VwGVG §28
ZDG §13
ZDG §13 Abs1
ZDG §19a
ZDG §2a Abs1
ZDG §2a Abs4
ZDG §60
ZDG §7
ZDG §8
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W296.2296797.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom XXXX , Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , Zl XXXX , betreffend die Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG in Verbindung mit §§ 7 und 8 ZDG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , betreffend die Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes beschlossen:
A)
1. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wird gemäß § 28 VwGVG in Verbindung mit § 2a Abs. 4 4. Satz ZDG als unbegründet abgewiesen.
2. Der Antrag auf Befreiung vom Zivildienst wird gemäß § 28 VwGVG in Verbindung mit §§ 13 Abs. 1 iVm 2a Abs. 4 1. Satz ZDG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss der Stellungskommission Militärkommando Niederösterreich vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer als für den Wehrdienst tauglich befunden.
2. Mit Schreiben vom XXXX , eingegangen am XXXX beim Militärkommando Niederösterreich, brachte der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung ein. Darin führte er den Oktober XXXX als Wunschtermin für den Antritt seines Zivildienstes und folgende Wunscheinrichtungen an: im Bereich der Katastrophenhilfe- und des Zivilschutzes, der Öffentlichen Sicherheit und Sicherheit im Straßenverkehr, bei inländischen Gedenkstätten, im Bereich von Umweltschutz, Jugendarbeit und Kinderbetreuung.
3. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX wurde die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an die Zivildienstserviceagentur (in Folge: belangte Behörde) übersandt.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt durch Hinterlegung am XXXX wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit XXXX festgestellt und ausgeführt, der Beschwerdeführer habe als Wehrpflichtiger am XXXX eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht, wodurch er von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig geworden sei.
5. Mit Schreiben vom XXXX forderte die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Wiener Neustadt bei der belangten Behörde den Beschwerdeführer als Zivildiener an. Dieses Schreiben wurde auch vom Beschwerdeführer selbst unterfertigt.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt durch Hinterlegung am XXXX , wurde der Beschwerdeführer dem Landesfeuerwehrkommando XXXX zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt 01.05.2015 und bis XXXX zugewiesen.
7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt durch Hinterlegung am XXXX , wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er gem. § 19a ZDG vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen worden sei. Begründend wurde ausgeführt, der belangten Behörde sei mitgeteilt worden, dass sich der Beschwerdeführer seit XXXX im Krankenstand befände und seien nach der leg.cit. Zivildiener, die durchgehend länger als 18 Tage dienstunfähig seien, mit Ablauf dieses Tages vorzeitig aus dem Zivildienst zu entlassen. Der letzte Arbeitstag des Beschwerdeführers als Zivildiener sei somit der XXXX gewesen.
In Einem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, allfällige, für seinen Zivildienst relevante Änderungen seines Gesundheitszustandes bekanntzugeben, um eine ehestmögliche Zuweisung der noch offenen Restdienstzeit seines ordentlichen Zivildienstes zu ermöglichen.
8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer der Landesleitung der Lebenshilfe XXXX , zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt XXXX und bis XXXX zugewiesen. Dieser Bescheid wurde mit dem Vermerk „Ortsabwesenheit“ an die belangte Behörde retourniert.
9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer abermals der Landesleitung der Lebenshilfe XXXX zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt XXXX und bis XXXX zugewiesen. Dieser Bescheid wurde ebenso mit dem Vermerk „Ortsabwesenheit“ an die belangte Behörde retourniert.
10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX wurde der Beschwerdeführer (ein drittes Mal) der Landesleitung der Lebenshilfe XXXX zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt – nunmehr – am XXXX und bis XXXX zugewiesen. Dieser (verfahrensgegenständliche) Bescheid wurde durch Hinterlegung am XXXX rechtswirksam zugestellt.
11. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX , gab der Beschwerdeführer die Bevollmächtigung seines Rechtsanwaltes bekannt und erhob gegen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Begründend wurde ausgeführt, es sei richtig, dass der Beschwerdeführer kurzzeitig seinen Zivildienst verrichtet habe, doch habe er diesen wegen psychischer Probleme abbrechen müssen. Nunmehr hätten sich maßgebliche Änderungen des Sachverhaltes ergeben, sodass der ursprünglich Zivildienstpflichtige aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht mehr in der Lage sei, Zivildienst zu leisten. Er leide einerseits unter einem Schwanken zwischen depressiven und hypomanischen Phasen sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung und bestünde der Verdacht einer bipolaren Störung. Darüber hinaus sei seine Großmutter, welche eine Mutterfunktion übernommen gehabt hätte, unerwartet zusammengebrochen und verstorben und auch sein Großvater sei nach einem Sturz binnen eines Monats verfallen bzw. habe der Beschwerdeführer diesen bis zu dessen Unterbringung im Krankenhaus großteils auch gepflegt. Diese Erlebnisse hätten seine Grunderkrankung massiv verstärkt, sodass er sich nicht mehr in der Lage sehe, Zivildienst zu versehen. Zudem verfüge er nicht über einen Führerschein und sei nicht für Hol- und Bringdienste „verwendbar“.
Neben dem Antrag auf „vollinhaltliche Behebung“ des verfahrensgegenständlichen Bescheides wurden Anträge auf Befreiung von der Ableistung des Zivildienstes, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis zur Abklärung der medizinischen Situation des Beschwerdeführers gestellt.
Angeschlossen diesem Schriftsatz war zudem eine Kostennote des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers in der Höhe von XXXX .
13. Am XXXX übermittelte die Österreichische Gebietskrankenkasse an die belangte Behörde aufgrund deren Anfrage vom XXXX gem. § 57a Abs. 4 ZDG eine Stellungnahme des Inhalts, betreffend den Beschwerdeführer lägen bei der Österreichischen Gebietskrankenkasse Landesstelle Niederösterreich kein Beschäftigungsverhältnis in den letzten 24 Monaten sowie keine Arbeitsunfähigkeit in den letzten 12 Monaten vor.
14. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX , wurde das Rechtsmittel des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und nach Darlegung des Verfahrens ausgeführt, er sei zivildienstpflichtig, habe seinen ordentlichen Zivildienst noch nicht zur Gänze abgeleistet und habe ebenfalls nicht das 35. Lebensjahr erreicht. In seiner Beschwerde sei keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt bzw. nicht einmal eine solche behauptet worden. Er habe lediglich ausgeführt, unter psychischen Problemen zu leiden, habe jedoch kein Beweismittel hierfür vorgelegt. Zu seinen bereits für das Jahr XXXX behaupteten psychischen Probleme werde auf die übermittelten Krankenbestätigungen verwiesen, in welchen „Blasen am großen Zeh“, „Halswirbelsäulenprobleme“ und „Blasen an den Füßen“ ersichtlich seien.
Betreffend die mit der Beschwerde vorgelegten Kostennote sei darauf hingewiesen, dass der beantragte Kostenersatz im zivildienstrechtlichen Verwaltungsverfahren nicht vorgesehen sei.
15. Mit Antrag vom XXXX , eingegangen bei der belangten Behörde am XXXX , begehrte der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und vermeinte in seinem Schriftsatz, in Ergänzung der bisherigen Ausführungen würden entsprechende medizinische Unterlagen vorgelegt werden.
Dem Vorlageantrag waren keine Anhänge, jedoch abermals eine Kostennote des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers in der Höhe von XXXX angeschlossen.
16. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am selben Tage, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Vorlageantrag und bezughabendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss vom XXXX für tauglich befunden. Mit Schreiben vom XXXX brachte er eine Zivildiensterklärung ein und mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit XXXX festgestellt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde er dem Landesfeuerwehrkommando Niederösterreich zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt XXXX und bis XXXX zugewiesen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX wurde der Beschwerdeführer vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen. Am XXXX und XXXX wurde versucht, dem Beschwerdeführer einen neuerlichen Zuweisungsbescheid an seinem Hauptwohnsitz zukommen zu lassen. Beide Briefe bzw. Bescheide wurden mit dem Vermerk „Ortsabwesenheit“ an die belangte Behörde retourniert. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , der mittels Hinterlegung am XXXX rechtswirksam zugestellt wurde, wurde der Beschwerdeführer der Landesleitung der Lebenshilfe XXXX zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt XXXX und bis XXXX zugewiesen. Gegen den Bescheid vom XXXX übermittelte er seine Beschwerde vom XXXX mitsamt den Anträgen auf „vollinhaltliche Behebung“, auf Befreiung von der Ableistung des Zivildienstes, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX wurde das Rechtsmittel des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX begehrte er am XXXX Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
Der Beschwerdeführer ist seit XXXX an der Wohnadresse XXXX in der Unterkunft seines Vaters, welcher auch gleichzeitig seine Rechtsvertretung innehat, hauptgemeldet; eine weitere Wohnsitzmeldung ist im Zentralen Melderegister nicht ersichtlich.
