LVwG Niederoesterreich LVwG-AV-630/001-2015

LVwG NiederoesterreichLVwG-AV-630/001-201527.6.2015

BauO NÖ 1996, §23 Abs1
BauO NÖ 1991, §20 Abs1 Z7
GewO 1994, §74 Abs1
GewO 1994, §359b
BauO NÖ 1996, §23 Abs1
BauO NÖ 1991, §20 Abs1 Z7
GewO 1994, §74 Abs1
GewO 1994, §359b

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.630.001.2015

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau ***, vertreten durch ***, Rechtsanwältepartnerschaft in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ZI. ***, betreffend Erteilung einer Baubewilligung den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft X zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

B e g r ü n d u n g :

Mit Schreiben vom *** beantragte Frau *** (Bauwerberin) die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Gasthauses mit Nebenräumen und einer privaten Wohnung im Obergeschoß in ***, *** (Grundstück Nr. ***, KG ***). Dieses Grundstück ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als Bauland-Agrargebiet gewidmet.

In der mündlichen Verhandlung am *** wandte die Beschwerdeführerin ein, dass es durch das geplante Vorhaben zu Belästigungen bzw. nachteiligen Einwirkungen, insbesondere durch Lärm (aufgrund der beabsichtigten Betriebszeit bis 01.00 Uhr morgens und durch den geplanten Gastgarten), Geruch (insbesondere Rauch) und allenfalls Abwässer (sowohl betriebliche Abwässer als auch Regenwässer) kommen würde. Während die Behörde anlässlich der Verhandlung das Projekt durch einen bau- und einen maschinenbautechnischen Sachverständigen beurteilen ließ, stellte sie die Einholung eines lärmtechnischen Gutachtens in Aussicht. Auf die Frage einer möglichen Geruchsbelästigung wurde nicht eingegangen. Demgegenüber hielt der bautechnische Sachverständige fest, dass bei projektgemäßer Ausführung eine „Vernässung und Belästigung des Nachbargrundstückes durch Abwässer“ nicht zu befürchten sei.

In weiterer Folge erstattete der lärmtechnische Amtssachverständige am *** und – aufbauend auf dem von der *** erstellten Schallschutzprojekt – am *** sowie am *** gutachterliche Stellungnahmen, wobei er zum Ergebnis gelangte, dass die zu erwartenden Lärmimmissionen zur Tageszeit den angenommenen Basisschallpegel um nicht mehr als 4,9 dB bzw. zur Abendzeit nicht mehr als 9,9 dB überschreiten würden. In der Nachtzeit sei mit einer Überschreitung des angenommenen Basisschallpegels um nicht mehr als 7,8 dB zur rechnen. Als Basispegel nahmen sowohl die Bauwerberin (ausweislich des Schallschutzprojekts [S. 14]) als auch der Sachverständige Werte von 35 dB tagsüber, ca. 30 dB zur Abendzeit und 20 bis 25 dB zur Nachtzeit an; von diesen Werten könne „erfahrungsgemäß“ ausgegangen werden. Eine Messung erfolgte nicht. Ferner führte der maschinenbautechnische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom *** aus, dass die gewählte Heizungsform mittels eines Einzelofens mit Stückholzfeuerung als ortsüblich zu bewerten sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen die beantragte Baubewilligung und wies die Einwendungen der Beschwerdeführerin ab.

In ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass ihre Einwendungen seitens der belangten Behörde nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Das Verfahren sei grob mangelhaft geblieben, da die eingeholten Gutachten sowie Stellungnahmen der Amtssachverständigen widersprüchlich und unvollständig seien. Insbesondere sei hinsichtlich der Abwässer übersehen worden, dass im Bereich der geplanten PKW-Stellplätze eine Versickerungsmulde geplant sei und folglich – entgegen der Ansicht des Amtssachverständigen – nicht alle Abwässer in den öffentlichen Kanal entsorgen würden. Demgemäß bestehe die Gefahr einer „Vernässung und Belästigung des Nachbargrundstückes“. Hinsichtlich der eingewendeten Geruchsbelästigung sei die Abluftsituation unvollständig bzw. unrichtig zusammengefasst worden, da nicht auf die Be- und Entlüftung über die Fenster eingegangen werde. Zudem könne aus der Tatsache, dass die Küchenabluft senkrecht über das Dach des Gebäudes über eine Deflektorhaube ausgeblasen werde, nicht abgeleitet werden, dass auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin keine Geruchsbelästigung auftrete. Bezüglich der Lärmimmissionen stünden die vom lärmtechnischen Amtssachverständigen am ***, am *** sowie am *** erbrachten Gutachten zueinander in Widerspruch, weshalb keineswegs davon auszugehen sei, dass keine unzumutbare Belästigung der Nachbarn durch Lärm im Sinne des § 48 NÖ BauO 1996 vorliege.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt nach Einsichtnahme in den Bau- sowie Gewerbeakt der Bezirkshauptmannschaft X, ZI. *** sowie ZI. ***, dazu fest:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach § 70 Abs. 1 NÖ BauO 2014 ist das gegenständliche Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen, mithin nach jener, wie sie am 31. Jänner 2015 bestand.

Nach § 1 der NÖ Bau-Übertragungsverordnung i.d. hier maßgeblichen Fassung LGBl 1090/2-18 werden die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei (mit Ausnahme der in § 2 der genannten Verordnung aufgezählten Angelegenheiten) bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, aus dem eigenen Wirkungsbereich unter anderem der Gemeinde *** auf die Bezirkshauptmannschaft X zur Besorgung übertragen. Während sohin eine Zuständigkeit der belangten Behörde jedenfalls insoweit besteht, als es sich um eine gewerbliche Betriebsanalage i.S.d. § 74 Abs. 1 GewO handelt, trifft dies auf die ebenfalls beantragte Errichtung einer Privatwohnung nicht zu, mag diese auch mit der Betriebsanlage bautechnisch in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Namentlich ist der NÖ Bau-Übertragungsverordnung – anders als der entsprechenden steirischen Regelung (vgl. dazu VwGH 26.5.2009, 2007/06/0288) – eine Abrundungsklausel fremd, wonach die Übertragung in derartigen Konstellationen u.U. auch nicht gewerblich genutzte Teile eines Vorhabens umfasst. Davon ausgehend bestand hinsichtlich der privat genutzten Teile keine sachliche Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erledigung des Antrags und hat über diesen Teil des Projekts unverändert der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz zu entscheiden, an den die Bauwerberin gemäß § 6 AVG verwiesen wird.

Gemäß § 23 Abs. 1 NÖ BauO 1996 ist eine Baubewilligung zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblich bewilligungspflichtigen Betriebsanlagen ist die Prüfung nach Z. 7 grundsätzlich auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch die genannte Bewilligung nicht erfasst ist. Anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung (z.B. VwGH VwSlg 17.523 A/2008 m.w.N.) dann, wenn die gewerberechtliche Bewilligung – wie vorliegend – in einem vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO erteilt wird.

Demnach hat die Behörde zu klären, ob vom beantragten Projekt Emissionen ausgehen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden bzw. Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar belästigen (§ 48 Abs. 1 NÖ BauO 1996). Ob letzteres der Fall ist, richtet sich dabei nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Ausschlaggebend ist dabei nach ständiger Rechtsprechung (z.B. VwGH 27.2.2006, 2004/05/0006), dass schon an der Grundgrenze der Nachbarn keine unzulässigen Immissionen auftreten dürfen. Der Maßstab der zulässigen Belästigung ist das Widmungsmaß des Bauplatzes (VwGH 6.11.1990, 90/05/0102), wobei die Summe aus der vorhandenen Grundbelastung (Istmaß) und den aus dem Projekt hervorgehenden Zusatzbelastungen (Prognosemaß) dieses Widmungsmaß nicht übersteigen darf (VwGH 27.6.1996, 96/06/0071). Die Beurteilung hat dabei für jenen Punkt zu erfolgen, der für den Nachbarn am ungünstigsten ist (VwGH 28.3.2007, 2006/04/0228), also in der Regel an der Grundstücksgrenze.

Zum Zweck der genannten Beurteilung hat sich die Behörde im Allgemeinen (d.h. soweit sie nicht selbst über ausreichenden Sachverstand verfügt) nach ständiger Rechtsprechung (z.B. VwGH 28.4.2006, 2005/05/0169 m.w.N.) der Mithilfe von Sachverständigen, und zwar eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen zu bedienen. Sache des technischen Sachverständigen ist es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, seine Meinung hinsichtlich der Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen. Von letzterem kann im Zusammenhang mit § 48 Abs. 1 Z 2 NÖ BauO 1996 lediglich dann abgesehen werden, wenn die in der Verordnung der NÖ Landesregierung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen, LGBl. 8000/4-0, für das Baugrundstück vorgesehenen Grenzwerte nicht überschritten werden, zumal es sich bei diesen um jedenfalls zulässige Emissionswerte handelt (VwSlg 17.523 A/2008).

Betrachtet man die gegenständlichen Einwendungen, so betrifft zunächst jene einer mangelhaften Abwasserentsorgung bzw. einer möglichen Durchnässung des Grundstückes kein dem Nachbarn nach § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 eingeräumtes, im Bauverfahren zu berücksichtigendes subjektiv-öffentliches Recht. Weder finden sich derartige Einwirkungen im taxativen Emissionskatalog des § 48 NÖ BauO 1996 (sodass insoweit auf § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 1996 rekurriert werden könnte) noch wurde seitens der Beschwerdeführerin i.S.d. § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 1996 ein Beeinträchtigung der Trockenheit ihrer Bauwerke eingewandt (VwGH 15.7.2003, 2002/05/0245; 12.10.2004, 2004/05/0142). Die auf eine mangelhafte Abwasserentsorgung gerichtete Einwendung erweist sich daher ebenso als unzulässig wie es eine solche betreffend Durchfeuchtung eines Grundstückes wäre.

Anderes gilt für die eine Beeinträchtigung durch Lärm bzw. Geruch betreffenden Einwendungen. Erstere betreffend gelangte die belangte Behörde unter Berufung auf die gutachterlicher Stellungnahmen des lärmtechnischen Sachverständigen zum Schluss, dass mit örtlich unzumutbaren Belästigungen nicht zu rechnen sei. Vielmehr sei am Tag mit einem Schallpegel von 39,9 dB und in der Nacht mit einem solchen von 27,8 dB zu rechnen. Dieser Annahme legte der Sachverständige – aus Erfahrungswerten abgeleitete – Basispegel zugrunde. Eine diesbezügliche Messung erfolgte nicht. Zum einen bleibt völlig dunkel, auf welche Erfahrungswerte in diesem Zusammenhang zurückgegriffen wird. Zum anderen widerspricht die vom Sachverständigen und damit von der belangten Behörde gewählte Beurteilungsweise der ständigen Rechtsprechung (z.B. VwGH 25.5.1993, 93/04/0013). Lassen sich nämlich Emissionen bzw. Immissionen messen, wie dies namentlich für einen Lärm-Basispegels der Fall ist, so darf sich die Behörde nicht auf entsprechende Schätzungen zurückziehen, sondern ist mit einer Messung vorzugehen. Dass dieser vorliegend ein Hindernis entgegengestanden wäre, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Unterblieb aber eine solche Messung und ist daher bereits der entsprechende Befund mangelhaft, so ist auch das darauf aufbauende Gutachten mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (VwGH 27.2.2015, 2012/06/0063). Demnach ist es aber auch nicht geeignet, ein Absehen von der Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zu tragen.

Setzte sich die belangte Behörde hinsichtlich möglicher Lärmimmissionen – wenn auch mit einem schweren Mangel behaftet – mit der Einwendung der Beschwerdeführerin auseinander, unterblieb derartiges hinsichtlich möglicher Geruchsimmissionen völlig und kann namentlich aus dem Umstand, dass das Projekt aus maschinenbautechnischer Sicht „ortsüblich“ sei, nicht darauf geschlossen werden, dass dies auch für damit verbundene Emissionen bzw. Immissionen gilt.

Wenngleich nun das Verwaltungsgericht nach Art 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat (i.d.S. EBRV 1618 BlgNR 24.GP 13 f; EBRV 2009 BlgNR 24. GP 6 f), gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit § 28 Abs. 3 VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann.

Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn dem Verwaltungsverfahren krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken etwa in Form bloß ansatzweiser Ermittlungen anhaften (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 27.8.2014, Ro 2014/05/0062; 10.9.2014, Ra 2014/08/0005; 28.11.2014, Ra 2014/06/0021; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 27.1.2015, Ra 2014/22/0087) oder Anhaltspunkten für eine „Delegierung“ notwendiger Ermittlungen an das Verwaltungsgericht vorliegen (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Angesprochen sind damit insbesondere Fälle, in denen zentrale Sachverhaltsermittlungen gänzlich unterlassen wurden, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann (vgl. VwSlg 11.795 A/1985; VwGH 9.12.1986, 84/05/0097; 24.9.1992, 91/06/0235; VwGH 17.2. 1994, 93/06/0242; 5.5.1994, 94/06/0006; 20.10.1994, 94/06/0137; 25.6.1996, 95/05/0293). Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24.GP 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (i.d.S. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens – wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt – vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (z.B. VwGH 29.4.2013, 2010/16/0089 m.w.N.), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache (vgl. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; 12.9. 2013, 2013/21/0118).

Hinzu tritt der Umstand, dass die belangte Behörde einschließlich ihrer Sachverständigen mit der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort ist (vgl. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte ohne Verdopplungen von Verfahrensschritten (wie sie durch eine Führung des gegenständlichen Verfahrens bei Gericht unabdingbar wäre) und damit kostengünstiger – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – und schneller auf Ebene der belangten Behörde durchführen.

Vorliegend hat die belangte Behörde zum einen über Projektsteile abgesprochen, die von ihrer sachlichen Zuständigkeit ausgenommen sind. Zum anderen hat sie trotz entsprechender Einwendungen der Beschwerdeführerin (!) in Sachen möglicher Geruchsbelästigung jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und sich hinsichtlich der Beurteilung der Lärmsituation auf bloße Schätzungen zurückgezogen. Letzteres im Übrigen, obwohl ihr – wie bspw. aus dem hg. Verfahren LVwG-AB-14-4171 ersichtlich – die Notwendigkeit derartiger Messungen an sich bewusst war. Ein Grund für die Unterlassung dieser wesentlichen Ermittlungsschritte verschließt sich dem Gericht demnach. Zumal vorliegend zu zentralen Fragen des gegenständlichen Verfahrens keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt wurden und – mögliche Geruchsbelästigungen betreffend – angesichts einschlägiger Einwendungen Tatsachen vorliegen, die die Annahme einer intendierten „Delegierung“ notwendiger Ermittlungen an das Verwaltungsgericht nahelegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Entscheidung auf der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung basiert.

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