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§ 61 ZDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2010

§ 61

Wer vorsätzlich den ihm zugewiesenen Dienst verläßt oder ihm fernbleibt und sich dadurch wenigstens fahrlässig dem Dienst für länger als 30 Tage entzieht, begeht, sofern nicht der Tatbestand des § 58 Abs. 2 vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände beträchtlich, so kann auch neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden.