VwGH 2008/05/0080

VwGH2008/05/008023.11.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. des F F jun., 2. des L E, beide in Wien, beide vertreten durch Dr. Anton Paul Schaffer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 17/16, gegen den Gemeinderat der Gemeinde Mörbisch am See, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Bauwesens (mitbeteiligte Parteien im Sinne des § 8 AVG: 1. J S, 2. I S, beide in Pfaffstätten), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 idF 1998/I/158;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauG Bgld 1997 §21 Abs1 Z3;
BauG Bgld 1997 §21 Abs2 idF 2005/018;
BauG Bgld 1997 §21 Abs4 idF 2005/018;
BauG Bgld 1997 §21 Abs4;
BauG Bgld 1997 §3 Z5;
BauG Bgld 1997 §3;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 idF 1998/I/158;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauG Bgld 1997 §21 Abs1 Z3;
BauG Bgld 1997 §21 Abs2 idF 2005/018;
BauG Bgld 1997 §21 Abs4 idF 2005/018;
BauG Bgld 1997 §21 Abs4;
BauG Bgld 1997 §3 Z5;
BauG Bgld 1997 §3;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Mörbisch am See vom 27. März 2003, Zl. Bau-5/2003, wird gemäß § 42 Abs. 4 letzter Satz VwGG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag der Beschwerdeführer auf Nichtigerklärung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Mörbisch am See vom 27. März 2003, Zl. Bau-5/2003, wird zurückgewiesen.

Die Gemeinde Mörbisch am See hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

O. Sch. beantragte mit "Bauansuchen (gem. § 18 Burgenländisches Baugesetz 1997 -Bgld BauG) vom 3. März 2003 unter Hinweis auf die angeschlossenen Unterlagen", ihm als Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für die "Errichtung einer Appartementanlage" auf den ihm gehörenden Grundstücken Nr. 6064/377, 6064/378, 6064/379, 6064/380, 6064/381, 6064/385 und 6064/386, der Liegenschaft EZ. 2405, KG Mörbisch am See, zu erteilen.

Nach der Baubeschreibung wird "die Appartementanlage A mit 6 Einheiten (...) durch den bestehenden Steg erreicht und durch einen gemeinsamen Steg verbunden. Die Appartementanlage B mit 3 Einheiten kann nur mit Booten errichtet (gemeint offenbar: erreicht) werden".

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstückes Nr. 6064/332, welches lt. Lageplan im Süden an das ebenfalls zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ. 2405, KG Mörbisch am See, gehörende Grundstück Nr. 6064/384, grenzt.

Das Baugrundstück Nr. 6064/385, inneliegend der Liegenschaft EZ. 3553, KG Mörbisch am See, steht im Miteigentum der mitbeteiligten Parteien. Dieses Grundstück schließt im Osten an das Grundstück Nr. 6064/384 und liegt mit seinem südöstlichen Grenzpunkt vom nordwestlichen Grenzpunkt des Grundstückes der Beschwerdeführer rd. 5 m entfernt (gemessen in dem mit einem Bewilligungsvermerk versehenen Einreichplan, welcher den Lageplan im Maßstab von 1 : 1000 enthält).

Die Beschwerdeführer wurden zu der für den 25. März 2003 anberaumten mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle nicht persönlich geladen. Die an der Amtstafel der Gemeinde Mörbisch am See angeschlagene Ladung enthält nicht den Hinweis auf die im § 42 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 1998/158 genannten Präklusionsfolgen. Die in dieser Bestimmung geforderte weitere Kundmachung "in geeigneter Form" erfolgte nicht.

In der von der Baubehörde am 25. März 2003 aufgenommenen Verhandlungsschrift wurden als "Allgemeine Bauauflagen" u. a. vorgeschrieben:

"...

.) ... Ferner wird ein Lageplan im Maßstab von 1 : 500 bedungen, der die genaue Lage des Bauwerkes wiedergibt, und zwar durch:

  1. a) Kotierung des Bauwerkes zu den Grundgrenzen,
  2. b) Angabe der Umfangmaße des Bauwerkes

    .) Bei der Situierung des Baues sind eine Vorgartentiefe von 3 m und ein Seitenabstand an der linken Grundstücksgrenze von 3 m, von der rechten Grundstücksgrenze von 3 m, und von der hinteren Grundstücksgrenze von 3 m, einzuhalten.

    ...

    .) Die Baulinie hat lt. Plan zu verlaufen.

    ...

    .) Der Lageplan zur Errichtung d. Seehütten ist richtig zu stellen u. der Baubehörde innerhalb 10 Tagen nachzureichen.

    ..."

    Mit Schriftsatz vom 25. März 2003, der Baubehörde per Telefax übermittelt, beantragten die Beschwerdeführer die "bescheidmäßige Zuerkennung der Parteienstellung" im Baubewilligungsverfahren und erhoben Einwendungen. In der Verhandlungsschrift wird auf diesen Schriftsatz nicht bezug genommen.

    Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Mörbisch am See vom 27. März 2003, Zl. Bau-5/2003, wurde O. Sch. (Bauwerber) auf Grund seines Ansuchens vom 3. März 2003 gemäß § 18 Abs. 1 Bgld BauG iVm § 30 leg. cit. die beantragte baubehördliche Bewilligung "nach Maßgabe der folgenden Baubeschreibung, der mit einem Bewilligungsvermerk versehenen Plan- und Berechnungsunterlagen sowie unter Vorschreibung der nachstehenden Bedingungen und Auflagen" erteilt.

    Die obzitierten Nebenbestimmungen wurden unter Punkt "A) Bedingungen und Auflagen" als Bestandteil in die Baubewilligung aufgenommen.

    Grundlage des Baubewilligungsbescheides war somit der - im Baubewilligungsakt befindliche - Einreichplan vom 27. November 2002 im Maßstab 1 : 100, der den vom Bürgermeister der Gemeinde Mörbisch am See als Baubehörde unterfertigten Vermerk enthält:

    "Gemeinde Mörbisch am See

    BAUBEWILLIGUNG

    gemäß § 18 Abs. 10 BauG 1997

    Zahl: Bau-5/03 27.03.2003"

    Dieser Einreichplan enthält den bereits oben erwähnten Lageplan im Maßstab 1 : 1000, aus dem ersichtlich ist, dass das dem Grundstück der Beschwerdeführer Nr. 6064/332 nächstgelegene Baugrundstück Nr. 6064/385 weniger als 5 m entfernt ist und der auf diesem Grundstück vorgesehene bewilligte Bau von der Grundstücksgrenze des Grundstückes der Beschwerdeführer weniger als 10 m entfernt ist. Das auf diesem Grundstück zu errichtende Objekt ist nur mit einem Boot zu erreichen. Die bauliche Anlage (inklusive Terrasse ist plangemäß 16,65 m lang und 8 m breit. Die darauf geplante Holzhütte soll 74,99 m2 groß sein und aus einem Wohn-Esszimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Bad mit WC und Vorraum bestehen. Die Gebäudehöhe ist mit 4,63 m, gemessen 1 m über dem Normalen Wasserspiegel des Neusiedler Sees, geplant.

    Der Baubewilligungsbescheid wurde den Beschwerdeführern nicht zugestellt.

    Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Mörbisch vom 14. Juli 2003 wurde der Baubewilligungsbescheid vom 27. März 2003 in einem für das Beschwerdeverfahren nicht relevanten Teil berichtigt. (Die Berichtigung bezog sich ausschließlich auf das Grundstück Nr. 6064/377, KG Mörbisch am See.)

    Infolge Untätigkeit des Bürgermeisters der Gemeinde Mörbisch am See begehrten die Beschwerdeführer mit ihrem Devolutionsantrag vom 10. August 2004 den Übergang der Entscheidungspflicht auf den Gemeinderat der Gemeinde Mörbisch am See bezüglich ihres Antrages vom 25. März 2003.

    Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Mörbisch am See vom 4. Februar 2005 wurde gemäß §§ 21 und 30 Bgld BauG in Verbindung mit § 73 AVG der Antrag der Beschwerdeführer vom 10. August 2004 auf bescheidmäßige Zuerkennung der Parteistellung im gegenständlichen Bauverfahren abgewiesen. Der Gemeinderat der Gemeinde Mörbisch am See bejahte zwar seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG, sah jedoch die Voraussetzungen für eine Parteistellung der Beschwerdeführer im Baubewilligungsverfahren für nicht gegeben an, weil ihr Grundstück nicht unmittelbar an ein Baugrundstück angrenzt.

    Die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung gab der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 2. September 2005 Folge, hob den Gemeinderatsbescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Gemeinde Mörbisch zurück. Der Gemeinderat der Gemeinde Mörbisch am See habe die geltende Rechtslage zur Nachbarparteistellung gemäß § 21 Bgld BauG nicht berücksichtigt.

    Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 2. September 2005 zugestellt.

    Der Gemeinderat der Gemeinde Mörbisch am See blieb in der Folge untätig, weshalb die Beschwerdeführer am 24. März 2006 die Säumnisbeschwerde eingereicht haben, in der sie beantragten, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden und ihnen nach § 21 Abs. 1 Z. 3 Bgld BauG Parteistellung zuerkennen sowie die Zustellung des in diesem Bauverfahren ergangenen Baubewilligungsbescheides vom 27. März 2003 an die Beschwerdeführer verfügen.

    Den Parteien wurde mit hg. Verfügungen vom 5. und 16. Oktober 2007 die Möglichkeit eingeräumt, zum oben festgestellten Sachverhalt Stellung zu nehmen.

    Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2007 teilte der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Bauwerbers O. Sch. mit, dass dieser nicht mehr Eigentümer der Liegenschaft EZ. 2405, KG Mörbisch am See, sei.

    Eigentümer der Liegenschaft EZ. 3553, Grundbuch Mörbisch am See, mit den Baugrundstück Nr. 6064/385 sind die mitbeteiligten Parteien. Ihnen wurde mit hg. Verfügung vom 13. November 2007 der Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und Parteiengehör gewährt.

    In ihrem Schriftsatz vom 30. November 2007 erklärten die mitbeteiligten Parteien, dass es sich bei der Beschwerde "um die Klärung einer Rechtsfrage (handle), zu der wir keine Stellungnahme abgeben können".

    Mit hg Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0071, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen:

    "Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Z. 3 Burgenländisches Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 18/2005, und § 8 AVG wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in dem über das Bauansuchen gemäß § 18 Burgenländisches Baugesetz 1997 vom 3. März 2003 beim Bürgermeister der Gemeinde Mörbisch am See als Baubehörde eingeleiteten Baubewilligungsverfahren betreffend die Errichtung einer Appartementanlage auf den Grundstücken Nr. 6064/377, u.a., KG Mörbisch am See, (Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Mörbisch am See vom 27. März 2003, berichtigt mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Mörbisch am See vom 14. Juli 2003, Zl. Bau -5/2003), als Nachbarn im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 3 Burgenländisches Baugesetz 1997 Parteistellung haben."

    In der am 15. April 2008 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde führen die Beschwerdeführer aus, sie hätten am 5. Juni 2007 einen Antrag auf Nichtigerklärung des Baubewilligungsbescheides vom 27. März 2003 gestellt und mit gleichem Datum Berufung gegen diesen Baubewilligungsbescheid erhoben. Der Gemeinderat der Gemeinde Mörbisch am See habe über diese Anträge nicht entschieden. Sie beantragten, der Verwaltungsgerichtshof wolle in Stattgebung ihrer Säumnisbeschwerde in der Sache selbst entscheiden und den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Mörbisch am See vom 27. März 2003 aufheben.

    In ihrer Berufung vom 5. Juni 2007 führen die Beschwerdeführer aus, dass sie vom Inhalt des Baubewilligungsbescheides durch Akteneinsicht am 23. Mai 2007 Kenntnis erlangt hätten. Sie seien zur mündlichen Bauverhandlung am 25. März 2003 nicht geladen worden, hätten aber begründete Einwendungen per Fax an diesem Tag erhoben, die jedoch von der Baubehörde erster Instanz nicht behandelt worden seien.

    Von den Beschwerdeführern sind folgende Einwendungen erhoben worden :

    "a.) Ursprünglich war eine Pension in geschlossener Bauweise situiert. An Stelle dessen sollen jetzt 6 selbständige Bauwerke errichtet werden. Eine Zerstückelung der bis dato vorgesehenen Bauweise führt zu einer erhöhten Personenfrequenz und zu einem inakzeptablen Anstieg der Belastung von Nachbarn und Natur.

    b.) Links von den Nachbarn (Beschwerdeführer) sollen dort, wo bisher ein ausschließlich zu Wohnzwecken gewidmetes Gebäude stand, 3 separate Gebäude zu gewerblichen Zwecken errichtet werden, was jedenfalls unstatthaft ist.

    c.) Kommt das Bauvorhaben, wie geplant, zur Ausführung, kommt das einer Ausweitung der bebauten Fläche um das ca. 3-fache gleich.

    d.) Nach Kenntnis des einschreitenden Nachbarn ist der Teilungsplan im Grundbuch noch nicht durchgeführt.

    e.) Gelangt das geplante Bauvorhaben zur Ausführung, würde sich dadurch die Distanz zum Grundstück der einschreitenden Nachbarn (Beschwerdeführer) deutlich reduzieren, was gleichfalls unzulässig ist; der Baugrund würde in Richtung des Grundstückes der einschreitenden Nachbarn (Beschwerdeführer) zu deren Lasten versetzt. Kaufentscheidend war nicht zuletzt der erhebliche Erholungswert und die Tatsache, dass diese Hütte der Einschreiter in unverbaubarem Naturschutzgebiet steht. Die Enschreiter sind nicht verhalten, derartige nachhaltige Verschlechterungen ihres Eigentums hinzunehmen.

    f.) Es sind zusätzliche massive Lärmbeeinträchtigungen zu erwarten, was den Erholungswert des Grundstückes der einschreitenden Nachbarn deutlich mindern würde. Weiters wäre ein Verstellen des Ausblickes und damit eine deutliche Wertminderung des Grundstückes der einschreitenden Nachbarn (Beschwerdeführer) die Folge.

    g.) Hütte 2 ist abgebrannt und darf nicht mehr neu errichtet werden; der Liegenschaftseigentümer hat gegen die Änderung des Flächenwidmungsplanes keine Einwendungen erhoben, der Flächenwidmungsplan weist die Liegenschaft als 'abgebrochen' auf. Eine Neuerrichtung ist unstatthaft. Die im Flächenwidmungs(plan) angegebenen Verhältnisse sind rechtsrichtig.

    h) Gegen die geplante Bauführung bestehen schwerste naturschutzrechtliche Bedenken.

    i.) Die Grundstücke liegen im Erholungsgebiet. Der Erholungswert würde durch die geplante Bauführung und die geplante Umwidmung nachhaltig zu Schaden kommen. Die vom Bauwerber beabsichtigte Bauführung widerspricht der Widmung der Grundstücke eklatant.

    j.) Die geplante Umwidmung und die geplante Bauführung würden nicht nur zu einer immensen zusätzlichen Belastung der Nachbarn, sondern auch der Natur führen.

    k.) Die geplante Bauführung widerspricht den Verordnungen des Gemeinderates.

    l.) Der neue Plan sieht vor, dass dort, wo eine Wohnhütte mit ca. 50 m2 stand, 3 Hütten mit insgesamt 252 m2 zur Ausführung gelangen sollen. einer dieser 3 Hütten soll auf Piloten stehen, die 1995 nicht zum Bauland gewidmet wurden. Die geplante Vergrößerung schränkt die Aussicht der Einschreiter deutlich ein.

    m.) Die geplanten Bauten sollen höher als der Altbestand gebaut werden. Dadurch steigt zusätzlich die Gesamtkubatur. Die Masse ist aus den Plänen nicht ersichtlich.

