UVP-G 2000 §19
FFH-RL Art6
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2712.001.2023
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Glöckl, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des B (C) in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 06. Dezember 2023, Zl. ***, betreffend Zurückweisung der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 06. Juli 2023, Zl. ***, betreffend Baubewilligung, (mitbeteiligte Partei: A GmbH als Bauwerberin), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.
Begründung
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit Bescheid vom 06. Juli 2023, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** der A GmbH (in der Folge: mitbeteiligte Partei) die baubehördliche Bewilligung für den Neubau von drei Wohnpavillons, Neubau eines Gebäudes für betreutes Wohnen samt Mülltraum, Neubau eines Verwaltungsgebäudes, Neubau einer Reihenhausanlage samt Müllraum, diverse Geländeveränderungen sowie bereichsweise die Änderung des Bezugsniveaus am Standort ***, ***, Grundstücke Nr. ***, ***, *** und *** (nach erfolgter Grundstückszusammenlegung Grundstück Nr. ***), KG *** nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014).
Ein Arbeitnehmer des B (C) (in der Folge: Beschwerdeführerin) übernahm den Bescheid am 05. September 2023.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. September 2023 Berufung. In der Berufung ist – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unvollständiger Sachverhaltsfeststellung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werde. Dies deshalb, weil das Ensemble und die gesamte Parkanlage zerstört werde, die Darstellung der geplanten zahlreichen Gebäude die zu erwartende Veränderung des Ensembles verschleiere; durch die Farbgebung der beantragten Bauwerke werde deren Unsichtbarkeit suggeriert, aber die Häuserfronten sollen großzügig verglast und damit keinesfalls unscheinbar werden. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführerin unklar, weshalb nunmehr eine derart großzügige Umwidmung der Parkanlage in Baugebiet möglich gewesen sei und weshalb die NÖ Landesregierung nicht darauf geachtet habe, den Park in seiner Gesamtheit zu erhalten, wo doch die NÖ Landesregierung in einer Stellungnahme im Jahr 2005 die Anfrage der Marktgemeinde *** betreffend eine Baulandwidmung im Schlossareal als abschlägig beurteilt habe. Außerdem habe die Baubehörde erster Instanz mit ihrem Hinweis in Spruchpunkt II. „sollten im Zuge der Bauführung Maßnahmen erforderlich sein, welche das Grundwasser betreffen, so hat der Bauwerber zu prüfen, ob eine wasserrechtliche Bewilligung zu erwirken ist“ dem Bauwerber die Entscheidungsgewalt eingeräumt, ob eine wasserrechtliche Bewilligung zu erwirken sei. Zum Schutz des Grundwassers hätte die Behörde von sich aus durch Vorabuntersuchungen feststellen müssen, ob dieses Bauvorhaben das Grundwasser gefährde und gegebenenfalls detaillierte Auflagen zum Grundwasserschutz vorschreiben müssen. Des Weiteren haben punktgenaue projektbezogene Umwidmungen stattgefunden und sei Umwidmung eine anlassbezogene Projektwidmung gewesen; dies widerspreche der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und sei unzulässig. Ausführlich wird von der Beschwerdeführerin zur Parteistellung ihrerseits ausgeführt, dass sie die geltenden Bestimmungen der „Liste der anerkannten Umweltorganisationen des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 04.04.2022 erfülle und sich für den Schutz und die Erhaltung von Landschaften und Kulturdenkmälern einsetze und das *** mit seinem großflächigen Park ein Kulturdenkmal sei, weshalb das Engagement der Beschwerdeführerin gerechtfertigt sei; darüber hinaus grenze das Vorhabensareal im Süden unmittelbar an das FFH-Gebiet „*** – ***“ an. Die Verweigerung von Parteienrechten durch die Behörde stehe im Widerspruch zum Europäischen Recht und der Judikatur des EuGH, wonach Artikel 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention der betroffenen Öffentlichkeit, derer die Beschwerdeführerin hinzuzurechnen sei, und ihr Partizipations- und Anfechtungsrechte gewähre. Das der Beschwerdeführerin bereits im Bewilligungsverfahren Parteienrechte zugestanden wären, ergebe sich aus Punkt 2 der Entscheidung des EuGH vom 20. Dezember 2017, C-664/15, sowie daraus, dass die Erhaltung des gesamten Ensembles *** mit seinem das Schloss umgebenden Park als Kulturgut zweifelsfrei im Allgemeininteresse liege; dies gelte auch für die Beeinträchtigung des Ortsbildes sowie die Gefährdung des Grundwassers und die offensichtlich nicht untersuchten Auswirkungen auf das Natura-200-Gebiet „*** – ***“. Dass dieser Schutz des Allgemeininteresses mit den taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Interessen gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 ausgeklammert werde, gehe unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts vor diesem Hintergrund der Verweigerung der Zuerkennung von Parteienrechten seitens der Baubehörde erster Instanz ins Leere. Die Beschwerdeführerin sei unbeschadet einer gesetzlichen Zuerkennung bestimmter subjektiver Rechte berechtigt, die von der Behörde angewandten Rechtsgrundlagen zu hinterfragen und deren Mangelhaftigkeit geltend zu machen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) vom 06. Dezember 2023, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend ist – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass die „Einhaltung der Umweltschutzvorschriften sowie das Angrenzen des Vorhabenareals im Süden an das FFH Gebiet ***-***, Gebietsnummer ***“ jene Vorschriften, die von der Beschwerdeführerin angesprochen werden, in einem Verfahren nach der NÖ BO 2014 gar nicht anzuwenden seien. Der Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention komme keine unmittelbare Wirkung zu und hänge die Durchführung und die Wirkung dieser Vorschrift von der Erlassung eines Rechtsaktes ab. Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahren sei die Prüfung des Antrags auf Baubewilligung. Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass in einem Bewilligungsverfahren jede umweltbezogene EU-Bestimmung geltend gemacht werden könne, auch wenn sie mit dem Inhalt des Materiengesetzes in keinem Zusammenhang stehe. Mit Verweis auf die Judikatur des VwGH wird weiters ausgeführt, dass allein aus dem Umstand der Existenz einer EU-Richtlinie Verfahrensparteien auch im Weg über die Aarhus-Konvetion keine Parteistellung für das vorliegende Verfahren abgeleitet werden könne. Auch habe der EuGH in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2017, C-664/15 festgehalten, dass eine Umweltorganisation, die unter den Begriff „betroffene Öffentlichkeit“ iSd Aarhus-Konvention falle, in einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht gemäß Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention die nationalen Rechtsvorschriften, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen sowie die unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union geltend machen können muss. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften in jenen Verfahren geltend zu machen, in denen diese Verfahrensgegenstand seien. Dabei handle es sich um ein etwaig erforderliches Verfahren nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000. Ob ein solches Verfahren jedoch erforderlich sei oder nicht, obliege nicht der Baubehörde. Sofern die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Anlasswidmung oder die Unbestimmtheit eines Hinweises in dem Bewilligungsbescheid geltend mache, handle es sich hierbei weder um die Geltendmachung von Umweltschutzvorschriften noch zum zulässige Einwendungen gemäß der NÖ BO 2014. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Abschließend weist die belangte Behörde darauf hin, dass in den Einwendungen vom 16. Mai 2022 und auch in der Berufung vom 15. September 2023 keine subjektiv öffentlichen Rechte nach der NÖ BO 2014 geltend gemacht wurden, da nur die Beeinträchtigung des Ortsbildes (Ensemble und Parkanlage), Natura 2000 Gebiets „***-***“, Einwendungen hinsichtlich der Widmung und der Unbestimmtheit eines Hinweises in dem Bewilligungsbescheid eingewendet werden und keine entsprechenden zulässigen Einwendungen iSd NÖ BO 2014 erhoben worden sind.
2. Zum Beschwerdevorbringen
In ihrer Beschwerde vom 3. Jänner 2024, eingelangt bei der Behörde am 5. Jänner 2024, erstattete die Beschwerdeführerin ein umfangreiches Vorbringen zu ihrer Parteistellung und zu der aus ihrer Sicht vorliegenden Mangelhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens. Sie beantragte die Zuerkennung der Parteistellung im gegenständlichen baurechtlichen Bewilligungsverfahren, die Einräumung einer Frist von zumindest sechs Wochen ab Einsichtnahme in die Akten für die Erhebung detaillierter Einwendungen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Abweisung des beantragten Vorhabens.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Mit Schreiben vom 08. Jänner 2024 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vom 3. Jänner 2024 vor und teilte mit, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.
Am 15. März 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin telefonisch um Gewährung von Akteneinsicht.
Mit Schreiben vom 16. April 2024 brachte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der mitbeteiligten Partei die Beschwerde gemäß § 10 VwGVG zur Kenntnis und gab ihr Gelegenheit, hiezu binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreiben Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 22. April 2024 teilte die mitbeteiligte Partei mit, dass ihr im vollsten Vertrauen auf die professionelle und korrekte Abwicklung des Verfahrens durch die belangte Behörde keinerlei Verfehlungen des Prozesses bekannt seien. Für weitere Informationen stehe sie zur Verfügung.
4. Feststellungen
Das gegenständliche Bauvorhaben liegt in ***, ***, Grundstücke Nr. ***, ***, *** und *** (nach erfolgter Grundstückszusammenlegung Grundstück Nr. ***), KG ***.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 für das gesamte Bundesgebiet anerkannte Umweltorganisation.
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2022 wurden in dem Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 06. Juli 2023, Zl. ***, als unzulässig qualifiziert und zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist weder Bauwerberin noch Eigentümerin der Bauwerke, des Baugrundstücks oder eines angrenzenden oder vom Baugrundstück durch dazwischenliegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m getrennten Grundstücks. Sie ist auch nicht Straßenerhalterin oder Eigentümerin eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf dem Bau- oder einem Nachbargrundstück.
Das Projektgebiet grenzt an das Europaschutzgebiet FFH-Gebiet *** – ***.
Der mitbeteiligten Partei wurde mit Bescheid vom 06. Juli 2023, Zl. ***, die baubehördliche Bewilligung für den Neubau von drei Wohnpavillons, Neubau eines Gebäudes für betrautes Wohnen samt Müllraum, Neubau eines Verwaltungsgebäudes, Neubau einer Reihenhausanlage samt Müllraum, diverse Geländeveränderungen sowie bereichsweise die Änderung des Bezugsniveaus am Standort ***, ***, Grundstücke Nr. ***, ***, *** und *** (nach erfolgter Grundstückszusammenlegung Grundstück Nr. ***), KG *** erteilt. Der Bauplatz entstand durch Umwidmung des bis dato als „Grünland Park“ gewidmeten, 112.639 m² umfassenden Schlossparks, der das Schloss als freistehendes Solitär umgrenzt. Die Fläche, auf der sich die Wohnpavillons für Dienstnehmer befinden ist als „Bauland-Kerngebiet“ (BK3 „Wohnnutzung im Zuge des Hotelbetriebs“), jene auf der sich Reihenhausanlage befindet als „Bauland-Kerngebiet (BK-2 „hotelservicierte Wohnnutzung“, jene auf der sich das Verwaltungsgebäude samt „Ärztezentrum“ befindet als „Bauland-Sondergebiet (BS-10 „VerwaltungsgebäudeSchloss“), jene auf der sich das Betreute Wohnen befindet als Bauland-Sondergebiet (BS-1 „betreutes Wohnen/Tagesklinik“) gewidmet.
5. Beweiswürdigung
Der mit Bescheiden des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 2. April 2007, Zl. ***, und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft vom 24. November 2022, Zl. ***, festgelegte bzw. bestätigte Status der Beschwerdeführerin als anerkannte Umweltorganisation ergeben sich nachvollziehbar aus der Liste der gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen, erstellt vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Stand 20. Februar 2024 (***).
Dass die Beschwerdeführerin weder Straßenerhalterin noch Bauwerberin oder Eigentümerin der Bauwerke, des Baugrundstücks, eines Nachbargrundstücks oder eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf dem Bau- oder einem Nachbargrundstück ist, ergibt sich aus dem Akt; etwas Anderes wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.
Die Feststellungen zum geplanten Bauvorhaben beruhen auf dem angefochtenen Bescheid vom 6. Juli 2023, jene zum Europaschutzgebiet FFH-Gebiet *** – *** aus der Verordnung über die Europaschutzgebiete, LGBl. 5500/6-0 i.d.F. LGBl. Nr. 33/2020, und den entsprechenden Lageplänen.
6. Rechtslage:
3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 20/2022 lauten:
„§ 6
Parteien und Nachbarn
(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
- 1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
- 2. der Eigentümer des Baugrundstücks
- 3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- 4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- 1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
sowie
- 2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),
gewährleisten und
- 3. durch jene Bestimmungen über
- a) die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
sowie
- b) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
- - auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder
- - auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn
beeinträchtigt werden könnte.
