LVwG Niederösterreich LVwG-AV-2385/001-2023

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-2385/001-202326.2.2024

NAG 2005 §21a Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2385.001.2023

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau A, geb. am ***, StA: Afghanistan, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 21.06.2023, Zl. ***, mit dem der am 12.04.2022 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch mündliche Verkündung zu Recht erkannt:

 

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und wird der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a iVm § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) befristet mit der Gültigkeitsdauer des Reisepasses der Beschwerdeführerin, nämlich bis zum 10.02.2025, erteilt.

 

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:

 

1.1. Am 12.04.2022 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau A, eine am *** geborene Staatsangehörige Afghanistans (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) über die Österreichische Botschaft in Islamabad unter Vorlage einer Reihe an Unterlagen einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann, Herrn C, einem am *** geborenen afghanischen Staatsangehörigen, der seit dem Jahr 2009 in Österreich lebt und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt.

 

1.2. Am 26.07.2022 konnte dem am 04.05.2022 bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) einlangten Antrag der Beschwerdeführerin ein Quotenplatz zugeteilt werden.

 

1.3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens, im Zuge dessen seitens der Beschwerdeführerin auf entsprechende Aufforderung der Behörde eine Reihe an Unterlagen vorgelegt worden waren, erließ die Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: die belangte Behörde) den nunmehr angefochtenen Bescheid.

 

1.4. Mit Bescheid vom 21.06.2023, Zl. ***, wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.04.2021 auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gestützt auf § 21a Abs. 1 NAG ab.

 

In der Bescheidbegründung wird neben der Darstellung des Verfahrensganges und der herangezogenen Rechtsvorschriften insbesondere ausgeführt, bei der Behörde sei bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Sprachnachweis iSd § 21a NAG eingelangt und sei auch kein Zusatzantrag gem. § 21a N AG gestellt worden. Aus dem mit „Language Exemption Case“ überschriebenen und seitens der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Schreiben von D vom 13.04.2022 gehe hervor, dass es der Beschwerdeführerin nicht unzumutbar sei, ein Sprachzertifikat abzulegen.

Da der für den beantragten Aufenthaltstitel erforderliche Sprachnachweis nicht vorliege, sei die Erteilungsvoraussetzung des § 21a Abs. 1 NAG nicht erfüllt.

Da eine besondere Erteilungsvoraussetzung fehle (§ 21a Abs. 1 NAG), sei eine Interessensabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG nicht erforderlich.

 

1.5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre nunmehrige anwaltliche Vertreterin eine näher begründete Beschwerde, mit der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde beantragt wurde. In der Beschwerde werden unter anderem Verfahrensfehler gerügt und insbesondere mit ausführlicher Begründung vorgebracht, es sei keine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Belehrung darüber erfolgt, dass ein Zusatzantrag gem. § 21a Abs. 5 NAG gestellt hätte werden könne und sei die Behörde ihrer Manuduktionspflicht nicht hinreichend nachgekommen.

 

1.6. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsakt unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.

 

1.7. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde mit (dem Verwaltungsgericht durch die belangte Behörde weitergeleiteter) E-Mail des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 10.01.2024 mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin nunmehr die A1-Deutschprüfung in Pakistan habe ablegen können und wurde ein der Beschwerdeführerin am 05.12.2023 ausgestelltes Goethe-Zertifikat A1 Start Deutsch vorgelegt, ausweislich dessen die Beschwerdeführerin am 25.11.2023 beim Goethe Institut in *** die A1-Deutsch-Prüfung erfolgreich abgelegt habe.

Weiters wurden mit Eingaben des Ehemannes vom 08.02.2024 und der anwaltlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 10.02.2024, vom 19.02.204 und vom 21.02.2024 eine Reihe an Unterlagen übermittelt, die der belangten Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs und in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung übermittelt wurden.

 

1.8. Das Verwaltungsgericht führte Abfragen in diversen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Strafregisterabfrage, AJ‑Web/Sozialversicherungsdatenabfrage, Online-Gültigkeitsabfrage betreffend das vorgelegte Goethe-Zertifikat) durch.

 

1.9. Am 23.02.2024 führte das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in und (Verzicht auf) Verlesung des Akteninhaltes inklusive der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen und durch Einvernahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin als Zeugen.

 

2. Feststellungen:

 

2.1. Die Beschwerdeführerin, Frau A, geboren am ***, ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistans. Sie besitzt einen afghanischen Reisepass, der bis zum 10.02.2025 gültig ist.

 

2.2. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann, Herr C, schlossen am 07.02.2020 in ***/Afghanistan die Ehe, wobei die Ehe auch staatlich registriert wurde. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn C ist aufrecht und handelt es sich um eine gültige Ehe. Eine Aufenthaltsehe liegt nicht vor. Es handelt sich sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für ihren Ehemann um die erste Eheschließung.

 

2.3. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, Herr C, ist ein am *** geborener afghanischer Staatsangehöriger, der seit Ende des Jahres 20288 in Österreich lebt und über einen gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt.

 

2.4. Weder die Beschwerdeführerin und noch ihr Ehemann haben Kinder und waren diese auch vor ihrer Eheschließung noch nie verheiratet und treffen diese (abgesehen von den wechselseitigen) keine Unterhaltspflichten.

2.5. Die Beschwerdeführerin war noch nie in Österreich.

 

2.6. Am 12.04.2022 stellte die Beschwerdeführerin persönlich bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann.

 

2.7. Am 26.07.2022 konnte dem verfahrensgegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin ein Quotenplatz zugeteilt werden.

 

2.8. Seitens der Beschwerdeführerin wurde während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, am 10.01.2024, die Kopie eines der Beschwerdeführerin am 05.12.2023 ausgestellten Goethe-Zertifikats A1 Start Deutsch übermittelt, wonach die Beschwerdeführerin am 25.11.2023 in Islamabad die A1-Prüfung bestanden hat. Ausweislich der Online-Gültigkeits-Abfrage (***) ist das seitens der Beschwerdeführerin vorgelegte Zertifikat echt.

 

2.9. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gemeinsam mit ihrem Ehemann an der Adresse ***, *** zu nehmen.

Bei dieser Unterkunft handelt es sich um eine Wohnung, die eine Wohnfläche von ca. 80m2 aufweist und die neben Vorraum, Abstellraum, Badezimmer, WC und Küche über drei weitere Wohn- bzw. Schlafräume verfügt.

In dieser Wohnung werden nach Zuzug der Beschwerdeführerin nur die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann leben. Durch den mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Magistrat St. Pölten wurde auf entsprechende Anfrage der belangten Behörde mit Schreiben vom 27.03.2023 mitgeteilt, dass keine Umstände bekannt seien, die gegen die Ortsüblichkeit der in Aussicht genommenen Unterkunft sprächen.

Eine Wohnung mit der angeführten Größe und der genannten Anzahl an Zimmern ist als ortsübliche Unterkunft für ein Ehepaar Kind anzusehen.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat als Mieter mit E und F als Vermieter einen seit 01.03.2021 gültigen, unbefristeten Mietvertrag betreffend die Unterkunft an der Adresse ***, *** abgeschlossen.

 

2.10. Die Beschwerdeführerin wird als Ehefrau ihres aufgrund unselbständiger Erwerbstätigkeit bzw. Bezugs von Arbeitslosenunterstützung in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Ehemannes mit Zuzug nach Österreich als dessen Angehörige in der Österreichischen Gesundheitskasse mitversichert sein.

 

2.11. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2015 durchgehend mit jeweils unterschiedlich langer saisonbedingter Unterbrechung, während derer Arbeitslosengeld bezog, unselbständig als Maurer in Österreich erwerbstätig:

 

Von 01.05.2015 bis 30.04.2018 war er als Arbeiterlehrling und in der Folge von 01.05.2018 bis 31.12.2019 und von 02.03.2020 bis 31.12.2020 als Arbeiter bei der G GmbH unselbständig beschäftigt, wobei er in den Zeiten zwischen den genannten Zeiträumen Arbeitslosenunterstützung erhielt.

 

Von 25.05.2021 bis 16.12.2021, von 01.03.2022 bis 21.12.2022 und von 10.01.2023 bis 20.12.2023 war der Ehemann der Beschwerdeführerin bei der G GmbH unselbständig als Maurer erwerbstätig, wobei er zwischen den genannten Zeiträumen in der seine Tätigkeit zu Jahresende bzw. –beginn jeweils saisonbedingt unterbrochen war, Arbeitslosenunterstützung erhielt.

 

Von 18.02.2023 bis 21.02.2024 befand sich der Ehemann der Beschwerdeführerin wegen Nierensteinen im Krankenstand und bezog dieser Krankengeld (wegen Nierensteinen). Die Behandlung der Nierensteine mit ESWL-Schienenbehandlung wurde erfolgreich abgeschlossen und endete der Krankenstand des Ehemannes der Beschwerdeführerin am 21.02.2023. Seite 22.02.2024 ist dieser beim AMS arbeitssuchend gemeldet und wird dieser zu einem nicht exakt feststellbaren, von Wetter- und Auftragslage abhängenden Zeitpunkt im März 2024 wieder bei der G GmbH als Maurer unselbständig zu denselben im Wesentlichen selben Konditionen wie in den Jahren 2021, 2022 und 2023 unselbständig erwerbstätig sein. Durch die G GmbH wurde bestätigt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zu deren Stammpersonal zähle und abhängig von Wetter- und Auftragslage ab März 2024 wieder durch diese beschäftigt werde.

