FSG 1997 §8
FSG 1997 §24 Abs4
FSG-GV 1997 §2 Abs1
FSG-GV 1997 §3
FSG-GV 1997 §15
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.979.12.2023
A.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über die gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 2.5.2023, xxx – mit welchem die ihr am 19.8.1997 vom Landratsamt xxx erteilte Lenkberechtigung für die Klassen AM, B und BE bis zum 24.2.2027 befristet und ihr eine Auflage erteilt wurde – gerichtete Beschwerde der Frau xxx, geb. xxx, rechtsfreundlich vertreten von xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.9.2023 gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
B.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch xxx als Einzelrichterin über den im Beschwerdeschriftsatz betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 2.5.2023, xxx – mit welchem die ihr am 19.8.1997 vom Landratsamt xxx erteilte Lenkberechtigung für die Klassen AM, B und BE bis zum 24.2.2027 befristet und ihr eine Auflage erteilt wurde – enthaltenen Antrag der Frau xxx, geb. xxx, rechtsfreundlich vertreten von xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, den
B E S C H L U S S
I. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Ersatz der im Beschwerdeschriftsatz näher bezeichneten Kosten wird als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n .
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Bisheriger Verfahrensgang:
1. Mit Meldung der Landesverkehrsabteilung Autobahnpolizei xxx vom 20.10.2021, xxx, wurde die belangte Behörde Bezirkshauptmannschaft xxx ersucht, die Beschwerdeführerin xxx (im Folgenden kurz als „BF“ bezeichnet) auf ihre Verkehrszuverlässigkeit hin zu überprüfen, da eine nachfahrende Streife am 18.10.2021 wahrnahm, dass die BF um 22.25 Uhr, auf der Autobahn xxx am Anhalteort xxx, xxx, xxxautobahn xxx vor API xxx, in Fahrtrichtung xxx in Schlangenlinien gefahren sei, indem sie nicht nur den ersten Fahrstreifen sondern auch den Pannenstreifen und den zweiten Fahrstreifen benutzt habe. Die BF habe angegeben „seit 2 Uhr dieses Tages unterwegs zu sein“ und wegen Organtransplantationen starke Medikamente einnehmen zu müssen. Der Führerschein wurde ihr um 22.25 Uhr vorläufig gegen Bestätigung abgenommen und nach einer Ruhezeit am Anhalteort am 19.10.2021 um 0.13 Uhr wieder ausgehändigt.
2. Mit Bescheid vom 21.12.2021 wurde die BF von der belangten Behörde aufgefordert, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von KFZ der darin näher bezeichneten Klassen zu unterziehen.
3. Im vorgelegten Behördenakt liegt der Arztbrief des AKH xxx vom 10.1.2022 über einen Ambulanzbesuch am 29.12.2021 ein (Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft xxx Gesundheitsamt 23. Feb. 2022) und liegt im vorgelegten Behördenakt weiters liegt die „Ergänzung zur Ärztlichen Untersuchung nach § 8 FSG vom 23.2.2022“, xxx, Bezirkshauptmannschaft xxx, ein. Darin wird nach Wiedergabe der von der BF einzunehmenden Medikamente und der als „Vorerkrankung“ festgehaltenen Erkrankung „akutes Nierenversagen 2010“, Status post 3x Nierentransplantation 2012/2013“ sowie der Allergien der BF und der Operationen „3x Nierentransplantation“ festgehalten:
„Befristet geeignet auf 5 Jahre. Jährliche internistische Untersuchungen“.
Es liegt im vorgelegten Behördenakt das auf einem Formularvordruck erstellte „Gutachten nach § 8 FSG“ xxx vom Gesundheitsamt der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.2.2022 ein, welches die BF gemäß § 8 FSG zum Lenken eines KFZ auf einem Zeitraum von fünf Jahren befristet als geeignet beurteilt und eine Kontrolluntersuchung alle 12 Monate (internen Status unter Vorlage eines fachärztlichen internistischen Befunds) als Auflage erteilt. Begründet wird dies mit der amtsärztlichen Untersuchung vom 23.2.2022 und der fachärztlichen Stellungnahme vom 29.12.2021 (= Arztbrief des AKH xxx vom 10.1.2022 über den Ambulanzbesuch der BF am 29.12.2021 [Anm: darin „keine Kontraindikation für das Lenken eines KFZ“]; dieser war der vom AKH zuletzt stammende Arztbericht vor der amtsärztlichen Untersuchung am 24.2.2022).
4. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 6.2.2023, dessen wesentlichen Bestandteil das amtsärztliche Gutachten vom 24.2.2022 bildet, wurde die der BF am 19.8.1997 vom Landratsamt xxx erteilte Lenkberechtigung für die Klassen AM, B und BE bis zum 24.2.2027 befristet und wurde der BF die Auflage erteilt, sich regelmäßig und zwar alle 12 Monate (spätestens bis zu nachstehend angeführten Terminen: 24.2.2023, 24.2.2024, 24.2.2025, 24.2.2026 und 24.2.2027) einer Kontrolluntersuchung über den internen Status unter Vorlage eines fachärztlich internistischen Befunds zu unterziehen. Der Befund darüber ist spätestens zu den oben angeführten Terminen bei der Gesundheitsbehörde vorzulegen. Die angeführte Auflage ist beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen. Der Führerschein (ausgestellt vom Landratsamt xxx am 11.1.2022, xxx, ist binnen 3 Tagen ab rechtswirksamer Zustellung dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft xxx, Kraftfahrerreferat, zwecks Eintragung der Befristung abzuliefern.
Als Hinweis wurde in diesen Bescheid aufgenommen: „wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen (§ 8 Abs 4 des FSG).“
5. Die BF brachte mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters gegen diesen Bescheid die Vorstellung ein und legte folgende Urkunden vor:
Beilage ./A: Ambulanzbericht des AKH xxx, gedruckt am 29.12.2021, über einen Ambulanzbesuch in der Nierentransplantambulanz am gleichen Tage mit folgendem Inhalt: „Frau xxx befindet sich seit 2013 in regelmäßiger Kontrolle in unserer Nierentransplantationsambulanz. Aus nephrologischer Sicht gibt es keine Kontraindikation für das Lenken eines Kraftfahrzeuges. Die Transplantat Nierenfunktion ist seit Jahren stabil und unverändert. Die Blutdruckwerte liegen im Zielbereich und sind stabil. Ein augenärztlicher Bericht liegt vor.“
Beilage ./B: Ambulanzbericht des AKH xxx, gedruckt am 13.2.2023, über einen Ambulanzbesuch in der Nierentransplantambulanz am 30.1.2023 mit folgendem Inhalt: „Patientin geht soweit alles o. k, Eisenstatus von 12/23 kein Hinweis auf substitutionspflichtigen Eisenmangel. Bei nächster Kontrolle dann Jahresblute und Jahresprogramm. Von nephrologischer bzw. Transplantatseite ist alles in der Norm. Der Blutdruck ist mit Ebrantil suffizient eingestellt (im Schnitt 135/75 mm/Hg). Oleovit dzt Pause, danach je nach Ergebnis bei Jahresbluten.“
Beilage ./C: Befundbericht des Facharztes für Innere Medizin xxx vom 14.2.2023, mit der Beurteilung: „Aus internistischer Sicht besteht derzeit keine Kontraindikation für das Lenken eines Kraftfahrzeuges“. Darin beurteilte der Facharzt xxx den Befund dahingehend, dass „aus internistischer Sicht derzeit keine Kontraindikation für das Lenken eines KFZ“ bestand. Anzumerken ist, dass die Untersuchung bereits am 1.11.2022 stattfand.
6. Von der belangten Behörde wurde mit Aufforderung vom 16.2.2023 die amtsärztliche Stellungnahme vom 27.2.2023, xxx, zu der Frage, ob aufgrund der vorgelegten Befunde eine unbefristete Lenkberechtigung ohne Kontrolluntersuchungen erteilt werden könne, eingeholt. Darin führt der stv. Amtsarzt xxx aus, dass laut § 15 FSG-GV bei Zustand nach Nierentransplantation ärztliche Kontrolluntersuchungen jährlich zu erfolgen haben gehörigen Befunde dem Amtsarzt vorgelegt werden müssen. Ausgeführt wird darin auch, dass die im Gutachten vom 24.2.2022 getätigte Vorgehensweise sich auf die Leitlinien des Kuratoriums für Verkehrssicherheit stützen, nämlich auf Punkt 3.11.. Medizinisch gesehen sei auch bei derzeit stabiler Nierenfunktion nach Nierentransplantation im Verlauf mit einer Verschlechterung der Parameter zu rechnen. Somit sei die gesundheitliche Fahreignung derzeit unter den genannten Auflagen gegeben, bedürfe jedoch weiterhin einer Befristung und ärztlicher Kontrolluntersuchungen, so xxx.
7. Aufgrund der erhobenen Vorstellung der Frau xxx wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 2.5.2023 erlassen, dessen wesentlichen Bestandteil das amtsärztliche Gutachten vom 24.2.2022 bildet. Mit dem Bescheid vom 2.5.2023 wurde die der BF am 19.8.1997 vom Landratsamt xxx erteilte Lenkberechtigung für die Klassen AM, B und BE bis zum 24.2.2027 befristet wurde und wurde ihr die Auflage erteilt, sich regelmäßig und zwar alle 12 Monate (spätestens bis zu nachstehend angeführten Terminen: 24.2.2023, 24.2.2024, 24.2.2025, 24.2.2026 und 24.2.2027) einer Kontrolluntersuchung über den internen Status unter Vorlage eines fachärztlich internistischen Befunds zu unterziehen. Der Befund darüber ist spätestens zu den oben angeführten Terminen bei der Gesundheitsbehörde vorzulegen. Die angeführte Auflage ist beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen. Der Führerschein (ausgestellt vom Landratsamt xxx am 11.1.2022, xxx, ist binnen 3 Tagen ab rechtswirksamer Zustellung dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft xxx, Kraftfahrerreferat, zwecks Eintragung der Befristung abzuliefern.
Als Hinweis wurde in diesen Bescheid aufgenommen: „wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen (§ 8 Abs 4 des FSG).“
8. Dagegen richtet sich die nunmehr anhängige Beschwerde, welche die BF mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 23.5.2023 erhob und welchem sie die oben genannten Beilagen ./A bis ./C beilegte.
Im Kern wurde vorgebracht, dass sich die belangte Behörde mit den im Vorstellungsverfahren vorgelegten Beweismitteln aus der Feder des AKH xxx und des niedergelassenen Facharztes für Innere Medizin xxx nicht auseinandergesetzt habe und überdies § 15 FSG-GV mit keinem Wort „Nierentransplantationen“ erwähne und sei die Stellungnahme des Amtssachverständigen der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht worden, sodass ihr Recht auf Parteiengehör verwehrt worden sei.
Nach einheitlicher höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedürfe es, um eine bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzunehmen, einer auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhenden konkreten Sachverhaltsfeststellung, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar im ausreichenden Maße, noch für eine bestimmte Zeit vorhanden sei, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder im relevanten Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden müsse, so die BF. Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen sei nach ständiger Judikatur des VwGH ebenfalls nur dann gegeben, wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe, nach deren Art mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden müsse, so die BF. Für die Annahme einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung im genannten Sinne reiche es nicht aus, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden könne und verlange die höchstgerichtliche Judikatur vielmehr, dass mit einer Verschlechterung der gesundheitlichen Eignung gerechnet werden müsse, die bloße Möglichkeit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes genüge demnach für die Befristung der Lenkberechtigung und für die Vorschreibung von Auflagen nicht, so die Ausführungen der BF in der Beschwerde. Und verweist die BF dazu auf die vorgelegten Beweismittel Beilagen ./A bis ./C.
9. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit dem bezughabenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor (anhängig seit 2.6.2023).
10. Mit Gutachtensauftrag vom 12.6.2023 wurde xxx beauftragt.
(Es folgt ein Auszug aus dem Auftrag):
„Beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin (BF) xxx gegen die bescheidmäßig ausgesprochene Auflage, dass sich Frau xxx regelmäßig und zwar alle 12 Monate zu näher bezeichneten Terminen einer Kontrolluntersuchung auf den internen Status unter Vorlage eines fachärztlich internistischen Befunds zu unterziehen hat und sie befristet geeignet auf einen Zeitraum von 5 Jahren zum Lenken eines KFZ der Gruppe 1 ist, anhängig.
Im vorangegangenen verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde Frau xxx amtsärztlich untersucht (Gutachten xxx vom 24.2.2022, xxx, Ergänzung xxx vom 23.2.2022, xxx; amtsärztliche Stellungnahmen xxx vom 27.2.2023, xxx.
Gemäß § 15 K-LVwGG stehen dem Landesverwaltungsgericht die bei den Dienststellen des Landes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung. Gemäß VfGH vom 7.10.2014, E 707/2014, hat das Verwaltungsgericht selbst die Auswahl des Amtssachverständigen vorzunehmen und nicht etwa einer anderen Stelle zu überlassen. Daher beauftragt das Landesverwaltungsgericht nach Einsichtnahme in den vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt sowie in die von der BF mit dem Beschwerdeschriftsatz als Beilagen ./A bis ./C bezeichneten Beweismitteln aus der Feder des AKH xxx bzw des von der BF aufgesuchten niedergelassenen Facharztes xxx, Sie mit der Erstellung eines
Medizinischen Gutachtens
mit vorangegangener persönlicher Untersuchung der BF
zu Folgendem:
Die BF übermittelte als Beilagen zur Beschwerde folgende medizinische Beweismittel:
Arztbericht des AKH, Abt. xxx, vom 29.12.2021, über einen Ambulanzbesuch in der Nierentransplantambulanz am 29.12.2021
Arztbericht des AKH, Abt. xxx vom 13.2.2023, über einen Ambulanzbesuch in der Nierentransplantambulanz am 30.1.2023
Laut Beschwerdeschriftsatz befindet sich die BF in regelmäßigen Abständen zur Kontrolle. Laut Beilage ./A (Arztbericht des AKH, Abt. xxx, über einen Ambulanzbesuch am 29.12.2021, Pat.Nr. xxx), gab es im damaligen Zeitpunkt aus nephrologischer Sicht keine Kontraindikation für das Lenken eines KFZ. Demnach war die Transplantatnierenfunktion seit Jahren stabil und unverändert, Blutdruck-Werte im Zielbereich und stabil, so der Arztbericht. Die BF erhielt im damaligen Zeitpunkt als Medikation Prograf (3-0-3-0) als Immunsuppressiva und für den Blutverdünner Thrombo Ass (1-0-0-0). Dieser Arztbericht wurde im behördlichen Verfahren dem beigezogenen Amtsarzt xxx bekannt (am Gesundheitsamt am 23.2.2022 eingelangt, Ausdrucksdatum des AKH: 10.1.2022).
Die Beilage ./B zum Beschwerdeschriftsatz ist der Arztbericht des AKH, Abt. xxx, vom 13.2.2023 über einen Ambulanzbesuch am 30.1.2023, Pat.Nr. xxx. Darin wird zur Verkehrstauglichkeit der BF nichts ausgeführt. Zum Blutdruck wird darin festgehalten, dass dieser mit dem Blutdrucksenker Ebrantil (1-0-0-0) zureichend eingestellt ist. Aus dem vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt kommt nicht hervor, dass dieser Arztbericht dem Amtsarzt bekannt geworden wäre.
Die Beilage ./C zum Beschwerdeschriftsatz ist der Befundbericht des niedergelassenen Facharztes für xxx vom 14.2.2023 xxx. Darin ist in der Anamnese festgehalten, dass die BF zu Echo und Nierensonographie vorstellig wurde. Die Sonografie ergab laut Befund Niere rechts normale Größe, orthotop situiert.
Niere links nicht ausreichend eingesehen, massiver Meteorismus.
Der Facharzt beurteilte den Befund dahingehend, dass „aus internistischer Sicht derzeit keine Kontraindikation für das Lenken eines KFZ“ bestand und ist an dieser Stelle anzumerken, dass die Untersuchung einige Zeit vor dem Ausdruck des Arztberichtes – nämlich am 1.11.2022 – stattfand.
Sie werden nunmehr ersucht,
- im Gutachten darzustellen, welche Teile aus den Ihnen übermittelten Dokumenten (Verwaltungsakt und nachgereichte Arztbriefe) bzw welche von der BF zur Untersuchung mitgebrachten Befunde etc Ihrem Gutachten zu Grunde gelegt werden,
- im Gutachten den Untersuchungsbefund (Anamnese, derzeitige Medikation, klinischer Status) darzustellen,
zu beurteilen, ob eine abweichende Beurteilung von den im behördlichen Verfahren eingeholten gutachterlichen Ausführungen erfolgt und wird die Erstellung eines Gutachtens darüber in Form von Befund und Gutachten ieS erbeten.“
Dem Amtssachverständigen wurde zur Gutachtenserstellung der gesamte verwaltungsbehördliche Aktenkopie sowie die mit dem Beschwerdeschriftsatz übermittelten Beweismittel Beilage ./A bis Beilage ./C übermittelt.
11. Der Gutachtensauftrag wurde der BF nachrichtlich zur Kenntnis gebracht und wurde ihr eine Kopie der Amtsärztlichen Stellungnahme vom 27.2.2023, xxx, aus dem Fremdakt im Umfang von zwei Seiten angeschlossen.
12. Der Amtsärztliche Stellungnahme xxx vom 2.8.2023, xxx, ging eine persönliche Untersuchung der BF am 2.8.2023 voraus, bei welcher die BF angab, in xxx eine aufrechte Rennsportlizenz zu besitzen, sich darum sorge, bei einer eingetragenen Befristung diese Lizenz zu verlieren und damit einhergehend zu xxxsportveranstaltungen nicht zugelassen werde. Die BF legte bei dieser Untersuchung am 2.8.2023 den Ambulanzbericht des AKH vom 30.1.2023 über einen Ambulanzbesuch in der Nierentransplantambulanz am gleichen Tage vor, wonach „von nephrologischer bzw Transplantseite alles in der Norm“ ist, sowie den Befundbericht des Facharztes für xxx xxx vom 14.2.2023, wonach die BF auf Zuweisung der Hausärztin vorstellig wurde (Beurteilung xxx: „Aus internistischer Sicht besteht derzeit keine Kontraindikation für das Lenken eines Kraftfahrzeuges“.)
Die Amtsärztliche Stellungnahme xxx vom 2.8.2023 langte beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein und lautet wie folgt:
13. Mit Erledigung vom 3.8.2023 wurde die Amtsärztliche Stellungnahme xxx ins Parteiengehör übermittelt. Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde für den 19.9.2023 anberaumt.
14. Am 28.8.2023 langte eine Stellungnahme samt Beweisanträgen ein. Zusammengefasst bringt die BF darin vor, dass der Sachverständige auf Basis der durchgeführten eigenen Untersuchungen aber auch aufgrund der vorliegenden Befundberichte zu dem Ergebnis komme, dass keine Kontraindikation zum Lenken eines Kraftfahrzeuges bei der BF bestehe und bestätige diesbezüglich der Amtssachverständige auch ausdrücklich und werde von ihm vollinhaltlich korrekt bescheinigt, „dass keine Kontraindikation zum Lenken eines Kraftfahrzeuges besteht“. Der Amtssachverständige lege weiters dar: „erfreulicherweise bereits seit Jahren eine stabile Transplantat Nierenfunktion, welche impliziert, dass weder eine hyperakute noch eine akute Transplantatabstoßung erfolge“.
Ohne konkrete Judikate zu nennen verweist die BF auf höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach selbst die Befürchtung, dass eine eignungseinschränkende oder künftig eignungsausschließende Entwicklung möglich sei, ja sogar wenn mit einer Verschlechterung zwingend gerechnet werden müsse, dies eine Befristung bzw. Auflage nicht ausreiche. Ohne dass konkrete Judikate zu nennen wird in der Stellungnahme ausgeführt, dass „nochmals eine Entscheidung zitiert [werde], in welcher ausdrücklich ausgeführt werde: „Die Befürchtung in den amtsärztlichen Ausführungen, dass aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit dem Beschwerdeführer eine eignungseinschränkende oder künftig eignungsausschließenden Entwicklung möglich sei, reicht nach der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur, wonach eine Befristung bzw. eine Auflage mit einer Verschlechterung zwingend gerechnet werden müsse, nicht aus“.
Ohne die „einhellige höchstgerichtliche Rechtsprechung“ konkret zu benennen, bringt die BF vor, dass die vom Amtssachverständigen herangezogenen Leitlinien des Kuratoriums für Verkehrssicherheit nach der einhelligen höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine verbindliche Rechtsquelle darstellen würden, welche für sich genommen eine Einschränkung der Lenkberechtigung tragen könne.
Zusammengefasst sei sohin der BF die Lenkberechtigung ohne Auflagen und Einschränkungen zu gewähren, so die Stellungnahme.
15. Diese Stellungnahme wurde der belangten Behörde am 28.8.2023 im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und langte dazu die Stellungnahme vom 29.8.2023, xxx ein.
Es folgt ein Auszug aus der Stellungnahme der belangten Behörde:
16. Am 19.9.2023 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgericht Kärnten die Verhandlung durchgeführt, an welcher die BF, ihr Rechtsvertreter sowie der stv. Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft xxx xxx als ASV teilnahmen.
Es folgt ein Auszug aus der Verhandlungsschrift, S. 8 ff:
(R = Richterin; BF = Beschwerdeführerin; ASV = Amtssachverständiger; RV = Rechtsvertreter)
„RV: „Woraus ersehen Sie Verschlechterungstendenzen, denn meine Mandantin sagt, sie spüre keine Verschlechterungstendenzen und ihr Zustand sei altersbedingt bedingt?
ASV: Prinzipiell ist eine Nieren- oder Organtransplantation unter den Kreis der Chronischen Krankheiten zu subsumieren und sollte die Transplantation von Anfang an so funktionieren, wie sie bei der BF funktioniert, ist die Haltbarkeit eines Transplantorganes dennoch begrenzt. Im besten Fall laut Studien hält ein transplantiertes Organ im Schnitt 10 Jahre, wobei natürlich Ausnahmen dieser Regel bestehen. Prinzipiell ist es nach einer Zeit von 10 Jahren nach Transplantation sehr wahrscheinlich, dass Komplikationen auftreten und es muss mit einer Verschlechterung gerechnet werden, zumindest in den Kontrollintervallen von 5 Jahren innerhalb der Befristung. An und für sich habe ich das auf Seite 4 von 5 dezidiert ausgeführt, da geht es über eine Großformatseite um dieses Thema und steht die Verschlechterungstendenz exakt so drinnen.
RV: Haben Sie im Rahmen der Untersuchung durch Einsichtnahme in die vorgelegten Unterlagen konkrete Verschlechterungstendenzen bei der BF feststellen können?
ASV: ebenfalls in meinem Gutachten vom 2.8.2023 auf Seite 3 von 5 ist das unter Punkt „Laborbefund“ bei Punkt 5 beschrieben. Da zeigt sich eindeutig eine Verschlechterung der Nierenfunktionsparameter.
Auf Befragen der R gebe ich an, dass mir dazu der Laborbefund vom 28.2.2023 vorgelegt wurde. Diesen hat die BF zur Untersuchung mitgebracht.
RV: Hat die BF Ihnen gesagt, dass die BF bei der Untersuchung unter einem grippalen Infekt gelitten hat und beeinflusst das die Werte?
ASV: Sie hat dies mir gegenüber erwähnt und laut dem mir vorgelegten Laborbefund vom 28.2.2023 sind die infekttypischen Parameter im Normbereich, das ist zB Leukozyten und das C-reaktive Protein und beide sind im Normbereich.
R an BF: an welchem Infekt haben Sie gelitten damals?
BF: Ich hatte eine Blasenentzündung und man vermeidet bei Anfängen einer Blasenentzündung ein Medikament dagegen zu verabreichen. Wenn man wenig trinkt, steigen diese Parameter.
