin Pflegegeld der Stufe 5.
Mit Bescheid vom 25.08.2020 wurde der Beschwerdeführerin Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes durch Übernahme der nicht gedeckten Kosten für die Unterbringung in der Betreuungseinrichtung gewährt. Die belangte Behörde legte sich hinsichtlich des Übernahmebetrages zahlenmäßig nicht fest und führte lediglich aus, dass sich der jeweilige Tagsatz nach der SHG-Leistungs- und Entgeltverordnung richte. In der Begründung hat das Sozialamt auf das beigeschlossene Berechnungsblatt, in dem ersichtlich ist, dass beim Einkommen auch 80 % einer Finanzamtsgutschrift in der Höhe von € 310,86 berücksichtigt wurden, verwiesen. Für diesen Bescheid wurde von der belangten Behörde ein „Rechtsmittelverzicht“, der von der Beschwerdeführerin am 30.09.2020 unterfertigt wurde, vorgelegt.
Das Geld der Einkommensteuererklärung ist der Beschwerdeführerin am 02.04.2020 mit der Summe von € 4.663,00 auf ihr Konto überwiesen worden.
Mit Schreiben vom 20.09.2021 teilte der Sohn der Beschwerdeführerin, Herr Dr. C D, der belangten Behörde mit, dass sich das Einkommen seiner Mutter insofern geändert habe, als sie nunmehr keine weitere Gutschrift der Finanzbehörde erhalten habe und er beantragte die neuerliche Festsetzung der Restkosten bzw. die Berechnung der Eigenleistung. Ergänzend führte er in seinem Schreiben aus, dass sich die Einkommensteuergutschrift aus dem erhöhten pflegerischem Aufwand aus der 24-Stunden-Betreuung ergeben habe und dieser Zufluss sei vor dem 31.03.2020 erfolgt.
Die Beschwerdeführerin hat für das Jahr 2020 keinen Antrag auf ArbeitnehmerInnenveranlagung eingebracht und wurde diesbezüglich auch nicht von der belangten Behörde dazu aufgefordert.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde, aus welchen der Verfahrenslauf eindeutig hervorgeht sowie auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung.
Rechtliche Beurteilung:
Die belangte Behörde hat den verfahrenseinleitenden Antrag unter Verweis auf § 13 Abs 3 AVG „aufgrund eines mangelhaften Antrages“ zurückgewiesen.
Vorab ist daher festzustellen, dass „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges – grundsätzlich jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/12/0026 ua). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache des Beschwerdeverfahrens“ ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
„Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist daher ausschließlich die Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs 3 AVG durch die belangte Behörde (vgl. VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302).
Die hier wesentlichen Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes in der für den verfahrensrelevanten Zeitraum geltenden Fassung LGBl Nr. 47/2018 (im Folgenden StSHG) und der gemäß § 5 Abs 1a StSHG erlassenen Durchführungsverordnung lauten auszugsweise wie folgt:
§ 4 StSHG:
„Voraussetzung der Hilfe
(1) Auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes besteht für Personen, die den Lebensbedarf für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes ein Rechtsanspruch.
...
...
(3) Pflegegeld nach bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen gilt nicht als Einkommen im Sinne des § 5. Es ist jedoch bei einer Hilfeleistung nach §§ 7 Abs. 1 lit. b, 9 Abs. 2 lit. a und b, 13 und 16 zu berücksichtigen.“
§ 5 StSHG:
„Einsatz der eigenen Mittel
(1) Hilfeleistungen gemäß § 13 sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreicht, um den Lebensbedarf zu sichern. Alle übrigen Hilfeleistungen sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern.
(1a) Nähere Bestimmungen zum Einkommensbegriff und zum Nachweis des Einkommens hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
...“
§ 7 StSHG:
„Lebensbedarf
(1) Zum Lebensbedarf gehören: ...
b) die erforderliche Pflege (§ 9); ...
(2) Der ausreichende Lebensbedarf ist durch geeignete Maßnahmen zu sichern. Je
nach Bedarf und Zweckmäßigkeit werden gewährt:
a) Geldleistungen:
...
2. zur Kostendeckung einer notwendigen Heim- oder Anstaltsunterbringung; ...“
§ 13 Abs 1 StSHG:
„Unterbringung in stationären Einrichtungen
(1) Pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- und
Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können,
haben Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Bei Personen, die zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, ist das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anzunehmen. Bei Personen, die nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen ein Pflegegeld der Stufe 1 bis 3 beziehen oder bei denen das Verfahren der Pflegegeldeinstufung noch nicht abgeschlossen ist, ist die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse durch ein amtsärztliches und/oder pflegerisches und/oder sozialarbeiterisches Gutachten zu bestätigen.