    ..."

    In der Berufung wird weiter ausgeführt, zum Zeitpunkt der Bauverhandlung habe das Grundstück der Beschwerdeführer direkt an das Grundstück Nr. 6064/319 gegrenzt. Erst im nachhinein sei eine grundbücherliche Parzellierung des Grundstückes Nr. 6064/319 in mehrere Grundstücke erfolgt, welche im Zeitpunkt der Bauverhandlung noch nicht grundbücherlich durchgeführt gewesen und daher noch nicht wirksam gewesen sei.

    Der Verwaltungsgerichtshof trifft auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes und der von den Beschwerdeführern vorgelegten Urkunden, die mit dem Inhalt des Verwaltungsaktes übereinstimmen, folgende Feststellungen:

    Es steht fest, dass mit Vermessungsurkunde der staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl. Ing. Helmut und Dipl. Ing. Markus Jobst vom 18. Dezember 2002, G.Z.: 11318/02, das Grundstück Nr. 6064/319 mit einer Größe von 4.824 m2 und der Benützungsart Gewässer (See) in dieses (1 im Kreis) und die Grundstücke Nr. 6064/377 bis 6064/386 (2 im Kreis bis 11 im Kreis) geteilt worden ist. Zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Baubewilligung war diese Vermessungsurkunde bereits grundbücherlich durchgeführt. Die Grundstücke Nr. 6064/377 bis 6064/381 (in der Baubeschreibung als Appartementanlage A bezeichnet) sind vom Grundstück der Beschwerdeführer mehr als 15 m entfernt. Die östlich davon anschließenden Grundstücke Nr. 6064/382 bis 6064/384 sind von dem Baubewilligungsantrag und dem erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid nicht betroffen. Das an das Grundstück der mitbeteiligten Parteien östlich anschließende Grundstück Nr. 6064/386 ist mehr als 15 m vom Grundstück der Beschwerdeführer entfernt.

    Das Baugrundstück Nr. 6064/385 der mitbeteiligten Partein ist als "BF" (Bauland - Baugebiete für Erholungs- oder Fremdenverkehrseinrichtungen) gewidmet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG u. a. erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten - von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - in der Sache entschieden hat.

Im Beschwerdefall steht fest, dass der Gemeinderat der Gemeinde Mörbisch am See über die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Mörbisch nach der Aufhebung seines Bescheides vom 4. Februar 2005 durch die BH Eisenstadt-Umgebung mit Bescheid vom 2. September 2005 nicht innerhalb der im § 18 Abs. 9 Burgenländisches Baugesetz 1997 (Bgld BauG) normierten Frist entschieden hat. Die Säumnisbeschwerde ist daher zulässig (vgl. hiezu Pallitsch/Pallitsch, Burgenländisches Baurecht,

2. Auflage, Anm. 28 zu § 18 Bgld BauG, sowie das hg. Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2006/05/0149).

Der Verwaltungsgerichtshof hat auf Grund der Säumnis des Gemeinderates über die Berufung und den Antrag auf Nichtigerklärung der Beschwerdeführer in der Sache selbst zu entscheiden.

Im Hinblick auf das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0071, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren Parteistellung hatten. Sie haben im Verfahren vor der Baubehörde erster Instanz Einwendungen erhoben, die sie in ihrer zulässigen Berufung wiederholt haben.

Da der Verwaltungsgerichtshof wie im Beschwerdefall auf Grund einer Säumnisbeschwerde zu einer Sachentscheidung berufen ist, ist für ihn die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebend (vgl. das hg Erkenntnis vom 27. Mai 1988, Zl. 88/18/0023).

