LVwG Niederösterreich LVwG-AV-2686/001-2023

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-2686/001-202329.3.2025

WRG 1959 §10
WRG 1959 §12a
WRG 1959 §138

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.2686.001.2023

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde von A und B, in ***, ***, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 11.10.2023, Zl.***, betreffend Erteilung einer nachträglichen Bewilligung und Einräumung eines Zwangsrechts nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) (mitbeteiligte Partei: Gemeinde ***, in ***, vertreten durch D, Rechtsanwalt in ***, ***), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG Folge gegeben.

 

Der Spruchteil I. („Bewilligung“) des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Gemeinde ***, ***, vom 23.03.2023 auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt 198,1 lfm Wasserleitungen DN 80 zwischen KP *** und HA Nr. *** in der Katastralgemeinde *** abgewiesen wird.

 

2. Aus Anlass der Beschwerde werden gemäß § 28 VwGVG die Spruchteile II. („Einräumung eines Zwangsrechtes“) und III. („Entschädigung“) des angefochtenen Bescheides aufgehoben.

 

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst weiters den nachstehenden

 

B e s c h l u s s

 

1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG, soweit sie sich auf Spruchteil IV. („Verfahrenskosten“) des angefochtenen Bescheides bezieht, als unzulässig zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Die Gemeinde *** (im Folgenden: Mitbeteiligte Partei) betreibt in der Katastralgemeinde *** ein Wasserleitungsnetz zur Trinkwasserversorgung der kommunalen Bevölkerung.

 

1.2. Mit Bescheid vom 28.5.1965, Zl. ***, wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Ringleitung um den *** von *** sowie für vier Endstränge in alle vier Himmelsrichtungen erteilt. Mit Bescheid vom 2.5.1967, Zl. ***, wurde das Ortsnetz wasserrechtlich kollaudiert.

 

Ein Vergleich der Lagepläne der zwei Verfahren ergab eine Abweichung bei der Leitungsführung. Im Gegensatz zur wasserrechtlichen Bewilligung wurde zwischen Kupplungspunkt (KP) *** und Hydrant beim *** und bei KP *** und KP *** ein Ring ausgeführt, für den das Grundstück Nr. ***, KG *** (nunmehr Grundstück Nr. ***, KG ***) in Anspruch genommen wurde. Im Zuge des seinerzeitigen wasserrechtlichen Bewilligungs- wie auch Kollaudierungsverfahren wurde eine Zustimmung der damaligen Eigentümer des Grundstückes Nr. *** (jetzt ***), KG ***, nicht erwirkt und auch kein Zwangsrecht eingeräumt. Für die derzeit im Grundstück Nr. ***, KG ***, verlaufende Trinkwasserleitung besteht bis dato keine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung.

 

1.3. Mit Schreiben vom 23.3.2023 suchte die mitbeteiligte Partei bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: Belangte Behörde) um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für ca. 198,1 Laufmeter (lfm) bereits verlegte Wasserleitung DN 80 (Strang *** und teilweise Strang ***) zwischen KP *** auf Gst. Nr. ***, KG ***, und Hausanschluss (HA) Nr. *** auf Gst. Nr. ***, KG *** (auf Höhe des Gst. Nr. ***, KG ***), in der KG *** mit dem Zweck der Schließung eines Wasserleitungsringes an und legte näher bezeichnete Projektunterlagen bei. Unter einem wurde um die Einräumung eines Zwangsrechts betreffend das im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Grundstück Nr. ***, KG ***, angesucht.

 

1.4. Die belangte Behörde führte am 25.5.2023 eine parteienöffentliche Behördenverhandlung durch, an der unter anderem die Beschwerdeführer teilnahmen und sich näher begründet gegen die Bewilligung des vorliegenden Projektes und Inanspruchnahme ihres Grundstückes aussprachen.

 

1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.10.2023, Zl. ***, erteilte die belangte Behörde in Spruchteil I. („Bewilligung“) der mitbeteiligten Partei unter Anwendung von §§ 10, 11, 12, 13, 14, 38, 99, 105 und 111 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) die wasserrechtliche Bewilligung „für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt 198,1 lfm Wasserleitungen DN 80 (Strang *** und teilweise Strang ***) zwischen KP *** auf Gst. Nr. ***, KG *** und HA Nr. *** auf Gst. Nr. ***, KG *** (auf Höhe des Gst. Nr. ***, KG ***).“

 

Unter einem wurde ausgesprochen, dass die Bewilligung nach Maßgabe der „im Abschnitt A) enthaltenen Projektsbeschreibung und bei Einhaltung der im Abschnitt B) angeführten Auflagen erteilt“ wird. Das Wasserbenutzungsrecht wurde gemäß § 21 WRG 1959 bis 30.7.2097 befristet erteilt und ist „im Sinne des § 22 Abs. 1 WRG 1959 mit der Anlage verbunden.“

 

In Spruchteil II. („Einräumung eines Zwangsrechtes“) wird der mitbeteiligten Partei unter Anwendung von § 60 und § 63 lit. b WRG 1959 ein „Zwangsrecht (Dienstbarkeit) für die Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. ***, KG ***, in folgendem Umfang eingeräumt:

Auf dem Grundstück Nr. ***, Katastralgemeinde ***, wurde entlang der westlichen Grundstücksgrenze und in einem Abstand von ca. 2,7 m bis 3,8 m auf einer Gesamtlänge von 37m eine Wasserleitung DN 80 hergestellt. Der hievon belastete Grundstücksstreifen misst eine Länge von 37m, eine Breite von 4 m entlang der westlichen Grundstücksgrenze und eine Fläche von 148 m².

Die Grundeigentümer des Grundstückes N. ***, KG *** werden verpflichtet, die Einschränkungen, die sich aus der Erhaltung und durch den Betrieb der auf diesem Grundstück befindlichen kommunalen Wasserleitungsanlage ergeben, zu dulden.“

 

In Spruchteil III. („Entschädigung“) verpflichtete die belangte Behörde unter Anwendung von § 117 WRG 1959 die mitbeteiligte Partei, für die Einräumung des mit Spruchteil II. verfügten Zwangsrechtes eine Entschädigung in Form einer einmaligen Geldleistung zu erbringen, wobei die Festsetzung der Höhe des Entschädigungsbetrages einem eigenen Nachtragsbescheid vorbehalten wurde.

 

In Spruchteil IV. („Verfahrenskosten“) verpflichtete die belangte Behörde die mitbeteiligte Partei unter Anwendung von §§ 76 und 77 AVG zum Tragen der Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt € 662,40.

 

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst nach Darlegung des Verfahrensgangs und Wiedergabe der vom ASV für Wasserbautechnik, vom ASV für Geohydrologie und vom ASV für Geologie eingeholten Gutachten bzw. fachlichen Stellungnahmen aus, dass sich aus den vorliegenden Gutachten ergebe, dass vom Blickpunkt des Schutzes öffentlicher Interessen kein Einwand gegen die nachträgliche Bewilligung der bereits verlegten Wasserleitung bestehe. Die Einholung eines zusätzlichen bautechnischen Gutachtens, wie es die Beschwerdeführer beantragt hätten, sei nicht erforderlich gewesen, zumal ein Zusammenhang der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Setzungsschäden und Rissbildungen am Wohnobjekt auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, sowie Fragen zu dessen Standsicherheit mit der vorliegenden Wasserleitung nicht hätte hergestellt werden können. Fragen zum Fundament des gegenständlichen Wohnobjektes der Beschwerdeführer seien nicht im Wasserrecht, sondern gegebenenfalls im Rahmen des Baurechtes zu klären. Dies gelte auch für allenfalls erforderliche Maßnahmen betreffend die Senkgrube und den Zaunsockel. Ungeachtet dessen sei durch den ASV für Geologie für den Fall einer fachgemäßen Herstellung der Stabilisierungsmaßnahmen durch Injektion mit Zementsuspension eine Gefahr von Schäden an der betreffenden Wasserleitung nicht bestätigt worden. Ferner hätte mit Ausnahme der Beschwerdeführer alle betroffenen Grundstückseigentümer der Inanspruchnahme ihres Grundes für die bereits verlegte Wasserleitung zugestimmt.

 

Zu den von den Beschwerdeführern im Verfahren vorgebrachten Einwendungen sei auszuführen wie folgt:

1. Vorgefundenes Wasser: Zum unterhalt des Fundamentes des Wohnobjektes auf Gst. Nr. ***, KG ***, vorgefundenen Wasser könne gemäß der Stellungnahme der ASV für Geohydrologie davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um Grundwasser handle. Zudem lege die Dichtheit der Leitung nahe, dass das angetroffene Wasser nicht aus der Wasserleitung stamme. Es bestehe sohin kein ersichtlicher Zusammenhang zwischen dem vorgefundenen Wasser und der zur Bewilligung beantragten Wasserleitung, weshalb sich auch die Einholung eines bautechnischen Gutachtens erübrige.