 

Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat für seine unselbständige Erwerbstätigkeit bei der G GmbH im Jahr 2023 für Jänner 2023 1.841,56 Euro, für Februar 2023 2.347,38 Euro, für März 2023 2.628.29 Euro, für April 2023 2.488,88 Euro, für Mai 2023 2.896,95 Euro, für Juni 2023 3.297,86 Euro, für Juli 2023 3.178,83 Euro, für August 2023 3.281,80 Euro, für September 2023 3.772,90 Euro, für Oktober 2023 2.843,35 Euro, für November 2023, 3.072,87 Euro, Weihnachtsgeld in der Höhe von 2.604,00 Euro, für Dezember 2023 2.872,67 Euro, in Summe sohin 37.127,34 Euro netto ins Verdienen gebracht. Umgerechnet auf den Monat hat der Ehemann der Beschwerdeführerin sohin aus seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit für die G GmbH im Jahr 2023 durchschnittlich rund 3.093,95 Euro netto monatlich ins Verdienen gebracht. Zusätzlich hat dieser für den Zeitraum von 01.01.2023 bis 10.01.2023 Arbeitslosenunterstützung in der Höhe von 408,24 Euro erhalten. Das Giro-Konto des Ehemannes der Beschwerdeführerin weist aktuell einen positiven Saldo in der Höhe von rund 4.000,-- Euro auf.

Es ist davon auszugehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in den kommenden 12 Monaten durchschnittlich rund 3.093,95 Euro netto monatlich ins Verdienen bringen wird.

 

2.12. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat regelmäßige Belastungen in der Höhe von in Summe rund 1.375,33 Euro monatlich zu tragen. Konkret hat er monatlich 887,41 Euro an Miete inklusive Betriebskosten, Warmwasser und Heizung, rund 82,66 Euro monatlich für Strom, 94,80 Euro für eine Lebensversicherung und treffen ihn Kredit-Rückzahlungsverpflichtungen von in Summe 310,46 Euro. Weder den Ehemann der Beschwerdeführerin noch die Beschwerdeführerin selbst treffen (abgesehen von den wechselseitigen) keine Unterhalts- oder Alimentationsverpflichtungen.

 

2.13. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot wurden gegen sie nicht verhängt. Ebenso wenig wurde die Beschwerdeführerin, die noch nie in Österreich war, wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet bestraft. Eine Aufenthaltsehe, Hinweise auf eine Überschreitung des visumsfreien Aufenthaltes oder darauf, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin öffentlichen Interessen widerstreiten würde.

 

3. Beweiswürdigung:

 

3.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auf den seitens der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie auf den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung, im Zuge derer der Ehemann der Beschwerdeführerin als Zeuge einvernommen wurde. Allgemein ist festzuhalten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung einen uneingeschränkt persönlichen glaubwürdigen und pflichtbewussten Eindruck hinterließ, seine Angaben schlüssig und nachvollziehbar waren und diese überdies durch unbedenkliche, auch der Behörde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelten Unterlagen untermauert wurden, anhand derer das Zutreffen der gemachten Angaben nachvollzogen werden kann, sodass die seitens der Beschwerdeführerin und insbesondere die durch ihren Ehemann als Zeugen gemachten Angaben als zutreffend zugrunde gelegt werden können.

 

3.2. Die Feststellungen zu den persönlichen Daten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sowie zur Gültigkeitsdauer des Reisepasses der Beschwerdeführerin und zum Aufenthaltstitel ihres Ehemannes ergeben sich auch aus den seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Bezug habenden Urkunden (Geburtsurkunden, afghanische Reisepässe, Aufenthaltskarte „Daueraufenthalt – EU“ des Ehemannes, Eheurkunde samt Übersetzung) und stehen diese auch im Einklang mit den Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag, mit den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und im Zentralen Melderegister.

 

So ergibt sich sowohl aus der vorgelegten Eheurkunde als auch den glaubwürdigen Zeugenangaben von Herrn C bei der mündlichen Verhandlung, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann, C, einem Staatsangehörigen Afghanistans am 07.02.2020 in ***, Afghanistan in Afghanistan die Ehe geschlossen hat und dass diese Ehe in der Folge auch registriert wurde.

Daran, dass es sich bei der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und deren Ehemann um eine gültige Ehe handelt, wurden seitens der Behörde keine Zweifel geäußert und haben sich auch für das erkennende Verwaltungsgericht keine Hinweise ergeben, aufgrund derer an der Gültigkeit dieser Eheschließung zu zweifeln wären bzw. die den Verdacht nahegelegt hätten, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handeln könnte. Dass der afghanische Ehemann der Beschwerdeführerin über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, ergibt sich dies auch aus der vorgelegten Aufenthaltskarte und aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.

