European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGBU:2024:E.168.12.2023.007.010
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Vizepräsidentin Mag. Halbauer über die Beschwerde der Frau BF, geboren am ***, Staatsangehörigkeit Thailand, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch die RA Anwälte OG in ***, vom 20.11.2023 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 05.10.2023, Zl. *** betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
z u R e c h t:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 27 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 3 Jahren erteilt.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
I.1.
Verwaltungsbehördliches Verfahren:
A. Im Zeitraum 2013 bis Jänner 2023:
Am 24.06.2013 stellte die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft *** (zu diesem Zeitpunkt 13 Jahre alt) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ und wurde dieser mit 05.07.2013 erteilt.
In den Folgejahren nämlich von 2014 bis 2017 bestand – wie auch beim Erstantrag 2013 - die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft *** und wurde in den Jahren 2014 (06.07.2014 gültig bis 06.07.2015); 2015 (07.07.2015 gültig bis 07.07.2016); 2016 (08.07.2016 gültig bis 08.07.2017): und 2017 (09.07.2017 gültig bis 08.07.2020) durch die Bezirkshauptmannschaft *** der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt.
Am 16.01.2020 wurde die Beschwerdeführerin vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten, Probezeit von 3 Jahren, verurteilt sowie die Weisung erteilt die begonnene Entwöhnungstherapie fortzusetzen und wurde Bewährungshilfe angeordnet.
Am 08.06.2020 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Verlängerungsantrag an die Bezirkshauptmannschaft ***.
Aufgrund der Wohnsitzänderung der Beschwerdeführerin am 14.01.2020 nach Wien änderte sich die Behördenzuständigkeit, sodass für den Verlängerungsantrag vom 08.06.2020 der das Amt der Wiener Landesregierung, Magistrat MA 35 – Einwanderung und Staatsbürgerschaft zuständig wurde.
Seitens der Bezirkshauptmannschaft *** wurde der Antrag vom 08.06.2020 samt Vorlageschreiben dem Magistrat der Stadt Wien (MA 35) zugemittelt.
Mit Schreiben der MA 35 vom 01.07.2020 wurde der Erhalt des Antrages bestätigt und die Beschwerdeführerin unter einem aufgefordert, Unterlagen nachzureichen.
Infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung am 16.01.2020 wurde der Beschwerdeführerin die Weisung erteilt, die Entwöhnungstherapie fortzusetzen und die Termine beim Jugendcoaching einzuhalten.
Durch den Bewährungshelfer wurden am 27.08.2020, nach nochmaliger Aufforderung der MA 35 betreffend Vorlage der ausständigen Unterlagen, diese – sofern vorhanden – der MA 35 übermittelt und darüber berichtet, dass die Beschwerdeführerin wegen unerlaubter Untervermietung durch ihren Stiefvater und Mietschulden aus der Wohnung delogiert wurde und nunmehr bei Freunden und Bekannten nächtige.
Zudem stellte die Beschwerdeführerin am 27.08.2020 einen Zweckänderungsantrag - Änderung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ auf „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Regionaldirektion Wien) stellt mit Schreiben vom 4.9.2020 fest, dass aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung vom 16.01.2020 seitens des Bundesamtes für Fremdwesen und Asyl kein Verfahren (betreffend Aufenthaltsbeendigung) geführt wird.
Mit Schreiben vom 04.04.2022 wurde die Beschwerdeführerin von der MA 35 darüber verständigt, dass die Erteilung des Aufenthaltstitels („Rot-Weiß-Rot - Karte plus“) positiv entschieden wurde und sich die Beschwerdeführerin zu einem bestimmten Termin am angeführten Ort einfinden solle, um die Aufenthaltskarte abzuholen. Unter einem wurde in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass die Einzahlung der Gebühr zumindest fünf Werktage vor Abholung des Aufenthaltstitels zu erfolgen habe sowie die Aufenthaltskarte erst nach Bezahlung der vorgeschriebenen Gebühr ausgefolgt werden könne. Die Beschwerdeführerin ließ diesen Termin ungenützt verstreichen.
Zudem erging am 04.04.2022 Zahl *** ein Feststellungsbescheid der MA 35 über den rechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Zeit von 02.07.2020 bis 03.04.2022.
In der Folge ergingen zwei weitere Schreiben der MA 35 (10.08.2022 und 19.09.2022) betreffend die Abholung der Aufenthaltskarte.
Aufgrund der Tatsache, dass ab 30.05.2022 seitens der Beschwerdeführerin kein aufrechter Wohnsitz im Bundesgebiet bestand [Abmeldung von der Hauptwohnsitzadresse in Wien ***, ***], sodass die Beschwerdeführerin von den weiteren Schreiben der MA 35 vom 10.08.2022 und 19.09.2022 betreffend Abholung ihrer Aufenthaltskarte keine Kenntnis erlangte, wandte sich die MA 35 am 17.01.2023 an den Bewährungshelfer betreffend Kontakt bzw Adresse der Beschwerdeführerin. Der Bewährungshelfer gab bekannt, dass keinerlei Kontakt zur Beschwerdeführerin bestehe, vielmehr die Bewährungshilfe mit 17.12.2021 aufgehoben wurde.
Letztlich machte die MA 35 von die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde mit 18.01.2023 ohne vorausgehenden Zustellversuch Gebrauch und erließ in der Folge den Abweisungsbescheid vom 15.02.2023 Zahl ***, mit welchem der Zweckänderungsantrag vom 27.08.2020 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und der Verlängerungsantrag vom 08.06.2020 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ [ursprünglich bei der Bezirkshauptmannschaft *** eingebracht] abgewiesen wurden.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag mangels Mitwirkung am Verfahren abzuweisen war sowie die Gebühren für den Zweckänderungsantrag nicht entrichtet wurden.
B. zum Prozessgeschehen ab Mai 2023
Am 05.05.2023 stellt die Beschwerdeführerin erneut persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft *** Zahl *** einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. Seit 28.04.2023 ist die Beschwerdeführerin an der Wohnadresse ihrer Mutter und ihres Stiefvaters in ***, *** aufrecht gemeldet.
Mit Schriftsatz vom 20.07.2023, Zahl ***, räumt die Bezirkshauptmannschaft *** der Beschwerdeführerin Parteiengehör ein, wobei die Bezirkshauptmannschaft *** insbesondere auf das im NAG geltende Prinzip der Auslandsantragstellung sowie auf die abweichende Regelung des § 21 Abs. 3 NAG – Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung - hinweist.
Die Beschwerdeführerin nimmt die Möglichkeit des Parteiengehörs wahr und sendet fristgerecht am 29.08.2023 eine Stellungnahme per E-Mail an die Bezirkshauptmannschaft ***, worin sie wörtlich (Schreibversehen im Original) ausführt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
wie bereits telefonisch besprochen, möchte ich auch auf schriftlichem Wege mitteilen, dass mein Rot-Weiß-Rot plus genehmigt wird. Mein Name ist BF und lebe seid einem 13 Lebensjahr in Österreich. Ich habe hier meinen Pflichtschulabschluss sowie meine Lehre als Schlosser positiv absolviert und möchte den Staat weiterhin dienen. Zu meiner Begründung für die Rot-Weiß-Rot Karte plus ist, dass ich einen Job in der Gastronomie habe den ich leider ohne gültigen Aufenthalt nicht ausüben kann.
Ich bitte um Nachsicht.
Auf Gutem Wege möchte ich mich von meiner Vergangenheit verabschieden und meine Karriere neu starten für den gültigen Aufenthaltstitel.“
Im Nachhang dazu ersucht die Bezirkshauptmannschaft *** am 09.10.2023 die Beschwerdeführerin Angaben zum Privat- und Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK zu ergänzen und händigt der Beschwerdeführerin als Hilfestellung ein Formular aus.
Dieses Formular befüllt die Beschwerdeführerin mit ihren persönlichen Daten. Als Begründung führt die Beschwerdeführerin lediglich die Worte „wegen Aufenthaltstitel“ an.
Mit Bescheid vom 05.10.2023, Zl. *** wies die Bezirkshauptmannschaft *** den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ab.
In der Begründung des Bescheides wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung keinen begründeten Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung – eben wonach dem Fremden die Ausreise zur Antragstellung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gem. Art 8 EMRK nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist – gestellt hat.
I.2.
