LVwG Niederösterreich LVwG-AV-1391/001-2020

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-1391/001-202016.3.2021

SHG AusführungsG NÖ 2020 §11 Abs4
IntG 2017 §16c

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1391.001.2020

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 12.10.2020, Zl. ***, betreffend Kürzung der Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht:

 

 

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Krems (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.10.2020, ZI. ***, wurden Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) seine mit Bescheid vom 26.04.2020 gewährten Sozialhilfeleistungen um 25 % gekürzt.

Der Beschwerdeführer erhalte demnach im Zeitraum von 01.10.2020 bis 31.03.2021 eine gekürzte Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von € 288,97 und gekürzte Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs in Höhe von € 192,65 [gemeint ist damit wohl die Höhe der im genannten Zeitraum monatlich zur Auszahlung gelangenden Geld- und Sachleistungen].

 

Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des § 11 Abs. 4 NÖ SAG führte die belangte Behörde begründend aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund des im Spruch genannten Bescheids Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs nach dem NÖ SAG in der Höhe von insgesamt je € 642,15 monatlich erhalte.

 

Am 01.03.2016 habe der Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten erhalten. Er sei daher nach § 16c Abs. 1 des Integrationsgesetzes (IntG) verpflichtet, eine Integrationserklärung zu unterfertigen und eine Integrationsprüfung B1 sowie einen Werte- und Orientierungskurs zu absolvieren. Bis dato habe er die Integrationsprüfung B1 nicht absolviert.

 

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.07.2020, nachweislich zugestellt am 07.07.2020, sei ihm mitgeteilt worden, dass gemäß § 11 Abs. 4 NÖ SAG Leistungen der Sozialhilfe um 25 % zu kürzen seien, wenn die Hilfe suchende Person ihre Pflichten nach § 16c IntG schuldhaft verletze.

 

Am 20.08.2020 sei mitgeteilt worden, dass der entsprechende Kurs im September beginnen würde. Bis dato sei jedoch keine Anmeldung zu so einem Kurs erfolgt.

Der Beschwerdeführer sei der integrationsrechtlichen Verpflichtung nicht nachgekommen, obgleich die Erfüllung der Maßnahme möglich und zumutbar sei, indem die Integrationsprüfung B1 bis dato nicht absolviert worden sei. Es liege daher eine schuldhafte Verletzung der Pflichten nach § 16c IntG vor. Die Leistungen der Sozialhilfe seien daher zu kürzen gewesen.

 

Am 11.11.2020 ging der belangten Behörde eine E-Mail vom 10.11.2020 zu, die folgende fristgerechte Beschwerde beinhaltete:

BESCHWERDE

AZ: ***

Beschwerdeführer*innen: A und B

Sämtliche wohnhaft: ***, ***

 

Mit Bescheid der BH Krems zur Aktenzahl *** vom 12.10.2020 wurden unsere Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs mit der Begründung der Verletzung des § 11 Abs. 4 NÖ SAG sowie des § 16c IntG um 25 % gekürzt. Wir erheben nachstehende Beschwerde und begründen dies wie folgt:

Ich, B, habe mich an die Aufforderung, einen B1 Kurs zu absolvieren gehalten, habe mich für einen solchen angemeldet und besuche regelmäßig seit Anfang Oktober einen B1-Kurs in ***, welcher mir über den ÖIF vermittelt wurde.

Ich bin daher meinen Pflichten gemäß § 11 Abs. 4 NÖ SAG sowie des § 16c IntG nachgekommen, eine schuldhafte Verletzung liegt daher nicht vor.“

 

Am 12.11.2020 reichte der Beschwerdeführer mit E-Mail an die belangte Behörde eine Beschwerdeergänzung samt Anmeldebescheinigung für einen Deutschkurs A2 nach, in welcher er beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde stattgeben, den bezeichneten Bescheid im angefochtenen Umfang aufheben und die Leistungsdifferenz in voller Höhe gewähren, in eventu den bezeichneten Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen.

Begründend führte er im Wesentlichen aus, der Bescheid leide wegen unrichtiger Anwendung gesetzlicher Bestimmung an inhaltlicher Rechtswidrigkeit und es seien aufgrund unterlassener Ermittlungstätigkeit Verfahrensvorschriften verletzt worden, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderslautenden Verfahrensergebnis gelangt wäre.

Er sei – wie die beiliegende Anmeldebestätigung zeige – für ein ÖIF Startpaket Deutschkurs Niveau A2 mit voraussichtlichen Kursstart im November 2020 vorgemerkt, wobei er noch nicht darüber informiert worden sei, wann der Kurs tatsächlich starte.