Bezüglich der Zulässigkeit und der Berechtigung der von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen ist daher von folgender Rechtslage des Burgenländischen Baugesetzes 1997 und der Burgenländischen Bauverordnung 2008 auszugehen:

"Burgenländisches Baugesetz 1997

Zulässigkeit von Bauvorhaben

(Baupolizeiliche Interessen)

§ 3. Bauvorhaben sind nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie

1. dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan/Teilbebauungsplan oder den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen,

2. den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen,

3. nach Maßgabe des Verwendungszweckes dem Stand der Technik, insbesondere bezüglich

  1. a) Festigkeit und Standsicherheit
  2. b) Benützungssicherheit und Barrierefreiheit
  3. c) Wärmeschutz und Energiesparung
  4. d) Schall- und Brandschutz
  5. e) Feuchtigkeitsschutz, Gesundheit und Hygiene entsprechen,

    4. das Orts- oder Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen,

    5. durch ihre bestimmungsgemäße Benützung eine Gefährdung oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen der Nachbarn nicht erwarten lassen sowie

    6. verkehrsmäßig erschlossen sind und ihre Ver- und Entsorgung gewährleistet ist.

    ...

    Bebauungsweisen und Abstände

    5. (1) Sofern Bebauungspläne/Teilbebauungspläne oder Bebauungsrichtlinien nicht vorliegen, hat die Baubehörde unter Berücksichtigung des Baubestandes und des Ortsbildes für ein Baugrundstück eine der folgenden Bebauungsweisen zuzulassen:

    1. geschlossene Bebauung, wenn die Hauptgebäude in geschlossener Straßenfront beidseitig an die seitlichen Grundstücksgrenzen anzubauen sind,

    2. halboffene Bebauung, wenn die Hauptgebäude an einer seitlichen Grundstücksgrenze anzubauen sind und gegen die andere seitliche Grundstücksgrenze ein Abstand von mindestens 3 m einzuhalten ist,

    3. offene Bebauung, wenn gegen beide seitlichen Grundstücksgrenzen ein Abstand von mindestens 3 m einzuhalten ist. Für die offene Bebauungsweise ist eine Grundstücksbreite von mindestens 15 m erforderlich.

(2) Bei allen Bebauungsweisen ist vom Hauptgebäude gegen die hintere Grundstücksgrenze ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten. In der seitlichen und hinteren Abstandsfläche sind Nebengebäude und andere untergeordnete Bauten bis zu einer Außenwandhöhe von 3 m, bezogen auf das verglichene Gelände, und mit einer Dachneigung von höchstens 45 Grad zulässig, sofern die maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden.

(3) Die Baubehörde kann in Ausnahmefällen unter besonderer Berücksichtigung des Anrainerschutzes, der Baugestaltung und der örtlichen Gegebenheiten abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 die Abstände von Bauten zu den Grundstücksgrenzen durch die Festlegung von vorderen, seitlichen und hinteren Baulinien bestimmen, die auch als zwingende Baulinien festgelegt werden können. Baulinien sind die Grenzlinien, innerhalb derer Bauten errichtet werden dürfen; zwingende Baulinien sind jene Grenzlinien, an die anzubauen ist.

21. (1) Parteien im Bauverfahren sind

...

3. die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (Nachbarn).

(2) Ein Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass er durch das Vorhaben in seinen Rechten verletzt wird.

(3) ...

(4) Wird die Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes oder von sonstigen bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften (z.B. Bauverordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Bebauungsrichtlinien) behauptet, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Nachbarn dienen (öffentlich-rechtliche Einwendung), hat die Baubehörde hierüber im Bescheid zu erkennen und gegebenenfalls die Baubewilligung zu versagen oder die Einwendung als unbegründet abzuweisen und die Baubewilligung zu erteilen.

(5) Andere Einwendungen sind als unzulässig zurückzuweisen.

(6) ..."

Die hier zu beachtenden Bestimmungen der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 24. Juni 2008, mit der Vorschriften über die technischen Anforderungen an Bauwerke erlassen werden (Burgenländische Bauverordnung 2008 - Bgld BauVO 2008), lauten:

"Allgemeine Anforderungen

§ 9. Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszwecks den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen.

...

Schallschutz

Allgemeine Anforderungen

§ 31. (1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzerinnen oder Benutzer dieses oder eines unmittelbar anschließenden Bauwerks nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerks und seiner Räume zu berücksichtigen.