ASV: Auch in der Harnchemie und im Harnstreifentest kein Hinweis auf eine relevante Harnwegsentzündung besteht, wobei man das anhand der Befunde schwer sagen kann.
R: Machen Sie bei Patienten mit Nierenerkrankungen einen Harnstreifentest automatisch?
ASV: Nicht automatisch. Der Harnstreifentest zeigt auch nur eine akute Entzündung an.
RV: Ist es medizinisch nachvollziehbar ist, wenn die Mandatin sagt, sie hätte auf der Reise nach xxx ins AKH zur Kontrolle im Feber 2023 zu wenig getrunken und daher waren die Parameter schlecht?
ASV: Wenn man über längere Zeit zu wenig trinkt, dann ist das für Transplantatinhaber gefährlich. Dazu kann man ergänzen, dass das Labor immer eine Momentaufnahme ist und in dem Fall natürlich von mehreren Faktor abhängt: wenn zu wenig getrunken wurde, ist das ein Grund, dass die Parameter ansteigen, durchaus. Meiner Meinung nach ist der eine Laborbefund vom 28.2.2023 irrelevant für das Verfahren. Die Werte sind aus der Norm. Es ist für das Verfahren generell irrelevant – das habe ich auch im Gutachten auf Seite 3 festgehalten. Weil man mehrere Befunde benötigt, um die Laborparameter als Verlaufsparameter zu beurteilen.
RV: Ist es also medizinisch nachvollziehbar, wenn meine Mandantin mir berichtet, sie habe in der Zwischenzeit wieder einen Laborbefund erstellen lassen und wären diese Werte im Normbereich?
BF: Der Nierenwert ist im Normbereich, er ist bei 1.0. laut letztem Blutbild, glaublich im August 2023. Vielleicht ist es drei Wochen her. Im August war es, oder kann auch sein, dass es Anfang September war.
ASV: Wie schon vorhin erwähnt, ist ein Laborbefund ein dynamischer Befund, der sich jeden Tag und jede Stunde ändert, wobei sich mein Gutachten nicht auf den Laborbefund stützt, dieser ist nur ein Faktor.
RV: Die von Ihnen genannten Normwerte – ist das eine Weibliche Person mit dem Gewicht der Mandantin?
ASV: Jedes Labor hat verschiedene Analysegeräte und je nach Gerät unterscheiden sich die Referenzwerte, daher ist wichtig, dass die Referenzwerte immer auch angegeben werden, sodass man überhaupt eine Aussage treffen kann.
Prinzipiell geht es gar nicht um den Laborwert, sondern um die Tatsache an sich, dass die BF eine Erkrankung hat, die eine Verschlechterungstendenz besitzt. Das ist unumgänglich.
Die Laborwerte sind irrelevant aus dem Grunde, dass nur ein Laborbefund vorliegt. Der Gesetzgeber hat in der FSG-DV festgehalten, dass es im ärztlichen Ermessen liegt, Kontrolluntersuchungen bei gewissen Erkrankungen aufzuerlegen und Auflagen zu erteilen. Die Auflagen der BF sind ja äußerst gering und nachdem die BF alle zwei Monate, aber jeden Monat zu Kontrolluntersuchungen geht. Unsere Auflage ist es, dass wir den letztaktuellen Befund im Jahr zugeschickt bekommen. Wenn sie nur 4x/Jahr zur Kontrolle gehen würde, würde uns auch ein drei Monate zurückliegender Befund genügen. Sie hat auch die gesundheitliche Eignung immer besessen, das geht aus allen vorgelegten Gutachten hervor. Sonst wäre der Führerschein ja ganz weg, wenn sie die gesundheitliche Eignung nicht hätte. Das würde in ein FSE-Verfahren münden.
RV: Festzuhalten bleibt aber auch, dass der Gesetzgeber in den Katalog der „Krankheiten“ explizit die Nierentransplant nicht angeführt hat, welche ex lege mit einer Befristung oder sonstigen behördl. Auflagen einher gehen müsste.
ASV: bezüglich Katalog der „Krankheiten“: wir leben in einer leitlinienbasierten Gesellschaft, es wird leitliniengerecht und evidenzbasiert behandelt. Um diesen Katalog der „Krankheiten“ – nachdem der Gesetzgeber nicht jede einzelne Erkrankung in diesem Katalog festhalten kann – gibt es Leitlinien des Kuratoriums für Verkehrssicherheit aus dem Jahre 2019, die den Katalog vervollständigen und auch für Amts- und Fachärzte als Leitfaden dienen, um die gesundheitliche Eignung von KFZ-Lenkern einschätzen zu können.
Diese Leitlinien des Kuratoriums für Verkehrssicherheit aus dem Jahre 2019 liegen in Kopie meinem ersten Gutachten bei.
Ich habe heute auch das Handbuch „Leitlinien des Kuratoriums für Verkehrssicherheit“ vom BMVIT der Arbeitsgruppe „Amtsärzte in Führerscheinangelegenheiten“ mitgebracht. Ärzte behandeln heute leitliniengerecht und evidenzbasiert.
RV: Welche Spätkomplikationen sind zu erwarten – die Nieren werden kaputt und sind zu ersetzen?
ASV: Ich beschreibe dies unter meinem Gutachten auf der vorletzten Seite.
RV: Haben Sie derartige Tendenzen festgestellt, obwohl die Spenderniere bereits 10 Jahre ist?
ASV: erfreulicherweise habe ich das bei der BF nicht feststellen können. Eine Spenderniere kann auch bis zu 15 Jahren halten.
BF: Jemand hat 52 Jahre mit Spenderniere gelebt und starb, aber nicht wegen der Niere.
ASV: Jeder Mensch ist unterschiedlich, aber man muss es über die Normen brechen.
Wir können auch gerne eine Zuweisung an die BF aushändigen, wo die vom Mediziner im AKH die erforderlichen Fragen anhand der Untersuchungsergebnisse ausgefüllt werden. Es ist auch wichtig, dass die vorgelegten medizinischen Beweismittel von einer Stelle stammen, bei welcher die BF regelmäßig zur Kontrolle vorstellig wird. “
II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin xxx, geb. xxx, ist Inhaberin der vom Landratsamt xxx am 11.1.2022, xxx, ausgestellten Lenkberechtigung.
1.2. Es besteht ein Zustand nach im Mai 2012 und März 2013 vorgenommener Nierentransplantation. Die Beschwerdeführerin unterzieht sich laut eigenen Angaben auf Wunsch monatlich einer Kontrolluntersuchung im AKH xxx und wurden über das gesamte Verfahren der Ambulanzbericht des AKH xxx (gedruckt am 29.12.2021), über einen Ambulanzbesuch in der Nierentransplantambulanz am gleichen Tage mit folgendem Inhalt: „Frau xxx befindet sich seit 2013 in regelmäßiger Kontrolle in unserer Nierentransplantationsambulanz. Aus nephrologischer Sicht gibt es keine Kontraindikation für das Lenken eines Kraftfahrzeuges. Die Transplantat Nierenfunktion ist seit Jahren stabil und unverändert. Die Blutdruckwerte liegen im Zielbereich und sind stabil. Ein augenärztlicher Bericht liegt vor.“, ein Ambulanzbericht des AKH xxx (gedruckt am 13.2.2023), über einen Ambulanzbesuch in der Nierentransplantambulanz am 30.1.2023 mit folgendem Inhalt: „Patientin geht soweit alles o. k, Eisenstatus von 12/23 kein Hinweis auf substitutionspflichtigen Eisenmangel. Bei nächster Kontrolle dann Jahresblute und Jahresprogramm. Von nephrologischer bzw. Transplantatseite ist alles in der Norm. Der Blutdruck ist mit Ebrantil suffizient eingestellt (im Schnitt 135/75 mm/Hg). Oleovit dzt Pause, danach je nach Ergebnis bei Jahresbluten.“ und ein Befundbericht des Facharztes für xxx xxx vom 14.2.2023, mit der Beurteilung: „Aus internistischer Sicht besteht derzeit keine Kontraindikation für das Lenken eines Kraftfahrzeuges“ vorgelegt.
