LVwG Niederösterreich LVwG-AV-723/001-2025

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-723/001-20254.2.2026

StbG 1985 §19 Abs2
StbV 1985 §2 Abs1 Z1
StbV 1985 §2 Abs2
AVG 1991 §13 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.723.001.2025

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. A, geb. ***, 2. B, geb. ***, 3. C, geb. ***, 4. D, geb. ***, alle vertreten durch E, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 02.06.2025, Zl. ***, mit dem der Antrag des Erst-Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und die Anträge auf Erstreckung der Staatsbürgerschaft auf die Zweit- bis Viert-Beschwerdeführer nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurden, zu Recht:

 

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:

 

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.06.2025, Zl. *** hat die Niederösterreichische Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) den am 05.04.2024 gestellten Antrag von Herrn A, geb. *** (im Folgenden: Erst-Beschwerdeführers) auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und die unter einem gestellten Anträge auf Erstreckung der Staatsbürgerschaft auf die Ehefrau (Frau B, geb. ***, im Folgenden: die Zweit-Beschwerdeführerin) und die beiden gemeinsamen mj. Kinder des Erst-Beschwerdeführers (C, geb. *** und D, geb. ***, im Folgenden: Dritt- bzw. Viert-Beschwerdeführer) gestützt auf §§ 18, 19 StbG, § 2 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31.7.1985 zur Durchführung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 - StbV) und § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen.

 

In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei festgestellt worden, dass näher angeführte Urkunden und Unterlagen, nämlich ein „[g]ültiger irakischer Reisepass oder [eine] Botschaftsbestätigung über den Besitz/Nichtbesitz der irakischen Staatsbürgerschaft (übersetzt von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher in Österreich)“ und ein „[i]rakischer Strafregisterauszug übersetzt von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher in Österreich“ fehlten.

Mit Verbesserungsauftrag vom 7. April 2025, nachweislich übernommen am 9. April 2025, sei der Erst-Beschwerdeführer aufgefordert worden, die geforderten Unterlagen innerhalb von vier Wochen nachzureichen, jedoch sei der Erst-Beschwerdeführer dieser Aufforderung bis dato nicht nachgekommen und habe er es unterlassen, die geforderten Dokumente nachzureichen.

 

Nach Darstellung des Inhaltes von § 19 Abs. 2 StbG, § 2 StbV und § 13 Abs. 3 AVG wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, in der Staatsbürgerschaftsverordnung sei verbindlich festgelegt, welche Unterlagen von den Verleihungswerbern jedenfalls vorzulegen seien, und stelle das Fehlen dieser Unterlagen einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar. Daher sei eine Aufforderung zur Behebung zu erlassen gewesen, wobei die darin gesetzte Frist angemessen gewesen sei. Da der Erst-Beschwerdeführer die ihm eingeräumte, angemessene Frist zur Verbesserung ungenutzt verstreichen habe lassen, seien sein Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und die Anträge auf Erstreckung auf die Zweit- und Viert-Beschwerdeführer zurückzuweisen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch deren anwaltliche Vertreter fristgerecht eine näher begründete Beschwerde. In dieser wird auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, die StbV sehe keine Verpflichtung zur Vorlage eines Strafregisterauszuges vor. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 StbV sei ein gültiges Reisedokument vorzulegen, jedoch könne gem. § 2 Abs. 2 StbV von der Vorlage der in § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und StbV genannten Urkunden und Unterlagen abgesehen werden, wenn deren Beschaffung nachweislich nicht möglich oder unzumutbar sei und jeweils die Identität des Antragstellers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden könne.

Der Erst-Beschwerdeführer sei subsidiär schutzberechtigt, sodass es diesem schon deshalb unzumutbar sei, einen irakischen Reisepass zu beantragen, zumal eine Verpflichtung zur Vorlage eines irakischen Reisepasses zur Folge hätte, dass der Erst-Beschwerdeführer gezwungen würde, zu jenem Staat Kontakt aufzunehmen, den er nicht aufsuchen dürfe, weshalb eine solche Vorgehensweise nicht rechtskonform wäre.

Dennoch habe sich der Erst-Beschwerdeführer konsularische Vertretung des Iraks in Wien gewandt. Durch diese sei ihm jedoch mitgeteilt worden, dass die Ausstellung eines irakischen Strafregisterauszuges und eines irakischen Reisepasses nicht möglich sei. Der Erst-Beschwerdeführer habe somit zum einen nachgewiesen, dass es ihm nicht möglich sei, einen irakischen Reisepass und einen irakischen Strafregisterauszug zu erhalten und zum anderen sei es diesem nicht zumutbar, Kontakt zum Verfolgerstaat aufzunehmen. Daher hätte die Behörde von der Vorlage dieser Dokumente absehen müssen.