2. Gefahr von Rutschprozessen: Der ASV für Geologie führe in seinem Gutachten aus, dass die Gefahr von Rutschprozessen für das gegenständliche Gelände „gering bis nicht vorhanden“ sei. Somit bestehe kein relevantes Gefährdungspotential. Insofern sei auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach eine „mit großer Wahrscheinlichkeit auszuschließende“ Gefährdung ausreichend sei. Ebenso sei ein Lokalaugenschein durchgeführt worden und dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden.

3. Zur Frage der Bewilligungsfähigkeit: Hier sei maßgeblich, ob von einer sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindlichen Wasserleitung ausgegangen werden könne. Das Vorliegen dieser Bewilligungsvoraussetzungen sei zum Bewilligungszeitpunkt maßgeblich. Durch die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer dürften fremde Rechte nicht gefährdet werden. Auf außerhalb der Projektabsicht gelegene Fälle an sich möglicher Beeinträchtigungen der Rechte Dritter könne nicht Bedacht genommen werden. Eine Verletzung bestehender Rechte könne nur unter der Voraussetzung angenommen werden, dass im Ermittlungsverfahren eine zu erwartende Beeinträchtigung solcher Rechte, hervorgerufen durch das zur Bewilligung stehende Vorhaben einwandfrei hervorgekommen sei, während die bloße Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit einer Beeinträchtigung für den Nachweis einer Verletzung von Rechten nicht ausreichen könne. Die Dichtheit der Wasserleitung sei gutachterlich bejaht worden. Es könne daher nicht von einem Wasseraustritt und demzufolge negativen Auswirkungen durch das zur Bewilligung stehende Vorhaben auf fremde Rechte ausgegangen werden. Allfällige Einwirkungen von außen auf die Wasserleitung, die einen ordnungsgemäßen Betrieb gefährden würden, seien nicht solche, die bereits von der zur Bewilligung beantragten Wasserleitung als solche konkret ausgingen. Im Hinblick auf behauptete Spannungen im Erdreich sei darauf hinzuweisen, dass Abhilfemaßnahmen im Einflussbereich der Beschwerdeführer stünden. Fragen von allfälligen Wasserverlusten bzw. der Sanierung beträfen solche Instandhaltungsverpflichtung, die den Wasserberechtigten treffen würden.

 

Fragen betreffend Umsetzung von Stabilisierungsmaßnahmen am Fundament des Wohnobjektes der Beschwerdeführer sowie eines allenfalls mangelhaften Zustands der Senkgrube oder des Zaunsockels seien dem Baurecht zuzuordnen.

 

Dem Vorbringen, wonach eine Wasserleitung aus Asbestrohren nicht mehr dem Stand der Technik entspreche, sei das Gutachten des ASV für Wasserbautechnik entgegenzuhalten, wonach keine fachlichen Gründe dagegensprechen würden, solche Leitungen in einem guten baulichen Zustand weiterhin für die Trinkwasserverteilung zu verwenden. Eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung sei grundsätzlich technisch vertretbar, eine Gesundheitsgefährdung gehe von diesen Leitungen bei der Trinkwasserversorgung nicht aus.

 

Zum beantragten Zwangsrecht sei auszuführen, dass gegenständlich ein Wasserbauvorhaben vorliege, für welches auch eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung erteilt werden könne. Bei einer Ortsnetzerrichtung bzw. -erweiterung sei von einer der Benützung des Grundwassers dienenden Anlage auszugehen, die einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliege. Insbesondere werde eine Bewilligungspflicht betreffend Leitungsabschnitte angenommen, die primär dem Wassertransport zwischen Hauptleitung und Hausanschlüssen dienten, wenn hierfür Fremdgrund benötigt würde und keine Zustimmung des Grundeigentümers vorliege.

 

Der von der mitbeteiligten Partei unternommene Wasserbau liege im öffentlichen Interesse. Die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser in hinreichender Qualität und Quantität sei als besonders hochwertiges Gut anzusehen. Mangels einer gütlichen Einigung sei ein Zwangsrecht erforderlich. Gegenständlich liege ein konkreter Bedarf vor, zumal bei Entfall eines Ringschlusses – mit lediglich einer Beibehaltung einer Stichleitung – im Feuerlöschfall Unterdrücke entstehen würden und eine ausreichende Wasserversorgung im Brandfall nicht gegeben sei. Die Errichtung eines kurzen Ringschlusses liege im öffentlichen Interesse. Die von der mitbeteiligten Partei projektierte Variante, bei der die Wasserleitung lediglich über „öffentlichem Grund“ verlaufen würde, sei um das 14-fache teurer als die zur Bewilligung eingereichte Variante. Außerdem bestünde bei der „langen“ Variante das Risiko einer Verkeimung. Ein kurzer Ringschluss sei demnach notwendig, ein konkreter Bedarf sei gegeben.

 

Der Vorteil an einer Versorgung mit Trink- und Nutzwasser überwiege den Nachteil der Beeinträchtigung der ungestörten Benützung des Eigentums an Grund und Boden. Die Einräumung eines Leitungsservituts im spruchgegenständlichen Umfang sei geeignet, um den Bestand und Betrieb der für den Ringschluss notwendigen Teiles der kommunalen Wasserleitung gewährleisten zu können. Eine gänzliche Enteignung der Liegenschaft wäre überschießend. Eine Möglichkeit, wonach die Leitungstrasse auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, „vorteilhafter“ verlaufen könne, sei nicht vorgebracht worden.

 

Zur Frage der Verhältnismäßigkeit sei auszuführen, dass mehrere Varianten der Leitungstrassierung untersucht worden seien. Die Varianten seien als ausreichend anzusehen gewesen und die Kostendarlegung sei plausibel. Die beantragte Variante („Variante 0“) sei mit Errichtungskosten in Höhe von € 13.000,- veranschlagt. Bei diesem Betrag werde ein Zustand vorausgesetzt, wonach auf dieser Liegenschaft die Errichtung erst bevorstünde. Das auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, bis zur nördlichen Grundgrenze zu Gst. Nr. ***, KG ***, bestehende Leitungsstück sei nicht den gegenständlichen Projektkosten zuzurechnen, zumal es in dieser Form ohne Widerspruch seit dem Zeitpunkt der Überprüfung vom 2.5.1967 bestanden habe. Eine Einbeziehung der Kosten von der südlichen Grundstücksgrenze bis zu KP *** samt Grabenquerung werde ebenso wenig als erforderlich angesehen.

 

Die Variante, wonach die Leitung über Privatgrund entfernt würde und lediglich eine Stichleitung beibehalten würde, sei negativ bewertet worden, weil es im Netz im Feuerlöschfall zu Unterdrucken käme.

 

Die Variante über das Gst. Nr. *** („Variante 1“) sei technisch aufwendiger. Deren Errichtungskosten würden mit € 25.000,- deutlich über der „Variante 0“ liegen.

Auch die „Variante 2“ über das Gst. Nr. ***, KG ***, liege mit Errichtungskosten von € 20.000,- deutlich teurer. Gleiches gelte bei der „Variante 3“ und der „Variante 4b“, welche ebenso über Privatgrundstücke Nr. *** bzw. ***, KG ***, verlaufen würden, und bei denen jeweils von Errichtungskosten in Höhe von jeweils ca. € 19.000,- auszugehen sei. Die als „Variante 4a“ im Projekt beschriebene Alternative scheide auf Grund von technischen Schwierigkeiten (bereits vorhandene Erdwärmegewinnungsanlage) aus. Die „Variante 5“ sowie die „Variante 6“ seien mit Errichtungskosten in Höhe von ca. € 40.000,- bzw. € 43.000,- projektiert. Für die Varianten 1, 2, 3, 4a, 4b und 5 hätten die Grundstückseigentümer außerdem einer Grundinanspruchnahme nicht zugestimmt.

 

Im Ergebnis sei die eingereichte Variante über das Grundstück der Beschwerdeführer für den beabsichtigten Zweck der Errichtung eines Ringschlusses für das kommunale Wasserleitungsnetz in der KG *** am besten geeignet. Die Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit würden deshalb vorliegen.

 

Zu Spruchteil III. sei auszuführen, dass dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch zu bejahen sei. Es liege kein Anwendungsfall des § 111 Abs. 4 WRG 1959 vor, zumal es sich nicht um eine unerhebliche Inanspruchnahme eines Grundstückes handle. Durch das bereits rechtskräftig abgeschlossene zivilgerichtliche Verfahren über die Beseitigung der gegenständlichen Leitung auf dem Grundstück der Beschwerdeführer sei eine vorzeitige wasserrechtliche Entscheidung über die Zwangsrechtseinräumung auf Grund des Sachzusammenhangs beider Verfahren geboten gewesen. Die Höhe der Entschädigung werde einem Nachtragsbescheid vorbehalten.