In den Krankmeldungen des Beschwerdeführers des Jahres XXXX ist ersichtlich, dass er von XXXX wegen Blasen am Großzeh, von XXXX wegen eines Cervicalsyndroms und von XXXX wegen Blasen an den Füßen im Krankenstand war. Zum Krankenstand von XXXX ist keine nähere Anmerkung ersichtlich.
Der Beschwerdeführer hat zwischen XXXX keine zu jenen von ihm behaupteten Krankheitsbilder medizinische Unterlagen vorgelegt. Er hat auch insbesondere weder mit seiner Beschwerde vom XXXX noch mit seinem Vorlageantrag vom XXXX zu jenen von ihm behaupteten Krankheitsbilder medizinische Unterlagen vorgelegt.
Es ist dem Beschwerdeführer möglich, sich von seinem Hauptwohnsitz in XXXX , zur Landesleitung der Lebenshilfe XXXX binnen entweder XXXX Minuten per pedes oder XXXX Minuten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu begeben.
Es ist dem Beschwerdeführer weiters möglich, die im Zuweisungsbescheid angeführten Dienstleistungen (i.e.: Hilfsdienste bei Pflege-, Betreuung, Förderung und beim Transport geistig und mehrfach behinderter Menschen im Wohn- und Werkstättenbereich, Kraftfahrdienste, in untergeordnetem Ausmaß: Mithilfe bei Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten, Gartenarbeit, Verwaltungsangelegenheiten und bei Hol- und Bringdiensten) zu bewerkstelligen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind im Wesentlichen unbestritten.
Die Feststellungen zum Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers fußen auf einer amtswegigen Abfrage aus dem Zentralen Melderegister ( XXXX ). Demnach wohnt er bei seinem Vater; eine Unterkunftnahme im großelterlichen Haus, wie in der Beschwerde behauptet, ist aus dem Zentralen Melderegister nicht ersichtlich bzw. nicht belegbar.
Die Feststellungen zur mangelnden Vorlage von medizinischen Unterlagen seitens des Beschwerdeführers fußen auf der Tatsache, dass er bis zum Entscheidungszeitpunkt weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht Befunde übermittelt hatte. Die aus dem Jahre XXXX bekannten Krankmeldungen weisen keine psychischen und/oder psychiatrischen Krankheitsbilder auf.
Die Feststellungen, dass es dem Beschwerdeführer problemlos möglich ist, binnen XXXX Minuten zu Fuß oder binnen XXXX Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln von seinem Zuhause zur Landesleitung der Lebenshilfe XXXX zu gelangen, fußen auf einer Einschau in Google Maps ( XXXX Öffentliche Verkehrsmittel: XXXX .
Die Feststellungen, dass es dem Beschwerdeführer weiters möglich ist, die im Zuweisungsbescheid angeführten Dienstleistungen zu bewerkstelligen, fußen auf der Tatsache, dass er einerseits zu den behaupteten Krankheitsbildern, wie bereits erwähnt, keine Unterlagen vorgelegt hatte und in seiner Beschwerde lediglich vorbrachte, keine Lenkerberechtigung zu haben, er jedoch darauf hinzuweisen ist, dass nicht er im Besitz einer gültigen solchen sein muss, sondern Dienstleistungen im Rahmen von Hol- und Bringdiensten, sohin Hilfestellungen für die betroffenen Personen, erbringen soll und nicht selbst der Chauffeur der Botendienste sein muss, abgesehen davon, dass im Zuweisungsbescheid andere Dienstleistungen ebenso genannt wurden und ihn die Landesleitung der Lebenshilfe Niederösterreich gemeinnützige GmbH entsprechend seiner Fähigkeiten einsetzen werden wird. Seiner Dienstverrichtung steht somit kein Hinderungsgrund entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und es ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
3.2.1. Die maßgebliche Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), StF: BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), idgF, lautet:
„Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
[…]“
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986, idgF, lauten:
„Zivildienstserviceagentur
§ 2a. (1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Zivildienstverwaltung wird die Zivildienstserviceagentur in Unterordnung unter den Bundesminister für Inneres errichtet. Der Zivildienstserviceagentur obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit in diesem Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen getroffen werden.