 

1.3. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsakt und unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.

 

2. Feststellungen:

 

2.1. Der Erst-Beschwerdeführer, Herr A, geb. ***, stellte am 07.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, der am 13.4.2010 zugelassen wurde. Mit Bescheid des BFA vom 09.03.2011, Zl. *** wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dieser Status wurde ihm auch bis dato nicht aberkannt und ist auch kein Verfahren zur Aberkennung anhängig.

 

2.2. Seit 06.03.2024 verfügt der Erst-Beschwerdeführer über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht und ist er in Besitz einer ihm durch die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya ausgestellten Daueraufenthaltskarte (als Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizers).

 

2.3. Dem Erst-Beschwerdeführer wurde am 18.02.2022 durch das BFA ein von 18.02.2022 bis 18.02.2027 gültiger Fremdenpass ausgestellt. Im dem dem Erst-Beschwerdeführer ausgestellten Fremdenpass ist neben dem oben festgestellten Namen und Geburtsdatum bei Staatsbürgerschaft „Irak“ angeführt und enthält der Fremdenpass des Erst-Beschwerdeführers den Vermerk „Dieser Reisepass gilt für alle Staaten der Welt ausgenommen: Irak“.

 

2.4. Mit am 05.04.2024 eingelangtem Antrag beantragte der Erst-Beschwerdeführer die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Unter einem wurde die Erstreckung der Staatsbürgerschaft auf die Ehefrau und die zwei mj. Kinder des Erst-Beschwerdeführers (Frau B, mj. C und mj. D) beantragt. Am 24.04.2024 gaben der Erst-Beschwerdeführer und die Zweit-Beschwerdeführerin den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit Erstreckung auch niederschriftlich zu Protokoll.

 

2.5. Im Zuge der Antragstellung wurden eine Reihe an Unterlagen und Urkunden vorgelegt. Unter anderem legte der Erst-Beschwerdeführer seinen ihm durch das BFA ausgestellten, von 18.02.2022 bis 18.02.2027 und somit auch im Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Fremdenpass vor und seine Daueraufenthaltskarte vor.

 

2.6. Mit Schriftsatz vom 7. April 2025 verfügte die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs. 3 AVG, in dem dem Erst-Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 19 Abs. 2 StbG und § 2 Abs. 1 StbV mitgeteilt wurde, dass ein „[g]ültiger irakischer Reisepass oder [eine] Botschaftsbestätigung über den Besitz/Nichtbesitz der irakischen Staatsbürgerschaft (übersetzt von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher in Österreich) und ein [i]rakischer Strafregisterauszug übersetzt von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher in Österreich“ vorzulegen seien und dass der Erst-Beschwerdeführer diese Unterlagen trotz mehrfacher Aufforderung noch nicht vorgelegt habe. Vor diesem Hintergrund wurde der Erst-Beschwerdeführer mit dem genannten Schreiben – unter Hinweis auf die Zurückweisung im Fall der Nichtverbesserung – aufgefordert, binnen vier Wochen ab Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung der Behörde einen „irakischen Reisepass sowie einen irakischen Strafregisterauszug inkl. Übersetzung durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher aus Österreich“ vorzulegen.

 

2.7. Der Erst-Beschwerdeführer hat im erstinstanzlichen Verfahren ein Schreiben der irakischen Botschaft in Österreich vom 18.02.2025 vorgelegt, in dem bestätigt wird, dass er einen Antrag auf Ausstellung eines irakischen Reisedokumentes gestellt habe, der jedoch nicht entgegen genommen habe werden können, weil die irakische Botschaft in Österreich über kein „ausstellendes Reisepasssystem“ verfüge. Die Ausstellung erfolge unter näher genannten Voraussetzungen im Irak oder in den irakischen Botschaften in Berlin/Deutschland und Den Haag/Niederlande.

 

2.8. Der Erst-Beschwerdeführer hat bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides weder einen gültigen irakischen Reisepass noch eine „Botschaftsbestätigung über den Be-sitz/Nichtbesitz der irakischen Staatsbürgerschaft (übersetzt von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher in Österreich)“ noch einen irakischen Strafregisterauszug vorgelegt.

 

3. Beweiswürdigung:

 

3.1. Die getroffenen Feststellungen können auf Grundlage des unbedenklichen Inhalts des durch die belangte Behörde vorgelegten Aktes, an dessen Vollständigkeit keine Zweifel bestehen, getroffen werden.

 

3.2. Die persönlichen Daten des Erst-Beschwerdeführers (Name, Geburtsdatum) werden auf Grundlage des diesem ausgestellten österreichischen Fremdenpass, der Daueraufenthaltskarte und den Eintragungen im Zentralen Fremden- und Melderegister festgestellt.