 

1.6. Gegen den Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen zunächst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer darauf hingewiesen hätten, dass die Berechnung der Errichtungskosten unrichtig sei. Die belangte Behörde stelle fiktiven Kosten zur Herstellung einer Wasserleitung tatsächliche Kosten bei Alternativvarianten gegenüber. Richtigerweise hätte die belangte Behörde den tatsächlichen Kosten zur Errichtung der Wasserleitung mit Führung über die Liegenschaft der Beschwerdeführer die Kosten der Alternativvarianten gegenüberstellen müssen. Zu vergleichen seien die tatsächlichen Herstellungskosten der Wasserleitung im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten der Herstellung der Wasserleitung hinsichtlich der geprüften Alternativvarianten. Es sei nicht nur die über das Grundstück der Beschwerdeführer laufende Rohrleitung zu betrachten, sondern auch der Kostenbeitrag für die Herstellung der Wasserleitung von KP *** bis KP ***, sodass Kosten für eine Grabenquerung von € 2.000,- zu berücksichtigen seien, sowie auch weitere Kosten für Wasserleitungen von KP *** bis zur Grundstücksgrenze und von der Grundstücksgrenze bis zu KP ***. Wäre die derzeit vorhandene Wasserleitung damals nicht errichtet worden, so müsste eine Leitung „eben von KP *** bis KP *** errichtet werden.“ Daraus würden Kosten resultieren, welche weit über € 19.000,- bzw. € 20.000,- liegen würden.

 

Ferner werde die unterlassene Einholung eines Gutachtens eines bautechnischen Sachverständigen gerügt. Neben der Wasserleitung würde sich ein Sickerschacht befinden, wo bereits Setzungsschäden vorhanden seien. Zur Stabilisierung und zur Vermeidung weiterer Risse habe außerdem eine Stabilisierung des Untergrundes zu erfolgen. Im Bereich des Hauses bzw. der Senkgrube sei die Wahrscheinlichkeit eines Rohrgebrechens „relativ hoch“. Zur Verbesserung der Lastabtragung sei das Fundament des Hauses durch Einbringung von expandierendem Kunstharz zu stabilisieren. Diese Injektion würde eine Verdichtung des umgebenden Bodens bewirken, sodass es zu einem Rohrbruch kommen könne. Dadurch würde das Haus der Beschwerdeführer unterspült werden und es würde zu weiteren Setzungen kommen. Neben der Wasserleitung und der Senkgrube würde sich ferner ein Fäkalkanal und ein Regenwasserkanal befinden, je mit Durchmesser 150 mm. Bei einer Undichtheit der Rohre würde es zu einem Unterspülen der Wasserleitung kommen und sohin zu einem Wasserrohrbruch. Die von der mitbeteiligten Partei angegebene Kontrolle von einmal pro Woche könne nicht zur Reduktion der Gefahr führen, zumal bei einem Wasseraustritt über den Zeitraum von einer Woche das Fundament derart unterspült würde, dass jedenfalls Setzungen stattfänden.

 

Asbestzementrohre hätten ferner eine Lebensdauer von bloß 40 Jahren, weshalb die gegenständliche Wasserleitung bei einem Einbau in den 1960er Jahren bereits wieder zu entfernen sei.

 

Die Beschwerdeführer würden zwar grundsätzlich die Entfernung der Wasserleitung wünschen, seien jedoch auch mit einer Stilllegung zufrieden. Demnach seien nicht die Kosten zur Entfernung der Wasserleitung zu berücksichtigen, sondern bloß das Stilllegen. Hier seien keine Risiken zu befürchten. Bei einem Abbruch der Wasserleitung sei eine Beschädigung des Fundamentes des Hauses der Beschwerdeführer und auch eine Beschädigung des Zaunes „in keinster Weise“ dokumentiert.

 

Ebenso sei unrichtig, dass es bis dato zu keiner Störung kam. Die Gemeinde hätte Informationsschreiben ausgeteilt mit dem Hinweis, dass es zu Absperrungen kommen könne.

 

Zur Situierung der Wasserleitung sei auszuführen, dass es nicht darauf ankomme, welchen Abstand die Wasserleitung zur Grundgrenze habe, sondern eben welchen Abstand die Wasserleitung zum Haus der Beschwerdeführer habe. Die Wasserleitung sei derart nahe am Haus der Beschwerdeführer errichtet worden, dass bei einem Gebrechen es zwangsläufig zu Setzungen bzw. Fundamentunterspülungen käme.

 

Bei der durchzuführenden Interessenabwägung würde man zu dem Ergebnis gelangen, dass die Interessen bzw. die Vorteile, die Wasserleitung neben dem Haus der Beschwerdeführer zu belassen, vernachlässigbar seien gegenüber den Vorteilen, eine Wasserleitung ob einer unbebauten Liegenschaft zu errichten. Nicht einmal der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige hätte ausschließen können, dass das ob der Liegenschaft der Beschwerdeführer aufgefundene Wasser von der undichten Wasserleitung stamme.

 

Zudem sei die Argumentation im angefochtenen Bescheid widersprüchlich. Einerseits werde ausgeführt, dass bei Alternativvarianten die Gefährdung von Bauwerken zu berücksichtigen seien und andererseits führe die belangte Behörde aus, dass für die Fundamentierung bzw. Stabilisierung des Fundaments des Hauses der Beschwerdeführer die Baubehörde zuständig sei. Vielmehr hätte auch bei der gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung der Bauzustand bzw. eine Bautätigkeit berücksichtigt werden müssen.

 

Als Verfahrensmangel werde gerügt, dass die belangte Behörde keine Erhebungen über die Rissbildungen in der Straße vor dem Haus der Beschwerdeführer habe durchführen lassen. Die belangte Behörde hätte einen Sachverständigen beauftragen müssen, Erhebungen zu den behaupteten Rissbildungen durchzuführen und auch auf der Basis dieser festzustellenden Risse abklären müssen, ob eine Hangrutschgefahr bestehe oder nicht. Diese Hangrutschgefahr sei evident.

 

Mit dem Vorbringen, dass die Senkgrube auf einer Tiefe von 2,5 bis 3,0 m versetzt und die verbleibende Baugrube mit Aushubmaterial verfüllt bzw. nicht ausreichend verdichtet worden sei, habe sich die belangte Behörde nicht ausreichend auseinandergesetzt. Diese Umstände würden zu Spannungen führen, welche zu einem Wasserrohrbruch führen könnten, weshalb die Beischaffung eines bautechnischen Sachverständigengutachtens evident gewesen wäre. In diesem Zusammenhang sei auch zu bestreiten, dass mangelhafte Zustände von Bauwerken bei der Beurteilung nicht zu berücksichtigen seien.

 

Im Ergebnis hätte die belangte Behörde nach Einholung weiterer Untersuchungen und Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Antrag auf nachträgliche Genehmigung der bestehenden Wasserleitung abzuweisen sei. Dies vor allem, da die Gefahren hinsichtlich eines Hangrutsches, einer Hangbewegung, eines Wasserrohrbruches bei Asbestzementrohren, die über 40 Jahre alt seien, bei Wasseraustritten, die zu einem Unterspülen des Fundamentes des Hauses der Beschwerdeführer führen würden. Ein Variantenvergleich ergebe außerdem, dass die Alternativvariante 4b wirtschaftlicher zu realisieren sei, weshalb diese jedenfalls das gelindere Mittel im Vergleich zur Beibehaltung der Wasserleitung sei.

 

Es werde deshalb beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu nach Durchführung der Beweise den Antrag auf nachträgliche Bewilligung der Wasserleitung abzuweisen.

 

1.7. Das erkennende Gericht führte am 28.2.2024 und 27.8.2024 eine mündliche Verhandlung durch, in der die Verfahrensparteien befragt, Bürgermeister E, Baumeister F und G als Zeugen einvernommen wurden.

 

1.8. Der dem Verfahren beigezogene Amtssachverständige (ASV) für Wasserbautechnik erstattete mit Schreiben vom 4.3.2024, 7.5.2024 und 26.8.2024 Befund und Gutachten. Dazu gaben die Verfahrensparteien jeweils Stellungnahmen ab.

 

1.9. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 30.9.2024 wurde im Verfahren ein nichtamtlicher Sachverständiger (naSV) für Wasserbau bestellt. Sein Gutachten vom 3.3.2025 wurde dem Verfahrensparteien übermittelt, wozu die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 19.3.2025 Stellung nahm.

 

2. Feststellungen:

2.1. Die mitbeteiligte Partei Gemeinde *** betreibt unter anderem in der KG *** ein Wasserleitungsnetz zur Versorgung der kommunalen Bevölkerung mit Trink- und Nutzwasser. Mit Bescheid vom 28.5.1965, Zl. ***, wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Ringleitung um den *** von *** sowie für vier Endstränge in alle vier Himmelsrichtungen erteilt. Mit Bescheid vom 2.5.1967, Zl. ***, wurde das Ortsnetz wasserrechtlich kollaudiert. Das Rohrleitungsnetz wurde teilweise anders ausgeführt als bewilligt bzw. kollaudiert. Im Gegensatz zur wasserrechtlichen Bewilligung wurde zwischen Kupplungspunkt (KP) *** und Hydrant beim *** und bei KP *** und KP *** ein Ring ausgeführt, für den unter anderem das Grundstück Nr. ***, KG *** (nunmehr: Grundstück Nr. ***, KG ***), in Anspruch genommen wurde. Im Zuge des damals durchgeführten wasserrechtlichen Bewilligungs- wie auch Kollaudierungsverfahren wurde eine Zustimmung der damaligen Eigentümer des Grundstückes Nr. *** (jetzt ***), KG ***, nicht erwirkt und auch kein Zwangsrecht eingeräumt.