 

3.3. Die Feststellungen zu Datum, Zweck und Inhalt des persönlich durch die Beschwerdeführerin bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad gestellten verfahrenseinleitenden Antrages der Beschwerdeführerin ergeben sich aus eben diesem Antrag selbst.

 

3.4. Dafür, dass die Beschwerdeführerin schon jemals in Österreich gewesen wäre, gibt es keinerlei Anhaltspunkte und hat auch der Ehemann der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung glaubwürdig angegeben, dass diese noch nie in Österreich gewesen sei, womit die entsprechende Feststellung zu treffen ist.

 

3.5. Die Feststellung zur Zuteilung des Quotenplatzes beruht auf dem im Akt befindlichen Aktenvermerk ***.

 

3.6. Hinsichtlich der Feststellung zum durch die Beschwerdeführerin vorgelegten A1‑Sprachzertifikat ist auf die mit (dem Verwaltungsgericht durch die Behörde weitergeleiteten) E-Mail des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 10.01.2024 und mit Urkundenvorlage durch die anwaltliche Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 12.02.2024, übermittelten Kopien eben dieses Zertifikates zu verweisen. Das Datum der Ausstellung des Zertifikats ist aus diesem ersichtlich. Die Echtheit des Sprachzertifikates wurde seitens der Behörde nicht angezweifelt und hat auch die durchgeführte Online-Gültigkeits-Abfrage die Echtheit des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten, am 02.12.2023 in *** ausgestellten Goethe-Zertifikates A1 ergeben. Da vor diesem Hintergrund keine Umstände vorliegen, aufgrund derer die Echtheit des Sprachzertifikates in Zweifel zu ziehen wären, wird von dessen Echtheit ausgegangen.

 

3.7. Dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt, bei Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels in der durch bereits aktuell durch ihren Ehemann bewohnten Wohnung an der Adresse ***, ***, Unterkunft zu nehmen, ergibt sich aus dem vorgelegten Mietvertrag und den glaubwürdigen diesbezüglichen Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zur Größe der Wohnung und zur Zahl der vorhandenen Zimmer können auf Grundlage des vorgelegten Mietvertrages, aus dem auch ersichtlich ist, dass dieser wie festgestellt auf unbefristete Zeit abgeschlossen wurde, getroffen werden.

 

Dazu, dass der Magistrat der Stadt St. Pölten mitgeteilt hat, dass es sich bei der in Frage stehenden Wohnung aus dessen Sicht um eine ortsübliche Unterkunft handelt, ist auf das im Akt befindliche Schreiben vom 27.03.2023 zu verweisen. Angesichts der Größe und Beschaffenheit der Wohnung und der Zahl der nach Zuzug der Beschwerdeführerin in eben dieser lebenden Personen (1 Ehepaar) besteht auch aus Sicht des Verwaltungsgerichts kein Zweifel daran, dass es sich um eine ortsübliche Unterkunft handelt und wurden auch seitens der belangten Behörde keine Zweifel an der Ortsüblichkeit der in Aussicht genommenen Unterkunft geäußert.

 

Aufgrund des vorgelegten, durch den Ehemann der Beschwerdeführerin seit 01.03.2021 gültigen, unbefristeten Mietvertrages und der aufrechten Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann besteht auch kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin aus familienrechtlichem Titel einen Rechtsanspruch auf Unterkunftnahme in dieser als ortsüblich anzusehenden Unterkunft hat.

 

3.8. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine alle Risiken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung im Rahmen der Mitversicherung bei ihrem aufgrund unselbständiger Erwerbstätigkeit bzw. Bezugs von Arbeitslosengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Ehemann ist aufgrund der aufrechten Ehe nicht zweifelhaft.

 

3.9. Die Feststellungen zur bisherigen unselbständigen Erwerbstätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin beruhen auf dem vorgelegten Sozialversicherungsdatenauszug, auf dem das Dienstverhältnis des Ehemannes der Beschwerdeführerin mit der G GmbH betreffenden Dienstzettel, auf den vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen, auf der Bestätigung des AMS betreffend die Höhe des dem Ehemann der Beschwerdeführerin gebührenden Arbeitslosengeldes, auf den Kontoauszügen, aus denen die Überweisung des dem Ehemann der Beschwerdeführerin jeweils ausbezahlten Lohnes bzw. der erhaltenen Arbeitslosenunterstützung hervorgeht und auf den glaubwürdigen diesbezüglichen Zeugenangaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin.

Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2023 aufgrund seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit für die G GmbH durchschnittlich rund 3.093,95 Euro netto monatlich ins Verdienen gebracht hat, ergibt sich aus der Durchschnittsberechnung der diesem jeweils monatlich ausbezahlten Netto-Löhne im Jahr 2023 (deren Höhe sich wiederum aus den vorgelegten Lohn-/Gehalts-abrechnungen und den Kontoauszügen ergibt).

 

Da der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 2015 jeweils mit saisonbedingten Unterbrechungen zu Jahresende/-beginn durchgehend unselbständig als Maurer erwerbstätig ist, wobei er in den vergangen neun Jahren nur zwei verschiedene Dienstgeber hatte und seit dem Jahr 2021 – abgesehen jeweils von einer saisonbedingten Unterbrechung zu Jahresende/-beginn, während derer er Arbeitslosenunterstützung erhalten hat – durchgehend bei der G GmbH unselbstständig beschäftigt war und er bei der mündlichen Verhandlung glaubwürdig und vor dem Hintergrund seiner bisherigen Erwerbstätigkeit und der vorgelegten Wiedereinstellungszusage der G GmbH nachvollziehbar und plausibel angegeben hat, dass er auch in den kommenden 12 Monate ab März 2024 wieder in vergleichbarem Ausmaß und zu den im Wesentlichen selben Bedingungen wie im Vorjahr 2023 bei der G GmbH unselbständig als Maurer arbeiten werde, ist davon auszugehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin auch im Prognosezeitraum Einkünfte in der Höhe, wie er sie im Jahr 2023 aufgrund seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit hatte, erzielen wird können, wobei anzumerken ist, dass die im Jahr 2023 bezogene (und dem Ehemann der Beschwerdeführerin für jene Zeiten, in denen dieser auch im Prognosezeitraum saisonbedingt arbeitslos ist, zustehende) Arbeitslosenunterstützung in die Durchschnittsberechnung der im Jahr 2023 erzielten Einkünfte nicht einbezogen wurde, sondern lediglich das durch die unselbständige Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen berücksichtigt und allein ausgehend von diesem das durchschnittliche Monatseinkommen (das bei Berücksichtigung auch der Arbeitslosenunterstützung etwas höher wäre) berechnet wurde.

Da auch der Grund für den zuletzt (von 18.12.2023 bis 21.02.2024) bestanden habenden Krankenstand des Ehemannes der Beschwerdeführerin (wegen Nierensteine, die mit ESWL-Schienenbehandlung beseitigt wurden) nach den glaubwürdigen und durch die Vorlage der durch seinen behandelnden Arzt ausgestellten Bestätigung über das Ende der Arbeitsunfähigkeit untermauerten Angaben des Ehemann der Beschwerdeführerin erfolgreich behandelt wurde, der Ehemann der Beschwerdeführerin einen arbeitswilligen und -fähigen Eindruck vermittelt und auch eine Wiedereinstellungsbestätigung der G GmbH, bei der der Ehemann der Beschwerdeführerin seit über drei Jahren – jeweils mit einer in der Baubranche üblichen, saisonalen Unterbrechung zu Jahresende bzw. - beginn – beschäftigt ist, ist kein Grund zu erkennen, aufgrund dessen anzunehmen wäre, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Prognosezeitraum wesentlich weniger als im Jahr 2023 ins Verdienen bringen sollte. Dementsprechend wird ausgehend von einer Durchschnittberechnung des dem Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2023 ausbezahlten Lohnes davon ausgegangen, dass dieser auch im Prognosezeitraum durchschnittlich ein Einkommen in derselben Höhe, wie er es durchschnittlich im Jahr 2023 ins Verdienen gebracht hat, erzielen wird.

 

3.10. Die Feststellungen zu den regelmäßig durch den Ehemann der Beschwerdeführerin zu tragenden Belastungen beruhen auf der seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Übersicht über die monatlich zu tragenden Belastungen, deren Richtigkeit durch den Ehemann der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung als Zeuge und somit unter Wahrheitspflicht bestätigt wurde, auf den vorgelegten Kontoauszüge des Ehemannes der Beschwerdeführerin, aus denen Abbuchungen in der jeweils festgestellten Höhe ersichtlich sind und aus den sonstigen, Bezug habenden vorgelegten Unterlagen, wie insbesondere dem Mietvertrag, der H-Abrechnung des I und des KSV-Infopasses des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Hinweise darauf, dass die durch den Ehemann der Beschwerdeführerin zu den regelmäßig zu tragenden Belastungen gemachten und mit unbedenklichen Unterlagen glaubhaft gemachten Angaben unrichtig sein könnten, sind nicht hervorgekommen, sodass diese in Zusammenschau mit den genannten Unterlagen den zu treffenden Feststellungen als richtig zugrunde gelegt werden.