 

3.3. Dass der Erst-Beschwerdeführer am 07.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der am 13.4.2010 zugelassen wurde, ergibt sich ebenso wie die Feststellung, dass dem Erst-Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten bis dato nicht aberkannt wurde und auch kein Aberkennungsverfahren anhängig ist, aus der im Behördenakt befindlichen Mitteilung des BFA vom 07.06.2024 und den Eintragungen des Zentralen Fremdenregisters. Hinsichtlich der Feststellung zur mit Bescheid des BFA vom 09.03.2011, Zl. *** erfolgte Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an den Erst-Beschwerdeführer ist auf die im Akt befindliche Kopie eben dieses Bescheides zu verweisen.

 

3.4. Dass und wann die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Erst-Beschwerdeführer und auf Erstreckung an die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer gestellt wurden, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

 

3.5. Hinsichtlich der Feststellung, dass bei ein Antragstellung eine Reihe an Unterlagen und Urkunden vorgelegt wurden, ist auf den Akteninhalt zu verweisen. Aus diesem ergibt sich auch, dass der Erst-Beschwerdeführer bei Antragstellung seinen Fremdenpass mit der festgestellten Gültigkeitsdauer und die ihm ausgestellte Daueraufenthaltskarte vorgelegt hat (vgl. Behördenakt S. 301f).

 

3.6. Der Inhalt des Verbesserungsauftrages vom 07.04.2025 kann aus der im Akt befindlichen Kopie ebendieses festgestellt werden. Der festgestellte Zeitpunkt der Zustellung des Verbesserungsauftrages ergibt sich aus dem unbedenklichen, im Akt befindlichen Zustellnachweis.

 

3.7. Hinsichtlich des Inhaltes des durch den Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Schreibens der irakischen Botschaft in Österreich vom 18.02.2025 ist auf eben dieses, in Kopie im Behördenakt befindliche und mit der Beschwerde erneut vorgelegte Schreiben zu verweisen.

 

3.8. Dass der Erst-Beschwerdeführer bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides weder einen gültigen irakischen Reisepass, noch eine „Botschaftsbestätigung über den Be-sitz/Nichtbesitz der irakischen Staatsbürgerschaft (übersetzt von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher in Österreich)“, noch einen irakischen Strafregisterauszug vorgelegt hat, ergibt sich aus dem Inhalt des durch die Behörde geführten Aktes, hinsichtlich dessen Vollständigkeit keine Bedenken bestehen und wurde dies seitens der Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

 

4. Rechtslage:

 

4.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) in der hier maßgeblichen Fassung lauten wie folgt:

 

„§ 5. (1) […].

 

[…]

(3) Gelingt es dem Fremden nicht, seine Identität, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so kann die Behörde die Abnahme der Papillarlinienabdrücke der Finger anordnen. Die Weigerung des Fremden, an der Abnahme mitzuwirken, ist von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

 

[…]

 

Verleihung

§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;

2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;

5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und

8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.

[…]

 

[…]

 

§ 19. (1) Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

 

(2) Der Fremde hat am Verfahren mitzuwirken und der Behörde alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel sowie ein Lichtbild zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Beweismittel jedenfalls vorzulegen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art der Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

 

4.2. Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. Juli 1985 zur Durchführung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Staatsbürgerschafts-verordnung 1985) – StbV, sieht auszugsweise Folgendes vor:

 

„Zu § 19 StbG

 

[…]

 

§ 2 (1) Dem Antrag auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. aktuelles Lichtbild des Antragstellers (von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm);

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Nachweis über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde, Nachweis über Namensänderung;

5. erforderlichenfalls Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld und Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe. Diese Nachweise sind für die gemäß § 10 Abs. 5 StbG geltend gemachten Monate beizubringen. Beruft sich der Antragsteller auf Leistungen eines verpflichteten Dritten, so ist jeweils ein Nachweis dieser Leistung durch den Dritten anzuschließen;

6. In den Fällen des § 11a Abs. 2 Z 1 und 2 StbG ein Nachweis des Dienstverhältnisses und des Dienstortes des österreichischen Staatsbürgers, insbesondere Dienstvertrag;

7. In den Fällen des § 11a Abs. 6 Z 1 StbG ein Nachweis über Deutschkenntnisse zumindest auf dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) in Form eines allgemein anerkannten Sprachdiplomes oder Kurszeugnisses, insbesondere von folgenden Einrichtungen:

a) Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;

b) Goethe-Institut e.V.;

c) Telc GmbH;

d) Österreichischer Integrationsfonds;

Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GERS) zumindest auf dem B2-Niveau verfügt;

8. In den Fällen des § 11a Abs. 6 Z 2 StbG ein Nachweis über eine entsprechende Tätigkeit.

 

(2) Von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 kann abgesehen werden, wenn deren Beschaffung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist und jeweils die Identität des Antragstellers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann, wobei zur Beurteilung der Unbedenklichkeit insbesondere Verfahren gemäß § 5 StbG herangezogen werden können.