Mit Schriftsatz vom 20.11.2023 erhob die (rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Burgenland. Darin wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin einen Zusatzantrag gem. § 21 Abs. 3 NAG eingebracht hat und keine Erteilungshindernisse gemäß § 11 NAG vorliegen. Die Behörde hätte sohin eine Interessensabwägung betreffend die Zulassung der Inlandsantragstellung vorzunehmen gehabt. Zu den mütterlichen Familienangehörigen in Thailand bestünde praktisch kein Kontakt, sodass ein längerer Aufenthalt bei diesen in Bangkok nicht möglich wäre. Die Beschwerdeführerin lebe seit über 10 Jahren – ab ihrem 13 Lebensjahr – in Österreich und sei in Österreich vollständig und umfassend integriert, während zu Thailand kein Bezug bestehe. Auch widerspräche der Aufenthalt keinen öffentlichen Interessen.
I.3.
Mit Vorlageschreiben der Bezirkshauptmannschaft *** vom 23.11.2023 wurde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vorgelegt.
I.4.
Unter Zugrundelegung der im behördlichen Akt inliegender Niederschrift des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 28.07.2023, Zahl ***, wonach beabsichtigt wäre eine aufenthaltsbeendende Maßnahme betreffend die Beschwerdeführerin aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung zu erlassen, forderte das Landesverwaltungsgericht Burgenland mit Schreiben vom 14.02.2024 dieses auf, den Verfahrensstand mitzuteilen sowie, ob im fremdenrechtlichen Verfahren ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot die Beschwerdeführerin betreffend erlassen wurde.
Mit per E-Mail am 15.02.2024 übermittelter Stellungnahme an das Landesverwaltungsgericht Burgenland teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, mit, dass weder ein Einreise- noch ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde.
Am 15.02.2024 führte das Landesverwaltungsgericht Burgenland eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsvertreter teilnahm.
In der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den als Verlesen in das Verfahren einbezogenen Inhalt der Akten, sowie durch Befragung der Beschwerdeführerin und durch Befragung der Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft *** als Partei.
Seitens der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass ihre Mutter vor 13 Jahren einen Österreicher geheiratet hat und seit dieser Zeit in Österreich wohnt. Sie und ihr Bruder zogen 2 Jahre später – im Jahr 2013 – nach Österreich. Die zwei Jahre, in denen ihre Mutter bereits in Österreich wohnte, lebten sie und ihr Bruder gemeinsam mit den Großeltern mütterlicherseits in Bangkok. Seit ihrem Umzug nach Österreich habe sie kein einziges Mal Thailand besucht. Sie spreche zwar thailändisch telefoniere höchstens einmal pro Monat mit ihren Großeltern. Zu anderen Verwandten habe sie keinerlei Kontakt. Sie habe in Österreich die Schule besucht und den Beruf des Schlossers erlernt. Sie habe einige Zeit in der Gastronomie gearbeitet und würde das auch wieder gerne tun, sobald sie über einen Aufenthaltstitel verfügt.
II. Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist am *** in Bangkok/Thailand geboren und thailändische Staatsangehörige.
Die Mutter der Beschwerdeführerin, AA ist seit 2010 mit dem österreichischen Staatsbürger, BB, geboren ***, verheiratet.
Die Beschwerdeführerin ist 2013 gemeinsam mit ihrem um 2 Jahre jüngeren Bruder CC (*** geboren) nach Österreich eingereist und hat seither das Bundesgebiet nicht mehr verlassen.
Die Beschwerdeführerin besuchte ab dem Schuljahr 2013/2014 (zunächst als außerordentliche Schülerin) die Neue Mittelschule ***. Ab dem Schuljahr 2016/2017 (1. Klasse) besuchte die Beschwerdeführerin die Landesberufsschule in *** mit der Fachrichtung Metalltechnik. Mit dem Schuljahr 2018/2019 (4. Klasse) schloss die Beschwerdeführerin genannte Berufsschule erfolgreich ab.
Sie spricht perfekt deutsch.
Die Beschwerdeführerin lebt gemeinsam mit ihrem Bruder sowie ihren Eltern (Mutter und Stiefvater) im Haus des Stiefvaters.
Die Beschwerdeführerin hat für die Kosten im Haus des Stiefvaters nichts zu bezahlen. Es besteht eine Wohnrechtsvereinbarung.
In Bangkok leben die Großeltern mütterlicherseits; zu diesen besteht nur telefonischer Kontakt (einmal im Monat). Zu weiteren Familienangehörigen (Tanten, Onkeln, Cousinen...) mütterlicherseits besteht keinerlei Kontakt.
Zum leiblichen Vater und dessen Familie besteht überhaupt kein Kontakt.