 

3.11. Auf Grundlage der durch das Verwaltungsgericht durchgeführten Abfragen des Zentralen Fremdenregisters bzw. des Strafregisters, des Schreibens der LPD Niederösterreich – LVT vom 31.01.2023, der vorgelegten Bestätigung aus dem Herkunftsland und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte wird von der Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin, die sich noch nie in Österreich aufgehalten hat, ausgegangen. Hinweise auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe oder darauf, dass mit dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin eine Gefährdung oder Beeinträchtigung öffentlicher Interessen verbunden wäre, haben sich keine ergeben und ist somit davon auszugehen, dass bei Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin keine Gefährdung bzw. Beeinträchtigung öffentlicher Interessen zu befürchten ist.

 

4. Rechtslage:

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lauten auszugsweise wie folgt:

 

„Arten und Form der Aufenthaltstitel

 

§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

1. […]

1. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;

2. […]

[…]

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

 

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

 

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

 

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

 

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

 

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

 

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

 

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

 

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

 

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

 

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

 

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

 

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

 

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

 

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

 

[…]

 

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

 

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

 

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

[…]

 

Bestimmungen über die Familienzusammenführung

 

§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

[…]

[…]

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,

b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgenommen einer solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,

[…]“

 

5. Erwägungen

 

5.1. Vorliegend begehrt die Beschwerdeführerin die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich niedergelassenen afghanischen Ehemann.

 

5.2. Als Ehefrau ihres in Österreich rechtmäßig niedergelassenen, über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügenden Ehemann, der afghanischer Staatsangehöriger ist, erfüllt die Beschwerdeführerin die Begriffsdefinition einer Familienangehörigen des Zusammenführenden und handelt es sich beim Ehemann der Beschwerdeführerin als Zusammenführendem um einen Staatsangehörigen Afghanistans und somit iSd § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG um einen Drittstaats-angehörigen, der über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt.

 

5.3. Da dem persönlich bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auch ein Quotenplatz zugeteilt werden konnte, sind die in § 46 Abs. 1 Z 2 lit a NAG normierten besonderen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt.

 

5.4. Auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG ist vorliegend erfüllt:

 

5.4.1. Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

 

Die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, hat durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. etwa VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0144; VfGH 04.10.2018, G 133/2018).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.

Für die Berechnung der Unterhaltsmittel maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122). Dabei reicht es für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032).

Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 21.06.2011, 2008/22/0356) und kommt auch der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel durch ein (nicht aus illegalen Quellen stammendes) Sparguthaben in Betracht (vgl. etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046; VfGH 04.10.2018, G 133/2018).

Dies selbst dann, wenn es sich um geschenktes Sparguthaben handelt (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2017/22/0130).

 

§ 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346).

 

5.4.2. Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist im vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:

 

Wie oben festgestellt ist davon auszugehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Prognosezeitraum ein Einkommen in der Höhe von durchschnittlich rund 3.093,95 Euro netto monatlich erzielen wird.

 

Regelmäßige Aufwendungen bestehen nach den getroffenen Feststellungen in der Höhe von insgesamt rund 1.375,33 Euro (887,41 Euro an Miete inklusive Betriebskosten, rund 82,66 Euro monatlich für Strom und Heizung, 94,80 Euro Lebensversicherungsprämie und Kreditrückzahlungsverpflichtungen in der Höhe von in Summe 310,46 Euro). Von diesen 1.375,33 Euro an regelmäßigen Belastungen ist der Wert der freien Station in der Höhe von aktuell 359,72 Euro abzuziehen, womit dem zu erreichenden Richtsatz, der für ein Ehepaar aktuell 1.921,46 Euro beträgt, ein Betrag von 1.047,42 Euro hinzuzuzählen ist, womit sich ein zu erreichender Betrag in der Höhe von 2.937,07 Euro ergibt.

Das zu erwartende monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der Höhe von durchschnittlich rund 3.093,95 Euro netto liegt damit über dem zu erreichenden Einkommen in der Höhe von 2.937,07 Euro netto monatlich.

 

Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und ist die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG erfüllt.

 

5.5. Ein Anspruch auf eine alle Risiken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung für die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer aufrechten Ehe mit ihrem aufgrund unselbständiger Erwerbstätigkeit bzw. Bezugs von Arbeitslosengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehemannes und dem daraus resultierenden Anspruch auf Mitversicherung gegeben.

 

Somit ist auch die in § 11 Abs. 2 Z 3 NAG normierte Erteilungsvoraussetzung erfüllt.

 

5.6. Zum in § 11 Abs. 2 Z 2 NAG normierten Erfordernis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft ist auszuführen, dass diesbezüglich in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen ist, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032).

 

Vorliegend ist aufgrund der aufrechten Ehe der Beschwerdeführerin und des vorgelegten, unbefristeten, zwischen dem Ehemann der Beschwerdeführerin abgeschlossenen unbefristeten Mietvertrag betreffend die Unterkunft an der Adresse an der Adresse ***, ***, in der die Beschwerdeführerin Unterkunft nehmen möchte, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das Bestehen eines für die gesamte beantragte zwölfmonatige Aufenthaltsdauer bestehenden Rechtsanspruchs auf Unterkunftnahme in der genannten Wohnung nachgewiesen hat.

Es bestehen aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichts keine Zweifel daran, dass das Bewohnen einer Wohnung, die eine Wohnfläche von ca. 80,00m2 aufweist und die neben Vorraum, Abstellraum, Badezimmer, WC und Küche, über drei weitere Wohn- bzw. Schlafräume verfügt, durch ein Ehepaar als ortsüblich im Sinne des NAG anzusehen ist.

 

Damit ist vorliegend auch davon auszugehen, dass die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG erfüllt ist.

 

5.7. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot wurden gegen die Beschwerdeführerin nicht verhängt und es ist auch eine Aufenthaltsehe, eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes oder eine nicht rechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet nicht gegeben. Ebenso liegen dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen nicht vor und es ist nicht zu erkennen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt (wesentlich) beeinträchtigen würde.

 

5.8. Zur im angefochtenen Bescheid verneinten, in § 21a Abs. 1 NAG normierten Erteilungsvoraussetzung ist Folgendes auszuführen:

 

Gemäß § 21a Abs. 1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages elementare Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen, wobei dieser Nachweis mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß § 21a Abs. 6 oder 7 NAG bestimmten Einrichtung zu erfolgen hat. Gestützt auf § 21a Abs. 6 NAG erging die Auflistung des § 9b Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV).

 

Gegenständlich hat die Beschwerdeführer (erst) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren am 10.01.2024 ein am 05.12.2023 ausgestelltes Goethe-Zertifikat A1 Start Deutsch übermittelt, an dessen Echtheit aufgrund der durchgeführten Gültigkeitsabfrage keine Zweifel bestehen.

Bei Antragstellung hat die Beschwerdeführerin kein Sprachzertifikat vorgelegt und wurde auch bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides kein Sprachzertifikat vorgelegt, das im Zeitpunkt der Vorlage bzw. im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr alt gewesen wäre.

 

Wie festgestellt hat die Beschwerdeführerin aber am 25.11.2023 die Deutsch-A1-Prüfung erfolgreich abgelegt und hat sie – im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – darüber auch ein durch das Goethe-Institut am 05.12.2023 ausgestelltes Sprachzertifikat A1 vorgelegt.

Da es sich bei der beim Goethe-Institut um eine durch Verordnung gemäß § 21a Abs. 6 NAG bestimmte Einrichtung handelt (vgl. § 9b Abs.2 Z 2 NAG-DV), ist zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit einem durch eine durch Verordnung gemäß § 21a Abs. 6 NAG bestimmte Einrichtung ausgestellten, allgemein anerkannten Sprachdiplom, das im Zeitpunkt seiner Vorlage und im Entscheidungszeitpunkt nicht älter als ein Jahr alt ist, Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau nachgewiesen hat.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht auch im Verfahren über Entscheidungen über Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem NAG seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH 04.10.2018, Ra 2018/22/0196 unter Verweis auf VwGH 25.4.2018, Ra 2018/06/0044, mwN). Dementsprechend besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum einen kein Neuerungsverbot und hat das Verwaltungsgericht das (Nicht-)Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen grundsätzlich anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen, unabhängig davon, ob dies im Vergleich zu einer Beurteilung anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides für die Betroffenen günstiger oder ungünstiger ist.

 

Bei einer engen Wortlautinterpretation des § 21a Abs. 1 NAG – der verlangt, dass die Antragsteller „mit der Stellung eines Antrages“ Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen müssen, wobei der Nachweis in einer ganz bestimmten Form, nämlich durch ein allgemein anerkanntes Zertifikat, das durch eine in einer Verordnung bestimmte Einrichtung ausgestellt worden sein muss und das im Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr alt sein darf, zu erfolgen hat – wäre wohl davon auszugehen, dass ein von einer entsprechenden Einrichtung ausgestelltes, zu diesem Zeitpunkt nicht älter als ein Jahr altes Zertifikat bereits im Zeitpunkt der Stellung des Antrages vorgelegt werden muss, da bei einer späteren Vorlage der Nachweis in der geforderten Form nicht „mit der Stellung des Antrags“ erbracht wäre.

 

Eine solche strenge Wortlautinterpretation wird hier aus folgenden Gründen nicht zugrunde gelegt: Zwar stellt es aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichts im Hinblick auf das mit dieser Regelung durch den Gesetzgeber verfolgte öffentliche Interesse, die Integration von Zuziehenden dadurch sicherzustellen bzw. zu erleichtern, dass diese bereits vor der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels zumindest grundlegende Sprachkenntnisse erwerben müssen, ein zur Erreichung dieses Zieles geeignetes Mittel dar, wenn als Erteilungsvoraussetzung normiert ist, dass die Absolvierung der erforderlichen Prüfung noch nicht zu lange zurückliegen darf, zumal mit der Zeit mit einem Verlust von erworbenen Sprachkenntnissen zu rechnen ist.

Ob aber gerade im Bereich der Familienzusammenführung der durch eine Abweisung eines Antrages bewirkte Eingriff in die u.a. durch Art. 8 EMRK aber auch durch das Unionsrecht geschützten Rechte als gerechtfertigt angesehen werden könnte, wenn davon auszugehen wäre, dass in jenen Fällen, in denen bei Antragstellung noch kein nicht älter als ein Jahr altes Sprachzertifikat vorgelegt wurde, die Erteilungsvoraussetzung des § 21a Abs. 1 NAG auch dann nicht erfüllt ist, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung sehr wohl ein nicht älter als ein Jahr altes, den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Sprachdiplom vorliegt, wäre aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichts gerade vor dem Hintergrund der mit § 21a NAG verfolgten Zielsetzung, sicherzustellen, dass nicht nur irgendwann vor Zuzug Deutschkenntnisse erworben werden sollen, sondern dass solche auch im Zeitpunkt des tatsächlichen Zuzugs bzw. der Erteilung des Aufenthaltstitels noch tatsächlich vorhanden sind, zumindest fraglich.

 

Gerade unter Berücksichtigung der mit § 21a Abs. 1 NAG verfolgten Zielsetzung, sicherzustellen, dass zumindest gewisse Grundkenntnisse der deutschen Sprache bereits vor Zuzug vorhanden sein sollen und dass deren Erwerb noch nicht zu lange zurückliegen soll, geht das erkennende Verwaltungsgericht davon aus, dass zwar weder die in erster Instanz entscheidenden Niederlassungsbehörden, noch die Verwaltungsgerichte Gelegenheit geben müssen, ein bei Antragstellung und im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht vorhandenes Deutsch-Zertifikat erst zu erlangen, dass aber ein Antrag nicht (mehr) mit der Begründung, die Voraussetzung des § 21a Abs. 1 NAG sei nicht erfüllt, abgewiesen werden kann, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung ein allgemein anerkanntes Zertifikat über Deutsch-Kenntnisse auf A1-Niveau vorliegt, das durch eine in einer Verordnung bestimmte Einrichtung ausgestellt wurde und das im Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr alt ist.

 

Daher wird angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin am 10.01.2024 ein ihr am 05.12.2023 ausgestelltes Deutsch-Zertifikat des Goethe-Instituts vorgelegt hat, davon ausgegangen, dass die in § 21a Abs. 1 NAG normierte Erteilungsvoraussetzung erfüllt ist.

 

Da es zu der Frage, ob ein Antrag auf Familienzusammenführung gem. § 21a Abs. 1 NAG abzuweisen ist, wenn (erst) im verwaltungsgerichtlichem Verfahren ein im Zeitpunkt der Vorlage noch kein Jahr altes A1-Sprachzertifikat vorgelegt wird, soweit zu sehen noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gibt, wird die ordentliche Revision zu dieser Frage zugelassen.

 

5.9. Da ausgehend von der hier zu § 21a Abs. 1 NAG zugrunde gelegten Auffassung alle Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerde stattzugeben und ist der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel – in konstitutiver Weise und gem. § 20 Abs. 1 NAG aufgrund der Gültigkeitsdauer ihres Reisepasses befristet bis zum 10.02.2025 – zu erteilen (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125).

 

Gemäß § 19 Abs. 10 NAG hat die belangte Behörde nunmehr die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen.

 

6. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da es soweit abzusehen noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage gibt, ob die Erteilungsvoraussetzung des § 21a Abs. 1 NAG (Nachweis von Deutsch-Kenntnissen auf A1 Niveau) auch dann

zu verneinen ist, wenn erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Sprachzertifikat vorgelegt wird, das im Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr alt ist. Da dieser Frage aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht nur für den vorliegenden Einzelfall (, wo sie deshalb entscheidungsrelevant ist, weil der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung einer strengen Wortlautinterpretation der beantragte und hiermit erteilte Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfte,) Bedeutung zukommt, ist die ordentliche Revision zuzulassen.

 

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