 

(3) Im Fall des Antrages eines Kindes auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen sechs Monaten nach der Geburt entfällt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt, das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes gemäß Abs. 1 Z 1.

 

(4) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a StbG), oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register festgestellt werden können.

[…]

 

4.3. § 2 Abs .4 FPG und § 88 FPG lauten auszugsweise wie folgt:

 

„Begriffsbestimmungen

 

§ 2 (1) […]

[…]

(4) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

1. […]

[…]

4. Reisedokument: ein Reisepass, ein Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument; ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden gemäß §§ 224, 224a, 227 Abs. 1 und 231 des Strafgesetzbuches (StGB),

BGBl. Nr. 60/1974

5. ein Reisedokument gültig: wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und dessen Geltungsbereich die Republik Österreich umfasst; außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die Staatenlosen oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muss auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden; die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muss bescheinigt werden;

[…]

 

[…]

 

Ausstellung von Fremdenpässen

 

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

 

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

 

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.

 

(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.

 

[…]

 

Geltungsbereich der Fremdenpässe

 

§ 91. (1) Fremdenpässe werden mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt ausgestellt, es sei denn, dass ein eingeschränkter Geltungsbereich beantragt wird. Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses wird auf Antrag erweitert oder eingeschränkt.

 

(2) Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses umfasst keinesfalls jenen Staat, dessen Staatsangehöriger der Fremde ist; im Fall der Staatenlosigkeit, mit Ausnahme der Fälle des Abs. 3, nicht jenen Staat, in dem der Fremde seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

[…]“

 

5. Erwägungen:

 

5.1. Vorab ist festzuhalten, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008).

 

Hat die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens daher allein die Frage, ob die Entscheidung der Behörde der Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG entspricht, ob also die Zurückweisung zu Recht – wegen eines trotz Aufforderung nicht verbesserten Mangels – erfolgt ist oder nicht. Eine inhaltliche Entscheidung über einen mit einem in Beschwerde gezogenen Bescheid lediglich zurückgewiesenen Antrag würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens hingegen überschreiten (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).

 

5.2. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde keine inhaltliche Entscheidung über den Verleihungsantrag des Erst-Beschwerdeführers und die damit verbundenen Erstreckungsanträge der Zweit- bis Vier-Beschwerdeführer getroffen, sondern wurden diese mit der Begründung, dass der gemäß § 13 Abs 3 AVG erteilte Verbesserungsauftrag vom 07.04.2025 nicht erfüllt worden sei, zurückgewiesen.

 

Sache des Beschwerdeverfahrens ist daher lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Zurückweisung (ua. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003).

 

Konkret ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Behörde mangels fristgerechter Befolgung des Verbesserungsauftrages vom 07.04.2025, mit dem der Erst-Beschwerdeführer zur Vorlage eines gültigen irakischen Reisepasses oder einer Botschaftsbestätigung über den Besitz/Nichtbesitz der irakischen Staatsbürgerschaft (übersetzt von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher in Österreich) und eines irakischer Strafregisterauszug übersetzt von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher in Österreich aufgefordert worden war, zu Recht nicht inhaltlich über den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Erst-Beschwerdeführer und die unter einem beantragte gleichzeitige Erstreckung der Staatsbürgerschaft an die Zweit- bis Viert-Beschwerdeführer entschieden, sondern die Anträge als unzulässig zurückgewiesen hat (vgl. dazu z.B. VwGH 16.12.1996, 93/10/0165; VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302).

 

5.3. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen, wobei sie dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen kann, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Ein derartiges Vorgehen nach § 13 Abs. 3 AVG kommt nur dann in Betracht, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht.

 

5.4. Die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG setzt zunächst (– die Frage, ob die gesetzte Frist als angemessen angesehen werden kann, ist bzw. wäre erst in einem nächsten Schritt zu prüfen –) voraus, dass dem Antrag ein „Mangel“ anhaftete, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abwich.

 

Die belangte Behörde stützte die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung ausschließlich darauf, dass – trotz der mit dem erteilten Verbesserungsauftrag vom 05.04.2025 ergangenen Aufforderung – bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides kein „[g]ültiger irakischer Reisepass oder [eine] Botschaftsbestätigung über den Besitz/Nichtbesitz der irakischen Staatsbürgerschaft (übersetzt von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher in Österreich)“ und kein „[i]rakischer Strafregisterauszug übersetzt von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher in Österreich“ vorgelegt worden sei.