Die einzigen Bezugspersonen in Thailand sind die Großeltern mütterlicherseits, wobei die Beschwerdeführerin seit ihrem Umzug nach Österreich im Jahr 2013 diese kein einziges Mal besucht hat.
Am 10.10.2023 wurde das von der Bezirkshauptmannschaft *** als Hilfestellung übergebene Formular betreffend „Privat- und Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK“, welches als Zusatzantrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG zu werten ist, der Bezirkshauptmannschaft *** rückgemittelt. Eine Begründung wonach die Ausreise zum Zweck der Antragstellung nicht möglich und zumutbar sei fehlt (siehe dazu unter Punkt I.1.B).
III. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den unbedenklich vorliegenden Behördenakt, der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Zeugnisse, Abfrage im Zentralen Melderegister sowie Würdigung der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, sowie der ergänzend angeforderten Unterlagen (Aufenthaltstitel der Mutter der Beschwerdeführerin, E-Card der Beschwerdeführerin, Gehaltszettel der Mutter und des Stiefvaters, Strom-, Wasser-, Heizungsabrechnungen, Gemeindeabgaben).
IV. Rechtslage:
Die hier maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG)
BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2022 (§ 8), BGBl. I Nr. 206/2021 (§ 11) und BGBl. I Nr. 153/2022 (§ 21) lauten auszugsweise:
Arten und Form der Aufenthaltstitel
§ 8.
(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
[...]
2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;
[...]
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11.
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
2a. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)
Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4.der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG),
BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7.in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK),
BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG),
BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
Verfahren bei Erstanträgen
§ 21.
(1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
1. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
2. Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;
3.Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;
4. Kinder im Fall der Familienzusammenführung binnen sechs Monaten nach der Geburt, soweit der Zusammenführende, dem die Pflege und Erziehung zukommt, rechtmäßig aufhältig ist;
5. Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
6. Fremde, die eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (§ 43c) oder einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ beantragen, und deren Familienangehörige sowie Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung „Student“, eine Aufenthaltsbewilligung „Freiwilliger“ oder eine „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 56 Abs. 1 beantragen, jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
7. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
8. Drittstaatsangehörige, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. i oder j AuslBG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2018 – PersGV 2018, BGBl. II Nr. 63/2019, fallen und die eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
9. Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und
10. Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 58a) oder einen gültigen Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 61) verfügen.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.
(4) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
[...]
Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention lautet:
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Niederlassungsrecht von Familienangehörigen
§ 27.
(1) Familienangehörige mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 8 haben ein eigenständiges Niederlassungsrecht. Liegen die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht mehr vor, ist dem Familienangehörigen ein Aufenthaltstitel auszustellen, dessen Aufenthaltszweck jedenfalls dem bisherigen Aufenthaltszweck entspricht, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 vorliegt und er die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 erfüllt.
(2) Dem Familienangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 ein Aufenthaltstitel auszustellen, dessen Aufenthaltszweck jedenfalls dem bisherigen Aufenthaltszweck entspricht,
1. bei Tod des Ehegatten, eingetragenen Partners oder Elternteils;
2. bei Scheidung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wegen überwiegenden Verschuldens des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder
3. aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen.
(3) Besonders berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des Abs. 2 Z 3 liegen insbesondere vor, wenn
1. der Familienangehörige Opfer einer Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) ist;
2. der Familienangehörige Opfer von Gewalt wurde und gegen den Zusammenführenden eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO erlassen wurde oder
3. der Verlust des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden die Folge einer Maßnahme nach dem FPG war, die auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung des Zusammenführenden wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung gesetzt wurde.
(4) Der Familienangehörige hat die Umstände nach Abs. 1 bis 3 der Behörde unverzüglich, längstens jedoch binnen einem Monat, bekannt zu geben.
V. Erwägungen:
V.1. Zur im angefochtenen Bescheid verneinten Inlandsantragstellung in § 21 Abs. 1 NAG ist Folgendes auszuführen:
Die Beschwerdeführerin hat am 05.05.2023 im Inland einen Erstantrag auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus “ gestellt.
Gemäß § 21 Abs. 1 NAG sind Erstanträge auf Aufenthaltstitel vor der Einreise in das Bundesgebiet zu stellen und das Verfahren ist im Ausland abzuwarten.
Auf begründeten Antrag des Fremden kann die Behörde ausnahmsweise die Stellung eines Erstantrags im Inland zulassen. Ein solcher Antrag ist zu genehmigen, wenn der Fremden die Ausreise zur Antragstellung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gem. Art 8 EMRK nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist (§ 21 Abs. 3 Z. 2 NAG).
