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§ 57a ZDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Abschnitt IXa

Datenverarbeitung

§ 57a.

(1) Die Zivildienstserviceagentur darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn es zur Vollziehung des Zivildienstgesetzes erforderlich ist. Insbesondere darf sie folgende Daten von Zivildienstwerbern und Zivildienstpflichtigen sowie von Rechtsträgern und Einrichtungen nur verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet:

(1a) Eine manuelle Verarbeitung von Daten gemäß Abs. 1 Z 2 ist lediglich für Zwecke der Feststellung der gesundheitlichen Eignung zur Dienstleistung und insoweit zulässig, als dies für die Zivildienstverwaltung unerlässlich ist. Eine automationsunterstützte Verarbeitung dieser Daten ist jedenfalls unzulässig.

(2) Die Zivildienstserviceagentur ist ermächtigt, an die in Abs. 3 genannten Empfänger folgende Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsort und Adresse des Zivildienstwerbers und des Zivildienstpflichtigen (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß § 5 Abs. 4 sowie des Zuweisungsbescheides, Dauer des Zivildienstes und Art der vom Zivildienstleistenden zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von Rechtsträgern und Einrichtungen. Eine Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 Z 2 ist jedenfalls unzulässig.

(3) Die Empfänger dieser Daten sind:

Sofern diesen Empfängern eine Abfragemöglichkeit im Wege des Datenfernverkehrs eingeräumt ist, hat eine gesonderte Übermittlung der Daten zu unterbleiben.

(4) Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, der Zivildienstserviceagentur auf Anfrage im Einzelfall die Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben und soweit vorhanden Auskunft über Beschäftigungsverhältnisse sowie eine allenfalls vorliegende Krankmeldung zu erteilen.

(5) Die Zivildienstserviceagentur hat personenbezogene Daten von Zivildienstpflichtigen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zu speichern. Danach sind sie umgehend zu löschen.

(6) Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.

(7) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

Schlagworte

Identitätsdaten, Aufschubsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2019

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40214974

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