 

Somit ist vorliegend zunächst zu klären, ob die Nicht-Vorlage eines „[g]ültige[n] irakische[n] Reisepasses oder [einer] Botschaftsbestätigung über den Besitz/Nichtbesitz der irakischen Staatsbürgerschaft (übersetzt von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher in Österreich)“ und eines „[i]rakische[n] Strafregisterauszug[s] übersetzt von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher in Österreich“ einen Mangel iSd. § 13 Abs. 3 AVG darstellt.

 

5.5. Was unter einem „Mangel“ schriftlicher Eingaben iSd § 13 Abs. 3 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Dabei ist zu beachten, dass von Mängeln eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden sind, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen (VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302).

 

Ob es sich bei einem Gesetz umschriebene Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG, oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (vgl. VwGH 22.10.2001, 2001/19/0089; VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302).Unter anderem kann dies im Fehlen von Belegen zu sehen sein, wenn die Partei aufgrund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (u.a. VwGH 16.9.2009, 2008/05/0206; 31.1.2012, 2009/05/0044; 31.1.2012, 2009/05/0109; 25.5.2016, Ro 2016/10/0011).

Nach § 13 Abs. 3 AVG sind zwar auch Inhaltsmängel verbesserungsfähig, nicht jedoch „Mängel“, welche die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also seiner inhaltlich positiven Erledigung entgegenstehen (u.a. VwGH 29.9.2015, 2012/05/0198; 26.4.2017, Ra 2016/05/0040; 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen zur Zurückweisung des Antrages führenden Mangel oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, das zur Abweisung des Antrages führt, ist durch Auslegung der jeweiligen Bestimmungen des Materiengesetzes zu ermitteln (VwGH 26.4.2017, Ra 2016/05/0040).

 

5.6. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 StbG enthalten eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Inneres. Nach den EB zu BGBl. I Nr. 122/2009 wird mit der Verordnungsermächtigung in § 19 Abs. 2 StbG § 13 Abs 3 AVG „genüge getan“. Dabei ist zu beachten, dass der Verordnungsermächtigung des § 19 Abs. 2 StbG nicht zu entnehmen ist, dass die Nichtvorlage jeder der für den jeweiligen Verleihungs- bzw. Erstreckungstatbestand erforderlichen Urkunden und Nachweise zur Unzulässigkeit des Antrages führe und dessen Zurückweisung nach sich zieht. Es ist daher eine Auslegung der jeweiligen Bestimmung vorzunehmen. Das Fehlen von Unterlagen, die einem Antrag anzuschließen sind, kann grundsätzlich einen Mangel iSd. § 13 Abs. 3 AVG darstellen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anschluss dieser Unterlagen vom Gesetz oder durch eine Verordnung, die in Ausübung einer vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung ergangen ist, angeordnet wird (vgl. VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302 zu § 19 Abs. 3 NAG). Auch für den Bereich der StbV kommt daher eine Vorgangsweise nach § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich in Betracht.

 

§ 2 Abs. 1 StbV listet jene die Urkunden und Nachweise auf, die einem Antrag auf Verleihung (oder Erstreckung der Verleihung) der österreichischen Staatsbürgerschaft beizulegen sind. Dabei ist jedenfalls ein gültiges Reisedokument iSd. § 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG (§ 2 Abs. 1 Z 1 StbV), eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 StbV), sowie ein aktuelles Lichtbild (§ 2 Abs. 1 Z 3 StbV), vorzulegen. Erforderlichenfalls sind auch die in den § 2 Abs. 1 Z 4 und StbV genannten Unterlagen vorzulegen.

 

Wenn deren Beschaffung nachweislich nicht möglich ist und die Identität des Antragstellers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann, kann die Behörde gem. § 2 Abs. 2 StbV von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen gem. § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 (also von der Vorlage von Reisedokument, Geburtsurkunde und erforderlichenfalls von den in den Z 4 genannten Unterlagen) absehen.

 

5.7. Was die mit Verbesserungsauftrag geforderte Vorlage eines irakischen Strafregisterauszuges betrifft, so ist davon auszugehen, dass diese Aufforderung mit Blick auf die Erteilungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 6 StbG erfolgt ist.