(3) Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.
(4) In den Fällen des § 2 Abs. 2 sowie in jenen Bauverfahren, die aufgrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 (NÖ BÜV 2017), LGBl. Nr. 87/2016, auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen sind, hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Raumordnung (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) und des Orts- und Landschaftsbildes im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(4a) Keine Parteistellung haben Miteigentümer bei Zu- und Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des § 1 oder § 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2020.
(5) Keine Parteistellung hinsichtlich des Abs. 2 Z 2 und 3 haben Eigentümer von Grundstücken im Grünland, die im Sinne des Abs. 1 an das Baugrundstück angrenzen, wenn für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde.
(6) Nachbarn haben in einem Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung im Sinn des Abs. 1 und 2, wenn sie einem Vorhaben nach § 14 unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verzicht der Parteistellung nachweislich auf den Planunterlagen zugestimmt haben.
(7) Nachbarn, die einem Bauverfahren nicht beigezogen wurden oder denen gegenüber ein Baubewilligungsbescheid nicht erlassen wurde, verlieren ihre Parteistellung, wenn die Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und seit der Anzeige des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist, sofern nicht innerhalb dieser Frist die Parteistellung geltend gemacht wurde.
[…]
§ 20
Vorprüfung
(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
- 1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,
- 2. der Bebauungsplan,
- 3. der Zweck einer Bausperre,
- 4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
- 5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 53 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
- 6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
- 7. sonst eine Bestimmung
- – dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,
- – des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
- – der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017,
- – des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,
- – des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230, oder
- – einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze
entgegensteht.
Die Baubehörde kann von der Überprüfung des Energieausweises absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten.
Bei gewerblichen Betriebsanlagen ist die Prüfung nach Z 7 auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch die gewerberechtliche Genehmigung nicht erfasst ist.
Weisen bewilligte Hauptgebäude bereits einen Widerspruch zum geltenden Bebauungsplan (Z 2) auf, welcher nicht beseitigt werden kann, sind Zubauten und Abänderungen insofern zulässig, als der Istzustand im Hinblick auf die Festlegungen des Bebauungsplanes nicht verschlechtert wird.
Die Z 1 bis 7 stehen dem Bauvorhaben nicht entgegen, wenn es sich um Flächen handelt, für die eine rechtswirksame überörtliche Planung im Sinn des § 15 Abs. 2 Z 1 NÖ ROG 2014 für Flughäfen besteht. Anzuwenden sind lediglich die bautechnischen Bestimmungen dieses Gesetzes und der NÖ Aufzugsordnung 2016 sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren, jeweils samt allfälliger Durchführungsverordnungen.
Bei Hochhäusern und Bauwerken für größere Menschenansammlungen von mehr als 120 Personen (z. B. Versammlungsstätten, Veranstaltungsbetriebsstätten) ist ein Vertreter der Feuerwehr als Auskunftsperson einzubinden.
[...]
§ 21
Verfahren mit Parteien und Nachbarn
(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.
[...]“
7. Erwägungen
7.1. In Bezug auf die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte gilt, dass das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu entscheiden hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes geht im Bauverfahren nicht weiter als die der Berufungsbehörde im jeweiligen Verfahren; der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. etwa VwGH 23.05.2017, 2015/05/0021; VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060; VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008, jeweils mwN).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („Sache“) ist somit ausgehend vom Spruch des erstinstanzlichen Bescheides die erteilte Baubewilligung, wobei die Berufung der Beschwerdeführerin „als unzulässig zurückgewiesen“ und der erstinstanzliche Bescheid vom 06. Juli 2023 vollinhaltlich bestätigt wurde. Gestützt wurde diese Entscheidung auf § 6 NÖ BO 2014. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin keine Parteistellung zukomme, und zwar deshalb, weil sie nicht als Nachbarin iSd § 6 NÖ BO 2014 zu qualifizieren sei und auch nicht rechtsmittellegitimiert sei.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit (lediglich) die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel ihrer Parteistellung.
7.2. Gemäß § 14 NÖ BO 2014 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden (Z 1), die Errichtung von baulichen Anlagen (Z 2) und die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56 NÖ BO 2014) entstehen könnte (Z 3), einer
Baubewilligung.
Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 ergibt sich, dass Parteistellung in Baubewilligungsverfahren, abgesehen von den Bauwerbern, dem Eigentümer des Bauwerks und dem Eigentümer des Baugrundstücks, nur den Eigentümern jener Grundstücke zukommt, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundfläche mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m getrennt sind sowie den Eigentümern eines ober- und unterirdischen Bauwerks auf diesen Grundstücken oder dem Baugrundstück (z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller).
Der Beschwerdeführerin kommt nach § 6 NÖ BO 2014 keine Parteistellung zu, weil sie keinen der darin festgelegten Tatbestände erfüllt.
Es ist im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht daher zu prüfen, ob sich – wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt – eine Parteistellung für dieses Verfahren direkt aus der Aarhus-Konvention ergeben kann, und ob die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Status als anerkannte Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 zu Recht mangels Parteistellung bzw. auf Grund von Unzulässigkeit zurückgewiesen hat.
Die Beschwerdeführerin ist als anerkannte Umweltorganisation nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 gegenständlich als betroffene Öffentlichkeit nach Art. 2 Z 5 Aarhus-Konvention anzusehen. Anerkannte Umweltorganisationen können gemäß § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften in Verfahren geltend machen, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Umweltorganisationen haben im Sinne der §§ 35 und 36 Bundesabgabenordnung – BAO gemeinnützige Ziele zu verfolgen. Eine Förderung der Allgemeinheit kann gemäß § 35 Abs. 2 BAO nur vorliegen, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt.
Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention besagt, dass jeder Vertragsmitgliedsstaat durch innerstaatliche Rechtsvorschriften sicherstellt, dass der betroffenen Öffentlichkeit unter gewissen Voraussetzungen Zugang zu einem Überprüfungsverfahren (insb.) vor einem Gericht gewährt wird, um die Rechtmäßigkeit von gewissen Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten. Unabhängig davon regelt Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention, dass jeder Vertragsmitgliedsstaat sicherstellt, dass bestimmte Mitglieder der Öffentlichkeit Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um vorgenommene Handlungen und begangene Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verstoßen.
Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention bildet einen Auffangtatbestand für Verstöße gegen nationales Umweltrecht, die nicht die Genehmigung einer in den Katalog des Art. 6 in Verbindung mit Anhang I der Aarhus-Konvention fallenden Tätigkeit durch eine Behörde betreffen. Der Bestimmung des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention kommt allerdings grundsätzlich keine unmittelbare Anwendbarkeit zu (vgl. zB VwGH vom 30. Juni 2016, Zl. Ro 2014/07/0028). Die Durchführung und die Wirkungen dieser Vorschrift hängen von der Erlassung eines weiteren Rechtsaktes ab. In den Erläuterungen zur Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens von Aarhus durch den Nationalrat (BGBl. III Nr. 88/2005) wird angemerkt, dass das Übereinkommen einer unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich ist (von einem Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG wurde allerdings abgesehen, da das Übereinkommen als gemischtes Abkommen teilweise in die Zuständigkeit der Europäischen Union fällt; vgl. 654 Blg. NR XXII. GP 2). Subjektive Rechte können daher aus dem Übereinkommen von Aarhus nicht abgeleitet werden (VwGH 22. April 2015, Zl. 2012/10/0016).
Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention verpflichtet iVm Art. 47 der Grundrechtecharta die Mitgliedstaaten dazu, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (vgl. VwGH 30. Juni 2016, Zl. Ro 2014/07/0028; VwGH 19. Februar 2018, Zl. Ra 2015/07/0074; EuGH 8. März 2011, Lesoochranarske zoskupenie VLK („Slowakischer Braunbär“), C-240/09; EuGH 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, C-664/15). Dabei sind Umweltorganisationen nach ständiger Rechtsprechung darauf beschränkt, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen (vgl. EuGH 20.12.2017, C- 664/15, Rs Protect; vgl. VwGH 25. April 2019, Zl. Ra 2018/07/0380; VwGH 29. Juli 2022, Zl. Ro 2020/07/0003). Es steht ihnen jedoch nicht zu, auch Verstöße gegen nationales Umweltrecht geltend zu machen (vgl. z.B. VwGH vom 25. Mai 2023, Zl. Ra 2021/10/0139).
