LVwG Niederösterreich LVwG-AV-2153/001-2023LVwG-AV-2041/001-2023

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-2153/001-2023LVwG-AV-2041/001-202310.11.2023

NatSchG NÖ 2000 §12 Abs5
WRG 1959 §138 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2153.001.2023

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A, vertreten durch die B KG, diese vertreten durch C, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 19. Mai 2023, Zl. ***, betreffend Anträge vom 2. Jänner und 2. Februar 2023, zu Recht erkannt:

 

I. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Spruchpunkte II. (Zurückweisung des Antrags auf Erlöschen des Wasserbenutzungs-rechtes ***), III. (Zurückweisung des Antrages auf Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes betreffend das Wasserbenutzungsrecht ***), VI. (Zurückweisung des Antrags auf „Überprüfung des Zwecks des Wasserbenutzungsrechtes mit der Postzahl ***“) sowie VII (Zurückweisung des Antrags auf „Einhaltung der wasserrechtlichen Bewilligung durch die Marktgemeinde ***“) aufgehoben werden. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass im Spruchpunkt IV die Wendung „mangels Zuständigkeit“ entfällt und das Antragsdatum in den Spruchpunkten VIII und IX richtig „02.02.2023“ zu lauten hat.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 12, 21 Abs. 4, 21a, 27 Abs. 1, 102 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)

§§ 12 Abs. 1 und Abs. 5, 24, 27 und 31 Abs. 1 und 2 NÖ NSchG 2000 (NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. Nr. 115500-0 in der geltenden Fassung)

§§ 8, 13 Abs. 1, 7 und 8, 17 Abs. 1 und 4 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)

§§ 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)

 

Entscheidungsgründe

 

1. Sachverhalt

 

Den dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Akten der Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

 

1.1. Im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Baden ist für die Marktgemeinde *** unter Postzahl *** ein Wasserbenutzungsrecht für einen Feuerlöschteich auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** eingetragen, welcher aus dem Ablauf einer anderen Teichanlage („*** Teich“) gespeist wird.

Mit Bescheid vom 02.Juli 2002, ***, erteilte die belangte Behörde der Marktgemeinde *** die wasserrechtliche Bewilligung zur Abänderung der genannten Wasserbenutzungslage durch Einbau einer Stauanlage zur Regulierung der Wasserführung im so genannten „***“, welcher zusammen mit dem „***“ das Ablaufsystem des *** Teiches bildet.

Der so genannte *** verläuft durch den ***, welcher im Eigentum der A, der nunmehrigen Beschwerdeführerin, steht. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 1987, ***, war der ***, bestehend aus zahlreichen Grundstücken in den KG *** und *** zum Naturdenkmal erklärt worden (in der Folge auch: Naturdenkmal ***).

 

Im Laufe der letzten Jahre kam es im Zusammenhang mit der Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes *** zu Differenzen zwischen der Marktgemeinde *** und der Beschwerdeführerin.

 

1.2. Diese wandte sich mit E-Mail vom 02.Jänner 2023 an die belangte Behörde und stellte folgende Anfragen und Anträge:

 

Klarstellungen/Anfragen

 

1. In der Verhandlung vom 5.12.22 wurde festgestellt, dass die Verantwortung für die Bachabkehr des *** bei Herrn D liegt. Durchgeführt werden die Arbeiten jedoch von der Gemeinde ***. Diese mündliche Regelung geht auf einen Zeitraum zurück, als die Liegenschaft noch in anderem Besitz war. Der uneingeschränkte Zutritt für die Gemeindearbeiter von *** wird in Zukunft nicht mehr gewährt. In Zukunft wird die B KG diese Arbeiten in Absprache mit Herrn D direkt übernehmen, sofern darüber Einigkeit mit Herrn D erzielt werden kann.

2. Als Kompensation für den Wegfall der Wasserversorgung über den Werkskanal wollen wir einen Antrag auf ein neues Wasserrecht stellen, um den *** und insbesondere den *** mit Wasser zu versorgen. Bitte um Nachricht, wie hier vorzugehen ist.

 

Anträge

3. Wir stellen hiermit den Antrag auf Akteneinsicht in die Wasserrechte ***, ***, ***, ***.

4. Wir stellen hiermit den Antrag auf Auflassung der „***“ (***), da diese nicht zugänglich ist und nicht gewartet wird. Das Wasser kann stattdessen über den *** geführt werden.

5. Wir stellen hiermit den Antrag, dass das Bauwerk, welches durch die Postzahl *** beschrieben ist, vom Verursacher des Umbaus in den bescheidmäßigen Zustand rückgeführt wird. Weiters stellen wir den Antrag zu prüfen, ob *** nicht bereits seine Gültigkeit verloren hat.

6. Die Naturschutzabteilung RU5 des Amtes der NÖ Landesregierung ist der Ansicht, dass der § 12 Abs. 5 NÖ NSchG 2000 nicht greift und somit keine Erhaltungspflicht des Landes bezüglich des Naturdenkmals vorliegt. Diese Information haben wir dem Tätigkeitsbericht der NÖ Umweltanwaltschaft aus 2019 entnommen. Wir würden gerne die juristische Begründung dafür erfahren und welche juristischen Möglichkeiten es gibt, die Erhaltungspflicht des Landes einzufordern. Wir stellen hiermit den Antrag eine schriftliche Begründung zu erhalten, warum das Land Niederösterreich die Erhaltungspflicht des Naturdenkmals *** (***) nicht wahrnimmt.