Weder im NÖ SAG noch im IntG finde sich eine Definition des Begriffs der „schuldhaften Pflichtverletzung“ und die Behörde habe keinerlei Schritte unternommen, um herauszufinden, ob die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung schuldhaft war. Hätte die Behörde ihn dazu befragt, hätte er ausführen können, dass er die A2 Prüfung noch nicht erfolgreich bestanden habe, weshalb er noch nicht zu einem B1-Kurs und einer B1-Prüfung zugelassen werden könne. Eine Prüfung für das Sprachniveau B1, wie von der Behörde verlangt, mache erst nach Absolvierung der darunterliegenden Niveaustufen Sinn. Dem Bescheid fehle eine Begründung, warum nunmehr die Absolvierung der Prüfung auf diesem Niveau gefordert werde.

Im Gesetz fände sich keine Regelung, bis wann welches Spachniveau erreicht werden müsse. Er habe vor dem Corona-Lockdown einen Kurs für das Niveau A2 absolviert, aber leider die A2-Prüfung nicht bestanden. Eine einmalige Wiederholung des Kurses sei nach den Richtlinien des ÖIF zulässig, da nicht alle Teilnehmer auf demselben Sprach- und Bildungsniveau starten würden. Aufgrund der pandemiebedingten Ausfälle und Umstellungen habe er jedoch nicht gleich einen neuen A2-Kursplatz bekommen.

Abgesehen davon, dass er seine Pflichten nicht schuldhaft verletzt habe, erscheine die Kürzung für den Zeitraum von Oktober bis Ende März, und damit für sechs Monate, überschießend, da diese gesetzlich für mind. drei Monate vorgesehen sei und die Behörde nicht ausführe, warum diese in seinem Fall doppelt so lange ausgesprochen wurde. Die Deckung für sechs Monate finde keine Deckung im Gesetz und sei rechtswidrig.

Außerdem sei mit dem Bescheid sowohl der Lebensunterhalt als auch der Wohnbedarf gekürzt worden; dass auf Anhieb beide Leistungen gekürzt werden, erscheine überschießend.

 

Mit Schreiben vom 30.11.2020 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor, dies mit der Mitteilung, dass auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

 

Auf Nachfrage wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von Seiten des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) telefonisch am 11.02.2021 mitgeteilt, dass die Integrationsprüfung B1 den Abschluss des mehrstufigen Kurssystems darstelle und der Beschwerdeführer im August 2020 aufgrund seiner Vorkenntnisse die Förderbewilligung für einen Deutschkurs der Niveaustufe A2 erhalten habe. Ein direkter Antritt des Beschwerdeführers zur Integrationsprüfung B1 würde zum einen vom ÖIF nicht gefördert werden (d.h. die Kursgebühr in der Höhe von € 150 müsste selbst bezahlt werden) und ist zum anderen nicht ratsam, da er sich die Kenntnisse ohne einen Vorbereitungskurs im Selbststudium aneignen müsste.

 

Von Seiten des Kursträgers „C“ wurde in einem Telefonat am 11.02.2021 mitgeteilt, dass sich das genaue Datum der Kursanmeldung des Beschwerdeführers zu dem Deutschkurs Niveau A2 des Kursträgers mit voraussichtlichen Start November 2020 nicht mehr eruieren lasse.

 

Vom erkennenden Gericht wurde am 15.02.2021 Einschau in das Portal des Österreichischen Arbeitsmarktservices genommen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer zuletzt seit 15.08.2020 beim AMS ohne Erhalt eines Bezuges als arbeitslos gemeldet ist.

 

Mit Schreiben vom 24.02.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Bestätigungen zu übermitteln, aus denen hervorgeht, wann (genaues Datum) die Anmeldung zu dem von ihm im Rahmen der Beschwerde erwähnten Kurs „A2“ erfolgt ist sowie solche, die die tatsächliche Teilnahme an diesem Kurs belegen oder bestätigen, dass der Kurs „A2“, für den er sich angemeldet hatte, nicht stattgefunden hat.

 

Mit E-Mail vom 24.02.2021 teilte der ÖIF dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass die Anmeldung des Beschwerdeführers zum Kurs im November 2020 wegen einer fehlenden Zielgruppenprüfung letztlich nicht durchgeführt haben werde könne. Die dazu nötige Vorsprache beim Integrationszentrum des ÖIF und anschließende Freischaltung zur Kursanmeldung sei zwischenzeitlich erfolgt und der Beschwerdeführer für die Anmeldung zu einem Deutschkurs an einen Kursträger verwiesen worden.