 

Für die derzeit im Grundstück Nr. ***, KG ***, verlaufende Trinkwasserleitung besteht bis dato keine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung. Eine Dienstbarkeit ist nicht im C-Blatt des Grundbuches eingetragen. Die Beschwerdeführer A und B sind jeweils Hälfteeigentümer des Grundstückes (Gst.) Nr. ***, KG ***. Sie erwarben dieses Grundstück von H, der Kaufvertrag und Eigentumsübergang wurde mit Tagebuchzahl (TZ) *** ins Grundbuch eingetragen.

 

Für die gesamte Wasserversorgungsanlage der Gemeinde *** werden die Ortswasserleitungen von der I GmbH gespeist, wobei sich in jeder Katastralgemeinde ein Übergabeschacht befindet. Wasserspender der I GmbH sind die Brunnenfelder *** und *** und ***. Der Übergabeschacht befindet sich links neben der Volksschule in ***.

 

2.2.1. Mit Schreiben vom 23.3.2023 suchte die mitbeteiligte Partei bei der belangten Behörde um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für ca. 198,1 Laufmeter (lfm) bereits verlegte Wasserleitung DN 80 zwischen KP *** und Hausanschluss (HA) Nr. *** in der KG *** mit dem Zweck der Schließung eines Wasserleitungsringes an. Die Leitung besteht aus Asbestzement. Dieser Leitungsbestand ist Gegenstand des Bewilligungsprojektes.

 

Der Bestand und das zur Bewilligung stehende Vorhaben stellt sich auszugsweise dar wie folgt (Anm.: die zur nachträglichen Bewilligung eingereichte Wasserleitung ist in der Grafik pink dargestellt):

 

[Abweichend vom Original:

...

Bild nicht wiedergegeben]

 

Die projektgegenständliche Leitung wurde in den 1960er Jahren errichtet und im Bereich des Einfamilienhauses auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber in den 1980er Jahren, umgelegt. Die Leitung verläuft von KP *** im Osten der Ortschaft *** bei Landesstraße *** über zwei Privatgrundstücke (Nr. *** und ***, beide KG ***) sowie einer Bachquerung zum Hausanschluss (HA) Nr. *** im Südosten der Ortschaft in der Nähe der Landesstraße ***. Die Leitung besteht aus Asbestzement (AZ) mit einer Dimension von DN 80 und hat eine Länge von 198,1 lfm. Die Beanspruchung des Gst. Nr. ***, KG *** beträgt 39 lfm. Die Leitung verläuft auf diesem Grundstück entlang der westlichen Grundstücksgrenze in einem Abstand von ca. 2,7 m bis ca. 3,8 m. Die Trasse verläuft auf Wiesenflächen. Im Bereich des Einfamilienhauses auf dem Grundstück beträgt der Abstand der Leitung zur östlichen Grundstücksgrenze zwischen ca. 0,4 m und 1,2 m. Im südlichen Bereich ist ein Zaun bestehend. In unmittelbarer Nähe zur Wasserleitung befinden sich weitere Leitungen: Ein Regenwasserkanal DN 150, ein Schmutzwasserkanal DN 150, eine Senkgrube und eine in diesem Bereich verlaufende Drainage DN 100.

 

2.2.2. Im Projekt sind sowohl die zur Bewilligung eingereichte und bestehende Nullvariante als auch Alternativen in Form von weiteren Varianten (alternativer Ring, Beibehaltung Stichleitung und weitere 6 Varianten – mit Untervarianten 4A und 4B) abgebildet. Dies einerseits durch die Variantenbeschreibung mit den zugehörigen Kosten und ebenso mit den hydraulischen Berechnungen. Unter Punkt 7 kommt der Projektant zu dem zusammenfassenden Schluss, dass die bestehende Nullvariante die kostengünstigste sei. Und weiters, Zitat: „Ebenfalls weist die Variante die kürzeste Gesamtlänge von 39 m auf. Das beschwerdegegenständliche Grundstück liegt zwischen den Berechnungspunkten KHB *** (auch KP *** bezeichnet) im Norden und KHB ***(lt. Übersichtslageplan auch mit KP *** bezeichnet) im Süden, es handelt sich um den Strang ***. Eine weitere Variantenprüfung (Varianten 7 bis 9) erfolgte mit dem Technischen Bericht vom 18.3.2024. Lediglich bei der Variante 9 – Austausch der Leitung zu HY *** – wird auch für HY *** im Feuerlöschfall eine ausreichende Drucksituation dargestellt. Die Kosten für Variante 9 werden im Projekt mit € 254.000,- angegeben.

 

Technisch ist nachvollziehbar, dass seitens des Projektanten die Variante mit der bestehenden Leitung über das beschwerdegegenständliche Grundstück ***, KG ***, ausgewählt und zur Bewilligung eingereicht wurde. Auch die Kosten der bestehenden Leitung sprechen für diese Variante. Ebenso ist es nachvollziehbar und wünschenswert, Stagnationen im Leitungssystem zu vermeiden, was bei dieser Variante durch den Ringschluss der Fall ist.

 

2.2.3. Die Beschwerdeführer stimmen der Inanspruchnahme ihres Grundstückes für die Realisierung des gegenständlichen Projektes nicht zu. Für den restlichen Verlauf dieses Leitungsabschnittes wurde zum einen eine Zustimmung erteilt (Gst. Nr. ***, KG ***), zum zweiten verläuft die Leitung in öffentlichen Flächen (Gst. Nr. *** und ***, KG ***).

 

2.3.1. Zum Stand der Technik für eine neu zu bewilligende Wasserleitung gehört zunächst ein Projekt, welches neben der Leitungsführung und der hydraulischen Berechnung auch die unterschiedlichen möglichen Varianten samt den dazugehörigen Kosten beinhaltet. Ein solches Projekt wurde mit jenem, wie es von der Firma J GmbH, in ***, ***, ausgearbeitet wurde, datiert mit 23.3.2023, vorgelegt.

 

Dem Stand der Technik entsprechend, wird nach der Errichtung einer Leitung bzw. eines Leitungsabschnitts eine Dichtheitsprüfung nach ÖNORM EN 805, durchgeführt, die zum Prüfzeitpunkt am 7.8.2023 gültige Fassung ist datiert mit 1.8.2000. Zusätzlich sind die Bestimmungen der ÖNORM B 2538 zu berücksichtigen, in welcher weitere, von der ÖNORM EN 805 nicht erfasste Anforderungen, definiert sind. Erläuternd kann auch die Mitteilung *** der K vom Dezember 2014 herangezogen werden, wobei hier im Anwendungsbereich erwähnt ist, dass diese Mitteilung u. a. für Faserzementrohre nicht gilt. Die ÖNORM B 5061 („Richtlinien für die Verlegung und Prüfung von Asbestzement-Druckrohren für Wasser außerhalb von Gebäuden“) wurde mit 1.2.2000 zurückgezogen.

 

2.3.2. Die Leitungskünette der hier in Rede stehenden Wasserleitung wurde ohne eigenes Bettungsmaterial, sondern mit anstehendem Erdreich verfüllt. Es handelt sich um durchwegs feinkörnigen Boden (Lehm mit unterschiedlichen Sand- und Kiesanteilen). Der Boden ist offensichtlich standfest und die Leitung weist keine offensichtlichen Schäden auf. Es ist von einem Bau- und Materialzustand der Wasserleitung auszugehen, der die geforderte Funktion erfüllt. Durch die weiteren Leitungen in unmittelbarer Nähe der Wasserleitung kann ein ordnungsgemäßer Bauzustand jedoch nicht bestätigt werden.

 

Das gegenständliche Projekt entspricht aus fachlicher Sicht nicht dem Stand der Technik zur Erlangung einer wasserrechtlichen Bewilligung. Das verwendete Rohrmaterial Asbestzement entspricht nicht mehr dem heutigen Stand der Technik für eine Neuerrichtung einer Trinkwasserleitung. Die in unmittelbarer Nähe der beschwerdegegenständlichen Leitung befindlichen anderen Leitungen sowie die (ehemalige) Senkgrube sind im Projekt nicht enthalten. Deren Einfluss wurde im Projekt nicht technisch bewertet.

 

2.4. Am 7.8.2023 erfolgte eine Dichtheitsprüfung der Wasserleitung in Form einer Druckprüfung im Abschnitt KP 5 bis KP 14.3. Festzustellen ist, dass von einer Dichtheit der geprüften Wasserleitung zum Prüfzeitpunkt auszugehen ist.

 

2.5. Das Grundstück Nr. ***, KG ***, befindet sich in einer nach Süden einfallenden Hanglage. Großräumig betrachtet (gemäß geologischer Karte Maßstab 1:50.000) setzt sich der oberflächennahe Untergrund aus schieferigen Tonen und Tonmergeln (Auspitzer Mergel) zusammen, die im Süden nahe des Brandbachs von jüngeren Flussablagerungen des Brandbachs überlagert werden. Der nördliche Rand des Grundstücks befindet sich ca. auf einer Höhe von 276,5 m ü.A., während der südliche Randbereich (in ca. 37 m Entfernung) auf ca. 272,6 m ü.A. zu liegen kommt. Der südlich des Grundstücks fließende Brandbach liegt auf ca. 270,8 m ü.A. und an der Position, an der die Rammkernbohrung abgeteuft wurde, beträgt die Geländehöhe ca. 273,8 m ü.A.. Der Grundwasserspiegel liegt bei ca. 2,6 bis 2,7 m unter GOK auf, somit in etwa auf einer Höhe von 271,1 bis 271,2 m ü.A.. Im Bereich des Grundstückes verlaufen keine akkumulierten Fließwege.

 

Aus fachlicher Sicht ist die Gefahr von Rutschprozessen beim Gst. Nr. ***, KG ***, gering. Morphologisch ist der Hang unauffällig, Anzeichen von Bodenbewegungen, wie zum Beispiel Rissbildungen in der Straße, Säbelwuchs von Bäumen, Rutschbuckeln, dafür typische Risse im Bereich der Straße, Häuser etc. konnten jedenfalls am 16.6.2023 nicht festgestellt werden.

Bei einem ordnungsgemäßen Betrieb einer Wasserleitungsanlage besteht aus fachlicher Sicht keine Beeinträchtigung der Standsicherheit von Objekten bzw. keine Gefährdung von Schäden am Gebäude, da der Trinkwassertransport in einem geschlossenen Rohr erfolgt. Im Fall eines Gebrechens der Wasserleitung ist durch den teilweise vorhandenen Sandgehalt grundsätzlich eine freie Wasserführung möglich. Die im Falle von geringen bis mäßigen Wasseraustritten dem Untergrund zugeführten Wässer können von den wasserführenden Schichten aufgenommen und ohne Schäden zu verursachen abgeführt werden. Bei einem Rohrbruch können die Untergrundschichten das zugeführte Wasser möglicherweise nicht rasch genug abführen und es kann zu Ausspülungen im Untergrund kommen. Eine Beeinträchtigung bzw. Gefährdung der Standfestigkeit des Hauses der Beschwerdeführer kann aufgrund der Nähe der Wasserleitung in diesem Falle nicht ausgeschlossen werden. Der Umfang der möglichen Schäden hängt von der Dauer der Einleitung der Wässer also dem Zeitpunkt bis der Wasserrohrbruch bemerkt wird, ab. Die Schäden können sich in Form von Setzungen äußern, ein Einsturz des Hauses ist unwahrscheinlich.

 

3. Beweiswürdigung:

3.1. Das erkennende Gericht hat am 28.2.2024 und am 27.8.2024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Gerichtsakts und des Verwaltungsakts der belangten Behörde, Zl. ***, Befragung der Parteien sowie Einvernahme der Zeugen Baumeister F, Bürgermeister E und G. Weiters hat der vom Gericht beigezogene Amtssachverständige (ASV) für Wasserbautechnik (im Folgenden: Gerichts-ASV) am 6.3.2024 ein Gutachten erstattet, welches durch fachliche Stellungnahmen vom 7.5.2024 und 26.8.2024 jeweils ergänzt wurde. Die Ausführungen des Gerichts-ASV wurden jeweils in der mündlichen Verhandlung am 28.2.2024 und 27.8.2024 mündlich erörtert. Im Verfahren wurden von den Beschwerdeführern mehrere Stellungnahmen (u.a. vom 30.1.2024, 15.3.2024, 29.5.2024, 19.7.2024, 9.10.2024, 28.11.2024 und 18.12.2024) samt Beilagen abgegeben. Die belangte Behörde nahm mit Schriftsatz vom 6.3.2024 im Verfahren Stellung. Die mitbeteiligte Partei nahm mit Schriftsätzen vom 23.1.2024, 26.3.2024, 29.5.2024 und 18.9.2024 Stellung und legte jeweils ergänzende Projektunterlagen bei. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 30.9.2024 wurde L zum nichtamtlichen Sachverständigen (naSV) für Wasserbau bestellt, verbunden mit dem Auftrag, im Verfahren ein Obergutachten zu erstatten. Er legte am 3.3.2025 Befund und Gutachten, zu dem sich die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 19.3.2025 äußerte.

 

3.2. Die Feststellungen zu Pkt. 2.1. ergeben sich aus den im Verwaltungsakt aufliegenden Bescheiden vom 28.5.1965 und 2.5.1967, den Projektunterlagen (s. Technischer Bericht der J, Projektnummer *** vom 23.3.2023) und dem offenen Grundbuch.

 

3.3. Die Feststellungen zu Pkt. 2.2.1. betreffend die Lage der Wasserleitung ergeben sich aus dem Technischen Bericht des Einreichprojektes, dem Lageplan Nr. *** vom März 2023 und der Beilage „D“ zur VH-Schrift vom 28.2.2024.

 

Zunächst im Verfahren war strittig, ob die Wasserleitung im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführer aus Asbestzement oder aus Kunststoff bestehen würde, zumal von der mitbeteiligten Partei im Verfahren vorgebracht wurde, dass im Zuge der Umlegearbeiten in den 1980er Jahren die Rohrleitung getauscht worden wäre. Dies konnte der als Zeuge vernommene E jedoch nicht bestätigen. Angesichts der von den Beschwerdeführern vorgelegten Lichtbilder sowie der Ausführungen des naSV (s. GA S. 11) war festzustellen, dass es sich um eine Wasserleitung aus Asbestzement handelt.

 

Die Feststellungen zu den weiteren Leitungen im Bereich der Wasserleitung war insbesondere anhand des Gutachtens des naSV (s. GA S. 16) zu treffen.

 

Die Feststellungen zu den Varianten ergeben sich aus dem Technischen Bericht und der weiteren Variantenprüfung vom 18.3.2024. Die Beurteilung der technischen Nachvollziehbarkeit (Pkt. 2.2.2.) war anhand des Gutachtens des naSV zu treffen (s. GA S. 14), welches insofern mit den fachlichen Aussagen der beiden ASV zu dieser Frage übereinstimmt.

 

Die mangelnde Zustimmung der Beschwerdeführer zum Vorhaben ist unstrittig. Die Zustimmung betreffend das Gst. Nr. ***, KG ***, ergibt sich aus der dem Projekt beiliegenden Zustimmungserklärung.

 

3.4. Zur Frage des anzuwendenden Standes der Technik und ob das Vorhaben diesem entspricht (s. Pkt. 2.3.), ist zunächst auf die Rechtsprechung zu verweisen: Der Stand der Technik ist ein Sachverhaltselement, welches die Behörde (und in Folge auch das Verwaltungsgericht) festzustellen hat (vgl. VwGH 25.4.1996, 95/07/0193). Wird der Stand der Technik nicht in einer Verordnung nach § 12a Abs 3 (nun Abs 2) WRG 1959 bestimmt, ist diese Frage im Einzelfall mit Hilfe von Sachverständigen zu klären. Dabei können von den Sachverständigen als Grundlage für die Beurteilung des Standes der Technik neben – nicht auf § 12a Abs. 3 (nun Abs. 2) WRG 1959 gestützten – Verordnungen des BMLRT (vgl. AAEV) – auch einschlägige Regelwerke, wie z.B. ÖNORMEN, als objektivierte, generelle Gutachten herangezogen werden (VwGH 17.6.2010, 2009/07/0037).

 

Die Feststellungen zum anwendbaren Stand der Technik waren anhand des Gutachtens des naSV zu treffen (s. S. 9), welches im Detail die maßgeblichen Normen und Regelblätter darlegt und auch ausführt, inwieweit von Normvorgaben abgewichen werden darf. Ebenso wird bestätigt, dass „der Stand der Technik seitens beider ASV berücksichtigt wurde“, sodass sich dahingehend keine Unschlüssigkeit im Vergleich zu den Stellungnahmen der ASV ergibt.