 

Da der Erst-Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach bevor er nach Österreich gekommen ist, im Irak gelebt hatte, ist ein irakischer Strafregisterauszug grundsätzlich auch als relevantes Beweismittel zur Beurteilung, ob der Erst-Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 6 StbG erfüllt oder nicht, anzusehen. Jedoch normiert weder das StbG selbst noch die StbV eine Verpflichtung, wonach einem Antrag auf Verleihung oder Erstreckung der österreichischen Staatsbürgerschaft ein Strafregisterauszug (aus einem früheren Aufenthaltsstaat) beizulegen sind. Daher wäre die Nicht-Vorlage eines irakischen Strafregisterauszuges zwar beweiswürdigend bei der Prüfung, ob die in des § 10 Abs. 1 Z 2 und 6 StbG normierten Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind oder nicht (was vorliegend jedoch nicht zu beurteilen ist) zu berücksichtigen, einen „Mangel“ des Antrages iSd § 13 Abs. 3 AVG begründet die Nicht-Vorlage eines irakischen Strafregisterauszuges hingegen nicht.

 

5.8. Zur mit Verbesserungsauftrag ergangenen Aufforderung, einen „[g]ültige[n] irakische[n] Reisepass oder [eine] Botschaftsbestätigung über den Besitz/Nichtbesitz der irakischen Staatsbürgerschaft (übersetzt von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher in Österreich)“ vorzulegen, ist zunächst festzuhalten, dass aus Sicht des Verwaltungsgerichts in der Vorlage eines Reisedokumentes aus dem Herkunftsstaat des Verleihungswerbers ein wesentliches Beweismittel zum einen zum Nachweis der Identität und der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person und zum anderen auch zur Feststellung allfälliger Auslandsaufenthalte, um unter anderem die Prüfung der Voraussetzung des § 15 Abs. 1 Z 3 StbG zu ermöglichen, gesehen werden kann und dass auch in einer Bestätigung der Botschaft des (angeblichen oder vermuteten) Herkunftsstaates als ein relevantes Beweismittel für die Prüfung der aktuellen Staatsangehörigkeit des Verleihungswerbers gesehen werden kann, dem insbesondere bei Zweifeln an der aktuellen Staatsangehörigkeit des Verleihungswerbers Bedeutung zukommen kann, sodass die Nicht-Vorlage eines gültigen Reisedokumentes aus dem (angeblichen oder vermuteten) Herkunftsstaat und/oder einer Botschafts-Bestätigung über den (Nicht-) Besitz einer fremden Staatsangehörigkeit bei der Beweiswürdigung entsprechend berücksichtigt werden kann.

 

5.9. Dass einem Antrag auf Verleihung oder Erstreckung der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Bestätigung der Botschaft eines fremden Staates, dass der Verleihungswerber eine bestimmte fremde Staatsangehörigkeit (nicht) besitzt, beizufügen wären, ist aber weder dem StbG noch der StbV zu entnehmen, womit die Nicht-Vorlage einer solchen Bestätigung auch keinen „Mangel“ des Antrages iSd § 13 Abs. 3 AVG begründet.

 

5.10. Was die geforderte Vorlage eines gültigen irakischen Reisepasses betrifft, so sieht § 2 Abs. 1 Z 1 StbG die Verpflichtung zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments iSd § 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG vor und kann von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 StbV, somit insbesondere auch von der Vorlage eines gültiges Reisedokumentes gemäß § 2 Abs. 2 StbV (nur dann) abgesehen werden, wenn erstens deren Beschaffung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist und zweitens die Identität des Antragstellers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann, wobei zur Beurteilung der Unbedenklichkeit insbesondere Verfahren gemäß § 5 StbG herangezogen werden können.

 

Zur mit § 2 Abs. 1 Z 1 StbG grundsätzlich vergleichbaren Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1 NAG-DV betreffend ein gültiges Reisedokument hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass dessen Nichtvorlage einen Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG vorliegt (vgl. VwGH 23.2.2012, 2009/22/0144; VwGH 22.3.2011, 2009/21/0407; VwGH 3.3.2011, 2009/22/0080).

 

Sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 StbV (nämlich, dass erstens die Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist und dass zweitens die Identität des Antragstellers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann) nicht erfüllt, so stellt die Nicht-Vorlage eines gültigen Reisedokumentes iSd § 2 Abs. 1 Z 1 StbG einen „Mangel“ eines Antrages auf Verleihung oder Erstreckung der österreichischen Staatsbürgerschaft dar.

Demgegenüber begründet dann, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 StbV vorliegen, keine Verpflichtung zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes iSd § 2 Abs. 1 Z 1 StbV und begründet die Nicht-Vorlage eines gültigen Reisedokumentes dann, wenn erstens die Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist und zweitens die Identität des Antragstellers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann, die Nicht-Vorlage eines gültigen Reisepasses auch keinen „Mangel“ iSd § 13 Abs. 3 AVG.