[…]
(4) Über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Beschwerden gegen Zuweisungs- oder Entlassungsbescheide der Zivildienstserviceagentur haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide. In diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Ordentlicher Zivildienst
§ 7. (1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstpflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.
[…]
§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.
[…]
§ 13. (1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien1. von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen – insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe – erfordern,2. auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.
(2) Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft.
[…]
§ 18. Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen einer anderen Einrichtung zuzuweisen, wenn
[…]3. die Eignung des Zivildienstpflichtigen für die Dienstleistungen nicht mehr gegeben ist, sofern eine Verfügung nach § 17 Z 1 nicht in Betracht kommt,
[…]
§ 19. (1) Die Verfügungen nach den §§ 17 und 18 sind von der Zivildienstserviceagentur von Amts wegen, auf Antrag des Zivildienstpflichtigen oder auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung zu treffen.
[…]
§ 19a in der Fassung BGBl. Nr. 679/1986:
§ 19a. (1) Dienstunfähig ist, wer geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst unfähig ist.
(2) Zivildienstleistende, die durchgehend länger als 18 Tage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig sind, gelten mit Ablauf des 18. Tages der Dienstunfähigkeit als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen. Auf Antrag hat die Zivildienstserviceagentur den Zeitpunkt der Entlassung festzustellen.
§ 19a in der geltenden Fassung:
§ 19a. (1) Dienstunfähig ist, wer geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst unfähig ist.
(2) Zivildienstleistende, die insgesamt 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig sind, gelten mit Ablauf des 24. Kalendertages der Dienstunfähigkeit als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen.
[…]
(4) Für die verbleibende Dienstzeit hat nach Wegfall des Entlassungsgrundes sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.
(5) Zivildienstpflichtige, die aus dem Zivildienst vorzeitig entlassen worden sind, haben den Wegfall der Voraussetzungen für die vorzeitige Entlassung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.
[…]
Verwaltungsübertretungen
§ 60. Wer der Zuweisung zu einer Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes länger als 30 Tage oder der Zuweisung im Rahmen des außerordentlichen Zivildienstes länger als acht Tage nicht Folge leistet, begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“
3.3. Maßgebliche Judikatur:
Weder aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 4 ZDG 1986 noch aus den Gesetzesmaterialien (vgl. insbesondere 249 und 330 Blg. NR XVIII. GP zu den Bestimmungen des Zivildienstgesetzes in der Fassung BGBl. 1991/675) kann abgeleitet werden, dass eine Zuweisung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ausschließlich innerhalb von fünf Jahren ab Einbringung der mängelfreien Zivildiensterklärung, danach jedoch nicht mehr zulässig wäre. Hingegen hat der VwGH darauf hingewiesen (Hinweis E 21. Oktober 1994, 94/11/0139; E 1. Oktober 1996, 95/11/0083), dass gemäß § 7 Abs. 1 ZDG 1986 zum ordentlichen Zivildienst alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet sind, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mangels davor erfolgter Zuweisung erst mit Vollendung des 35. Lebensjahres erlischt. Dem steht § 10 Abs. 4 nicht entgegen, weil aus der an die Bundesregierung gerichteten Anordnung, sie habe dafür Sorge zu tragen, dass genügend Zivildienstplätze zur Verfügung stehen, um dem Zivildienstpflichtigen den Antritt des ordentlichen Zivildienstes innerhalb von fünf Jahren ab Einbringung der mängelfreien Zivildiensterklärung zu gewährleisten, keine Rechtsfolge in der Weise abgeleitet werden kann, dass etwa dann, wenn aus Mangel an Zivildienstplätzen - oder aus welchen Gründen immer - eine Zuweisung des Zivildienstpflichtigen innerhalb von fünf Jahren ab Einbringung der Zivildiensterklärung nicht erfolgte, eine Zuweisung unzulässig wäre und der Zivildienstpflichtige unabhängig von seinem Alter - entgegen § 7 ZDG 1986 - den Zivildienst nicht mehr leisten müsste (VwGH vom 27.03.2007, 2006/11/0266, Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2004/11/0252 E 17. März 2005 RS 2).
