VwGH Ra 2023/01/0274

VwGHRa 2023/01/027419.10.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der Salzburger Landesregierung gegen das am 29. Juni 2023 mündlich verkündete und mit 3. August 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg, Zl. 405‑11/346/1/41‑2023, betreffend Staatsbürgerschaft (mitbeteiligte Partei: E M, vertreten durch DDr. Rainer Lukits, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf‑Dietrich‑Straße 19/5), den Beschluss gefasst:

Normen

FPG 2005 §2 Abs4 Z4
FPG 2005 §2 Abs4 Z5
FPG 2005 §94
StbG 1985 §10 Abs3
StbG 1985 §5 Abs3
StbV 1985 §2 Abs1 Z1
StbV 1985 §2 Abs4
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023010274.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung ‑ der nunmehrigen Revisionswerberin ‑ vom 12. Oktober 2022 wurde der Antrag des Mitbeteiligten, eines iranischen Staatsangehörigen, vom 6. September 2021 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen. Begründend führte die Revisionswerberin zusammengefasst aus, dass der Mitbeteiligte die Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) nicht erfülle, weil er im Besitz einer alias‑Identität gewesen sei und sich eine gefälschte griechische ID‑Karte habe ausstellen lassen und es auch nicht gelungen sei, seine Identität zweifelsfrei festzustellen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) der dagegen gerichteten Beschwerde des Mitbeteiligten ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ Folge. Es verlieh dem Mitbeteiligten die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 11a Abs. 6 Z 1 StbG mit Wirkung vom 29. Juni 2023 und setzte dafür zu entrichtende Verwaltungsabgaben fest. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig.

3 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Mitbeteiligte durch vorgelegte Urkunden (iranischer Führerschein) seine Identität den Anforderungen des § 5 Abs. 3 StbG entsprechend nachgewiesen habe. Er erfülle auch die Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG, weil er die auf seine alias‑Identität ausgestellte griechische ID‑Karte unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet unaufgefordert herausgegeben habe und in Österreich nie unter einer alias‑Identität aufgetreten sei. Als anerkanntem Flüchtling sei es dem Mitbeteiligten nicht zumutbar, die iranische Botschaft aufzusuchen und dort persönlich einen Antrag zu stellen, sodass das mangelnde Ausscheiden aus dem iranischen Staatsverband der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 3 StbG nicht entgegenstehe. Da der Mitbeteiligte auch die weiteren Voraussetzungen dafür erfülle, sei ihm die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen.

4 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Die Amtsrevision bringt in den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehle, unter welchen Voraussetzungen ‑ insbesondere zum Nachweis der Identität ‑ die Vorlage des Konventionsreisepasses eines als Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 anerkannten Verleihungswerbers der Anforderung nach § 2 Abs. 1 Z 1 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 (StbV) genüge, dem Antrag auf Verleihung ein gültiges Reisedokument anzuschließen.

9 Entgegen diesem Vorbringen der Revisionswerberin hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass auch ein Konventionsreisepass als gültiges Reisedokument gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 StbV iVm § 2 Abs. 4 Z 4 und 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 anzusehen ist (vgl. VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010, mwN, wobei damit jedoch nicht notwendig einhergeht, dass der Konventionsreisepass als unbedenkliche Urkunde zur zweifelsfreien Feststellung der Identität des Verleihungswerbers nach § 5 Abs. 3 StbG in Betracht kommt). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird mit diesem Vorbringen daher nicht aufgezeigt.

10 Die Revisionswerberin rügt weiters, das Verwaltungsgericht hätte dem Mitbeteiligten die Beibringung eines iranischen Reisepasses abzuverlangen gehabt und dessen Identität nicht auf Grund der durch ihn beigebrachten Urkunden als nachgewiesen ansehen dürfen; dies käme mit Blick auf § 2 Abs. 1 Z 1 StbV nur dann in Betracht, wenn es dem Verleihungswerber nachweislich nicht möglich oder zumutbar sei, einen Reisepass seines Herkunftslandes beizubringen.

