Bgld. BauG 1997 §21 Abs2
Bgld. BauG 1997 §21 Abs4
Bgld. BauG 1997 §21 Abs5
B-VG Art132 Abs1 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGBU:2021:E.GB5.10.2021.013.008
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Luntzer über die Beschwerde der Frau BF1, wohnhaft in ***, ***, vom 27.09.2021 gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 30.08.2021, Zahl: ***, in einer Angelegenheit nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997 – Bgld. BauG, (mitbeteiligte Partei: Herr BW, wohnhaft in ***, ***),
zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die Baubewilligung wird nach Maßgabe der am 12.11.2021 von der mitbeteiligen Partei ergänzend vorgelegten und mit dem Bewilligungsvermerk versehenen Projektunterlagen zur Luftwärmepumpe erteilt.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland fasst durch seine Richterin Mag. Luntzer über die Beschwerde des Herrn BF2, wohnhaft in ***, ***, vom 27.09.2021 gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 30.08.2021, Zahl: ***, in einer Angelegenheit nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997 – Bgld. BauG, (mitbeteiligte Partei: Herr BW, wohnhaft in ***, ***), den
BESCHLUSS:
III. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
IV. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:
I.1. Herr BW, wohnhaft in ***, ***, (im Folgenden „mitbeteiligte Partei“), stellte mit Eingabe vom 28.03.2021 an die Baubehörde erster Instanz das Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einstellplatz, Pool, Luftwärmepumpe und Photovoltaikanlage auf dem Grundstück [NR1], inneliegend in der EZ. [EZ1], der KG ***.
I.2. Über dieses Bauvorhaben beraumte der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz mit Ladung vom 29.03.2021 zur Zahl: *** eine mündliche Bauverhandlung für den 14.04.2021 an.
Mit Schreiben vom 12.04.2021, bei der Gemeinde eingelangt am 13.04.2021, gaben Frau BF1, wohnhaft in ***, ***, (im Folgenden „Beschwerdeführerin“), und Herr BF2, wohnhaft in ***, ***, (im Folgenden „Beschwerdeführer“), eine Stellungnahme zum Bauvorhaben ab.
Bei der Bauverhandlung am 14.04.2021 waren die Beschwerdeführer nicht anwesend. Die mitbeteiligte Partei legte in Ergänzung zu den bereits eingereichten Projektunterlagen eine Plandarstellung der Westansicht zur Genehmigung vor. Weiters wurde die adaptierte Baubeschreibung vom 22.04.2021 nachgereicht.
Die ergänzten Einreichunterlagen wurden den Beschwerdeführern mit Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom 26.04.2021, Zahl: ***, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Daraufhin gaben die Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 10.05.2021 ab.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz vom 18.05.2021, Zahl: ***, wurde die beantragte baubehördliche Bewilligung für das Bauvorhaben „Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einstellplatz, Pool, Luftwärmepumpe, Einfriedung und einer Photovoltaikanlage“ auf dem Grundstück [NR1] in der KG *** mit der Grundstücksadresse *** nach Maßgabe der angeführten Einreichunterlagen unter Auflagen erteilt. Gemäß Auflagenpunkt 1. muss der Bauwerber sicherstellen, dass an allen Grundgrenzen der Schalldruckpegel der Luftwärmepumpe 35 dB nicht überschreitet. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers wurden gemäß § 21 Abs. 4 Bgld. BauG als unbegründet abgewiesen.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 07.06.2021 und dem Beschwerdeführer am 08.06.2021 nachweislich zugestellt.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.06.2021, bei der Behörde eingelangt am 18.06.2021, rechtzeitig Berufung. Der Berufungsschriftsatz weist die Namen und Anschriften beider Beschwerdeführer auf und wurde von der Beschwerdeführerin unterschrieben. Darin wiederholten sie ihr bisheriges Vorbringen betreffend Einstellplatz und Luftwärmepumpe und zur Entstehungsgeschichte der Grundstücke.
I.4. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 30.08.2021, Zahl: ***, wurde die am 18.06.2021 eingelangte Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass zur Einwendung bezüglich der 3 m hohen Mauer des Abstellplatzes an der Grundgrenze zu den Beschwerdeführern auf § 5 Abs. 2 Bgld. BauG verwiesen werde. Diese Gesetzesstelle ermögliche Grundstücksbesitzern die optimale Nutzung des Baugrundstückes und gelte dies auch für die Bebauung des Anrainergrundstückes. Der Nachbar habe zudem kein Recht auf Projektänderung. Es seien ausschließlich die eingebrachten Einreichunterlagen zu beurteilen. Zur Einwendung betreffend die Luftwärmepumpe sei eine Auflage erteilt worden. Im Übrigen wurde vollinhaltlich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.