Den Melde-, Nachweis- und Untersuchungspflichten des Zivildienstleistenden bei einer Dienstverhinderung wegen Krankheit stehen die Regelungen über die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst gegenüber. Eine solche Entlassung setzt gemäß § 19a Abs. 2 ZDG 1986 die Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen voraus. Dienstunfähig ist gemäß § 19a Abs. 1 ZDG 1986, wer gesundheitlich (geistig oder körperlich) zu jedem Zivildienst unfähig ist. Dienstunfähigkeit ist nicht gegeben, wenn bloß die gesundheitliche Eignung für die bisherige Dienstleistung fehlt. In diesem Fall kommen nur Verfügungen nach den §§ 17 Z 1, 18 Z 3 oder 19 Abs. 3 ZDG 1986 in Betracht (vgl. VwGH 21.1.1987, 84/01/0079; 22.9.1992, 92/11/0122), der Zivildienstleistende ist also zu einer anderen Dienstleistung in derselben oder einer anderen Einrichtung zu verpflichten, oder der Zivildienst ist zu unterbrechen (VwGH vom 17.11.2023, Ro 2022/11/0016).
Wehrpflichtigen ist durch § 24 Abs 8 WehrG 1990 die Möglichkeit eingeräumt, bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Änderung ihrer Eignung zum Wehrdienst eine neuerliche Stellung zu beantragen und damit diese Frage neu aufzurollen. Eine vergleichbare Bestimmung findet sich im Zivildienstgesetz nicht. Zivildienstpflichtige haben auch nicht die Möglichkeit, eine neuerliche Stellung gemäß § 24 Abs. 8 WehrG 1990 zu beantragen, da sie nicht Wehrpflichtige sind. (Hinweis E 15.1.1991, 90/11/0288) Daher steht bei Zivildienstpflichtigen der Beschluß der Stellungskommission über die Tauglichkeit zum Wehrdienst der Beurteilung dieser Frage durch die Zivildienstbehörde nicht entgegen (VwGH vom 15.03.1994, 94/11/0012, Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/09/28 92/11/0288).
Verfehlungen des Zivildienstpflichtigen wie das grundlose Fernbleiben vom Dienst und die Nichtvorlage oder verspätete Vorlage von ärztlichen Bestätigungen über seine Erkrankungen beeinträchtigen nicht die Eignung zur Dienstleistung (VwGH vom 26.02.2002, 2001/11/0203).
Der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst steht nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem ein Aufschub oder eine Befreiung bewilligt worden ist, rechtlich entgegen (Hinweis E 2000/11/21, Zl. 2000/11/0154). Der bloße Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes hindert die Erlassung eines Zuweisungsbescheides nicht (VwGH vom 16.09.2008, 2008/11/0108, Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/11/0144 E 30. Mai 2001 RS 1 (hier nur erster Satz)).
3.4. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:
3.4.1. Zu Spruchpunkt A des Erkenntnisses:
Im konkreten Fall geht es ausschließlich um die Rechtsfrage, ob die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX , mit dem der Beschwerdeführer einer Einrichtung nach dessen Entlassung im Jahr XXXX aus gesundheitlichen Gründen neuerlich zugewiesen wurde, zu Recht erlassen hat oder nicht.
Der Beschwerdeführer wurde unstrittig mit Beschluss der Stellungskommission Militärkommando Niederösterreich vom XXXX als für den Wehrdienst tauglich befunden, gab am XXXX eine Zivildiensterklärung ab und blieb seine mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX mit XXXX festgestellte Zivildienstpflicht unbekämpft bzw. wurde rechtskräftig.
Der Gesetzgeber hat die Zuweisung zur Ableistung des Zivildienstes (auch für die Restdienstzeit) bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres normiert und wäre es am Beschwerdeführer schon vor der neuerlichen amtswegigen Zuweisung selbst gelegen gewesen, eine neuerliche Zuweisung zu veranlassen, wurde er doch von der belangten Behörde ausdrücklich im Schreiben vom XXXX aufgefordert, allfällige, für seinen Zivildienst relevante Änderungen seines Gesundheitszustandes bekanntzugeben, um eine ehestmögliche Zuweisung der noch offenen Restdienstzeit seines ordentlichen Zivildienstes zu ermöglichen.