...
Wird einem Hilfeempfänger, der über kein eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Abs. 1 gewährt, so gebührt ihm, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, ein Taschengeld. Das Taschengeld darf 20% des Richtsatzes für den alleinstehend Unterstützten (§ 8 Abs. 8 lit. a) nicht überschreiten. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.
(3) Wird einem Hilfeempfänger, der über eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Abs. 1 gewährt, so haben ihm 20 % des eigenen Einkommens und Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug im Zusammenhang stehen, als Taschengeld zu verbleiben.“
§ 1 StSHG-DVO lautet:
„Einkommen
Zum Einkommen zählen insbesondere:
1. Folgende Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 1988/400, in der Fassung BGBl. I Nr. 2010/111 (im Folgenden: Einkommensteuergesetz):
a) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft;
b) Einkünfte aus selbständiger Arbeit;
c) Einkünfte aus Gewerbebetrieb;
d) Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit;
e) Einkünfte aus Kapitalvermögen;
f) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;
g) Sonstige Einkünfte gemäß § 29 Einkommensteuergesetz;
2. Wochengeld;
3. Kinderbetreuungsgeld;
4. Arbeitslosengeld;
5. Notstandshilfe;
6. Pensionsvorschuss;
7. erhaltene Unterhaltszahlungen;
8. Sonderzahlungen;
9. Wohnbeihilfe.“
§ 2 Abs 2 StSHG-DVO:
„Einkommensermittlung
...
(2) Bei regelmäßig anfallendem Einkommen ist das Jahresnettoeinkommen zu ermitteln. Dieses ist – unter Berücksichtigung allfälliger Sonderzahlungen – durch 12 zu dividieren, um das monatliche Nettoeinkommen zu berechnen. Bei einem nicht regelmäßig anfallenden Einkommen ist das tatsächlich zufließende Einkommen heranzuziehen.“
§ 3 StSHG-DVO: „Nachweise
(1) Nachweise über Einkünfte aus der Vergangenheit sind bei der Ermittlung des Einkommens nur dann heranzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass diese Einkünfte auch in Zukunft anfallen.
(2) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1, die regelmäßig anfallen, ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich der Einkommensteuerbescheid des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen. Bei allen Einkünften gemäß § 1 Z 2 bis 9 sind die entsprechenden Nachweise bzw. Bestätigungen der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.
(3) Bei Einkünften gemäß § 1 Z 1 lit. a ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen. Hiefür ist der Einkommensteuerbescheid vorzulegen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (§ 17 Einkommensteuergesetz) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Liegt ein Einkommensteuerbescheid nicht vor, ist vom letztgültigen Einheitswertbescheid auszugehen. Als Einkünfte sind 45 % des Einheitswertes anzusetzen. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins in Abzug gebracht. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu berücksichtigen. EU-Förderungen sind den sonstigen Einkünften zuzurechnen.
(4) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. b, c und f ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen. Hiefür ist der Einkommensteuerbescheid vorzulegen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (§ 17 Einkommensteuergesetz) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist.
(5) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. d sind die Lohnzettel bzw. die Pensionsnachweise der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.
(6) Ist gemäß § 2 Abs. 2 das tatsächlich zufließende Einkommen zu berücksichtigen oder kann glaubhaft gemacht werden, dass der Einkommensteuerbescheid unverschuldet nicht vorgelegt werden kann, sind alle Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, dieses Einkommen nachzuweisen.“
Gemäß § 5 Abs 1 StSHG ist Sozialhilfe bei der erforderlichen Pflege in stationären Einrichtungen nur soweit zu gewähren, als das Einkommen des Hilfeempfängers nicht ausreicht, um den Lebensbedarf zu sichern. Es wäre daher im erstinstanzlichen Verfahren zu prüfen gewesen, inwieweit bei der Beschwerdeführerin – nach Verbrauch der Steuergutschrift – eine Neuberechnung des Einkommens durchzuführen ist, um die Heimkosten und persönliche Bedürfnisse zur Sicherung des Lebensbedarfes zu decken. Die konkrete Leistung ergibt sich grundsätzlich aus der Differenz zwischen dem festgestellten Bedarf einerseits und den zur Verfügung stehenden eigenen Mitteln und Leistungen Dritter andererseits (Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 401).
Zu prüfen ist aufgrund des Beschwerdevorbringens, ob bei der Berechnung der Restkosten zur Unterbringung in der stationären Einrichtung auch ein (fiktives) Einkommensteuerguthaben dauerhaft zu berücksichtigen ist bzw. ob die belangte Behörde ihren Berechnungen entsprechend konkrete Feststellungen zum Einkommen bzw. der Einkommenssituation nach dem (fiktiven) Verbrauch der Steuergutschrift zu treffen gehabt hätte.
Die Behörde ist hier naturgemäß auf die Mitwirkung eines Hilfesuchenden angewiesen und kann bei deren Ausbleiben für diesen auch nachteilige Entscheidungen treffen. Personen, die öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen wollen, haben nämlich an der Feststellung der materiellen Wahrheit mitzuwirken und es liegt im Rahmen der freien Beweiswürdigung, bei der Sachentscheidung fehlenden Unterlagen Bedeutung beizumessen (vgl. ua. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0071).
Die Behörde hat aber grundsätzlich gemäß den Bestimmungen des AVG (II. Teil) jedenfalls die ihr möglichen Ermittlungsschritte zur Erforschung des Sachverhalts zu setzen und ist sie verpflichtet, vorhandene Ermittlungsergebnisse auszuschöpfen und Parteiengehör dazu zu gewähren. Es trifft nämlich grundsätzlich die Behörde die Pflicht zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes; diese kann nicht auf die Partei abgewälzt werden (vgl. VwGH 31.03.2004, 2002/06/0214). Die Pflicht zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes kann jedoch dort eine Grenze finden, wo eine Partei die ihr obliegende Mitwirkung trotz der ihr (allenfalls nach Rechtsbelehrung unter Setzung einer angemessenen Frist) gebotenen Möglichkeit unterlässt. Dies gilt allerdings nur, wenn und soweit die Behörde ohne Mitwirkung der Partei ergänzende Ermittlungen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand durchführen kann oder deren Notwendigkeit gar nicht zu erkennen vermag (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153); es wird also jeweils eine auf die konkreten Umstände abstellende Entscheidung zu treffen sein.
Im hier zu beurteilenden Fall wurde eine Hilfeleistung beantragt und soweit gewährt, als das zum Antragszeitpunkt vorhandene Einkommen der Hilfeempfängerin nicht ausreichte, um die erforderliche Pflege und Betreuung zu sichern. Dabei ist zu beachten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die auch das Landesverwaltungsgericht so fortgeführt hat, als Einkommen grundsätzlich nur tatsächlich zufließendes Einkommen beachtlich ist, wobei ein Verzicht stets gesondert zu beurteilen ist.
Das im vorliegenden Verfahren der Beschwerdeführerin tatsächlich zufließende Einkommen steht auf Basis der vorgelegten Unterlagen wohl fest. Trotz unter Berücksichtigung der im Akt aufliegenden Angaben, dass kein weiterer Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung erfolgte, hat die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag zurückgewiesen.
Dazu ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im nunmehr bekämpften Bescheid davon ausgeht, dass sie sämtliche ihr möglichen bzw. zumutbaren Ermittlungsschritte gesetzt habe
Mit dieser Rechtsansicht ist die Behörde jedoch nicht im Recht: Es ist nämlich jedenfalls zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin am ***** geboren ist und ein Pflegegeld der Stufe 5 bezieht, weshalb sie auch der Betreuung bedarf und bei der ihr abzuverlangenden Mitwirkung und den Folgen eines allfälligen Mangels derselben im Hinblick auf die allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe, die sich unter anderem aus § 1 und § 2 StSHG ergeben ist, daher jedenfalls kein allzu strenger Maßstab anzulegen ist.
Nichtsdestotrotz ist die Frage einer ihr allfällig gebührenden (geringen) Steuergutschrift, auf die unter Umständen von ihr verzichtet worden ist, von der belangten Behörde gar nicht geprüft worden, sondern ist sie von einem weiteren (gleichbleibenden) Einkommenszufluss ausgegangen.
Gegenständlich war nach Beschwerdevorlage dieser Ermittlungsschritt vom Landesverwaltungsgericht zu setzen, weil die Behörde vermeint hat, sämtliche ihr möglichen Ermittlungsschritte schon gesetzt zu haben und von einer Verpflichtung der Einkommensteuererklärung der Hilfebedürftigen ausging.
Grundsätzlich ist im Sinne des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasst, gleichgültig, aus welchem Titel sie ihm zufließen.
Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Vertreter führen selbst aus, dass dieses Steuerguthaben aus der Finanzierung der 24-Stunden-Hilfe – somit der Pflege außerhalb einer Einrichtung – resultierte und diese im Jahr 2019 auch von der Beschwerdeführerin beansprucht wurde, sodass die überwiesene Steuergutschrift 2020 erwartbar war. Das Einkommen ist daher durchaus als zwar nicht regelmäßige Einnahme, jedoch erwartbare Einnahme zu sehen gewesen. Die Beschwerdeführerin war jedoch im Jahr 2020 in der Folge auf die Heimbetreuung angewiesen und hat sich dadurch ihre Lage auch in Hinblick auf einen zustehenden Anspruch auf Steuerausgleich gänzlich geändert.
Eigene Mittel der Beschwerdeführerin sind gemäß § 1 Abs 1 StSHG-DVO seit dem Zeitraum des „aufgebrauchten Steuerguthabens – laut Berechnung der belangten Behörde nach 12 Monaten ab Eintritt in die Betreuungseinrichtung am 31.03.2020 – die Pension samt Sonderzahlungen und das Pflegegeld.
Die belangte Behörde hat jedoch nur die ursprünglich berechneten Restkosten an das Pflegeheim überwiesen und dieses hat daher die als „fehlende Eigenleistung Finanzamt Gutschrift“ mit € 310,86 der Beschwerdeführerin gesondert in Rechnung gestellt. Die Beschwerdeführerin ist somit nicht in der Lage, ihren Bedarf mit diesen (zu geringen) Unterstützungen zu decken.
Zu der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob die Finanzamtsgutschrift, welche aus einem Jahresausgleich resultiert, als Einkommen zu sehen ist oder als Vermögen, wird Folgendes angemerkt:
Mit BGBl I Nr. 125/2017 wurde das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz – SV-ZG kundgemacht und lautet wie folgt:
§ 330a ASVG lautet:
„Verbot des Pflegeregresses
(Verfassungsbestimmung) Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig.“
§ 707a Abs 2 ASVG lautet:
„(2) (Verfassungsbestimmung) § 330a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Nähere Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage können bundesgesetzlich getroffen werden. Die Durchführungsverordnungen zu einem auf Grund dieser Bestimmung ergehenden Bundesgesetz sind vom Bund zu erlassen.“
Mit der oben angeführten Verfassungsbestimmung (§ 330a ASVG) im Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz wurde per 01.01.2018 der Pflegeregress abgeschafft. Das Vermögen und das Einkommen bilden grundsätzlich gemeinsam die eigenen Mittel eines Hilfeempfängers. Die Verfassung schirmt nunmehr den Zugriff auf das Vermögen durch den Sozialhilfeträger ab. Hinsichtlich des Einkommens gilt weiterhin das Subsidiaritätsprinzip. Aus den Erläuterungen zu § 330a ASVG ergibt sich, dass ein umfassender Vermögensschutz für pflegebedürftige Personen sowie für ihr Umfeld hergestellt werden soll. Vermögen ist somit bei der Leistungsgewährung nicht mehr zu berücksichtigen. Die Abschaffung des Pflegeregresses trat mit 01.01.2018 in Kraft. Mit Jahreswechsel dürften Verfahren nicht mehr eingeleitet werden, anhängige Verfahren sind gemäß § 707a Abs 2 ASVG einzustellen.
Mit LGBl Nr. 47/2018 wurden die verfassungsrechtlichen Grundlagen zur Abschaffung des Vermögensregresses in der Steiermark umgesetzt. In den erläuternden Bemerkungen zu § 5 Abs 1 der Novelle des StSHG wird ausgeführt, dass, um die Zielsetzungen der Verfassungsbestimmungen nicht zu untergraben, bereits im Leistungszuerkennungsverfahren ein Zugriff auf das Vermögen der Antragsteller nicht zulässig sei (Erläuterungen zu LGBl 47/2018).
Weder der Einkommensbegriff noch der Vermögensbegriff ist im Steiermärkischen Sozialhilfegesetz genau definiert. § 5 Abs 1a StSHG verweist zum Einkommensbegriff und zum Nachweis des Einkommens auf die StSHG-DVO. Hier ist im § 1 das Einkommen demonstrativ aufgezählt. Die Pensionseinkommen der Beschwerdeführerin fallen daher jedenfalls unter den Einkommensbegriff des § 1 StSHG-DVO. § 330a ASVG immunisiert lediglich den Zugriff auf das Vermögen, also die Bestandsgröße. Die daraus erzielten Zuflüsse schirmt § 330a ASVG hingegen nicht vom Zugriff der Sozialhilfe ab. Der Verfassungsgesetzgeber wollte vorhandenes Vermögen schützen, dass er den weiteren Vermögensaufbau begünstigen wollte, lässt sich an keiner Stelle nachlesen. § 2 Abs 2 StSHG-DVO verweist darauf, dass bei nicht regelmäßig anfallendem Einkommen das tatsächlich zufließende Einkommen heranzuziehen ist. Auf Basis dieser Bestimmung lässt sich auch eine Steuergutschrift aus einem Jahresausgleich, der regelmäßig jedes Jahr durchgeführt wird, als unregelmäßig anfallendes Einkommen ableiten. Grundsätzlich wird in der Literatur das Vermögen als Bestandsgröße definiert, die Summe aus Rechten und Sachwerten, über die eine Person verfügen kann. Beim Einkommen wird vom sogenannten Zuflussprinzip ausgehend alles angesehen, was einer Person in einem bestimmten Zeitraum zufließt, egal in welcher Form, weshalb auch die Vermögensvermehrung in einem bestimmten Zeitraum Einkommen ist (Müllner, JRP 2017, 185). Der Verwaltungsgerichtshof bezeichnet in der sozialhilferechtlichen Rechtsprechung als Einkommen, was dem Bezieher tatsächlich zufließt und ihm zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung steht (vgl. VwGH 03.10.2018, Ro 2018/12/0014). Aus dieser Judikatur geht auch grundsätzlich hervor, dass zur Deckung des Lebensunterhaltes bzw. des Lebensbedarfes das Gesamteinkommen somit unter Heranziehung der Sonderzahlungen heranzuziehen ist. Andererseits wurde wiederholt vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Ersparnisse, die aus Einkommensteilen gebildet wurden, bei der Gewährung von Sozialhilfe außer Ansatz zu bleiben haben. So wurde die Nachzahlung von Familienbeihilfe daher nicht als Einkommen, sondern als Vermögen angesehen (vgl. VwGH 28.02.2018, Ra 2016/10/0055 mwN).
Ein und derselbe Zufluss an Werten kann also zunächst Einkommen sein und später zu Vermögen werden. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Erscheinungsformen besteht immer noch darin, dass es sich beim Einkommen um laufende, aber nicht unbedingt regelmäßige Einnahmen in Geld handelt, beim Vermögen hingegen um (im jeweiligen Zeitraum) bereits vorhandene Werte, mögen sie auch aus dem Überschuss nicht verbrauchten Einkommens entstanden sein (OGH 28.05.2019, 2 Ob 161/18t).
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 eine Steuergutschrift von mehreren tausend Euro zugeflossen, sodass im Sinne des § 2 Abs 2 StSHG-DVO von einem unregelmäßig anfallenden Einkommen auszugehen ist und der zeitraumbezogene Zufluss im Jahr 2020 (am 02.04.2020) von € 4.663,00 der Berechnung als Einkommen zu Grunde zu legen ist (vgl. OGH vom 28.05.2019, 2 Ob 161/18t, wonach ein nachträglich hervorgekommenes Einkommensteuergutachten grundsätzlich nicht als Vermögen im Sinne des § 330a ASVG zu sehen ist, sondern als Teil des Einkommens qualifiziert wird), da es einerseits der Beschwerdeführerin zur Deckung ihres Bedarfes zur Verfügung steht, mag es auch bei Nichtverbrauch der Vermögensvermehrung dienen. Dafür, ob ein Einkommen den Anspruch auf Sozialhilfe mindern oder zum Erlöschen bringen kann, ist das "tatsächliche" Einkommen des Hilfeempfängers wesentlich. Dieses kann nur ein solches sein, das zur Befriedigung des Lebensbedarfs des Hilfeempfängers zur Verfügung steht (Hinweis E 30.09.1997, 97/08/0017).
Der angefochtene Bescheid war sohin aufzuheben. Die in diesem Sinne verminderte monatliche Eigenleistung der Beschwerdeführerin hat in weiterer Folge ausgehend von den durchschnittlichen monatlichen Heimkosten eine höhere Sozialhilfeleistung zur Folge, was die belangte Behörde in der Folge auch festzustellen hat.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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