Der Bescheid wurde an die Beschwerdeführerin nachweislich am 01.09.2021 zugestellt.
I.5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer mit gemeinsamem Schriftsatz vom 27.09.2021 rechtzeitig Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass ihre subjektiven Rechte und das Bgld. BauG verletzt würden. Der Einstellplatz bilde an der östlichen Grenze ihres Grundstückes eine durchgehende, knapp 3 m hohe Mauer. Ein solcher Bau passe in ein Betriebsgebiet, nicht aber in das vorliegende Wohngebiet und werde das Bgld. BauG verletzt. Es werde ersucht, den Einstellplatz in einem Mindestabstand von 3 m zu ihrem Grundstück zu errichten oder alternativ dessen Tiefe von 17 m auf 7 m zu verringern. Die Luftwärmepumpe sei in 3 m Höhe nahe ihres Grundstückes geplant und werde dadurch der Lärm auf ihr Grundstück übertragen. Es werde deshalb ersucht, die Pumpe ebenerdig hinter den geplanten Gebäuden zu positionieren, damit ein Lärmpegel zu ihrem Nachbargrundstück ausgeschlossen sei. Zur Entstehungsgeschichte wurde vorgebracht, dass die mitbeteiligte Partei das gesamte Grundstück in der *** habe kaufen wollen. Dies hätten sie abgelehnt und sei eine Neuparzellierung erfolgt, durch die anstelle von zwei nebeneinanderliegenden, schmalen Grundstücken zwei hintereinanderliegende, quadratische Bauflächen entstanden seien. Die mitbeteiligte Partei habe den hinteren Platz gewählt und sei dadurch ihr Garten um mehr als 200 m² vergrößert worden. Hierbei handle es sich aber um kein Baugebiet. Durch die Neuparzellierung sei eine Stichstraße nötig geworden. Sie hätten eine Breite von 3 m vorgeschlagen, die mitbeteiligte Partei habe aber auf 3,5 m beharrt, und seien sie diesem Wunsch nachgekommen.
I.6. Die Behörde legte die Beschwerde mit dem Bezug habenden Akt mit Schreiben vom 12.10.2021, Zahl: ***, dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vor.
I.7.1. Das Verwaltungsgericht forderte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 21.10.2021, Zahl: E GB5/10/2021.013/002, auf, zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens Unterlagen über die Luftwärmepumpe nachzureichen, welche mit E-Mail vom 12.11.2021 vorgelegt wurden.
I.7.2. Das Verwaltungsgericht holte zu diesen ergänzenden Projektunterlagen folgende gutachterliche Stellungnahme eines lärmtechnischen Amtssachver-ständigen vom 01.12.2021 ein:
„Auf Grundlage des vorgelegten Datenblatts der Wärmepumpe, wo der Schallleistungspegel der Anlage für den Tagbetrieb mit 56 dB und für den Nachtbetrieb (im Silent Mode) mit 48 dB angegeben wird, kann festgestellt werden, dass die in diesem Datenblatt für die Entfernung 6 m angegebenen Schalldruckpegel von 35 dB(A) am Tag und 27 dB(A) in der Nacht plausibel sind. Diese Werte wurden mittels Rechensoftware „IMMI 2020“ überprüft. Die angegebenen Werte erscheinen demnach als plausibel.
Entsprechend dem in Österreich für die Beurteilung von Wärmepumpen angewendeten Stand der Technik – Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, des Österreichischen Arbeitsringes für Lärmbekämpfung sowie dem „Arbeitsbehelf Wärmepumpen“ der Arbeitsgruppe „Forum Schall“ des Österreichischen Arbeitsringes für Lärmbekämpfung, ergibt sich, dass die im Projekt ermittelten Schallpegelwerte an der Grundgrenze von 35 dB(A) bzw. 27 dB(A) für die Flächenwidmung „BW – Bauland-Wohngebiet“ entsprechend der obzitierten Richtlinien zulässig sind. Der Planungsrichtwert für Dauergeräusche liegt für die Widmungskategorie „BW“ am Tag bei 40 dB(A) und in der Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) bei 30 dB (A) an der Grundgrenze und wird gegenständlich eingehalten.