In der Zeitspanne, welche während des Einlangens der Beschwerde und dem Datum dieser Entscheidung verstrichen ist, wurden von der Beschwerdeführerin bei der persönlichen Untersuchung durch den gerichtlich beigezogenen medizinischen ASV xxx ein Laborbefund des Klinischen Instituts für xxx der xxx Universität xxx über Blutabnahme am 28.2.2023 und ein Befundbericht des Facharztes für xxx xxx vom 10.2.2023 vorgelegt.
1.3. Das gerichtliche Ermittlungsverfahren hat zu Tage gebracht, dass der Beschwerde kein Erfolg beschieden war:
Laut Befundbericht des Facharztes für xxx xxx vom 14.2.2023 bestand im Untersuchungszeitpunkt 1.11.2022 im damaligen Zeitpunkt aus internistischer Sicht keine Kontraindikation für das Lenken eines Kraftfahrzeuges und besteht auch aus Sicht des gerichtlich befassten medizinischen Amtssachverständigen xxx nach persönlicher Untersuchung der BF am 2.8.2023 derzeit nichts gegen das Belassen der Lenkberechtigung, doch aufgrund der bereits vor mehr als zehn Jahren stattgefundenen Organtransplantation muss mit dem Auftreten von Spätkomplikationen gerechnet werden und wird daher vom medizinischen Amtssachverständigen die Befristung der Lenkberechtigung auf fünf Jahre empfohlen mit der Auflage, einmal pro Jahr einen fachärztlichen Kontrollbericht / eine fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die das Aufrechtsein der gesundheitlichen Eignung bestätigt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die unter II.1.1. getroffene Feststellung gründet auf dem Inhalt des vorgelegten Fremdaktes der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft xxx, in welchem Kopien des von der Bundesrepublik xxx der Beschwerdeführerin xxx ausgestellten Führerscheins einliegen.
2.2. Die unter II.1.2. getroffene Feststellung fußt auf dem Inhalt des vorgelegten Fremdaktes der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft xxx und weiters auf Folgendem:
Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben auf Wunsch monatlich einer Kontrolluntersuchung im AKH xxx unterzieht, geht auf die Anamnese des gerichtlich eingeholten medizinischen Amtsgutachten xxx vom 2.8.2023 zurück (unter „Conclusio/abschließende Beurteilung“ auf Seite 5 des Gutachtens).
Dabei ist bemerkenswert, dass die BF trotzdem, dass sie monatlich im AKH auf eigenen Wunsch kontrolluntersucht wird, mit der Beschwerde bloß jene Beweismittel (Beilagen ./A bis ./C) vorlegte, welche sie bereits mit der Vorstellung im Feber 2023 in das Verfahren einbrachte und auch zur Untersuchung beim gerichtlich befassten medizinischen Amtssachverständigen xxx am 2.8.2023 bloß den Befundbericht des Klinischen Instituts für Labormedizin der Med. Universität xxx vom 28.2.2023 über Blutabnahme am 28.2.2023 und den Befundbericht des Facharztes für xxx xxx vom 10.2.2023 vorlegte und nicht etwa aus der Zeit kurz vor der Untersuchung im August 2023 stammende Befunde vorlegt, in welchen das AKH und / oder von ihr aufgesuchte niedergelassene Fachärzte anhand des klinischen Status der BF zum Lenken eines KFZ eine Aussage treffen.
An dieser Stelle ist auf den Sachverständigenbeweis xxx vom 2.8.2023 hinweisend auszuführen, dass die BF gegenüber dem untersuchenden medizinischen ASV in der Anamnese angab, freiwillig einmal pro Monat im AKH eine Kontrolluntersuchung durchzuführen. Hiezu ist zu bemerken, dass es dem medizinischen Amtssachverständigen aus dem Dienststand der Bezirkshauptmannschaft xxx zugebilligt wird, dass dieser die von einer untersuchten Person stammenden Angaben in der Anamnese und die ihm vorgelegten Beweismittel in der Verschriftlichung im Gutachten im Befund richtig wiedergibt, sodass die erkennende Richterin davon ausgeht, dass die BF gegenüber dem Arzt xxx nicht anderes mitteilte, als es in dessen Befundbericht in der Anamnese enthalten ist und auch davon ausgeht, dass der Amtssachverständige die neuvorgelegten Beweismittel richtig bezeichnete.
Der Befundbericht des niedergelassenen von der BF aufgesuchten Facharztes für xxx xxx vom 10.2.2023 endet mit der Beurteilung: „Aus internistischer Sicht besteht derzeit keine Kontraindikation für das Lenken eines Kraftfahrzeuges“, sodass hervorkommt, dass der niedergelassene Facharzt den Befund dahingehend beurteilte, dass „aus internistischer Sicht derzeit keine Kontraindikation für das Lenken eines KFZ“ im Zeitpunkt der Befunderhebung (Untersuchung) am 1.11.2022 bestand.
2.3. Zur unter II.1.3. getroffenen Feststellung ist auszuführen, dass – wie auch der niedergelassene von der BF aufgesuchte Facharzt für xxx xxx in den vorgelegten ärztlichen Beurteilungen vom 10.2.2023 und vom 14.2.2023 aus internistischer Sicht keine Kontraindikation für das Lenken eines Kraftfahrzeuges ersah und auch aus Sicht des gerichtlich befassten medizinischen Amtssachverständigen xxx nach persönlicher Untersuchung der BF am 2.8.2023 derzeit nichts gegen das Belassen der Lenkberechtigung spricht.
Doch aufgrund der bereits vor mehr als zehn Jahren stattgefundenen Organtransplantation muss aus Sicht des medizinischen Amtssachverständigen mit dem Auftreten von Spätkomplikationen gerechnet werden und wird daher vom medizinischen Amtssachverständigen die Befristung der Lenkberechtigung auf fünf Jahre empfohlen mit der Auflage, einmal pro Jahr einen fachärztlichen Kontrollbericht / eine fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die das Aufrechtsein der gesundheitlichen Eignung bestätigt.
Aus rechtlicher Sicht wird dazu untenstehend unter II.3. ausgeführt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Ad Spruchpunkt A. I) – Entscheidung in der Sache:
3.1.1. Gemäß § 11 Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz (K-LVwGG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit gesetzlich nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung dessen, dass das Bundesgesetz FSG eine Senatszuständigkeit nicht vorsieht, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 109/2021, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17 VwGVG normiert wie folgt: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Gemäß § 18 VwGVG ist Partei auch die belangte Behörde.
§ 24 VwGVG normiert wie folgt: „(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.“
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1.3. Die materiellrechtlichen Gesetzesgrundlage sind das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG), BGBl I 120/1997 idF BGBl I 90/2023, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl II 322/1997 idF BGBl II 427/2002.
3.1.3.1. Auszug aus dem FSG:
Nach der Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung, neben anderen Voraussetzungen, nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9). Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist gemäß § 24 Abs 4 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.
Gesundheitliche Eignung
§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(2a) Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eine befristete Lenkberechtigung erhalten und zu deren Verlängerung ein ärztliches Gutachten erbringen müssen, sind hinsichtlich der zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und der Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzusetzen.
(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
- 1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;
- 2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
- 3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
- 4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.
(3a) Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen. Einen Antrag auf Verlängerung einer Lenkberechtigung kann die antragstellende Person bei der Behörde ihrer Wahl innerhalb des Bundesgebietes einbringen; diese Behörde hat darüber zu entscheiden.
(4) Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.
(5) Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs. 1 mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen gemäß §§ 24 ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.
(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
- 1. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);
- 2. die verkehrspsychologische Untersuchung (Abs. 2) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;
- 3. die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle sowie die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Tätigkeit als Verkehrspsychologe im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle;
- 4. die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Bestellung als sachverständiger Arzt für die Erstellung von ärztlichen Gutachten gemäß Abs. 1;
- 5. die Meldepflichten des sachverständigen Arztes.
Die näheren Bestimmungen gemäß Z 1, 4 und 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Gesundheit festzusetzen.
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
- 1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
- 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
(2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
- 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
- 1a. wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,
- 2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder
- 3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(3a) Stellt sich im Laufe des gemäß Abs. 3 durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen gemäß Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.