(2) Wenn der besondere Verwendungszweck es erfordert, ist eine entsprechende Raumakustik sicherzustellen.

..."

Das im § 21 Abs. 4 Bgld BauG verankerte Mitspracherecht des Nachbarn im baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist zweifach beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2000, Zl. 99/05/0142).

Im Bgld BauG fehlt eine beispielhafte Aufzählung der Vorschriften, auf welche öffentlich-rechtliche Einwendungen der Anrainer (Nachbarn) gestützt werden können. Es ist daher vorweg zu prüfen, ob es sich bei den Einwendungen der Anrainer um öffentlichrechtliche Einwendungen im Sinne des § 21 Abs. 4 Bgld BauG handelt, insbesondere ob die betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes oder von sonstigen bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Anrainers dienen. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil dem Anrainer im Hinblick auf seine im § 21 Abs. 4 Bgld BauG normierte beschränkte Parteistellung nur ein Mitspracherecht hinsichtlich derjenigen materiellen Rechte zukommt, bezüglich deren öffentlich-rechtliche Einwendungen erhoben werden können. Zum Verlust der Parteistellung kommt es auch, wenn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, hinsichtlich deren der Partei (hier dem Anrainer) kein Nachbarrecht im Sinne obiger Ausführungen zusteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2001, Zl. 2000/05/0063, VwSlg 15.637/A).

Gegenstand öffentlich-rechtlicher Einwendungen können nur jene im § 21 Abs. 4 Bgld BauG aufgezählten Vorschriften sein, die auch dem Interesse des Anrainers dienen. Das sind die von den Baubehörden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu beachtenden, im § 3 Bgld BauG aufgezählten Interessen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2008, Zl. 2007/05/0295).

Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde ist im Baubewilligungsverfahren bei der Berufung eines Nachbarn auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieser ein Mitspracherecht besitzt. Die Berufungsbehörde ist nicht berechtigt, aus Anlass der Berufung eines Nachbarn andere Fragen als Rechtsverletzungen des Nachbarn aufzugreifen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2009, Zl. 2008/05/0139 ).

Die Nachbarparteistellung der Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren bezieht sich im Hinblick auf die im § 21 Abs. 1 Z. 3 Bgld BauG geforderte Entfernung der Fronten des zu bewilligenden bzw. bewilligten Baues von weniger als 15 m vom Nachbargrundstück nur auf das Baugrundstück Nr. 6064/385 der mitbeteiligten Parteien; dieser Bau ist von den übrigen Baugrundstücken und Bauvorhaben völlig getrennt. Bezüglich der auf den anderen Grundstücken von der Baubehörde erster Instanz bewilligten Bauvorhaben scheidet daher eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer schon im Hinblick auf die im § 21 Abs. 1 Z. 3 Bgld BauG eingeschränkte Parteistellung im Baubewilligungsverfahren aus.

Die Behauptung der Beschwerdeführer in der Einwendung lit. b.), mit der gegenständlichen Baubewilligung würden Gebäude zu gewerblichen Zwecken errichtet, ist durch den vorliegenden Akteninhalt und den dem Baubewilligungsbescheid zu Grunde liegenden Antrag nicht gedeckt.

Wie oben dargelegt, hat der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung von der derzeitigen Sachlage auszugehen; die Behauptung in der Einwendung lit. d), der Teilungsplan sei noch nicht durchgeführt, trifft nicht zu.

Das Bauvorhaben entspricht der bestehenden Flächenwidmung des Baugrundstückes. Der Nachbar kann im Übrigen nach dem Bgld BauG nicht schlechthin ein Recht auf Einhaltung der Widmungsvorschriften geltend machen. Die Widmungsvorschriften dienen nur insoweit dem Interesse des Nachbarn, als damit ein Immissionsschutz verbunden ist (vgl. das o.a. hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2009, Zl. 2008/05/0139, m.w.N.).