Für den Abend (19 Uhr bis 22 Uhr) liegt der Planungsrichtwert bei 35 dB(A) und wird dieser ebenfalls eingehalten.“
I.7.3. Es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland durchgeführt, der eine bautechnische Amtssachverständige beigezogen wurde und in der die Beschwerdeführerin, die mitbeteiligte Partei und Vertreter der belangten Behörde ergänzend gehört wurden.
Die Beschwerdeführerin gab an, dass die Beschwerde auch vom Beschwerdeführer, ihrem Bruder, erhoben worden sei. In Verbesserung des Beschwerdeschriftsatzes vom 27.09.2021 wurde beantragt, das Bauansuchen abzuweisen oder das Bauvorhaben dahingehend abzuändern, dass nicht an der Grundstücksgrenze gebaut werde, sondern solle das Bauvorhaben in einem Abstand von zumindest 1 m von der Grundgrenze errichtet werden. Die vorgesehene Luftwärmepumpe werde als Lärmbelästigung angesehen, diese könne auf der anderen Seite des Gebäudes platziert werden.
Die mitbeteiligte Partei hielt ihr Ansuchen nach Maßgabe der ergänzend vorgelegten Unterlagen zur Luftwärmepumpe aufrecht und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es wurde mitgeteilt, dass das mit den Beschwerdeführern vereinbarte Fahr- und Leitungsrecht zwischenzeitlich das in das Grundbuch eingetragen worden sei, eine verkehrsmäßige Erschließung des Baugrundstückes sei daher sichergestellt.
Die Behördenvertreter beantragten ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Über Befragen wurde angegeben, dass nur von einer Berufung der Beschwerdeführerin, nicht aber des Beschwerdeführers ausgegangen worden sei, weil die Berufung nur von der Beschwerdeführerin unterschrieben gewesen wäre. Die belangte Behörde habe daher nur über ihre Berufung entschieden. Es sei nicht erhoben worden, ob auch eine Berufung des Beschwerdeführers vorgelegen oder dieser von seiner Schwester vertreten worden sei.
Die dem Verfahren beigezogene Amtssachverständige für Bautechnik gab zum Beschwerdevorbringen folgende Stellungnahme ab:
„Die Luftwärmepumpe soll auf dem Flachdach des geplanten Einstellplatzes in einer Entfernung von 6,2 m zur hinteren Grundstücksgrenze des Grundstückes *** der Beschwerdeführer errichtet werden.
Zum Beschwerdevorbringen den Einstellplatz betreffend wird ausgeführt, dass dieser als typisches Einstellgebäude für die Verwendung eines Wohngebäudes gewertet wird. Dieser Gebäudeteil als Teil des Hauptgebäudes wird an der vorderen Grundgrenze mit einer maximalen Außenhöhe von 3 m, bezogen auf das fertige Geländeniveau am Baugrundstück, ausgeführt.
Im Zuge der Verhandlung wurde von der Gemeinde erklärt, dass kein Ausschließungsgrund für diesen Gebäudeteil aufgrund der geltenden Bebauungsrichtlinien, welche als Beilage zur Niederschrift genommen werden, bestehe. In diesem Bereich ist die halboffene oder geschlossene Bebauungsweise vorgesehen. Aufgrund der vorgesehenen Gebäudehöhe von 3 m ist für das derzeit noch unbebaute Baugrundstück der Beschwerdeführer mit keiner Beeinträchtigung im Hinblick auf die Belichtung von bestehenden oder zukünftigen Fenstern von Aufenthaltsräumen zu rechnen und somit eine widmungskonforme Bebauung jedenfalls möglich.
Im Zuge der Verhandlung wurde vom Konsenswerber erklärt, dass eine statische Unabhängigkeit dieses Gebäudeteils „Einstellplatz“ vom Hauptgebäude nicht gegeben ist, da die tragende Außenwand des Wohngebäudes gleichzeitig die tragende Wand des überdachten Einstellplatzes ist. Diese Ausführung ergibt sich auch aus dem Einreichplan.
Aus hochbautechnischer Sicht ergibt sich daher, dass die halboffene Bebauungsweise (an der seitlichen Grundgrenze in Richtung *** angebaut und zur anderen seitlichen Grundgrenze ein Mindestabstand von 3 m) eingehalten wird.