Auf keinen Fall kann ein Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung genehmigt werden, wenn ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot vorliegt.
Dieser absolute Versagungsgrund (Bestehen eines Einreise- oder Aufenthaltsverbotes) liegt gegenständlich - wie bereits unter Punkt I.4. ausgeführt - nicht vor.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus § 21 Abs. 3 Z 2 NAG, dass die Inlandsantragstellung auf begründeten Antrag dann zugelassen werden kann, wenn – ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden – ein aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Bei der vorzunehmenden Beurteilung nach Art. 8 EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 11 Abs. 3 NAG genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
Kommt eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsstaat (und auch sonst außerhalb Österreichs) nicht in Betracht, ist der mit der staatlichen Entscheidung, die eine Trennung der Familie bewirkt, verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme (hier an der Nichterteilung des Aufenthaltstitels) ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den Familiennachzug (vgl. etwa VwGH 8.7.2021, Ra 2021/20/0188 mwN).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin durch Verwendung des Formulars der Bezirkshauptmannschaft *** gemäß § 21 Abs. 3 Z 2 NAG einen Zusatzantrag gestellt, wenn auch das entsprechende Begehren „wegen Aufenthaltstitel“ eine mangelhafte Begründung darstellt. Sie hat damit aber jedenfalls die Familiengemeinschaft mit ihrer Mutter und ihrem Bruder geltend gemacht.
Die Mutter und der Bruder der Beschwerdeführerin haben ihren Lebensmittelpunkt in Österreich. Die Kernfamilie der Beschwerdeführerin wohnt in Österreich. Es besteht somit ein Familienleben. Es gibt sowohl materielle als auch finanzielle Unterstützung seitens des Stiefvaters und der Mutter. Eine Fortsetzung des Familienlebens in Thailand ist nicht möglich und auch nicht zumutbar vor allem unter dem Blickwinkel, dass die in Österreich dauerhaft niedergelassene Mutter sie aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit nicht dauerhaft hätte begleiten und unterstützen können.
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Sozialisierung der Beschwerdeführerin im Heimatland stattgefunden hat, zumal diese erst im Alter von 13 Jahren ins Bundesgebiet eingereist ist.
Die Beschwerdeführerin hält sich seit Mai 2013 – also seit 10 Jahren und 10 Monaten – in Österreich durchgehend rechtmäßig auf. Sowohl die sprachliche, berufliche und gesellschaftliche Integration ist weit fortgeschritten. Die Beschwerdeführerin hat die Pflichtschule und sodann die Schlosserlehre in Österreich absolviert. Sie spricht perfekt akzentfrei Deutsch. Sie hat bereits gearbeitet. Mangels aufrechten Aufenthaltstitel wurde sie von ihrem Arbeitgeber nicht weiter beschäftigt. Sie hat auch bereits einen Job in Aussicht, sofern ihr Aufenthaltstitel bewilligt wird. Zur Tatzeit der strafbaren Handlung (15.11.2019) war die Beschwerdeführerin unter 21 Jahre alt und sind die Motive wohl eher in der sozialen Entwicklung zu sehen (Zugehörigkeit zu einer Gruppe, Gemütsbeschaffenheit, Gelegenheit,...) zu sehen als in der Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin oder ihrer rechtsfeindlichen Gesinnung.
Eine Bindung zum Heimatstaat Thailand besteht nicht.
Nach den obigen Ausführungen zur Situation der Beschwerdeführerin, im Fall der Rückkehr nach Thailand zu ihren Großeltern, würde die Auslandsantragstellung die Trennung von Bruder, Mutter und Stiefvater, in deren Verbund die Beschwerdeführerin (mit kurzer Unterbrechung) seit ihrer Einreise nach Österreich lebt, bedeuten. Es bestand und besteht ein gemeinsamer Haushalt der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern. Die Beschwerdeführerin wird von ihrer Mutter finanziell versorgt und besteht damit eine finanzielle Abhängigkeit der Beschwerdeführerin.
Die Inlandsantragstellung ist somit im Ergebnis gemäß § 21 Abs. 3 Z 2 NAG zuzulassen.