 

5.11. Vorliegend wird seitens der Beschwerdeführer der Sache nach vorgebracht, dass es dem Erst-Beschwerdeführer schon aufgrund seines Status als subsidiär Schutzberechtigtem nicht zumutbar sei, mit irakischen Behörden zwecks Erlangung eines irakischen Reisepasses Kontakt aufzunehmen und dass durch das im erstinstanzlichen Verfahren (und mit der Beschwerde) vorgelegten Schreiben der irakischen Botschaft in Wien, wonach die Ausstellung eines irakischen Reisepasses an den Erst-Beschwerdeführer durch diese nicht möglich sei, nachgewiesen habe, dass ihm die Erlangung eines – irakischen – Reisepasses iSd § 2 Abs. 2 StbV nicht möglich oder nicht zumutbar sei.

 

Ob dieses Vorbringen zutreffend ist oder ob aufgrund des im durch den Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben der irakischen Botschaft in Wien enthaltenen Hinweis, wonach die Ausstellung irakischer Reisepässe zwar nicht in Wien, aber (bei Vorlage näher angeführter Unterlagen) im Irak oder bei der irakischen Botschaft in Berlin oder Den Haag erfolge und unter Berücksichtigung dessen, dass der dem Erst-Beschwerdeführer ausgestellte Fremdenpass zwar nicht für den Irak, aber für alle andern Staaten der Welt, sohin auch für Deutschland und die Niederlande, gültig ist, davon auszugehen ist, dass es dem

Erst-Beschwerdeführer zumutbar ist, bei der irakischen Botschaft in Berlin oder DenHaag einen irakischen Reisepass zu beantragen, kann im vorliegenden Verfahren aus folgendem Grund dahinstehen:

 

5.12. § 2 Abs. 1 Z 1 StbV, der vorsieht, dass einem Antrag auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft (unter anderem) ein gültiges Reisedokument anzuschließen ist, verweist auf § 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG.

 

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 4 FPG ist ein Reisedokument ein Reisepass, ein Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument; ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden gemäß §§ 224, 224a, 227 Abs. 1 und 231 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. 1974/60.

 

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 5 FPG ist ein Reisedokument gültig, wenn es von einem hierzu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und dessen Geltungsbereich die Republik Österreich umfasst; außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die Staatenlosen oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muss auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden; die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muss bescheinigt werden.

 

Ein gültiger irakischer Reisepass wäre zwar ein „gültiges Reisedokument“ iSv § 2 Abs. 1 Z 1 StbV, jedoch sieht § 2 Abs. 1 Z 1 StbV nicht zwingend die Vorlage eines gültigen Reisedokumentes aus dem (behaupteten oder vermuteten) Herkunftsstaat des Verleihungswerbers vor, sondern verlangt lediglich die Vorlage „eines“ gültigen Reisedokumentes.

 

Vorliegend hat der Beschwerdeführer zwar im gesamten erstinstanzlichen Verfahren trotz wiederholter Aufforderung keinen gültigen irakischen Reisepass vorgelegt, jedoch hat dieser bei Antragstellung seinen ihm durch das BFA ausgestellten, bis zum 17.02.2027 und somit auch bei Antragstellung gültigen Fremdenpass vorgelegt.

 

Da die Ausstellung eines Fremdenpasses einem Fremden die Möglichkeit zu reisen eröffnet (vgl. 15.12.2004, 2001/18/0148, Pkt. 3.1.) und auch in dem dem Erst-Beschwerdeführer ausgestellten Fremdenpass ausdrücklich vermerkt ist, dass „[d]ieser Reisepass […] für alle Staaten der Welt außer: Irak [gilt]“ ist in dem dem Erst-Beschwerdeführer durch eine österreichische Behörde (BFA) ausgestellten Fremdenpass, der bis zum 17.02.2027 gültig ist und somit auch bei Antragstellung gültig war, ein gültiges Reisedokument iSd § 2 Abs. 1 Z 1 StbV zu sehen (vgl. dazu die insoweit übertragbare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Konventionsreisepass als gültiges Reisedokument anzusehen ist, VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010; 16.10.2023, Ra 2023/01/0208; 19.10.2023, Ra 2023/01/0274).

 

Da § 2 Abs. 1 Z 1 StbV lediglich die Vorlage eines gültiges Reisedokumentes und nicht zwangsläufig die Vorlage eines gültigen Reisedokumentes aus dem Herkunftsstaat verlangt, hat der Erst-Beschwerdeführer der Vorgabe des § 2 Abs. 1 Z 2 StbV durch die Vorlage seines gültigen, durch das BFA ausgestellten Fremdenpasses entsprochen und kann darin, dass dieser nicht (zusätzlich) einen gültigen irakischen Reisepass vorgelegt hat, kein Mangel des Antrages iSd § 13 Abs. 3 AVG gesehen werden.