Thematisiert wurde vom Bauwerber, dass an der Außenwand zum Wohngebäude eine Wärmedämmung vorgesehen ist, diese Wärmedämmung würde sich auch im Inneren des Einstellraums befinden. Diesbezüglich ergeht der Hinweis, dass der Einstellraum als Garage im Sinne der OIB-RL 2.2 zu werten ist und in diesem Fall Wärmedämmungen nur in A2-Qualität zulässig sind.“
II. Sachverhalt:
II.1. Die mitbeteiligte Partei ist alleiniger Eigentümer der Grundstücke [NR2] und [NR1], beide inneliegend EZ. [EZ1], der KG ***.
Auf dem Baugrundstück [NR1] mit der Adressbezeichnung *** in *** ist die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einstellplatz, Pool, Luftwärmepumpe und Photovoltaikanlage geplant. Die Luftwärmepumpe soll auf dem Flachdach des Einstellplatzes in einer Entfernung von 6,2 m zur Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer aufgestellt werden.
II.2. Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer der Grundstücke [NR3] und [NR4], EZ. [EZ2], der KG ***.
Das Grundstück [NR3] schließt westlich und das Grundstück [NR4] östlich an das Grundstück [NR1] an. Südlich vom Grundstück [NR4] liegt das Grundstück [NR2].
II.3. Das Baugrundstück [NR1] und das Grundstück [NR3] sind im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** als „BW – Bauland-Wohngebiet“ gewidmet, die Grundstücke [NR2] und [NR4] sind als „Gl – landwirtschaftlich genutzte Grünflächen“ ausgewiesen.
II.4. Mit Eingabe vom 28.03.2021 brachte die mitbeteiligte Partei bei der Baubehörde erster Instanz das Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einstellplatz, Pool, Luftwärmepumpe und Photovoltaikanlage auf dem Grundstück [NR1], EZ. [EZ1], der KG *** mit der Adressbezeichnung *** in *** ein.
Zum Bauvorhaben gaben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.04.2021 und vom 10.05.2021 schriftliche Stellungnahmen ab.
Mit Bescheid vom 18.05.2021, Zahl: ***, erteilte die Baubehörde erster Instanz die beantragte Baubewilligung und wies die Einwendungen der Beschwerdeführer als unbegründet ab.
Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin vom 17.06.2021 wies der Gemeinderat als Baubehörde zweiter Instanz mit Bescheid vom 30.08.2021 zur Zahl: *** als unbegründet ab. Über eine Berufung des Beschwerdeführers wurde nicht entschieden.
Dagegen wurde rechtzeitig von der Beschwerdeführerin und vom Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde erhoben.
III. Beweiswürdigung:
III.1. Es wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den mit der Beschwerde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt. Weiters wurde Einsicht in das Grundstücksinformationssystem „Geodaten Burgenland“ und in das Grundbuch genommen. Daraus ergeben sich der unter I. wiedergegebene Verfahrensgang und der unter II. festgestellte Sachverhalt.
III.2. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland holte zur geplanten Luftwärmepumpe die gutachterliche Stellungnahme eines lärmtechnischen Amtssachverständigen ein und führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Parteien des Verfahrens gehört wurden und der eine bautechnische Amtssachverständige beigezogen wurde, welche das Bauvorhaben im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ergänzend beurteilte.
Das Bauvorhaben stellt sich nach den eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen als genehmigungsfähig dar. Die Ausführungen der Sachverständigen sind logisch, schlüssig und nachvollziehbar. Das Landesverwaltungsgericht folgt den Gutachten der Sachverständigen, zumal die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen dem Gericht bereits aus vielen anderen Verfahren als kompetente und korrekte Gutachter bekannt sind. Aus diesen Verfahren ist dem Gericht auch bekannt, dass die Amtssachverständigen gutachterliche Schlussfolgerungen nur dann treffen, wenn sie aus fachlicher Sicht von deren Richtigkeit überzeugt sind und ist ihnen dies schon aufgrund der langjährigen Erfahrung zuzutrauen. Es liegen hier auch keine Umstände vor, die die Fachkunde der Amtssachverständigen in Zweifel ziehen würden. Die Sachverständigen gingen auf alle ihnen gestellten Fragen ein und beantworteten diese für das Gericht nachvollziehbar und den Denkgesetzen entsprechend. Die Gutachten werden daher der Entscheidung zugrunde gelegt. Diesen wurde von den Beschwerdeführern im Übrigen auch nicht entgegengetreten.