 

Der Beschwerdeführer teilte dem erkennenden Gericht mit E-Mail vom 01.03.2021 mit, dass er am 13.08.20 vom ÖIF für einen Deutschkurs A2 (Standard) eingestuft worden sei. Zuerst sei ihm ein voraussichtlicher Kursstart ab November 2020 angekündigt worden, aber warum zu diesem Zeitpunkt kein Kurs stattgefunden habe oder er diesem nicht zugebucht wurde, entziehe sich seiner Kenntnis. Darüber entscheide alleine der Kursträger, in seinem Fall der ÖIF. Nach langem Warten sei er nun durch den ÖIF zu einem Kurs A2 zugeteilt worden, der am 09.03.2021 starte. Gleichzeitig übermittelte er die „Mitteilung zur Kurseinstufung“ des ÖIF vom 13.08.2020 sowie eine Kursanmeldebestätigung für den „Standardkurs A2“ vom 09.03.2021 bis 02.07.2021 beim Kursträger „C“ in ***.

 

Die gleiche Kursanmeldebestätigung wurde auch am 04.03.2021 von der belangten Behörde nachgereicht.

 

Im Rahmen des Parteiengehörs nach § 45 Abs. 3 AVG informierte das erkennende Gericht die belangte Behörde mit Schreiben vom 04.03.2021 über die im Rahmen der Telefongespräche bzw. den E-Mails mit dem ÖIF sowie dem Kursträger „C“ gewonnen Ermittlungen und bot Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 09.03.2021 teilte die belangte Behörde mit, dass keine Stellungnahme abgegeben werde.

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zl. *** und in den bezughabenden Gerichtsakt zur Zl. LVwG‑AV‑1391/001‑2020.

Darüber hinaus wurde Beweis erhoben durch die vom Beschwerdeführer nachgereichte Kursanmeldebestätigung sowie durch die Auskünfte des ÖIF und des Kursträgers „C“.

 

Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

 

Der Beschwerdeführer, Herr A, ist Staatsangehöriger der syrisch-arabischen Republik. Mit Bescheid vom 01.03.2016 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

 

Am 02.12.2016 hat der Beschwerdeführer den Werte- und Orientierungskurs des ÖIF absolviert und der belangten Behörde eine diesbezügliche Bestätigung übermittelt.

Die unterfertigte Integrationserklärung den Beschwerdeführer betreffend erging am 15.06.2018 an die belangte Behörde.

Die Bestätigung über seine am 26.02.2018 bestandene Prüfung „ÖSD Zertifikat A1“ übermittelte er dieser am 09.07.2018.

Darüber hinaus befinden sich in der Leistungsübersicht der Personenabfrage der belangten Behörde am 12.10.2020 im ILA-System des Land NÖ (Abfrage von Integrationsleistungen) den Beschwerdeführer betreffend Einträge, wonach er im Zeitraum von 03.04.2018 bis 13.07.2018 sowie von 25.10.2018 bis 05.02.2019 jeweils das „Modul A2“ und in der Zeit von 25.11.2019 bis 20.12.2019 die „Prüfungsvorbereitung Modul A2“ absolviert hat.

Ein Deutschkurs mit Zielniveau A1 in der Zeit von 06.05.2019 bis 29.08.2019 ist mit „abgebrochen“ vermerkt.

Am 29.01.2019 sowie am 19.12.2019 ist er zur Integrationsprüfung A2 angetreten, hat diese jedoch nicht bestanden.

 

Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von 14.10.2019 bis 20.12.2019 eine Schulung über das AMS absolviert und war danach bis 23.01.2020 beim AMS arbeitslos gemeldet.

In der Zeit von 21.01.2020 bis 24.06.2020 war der Beschwerdeführer arbeitsunfähig.

Seit 25.06.2020 ist er aufrecht beim AMS arbeitslos gemeldet.

 

Mit Spruchpunkt I. des Bescheids vom 26.04.2020 wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von 01.04.2020 bis 30.04.2020 eine monatliche Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in der Höhe von € 642,15 und für den Zeitraum von 01.05.2020 bis 31.03.2021 eine monatliche Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von € 385,29 sowie eine monatliche Sachleistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs in Höhe von € 256,86 gewährt.

Nach Punkt 1.3. der Begründung des Bescheids war der Beschwerdeführer nach § 9 Abs. 7 NÖ SAG vom Einsatz seiner Arbeitskraft aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit ausgenommen.

 

Im Akt der belangten Behörde befindet sich ein Aktenvermerk von Ende Juni 2020 (genaues Datum kann nicht ermittelt werden), wonach der Bruder des Beschwerdeführers angerufen und mitgeteilt hat, dass der Beschwerdeführer am 06.08.2020 einen Einstufungstermin beim ÖIF habe.

 

Mit Schreiben vom 06.07.2020 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er als Asylberechtigter nach § 16c Abs. 1 des Integrationsgesetzes (IntG) unter anderem verpflichtet sei, eine Integrationsprüfung B1 zu absolvieren, welche er noch nicht absolviert habe, obgleich ihm die Erfüllung der Maßnahme möglich und zumutbar sei.

Er wurde aufgefordert bis 31.08.2020 Unterlagen zu übermitteln, die die Erfüllung der angeführten Maßnahme (Integrationsprüfung B1) nachweisen, wobei darauf verwiesen wurde, dass gemäß § 11 Abs. 4 NÖ SAG Leistungen der Sozialhilfe um 25 % zu kürzen seien, wenn die Hilfe suchende Person ihre Pflichten nach § 16c IntG schuldhaft verletze, und dass eine Kürzung für die Dauer der Pflichtverletzung, mindestens jedoch für drei Monate erfolge.

 

Am 20.08.2020 reichte der Beschwerdeführer eine Mitteilung zur Kurseinstufung des ÖIF vom 13.08.2020 bei der belangten Behörde ein, aus der hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer auf Basis der Einstufungsergebnisse ein Deutschkurs der Niveaustufe „A2 Standard“ lt. ÖIF-Curriculum empfohlen wird.

 

Der Beschwerdeführer hat sich nach dieser Einstufung zu einem Deutschkurs der Stufe A2 beim Kursträger „C GmbH“ angemeldet, wobei das genaue Datum der Anmeldung nicht festgestellt werden kann.

 

Dieser Kurs hätte im November 2020 starten sollen; die Anmeldung des Beschwerdeführers konnte jedoch aufgrund einer fehlenden Zielgruppenprüfung nicht durchgeführt werden. Die dazu nötige Vorsprache beim Integrationszentrum des ÖIF und Freischaltung der Kursanmeldung von Seiten des ÖIF ist anschließend erfolgt und der Beschwerdeführer besucht seit 09.03.2021 (bis 02.07.2021) einen Kurs „A2 Standard“ beim Kursträger „C“.

 

Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte unstrittige Sachverhalt, insbesondere die Angaben zum Verfahrensverlauf, ergeben sich aus dem unbedenklichen, von der belangten Behörde vorgelegten elektronischen Akt des Verwaltungsverfahrens zur Zl. *** sowie aus dem Inhalt des elektronischen Verwaltungsgerichtsaktes zur Zl. LVwG‑AV‑1391/001‑2020.

 

Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer besuchten Kursen und absolvierten Integrationsprüfungen gründen sich auf die im Verwaltungsakt aufliegenden Bestätigungen bzw. die Einträge in der ILA-Personenabfrage.

 

Aufgrund der Abfrage im Portal des AMS sowie der im Verwaltungsakt aufliegenden AMS Meldebestätigungen konnten die Feststellungen zur Vormerkung zur Arbeitssuche beim AMS sowie jene zu den vom Beschwerdeführer über das AMS absolvierten Schulung getroffen werden.

 

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in der Zeit von 21.01.2020 bis 24.06.2020 arbeitsunfähig war, gründet sich auf die im Behördenakt befindlichen Arbeitsunfähigkeitsmeldungen.

 

Die Feststellung, dass das konkrete Datum der Anmeldung zu dem vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vorgelegten geplanten Kurs - beginnend mit November 2020 – nicht eruiert werden kann, ergibt sich aus der Tatsache, dass auf der Anmeldebestätigung kein Datum vermerkt ist und der Kursträger „C“ auf telefonische Nachfrage angegeben hat, dass es nicht mehr möglich sei, das Datum auszuforschen.

 

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung:

 

Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten (auszugsweise) wie folgt:

 

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

 

Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG):

 

§ 9 – Wirksames Kontrollsystem und Sanktionen

„(1) […]

(3) Für eine schuldhafte Verletzung der Pflichten gemäß § 16c Abs. 1 IntG sind Leistungskürzungen im Ausmaß von zumindest 25 % über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten vorzusehen.“

 

NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG):

§ 9 – Einsatz der Arbeitskraft

„(1) Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Insbesondere hat die arbeitsfähige Person von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, um den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von ihr und den unterhaltsberechtigen Personen der Haushaltsgemeinschaft zu decken. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.

[…]

(5) Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.

[…]

(7) Der Einsatz der Arbeitskraft darf nicht verlangt werden bei Personen, die

[…]

8. aus vergleichbar gewichtigen, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen am Einsatz ihrer Arbeitskraft gehindert sind.“

 

§ 11 - Kürzung der Leistungen

„[…]

(4) Bei schuldhafter Verletzung der Pflichten nach § 16c Abs. 1 IntG sind die Leistungen um 25 % zu kürzen. Die Kürzung erfolgt für die Dauer der Pflichtverletzung mindestens jedoch für drei Monate. Die Mindestdauer der Kürzung erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um einen Monat, sofern seit der letzten Pflichtverletzung nicht zumindest sechs Monate vergangen sind.“

 

 

Bundesgesetz zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft (Integrationsgesetz – IntG):

 

§ 4 - Deutschkurse

„(1) Die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres hat für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte (§ 3 Z 1 und 2) ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Deutschkurse, die – wenn erforderlich – die Alphabetisierung in lateinischer Schrift und das Erreichen eines Sprachniveaus zumindest von B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen ermöglichen, zur Verfügung zu stellen.

(2) In den Deutschkursen gemäß Abs. 1 sind Werte und Orientierungswissen verpflichtend zu behandeln (§ 5 Abs. 4). Die Abwicklung dieser Maßnahmen erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds, der sich dabei Kursträgern bedienen kann.

[…]

(3) Kursmaßnahmen gemäß Abs. 1 für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 zur Verfügung stehen, sind als Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gemäß § 12 Abs. 5 AlVG, anzubieten. Der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 AlVG steht auch zur Verfügung, wer über keine oder geringe Deutschkenntnisse verfügt.“

 

§ 6 - Mitwirkungspflichten

„(1) Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte (§ 3 Z 1 und 2) haben sich im Rahmen einer verpflichtenden Integrationserklärung zur Einhaltung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu verpflichten und unterliegen der Pflicht zur vollständigen Teilnahme, Mitwirkung und zum Abschluss der angebotenen und zumutbaren Kursmaßnahmen gemäß den §§ 4 und 5. Die verpflichtende Integrationserklärung ist bei dem für das jeweilige Bundesland zuständigen Integrationszentrum des Österreichischen Integrationsfonds, insbesondere im Rahmen der Erfüllungspflicht gemäß § 67 AsylG, zu unterzeichnen. In jenen Bundesländern, in denen eine gleichwertige Integrationserklärung auf Grundlage landesgesetzlicher Bestimmungen besteht, kann die Unterzeichnung der Integrationserklärung beim Österreichischen Integrationsfonds nach Vorlage der unterzeichneten landesgesetzlich geregelten Erklärung durch den Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten entfallen. Als gleichwertige Integrationserklärung gilt insbesondere jede Erklärung, die die Pflichten gemäß Satz 1 beinhaltet.

[…]“

 

§ 16c - Mitwirkungspflichten

„(1) Asylberechtigte (§ 3 Z 1), subsidiär Schutzberechtigte (§ 3 Z 2) und Drittstaatsangehörige (§ 3 Z 3), die Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs in Anspruch nehmen (§ 2 Abs. 1 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz), haben sich im Rahmen einer verpflichtenden Integrationserklärung (§ 6 Abs. 1) zur Einhaltung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu verpflichten und unterliegen während des aufrechten Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, die an die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft geknüpft sind, der Pflicht zur Absolvierung einer B1-Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds sowie zur vollständigen Teilnahme, zur gehörigen Mitwirkung und zum Abschluss eines Werte- und Orientierungskurses gemäß § 5 bzw. § 16a.

(2) Auf Personen gemäß Abs. 1 ist § 28 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.“

 

 

Erwägungen:

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG).

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialhilferecht ein zeitraumbezogener Abspruch, was bedeutet, dass von der Behörde die Sach- und Rechtslage ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zeitraumbezogen heranzuziehen ist (vgl in diesem Sinn etwa VwGH 17.9.1991, 91/08/0004; 27.4.1993, 93/08/0019; 30.9.1994, 93/08/0036; 14.3.2008, 2006/10/0201; 4.7.2018, Ro 2018/10/0017, jeweils mwN).

 

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).

 

Voranzustellen ist daher, dass beschwerdegegenständlich ausschließlich die von der Behörde vorgenommene Leistungskürzung zu beurteilen war.

 

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die dem Beschwerdeführer gewährten Sozialhilfeleistungen nach § 11 Abs. 4 NÖ SAG für einen Zeitraum von sechs Monaten um 25 % zu kürzen seien, da er seinen Integrationspflichten nach § 16c Abs. 1 IntG schuldhaft nicht nachgekommen sei, indem er die Integrationsprüfung B1 nicht abgelegt oder sich zu einem derartigen Kurs angemeldet habe.

 

Nach § 16c Abs. 1 IntG unterliegen unter anderem Asylberechtigte, die Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen, während des aufrechten Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, die an die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft geknüpft sind, der Pflicht zur Absolvierung einer B1-Integrationsprüfung des ÖIF sowie zur vollständigen Teilnahme, zur gehörigen Mitwirkung und zum Abschluss eines Werte- und Orientierungskurses gemäß § 5 IntG.

 

Auf Antrag wurden dem Beschwerdeführer von 01.04.2020 bis 31.03.2021 Geld- und Sachleistungen im Rahmen der Sozialhilfe weitergewährt, so dass ein aufrechter Bezug von Leistungen der Sozialhilfe vorliegt.

Der Beschwerdeführer ist auch grundsätzlich nach § 9 NÖ SAG zum Einsatz seiner Arbeitskraft verpflichtet, so dass seine Sozialhilfeleistungen in der Regel an die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft geknüpft sind.

Allerdings war der Beschwerdeführer nachweislich im Zeitraum von 21.01.2021 bis 24.06.2021 arbeitsunfähig, weshalb laut Bescheid vom 26.04.2020 ein Sachverhalt im Sinne des § 9 Abs. 7 NÖ SAG vorgelegen ist und die dem Beschwerdeführer gewährten Sozialhilfeleistungen somit in diesem Fall nicht an die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft geknüpft waren.

Folglich kann dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden, dass er im Zeitraum seiner Arbeitsunfähigkeit (21.01.2020 bis 24.06.2020) keine Integrations- und Deutschkurse besucht hat.

 

Seit dem 25.06.2020 ist der Beschwerdeführer wieder arbeitsfähig und seither aufrecht bei der zuständigen Stelle des Arbeitsmarktservice vorgemerkt, wodurch seine Bereitschaft zur Arbeitswilligkeit dokumentiert ist, seine Sozialhilfeleistungen wieder an die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft geknüpft sind und er somit seinen integrationsrechtlichen Pflichten nach § 16c IntG nachkommen muss.

 

Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer als asylberechtigte Person im Rahmen seiner integrationsrechtlichen Verpflichtungen des § 16c IntG bereits einen Werte- und Orientierungskurs gemäß § 5 IntG abgeschlossen. Fraglich ist daher nur, ob er seiner Pflicht zur Absolvierung der B1-Integrationsprüfung schuldhaft nicht nachgekommen ist, da § 11 Abs. 4 NÖ SAG nur im Fall einer schuldhaften Pflichtverletzung des § 16c IntG eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen vorsieht. Allerdings finden sich weder im Integrationsgesetz noch im NÖ SAG oder den zu diesen Gesetzen ergangenen Erläuterungen bzw. Motivenberichten Hinweise darauf, was konkret unter einer „schuldhaften“ Pflichtverletzung zu verstehen ist.

 

Die Bestimmung des § 11 Abs. 4 NÖ SAG wurde in Ausführung des § 9 Abs. 3 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) erlassen. Auch den diesbezüglichen Erläuterungen ist lediglich unter anderem zu entnehmen, dass für den Fall von unrechtmäßigen Bezug, Arbeits- und Integrationsverweigerung (insbesondere bei nicht gehöriger Teilnahme an Deutsch- oder Wertekursen) wirksame Sanktionen, Reduktionen bzw. die völlige Einstellung und Rückforderung der Leistung vorzusehen sind. Wesentliches Element dabei sei etwa die unbedingte Meldepflicht von allen entgeltlichen Erwerbstätigkeiten sowie die Pflicht, sich um die Abwendung, Milderung oder Überwindung der eigenen Notlage zu bemühen. Als Sanktion für den erstmaligen Pflichtverstoß komme etwa die Befristung des Bescheids für einen vergleichsweise kurzen Zeitraum (z.B. drei Monate) in Betracht. Mehrere Abmahnungen ohne gleichzeitige Leistungskürzung würden jedenfalls nicht den Zweck der Norm erfüllen. Die Effizienz der tatsächlichen Vollziehung des Gesetzes sei durch Kontrollen der Verwaltung sicherzustellen (vgl. ErlRV 514 BlgNR XXVI. GP , 10).

 

Zu beachten ist, dass § 16c IntG gleichzeitig mit dem SH-GG erlassen wurde und dieser die bis dahin in Geltung stehenden Sanktionsregelungen des § 6 Abs. 2 IntG ersetzt hat. Nach dem immer noch in Geltung stehenden § 6 Abs. 1 IntG unterliegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte im Rahmen einer verpflichtenden Integrationserklärung unter anderem der Pflicht zur vollständigen Teilnahme, Mitwirkung und zum Abschluss der angebotenen und zumutbaren Kursmaßnahmen gemäß dem §§ 4 und 5 IntG.

Für Verstöße gegen diese Mitwirkungspflichten sah der damalige § 6 Abs. 2 IntG Sanktionen für Leistungsbezieher der bedarfsorientierten Mindestsicherung vor, welche für Niederösterreich in § 7d NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) normiert waren. Darüber hinaus sahen die §§ 7a ff NÖ MSG nähere Bestimmungen zu Integrationsmaßnahmen von Beziehern der bedarfsorientierten Mindestsicherung vor.

Mit 01.01.2020 ist jedoch das in Ausführung der Bestimmungen des SH-GG beschlossene NÖ SAG in Kraft getreten und hat das zuvor in Geltung stehende NÖ MSG ersetzt, so dass die Regelungen der § 7a ff NÖ MSG außer Kraft traten.

 

Die Novellierung des Integrationsgesetzes und Schaffung des § 16c IntG erfolgte lediglich in Anpassung an die Vorgaben des SH-GG, welches in § 5 Abs. 6 bis 9 seiner Stammfassung einen Arbeitsqualifizierungsbonus vorgesehen hat, der einen monatlichen Mindestanteil in Höhe von 35 % der Sozialhilfeleistung von der Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt abhängig gemacht hat. Eine Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt wäre demnach nur beim Nachweis von zumindest dem Sprachniveau B1 (Deutsch) oder C1 (Englisch) sowie der Erfüllung der integrationsrechtlichen Verpflichtungen nach § 16c Abs. 1 IntG anzunehmen gewesen.

 

Diese Bestimmungen des § 5 Abs. 6 bis 9 SH-GG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 12.12.2019 (G 164/2019-25, G 171/2019-24) als verfassungswidrig aufgehoben. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus, dass die B1-Integrationsprüfung den erfolgreichen Abschluss von Deutschkursen auf B1-Niveau beinhalte und der Gesetzgeber somit von Drittstaatsangehörigen verlange, dass sie jedenfalls Deutsch auf B1–Niveau beherrschen, und zwar auch dann, wenn sie Englisch auf C1-Niveau sprechen würden.

Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb ausschließlich bei Deutsch- und Englischkenntnissen auf diesem hohen Niveau eine Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt anzunehmen sei. Dies stelle der Gesetzgeber auch in § 4 Abs. 3 IntG klar, wonach unter anderem Asylberechtigte dann der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stünden, wenn sie über keine oder geringe Deutschkenntnisse verfügen.

Der Grundsatzgesetzgeber lasse außer Acht, dass Personen aus mannigfaltigen Gründen (Lern- und Leseschwächen, Erkrankungen, Analphabetismus uvm.) nicht in der Lage sein können, ein derart hohes Sprachniveau zu erreichen, aber dennoch am Arbeitsmarkt vermittelbar sein können.

Dem Grundsatzgesetzgeber sei jedoch zuzubilligen, dass Bezugsberechtigte so rasch wie möglich grundlegende Basiskompetenzen für die Aufnahme einer Beschäftigung erwerben sollen. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen habe, stehe es dem Gesetzgeber frei, Leistungen der Sozialhilfe an die Bereitschaft zu knüpfen, die eigene Arbeitskraft einzusetzen und Maßnahmen zur Steigerung der Vermittelbarkeit zu ergreifen (vgl. VfGH 1.12.2018, G 308/2018). Dabei könne der Grundsatzgesetzgeber auch eine entsprechende Bemühungspflicht zum Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse oder zum Erwerb anderer zumutbarer Qualifizierungsmaßnahmen vorsehen.

 

Nachdem die Pflicht zur Absolvierung von Deutschkursen auf B1-Niveau zum Bezug der vollen Sozialhilfeleistung demnach verfassungswidrig ist, können vor dem dargestellten Hintergrund des § 16c IntG dessen Bestimmungen in Bezug auf die Pflicht zur Absolvierung einer Integrationsprüfung B1 während aufrechten Bezugs der Sozialhilfe nur dahingehend verstanden werden, dass Sozialhilfeempfänger eine Bemühungspflicht trifft, die angebotenen und zumutbaren Kursmaßnahmen wahrzunehmen um letztendlich möglichst das Niveau der Integrationsprüfung B1 zu erreichen (vgl. § 4 Abs. 1 IntG).

 

Zu erwähnen ist, dass auch die belangte Behörde offenbar davon ausgegangen ist, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an derartigen Vorbereitungskursen ausreichend sei, um seinen integrationsrechtlichen Pflichten im Sinne des § 16c IntG nachzukommen (Arg.: bis zum heutigen Tag sei keine Anmeldung zu so einem Kurs erfolgt).

 

Nachdem der Beschwerdeführer in den letzten Jahren gegenüber der belangten Behörde laufend Nachweise darüber erbracht hat, dass er nicht nur die Integrationserklärung unterfertigt, sondern auch einen Werte- und Orientierungskurs sowie Deutschkurse der Niveaustufen A1 und A2 absolviert hat, ist er am 19.12.2019 zur Integrationsprüfung A2 angetreten, welche er nicht bestanden hat.

 

Ende Juni 2020 hat er der belangten Behörde im Wege eines Anrufs seines Bruders mitgeteilt, dass er am 06.08.2020 einen Einstufungstermin beim ÖIF habe.

Zumindest am 13.08.2020 hat er einen derartigen Clearing-Termin beim ÖIF wahrgenommen und der belangten Behörde die diesbezügliche Mitteilung der Kurseinstufung am 20.08.2020 übermittelt, aus der hervorgeht, dass ihm ein Deutschkurs der Niveaustufe A2 empfohlen werde.

 

In der Folge hat er sich für einen Deutschkurs beim Kursträger „C“ angemeldet, der im November 2020 hätte starten sollen. Die Anmeldung des Beschwerdeführers konnte jedoch aufgrund einer fehlenden Zielgruppenprüfung nicht durchgeführt werden. Nach der dazu nötigen Vorsprache beim Integrationszentrum des ÖIF, Freischaltung der Kursanmeldung von Seiten des ÖIF besucht der Beschwerdeführer nunmehr seit 09.03.2021 (bis 02.07.2021) einen Kurs „A2 Standard“ beim Kursträger „C“.

 

Von einer Arbeits- oder Integrationsverweigerung wie sie der Gesetzgeber in Zusammenhang mit § 9 Abs. 3 SH-GG und in dessen Ausführung § 11 Abs. 4 NÖ SAG vor Augen hatte, kann daher insbesondere im Hinblick auf eine nicht gehörige (im Sinne von nicht gebührende, angemessene) Teilnahme an Deutsch- oder Wertekursen nicht die Rede sein, nachdem der Beschwerdeführer regelmäßig Termine und Kurse im Rahmen seiner integrationsrechtlichen Pflichten wahrgenommen hat.

 

Die Integrationsprüfung B1 stellt den Abschluss des mehrstufigen Kurssystems des ÖIF dar, wobei dieser lediglich Förderbewilligungen für die jeweils passende Kurseinstufung übernimmt. Ein direkter Antritt zur Integrationsprüfung B1 ist zwar theoretisch möglich, in der Praxis jedoch mit Kosten und einem erhöhten Lernaufwand für Betroffene verbunden.

Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die Integrationsprüfung B1 noch nicht absolviert und sich zu keinem derartigen Kurs angemeldet, ist angesichts der Tatsache, dass dieser im maßgeblichen Zeitraum vom ÖIF lediglich die Kurseinstufung und somit Förderbewilligung für einen Kurs mit Niveau A2 erhalten hat, nicht gerechtfertigt.

 

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist der Beschwerdeführer folglich während aufrechten Bezugs von Sozialhilfeleistungen seiner Bemühungspflicht im Rahmen des § 16c IntG nachgekommen, so dass von keiner schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen ist, zumal – wie bereits erwähnt – sowohl das IntG selbst noch das NÖ SAG definieren, was konkret unter einer schuldhaften Pflichtverletzung nach § 16c IntG zu verstehen ist.

 

Nachdem der Bescheid bereits aufgrund der dargelegten Gründe spruchgemäß aufzuheben war, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Dauer der Kürzung der Sozialhilfeleistungen.

 

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

 

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche von den Parteien ohnehin nicht beantragt wurde, abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage unstrittig feststand, es lediglich um die Klärung von Rechtsfragen ging, und somit einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.

Überdies wurden keine Sachverhaltselemente erhoben, welche den Parteien nicht ohnehin bekannt sind bzw. der belangten Behörde zum Parteiengehör übermittelt worden sind.

 

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu und die Beweiswürdigung stützt sich auf den Verwaltungsgerichtsakt. Im Allgemeinen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte berufen (vgl. 26.05.2015, Ra 2014/01/0175).

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