Die vorliegende Beschwerde ist nicht begründet.
Die Beschwerdeführerin setze sich – wie sie in ihrem Vorbringen ausführt – unter anderem für die Erhaltung von Landschaften ein. Die Erhaltung des gesamten Ensembles *** mit seinem das Schloss umgebenden Park als Kulturgut liege zweifelsfrei im Allgemeininteresse. Das Angrenzen des Projektareals an das FFH-Gebiet „*** – ***“ sei ein weiterer Grund für das Auftreten der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren. Die Verweigerung von Parteirechten stehe im Widerspruch zum europäischen Recht und der Judikatur des EuGH, weshalb aufgrund der mangelhaften Umsetzung der Aarhus-Konvention bezüglich des Zugangs der Öffentlichkeit in Genehmigungsverfahrens in Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2014/4111) laufe.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Wie zuvor ausgeführt, kommt der Bestimmung des Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus keine unmittelbare Wirkung zu und hängen die Durchführung und die Wirkungen von weiteren Rechtsakten ab. Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus verpflichtet iVm Art. 47 der GRC die Mitgliedsstaaten dazu, einen wirksamen gerichtlichen Schutz, der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (vgl. VwGH 30.06.2016, Ro 2014/07/0028; EuGH 08.03.2011, Lesoochranarske zoskupenie VLK („Slowakischer Braunbär“), C-240/09; EuGH 20.12.2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, C-664/15).
Das vorlegende Gericht hat das Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention als auch mit dem Ziel eines effektiven, gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen, um es einer Umweltschutzorganisation zu ermöglichen, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist, das möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten (vgl. EuGH 08.03.2011, Lesoochranarske zoskupenie VLK („Slowakischer Braunbär“), C-240/09; VwGH 19.02.2018, Ra 2015/07/0074).
Der Begriff der Umweltschutzvorschriften ist grundsätzlich weit zu verstehen und nicht auf Normbereiche einzuschränken, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Vielmehr umfasst der Begriff der Umweltschutzvorschrift jene Vorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen (z.B. VwGH vom 19. Dezember 2013, Zl. 2011/03/0160).
Anerkannten Umweltorganisationen wie der Beschwerdeführerin kommt aufgrund von Art. 9 Aarhus-Konvention i.V.m. Art. 47 GRC ein Anspruch auf einen wirksamen gerichtlichen Schutz (lediglich) der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu. Es steht ihnen jedoch nicht zu, auch Verstöße gegen nationales Umweltrecht geltend zu machen (vgl. z.B. VwGH vom 25. Mai 2023, Zl. Ra 2021/10/0139).
7.3. Zur Zerstörung des Ensembles und der gesamten Parkanlage
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der im Jahr 2003 üppig vorhandene Baumbestand des Schlossparks im Jahr 2021 nahezu vollständig entfernt worden sei, sodass der historische Park kaum mehr vorhanden sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb entgegen der Stellungnahme aus dem Jahr 2005 das Amt der NÖ Landesregierung nunmehr eine Umwidmung der Parkanlage in Baugebiet möglich gemacht habe und nicht darauf geachtet worden sei, den Park in seiner Gesamtheit zu erhalten. Es bestehe der Verdacht der Begünstigung, da sich die Marktgemeinde *** und die NÖ Landesregierung allem Anschein nach darüber verständigt haben, der mitbeteiligten Partei weitestgehend entgegen zu kommen.
§ 56 NÖ BO 2014 regelt den Schutz des Ortsbildes: Ein Bauvorhaben ist gemäß § 56 NÖ BO 2014 daraufhin zu prüfen, ob es – unter Bedachtnahme auf die festgelegten Widmungsarten – so gestaltet ist, dass es dem gegebenen Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. § 56 NÖ BO 2014 beruht nicht auf unionsrechtlich bedingten Umweltvorschriften, weshalb sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Parteistellung nicht darauf berufen kann (vgl. z.B. VwGH vom 7. Dezember 2023, Zl. Ra 2022/10/0187).