IV. Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Burgenländischen Baugesetzes 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998 (StF), zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 83/2020, lauten:
§ 3:
„Zulässigkeit von Bauvorhaben (Baupolizeiliche Interessen):
Bauvorhaben sind nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie
1. dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan/Teilbebauungsplan oder den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen,
2. den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen,
3. nach Maßgabe des Verwendungszwecks dem Stand der Technik, insbesondere bezüglich
a) Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
b) Brandschutz,
c) Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
d) Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit,
e) Schallschutz,
f) Energieeinsparung und Wärmeschutz
entsprechen.
4. das Orts- oder Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen sowie eingetragene Welterbestätten berücksichtigen,
5. durch ihre bestimmungsgemäße Benützung eine Gefährdung oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen der Nachbarn nicht erwarten lassen sowie
6. verkehrsmäßig erschlossen sind und ihre Ver- und Entsorgung gewährleistet ist.“
§ 17:
„Bewilligungsverfahren:
(1) Für Bauvorhaben sowie Verwendungszweckänderungen, sofern sie nicht geringfügig sind (§ 16), ist vor Baubeginn bei der Baubehörde nach Maßgabe der folgenden Absätze um Baubewilligung anzusuchen.
(2) Der Bauwerber hat bei der Baubehörde ein von ihm unterfertigtes schriftliches Ansuchen, um Baubewilligung einzubringen und gleichzeitig auf den Plänen die unterfertigten Zustimmungserklärungen (Angabe des Namens und Datums der Unterfertigung) der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (§ 21 Abs. 1 Z 3), und die für die baupolizeiliche Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dazu gehören jedenfalls Baupläne (Lageplan 1 : 200 oder 1 : 500; Grundrisse, Ansichten und Querschnitte 1 : 100 oder 1 : 50) und Baubeschreibung, in der der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben ist, in jeweils dreifacher Ausfertigung, ein letztgültiger Grundbuchsauszug (nicht älter als sechs Monate), ein Verzeichnis der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, ein ausgefülltes Datenblatt für das Gebäude- und Wohnungsregister im Sinne der Anlage zum Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2004/9 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2013, und ein Energieausweis. […].
(2a) Diese Dokumente können, soweit technisch möglich, zusätzlich auch elektronisch eingebracht werden. Die Vorlage von Urkunden entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Baubehörde zur Verfügung stehenden Register festgestellt werden können.
(3) Die Baupläne und Baubeschreibungen sind von einem befugten Planverfasser zu erstellen und vom Bauwerber und vom Planverfasser zu unterfertigen. Letzterer bestätigt mit seiner Unterschrift auch, dass durch das Bauvorhaben baupolizeiliche Interessen (§ 3) nicht verletzt werden.
(4) - (5) […].“
§ 18:
„Mündliche Bauverhandlung:
(1) Liegen dem Ansuchen um Baubewilligung nicht sämtliche Zustimmungserklärungen (Angabe des Namens und Datums der Unterfertigung) der Eigentümer jener Grundstücke vor, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (§ 21 Abs. 1 Z 3) oder liegen sonstige Gründe, die baupolizeiliche Interessen berühren, vor, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordern, hat die Baubehörde eine mündliche Verhandlung vorzunehmen. Zur Bauverhandlung sind die Parteien (§ 21) sowie die zur baupolizeilichen Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Sachverständigen und Planverfasser zu laden.
(2) Das Ansuchen um Baubewilligung ist ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich schon aus dem Ansuchen ergibt, dass das Vorhaben unzulässig ist und die Gründe der Unzulässigkeit sich nicht beheben lassen.
(3) - (6) […].
(7) Ergibt die Prüfung des Bauvorhabens, dass die gemäß § 3 maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, hat die Baubehörde die Baubewilligung - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - mit Bescheid zu erteilen.
(8) Der Baubewilligungsbescheid ist allen Parteien zuzustellen. Dem Bauwerber sind gleichzeitig mit dem Bescheid zwei mit einem Bewilligungsvermerk (“Baubewilligung", Bezeichnung der Behörde, Aktenzahl, Ort, Datum und Unterschrift) versehene Ausfertigungen der Baupläne und Baubeschreibungen zurückzustellen, wobei eine auf der Baustelle aufzulegen ist. Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist.“
§ 21:
„Parteien:
(1) Parteien im Bauverfahren sind
1. der Bauwerber,
2. der Grundeigentümer bzw. die Miteigentümer, wenn der Bauwerber nicht Alleineigentümer ist,
3. die Eigentümer der Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (Nachbarn),
4. die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft im Sinne des § 3 des Gesetzes über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft, LGBl. Nr. 78/ 2002, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Ein Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass er durch das Vorhaben in seinen Rechten verletzt wird.