Mit den Einwendungen privatrechtlicher Natur lit. e.) und i.) (Wertminderung der Grundstücke, Senkung der Lebensqualität, Verschlechterung des Erholungswertes) werden keine subjektivöffentlichen Nachbarrechte geltend gemacht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2002/05/1004). Der Einwand bezüglich der "Hütte 2" (lit. g) ist schon mangels Parteistellung nicht entscheidungsrelevant.

Der Einwand, das Bauvorhaben begegne naturschutzrechtlichen Bedenken (lit. h, j), betrifft keine im Baubewilligungsverfahren zu beachtende subjektiven-öffentlichen Rechte des Nachbarn (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0296); bei Einwendungen nach § 21 Abs. 4 Bgld BauG handelt es sich nur um solche, die sich auf baurechtliche Bestimmungen beziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2009, Zl. 2008/05/0139). Auch räumt das Bgld BauG dem Nachbarn kein Recht auf Beibehaltung der bisherigen Aussicht ein, wie dies in der Einwendung lit. l) geltend gemacht wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2007/05/0302).

Insofern die Beschwerdeführer sinngemäß eine Verletzung der Einhaltung von Abstandsvorschriften behaupten (Einwendung lit. c), machen sie zwar ein subjektives-öffentliches Nachbarrecht geltend. Die Baubehörde erster Instanz hat, gestützt auf das Gutachten des Amtsachverständigen, mangels Vorliegens eines Bebauungsplanes ausgehend von einer offenen Bebauung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 3 Bgld BauG Mindestabstände von den Grundstücksgrenzen gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen festgelegt. Die Festlegung des Abstandes von den Grundstücksgrenzen entspricht dem Gesetz. Die Beschwerdeführer werden durch diese Anordnung somit in dem von ihnen geltend gemachten Recht nicht verletzt.

Das bewilligte Gebäude dient Wohnzwecken und entspricht der festgelegten Flächenwidmung. Die durch die widmungsgemäße Verwendung des bewilligten Gebäudes entstehenden Immissionen (siehe Einwendungen lit. f) sind von den Beschwerdeführern hinzunehmen, weil durch die bestimmungsgemäße Benützung des Bauvorhabens (vgl. § 3 Z. 5 Bgld BauG) keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen der Nachbarn eintreten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 99/05/0036). Die unter lit. a der Einwendungen behauptete Beeinträchtigung durch den bewilligten Bau ("Zerstückelung" verbunden mit erhöhter Personenfrequenz und mit Anstieg der Belastung, unter lit. f der Einwendungen als massive Lärmbeeinträchtigung konkretisiert) kann daher nicht zur Abweisung des Baubewilligungsansuchens führen.

Ein Mitspracherecht dahingehend, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen (hier Seefläche) nicht ändern und, damit im Zusammenhang, dass durch diesen Verkehr auf der öffentlichen Verkehrsfläche keine Beeinträchtigungen entstehen, kommt dem Nachbarn nicht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2007/05/0302).

Welchen Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Mörbisch der bewilligte Bau widersprechen sollte (nicht näher konkretisierte Behauptung in der Einwendung lit. k), ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.

Die Abstände sind mit 3 m festzulegen. Durch die bewilligte Gebäudehöhe können daher Rechte der Beschwerdeführer (siehe Behauptung in Einwendung lit. m) schon im Hinblick auf diese Abstandsfestsetzung nicht beeinträchtigt werden.

Auf Grund dieser Erwägungen war daher die Berufung der Beschwerdeführer abzuweisen.

Der Antrag auf Nichtigerklärung der Baubewilligung war mangels Vorliegens eines Rechtsanspruches der Beschwerdeführer sowie der Voraussetzungen hiefür zurückzuweisen. Die Nichtigerklärung von Bescheiden (hier gemäß § 33 Bgld BauG, § 68 AVG) setzt deren Rechtskraft voraus. Die erstinstanzliche Baubewilligung war jedoch infolge der zulässigen Berufung der Beschwerdeführer noch nicht rechtskräftig.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbes. § 55 Abs. 1 erster Satz, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 23. November 2009

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