7.4. Zum Europaschutzgebiet FFH-Gebiet *** – ***
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Behauptung der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hätte, die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften in jenen Verfahren geltend zu machen, in denen diese Verfahrensgegenstand seien, nicht dem Gemeinschaftsrecht entspreche; durch eine Nichtdurchführung eines naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens werde der Versuch unternommen, der Beschwerdeführerin die Ausübung der durch das Unionsrecht gewährleisteten Rechte auf Überprüfung umweltrelevanter Auswirkungen des beantragten Vorhabens praktisch unmöglich zu machen und dies dem Effektivitätsgrundsatz widerspreche und sich im bekämpften Bescheid kein Hinweis darauf finde, dass das beantragte Vorhaben im Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen des Europaschutzgebietes beurteilt worden wäre, was Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) widerspreche und ohne ein durchgeführtes Verfahren es unmöglich sei, die Auswirkungen des beantragten Vorhabens, beispielsweise in Bezug auf Licht- und Lärmemissionen sowie einer möglichen Beeinträchtigung des Grundwassers beurteilen zu können.
Die in Art. 6 Abs. 3 FFH-RL normierte (Natur-)Verträglichkeitsprüfung wurde nicht in der NÖ BO 2014, sondern in § 10 NÖ Naturschutzgesetz 2000 – NÖ NSchG 2000 umgesetzt (vgl. VwGH vom 17. November 2015, Zl. Ra 2015/03/0058). Art. 6 Abs. 3 FFH-RL bildet daher keinen Prüfgegenstand des Bewilligungsverfahrens nach §§ 14 ff NÖ BO 2014 (z.B. VwGH vom 1. September 2022, Zl. Ra 2022/03/0168, zur diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage nach dem Schifffahrtsgesetz). Die FFH-RL ist im gegenständlichen Verfahren auch nicht unmittelbar anzuwenden. § 20 NÖ BO 2014 sieht eine Überprüfung des Bauvorhabens in Hinblick auf naturschutzrechtliche Aspekte nach § 10 NÖ NSchG 2000 nicht vor. Der Beschwerdeführerin ist daher im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zur Geltendmachung (unions-) umweltrechtlicher Bedenken hinsichtlich des Europaschutzgebietes einzuräumen. Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit die Einhaltung der Richtlinien in jenen Verfahren geltend zu machen, in denen diese Verfahrensgegenstand sind. Die mitbeteiligte Partei ist ohne Vorliegen einer naturschutzbehördlichen Bewilligung – so eine solche erforderlich ist – auch gar nicht berechtigt, die Anlage zu errichten, da sie dazu über alle erforderlichen Bewilligungen verfügen muss.
Wenn die Beschwerdeführerin Ausführungen zu einer möglichen Beeinträchtigung des Grundwassers vermisse, so ist auszuführen, dass mit § 102 Abs. 5 WRG 1959 ein auf die Geltendmachung des Verstoßes gegen § 104a WRG 1959 eingeschränktes Beschwerderecht von anerkannten Umweltorganisationen eingeführt wurde; die Verletzung anderer Bestimmungen des WRG 1959 können anerkannte Umweltorganisationen nicht geltend machen (z.B. VwGH vom 30. Juni 2022, Zl. Ra 2019/07/0112, und 29. Juli 2022, Zl. Ro 2020/07/0003).
Die Behörde hat bei Vorliegen eines den Bestimmungen des § 103 WRG 1959 entsprechenden Antrags auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung unbeschadet § 104a WRG 1959, unter anderem zu prüfen, ob und inwieweit von dem Vorhaben Auswirkungen, insbesondere erhebliche negative Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind, sofern aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (vgl. § 104 Abs. 1 lit. b WRG 1959). Wasserrechtliche Bewilligungen sind in Verfahren nach dem WRG 1959 zu erwirken. Die wasserrechtlichen Vorschriften sind im Bauverfahren nicht anzuwenden, und zwar auch dann nicht, wenn kein wasserrechtliches Verfahren durchgeführt wird und die Baubehörde auch die zuständige Wasserrechtsbehörde wäre. § 20 NÖ BO 2014 verpflichtet die Baubehörde nicht dazu zu prüfen, ob dem Bauvorhaben eine Bestimmung des WRG 1959 entgegensteht. Aus einer der Beschwerdeführerin allenfalls zukommenden Parteistellung in Verfahren betreffend § 104a WRG 1959 kann daher keine Parteistellung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Bauverfahren abgeleitet werden.