(3) Ist das Recht, dessen Verletzung behauptet wird, im Privatrecht begründet (privatrechtliche Einwendung), so hat die Baubehörde einen gütlichen Ausgleich zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, ist sie in der Verhandlungsschrift festzuhalten und im Bescheid darauf hinzuweisen; kommt keine Einigung zustande, sind die streitenden Parteien hinsichtlich dieser Einwendung auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Dies ist unter Anführung der Einwendung in der Verhandlungsschrift und im Bescheid ausdrücklich anzuführen.
(4) Wird die Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes oder von sonstigen bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften (zB Bauverordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Bebauungsrichtlinien) behauptet, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Nachbarn dienen (öffentlichrechtliche Einwendung), hat die Baubehörde hierüber im Bescheid zu erkennen und gegebenenfalls die Baubewilligung zu versagen oder die Einwendung als unbegründet abzuweisen und die Baubewilligung zu erteilen.
(5) Andere Einwendungen sind als unzulässig zurückzuweisen.
(6) […].“
V. Rechtliche Erwägungen:
V.1. Zur Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin – Spruchpunkt I.:
V.1.1. Zur Parteistellung der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Bauverfahren:
Gemäß § 21 Abs. 1 Z. 3 Bgld. BauG sind Parteien im Bauverfahren – unter anderem – die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (Nachbarn). Die Grundstücke der Beschwerdeführer grenzen unmittelbar an das Baugrundstück der mitbeteiligten Partei an und sind von den Fronten des gegenständlichen Bauvorhabens weniger als 15 m entfernt. Sie sind daher Nachbarn im Sinne dieser Bestimmung.
V.1.2. Zum Umfang der Parteistellung:
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Erhebung einer Bescheidbeschwerde an ein Verwaltungsgericht nach dieser Bestimmung ist nur zulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass der angefochtene Bescheid in Rechte der Beschwerdeführer eingreift. Eine solche Beschwerde impliziert daher ein Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführer. Voraussetzung für die Erhebung einer Bescheidbeschwerde bei den Verwaltungsgerichten ist somit die Behauptung der Verletzung in den subjektiven Rechten der Partei und die Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten.
Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; bei Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten - wie etwa Nachbarn im Baubewilligungsverfahren - aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist.
Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen. Zu beachten ist vom Verwaltungsgericht auch ein (Teil-)Verlust der Parteistellung (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 27.08.2014, Ro 2014/05/0062; 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; und 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH 18.03.2004, 2002/05/1004).
Gemäß § 21 Abs. 2 Bgld. BauG kann ein Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass er durch das Vorhaben in seinen Rechten verletzt wird.
Ist das Recht, dessen Verletzung behauptet wird, im Privatrecht begründet (privatrechtliche Einwendung), so hat die Baubehörde einen gütlichen Ausgleich zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, sind die streitenden Parteien hinsichtlich dieser Einwendung auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen (§ 21 Abs. 3 Bgld. BauG).
Wird die Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes oder von sonstigen bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften (z. B. Bauverordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Bebauungsrichtlinien) behauptet, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Nachbarn dienen (öffentlich-rechtliche Einwendung), hat die Baubehörde hierüber im Bescheid zu erkennen und gegebenenfalls die Baubewilligung zu versagen oder die Einwendung als unbegründet abzuweisen und die Baubewilligung zu erteilen (§ 21 Abs. 4 Bgld. BauG).
Andere Einwendungen sind nach § 21 Abs. 5 Bgld. BauG als unzulässig zurückzuweisen.
Dem Bgld. BauG fehlt eine Aufzählung der Vorschriften, auf welche öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn gestützt werden können; es ist daher vorweg zu prüfen, ob es sich bei den Einwendungen der Anrainer um öffentlich-rechtliche Einwendungen im Sinne des § 21 Abs. 4 Bgld. BauG handelt, also ob die Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes oder von sonstigen bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften behauptet wird, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Anrainers dienen; in Betracht kommen die von den Baubehörden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu beachtenden, im § 3 Bgld. BauG aufgezählten baupolizeilichen Interessen (vgl. VwGH 10.10.2014, 2012/06/0020).