 

Zur Frage, ob das Vorhaben dem anwendbaren Stand der Technik entspricht, führt der von der belangten Behörde beigezogene ASV für Wasserbautechnik (im Folgenden: Behörden-ASV) in seiner Stellungnahme vom 17.4.2023 aus, dass das „eingereichte Projekt zur Bewilligung des Bestandes […] dem Stand der Technik [entspricht]“. In der von der belangten Behörde am 25.5.2023 durchgeführten Verhandlung führte der Behörden-ASV dazu aus, dass eine Asbestzementrohrleitung „zwar nicht mehr errichtet werden [dürfe], jedoch auch keine fachlichen Gründe dagegensprechen, solche Leitungen in einem guten baulichen Zustand weiterhin für die Trinkwasserversorgung zu verwenden. Eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung ist daher grundsätzlich technisch vertretbar und auch geübte Praxis.“ Der zunächst vom Verwaltungsgericht beigezogene Gerichts-ASV führte in seiner Stellungnahme vom 4.3.2024 (s. 3f) zu dieser Frage aus, dass beim Stand der Technik zwischen Neubau und Betrieb unterschieden werde. „Beim Neubau von Wasserleitungen ist Asbestzement nicht mehr Stand der Technik, weil das Inverkehrbringen asbesthältiger Produkte in Österreich seit dem Jahr 1990 nicht mehr erlaubt ist. Dementsprechend ist in der aktuellen Normung für den Trinkwasserbereich das Rohrmaterial nicht mehr gelistet und wird bei diversen Vorgaben (beispielsweise der Dichtheitsprüfung) nicht mehr berücksichtigt.“ Weiters wird festgehalten, dass das Projekt „grundsätzlich dem Stand der Technik“ entspreche. Demgegenüber führt der naSV in seinem Gutachten (s. S. 11ff) aus, dass das Projekt aus fachlicher Sicht nicht dem Stand der Technik zur Erlangung einer wasserrechtlichen Bewilligung entspreche und begründet dies unter anderem damit, dass das Inverkehrbringen von Asbestzement seit 1990 in Österreich verboten sei, weshalb das verwendete Rohrmaterial nicht mehr dem „heutigen Stand der Technik für eine Neuerrichtung einer Leitung entspricht“. Diese fachliche Aussage ist für das erkennende Gericht schlüssig und nachvollziehbar, zumal der naSV als Beurteilungsgrundlage unter anderem die vom Behörden-ASV und vom Gerichts-ASV abgegebenen Stellungnahmen herangezogen hat und sich in seinem Obergutachten detailliert mit diesen auseinandersetzt. Sie steht außerdem auch nicht im Widerspruch zu den Aussagen der beiden ASV: Alle im Verfahren beigezogenen (A)SV gehen nämlich davon aus, dass eine Rohrleitung aus Asbestzement nicht mehr errichtet werden dürfe bzw. bei einem Neubau nicht dem Stand der Technik entspricht. Sohin liegt die von den Sachverständigen angestellte Differenzierung darin, dass der Behörden-ASV wie auch der Gerichts-ASV die Frage der Errichtung der Wasserleitung nicht beurteilen und damit auch nicht mehr einer Übereinstimmung mit dem Stand der Technik unterwerfen, weil die Leitung eben bereits errichtet sei. Im Gegensatz dazu beurteilt der naSV die Frage der Übereinstimmung des Projektes mit dem Stand der Technik umfassender, bezieht er denn auch die Errichtung der Leitung mit ein, zumal bis dato keine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt, also nicht nur der Betrieb, sondern auch die Errichtung zu beurteilen sei (vgl. GA naSV S. 14). In diesem Zusammenhang ist auf die untenstehenden rechtlichen Ausführungen zum Stand der Technik zu verweisen. Zusätzlich hält der naSV in seinem Gutachten fest, dass das Projekt insofern technisch mangelhaft ist, als die in unmittelbarer Nähe befindlichen übrigen Leitungen sowie die Senkgrube nicht berücksichtigt wurden und deren Einfluss technisch nicht bewertet wurde. Diese Aussage ist für das Verwaltungsgericht nachvollziehbar, weshalb es den Ausführungen des naSV folgt, zumal sich die ASV mit der Frage der übrigen Leitungen in ihren Stellungnahmen entweder nicht auseinandersetzen oder – in diesem Sinne übereinstimmend mit dem naSV – festhalten, dass eine Bestandsdokumentation der gegenständlichen Wasserleitung (wie z.B. Bauprotokolle, Rohrprotokoll oder Verlegeliste) fehlt (vgl. SN Gerichts-ASV vom 7.5.2024, S. 2, und 26.8.2024, S. 3).

 

Insoweit der naSV darauf hinweist, dass eine Zustimmung der Grundstückseigentümer nicht vorliegt, weshalb der Stand der Technik nicht eingehalten wird, ist darauf hinzuweisen, dass dies nach den Ausführungen des naSV nicht das alleinige Kriterium für die Nichtübereinstimmung des Projektes mit dem aktuellen Stand der Technik ist und überdies durch ein Zwangsrecht ersetzt werden könnte. Somit liegt für das erkennende Gericht eine Unschlüssigkeit des Gutachtens nicht vor.

 

Schließlich wird dem Gutachten des naSV von den Verfahrensparteien nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

 

3.5. Die Feststellungen zu Pkt. 2.4. waren anhand des Gutachtens des naSV vom 3.3.2025 zu treffen. In diesem setzt er sich detailliert mit der strittigen Frage der Dichtheit der Wasserleitung zum Prüfzeitpunkt auseinander und geht konkret auf die von den ASV gezogenen Schlüsse zu dieser Frage ein. Plausibel und nachvollziehbar kommt der naSV in seinem Obergutachten zum Ergebnis, dass die Leitung zum Prüfzeitpunkt dicht war, weshalb das Gericht dieser Einschätzung folgt.

 

3.6. Die Feststellungen zu Pkt. 2.5. waren anhand der fachlichen Stellungnahmen der im behördlichen Verfahren beigezogenen ASV für Grundwasserhydrologie vom 22.6.2023 sowie für Geologie vom 13.7.2023 zu treffen. Diese sind auch für das Verwaltungsgericht schlüssig. Der ASV für Geologie führte zudem in der Sache einen Lokalaugenschein durch, im Zuge dessen er das Grundstück der Beschwerdeführer im Beisein des Beschwerdeführers besichtigte. Das Beschwerdevorbringen, wonach Risse in der Straße vor dem Haus der Beschwerdeführer, verursacht durch Setzungen, vorhanden seien, kann durch das Gutachten des ASV für Geologie als entkräftet angesehen werden. Ebenso hatte das erkennende Gericht keine Zweifel daran, dass der ASV für Geologie fachlich befähigt ist, die Gefahr einer Hangrutschung beurteilen zu können. In dieser Frage kommt seiner fachlichen Stellungnahme deshalb größere Schlüssigkeit zu als dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Privatgutachten von F vom 26.2.2024, in dem bloß summarisch behauptet wird, dass eine „Gefahr von Hangrutschungen vorhanden“ sei.

 

4. Rechtslage:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten auszugsweise:

„Benutzung des Grundwassers.

§ 10. (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.

(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

[…]

Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.

[…]

Stand der Technik

§ 12a. (1) Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs G zu berücksichtigen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung für bestimmte Wasserbenutzungen sowie für diesem Bundesgesetz unterliegende Anlagen und Maßnahmen den maßgeblichen Stand der Technik bestimmen.

(3) Der Stand der Technik ist bei allen Wasserbenutzungen sowie diesem Bundesgesetz unterliegenden Anlagen und Maßnahmen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sowie den auf diesem Bundesgesetz basierenden Verordnungen einzuhalten. Sofern der Antragsteller nachweist, dass im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand der Stand der Technik nicht eingehalten werden kann bzw. technisch nicht herstellbar ist, darf eine Bewilligung mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn dies im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann. Eine solche Ausnahme ist kurz zu befristen und mit den gebotenen Vorkehrungen, Auflagen oder Nebenbestimmungen zu versehen. Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103 anzuschließen. Es besteht die Möglichkeit zur Erhebung einer Amtsbeschwerde (§ 116).

[…]

Maß und Art der Wasserbenutzung.

§ 13. (1) Bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung ist auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen.

(2) […]

(3) Das Maß und die Art der Wasserbenutzung dürfen keinesfalls so weit gehen, daß Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird.

[…]

Instandhaltung.

§ 50. (1) Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.

[…]

Einteilung der Zwangsrechte und allgemeine Bestimmungen.

§ 60. (1) Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind:

(2) Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.

(3) Zwangsrechte nach Abs. 1 lit. a bis c, werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.

[…]

Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken

§ 63. Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich

[…]

Parteien und Beteiligte.

§ 102. (1) Parteien sind:

ferner

[…]“

 

5. Erwägungen:

5.1. Eingangs ist auszuführen, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; bei Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektivöffentlichen Rechten - wie etwa Nachbarn im Baubewilligungsverfahren - aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen; zu beachten ist vom Verwaltungsgericht auch ein (Teil-)Verlust der Parteistellung. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036, mHa u.a. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 26.3.2015, Ra 2014/07/0077).

 

5.2. Die mitbeteiligte Partei suchte mit Schriftsatz vom 23.3.2023 bei der belangten Behörde um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für ca. 198,1 lfm bereits verlegte Wasserleitung DN 80 zwischen KP *** und HA Nr. *** (Schließung eines Wasserleitungsringes) in der KG *** unter Anschluss von diesbezüglichen Projektunterlagen an.