7.5. Zum Vorliegen einer Anlasswidmung
Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass es sich bei der gegenständlichen Umwidmung um anlassbezogene und „punktgenaue projektbezogene Umwidmungen“ handle, was der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes widerspreche und demnach nicht zulässig sei. Die Beschwerdeführerin verweist indes auch auf ihre im November 2023 abgegebene Stellungnahme, in der sie hinsichtlich der Umwidmung ausgeführt habe, dass ein Widerspruch zu § 25 Abs. 1 Z 2 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) vorliegen würde, wonach Änderungen des örtlichen Raumordnungsprogramms nur wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen erlaubt seien. Die Änderung würde sich auf § 16 Abs. 1 Z 1 und 2 beziehen, wonach die zulässige Geschoßflächenzahl nicht über 1 betragen dürfe, in der Übergangsbestimmung des § 53 Abs. 15 NÖ ROG 2014 jedoch normiert werde, dass für „Bauvorhaben auf Grundstücken im Bauland-Wohngebiet und Bauland-Kerngebiet, für die am 22. Oktober 2020 ein Bebauungsplan eine Bebauung mit einer Geschoßflächenzahl von über 1 ermöglicht, bis zur Änderung der Widmungsart und/oder einer neuen Festlegung im Bebauungsplan hinsichtlich der zulässigen Geschoßflächenzahl nicht berührt werde“. Auch lasse sich eine erhebliche Wertsteigerung des umgewidmeten Grundstücksteils und der darauf aufbauenden Wohnanlage durch die Änderung des Raumordnungsprogrammes ausmachen. Weiters werde eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes geltend gemacht, wonach im Jahr 2005 seitens des Amtes der NÖ Landesregierung hinsichtlich einer beabsichtigten Wohnbaulandwidmung im Schlossareal eine Information erging, wonach eine Änderung der Ausweisung von „Grünland-Parkanlage in Bauland-Wohngebiet“ nicht möglich gewesen sei und nunmehr diese Änderung – mit dem Umweg über ein angeblich geplantes „Gesundheitszentrum“ –verwirklicht werden soll.
Mit diesem Vorbringen zur mangelnden Sachlichkeit der Umwidmungen und zu einem möglichen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 7 B-VG macht die Beschwerdeführerin keinen Verstoß gegen auf unionsrechtlichen Vorschriften des Umweltrechts beruhenden Regelungen geltend. Auch die zum Raumordnungsrecht vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Geschoßhöhe ergeben keine umweltrechtlichen Bedenken gegen unionsrechtliche Vorschriften zum Umweltrecht. Eine Parteistellung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren lässt sich daraus nicht ableiten.
7.6. Allein aus dem Umstand der Existenz von unionsrechtlichen Richtlinien zum Schutz der Umwelt kann auch im Weg über die Aarhus-Konvention keine Parteistellung im Verfahren nach der NÖ BO 2014 abgeleitet werden (vgl. VwGH vom 29. Mai 2019, Zl. Ra 2019/06/0052, zum Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz). Sollten weitere, nach anderen Materiengesetzen erforderliche Bewilligungen einzuholen sein, darf die gegenständliche Anlage erst bei Vorlage aller (erforderlicher) Bewilligungen betrieben werden. Es besteht daher kein Rechtsschutzdefizit, wenn die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Aspekte nicht im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens zu berücksichtigen sind.
Da der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zukommt, war ihrem implizit in der Beschwerde und konkret in einem Telefonat vom 15. März 2024 gestellten Antrag auf Akteneinsicht nicht zu entsprechen, kommt dieses Recht doch nur den Parteien des Verfahrens zu (vgl. § 17 Abs. 1 AVG i.V.m. § 17 VwGVG und § 21 VwGVG).
Mit der Abweisung der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid wird gleichzeitig über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung im gegenständlichen baurechtlichen Bewilligungsverfahren abgesprochen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes vollständig und zweifelsfrei geklärt und wurde – insbesondere im Umfang der oben getroffenen Feststellungen – auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Zudem war im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage zu lösen, die einer Erörterung in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurft hätte, weil sich das Verwaltungsgericht auf bestehende Rechtsprechung und eine eindeutige Rechtslage zur Parteistellung von Umweltorganisationen stützen konnte, sodass eine Verhandlung nicht geboten war (z.B. VwGH vom 20. Jänner 2022, Zl. Ra 2019/05/0244, zur Verhandlungspflicht in einem baurechtlichen Verfahren). Dem Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).
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