7. Entlang des *** Hochwasserkanals wurde auf dem Gemeindegebiet *** unterhalb der *** Wehr auf orographisch rechter Flussseite ein Damm errichtet, der zu einem guten Teil auf dem Grund des *** und somit auf dem Grund der A errichtet wurde. Wir stellen den Antrag den Bescheid zu erhalten, auf dessen Basis der Damm im Naturschutzgebiet errichtet wurde. Es besteht der Verdacht, dass der Damm ohne Genehmigung errichtet wurde.“

 

Bei einer mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2023 betreffend das Wasserrecht der Marktgemeinde *** (***), an der auch - nach Androhung einer Verwaltungsstrafe bei Nichtteilnahme unter Hinweis auf die Duldungspflichten gemäß § 72 Abs. 1 WRG 1959 – ein Vertreter der Beschwerdeführerin teilnahm, gab dieser eine Stellungnahme mit folgenden Inhalt ab:

 

„Stellungnahme der B KG

 

• Wir stellen den Antrag, dass die Gültigkeit des Wasserrechtes *** überprüft wird. Das Wasserrecht *** wurde *** (verbal befristet) erteilt. Nach über 90 Jahren ist dieses befristete Wasserrecht verfallen (max. 90 Jahre nach §21 Abs.l, 25 Jahre bei Bewässerungszwecken)

 

Für den Fall, dass das Wasserrccht weiterhin besteht, stellen den folgenden Antrag:

• Wir stellen den Antrag, dass überprüft werden soll, ob das Wasserecht *** noch notwendig und sinnvoll ist.

o Der Zweck der Wasserbenutzung darf nicht ohne Bewilligung geändert werden - § 21 Abs. 4 - wir vermuten eine unausgesprochene Änderung des Zwecks (keine Feuerlöschfunktion mehr, sondern Nutzung als Gartenteich mit Erholungsfunktion sowie Bewässerung für Kleingärten)

o Es gibt Berichte, dass der Teich seit vielen Jahren nicht mehr als Löschteich verwendet wird, sondern ausschließlich als Erholungsteich o Der Löschteich erhält genügend Wasser aus dem ***; das Wasser aus dem Löschteich läuft kontinuierlich über in einen Bach

o Das Wasser aus dem Überlauf des Löschteichs wird von den Bachanrainern genutzt, um ihre Biotope zu füllen; dafür besteht allerdings kein Wasserrecht

o In der Nähe des Löschteichs gibt es mindestens zwei Hydranten, die für Löscharbeiten genutzt werden können

 

Für den Fall, dass das Wasserrecht nicht verfallen ist, stellen wir die folgenden Anträge:

• Wir stellen den Antrag, dass das Bauwerk A, welches durch die Postzahl *** beschrieben ist und von welchem das Wasser vom *** in den *** geführt wird (das ist nicht jenes Bauwerk B auf welches sich die „Staubretter-Thematik" bezieht, dieses liegt weiter flussaufwärts am ***) auf seine Ausführung überprüft wird. Sollte die Ausführung nicht mehr dem Bescheid entsprechen, so stellen wir den Antrag, dass das Bauwerk vom Verursacher des Umbaus in den bescheidmäßigen Zustand rückgeführt wird.

• Weiters stellen wir den Antrag, dass der Gemeinde *** aufgetragen wird, die Vorgaben aus dem Wasserrecht *** einzuhalten. Der Gemeinde steht nur eine punktuelle Nutzung des Wassers aus dem *** zu. Keinesfalls umfasst das Wasserrecht eine kontinuierliche Entnahme von Wasser aus dem ***, so wie in der Vergangenheit vorgenommen. Durch die übermäßige Wasserentnahme durch die Gemeinde *** wurde dem Naturdenkmal Schaden zugefügt.

 

Das Naturdenkmal *** steht unter dem besonderen Schutz des Naturschutzgesetzes. Darin liegt ein öffentliches Interesse begründet. Laut Wasserrechtsgesetz 1959 § 21a Abs. 1 - Abänderungen von Bewilligungen - ist daher die Wassernutzung durch die Gemeinde *** anzupassen, einzuschränken oder zu untersagen.

 

Im Tätigkeitsbericht der Umweltanwaltschaft von 2019 wurde bereits festgestellt, dass „zu befürchten ist, dass das Naturdenkmal *** mittelfristig wegen Wassermangels austrocknen wird und in der Folge aufgehoben werden muss". Auch von den Bundesforsten wurden Schäden im Baumbestand aufgrund von Trockenheit im ***festgestellt.

 

• Wir stellen daher den Antrag, dass das gesamte Wasser aus dem *** im *** verbleibt und erst am Ende desselbigen allfälliges Überwasser in die *** abgeleitet wird.

• Die Ausleitung von Wasser nach *** für den Erholungsteich und die Biotope ist abzustellen.

• Wir stellen den Antrag, dass bei Bedarf ein Gutachten eingeholt wird, ob ein akuter Wassermangel im *** besteht und die Baumschädigungen aufgrund von Wassermangel auftreten.

 

Das Bauwerk B am Oberlauf des *** wurde errichtet, um einen zu hohen Wasserfluss nach *** zu unterbinden.

• Es ging um die Erlaubnis, Staubretter einsetzen zu dürfen, um eine zu starke Wasserführung Richtung *** zu unterbinden.

• Das Wasserrecht erteilt das Recht, den Wasserfluss Richtung *** zu drosseln, aber keine Erlaubnis, den Wasserfluss Richtung *** zu unterbinden

• Diese Maßnahme der Staubretter war deshalb notwendig geworden, weil der *** durch einen Erdwall beim Bauwerk A so aufgestaut wurde, dass die gesamte Wassermenge Richtung *** fließt“

 

1.3. Am 22. März 2023 hielt die belangte Behörde eine Besprechung betreffend das „***system“ ab, bei der - unwidersprochen – festgestellt wurde, dass ein Wasserbenutzungsrecht der Beschwerdeführerin am ***nicht besteht. Weiters wurde – ebenso unwidersprochen – festgestellt, dass Anlageteile des Wasserbenutzungsrechtes der Marktgemeinde *** nicht dem konsensgemäßen Zustand entsprechen, wobei die Marktgemeinde *** darauf hinwies, zur Durchführung der notwendigen Arbeiten ein Grundstück der Beschwerdeführerin betreten zu müssen.

 

1.4. Mit – lediglich – an die Marktgemeinde *** ergangenen Bescheid vom 02. Mai 2023, ***, trug die belangte Behörde dieser verschiedene Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes hinsichtlich ihrer Wasserbenutzungsanlagen zur Postzahl *** des Wasserbuchs für den Verwaltungsbezirk *** auf.

 

1.5. Mit Bescheid vom 19. Mai 2023 sprach die belangte Behörde über die Anträge der Beschwerdeführerin wie folgt ab:

 

„I. Zurückweisung Antrag auf Akteneinsicht Die Bezirkshauptmannschaft Baden weist den Antrag vom 02.01.2023 auf Akteneinsicht in die Wasserrechte ***, ***, *** und *** aufgrund mangelnder Parteistellung zurück.

 

II. Zurückweisung Antrag auf Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes („***“ ***) Die Bezirkshauptmannschaft Baden weist den Antrag vom 02.01.2023 auf Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes („***“ ***) zurück.

 

III. Zurückweisung Antrag auf „Herstellung des mit Bescheid vom 30.05.1940, ZI. *** bewilligten Überleitungsbauwerkes in den bescheidgemäßen Zustandes (***)“Die Bezirkshauptmannschaft Baden weist den Antrag vom 02.01.2023 und 02.02.2023 auf „Herstellung des mit Bescheid vom 30.05.1940, ZI. *** bewilligten Überleitungsbauwerkes in den bescheidgemäßen Zustandes (***“ zurück.

 

IV. Antrag auf „Begründung der Nichtwahrnehmung der Erhaltungspflicht des Landes Niederösterreich in Bezug auf das Naturdenkmal ***“ Die Bezirkshauptmannschaft Baden weist Ihren Antrag vom 02.01.2023 auf “ Begründung der Nichtwahrnehmung der Erhaltungspflicht des Landes Niederösterreich in Bezug auf das Naturdenkmal ***“ mangels Zuständigkeit zurück.

 

V. Zurückweisung Antrag auf „Überprüfung der Gültigkeit des Wasserrechtes mit der Postzahl ***“ Die Bezirkshauptmannschaft Baden weist Ihren Antrag vom 02.01.2023 und 02.02.2023 auf „Überprüfung der Gültigkeit des Wasserrechtes mit der Postzahl ***“ zurück.

 

VI. Zurückweisung Antrag auf „Überprüfung des Zwecks des Wasserbenutzungsrechtes mit der Postzahl ***“ Die Bezirkshauptmannschaft Baden weist Ihren Antrag vom 02.01.2023 auf „Überprüfung des Zwecks des Wasserrechtes ***“ zurück.

 

VII. Zurückweisung Antrag „Einhaltung der wasserrechtlichen Bewilligung durch die Marktgemeinde ***“ Die Bezirkshauptmannschaft Baden weist Ihren Antrag vom 02.01.2023 auf „Einhaltung der wasserrechtlichen Bewilligung durch die Marktgemeinde *** “ zurück.

 

VIII. Zurückweisung Antrag „Änderung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Postzahl ***“ Die Bezirkshauptmannschaft Baden weist Ihren Antrag vom 02.01.2023 „Änderung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Postzahl ***“ zurück.

 

IX. Zurückweisung Antrag auf Einholung eines Gutachtens Die Bezirkshauptmannschaft Baden weist Ihren Antrag vom 02.01.2023 auf „Einholung eines Gutachtens“ zurück.

 

Die Entscheidung zu Spruchpunkt I. begründete die belangte Behörde mit der fehlenden Parteistellung der Einschreiterin, da sie „weder Wasserbenutzungsberechtigte, Grundeigentümer noch Nutzungsbefugter im Sinne des § 5 Abs. 2 WRG an den Wasserrechten ***, ***, *** und *** sei.

 

Die Entscheidung zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin nicht antragslegitimiert wäre, die Feststellung des Erlöschens eines nicht ihr selbst zustehenden Wassernutzungsrechtes zu begehren.

 

Zu Spruchpunkt III. führte die belangte Behörde aus, dass Wasserbenutzungs-berechtigte hinsichtlich des unter Postzahl *** eingetragenen Wassernutzungsrechts die Marktgemeinde *** sei; die belangte Behörde sehe die Beschwerdeführerin nicht als Betroffene im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 an, da es dieser an einem Recht nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 mangle.

 

Die Entscheidung zu Spruchpunkte IV. begründete die belangte Behörde mit der Zuständigkeit der „Naturschutzabteilung RU5 des Amtes der NÖ Landesregierung“ zur Erteilung der gewünschten schriftlichen Begründung.

 

Auch die Spruchpunkte V. und VI. betreffen „Überprüfung der Gültigkeit“ bzw. des „Zwecks“ des Wasserbenutzungsrechtes PZ *** begründete die belangte Behörde mit der fehlenden Antragslegitimation und Parteistellung der Beschwerdeführerin.

 

Zum Spruchpunkt VII. führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin die Befugnis mangle, von der belangte Behörde zu verlangen, dass diese ihre Aufgabe wahrnehme, einen Wasserberechtigten zur Einhaltung zu seiner Bewilligung zu verhalten.

 

Die Entscheidung zu Spruchpunkt VIII. begründete die Behörde mit der fehlenden Antragslegitimation hinsichtlich der Erlassung eines Bescheides nach § 21a WRG 1959.

 

Die Entscheidung zu Spruchpunkt IX. wurde mit der fehlenden Parteistellung der Beschwerdeführerin begründet.

 

1.6. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.

 

Darin wird – neben Unterstellungen, dass die Behörde die Rechtstaatlichkeit untergrabe, den Missbrauch von Wasserrechten durch die Gemeinden unterstütze und die Interessen der „öffentlichen Hand“ einseitig begünstige - im Kern vorgebracht, dass das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin am *** bzw. das ihr gehörende Naturdenkmal durch die Art der Wasserbenutzung durch die Gemeinde *** Schaden nehme. Um den Einfluss bestehender Wasserrechte auf den *** verstehen zu können, benötige man Akteneinsicht hinsichtlich der im Antrag I. genannten Wasserrechte. Es sei zu befürchten, dass nicht nur das von den weiteren Anträgen betroffene Wasserrecht *** nicht konsensgemäß ausgeübt werde, sondern auch bei weiteren Wasserrechten „Unregelmäßigkeiten“ bestünden, die sich negativ auf das Grundeigentum am *** auswirken könnten.

 

Die Anträge III, V, VI, VII und VIII beträfen das Wasserrecht ***, welches, so die Auffassung der Beschwerdeführerin, durch die wasserberechtigte Marktgemeinde *** nicht konsensgemäß ausgeübt würde; durch die Zurückweisung des Antrages auf Herstellung des bescheidmäßigen Zustands möchte die belangte Behörde die „falsche Umsetzung“ dieses Wasserrechtes zugunsten der Gemeinde festschreiben.

Im Hinblick auf die Verwendung des Feuerlöschteiches als Zierteich sei der „Zweck von ***“ zu überprüfen, zumal die Gemeinde widerrechtlich Wasser für einen Zierteich entnehme, wogegen das Naturdenkmal an einem erheblichen Wassermangel leide.

 

Hinsichtlich des Antrag II (Antrag auf Erlöschensfeststellung zum Wasserrecht ***) wird erklärt, den „Antrag auf Löschung“ zurückzuziehen und statt dessen zu begehren, das genannte Wasserbenutzungsrecht dahingehend „behördlich zu bearbeiten“, dass „der ** bzw. die Stiftung“ eine Parteienstellung für die Aufteilung der Wasserströme in der *** (***) erhält.

 

Hinsichtlich der Anträge IV und IX wird vorgebracht, dass der belangten Behörde die Überprüfung der in Rede stehenden naturschutzrechtlichen Belange obliege. Diese negiere das öffentliche Interesse der Erhaltung des Naturdenkmals durch Verbesserung der Wasserzufuhr zum ***. Die belangte Behörde verstehe ihre Aufgabe offensichtlich ausschließlich in der Überprüfung der Einhaltung des Naturschutzgesetzes durch den Liegenschaftseigentümer, nicht aber hinsichtlich der Überprüfung der Erfüllung des Naturschutzgesetzes durch das Land Niederösterreich. Da die Behörde in diesem Zusammenhang untätig sei, wäre es dringend geboten den Wasserbedarf für den *** gutachterlich festzustellen, damit auf dieser Basis „die entsprechenden Bescheide erlassen und Maßnahmen gesetzt werden“ könnten, um den Wasserhaushalt im Park zu verbessern. Die Gutachtenserstellung sei von der belangten Behörde zu veranlassen. Aus dem Naturschutzgesetz ergebe sich klar, dass das Land Niederösterreich einzuspringen hätte, wenn die Erhaltung eines Naturdenkmals den Eigentümer nicht mehr zugemutet werden könne; die Erhaltung eines „eingefallenen Einlaufwerkes in den Werkskanal/***“, welcher den *** mit Wasser versorgt hätte, sei dem aktuellen Eigentümer nicht zumutbar.

 

1.7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor und übermittelte auf Aufforderung durch das Gericht die maßgeblichen naturschutzrechtlichen Bescheide betreffend das Naturdenkmal „***“.

 

2. Beweiswürdigung

 

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde und sind insoweit unstrittig. Insbesondere ist unstrittig – zumal auch die belangte Behörde davon ausgeht -, dass die Beschwerdeführerin Eigentümer von Grundstücken ist, die den *** bilden. Weiterer Feststellungen bedarf es im gegenständlichen Zusammenhang nicht.

 

3. Erwägungen des Gerichtes

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

 

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

 

WRG 1959

 

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.

(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.

 

§21. (…)

(4) Der Zweck der Wasserbenutzung darf nicht ohne Bewilligung geändert werden. Diese ist zu erteilen, wenn die Wasserbenutzung dem Stand der Technik entspricht, der Zweck nicht für die Erteilung der Bewilligung oder die Einräumung von Zwangsrechten entscheidend war und dem neuen Zweck nicht öffentliche Interessen oder fremde Rechte entgegenstehen.

 

§ 21a. (1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d), dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich § 52 Abs. 2 zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.

(…)

 

§ 27. (1 )Wasserbenutzungsrechte erlöschen:

a) durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten;

b) durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, jedoch unbeschadet eines allfälligen Schadenersatzanspruches nach § 26 Abs. 3;

c) durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach § 21a;

d) durch Zurücknahme nach Abs. 3 oder Entziehung nach Abs. 4;

e) durch Enteignung (§ 64 Abs. 4);

f) durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheide hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;

g) durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;

h) durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 4 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.

(…)

 

§ 102. (1) Parteien sind:

ferner

(…)

 

NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000)

 

§ 12. (1) Naturgebilde, die sich durch ihre Eigenart, Seltenheit oder besondere Ausstattung auszeichnen, der Landschaft ein besonderes Gepräge verleihen oder die besondere wissenschaftliche oder kulturhistorische Bedeutung haben, können mit Bescheid der Behörde zum Naturdenkmal erklärt werden. Zum Naturdenkmal können daher insbesondere Klammen, Schluchten, Wasserfälle, Quellen, Bäume, Hecken, Alleen, Baum- oder Gehölzgruppen, seltene Lebensräume, Bestände seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Erscheinungsformen, fossile Tier- oder Pflanzenvorkommen sowie Fundorte seltener Gesteine oder Mineralien erklärt werden.

(...)

(5) Der Grundeigentümer oder Verfügungsberechtigte hat für die Erhaltung des Naturdenkmales zu sorgen. Aufwendungen, die über den normalen Erhaltungsaufwand hinausgehen, sind, sofern sie der Berechtigte nicht freiwillig aus eigenem trägt, vom Land zu tragen.

(...)

 

§24 (1) Naturschutzbehörde ist, soweit nicht die Zuständigkeit der Landesregierung oder der Gemeinde gegeben ist, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Für Vorhaben, die ganz oder teilweise in Naturschutzgebieten (§ 11) oder in Nationalparks gemäß § 3 Abs. 2 des NÖ Nationalparkgesetzes, LGBl. 5505, liegen, ist die Landesregierung auch bei Verfahren gemäß den §§ 7, 8, 10, 12 Abs. 4 und 35 zuständig.

(…)

 

§ 27. (1) Die NÖ Umweltanwaltschaft hat in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.

Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, ist sie berechtigt, Beschwerde gegen solche Bescheide der Behörde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Weiters kommt ihr das Recht zu, gegen solche Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

 

(2) Die betroffenen Gemeinden haben zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung Parteistellung im Sinne des § 8 AVG in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren.

 

§ 31. (1) Anträge nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind schriftlich einzubringen.

(2) In Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen oder Ausnahmen sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben sowie die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen udgl. in dreifacher Ausfertigung sowie ein aktueller Grundbuchsauszug anzuschließen. Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers glaubhaft zu machen, es sei denn, dass aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für das beantragte Vorhaben eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist. Weiters ist der Nachweis darüber zu erbringen, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht.

(...)

 

AVG

 

§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

 

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(…)

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

 

§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

(…)

(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.

 

VwGVG

 

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

  1. 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. 3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

 

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

 

VwGG

 

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

 

B-VG

 

Art. 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

 

3.2. Rechtliche Beurteilung

 

3.2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde über von der Beschwerdeführerin in zwei Schriftsätzen (einer davon entgegen der Bestimmung des § 44 Abs. 2 letzter Satz AVG bei einer mündlichen Verhandlung abgegeben) gestellten Anträgen entschieden. Darin geht es der Beschwerdeführerin um die Erhaltung bzw. Verbesserung der Wasserversorgung des in ihrem Eigentum stehenden *** bzw. eines Naturdenkmals, wobei sie mit ihrer Antragstellung auf die Ausübung bestehender Wassernutzungsrechte durch Dritte abzielt.

Die belangte Behörde hat die verfahrensgegenständlichen Anträge im Wesentlichen mangels Parteistellung bzw. Antragslegitimation der Beschwerdeführerin zurückgewiesen; hinsichtlich des Antrags IV erfolgte im Spruch eine Zurückweisung mangels Zuständigkeit, wogegen in der Begründung von einer Unzulässigkeit der Zurückweisung und der Weiterleitung „an die zuständige Abteilung“ die Rede ist.

 

3.2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteien-erklärungen ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, also wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG², § 13 Rz 38, Stand 01.01.2014, rdb.at und die dort zitierte Judikatur). Maßgeblich ist somit der Inhalt des Schriftsatzes, nicht aber die subjektive, nicht aus der Erklärung zu erschließende Absicht oder Beschwerde-gründe des Einschreiters (vgl. z.B. VwGH 06.11.2001, 97/18/0106; 29.01.1996, 94/16/0158). Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen. Es darf im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat (zB VwGH 29.07.2022, Ra 2021/10/0031). Bei möglichem gegenteiligen Verständnis darf also ein Parteienvorbringen nicht in die Richtung ausgelegt werden, dass die Partei dadurch ihres Rechtsschutzes beraubt wird.

 

Diese Grundsätze hat die belangte Behörde, wie aus dem Folgenden deutlich werden wird, nicht hinreichend beachtet.

3.2.3. Die Anträge der Beschwerdeführerin und die darüber ergangene Entscheidung sind wie folgt zu beurteilen (die nachstehende Bezeichnung folgt der Nummerierung der Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides):

 

3.2.4. Zu I.

Mit dem von der belangten Behörde zurückgewiesenen Antrag auf Akteneinsicht möchte die Beschwerdeführerin Informationen zu verschiedenen Wasserbenutzungsrechten erlangen, da sie nicht näher konkretisierte „Unregelmäßigkeiten“ zu ihrem Nachteil befürchtet.

 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das prozessuale Recht auf Akteneinsicht ein konkretes Verwaltungsverfahren bei der Behörde, der gegenüber die Einsicht begehrt wird, voraussetzt (vgl. VwGH 09.06.1959, 95/02/0156). Das Recht auf Akteneinsicht besteht nicht schon dann, wenn die Akteneinsicht begehrende Person in einem anderen Verfahren Partei ist und die Geltendmachung oder Verteidigung ihrer Interessen in diesem Verfahren die Kenntnis der Akten erfordert (z.B. VwGH 16.11.2021, Ra 2020/03/0152).

Im Gegenstand bezieht sich das vorliegende Begehren der Beschwerdeführerin eben nicht auf ein konkretes von der belangten Behörde in Bezug auf die (durch Wasserbuchpostzahlen bezeichneten) Wasserbenutzungsanlagen geführtes Verfahren, sondern möchte die Beschwerdeführerin dem gegenüber bloß den Inhalt bestehender Wasserbenutzungsrechte erkunden. Ihr vor diesem Hintergrund gestellter Antrag erweist sich daher schon aus diesem Grund als unzulässig und - § 17 Abs. 4 AVG e contrario – mittels Bescheides zurückzuweisen.

Es sei jedoch auf die Bestimmungen über das Wasserbuch hingewiesen (§ 124 ff WRG 1959), die der Beschwerdeführerin genau das ermöglichen, was sie ihrer Erklärung zufolge anstrebt. Nach § 126 Abs. 1 leg. cit. ist die Einsichtnahme in das Wasserbuch grundsätzlich jedermann gestattet; aus dem Wasserbuch sind die verliehenen Wasserbenutzungsrechte einschließlich der diese näher darstellenden Urkunden ersichtlich (vgl. § 124 Abs. 1 leg. cit.).

 

Der Beschwerde der A, soweit sie sich gegen den Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides bezieht, konnte daher kein Erfolg beschieden sein.

 

3.2.5. Zu II.

Den zu Grunde liegenden Antrag auf Feststellung des Erlöschens des Wasser-benutzungsrechtes zu *** hat die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel zurückgezogen, was gemäß § 13 Abs. 7 AVG auch in dieser Lage des Verfahrens zulässig ist.

 

Die Zurückziehung eines Ansuchens im Beschwerdeverfahren bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit die nachträgliche Rechtswidrigkeit des Bescheides. Dies hat zur Folge, dass das Verwaltungsgericht in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben hat (ständige Rechtsprechung z.B. VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018).

 

Dementsprechend hat das Gericht im vorliegenden Fall den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Über den in der Beschwerde an Stelle des Erlöschensfeststellungsbegehrens gestellten Antrag (mit von jenem im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG wesentlich verschiedenem Begehren) hat die belangte Behörde zu entscheiden.

 

3.2.6. Zu III.

Das gegenständliche Begehren ist, wie die belangte Behörde insoweit zutreffend erkannt hat, auf die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 gerichtet.

 

Wie sich aus § 138 Abs. 1 iVm Abs. 6 WRG 1959 ergibt, können die Inhaber bestehender Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 leg. cit. die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, etwa in Folge eigenmächtig vorgenommener Neuerungen oder unterlassener Arbeiten (vgl. § 138 Abs. 1 lit. a leg. cit.) verlangen.

Parteistellung und damit die Stellung eines Betroffenen im Sinne des § 138 Abs. 6 leg. cit.vermittelt unter anderem das Grundeigentum.

Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin unter anderem ihr Grundeigentum am ***, in dem zumindestens Teile der in Rede stehenden Wasseranlage liegen, geltend gemacht hat und die belangte Behörde selbst von diesem Eigentumsrecht ausgeht, kann die Begründung der belangten Behörde nicht nachvollzogen werden, dass es der Beschwerdeführerin an einem Recht nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 mangle. Die Beschwerdeführerin hat auch erkennbar behauptet, durch die nicht konsensgemäße Ausübung des Wasser-benutzungsrechtes der Marktgemeinde *** in ihrem Eigentumsrecht („Schäden am ***“) verletzt zu sein.

Damit hat sie entgegen der Ansicht der belangten Behörde einen zulässigen Antrag nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 gestellt. Ob dieser Antrag auch berechtigt ist, also ob tatsächlich eine eigenmächtige Neuerung und Unterlassung vorliegt und dadurch die Rechte der Beschwerdeführerin beeinträchtigt werden, berührt nicht die Frage der Zulässigkeit der Antragstellung. Erweist sich nämlich die Behauptung als nicht gerechtfertigt, ist das Ansuchen nicht zurückzuweisen, sondern – nach inhaltlicher Prüfung – abzuweisen (vgl. VwGH 19.09.1996, 94/07/0031).

 

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Herstellung des bescheidgemäßen Zustandes hinsichtlich einer Wasserbenutzungsanlage der Marktgemeinde *** nicht ohne inhaltliche Prüfung zurückweisen hätte dürfen. Der Umstand, dass die belangte Behörde bereits von Amts wegen einen gewässerpolizeilichen Auftrag erlassen hat, steht weder der Antragstellung durch einen Betroffen noch der Erteilung eines weiteren Auftrags aufgrund dieses Antrags entgegen.

 

Im Falle einer zurückweisenden Entscheidung der belangten Behörde beschränkt sich die Prüfbefugnis des Gerichts auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (z.B. VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036). Dies hat zur Folge, dass das Gericht im vorliegenden Fall die zu Unrecht erfolgte Zurückweisung des Antrags lediglich ersatzlos beheben kann, nicht jedoch in der Sache entscheiden dürfte. Dies obliegt in weiterer Folge wiederum der belangten Behörde.

 

Lediglich hingewiesen sei darauf, dass eine Rechtsverletzung des Grundeigentums der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Ausübung des gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes nur dann vorliegen wird, wenn es in Folge der konsenswidrigen Ausübung zu einer Schlechterstellung der Beschwerdeführerin im Verhältnis zum Zustand vor Herstellung der in Rede stehenden Wasserbenutzungs-anlagen (und zur Situation bei konsensgemäßen Betrieb) gekommen ist. Der bloße Verlust einer günstigen Auswirkung, die mit einer bestimmten Art der Ausübung eines Wasserbenutzungsrechtes eines Dritten verbunden ist, stellt dem gegenüber keine maßgebliche Rechtsverletzung dar, welche mit den Mitteln des Wasserrechtsgesetzes geltend gemacht werden könnte.

 

3.2.7. Zu IV und IX.

Mit ihren zu Spruchpunkten IV. und IX. gestellten Anträgen zielt die Beschwerdeführerin darauf ab, die belangte Behörde bzw. das Land Niederösterreich zu Maßnahmen zu Gunsten des ihr gehörigen Naturdenkmals zu veranlassen. Die Beschwerdeführerin spricht damit die Erhaltungsverpflichtungen für Naturdenkmäler gemäß § 12 Abs. 5 NÖ Naturschutzgesetz 2000 an. Diese Bestimmung begründet freilich lediglich Pflichten für den Grundeigentümer bzw. Verfügungsberechtigten, nicht jedoch einen in Verwaltungsverfahren durchsetzbaren Anspruch auf Erhaltung des ihm gehörenden Naturdenkmals durch Dritte, namentlich durch das Land Niederösterreich. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass § 12 NÖ Naturschutzgesetz 2000 dem betroffenen Grundeigentümer weder ein subjektives Recht auf Erklärung eines Naturgebildes zum Naturdenkmal noch auf Aufrechterhaltung dieses Schutzes einräumt (vgl. VwGH 28.01.2008, 2007/10/0310). Aus Wortlaut und Sinn und Zweck des § 12 Abs. 5 leg. cit. ergibt sich eindeutig, dass das Gesetz in Bezug auf den Grundeigentümer bzw. Verfügungsberechtigten die Erhaltungsverpflichtung in Bezug auf Naturdenkmäler auf den „normalen“ Erhaltungsaufwand beschränken wollte. Die Beschwerdeführerin könnte aus diesem Titel also lediglich geltend machen, dass sie selbst nicht zu Erhaltungsmaßnahmen herangezogen werden dürfte, da das Erforderliche über den normalen Aufwand hinausginge. Dem entsprechend kommt der Beschwerdeführerin eine darüber hinausgehende Antragslegitimation in Bezug auf behördliche Maßnahmen nicht zu, weshalb ihre Anträge – aus Rechtschutzerwägungen – bescheidmäßig zurückzuweisen waren. Dazu war die belangte Behörde als Naturschutzbehörde gemäß § 24 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000 auch zuständig, auch zumal § 12 Abs. 5 leg. cit. keine Kompetenz der NÖ Landesregierung als Naturschutzbehörde begründet, sondern dem gegenüber auf das Land Niederösterreich als Rechtsträger (und nicht auf eine Behörde) verweist. Der Ausspruch der belangten Behörde im Spruchpunkt IV war entsprechend zu korrigieren, wobei sich am Ergebnis der Zurückweisung nichts ändert.

 

3.2.8. Zu V.

Dieser Antrag läuft die Geltendmachung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes durch Zeitablauf hinaus (vgl. § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959).

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben andere Personen als der bisherige Wasserbenutzungsberechtigte keinen rechtlichen Einfluss auf die Erlöschensfeststellung; Dritten fehlt es somit insoweit an der Parteistellung (z.B VwGH 29.06.2000, 99/07/154; 30.06.2016, Ra 2016/07/0024). Die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde erfolgte daher in diesem Punkt im Ergebnis zu recht.

 

Allerdings ist drauf hinzuweisen, dass der Fortbetrieb einer Anlage, für die das vormals bestehende Wasserbenutzungsrecht erloschen ist, eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 darstellt (zB VwGH 14.12.1995, 94/07/0156) und ein allenfalls davon Betroffener die fehlende Existenz einer wasserrechtlichen Deckung für den Betrieb der Anlage in einem Verfahren nach § 138 Abs. 1 iVm Abs. 6 WRG 1959 relevieren kann.

 

3.2.9. Zu VI.

Die belangte Behörde hat die Auffassung vertreten, dass der Beschwerdeführerin kein Recht zukäme, eine Änderung des Zweckes im Sinne des § 21 Abs. 4 WRG 1959 durch den Wasserberechtigten geltend zu machen, da es sich dabei um eine (bloß) von Amts wegen wahrzunehmende Angelegenheit handelt.

 

Nach § 21 Abs. 4 WRG 1959 darf der Zweck der Wasserbenutzung nicht ohne Bewilligung geändert werden; diese ist zu erteilen, wenn die Wasserbenutzung dem Stand der Technik entspricht, der Zweck nicht für die Erteilung der Bewilligung oder die Einräumung von Zwangsrechten entscheidend war und dem neuen Zweck nicht öffentliche Interessen oder fremde Rechte entgegenstehen. Aus dem letztgenannten Kriterium ergibt sich, dass eine Zweckänderung auch fremde Rechte beeinträchtigen kann. Daraus folgt aber auch, dass ein Antragsrecht des von einer konsenslosen und daher eine eigenmächtige Neuerung iSd § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 darstellenden Zweckänderung Betroffenen in Betracht kommt. Die belangte Behörde hätten den Antrag der Beschwerdeführerin nach Lage des Falles (sie macht zweifellos die Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechtes geltend) nicht als auf die Geltendmachung öffentlicher Interessen beschränktes Vorbringen verstehen dürfen (vgl. die einleitenden Ausführungen zu 3.2.2.). Viel mehr ist der Antrag nachdem darin zum Ausdruck gebrachten Willen der Beschwerdeführerin in Wahrheit als (zulässiger) Antrag eines Betroffenen im Sinne des § 138 Abs. 1 iVm Abs. 6 leg. cit. zu verstehen. Es geltend die Ausführungen zum Spruchpunkt III. in gleicher Weise; auf diese wird verwiesen. Spruchpunkt VI. war daher ebenfalls ersatzlos zu beheben.

 

3.2.10. Zu VII.

Die belangte Behörde unterstellt der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zusammenhang ein Begehren auf Durchführung der Behörde von Amts wegen obliegenden Gewässeraufsicht, auf welche sie keinen Anspruch hätte. Tatsächlich ergibt sich allerdings aus dem Antragsvorbringen – unter Beachtung der eingangs (3.2.2.) dargelegten Auslegungsgrundsätze - zweifelsfrei, dass die Beschwerde-führerin behauptet, dass die Gemeinde *** die Vorgaben des Wasserrechts zu *** nicht einhielte, insbesondere eine Nutzung des Wassers aus dem *** über das konsentierte Maß hinaus vornehme und dadurch dem der Beschwerdeführerin gehörenden Naturdenkmal Schaden zufüge. Damit begehrt die Beschwerdeführerin als betroffene Grundeigentümerin nichts Anderes als die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands nach § 138 Abs. 1 WRG 1959. Wie bereits zum Punkt III. dargelegt, ist sie zu einem solchen Begehren berechtigt; die belangte Behörde hätte daher den Antrag in diesem Punkt ebenfalls nicht zurückweisen dürfen, sondern in der Sache zu entscheiden gehabt. Sohin war auch in diesem Spruchpunkt der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben. Auf die Ausführungen unter 3.2.6. ist zu verweisen.

 

3.2.11. Zu VIII.

Die Beschwerdeführerin begehrt in diesem Zusammenhang unter ausdrückliche Berufung auf § 21a Abs. 1 WRG 1959 die Abänderung einer Bewilligung.

 

Auf ein Vorgehen nach § 21a WRG 1959 hat aber niemand einen Anspruch, da es ausweislich des ausdrücklichen Gesetzeswortlautes dabei ausschließlich um den Schutz öffentlicher Interessen geht (vgl. VwGH 11.09.1997, 94/07/0166); insofern kam der Beschwerdeführerin somit keine Antragslegitimation zu (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 11.03.1999, 98/07/0186). Die Zurückweisung dieses Antrags durch die belangte Behörde erfolgte sohin zu recht. In diesem Punkt war die Beschwerde (unter Berichtigung des Datums - der Antrag erfolgte im Schriftsatz vom 2. Februar 2023) abzuweisen.

 

3.2.12. Zusammenerfassend ergibt sich also, dass die Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführerin, soweit sie sich auf die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch Beseitigung von behaupteten Neuerungen beziehen, zu Unrecht erfolgt ist, weshalb der angefochtene Bescheid in diesen Punkten aufzuheben war (Spruchpunkte III., VI. und VII); hinsichtlich des Spruchpunktes II. war der Bescheid aufzuheben, da der zu Grunde liegende Antrag im Rahmen der Beschwerde zurückgezogen wurde. Im Übrigen war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass im Spruchpunkt IV. die Wendung „mangels Zuständigkeit“ zu entfallen hat und in den Spruchpunkten VIII und IX das Datum richtigzustellen war.

 

3.2.13. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurftes im vorliegenden Fall nicht, da die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 (erster bzw. dritter Fall) VwGVG vorliegen.

 

3.2.14. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung waren in der gegenständlichen Angelegenheit nicht zu lösen, vermag sich das Gericht doch auf eine klare und eindeutige bzw. durch die Judikatur (vgl. die angeführten Belege) hinreichende geklärte Rechtslage zu stützen. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.

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