V.1.3. Zu den Einwendungen im Einzelnen:
V.1.3.1. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend die Unvollständigkeit der zur Genehmigung vorgelegten Projektunterlagen wurde durch die Ergänzung der Einreichunterlagen Rechnung getragen. Dies wurde daher in der vorliegenden Beschwerde auch nicht mehr releviert.
V.1.3.2. Zum geplanten Einstellplatz brachten die Beschwerdeführer vor, dass der Bau nicht in ein Wohngebiet, sondern ins Betriebsgebiet passe. Damit werde das Bgld. BauG verletzt.
Unter einer Einwendung ist die Behauptung zu verstehen, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2008/05/0250). Gegenstand öffentlich-rechtlicher Einwendungen können die in § 21 Abs. 4 Bgld. BauG aufgezählten Vorschriften sein, die neben den Interessen des Nachbarn auch öffentlichen Interessen dienen (vgl. VwGH 03.07.2001, 2000/05/0063; 23.11.2009, 2008/05/0080; 25.03.2010, 2009/05/0187).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen Einwendungen konkret gehalten sein. Aus dem Vorbringen des Nachbarn muss erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet wird. Einer Einwendung des Nachbarn muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt eine Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (vgl. VwGH 16.05.2006, 2005/05/0345; 16.09.2009, 2008/05/0250; 17.04.2012, 2009/05/0054).
Auch wenn eine Einwendung nicht begründet zu werden braucht, liegt eine Einwendung im Rechtssinn nur vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wenn somit wenigstens erkennbar ist, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben des Bauwerbers wendet (vgl. VwGH 12.08.2014, Ro 2014/06/0049).
Die Behauptung der Nichteinhaltung von öffentlichen Rechten, wie hier des Bgld. BauG, stellt keine solche Einwendung dar.
Ein von der Gebäudehöhe losgelöstes, gleichsam selbständiges Nachbarrecht auf Wahrung schönheitlicher Aspekte wie auch auf Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Ortsbild besteht nicht (vgl. VwGH 18.05.2010, 2010/06/0030; 22.12.2010, 2010/06/0211).
Den Beschwerdeführern kommt als Nachbarn im Bauverfahren demnach kein Mitspracherecht bzw. kein subjektiv-öffentliches Recht auf Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes zu, weshalb das diesbezügliche Vorbringen unzulässig ist.
Auch das Beschwerdevorbringen „Zur Geschichte“, mit dem die Entstehung der gegenständlichen Grundstücke der Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei wiedergegeben wird, stellt keine Einwendung im Rechtssinn dar. Damit wird keine Verletzung öffentlicher Rechte geltend gemacht.
V.1.3.3. Die Beschwerdeführer verlangen die Errichtung des Einstellplatzes in einem Mindestabstand zu ihrem Grundstück oder die Verringerung der geplanten Gebäudetiefe.
Gemäß § 21 Abs. 2 Bgld. BauG kann ein Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass er durch das Vorhaben in seinen Rechten verletzt wird. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass sich die Einwendungen des Nachbarn auf eine Verletzung seiner Rechte „durch das Vorhaben“ zu richten haben.
Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist daher nur anhand des in den Einreichunterlagen dargestellten Projektes zu beurteilen, und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist (vgl. VwGH 02.08.2016, Ro 2014/05/0003).
Eine Einwendung kann sich nur gegen den tatsächlichen Umfang des Bauvorhabens nach dem Bauansuchen wenden. Was nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist, kann nicht Gegenstand der Verletzung eines Rechtes der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren sein. Einwendungen, die sich nicht auf den Gegenstand des Verfahrens beziehen, sind somit unzulässig und führen zum Verlust der Parteistellung (vgl. VwGH 19.09.1985, 82/06/0091, und Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Burgenländisches Baurecht 3 (2017), Seite 302, Anm. 8 zu § 21).
Das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich des Einstellplatzes ist nach dem Vorgesagten unzulässig und wäre daher von der Baubehörde als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Damit, dass ihr Vorbringen im Bescheid der Baubehörde erster Instanz im Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen wurde, wurden die Beschwerdeführer dadurch nicht schlechter gestellt als durch die Zurückweisung, und können sie daher in keinem subjektiven Recht verletzt sein (vgl. VwGH 17.05.1991, 91/06/0045; 23.02.1996, 96/02/0026).