(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
§ 15
Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikat)
[…]
(3) Der Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung kann unbeschadet des § 23 Abs. 3a die Ausstellung eines neuen Führerscheines beantragen, wenn er seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat. Anlässlich dieser Neuausstellung ist jedenfalls die Frist gemäß § 17a Abs. 1 vom Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zu berechnen und in den Führerschein einzutragen, die in § 17a Abs. 2 genannten Klassen dürfen nach Wunsch des Antragstellers entweder bis zu dem im ausländischen Führerschein eingetragenen Zeitpunkt befristet werden (§ 20 Abs. 5) oder gemäß § 17a Abs. 2 aufgrund einer Wiederholungsuntersuchung neu berechnet und eingetragen werden. Vor Ausstellung des neuen Führerscheines hat die Behörde im Ausstellungsstaat und in dem Staat, in dem der Antragsteller zuletzt wohnhaft war (Herkunftstaat), anzufragen, ob dort Gründe gegen die Ausstellung vorliegen und allenfalls die Ausstellung zu verweigern, insbesondere dann, wenn keine gültige Lenkberechtigung vorliegt. Wurde der EWR-Führerschein auf Grund einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ausgestellt, so ist eine Lenkberechtigung nach Maßgabe des § 23 zu erteilen.
3.1.3.2. Auszug aus der FSG-GV:
Allgemeines
§ 2. (1) Das ärztliche Gutachten hat gegebenenfalls auszusprechen:
- 1. ob und nach welchem Zeitraum eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist,
- 2. ob und in welchen Zeitabständen ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich sind,
- 3. ob die Verwendung eines Körperersatzstückes oder Behelfes unumgänglich notwendig ist, um das sichere Lenken eines Kraftfahrzeuges zu gewährleisten,
- 4. ob der Bewerber oder Führerscheinbesitzer nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist.
Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.
(2) Die verkehrspsychologische Untersuchung hat, je nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, den Gesichtspunkt der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung besonders zu berücksichtigen. Sie kann in den Fällen des § 17 Abs. 3 Z 1 und 2 auf Grund einer positiven Kurzuntersuchung (Screening) abgekürzt werden.
(3) Im Falle, dass das ärztliche Gutachten eine amtsärztliche Nachuntersuchung oder ärztliche Kontrolluntersuchungen oder die Verwendung von bestimmten Körperersatzstücken oder Behelfen vorschreibt, ist die Lenkberechtigung nur bis zu dem Zeitpunkt der nächsten amtsärztlichen Nachuntersuchung befristet, erforderlichenfalls unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen, oder unter der Auflage der Verwendung dieser Körperersatzstücke oder Behelfe zu erteilen. Die Befristung oder Auflage ist gemäß § 13 Abs. 2 FSG in den Führerschein einzutragen. Werden ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so ist der Befund oder das Gutachten in den vorgeschriebenen Zeitabständen gemeinsam mit dem Führerschein der Behörde vorzulegen.
(4) Bei der Erstellung des ärztlichen Gutachtens darf keine fachärztliche oder verkehrspsychologische Stellungnahme miteinbezogen werden, die älter als sechs Monate ist. Aktenkundige Vorbefunde sind jedoch heranzuziehen, um einen etwaigen Krankheitsverlauf beurteilen zu können. Zu diesem Zweck hat die Behörde dem Sachverständigen bei Nachuntersuchungen in diese Vorbefunde Einsicht zu gewähren.
(5) Soweit in dieser Verordnung bestimmte Beschränkungen der Lenkberechtigung wie beispielsweise Auflagen vorgesehen sind, wird dadurch das Recht der Behörde, erforderlichenfalls zusätzliche Einschränkungen, wie beispielsweise Befristungen zu verfügen, nicht berührt.
Nierenerkrankungen
§ 15. (1) Nach einer befürwortenden Stellungnahme eines zuständigen Facharztes kann Personen, die unter einer schweren Niereninsuffizienz leiden, unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 erteilt oder belassen werden.
(2) Personen, die unter einer schweren Niereninsuffizienz leiden, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 nur in außergewöhnlichen, durch die Stellungnahme eines zuständigen Facharztes begründeten Fällen und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen erteilt oder belassen werden.
Andere Leiden
§ 16. (1) Personen, an denen eine Organtransplantation vorgenommen wurde oder die ein Implantat erhalten haben, darf, wenn sich dies auf die Fahrtüchtigkeit auswirken kann, eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden Stellungnahme eines zuständigen Facharztes und gegebenenfalls ärztlicher Kontrolluntersuchungen erteilt oder belassen werden.
(2) Personen, die an einer in den vorangehenden Bestimmungen nicht genannten Krankheit leiden, diese jedoch eine funktionelle Untauglichkeit bedeuten oder zur Folge haben kann, so daß dadurch beim Lenken eines Kraftfahrzeugs die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet wird, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden.
3.1.4. Die materiellrechtliche Rechtsgrundlage auf Verordnungsebene ist die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl II 322/1997 idF BGBl II 267/2021.
Nach der Bestimmung des § 3 Abs 1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
2. die nötige Körpergröße besitzt,
3. ausreichend frei von Behinderungen ist und
4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.
Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gemäß § 3 Abs 3 FSG-GV gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen.
3.2. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) – somit aufgrund der geltend gemachten Beschwerdegründe und des Beschwerdebegehrens – zu überprüfen.
3.3. Ein Gutachten ist amtswegig auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen (VwGH 24.4.2014, 2013/09/0119). Vollständigkeit bedeutet, dass das Gutachten Befund und „Gutachten im engeren Sinn“ enthält (VwGH 24.4.2014, 2013/09/0119). Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des ärztlichen Gutachtens xxx vom 2.8.2023, welches auf persönlicher Untersuchung der BF beruht und die von ihr vorgelegten Beweismittel sowie deren Angaben bei der Untersuchung in der Anamnese berücksichtigt.
Der Sachverständigenbeweis xxx erhebt durch persönliche Untersuchung der BF in Zusammenschau mit dem von der BF zur Verfügung gestellten Beweismittel den Sachverhalt und weist keine Widersprüche auf und wird daher im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung verwertet: Das Gutachten xxx vom 2.8.2023 erfüllt auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen: es enthält nach Untersuchung der BF einen Befund, nämlich die unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden vorgenommene Tatsachenfeststellung. Zur Gewinnung der Schlussfolgerungen aus dem Befund griff xxx auf seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen zurück.
Das Sachverständigengutachten xxx enthält das eigentliche Gutachten im engeren Sinn (sachverständige Äußerung im Sinne von der Abgabe eines Urteiles) und lässt dieses Gutachten sowohl die Tatsachen, auf die sich die sachverständige Äußerung gründet als auch die Art und wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen. xxx legt in dem Gutachten vom 2.8.2023 in „Medizinische Erläuterungen“ (Seite 4 ff) auch dar, auf welchem Weg es zu den Schlussfolgerungen in seinem Gutachten gekommen war. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.9.2023 erläuterte der medizinische ASV dass eine Nierentransplantation unter den Kreis „chronische Krankheiten“ subsumierbar ist und die Haltbarkeit eines Transplantationsorgans, selbst wenn die Transplantation wie bei der BF von Anbeginn an funktioniert, nicht unbegrenzt ist. In der Verhandlung gab der ASV auf Befragen des RV an, dass laut Studien im besten Fall ein Transplantationsorgan im Schnitt 10 Jahre „hält“ und nach einer Zeit von 10 Jahren nach der Transplantation es sehr wahrscheinlich ist, dass nach einer Zeit von 10 Jahren nach der Transplantation Komplikationen auftreten (Verhandlungsschrift S. 8). Mit dem Hinweis auf Duden ist an dieser Stelle festzuhalten, dass „wahrscheinlich“ bedeutet: „ziemlich gewiss; mit ziemlicher Sicherheit in Betracht kommend“ (www.duden.de/rechtschreibung/wahrscheinlich_voraussichtlich_denkbar , Zugriff: 1.12.2023).
Mit der Verschlechterungstendenz befasst sich der ASV auch im Gutachten vom 2.8.2023 aufgrund dessen, dass die BF immunmodulatorischn/immunsupprimierende Begleitmedikamente einzunehmen hat, welche jederzeit Spätkomplikationen wie „Verschlechterung der kardiovaskulären Gesamtsituation“ und „Auftreten von Malignomen und erhöhte Infektanfälligkeit“ und „Auftreten eines Transplantationsdiabetes“ mit sich bringen können (Gutachten S. 4). Von einer moderat eingeschränkten Nierenfunktion kann laut ASV jedoch aufgrund des von der BF vorgelegten Laborbefunds ausgegangen werden. Laut Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, Aufl. 1990, S. 1174, ist die Nierentransplantation heutzutage fester Bestandteil der Behandlung einer Niereninsuffizienz. Dazu ist auch im Hinblick auf die von der BF bei der Untersuchung am 2.8.2023 angegebene Harnwegsinfektion anzugeben, dass zu den laut BF wieder im Verlauf normalisierten Nierenwerten die BF keine Laborbefunde über normalisierte Nierenwerte im Zustand nach bzw während einer Infektion vorlegte, sondern bloß den Befundbericht des Klinischen Instituts für Labormedizin der Med. Universität Graz über Blutabnahme am 28.2.2023, welche der ASV in seinem Gutachten vom 2.8.2023 befundete und zu dem Ergebnis gelangte: „von einer moderat eingeschränkten Nierenfunktion kann jedoch aufgrund des vorliegenden Laborbefundes ausgegangen werden“.
Es ist zu dem vom RV in der Verhandlung Geäußerten, wonach ihm die BF erzählt habe, dass sie „in der Zwischenzeit wieder einen Laborbefund [habe] erstellen lassen“ (Verhandlungsschrift S. 10), auszuführen, dass sich dies mit der gegenüber dem ASV gemachten Angabe der BF am 2.8.2023 über freiwillige monatliche Kontrollen in Einklang bringen lässt, doch dieser „in der Zwischenzeit wieder“ erstellten Laborbefund nicht vorgelegt wurde, sodass dessen Werte im Verfahren nicht bekannt wurden und da laut Angabe des medizinischen Sachverständigen ein Laborbefund ein sich jeden Tag und jede Stunde ändernder Befund ist, wird vom erkennenden Gericht berücksichtigt, dass sich das medizinische Sachverständigengutachten vom 2.8.2023 nicht auf Laborwertbefunde stützt (Verhandlungsschrift S. 10, 1. Absatz; Verhandlungsschrift S. 10, letzter Satz im 2. Absatz).
Der Sachverständigenbeweis des xxx vom 2.8.2023 wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs 2 AVG, welcher gemäß § 17 VwGVG vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden ist) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist.
Der Sachverständigenbeweis, welcher die zuletzt von der BF vorgelegten Beweismittel in Zusammenschau mit der persönlichen Untersuchung und der Anamnese am 2.8.2023 berücksichtigt, ermöglicht dem erkennenden Gericht in Zusammenwirken mit den sachverständigen Ausführungen des ASV in der Verhandlung am 19.9.2023, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Der medizinische ASV ging in der Verhandlung am 19.9.2023 auch auf die vom RV an ihn herangetragenen Fragen aus fachlicher Sicht ein.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.9.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Die Würdigung der Beweise ist zufolge § 45 Abs 2 AVG keinen gesetzlichen Regeln unterworfen. Davon ist jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht ausgeschlossen. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie ua den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen.
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 17.2.2004, GZ 2002/06/0151).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte – insbesondere der zitierten Entscheidungen – ist das oben zitierte Sachverständigengutachten xxx vom 2.8.2023 schlüssig, nachvollziehbar und ohne Widersprüche und erfüllt dieses in Zusammenwirken mit den sachverständigen Ausführungen des xxx in der Verhandlung am 19.9.2023 nach Würdigung des erkennenden Gerichts die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen und wurde seitens der BF diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die Angaben in der Stellungnahme der BF vom 28.8.2023 („Zusammengefasst kommt der Sachverständige rechtsrichtigerweise und auf Basis der durchgeführten eigenen Untersuchungen, aber auch der vorliegenden Befundberichte zu dem Ergebnis, dass keine Kontraindikation zum Lenken eines Kraftfahrzeuges bei der Beschwerdeführerin besteht“; „Diesbezüglich bestätigt der Amtssachverständige auch ausdrücklich und wird von ihm vollinhaltlich korrekt bescheinigt, dass ‚keine Kontraindikation zum Lenken eines Kraftfahrzeuges besteht‘“; Stellungnahme 28.8.2023, S. 2) übersehen, dass der medizinische ASV an mehreren Stellen im Gutachten unter „Conclusio/abschließende Beurteilung“ das verbum „derzeit“ angibt.
3.3.1. Das Landesverwaltungsgericht erachtete die Einholung weiterer Sachverständigenbeweise nicht als notwendig, da laut eingeholtem Gutachten vom 2.8.2023 – welches auf der Untersuchung und der Würdigung der von der BF am Untersuchungstag vorgelegten Beweismittel und auf den besonderen Fachkenntnissen und Erfahrungen des ASV basiert – die BF eine gesundheitliche Beeinträchtigung aufweist, nach deren Art mit einer die Eignung zum Lenken von KFZ ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss: laut Gutachten vom 2.8.2023 nimmt die BF immunmodulatorische/immunsupprimierende Begleitmedikamente, aufgrund welcher jederzeit die Entwicklung einer Spätkomplikation („Verschlechterung der kardiovaskulären Gesamtsituation“ und „Auftreten von Malignomen und erhöhte Infektanfälligkeit“ und „Auftreten eines Transplantationsdiabetes“) als Folge eintreten kann (Gutachten S. 4) und muss – da seit der Transplantation bereits mehr als 10 Jahre vergangen sind – aus medizinischer Sicht jederzeit mit einer Verschlechterung der Nierenfunktion gerechnet werden (Gutachten S. 5).
Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich das/die vorliegende/n Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweist/erweisen. Will eine Partei außer dem/den vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es der Partei frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen (vgl. VwGH 24.4.2014, 2013/09/0119). Es steht einer Partei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.6.2000, 2000/11/0093).
3.3.2. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist sowohl für die Vorschreibung von Nachuntersuchungen als auch für die Befristung der Lenkberechtigung die Voraussetzung, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (VwGH 2.4.2014, 2012/11/0096).
In seinem Judikat vom 2.4.2014 spricht das Höchstgericht weiters aus, dass die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen iSd § 8 Abs 3 Z 2 FSG dann gegeben ist, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in diesem Sinne anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (VwGH 2.4.2014, 2012/11/0096, mit Hinweisen auf VwGH 20.11.2012, 2012/11/0132; VwGH 24.5.2011, 2010/11/0001; VwGH 24.4.2001, 2000/11/0337; VwGH 13.8.2003, 2001/11/0183; VwGH 13.8.2003, 2002/11/0228; VwGH 25.4.2006, 2006/11/0042; VwGH 15.9.2009, 2007/11/0043; VwGH 22.6.2010, 2010/11/0067).
Wie oben bereits dargelegt, wurde das medizinische Sachverständigengutachten xxx eingeholt, um anhand von konkreten Sachverhaltsfeststellungen (Untersuchung der BF und Würdigung der vorgelegten Beweismittel von Krankenanstalten und von niedergelassenen Ärzten aus medizinischer Sicht) die gesundheitliche Eignung der BF zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu erheben und um weiters zu erheben, ob die gesundheitliche Eignung der BF zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, jedoch eine gesundheitliche Beeinträchtigung der BF besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss, sodass eine Kontrolluntersuchung angeregt wird. Der höchstgerichtlichen Judikatur nach ist es sowohl für die Annahme einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung als auch für die Rechtmäßigkeit von Kontrolluntersuchungen nicht ausreichend, dass der medizinische Sachverständige „eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausschließen kann“ (VwGH 2.4.2014, 2012/11/0096, mit Hinweis auf VwGH 20.11.2012, 2012/11/0132; VwGH 22.6.2010, 2010/11/0067, 0068; VwGH 15.9.2009, 2009/11/0084). Es bedarf nämlich der Feststellung darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, jedoch eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss.