 

5.13. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach mit dem Umstand, dass auch ein Konventionsreisepass als gültiges Reisedokument gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 StbV iVm § 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG anzusehen ist, nicht notwendig einhergeht, dass der Konventionsreisepass als unbedenkliche Urkunde zur zweifelsfreien Feststellung der Identität des Verleihungswerbers nach § 5 Abs. 3 StbG in Betracht kommt (VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010; 16.10.2023, Ra 2023/01/0208; 19.10.2023, Ra 2023/01/0274) zwar auch auf einen Fremdenpass übertragbar ist.

 

Dennoch könnte selbst für den Fall, dass bei der Behörde ungeachtet des durch den Erst-Beschwerdeführer vorgelegten Fremdenpasses Zweifel an dessen Identität bestanden haben bzw. bestehen sollten, nicht davon ausgegangen werden, dass der Verleihungsantrag deshalb bis zur Vorlage eines gültigen irakischen Reisepasses mangelhaft iSd § 13 Abs. 3 AVG wäre.

 

Vielmehr wäre in Konstellationen, in denen ein Verleihungsantrag aufgrund der erfolgten Vorlage eines gültigen Reisedokumentes zwar zulässig, eine zweifelsfreie Feststellung der Identität des Verleihungswerbers aber (etwa auch ungeachtet der Vorlage eines gültigen Reisedokumentes) nicht möglich ist, hinsichtlich der Identitätsfeststellung nach § 5 Abs. 3 StbG vorzugehen und wäre für den Fall, dass die Identität des Verleihungswerbers auch dann nicht zweifelsfrei festgestellt werden können sollte oder der Fremde im Verfahren seiner Mitwirkungspflicht nach § 4 bzw. § 19 Abs. 2 StbG nicht nachkommt, der Antrag auf Verleihung letztlich ab- (und nicht zurück-) zuweisen (vgl. VwGH 02.04.2021, Ro 2021/01/0010, Rz. 79).

 

5.14. Da es sich bei der nicht erfolgten Vorlage eines irakischen Strafregisterauszuges und bei der Nicht-Vorlage einer „Botschaftsbestätigung über den Besitz/Nichtbesitz der irakischen Staatsbürgerschaft“ generell und im vorliegenden Fall, wo der Erst-Beschwerdeführer dem Erfordernis zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes bereits durch die Vorlage seines gültigen Fremdenpasses nachgekommen ist, auch bei der Nicht-Vorlage eines gültigen irakischen Reisepasses um keinen „Mangel“ iSd § 13 Abs. 3 AVG handelt, der die Behörde zu einer Zurückweisung des Antrags berechtigt, sondern die Nicht-Vorlage dieser Unterlagen beweiswürdigend bei der Prüfung der Fragen, ob die Identität des Erst-Beschwerdeführer zweifelsfrei feststellbar und ob der erforderliche Nachweis der Erteilungsvoraussetzungen als erbracht anzusehen ist (was vorliegend jedoch nicht zu beurteilen ist), zu berücksichtigen gewesen wäre, erweist sich die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte, ausschließlich auf die Nicht-Erfüllung des Verbesserungsauftrags vom 07.04.2025, mit dem die Vorlage der oben angesprochenen Unterlagen gefordert worden war, erfolgte Zurückweisung als rechtswidrig und ist der in Beschwerde gezogene Bescheid spruchgemäß zu beheben.

 

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass diese Entscheidung keine Sachentscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Erst-Beschwerdeführer und die unter einem gestellten Anträge auf Erstreckung an die Zweit- bis Viert-Beschwerdeführer darstellt, sondern dass diese infolge der gegenständlichen, ausschließlich den in Beschwerde gezogenen Bescheid aufhebenden Entscheidung wieder offen sind und dass die Behörde über diese zu entscheiden haben wird.

 

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

 

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (vgl. VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0052). In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). Im Übrigen handelt es sich bei einem Verfahren betreffend die Verleihung der Staatsbürgerschaft um kein solches, das ein civil right iSd Art. 6 EMRK berührt (VwGH 22.08.2007, 2007/01/0695).

 

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Welche Unterlagen bei Anträgen auf Verleihung oder Erstreckung der österreichischen ein Strafregisterauszug gem. § 2 Abs. 2 Z 1 StbV beizufügen sind, ergibt sich aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung. Die Entscheidung stützt sich weiters auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Mängel iSd § 13 Abs 3 AVG iVm dem StbG bzw den insofern vergleichbaren Bestimmungen des NAG. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag nicht vor.

 

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