Auch die vom Landesverwaltungsgericht Burgenland eingeholte gutachterliche Stellungnahme einer bautechnischen Amtssachverständigen ergab, dass dieses Vorbringen nicht begründet ist. Durch den Einstellplatz und dessen Situierung werden die baupolizeilichen Interessen des § 3 Bgld. BauG nicht wesentlich verletzt und die Beschwerdeführer dadurch in keinen öffentlichen Rechten verletzt.
V.1.3.4. Die Beschwerdeführer verlangen eine Verlegung der geplanten Luftwärmepumpe hinter die geplanten Gebäude.
Hierzu ist auf das Vorgesagte zu verweisen, wonach es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei dem das in den Einreichunterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist. Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist daher nur anhand des in den Einreichunterlagen dargestellten Projektes zu beurteilen. Eine Einwendung kann sich nur gegen den tatsächlichen Umfang des Bauvorhabens nach dem Bauansuchen wenden.
V.1.3.5. Die Beschwerdeführer wenden Lärm infolge der geplanten Luftwärmepumpe ein.
Gemäß § 3 Z. 3 lit. e Bgld. BauG sind Bauvorhaben nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie nach Maßgabe des Verwendungszwecks dem Stand der Technik, unter anderem bezüglich Schallschutz, entsprechen.
Schon an der Grundgrenze der Nachbarn dürfen keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Beeinträchtigungen der Nachbarn durch die bestimmungsgemäße Benützung des Bauvorhabens eintreten (vgl. VwGH 07.03.2000, 99/05/0162; 31.03.2005, 2002/05/0751). Dies ist, wie das Lärmgutachten ergab, hier nicht der Fall.
Das vom Landesverwaltungsgericht Burgenland eingeholte lärmtechnische Gutachten zeigt, dass die geplante Luftwärmepumpe mit den ermittelten Schallpegelwerten entsprechend den technischen Richtlinien zulässig ist. Der Planungsrichtwert für Dauergeräusche in der vorliegenden Widmungskategorie an der Grundstücksgrenze wird gegenständlich eingehalten.
Die geplante Luftwärmepumpe entspricht somit dem Stand der Technik im Sinne des § 3 Z. 3 lit. e Bgld. BauG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abzuweisen.
V.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers – Spruchpunkt III.:
Wem die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde zukommt, ergibt sich unmittelbar aus Art. 132 Abs. 1 bis 4 B-VG oder aus den Materiengesetzen in Verbindung mit Art. 132 Abs. 5 B-VG. Nach Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist zur Erhebung einer Beschwerde derjenige legitimiert, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Niemand ist jedoch legitimiert, die Verletzung fremder subjektiver Rechte geltend zu machen.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeinderates als Baubehörde zweiter Instanz wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid wurde an die Beschwerdeführerin und an die mitbeteiligte Partei nachweislich zugestellt.
Der Bescheid ist aber nicht an den Beschwerdeführer adressiert und spricht nicht über eine von ihm im gemeinsamen Schriftsatz mit der Beschwerdeführerin vom 17.06.2021, bei der Behörde eingelangt am 18.06.2021, allenfalls erhobene Berufung ab.
Im Briefkopf des Berufungsschreibens vom 17.06.2021 sind die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer namentlich genannt. Im Text ist von „unseren wesentlichen Einwänden“ die Rede, es finden sich Passagen wie „erheben wir fristgerecht Einspruch“ und mehrmals „ersuchen wir“. Beide Namen sind auch am Ende des Schreibens angegeben, auch wenn dieses allein von der Beschwerdeführerin unterschrieben wurde.
Die belangte Behörde klärte nicht auf, ob die Berufung auch vom Beschwerdeführer erhoben wurde oder ob dieser von der Beschwerdeführerin vertreten wurde.
Der Berufungsbescheid der Baubehörde zweiter Instanz richtet sich bloß an die Beschwerdeführerin und wurde die angefochtene Entscheidung auch nur ihr zugestellt. Bescheidadressatin des angefochtenen Bescheides ist daher allein die Beschwerdeführerin. Dieser kommt die Beschwerdelegitimation zu. Dem Beschwerdeführer fehlt es hingegen in Ansehung des angefochtenen Bescheides an einer Beschwerdelegitimation.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Für das weitere Verfahren wird angemerkt, dass – nach Klärung des Sachverhaltes - eine allfällige Berufung des Beschwerdeführers von der Baubehörde zweiter Instanz zu erledigen sein wird.
VI. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision – Spruchpunkte II. und IV.:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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