Der Beschwerdeführer übermittelte weder seit XXXX noch seit seinem neuerlichen Zuweisungsbescheid vom XXXX medizinische Unterlagen über die von ihm behaupteten psychische und/oder psychiatrische Krankheitsbilder, obgleich er hierzu bereits seit neun Jahren, jedenfalls aber seit XXXX im Rahmen seines laufenden Verfahren die Möglichkeit gehabt hätte und muss ihm spätestens die Verpflichtung hierzu mit der neuerlichen Zuweisung bewusst gewesen sein, zumal er im laufenden Verfahren durch seinen Vater anwaltlich vertreten ist und es weder seitens der belangten Behörde noch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes der Manuduktion bedurft hätte.
In § 19a ZDG ist ausdrücklich angeführt, dass dienstunfähig nur ist, wer geistig und körperlich zu jedem Zivildienst unfähig ist, doch gerade das hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen und konnte auch nicht aus jenen im Verwaltungsakt vorhandenen Krankmeldungen des Jahres XXXX abgeleitet werden. Zudem liegt auch im rezenten Verfahren laut der von der Österreichische Gebietskrankenkasse Landesstelle XXXX am XXXX übermittelten Stellungnahme (jedenfalls) in den letzten 12 Monaten keine Arbeitsunfähigkeit beim Beschwerdeführer vor.
Die belangte Behörde musste bzw. konnte aus diesem Grunde davon ausgehen, dass der nach wie vor zivildienstpflichtige Beschwerdeführer, der sich bereits in seinem 30. Lebensjahre befindet (siehe § 7 Abs. 1 1. Satz ZDG), mangels gegenteiliger Unterlagen wieder zivildienstfähig ist und wurde der Zuweisungsbescheid zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes am XXXX vor dem Hintergrund der angeführten Rechtslage im Ergebnis zu Recht erlassen.
Sollte daher der Beschwerdeführer am XXXX die Restzeit seines ordentlichen Zivildienstes bei der Landesleitung der Lebenshilfe Niederösterreich gemeinnützige GmbH ohne einen Befreiungsbescheid und ohne Vorliegen begründeter bzw. nachgewiesener Hindernisse, Krankheit oder Behinderung unentschuldigt nicht antreten, so hat er mit der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahren gem. § 60 ZDG zu rechnen, das beim Magistrat bzw. Landesverwaltungsgericht zu führen sein wird.
Dem angefochtenen Bescheid haftet jedenfalls, wie die belangte Behörde zurecht schon in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom XXXX ausgeführt hat, keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an.
3.4.2. Zu Spruchpunkt A. 1. des Beschlusses:
Die aufschiebende Wirkung war der Beschwerde nicht zu zuerkennen, da bereits ohne Verzögerung über die gegenständliche Beschwerde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes materiell-inhaltlich entschieden wurde.
3.4.3. Zu Spruchpunkt A. 2. des Beschlusses:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gem. § 2a Abs. 4 ZDG über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.
Im vorliegenden Fall liegt keine Beschwerde gegen einen Bescheid oder einen Spruchpunkt eines Bescheides der belangten Behörde, sondern ein erst im Zuge des Rechtsmittelverfahrens neu eingebrachter Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes vor, welcher bei der belangten Behörde und nicht via Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen gewesen wäre, weswegen dieser zurückzuweisen war.
Betreffend die mit der Beschwerde und nunmehr auch mit dem Vorlageantrag vorgelegten Kostennoten ist der Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes - wie auch schon von der belangten Behörde - darauf hinzuweisen, dass die beantragten Kostenersätze im zivildienstrechtlichen Verwaltungsverfahren nicht vorgesehen sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4.4. Zur Unzulässigkeit der Revisionen in den jeweiligen Spruchpunkten B) des Erkenntnisses und Beschlusses:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
3.5. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.
Der EGMR hielt in seiner Judikatur fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein könne, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen würden (VwGH vom 11.12.2023, Ra 2023/06/0160, vgl. EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung; 13.3.2012, Efferl/Österreich, 13556/07; und 7.3.2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Z 21). Auch erkannte der VwGH zu Recht, dass im Anwendungsbereich des Art. 47 GRC gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG eine beantragte mündliche Verhandlung unter diesen Umständen dann entfallen kann, wenn es sich nicht um komplexe Rechtsfragen handelt (VwGH vom 16.11.2023, Ro 2020/15/0021), was gegenständlich der Fall war.
Vom Bundesverwaltungsgericht wurde daher in der vorliegenden Rechtssache eine mündliche Verhandlung aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen und keine – gar komplexe - Rechtsfragen zu klären (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Da sich auch sonst kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.
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