V.2. – Zum beantragten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“
Die Beschwerdeführerin verfügte im Zeitpunkt ihrer Antragstellung (Verlängerungsantrag) am 05.06.2020 (eingelangt bei der MA 35 am 16.06.2020) über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gem. § 47 Abs. 2 NAG. Die Beschwerdeführerin strebte mit ihrem neuerlichen Verlängerungsantrag erkennbar auch weiterhin den Aufenthalt im Bundesgebiet zu in § 2 Abs. 2 NAG genannten Zwecken an.
Mit Schreiben der MA 35 vom 01.07.2020 sowie neuerlich am 19.08.2020 wurde die Beschwerdeführerin dahingehend belehrt als sich ergeben hat, dass eine Verlängerung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ aufgrund ihrer Volljährigkeit nicht mehr möglich ist, vielmehr unter Zugrundlegung des Antragzweckes der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen wäre (vgl. VwGH 15.04.2010, 2008/22/0399). Unter einem wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Konkretisierung bzw. Richtigstellung ihres Begehrens gegeben
Mit Schreiben vom 27.08.2020 modifiziert die Antragstellerin ihren Antrag, indem sie die Antragsänderung „...Antrag um Aufenthaltsverlängerung auf Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ der MA 35 übermittelt.
Am 04.04.2022, Zl. ***, erteilt die MA 35 den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und teilt unter einem der Beschwerdeführerin mit, am 25.04.2022 um 10:30 Uhr bei der MA 35 persönlich zur Ausfolgung und Entgegennahme der Aufenthaltskarte zu erscheinen.
Diesem Termin nimmt die Beschwerdeführerin nicht wahr – siehe dazu unter I.1.A.
Am 05.05.2023 stellt die Beschwerdeführerin neuerlich aufgrund ihres Wohnsitzwechsels ins Burgenland bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft *** einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.
Gegenständlich liegt ein kombinierter Verlängerungsantrag gem. § 24 Abs. 4 NAG vor.
Aufgrund der vorgelegten unbefristeten Wohnrechtsvereinbarung betreffend die Unterkunft an der Adresse ***, *** zwischen dem Stiefvater und der Beschwerdeführerin besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf Unterkunftnahme in dieser als ortsüblich im Sinne des NAG anzusehenden Unterkunft hat.
Damit ist vorliegend auch davon auszugehen, dass die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG erfüllt ist.
Ein Anspruch auf eine alle Risiken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung für die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Selbstversicherung nunmehr mit 29.11.2024 gegeben.
Somit ist auch die in § 11 Abs. 2 Z 3 NAG normierte Erteilungsvoraussetzung erfüllt.
Die Mutter der Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2020 durchgehend unselbständig als Hilfskraft im *** in *** erwerbstätig. Pro Monat verdient die Mutter der Beschwerdeführerin sohin aus ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit durchschnittlich rund 1947,97 Euro netto monatlich. Der Stiefvater der Beschwerdeführerin ist bereits in Pension. Die Höhe der monatlichen Nettopension beträgt 2207,86 Euro. Das Giro-Konto des Stiefvaters weist einen positiven Saldo in der Höhe von 68.000,00 Euro auf.
Das Ehepaar hat regelmäßige Belastungen in der Höhe von in Summe rund 451 Euro monatlich zu tragen. Konkret: 36,38 Euro monatlich Gemeindeabgaben, 43,00 Euro monatlich für Strom, 186,95 Euro monatlich für Warmwasser und Heizung, 29,33 Euro monatlich Wasserbezug, 21,17 Euro monatlich Müllbeitrag, 41,70 Euro monatlich Hausversicherung, 26,00 Euro monatlich Rundfunkgebühren, 102,87 Euro monatlich für die Autoversicherung.
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot wurden gegen die Beschwerdeführerin nicht verhängt und es ist auch eine Aufenthaltsehe, eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes oder eine nicht rechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet nicht gegeben. Ebenso liegen dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen nicht vor und es ist nicht zu erkennen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt (wesentlich) beeinträchtigen würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
Für die Berechnung der Unterhaltsmittel maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122). Dabei reicht es für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032).
Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 21.06.2011, 2008/22/0356) und kommt auch der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel durch ein (nicht aus illegalen Quellen stammendes) Sparguthaben in Betracht (vgl. etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046; VfGH 04.10.2018, G 133/2018).
Dies selbst dann, wenn es sich um geschenktes Sparguthaben handelt (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2017/22/0130).
§ 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346).
Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und ist die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG erfüllt.
Da alle Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerde stattzugeben und ist der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ zu erteilen.
VI. Revisionsausspruch - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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