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 2. April 2021, Zl. Ro 2021/01/0010, zur Frage, in welcher Weise ein Fremder in einem Verleihungsverfahren nach dem StbG seine Identität nachzuweisen bzw. wie die Staatsbürgerschaftsbehörde die Identität eines Verleihungswerbers festzustellen hat, u.a. ausgeführt:

„62 Zunächst hat der Fremde gemäß § 5 Abs. 3 StbG seine Identität, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen.

63 Unter ‚Identität‘ wird die einwandfreie Feststellung jedenfalls des Namens und Geburtsdatums des Fremden zu verstehen sein. Dem Fremden obliegt diesbezüglich zunächst die Beweislast (arg. ‚nachzuweisen‘ in § 5 Abs. 3 StbG; vgl. zu allem auch VwGH 7.9.2020, Ra 2020/01/0250, mwN, zu § 14 Abs. 1 Z 1 Passgesetz 1992), wenn seine Identität nicht bereits durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register unzweifelhaft festgestellt werden kann (vgl. § 2 Abs. 4 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985).

64 Dieser Nachweis hat gemäß § 5 Abs. 3 StbG ‚durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel‘ zu erfolgen. Eine Urkunde ist dann unbedenklich, wenn sie die gehörige äußere Form aufweist (vgl. so aus der ständigen Rechtsprechung zur Hinterlegungsanzeige nach § 17 Abs. 2 ZustG etwa VwGH 30.7.2020, Ra 2019/07/0036, mwN). Zu diesem Nachweis kommen nur amtliche Lichtbildausweise (z.B. Reisepass oder Führerschein) in Betracht (vgl. zum Reisepass nach Passgesetz 1992 als Identitätsdokument VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0014, Rn. 16, mwN). Die Vorlage anderer amtlicher Dokumente (z.B. Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde etc.) genügen mangels eines Lichtbildes oder anderer Identitätsmerkmale für den gemäß § 5 Abs. 3 StbG zunächst vorgesehen Nachweis der Identität durch den Fremden nicht ... Insoweit fordert das Gesetz, dass Nachweise vorgelegt werden, deren Nachprüfung in Österreich möglich sein muss ...“

12 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erscheint es nicht unvertretbar, wenn das Verwaltungsgericht einen sowohl Identitätsdaten als auch ein Lichtbild des Mitbeteiligten enthaltenden bei Einbringung des Verleihungsantrags gültigen iranischen Führerschein (der laut Dokumentenüberprüfung der Sicherheitsbehörde als unbedenklich erschienen ist) als für den Nachweis der Identität des Mitbeteiligten ausreichende unbedenkliche Urkunde nach § 5 Abs. 3 StbG angesehen und so dessen Identität festgestellt hat (vgl. zu den für den Identitätsnachweis grundsätzlich in Betracht kommenden Beweismitteln auch VwGH 29.6.2023, Ra 2022/01/0371, mwN). Mit diesem Vorbringen wird daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.

13 Die Revisionswerberin bringt weiters vor, das Verwaltungsgericht hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass dem Mitbeteiligten die österreichische Staatsbürgerschaft trotz mangelnden Ausscheidens aus seinem bisherigen Staatsverband deswegen zu verleihen sei, weil ihm die dafür erforderlichen Handlungen ‑ trotz des ihm zukommenden Status des Asylberechtigten ‑ nicht nach § 10 Abs. 3 StbG zumutbar seien.

14 Im Erkenntnis vom 3. Mai 2000, Zl. 99/01/0414, hat der Verwaltungsgerichtshof zu den Kriterien der Beurteilung der (Un‑)Zumutbarkeit der Vornahme der zum Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen durch anerkannte Flüchtlinge nach der durch die Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 hergestellten Rechtslage ausgeführt:

„§ 10 Abs. 2 lit. a StbG aF sah als quasi vertypten Fall der Unzumutbarkeit für die Vornahme von Handlungen zum Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft beim Einbürgerungswerber vor. Von dieser ‚Vertypisierung‘ wollte der Gesetzgeber der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 ausdrücklich Abstand nehmen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (konkret zu § 10 Abs. 3 StbG nF, 1283 BlgNR 20. GP , 7 f.) heißt es:

‚Mit der Änderung in Abs. 3 soll der Behörde eine individuellere Vorgangsweise ermöglicht werden: Künftighin kann auch einem Asylberechtigten ein Zusicherungsbescheid erteilt werden, die Möglichkeit/Zumutbarkeit des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband soll das einzig maßgebliche Kriterium sein. Einem Asylberechtigten wird grundsätzlich der Nachweis des Ausscheidens aus seinem bisherigen Staatsverband unzumutbar sein, da die Definition des Art. 1 lit. a Abs. 1 der Genfer Konvention von der Unmöglichkeit oder dem fehlenden Willen des Flüchtlings ausgeht, sich dem Schutz seines Herkunftsstaates auf Grund begründeter Furcht vor Verfolgung zu unterstellen. Es kommt jedoch immer wieder vor, dass Staatsbürgerschaftsverfahren mit Fremden zu führen sind, die zwar im Sinne des Gesetzes asylberechtigt sind, bei denen aber ein Endigungsgrund (Art. 1 Abschnitt C GFK) vorliegt. In einem solchen Fall musste auf Grund der bisherigen Rechtslage dem Staatsbürgerschaftsverfahren ein Aberkennungsverfahren vorgeschaltet werden, um dem Fremden die zumutbare Verpflichtung aufzuerlegen, die für das Ausscheiden aus dem Staatsverband erforderlichen Handlungen zu setzen. In solchen Fällen kann nunmehr ohne Verfahren gemäß § 14 AsylG ein Zusicherungsbescheid ergehen.‘

Diese Passage aus den Materialien bestätigt zunächst, dass die Staatsbürgerschaftsbehörde ungeachtet § 20 Abs. 3 Z. 2 StbG nF vor der Erlassung des Zusicherungsbescheides zu prüfen hat, ob dem Einbürgerungswerber damit die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit möglich und zumutbar wird (arg.: ‚... die Möglichkeit/Zumutbarkeit des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband soll das einzig maßgebliche Kriterium (für die Erlassung eines Zusicherungsbescheides) sein.‘). Im Übrigen lässt sie erkennen, dass bei Asylberechtigten regelmäßig von Unzumutbarkeit der Vornahme von Handlungen für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband auszugehen sein soll und dass besondere Umstände vorliegen müssen, die es ‑ nach der klaren Konzeption der Materialien ausnahmsweise ‑ gerechtfertigt erscheinen lassen, von einem Einbürgerungswerber, der Flüchtling ist, die für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband notwendigen Handlungen zu fordern.“

15 Der vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist also bei Asylberechtigten regelmäßig von der Unzumutbarkeit der Vornahme von Handlungen für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband auszugehen (vgl. aus der hg. Rechtsprechung auch VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0122, mit Verweis auf das Erkenntnis VwGH 99/01/0414). Lediglich in Ausnahmefällen, wie sie in den wiedergegebenen Erläuterungen zur genannten Regierungsvorlage beschrieben sind, soll für Asylberechtigte von der Zumutbarkeit der zum Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen auszugehen sein. Der Revision gelingt es nicht aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung unvertretbar abgewichen wäre. Die dafür von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Umstände ‑ nämlich, dass das Verwaltungsgericht keine Feststellungen zu einer konkreten Gefährdung des Mitbeteiligten im Falle des persönlichen Aufsuchens der iranischen Botschaft getroffen, sondern lediglich dessen Angst davor festgestellt habe und der Mitbeteiligte in der Vergangenheit postalisch und fernmündlich mit der Botschaft in Kontakt getreten sei, um ein Ehefähigkeitszeugnis und eine beglaubigte Übersetzung seiner Geburtsurkunde zu erlangen ‑ zeigen fallbezogen nichtauf, dass dem Mitbeteiligten die für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband notwendigen Handlungen in Form eines persönlichen Aufsuchens der iranischen Botschaft trotz seines Status des Asylberechtigten ausnahmsweise zumutbar gewesen wären.

16 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 19. Oktober 2023

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