 

Die hier in Rede stehende Wasserleitung soll einen Bestandteil des Ortsnetzes bilden, dieses also erweitert werden, und der Versorgung der Bevölkerung in der Katastralgemeinde *** mit Trink- und Nutzwasser dienen. Der Wasserleitungsstrang ist demnach als Anlage anzusehen, die der Benützung des Grundwassers dient, welches nach Übergabe durch die I GmbH an die mitbeteiligte Partei im Versorgungsgebiet zur Verfügung gestellt werden soll.

 

Nach der Literatur ergibt sich eine Bewilligungspflicht etwa für jene Leitungsabschnitte, die primär dem Wassertransport zwischen Hauptleitungen und Hausanschlüssen dienen, wenn der Rohrstrang Fremdgrund berührt und keine Zustimmung des Grundeigentümers vorliegt (vgl. Bachler in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.02, § 9 Rz 15, mwN). Ebenso bedarf die Änderung einer Wasserbenutzungsanlage, zu deren Errichtung eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, immer einer wasserrechtlichen Bewilligung (vgl. VwGH 29.12.1964, 1178/64; stRsp.). Das Vorhaben ist demnach wasserrechtlich bewilligungspflichtig.

 

5.3. Wie festgestellt, wurde die hier in Rede stehende Wasserleitung errichtet ohne, dass bisher eine wasserrechtliche Bewilligung dafür erteilt worden wäre. Aus § 138 Abs. 2 WRG 1959 folgt, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit eines nachträglichen Ansuchens um Erteilung einer nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung nicht grundsätzlich ausgeschlossen hat. Ein Auftrag auf Grundlage des § 138 Abs. 2 WRG 1959 ist hierfür jedoch nicht erforderlich, vielmehr ist ein Antrag auf nachträgliche Bewilligung auch ohne einen solchen Auftrag zulässig (vgl. VwGH 26.1.2012, 2011/07/0112).

 

Auch beim nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren handelt es sich – ähnlich wie beim Baubewilligungsverfahren (vgl. VwGH 7.3.2000, 96/05/0028) – um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem die Wasserrechtsbehörde auf Grund des vom Antragsteller erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, nicht aber ein von diesem Projekt abweichender Bestand (VwGH 28.9.2006, 2003/07/0045).

 

Werden durch ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben bestehende Rechte im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 betroffen, dann ist die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung – vom Fall der Einräumung von Zwangsrechten abgesehen – nur zulässig, wenn der Inhaber des betroffenen bestehenden Rechts dem Eingriff in sein Recht zustimmt (VwGH 23.2.2012, 2008/07/0169, mHa 12.2.1991, 90/07/0090).

 

Als „bestehendes Recht“ im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 gilt unter anderem das Grundeigentum. § 12 Abs 2 leg. cit. schützt dieses allerdings nur hinsichtlich bestimmter Aspekte und nur gegen im Projekt vorgesehene substanzielle Eingriffe (VwGH 25.4.2002, 2001/07/0161). Als Beeinträchtigung des Grundeigentums gilt nur ein projektgemäß vorgesehener Eingriff in die Substanz des Grundeigentums.

 

Teil des gegenständlichen Vorhabens ist unter anderem die Inanspruchnahme des Grundstückes der Beschwerdeführer, über das die nachträglich zu bewilligende und bestehende Wasserleitung verläuft. Das Grundstück ist ausweislich der Projektunterlagen somit nicht bloß mittelbar betroffen, sondern soll projektgemäß und substantiell in Anspruch genommen werden. Die Beschwerdeführer sind demnach durch das Vorhaben in einem bestehenden Recht betroffen.

 

5.4. Nach § 12a Abs. 3 WRG 1959 ist der Stand der Technik bei allen Wasserbenutzungen sowie diesem Bundesgesetz unterliegenden Anlagen und Maßnahmen einzuhalten (vgl. VwGH 27.6.2019, Ra 2019/07/0054).

 

Nach den Bestimmungen des WRG 1959 hat ein Konsenswerber dann einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn diese – und sei es auch nur unter zahlreichen erschwerenden Nebenbestimmungen – keine fremden Rechte verletzt, keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt und die Anlage dem Stand der Technik (§ 12a Abs 2 [nunmehr Abs. 1]) entspricht (VwGH 17.6.2010, 2009/07/0037).

 

Im gegenständlichen Verfahren stellt sich die Frage nach dem konkreten Stand der Technik. Hierzu ist zunächst auszuführen, dass die Inhaber wasserrechtlich geschützter Rechte keinen absoluten, d.h. unabhängig von einer Verletzung ihrer Rechte bestehenden Anspruch darauf haben, dass für ein Vorhaben nur dann eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wird, wenn dieses dem Stand der Technik entspricht. Sie können die Nichteinhaltung des Standes der Technik nur geltend machen, wenn diese dazu führen würde, dass die Verwirklichung des Vorhabens ihre wasserrechtlich geschützten Rechte verletzte (VwGH 17.12.2015, 2012/07/0137).

 

Wie ausgeführt, soll das Grundstück der Beschwerdeführer projektgemäß in Anspruch genommen werden, die Beschwerdeführer sind also in einem wasserrechtlich geschützten Recht betroffen. Insofern erweist sich ihr Vorbringen, das gegenständliche Projekt würde nicht dem Stand der Technik entsprechen, im Sinne der Rechtsprechung als zulässig. Sie sind demnach berechtigt, darauf zu dringen, dass das Vorhaben dem Stand der Technik entspricht.

 

Gemäß § 12a Abs. 1 WRG 1959 ist der „Stand der Technik“ im Sinne dieses Bundesgesetzes der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs G zu berücksichtigen.

 

Der Stand der Technik im Sinne des WRG 1959 ist nicht auf den Schutz der Umwelt beschränkt, vielmehr geht es stets um die Gewährleistung eines möglichst hohen Standards an Bestands- und Betriebssicherheit, unter anderem zur Hintanhaltung von Störfällen (vgl. Bachler in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01 § 12a Rz 6). Umschreibt das Gesetz den Stand der Technik mit „Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen“, dann umfasst das durch diese Ausdrücke abgesteckte Begriffsfeld weit mehr als einen bloß bautechnischen Standard, zu dessen Festlegung der Ausdruck „Einrichtungen“ allein genügt hätte. „Verfahren“ und insbesondere „Betriebsweisen“ umfassen vielmehr alle Vorgangsweisen, auf die es im gegebenen Zusammenhang ankommt (VwGH 10.6.1999, 98/07/0101). In der Definition des Standes der Technik vor der WRG-Nov 2003 war von „Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen“ die Rede. Der Entfall des Wortes „Bauweisen“ bringt keine inhaltliche Änderung mit sich (Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3, § 12a K6).

 

Daraus ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts abzuleiten, dass der Stand der Technik nicht nur beim Betrieb einer Wasserleitung einzuhalten ist, sondern auch für deren Errichtung maßgeblich ist. Gegenständlich besteht die nachträglich zu bewilligende Wasserleitung aus Asbestzement. Wie alle im Verfahren beigezogenen (Amts-)Sachverständigen übereinstimmend ausführen, entspricht dieses Rohrleitungsmaterial im Falle einer Neuerrichtung einer Wasserleitung nicht mehr dem Stand der Technik.

 

Die Frage ist allerdings, ob eine rechtliche Differenzierung dahingehend zulässig ist, dass eine bestehende Wasserleitung aus Asbestzement nachträglich bewilligt werden könnte, während die Neuerrichtung einer solchen nicht mehr zulässig ist.

 

Wie der Rechtsprechung zu entnehmen ist, handelt es sich auch im Falle einer nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung um ein Projektgenehmigungsverfahren. Insofern differenziert das WRG 1959 nicht in Bezug auf den Bewilligungsmaßstab. Der Gesetzgeber hat im Wege des § 138 Abs. 2 WRG 1959 zwar wie ausgeführt die Möglichkeit vorgesehen, eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für eine eigenmächtig durchgeführte Neuerung zu erlangen; Diese Privilegierung ist jedoch nicht mit erleichterten Bewilligungsanforderungen verbunden, zumal dem WRG 1959 außerhalb des Anwendungsbereichs des § 142 leg. cit. etwa eine mit § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung vergleichbare Bestimmung nicht entnommen werden kann. Dass ein Fall des § 142 WRG 1959 vorliegt, war aber schon alleine deshalb nicht anzunehmen, weil die hier in Rede stehende Anlage in den 1960er Jahren errichtet und in den 1980er Jahren teilweise umgelegt wurde, und wurde im Übrigen im Verfahren auch nicht behauptet.

 

Insofern kommen in einem Verfahren zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung vor Errichtung der in Rede stehenden Anlagenteile und in einem Verfahren zur nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung nach Errichtung einer solchen Anlage dieselben Bestimmungen des WRG 1959 zur Anwendung. Es würde nun aber eine unsachliche Ungleichbehandlung darstellen, würde man die Bewilligung für die Neuerrichtung einer Wasserleitung aus Asbestzement untersagen, während eine zum selben Zeitpunkt erteilte Neubewilligung einer bereits bestehenden Wasserleitung aus Asbestzement die Bewilligung nur deshalb erhielte, weil sie bereits in der Erde verlegt sei. Dies ist auch insoweit bedeutsam, als das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat, das zu bewilligende Projekt also am Maßstab der aktuell geltenden Rechtslage zu messen hat. Somit ist auch der (einzuhaltende) Stand der Technik im Bewilligungszeitpunkt entscheidend (vgl. dazu VwGH 25.4.1996, 95/07/0193, wonach der Stand der Technik als Sachverhaltselement zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblich ist).

