VwGH 93/10/0165

VwGH93/10/016516.12.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde 1. des V in H und 2. des Dr. R in G, ersterer vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 22. Juni 1993, Zl. Ro-314/3/1993, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Naturschutzangelegenheit, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Kärnten zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 20. Februar 1992 beantragten die Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Villach (BH) die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Kraftwerkes am G-Bach. Die Projektsunterlagen wurden in einfacher Ausfertigung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 25. März 1992 forderte die BH die Beschwerdeführer unter Berufung auf § 13 Abs. 3 AVG auf, binnen einer Frist von drei Monaten die Zustimmung der Eigentümer der von der beabsichtigten Maßnahme betroffenen Grundstücke nachzuweisen und die Projektsunterlagen in einer weiteren Ausfertigung zur Verfügung zu stellen, da ansonsten der Antrag zurückgewiesen werden müßte.

Die Frist wurde von den Beschwerdeführern nicht gewahrt.

Mit Bescheid vom 1. März 1993 wies die BH den Antrag der Beschwerdeführer gemäß § 51 Abs. 5 des Kärntner Naturschutzgesetzes 1986, LGBl. Nr. 54, iVm § 13 Abs. 3 AVG zurück.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben. Nach der Begründung sei eine schriftliche Zustimungserklärung der betroffenen Grundstückseigentümer nach § 51 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes zwar nicht erforderlich, dem Antrag seien jedoch die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen udgl., nach § 51 Abs. 3 leg. cit. in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Dem hätten die Beschwerdeführer innerhalb der dafür vorgesehenen Frist nicht entsprochen. Die Zurückweisung ihres Antrages sei somit rechtmäßig erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Formgebrechen schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

In der Beschwerde wird nicht bestritten, daß die von der BH gesetzte Frist von den Beschwerdeführern nicht gewahrt worden ist. Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird allerdings darauf hingewiesen, daß von ihnen eine Zweitausfertigung des Projektes im Berufungsverfahren vorgelegt worden sei. Der Mangel sei daher zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde behoben gewesen. Da im Verwaltungsverfahren kein "Novumverbot" herrsche, wäre das Ansuchen der Beschwerdeführer von der belangten Behörde weiter zu behandeln gewesen. Eine solche Vorgangsweise würde auch der Verwaltungsökonomie entsprechen.

Mit diesem Vorbringen übersehen die Beschwerdeführer, daß "Prozeßgegenstand" der Berufungsentscheidung die Verwaltungssache ist, die zunächst der Behörde erster Rechtsstufe vorlag. Hat diese nur prozessual entschieden, dann darf die Berufungsbehörde nicht in der Sache entscheiden. Hat die Unterinstanz einen Antrag zurückgewiesen, so darf die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den zurückgewiesenen Antrag entscheiden (vgl. dazu z.B. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, E. 70 bis 73 zu § 66 Abs. 4 AVG.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführer durch die BH bestätigt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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