Im ggst. Falle hat der Amtssachverständige xxx als Conclusio in seinem Gutachten nicht etwa ausgeführt, dass er eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der BF „nicht ausschließen“ könne, sondern kommt er in der Conclusio/abschließenden Beurteilung unter Angabe einer Begründung zu dem Schluss, dass aus medizinischer Sicht bei der BF jederzeit mit einer Verschlechterung der Nierenfunktion gerechnet werden muss (Gutachten S. 5). Dazu sei auch auf ein zum KFG 1997 ergangenes höchstgerichtliches Judikat des VwGH vom 21.1.1997, 95/11/0344, hingewiesen, welches sich hinsichtlich eines nierenkranken Lenkberechtigten mit der jederzeit möglichen Verschlechterung dessen Gesundheitszustandes und insbesondere der Gefahr von Folgeerkrankungen und deren Auswirkungen befasste und laufende Kontrollen des Gesundheitszustandes zum Zwecke der Überprüfung der Eignung des Lenkerberechtigten zum Lenken von Kraftfahrzeugen befürwortet und eine Befristung der Lenkerberechtigung gem § 73 Abs 1 KFG als gerechtfertigt ansieht.
Die verba legalia „bestehen Bedenken“ im § 24 Abs 4 FSG nahmen laut Erläuterungen zur 5. FSG-Novelle Orientierung an den seinerzeitigen Bestimmungen des § 75 Abs 1 KFG 1967 (238/ME XXI. GP , zu Z 52 (§ 24 Abs 4)) und wurde in der Begutachtung in der Stellungnahme des Amtes der xxx Landesregierung vorgebracht, dass ausdrücklich angeführt werden sollte, dass bloß abstrakte Bedenken nicht ausreichend sind.
Der medizinische Amtssachverständige kommt in der Conclusio/abschließenden Beurteilung im Gutachten unter Angabe einer Begründung zu dem Schluss, dass aus medizinischer Sicht bei der BF jederzeit mit einer Verschlechterung der Nierenfunktion gerechnet werden muss (Gutachten S. 5) und indem das Gericht dieses Gutachten seiner Entscheidung zu Grunde legt, wird für die Auflage der Durchführung von Kontrolluntersuchungen den Anforderungen der höchstgerichtlichen Judikatur – wonach zu erheben ist, ob mit einer die Eignung zum Lenken eines KFZ ausschließenden oder in relevanten Ausmaß einschränkenden Gesundheitsverschlechterung gerechnet werden muss – entsprochen.
3.3.3. Die Festlegung einer Befristung der Lenkberechtigung und der Auflage von Kontrolluntersuchungen obliegt dem Gericht und werden vom gerichtlich beauftragten medizinischen ASV xxx im gerichtlich eingeholten Gutachten „engmaschige Kontrollen“ angeregt, da aufgrund der bereits vor mehr als 10 Jahren stattgefundenen Organtransplantation mit dem Auftreten von auf S. 4 im Gutachten näher beschriebenen Spätkomplikationen gerechnet werden muss.
3.3.3.1. Im Gutachten wird auf S. 3 festgehalten, dass sich xxx im Gutachten auf „die allgemein anerkannten und allerorts gebräuchlichen Leitlinien des Kuratoriums für Verkehrssicherheit“ bezieht. Das Kuratorium für Verkehrssicherheit ist in der Rechtsform eines Vereins organisiert, welcher sich als Einrichtung für alle Vorhaben der Unfallverhütung und als eine Koordinierungsstelle für Maßnahmen, die der Sicherheit im Verkehr sowie in sonstigen Bereichen des täglichen Lebens der Bereiche Verkehr und Mobilität, Heim, Freizeit, Sport, Eigentum und Feuer sowie Sicherheitsarbeit dienen, versteht. Dieser Verein ist Gesellschafter der KFV Sicherheit-Service GmbH, welche die Durchführung von Dienstleistungen im Verkehrswesen und anderen Lebensbereichen zur Förderung der Sicherheit und Gesundheit und sonstiger Service im Sicherheitsbereich als Unternehmensgegenstand hat.
Die Leitlinien des Kuratoriums stellen aus Sicht des erkennenden Gerichts keine verbindliche Rechtsquelle dar (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/11/0269).
Wenn das medizinische Gutachten des ASV auf „die allgemein anerkannten und allerorts gebräuchlichen Leitlinien des Kuratoriums für Verkehrssicherheit“ Bezug nimmt, so ist einerseits dazu darauf hinzuweisen, dass xxx in seinem Gutachten auch ausführt, „zusätzlich“ die unter Punkt 1.) bis Punkt 5.) angeführten Beweismittel aus der Feder des AKH xxx und des von der BF konsultierten niedergelassenen Facharzt xxx „und“ die am 2.8.2023 durchgeführte klinische Untersuchung der BF berücksichtigt und in die Beurteilung einfließen ließ (Gutachten S. 3).
Da das Gutachten nicht bloß auf den Leitlinien des Kuratoriums für Verkehrssicherheit fußt, bestehen für das erkennende Gericht keine Bedenken daran, dass der medizinische ASV (auch) „die allgemein anerkannten und allerorts gebräuchlichen Leitlinien des Kuratoriums für Verkehrssicherheit“ heranzog.
3.3.4. Ist nach den Bestimmungen der FSG-GV 1997 die Auflage einer ärztlichen Kontrolluntersuchung erforderlich, ist dies mit Befristung und amtsärztlicher Nachuntersuchung zur verbinden:
Gemäß § 2 Abs 1 letzter Satz FSG-GV 1997 dürfen dann, wenn in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben werden, diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden. Daraus folgt, dass eine Befristung (samt amtsärztlicher Nachuntersuchung bei Ablauf) jedenfalls dann vorzunehmen ist, wenn eine Krankheit bzw. gesundheitliche Beeinträchtigung festgestellt wird, die nach der FSG-GV 1997 eine ärztliche Kontrolluntersuchung erfordert.
Im bekämpften Bescheid vom 2.5.2023 – dessen wesentlichen Bestandteil das amtsärztliche Gutachten vom 24.2.2022 bildet – wurde die der BF am 19.8.1997 vom Landratsamt xxx erteilte Lenkberechtigung für die Klassen AM, B und BE bis zum 24.2.2027 befristet wurde und wurde ihr die Auflage erteilt, sich regelmäßig und zwar alle 12 Monate (spätestens bis zu nachstehend angeführten Terminen: 24.2.2023, 24.2.2024, 24.2.2025, 24.2.2026 und 24.2.2027) einer Kontrolluntersuchung über den internen Status unter Vorlage eines fachärztlich internistischen Befunds zu unterziehen. Der Befund darüber ist spätestens zu den oben angeführten Terminen bei der Gesundheitsbehörde vorzulegen. Die angeführte Auflage ist beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.
Damit wurde die erforderliche Auflage einer ärztlichen Kontrolluntersuchung mit Befristung und amtsärztlicher Nachuntersuchung verbunden (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0088).
3.4. Es war daher der Beschwerde gegen die Dauer der Entziehung ab rechtswirksamer Zustellung des Bescheids bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung kein Erfolg beschieden.
3.5. Ad Spruchpunkt B. I) – Kostenbegehren:
§ 74 AVG behandelt die Kostentragung der Kosten der Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens und lautet wie folgt:
V. Teil: Kosten
Kosten der Beteiligten
§ 74. (1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.
Das VwGVG enthält keine allgemeine Regelung über Kosten. Lediglich die Kosten im Verwaltungsstrafverfahren (§ 52) und im Maßnahmenbeschwerdeverfahren (§ 35) sind ausdrücklich geregelt. Gemäß § 17 VwGVG findet § 74 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung. Es gilt daher insbesondere ebenso der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten gemäß § 74 Abs 1 AVG. Gemäß § 74 Abs 2 AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Demnach gilt nach § 74 Abs 1 AVG, dass der Beschwerdeführer die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat.
Das Begehren auf Kostenersatz (EUR 1.632,38) war somit spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
3.6. Ad Spruchpunkte A. II) und B. II) – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Landesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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