 

Zusätzlich kann auf die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über weitere Verbote und Beschränkungen bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren (Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 – Chem-VerbotsV 2003), BGBl. II Nr. 477/2003 idgF. hingewiesen werden, der auf der Tatsachenebene Indizienbedeutung für den Stand der Technik zuzumessen ist, wiewohl auch davon begründet abgewichen werden kann (vgl. zur AAEV: VwGH 11.9.1997, 94/07/0166, 0186, 0190). Zu Asbest schreibt die Chem-VerbotsV 2003 in § 2 vor:

„Asbest

§ 2. (1) Asbest sind folgende in der Natur vorkommende Mineralfasern:

  1. 1. aus der Serpentingruppe: Chrysotil, CAS-Nr. 12001-29-5;
  2. 2. aus der Amphibolgruppe:
    1. a) Aktinolith, CAS-Nr. 77536-66-4,
    2. b) Amosit, CAS-Nr. 12172-73-5,
    3. c) Anthophyllit, CAS-Nr. 77536-67-5,
    4. d) Krokydolith, CAS-Nr. 12001-28-4,
    5. e) Tremolit, CAS-Nr. 77536-68-6.

(2) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung der in Abs. 1 genannten Fasern sind verboten.

(3) Das Herstellen, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren, denen Fasern im Sinne des Abs. 1 absichtlich zugesetzt werden, sind verboten. Sofern solche asbesthaltigen Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren bereits vor dem 1. Jänner 2004 zulässig installiert oder in Betrieb waren, ist ihre Weiterverwendung, soweit dem nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen, erlaubt.

(4) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von gebrauchten asbesthaltigen Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren im Sinne des Abs. 3 sind verboten.“

 

Aus Abs. 3 leg. cit. ist abzuleiten, dass eine Weiterverwendung von asbesthaltigen Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren dann möglich ist, wenn diese bereits vor dem 1.1.2004 zulässig installiert oder in Betrieb waren, wobei es sich um einen zulässigen Betrieb handeln muss. Ein solcher kann etwa dann angenommen werden, wenn dafür eine wasserrechtliche Bewilligung besteht. Insofern wäre auch vor dem Hintergrund des Vertrauensschutzes von rechtskräftigen behördlichen Bewilligungen eine Weiterverwendung von Asbestzementrohen, die etwa Teil einer bewilligten Wasserbenutzungsanlage sind, – allgemein gesprochen und ohne, dass damit eine konkrete Aussage für den Einzelfall getroffen wird – weiterhin zulässig.

 

Die vom naSV in seinem Gutachten angestellte Beurteilung der nachträglich zu bewilligenden Wasserleitung dahingehend, dass diese nicht dem Stand der Technik entspricht, war vor dem Hintergrund, dass mit der Inanspruchnahme des Grundstücks der Beschwerdeführer durch die Asbestzementrohrleitung bestehende Rechte betroffen sind und die Beschwerdeführer dieser Inanspruchnahme nicht zustimmen, nicht zu beanstanden. Damit ist das Vorhaben aber nicht bewilligungsfähig.

 

Daran vermag auch das Vorbringen der mitbeteiligten Partei in ihrer Stellungnahme vom 19.3.2025 nichts zu ändern. Zwar ist der mitbeteiligten Partei insofern zuzustimmen, als dass in § 12a Abs. 3 WRG 1959 unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen vom Stand der Technik vorgesehen werden können. Eine solche Ausnahme ist jedoch „kurz zu befristen und mit den gebotenen Vorkehrungen, Auflagen oder Nebenbestimmungen zu versehen“, sodass die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung mit weniger strengen Regelungen, aber gleichzeitig langer Frist für die Ausübung des Wasserbenutzungsrechts, gesetzlich nicht in Betracht kommt. Zusätzlich ist die Gewährung einer Ausnahme vom Stand der Technik zu beantragen. Ein solcher Antrag ist nun weder dem Genehmigungsansuchen noch der Stellungnahme vom 19.3.2025 zu entnehmen, insbesondere wird zu einer (kurz) befristeten Bewilligung nichts vorgebracht.

 

Die mitbeteiligte Partei bringt weiteres unter Hinweis auf die Entscheidung des VwGH vom 25.4.1996, 95/07/0193, vor, dass die wasserrechtliche Bewilligung dann zu erteilen sei, wenn die zur Anwendung kommenden Technologien geeignet seien, jene Funktionen zu erfüllen, denen sie dienen und also insbesondere einen dem WRG 1959 entsprechenden Schutz öffentlicher Interessen zu gewährleisten. Gegenstand des Verfahrens ist die (nachträgliche) Bewilligung einer Wasserleitung zur Versorgung der Ortsbevölkerung mit Trink- und Nutzwasser. Die Frage beispielsweise der Gefahr einer Grundwasserbeeinträchtigung im Störfall stellt sich also nicht. Eine Beurteilung hat allerdings, wie bereits oben ausgeführt, vor dem Hintergrund des Eingriffs in bestehende Rechte der Beschwerdeführer zu erfolgen. Demnach ist die Frage der Einhaltung des Standes der Technik nicht am Schutz öffentlicher Interessen allein zu messen.

 

Die mitbeteiligte Partei verweist schließlich auf die „Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik“ im Anhang G zum WRG 1959, konkret dessen Z 7 „Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen“, woraus sich ergebe, dass auch die hier in Rede stehende Asbestzementrohrleitung weiterhin dem Stand der Technik entspreche. Dazu ist auszuführen, dass keine isolierte Betrachtung eines Tatbestandsmerkmals des Anhangs G allein zu erfolgen hat, sondern sämtliche dort genannte Kriterien in den Blick genommen werden müssen. So kann etwa der Z 7 die Z 5 „Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen“ entgegengehalten werden, was sich insbesondere darin ausdrückt, dass in den aktuellen Normungen, wie oben ausgeführt, Wasserleitungen aus Asbestzement nicht mehr genannt werden.

 

5.5. Der Beschwerde war im Ergebnis Folge zu geben und Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern und neu zu fassen, dass der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung abgewiesen wird.

 

5.6. Die Einräumung eines Zwangsrechtes nach § 63 lit. b WRG 1959 setzt ein Projekt voraus, dessen Umsetzung es dient; ohne eine vorangegangene, die davon betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile zweifelsfrei bezeichnende wasserrechtliche Bewilligung eines Projektes dürfen dafür erforderliche Zwangsrechte nicht begründet werden (vgl. VwGH 18.2.2021, Ra 2018/07/0347, mwN).

 

Es besteht somit ein untrennbarer Zusammenhang zwischen Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung einerseits und Einräumung eines Zwangsrechts andererseits. Gleiches gilt für den Ausspruch der Entschädigung in Spruchteil III., hängt dieser Ausspruch nämlich an der Einräumung des Zwangsrechtes.

 

Da das vorliegende Projekt im Ergebnis nicht bewilligungsfähig ist, konnte die wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden. Damit sind aber auch die Spruchteile II. und III. des angefochtenen Bescheides aufzuheben.

 

Eine Prüfung, ob das beantragte Zwangsrecht im Sinne des § 62 lit. b WRG 1959 dem Gesetz entspricht, war aus diesem Grund nicht durchzuführen.

 

5.7. Zum Beschluss ist auszuführen, dass die belangte Behörde in Spruchteil IV. des angefochtenen Bescheides der mitbeteiligten Partei die Tragung der Verfahrenskosten für die Durchführung einer kommissionellen Behördenverhandlung außerhalb der Amtsräumlichkeiten vorgeschrieben hat. Da die mitbeteiligte Partei den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, waren ihr von der Behörde gemäß § 76 Abs. 1 und § 77 AVG die Kommissionsgebühren zu überwälzen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 77 Rz 5).

 

Die Beschwerdeführer sind durch diesen Spruchpunkt nicht beschwert, bezieht sich der Spruchteil IV. des angefochtenen Bescheides denn ausschließlich auf die mitbeteiligte Partei. Insofern mangelt es den Beschwerdeführern an der Beschwerdelegitimation, weshalb die Beschwerde in diesem Umfang zurückzuweisen war.

 

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zum einen wird der Entscheidung die oben zitierte und insoweit einheitliche Rechtsprechung des VwGH zugrunde gelegt. Zum zweiten ist der jeweils im Einzelfall anwendbare Stand der Technik nach der Rechtsprechung unter anderem unter Zuhilfenahme von Sachverständigen zu klären. Dies ist im gegenständlichen Verfahren erfolgt.

 

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte