LVwG Niederösterreich LVwG-S-586/002-2025

LVwG NiederösterreichLVwG-S-586/002-20253.4.2025

HundehalteG NÖ 2010 §10
VwGVG 2014 §41

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.586.002.2025

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde des A in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 20. Februar 2025, Zl. *** (hg. protokolliert zu LVwG-S-586/002-2025), betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:

 

1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als der Bescheid im Umfang seines Spruchpunktes II. ersatzlos aufgehoben wird.

 

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG) ist nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Zum maßgeblichen Verfahrensgang und Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 23. Dezember 2024 wurde Herrn A das Halten des Hundes „C“ (Rasse: American Staffordshire Terrier; Chipnummer: ***; Hundemarkennummer: ***) unter näherer Begründung untersagt.

 

1.2. Mit E-Mail-Eingabe vom 17. Februar 2025 zeigte der Bürgermeister der Gemeinde *** Herrn A wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 10 Abs. 1 Z 12 iVm Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha an. Er gab dabei an, dass der Bescheid, mit dem das Hundehalteverbot ausgesprochen wurde, am 8. Jänner 2025 in Rechtskraft erwachsen ist. Herr A hält jedoch den Hund C, American Staffordshire Terrier, Chipnummer ***, Hundemarkennummer *** (in der Folge: „Hund C“), trotz aufrechtem Hundehalteverbot laut Bescheid vom 23. Dezember 2024 des Bürgermeisters der Gemeinde ***, rechtskräftig seit 8. Jänner 2025.

 

1.3. Am 10. März 2025 erfolgte die Beschlagnahme des Hundes C an der Wohnadresse des A. Zugleich wurde seitens der Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes versucht, eine Strafverfügung vom 20. Februar 2025 zur Zahl *** sowie den gegenständlich angefochtenen Verfallsbescheid vom 20. Februar 2025 zur Zahl ***, auszuhändigen und zuzustellen.

 

Zunächst wurde die Entgegennahme der Strafverfügung und des Verfallsbescheids verweigert. Herr A fuhr dann jedoch noch zur Polizeiinspektion und nahm dann am 10. März 2024 um 12:30 Uhr sowohl die Strafverfügung als auch den Verfallsbescheid entgegen.

 

1.4. In der Strafverfügung vom 20. Februar 2025 wurde A angelastet, er habe es als Hundehalter zu verantworten, dass er den Hund namens „C“, ein American Staffordshire Terrier, Chipnummer ***, Hundemarkennummer ***, trotz aufrechtem Hundehalteverbot laut Bescheid vom 23. Dezember 2024 des Bürgermeisters der Gemeinde ***, ***, seit 9. Jänner 2025 bis zumindest 17. Februar 2025 an der o.a. Wohnadresse halte, obwohl die o.a. Gemeinde einem Hundehalter oder einer Hundehalterin das Halten eines Hundes gemäß § 2 oder § 3 untersagen kann (mittels Hundehalteverbot), wenn gegen die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 2, 3 Abs. 3, 4 Abs. 1, 4 Abs. 8 oder 5 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz verstoßen wird. Er habe bis zumindest 23. Dezember 2024 keinen Sachkundenachweis und keine Haftpflichtversicherung vorgelegt.

Über A wurde gemäß § 10 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz eine Strafe in der Höhe von EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) aufgrund der angelasteten Übertretung gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 iVm § 6 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz, LGBl. 4001-3 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 56/2022, verhängt.

 

1.5. Am selben Tag und mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom (ebenfalls) 20. Februar 2025, Zl. ***, wurde der Hund „C“ gemäß § 10 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz für verfallen erklärt (Spruchpunkt 1.).

Dies wurde damit begründet, dass gemäß § 6 Abs. 2 iVm § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 8 NÖ Hundehaltegesetz, LGBl. 4001-0, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 56/2022, gegen A ein Hundehalteverbot mit 23. Dezember 2024 durch die Gemeinde *** ausgesprochen wurde, da dieser trotz mehrmaliger Aufforderungen durch die Gemeinde *** bis zumindest 23. Dezember 2024 keinen Sachkundenachweis und keine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential gemäß § 2 NÖ Hundehaltegesetz vorgelegt habe.

Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 23. Dezember 2025 sei seit 8. Jänner 2025 in Rechtskraft erwachsen. Seit 9. Jänner 2025 bis zumindest 17. Februar 2025 habe A den Hund „C“ nicht an einen geeigneten, befähigten und sachkundigen Hundehalter in Obhut gegeben.

 

In Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vom 20. Februar 2025, Zl. ***, wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Dies wurde lediglich wie folgt begründet (Tippfehler im Original):

„Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde im öffentlichen Interesse anerkannt [gemeint wohl: „aberkannt“], um eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung des Tieres zu gewährleisten.“

 

1.6. In der dagegen gerichteten fristgerechten Beschwerde vom 17. März 2025, bei der Behörde eingelangt am 21. März 2025, beantragte der nunmehr anwaltlich vertretene A (in der Folge: „Antragsteller“) unter anderem die sofortige Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung, zumal es sich bei dem Verfallsbescheid um einen „Strafbescheid“ handle. Gemäß § 41 VwGVG sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bei Strafbescheiden jedoch ausgeschlossen.

 

Die dagegen gerichtete fristgerechte Beschwerde hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha mit Schreiben vom 25. März 2025, mitsamt einem Schreiben betreffend „Zahlungshinweis“ zur Strafe, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgelegt.

 

2. Beweiswürdigung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt zur Zahl ***.

Der festgestellte Sachverhalt und Verfahrensgang ergeben sich eindeutig aus dem Akteninhalt des Verwaltungsstrafaktes sowie aus dem Verwaltungsgerichtsakt zur Zahl LVwG-S-586/001-2025.

 

Die Feststellung betreffend das Zustelldatum ergeben sich aus dem Bericht des Bezirkspolizeikommandos *** vom 10. März 2025 zur Zl. *** und insbesondere aus der Ausfolgungsbestätigung im Akt.

 

3. Maßgebliche Rechtsgrundlage

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Hundehaltegesetzes, LGBl. 4001-0 idF LGBl. Nr. 56/2022, lauten auszugsweise:

„§ 10

Verwaltungsübertretungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,-- und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen, im Falle einer Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 4, 5, 8, 11, 14, 16 und 19 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.000,-- und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen.

(3) Hunde, die Gegenstand einer strafbaren Handlung sind, können, außer bei einer Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 4, 5, 8, 11, 14, 16 und 19 für verfallen erklärt werden. Zur Sicherung des Verfalls beschlagnahmte Hunde sind bis zur Rechtskraft der Verfallserklärung auf Kosten des Hundehalters oder der Hundehalterin einem Tierheim zur Verwahrung zu übergeben. Im Falle der rechtskräftigen Verfallserklärung trägt der Hundehalter oder die Hundehalterin die Kosten der Verwahrung und allfälliger weitergehender Maßnahmen nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2018.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Gemeinde, in welcher der Hundehalter oder die Hundehalterin den Hund, der Gegenstand der Verwaltungsübertretung ist, hält, über die rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 zu verständigen.

(5) Bei gemäß § 8 Abs. 2 mit Strafe bedrohten Verstößen können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu € 90,-- eingehoben werden. Diese Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.

 

3.2. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024, lautet auszugsweise wie folgt:

„Aufschiebende Wirkung

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

[…]

2. Abschnitt

Verfahren in Verwaltungsstrafsachen

[…]

Aufschiebende Wirkung

§ 41. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde kann nicht ausgeschlossen werden.

[…]

Verhandlung

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

[…]

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

[…]“

 

3.3. Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 34/2024, lautet auszugsweise wie folgt:

„Beschlagnahme von Verfallsgegenständen

§ 39. (1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

(2) Bei Gefahr im Verzug können auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig sicherstellen. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.

(3) Die Behörde kann an Stelle der Beschlagnahme den Erlag eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert der der Beschlagnahme unterliegenden Sache entspricht.

(4) Ist die Beschlagnahme anders nicht durchführbar, so können auch dem Verfall nicht unterliegende Behältnisse, in denen sich die mit Beschlag belegten Gegenstände befinden, vorläufig beschlagnahmt werden; sie sind jedoch tunlichst bald zurückzustellen.

(5) Unterliegen die beschlagnahmten Gegenstände raschem Verderben oder lassen sie sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren und ist ihre Aufbewahrung nicht zur Sicherung des Beweises erforderlich, so können sie öffentlich versteigert oder zu dem von der Behörde zu ermittelnden Preis veräußert werden. Der Erlös tritt an die Stelle der veräußerten Gegenstände. Die Veräußerung wegen unverhältnismäßiger Aufbewahrungskosten unterbleibt, wenn rechtzeitig ein zur Deckung dieser Kosten ausreichender Betrag erlegt wird.

(6) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung.“

4. Rechtliche Beurteilung

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens zu überprüfen, ob die aufschiebende Wirkung der Beschwerde – gestützt auf § 13 Abs. 2 VwGVG – zurecht ausgeschlossen wurde. Hierfür ist im vorliegenden Fall entscheidungsrelevant, ob der in § 10 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz normierte Verfall „als Strafe“ oder als (bloße) Sicherungsmaßnahme zur Abwehr von Gefahren (administrativrechtlicher Verfall) anzusehen ist (Verweis auf die Judikaturübersicht bei Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, zu den §§ 17 und 39).

4.2. Ist nämlich der Verfall in einer Verwaltungsvorschrift – wie etwa entsprechend § 17 VStG – als Strafe vorgesehen, dann sind vom Begriff „Verwaltungsstrafsachen“ auch Bescheide betreffend die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen und deren Ausfolgung iSd § 39 VStG erfasst (VwGH 15.6.2023, Ra 2023/02/0029, mwNa VwGH 15.7.1999, 99/07/0083). Auch das Verfahren betreffend Rückgabe von für verfallen erklärter Tiere ist als Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung und somit als Verwaltungsstrafsache zu betrachten, wenn der Verfallsausspruch Strafcharakter hatte (vgl. VwGH 28.4.1993, 93/02/0028; VwGH 25.3.1992, 92/03/0006, wonach der Begriff „Verwaltungsstrafsachen“ selbst den objektiven Verfall nach § 17 Abs. 3 VStG umfasst; vgl. VwGH 15.6.2023, Ra 2023/02/0029 zum Verwaltungsstrafverfahren bei Rückgabe von für verfallen erklärter Tiere).

4.3. Fallgegenständlich ist zunächst bereits de lege lata auf die systematische Eingliederung der Bestimmung hinzuweisen, als sich die zu überprüfende Verfallsbestimmung des § 10 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz unter der Überschrift des § 10 zu „Verwaltungsübertretungen“, in der die Strafbestimmungen für Übertretungen dieses Gesetzes normiert sind, befindet. Ebenfalls lässt sich aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetzes, der einen Verfall nach dieser Bestimmung nur in jenen Fällen vorsieht, in denen der betreffende Hund Gegenstand einer strafbaren Handlung wurde, und somit die strafbare Handlung als conditio sine qua non für den Verfall darstellt, ein weiterer Anknüpfungspunkt dafür ableiten, dass der Verfall nach § 10 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz als „(Neben-)Strafe“ für eine strafbare Handlung vorgesehen werden kann.

4.4. Dass § 10 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz jedenfalls auch Strafcharakter zukommt, ergibt sich jedoch zudem aus einer historischen Interpretation mit Blick auf die Erläuterungen dieser Bestimmung. Diese lauten auszugsweise wie folgt (vgl. Antrag zu LBGl. 4001-0):

„Mit den in § 10 geregelten Bestimmungen sollen die verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen bei Verstößen gegen die Vorschriften des NÖ Hundehaltegesetzes festgelegt werden. […]

Abs. 3 normiert die Möglichkeit, dass Hunde, die Gegenstand einer strafbaren Handlung nach dem NÖ HundehalteG sind, für verfallen erklärt werden können. Dies gilt sowohl für strafbare Handlungen im Zusammenhang mit dem allgemeinen Halten und Führen von Hunden als auch im Besonderen für strafbare Handlungen in Zusammenhang mit Hunden gemäß § 2 und § 3. Die Möglichkeit einer Verfallserklärung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens eröffnet den Verwaltungsstrafbehörden die Möglichkeit tatgegenständliche Hunde im Verwaltungsstrafverfahren nach der Bestimmung des § 39 Verwaltungsstrafgesetz – VStG zu beschlagnahmen und somit dem Hundehalter zu entziehen, um zukünftige, von diesem Hund ausgehende Gefährdungen von Menschen und Tieren zu Vermeiden. Zuständig sind deshalb die Bezirksverwaltungsbehörden, die sich im Rahmen ihres Wirkungsbereiches der dafür notwendigen Organe bedienen können. […]“

 

Aus den Erläuterungen geht somit einerseits klar und eindeutig hervor, dass „in [den] § 10 geregelten Bestimmungen“ – sohin § 10 in seiner Gesamtheit – verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen, und somit Strafen, für Übertretungen nach diesem Gesetz festgelegt werden. Andererseits wird in den Erläuterungen explizit auf § 39 VStG verwiesen, der ausschließlich in solchen Fällen gilt, in denen eine Verwaltungsvorschrift den Verfall von Gegenständen (auch von Tieren: VwGH 18.4.2013, AW 2012/02/0070; 31.8.1999, 99/05/0039) zumindest auch als Strafe vorsieht (Stöger in Raschauer/Wessely [Hrsg] VStG2, § 39 Rz 1).

 

4.5. Vor dem Hintergrund der systematischen und historischen Interpretation sowie im Lichte des Wortlauts der Bestimmung und der Ausführungen hierzu kommt dem in § 10 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz vorgesehenen Verfall daher (jedenfalls auch) als Strafcharakter zu (vgl. etwa VwGH 31.8.1999, 99/05/0039, zu einer ähnlichen Bestimmung des NÖ Tierschutzgesetzes 1985).

 

4.6. Zumal der Verfallsausspruch nach § 10 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz (auch) Strafcharakter hat, ist das Verfahren betreffend den Verfallsbescheid somit als Verwaltungsstrafsache zu betrachten. Folglich ist § 41 VwGVG anwendbar, demzufolge die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Strafverfahren nicht ausgeschlossen werden kann.

Ausnahmen hiervon bestehen im Verwaltungsstrafverfahren etwa hinsichtlich der Beschwerden gegen Beschlagnahmebescheide (§ 39 Abs. 6 VStG) und gegen Aufträge zur Erlegung einer Sicherheitsleistung (§ 37 Abs. 3 VStG), die jeweils materiell-rechtlich normiert sind. Im NÖ Hundehaltegesetz befindet sich diesbezüglich jedoch keine Ausnahmebestimmung, weshalb im Ergebnis § 41 VwGVG auch auf Beschwerden hinsichtlich § 10 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz anzuwenden ist (Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² Rz 5 zu § 41 VwGVG; Köhler in N. Raschauer/Wessely, VStG² Rz 1f zu § 41 VwGVG).

 

4.7. Der im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren auf § 13 Abs. 2 VwGVG gestützte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erweist sich daher als rechtswidrig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Abschließend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerde hinsichtlich des Ausspruches des Verfalls des Hundes „C“ gemäß § 10 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz (sohin Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides) hg. protokolliert wurde zu

LVwG-S-586/001-2025. Diesbezüglich wurde bereits eine mündliche Verhandlung anberaumt und hat eine gesonderte hg. Entscheidung zu ergehen.

 

4.8. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung betreffend LVwG-S-586/002-2025:

Eine mündliche Verhandlung konnte bereits aufgrund § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid – im Umfang der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt II.) – aufzuheben war.

 

5. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vorliegend liegt auch deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, weil sich die Beantwortung der aufgeworfenen Frage auf den Wortlaut der Bestimmung stützen vermochte (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision etwa betreffend der Verfallsbestimmung in § 98a KFG 1967 ausführlich VwGH 15.2.2021, Ro 2019/11/0015, sowie vgl. zur Verneinung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung trotz Fehlens einer Rechtsprechung bei eindeutiger Rechtslage VwGH 3.7.2020, Ro 2020/11/0009 mwN).

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