VwGH 2001/11/0144

VwGH2001/11/014430.5.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Dr. Gerald Gärtner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. März 2001, Zl. 236242/2-IV/3/a/01, betreffend Zuweisung gemäß § 8 Zivildienstgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

ZDG 1986 §8 Abs1;
ZDG 1986 §8 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Zuweisungsbescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. März 2001 wurde der Beschwerdeführer "gemäss § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 2, 1. Satz, sowie § 9 Abs. 1 ZDG, BGBl. Nr. 679/86 idgF., zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes" der im Bescheid näher bezeichneten Einrichtung zugewiesen und der Zeitpunkt des Dienstantrittes (5. Juni 2001, 11 Uhr) sowie das Dienstende mit der zu erbringenden Dienstleistung vorgeschrieben. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 2. April 2001 zugestellt.

Der Beschwerdeführer erachtet sich dadurch "in seinem Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung sowie auf Befreiung (Aufschiebung) von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes iSd § 13 Abs. 1 Z. 2 ZDG 1986 idgF verletzt". Er macht Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und führt in der Beschwerde aus, sein Dienstgeber habe mit Schreiben vom 12. April 2001 um "Aufschiebung des Zuweisungsbescheides" gebeten, weil der Beschwerdeführer erst kurz vorher als Lagerleiter zu arbeiten begonnen habe und hiefür eine umfangreiche und kostspielige Einschulung erhalte. Der Beschwerdeführer habe ebenfalls telefonisch um Aufschiebung ersucht. Müsste er seinen Zivildienst antreten, würde er seine Position als Lagerleiter verlieren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde gemäß § 8 Abs. 1 Zivildienstgesetz (ZDG) zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes einer näher genannten Einrichtung im Sinne des § 4 leg. cit. zugewiesen.

Der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst stünde im Hinblick auf das in der Beschwerde enthaltene Sachverhaltsvorbringen nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem ein Aufschub oder eine Befreiung bewilligt worden ist, rechtlich entgegen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. November 2000, Zl. 2000/11/0154). Der bloße Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes hindert die Erlassung eines Zuweisungsbescheides nicht.

Mit dem Vorbringen, der angefochtene Bescheid sei erst zwei Monate vor dem festgesetzten Termin zum Antritt zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugestellt worden, vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen, weil, gemäß § 8 Abs. 2 ZDG Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, (nur) einen Anspruch darauf haben, dass der Zuweisungsbescheid spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Dem Beschwerdeführer wurde der angefochtene Bescheid am 2. April 2001 zugestellt, der Dienstantritt wurde im Bescheid mit 5. Juni 2001 festgesetzt. Die Frist des § 8 Abs. 2 1. Satz ZDG wurde daher eingehalten. Einer Begründung wie dies bei Unterschreiten der Mindestfrist erforderlich ist (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. April 1996, Zl. 95/11/0337) bedurfte es im Beschwerdefall nicht.

Insofern in der Beschwerde auf einen Antrag auf Befreiung (Aufschiebung) von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 ZDG Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass sich der angefochtene Bescheid auf § 8 ZDG gründet und nicht über einen Antrag gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 ZDG abspricht. Sollte der Bundesminister für Inneres in der Folge über einen solchen noch offenen Antrag die Befreiung verfügen, tritt der Zuweisungsbescheid gemäß § 13 Abs. 2 ZDG außer Kraft.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich damit eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 30. Mai 2001

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