Normen
AVG §45 Abs1
VStG §47 Abs1
VwRallg
ZDG 1986 §15
ZDG 1986 §15 Abs2 Z3
ZDG 1986 §15 Abs2 Z4
ZDG 1986 §15 Abs3
ZDG 1986 §16
ZDG 1986 §17 Z1
ZDG 1986 §18 Z3
ZDG 1986 §19 Abs3
ZDG 1986 §19a Abs1
ZDG 1986 §19a Abs2
ZDG 1986 §19a Abs3
ZDG 1986 §19a Abs4
ZDG 1986 §23b
ZDG 1986 §23c
ZDG 1986 §23c Abs1
ZDG 1986 §23c Abs1a
ZDG 1986 §23c Abs2 Z1
ZDG 1986 §23c Abs2 Z2
ZDG 1986 §23c Abs2 Z3
ZDG 1986 §28 Abs1
ZDG 1986 §39 Abs1
ZDG 1986 §39 Abs1 Z1
ZDG 1986 §39 Abs3
ZDG 1986 §39 Abs4
ZDG 1986 §65
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022110016.J00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht, in Bestätigung eines Bescheides der belangten Behörde vom 29. Jänner 2021, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 19a Abs. 2 und § 23c Abs. 1a Zivildienstgesetz 1986 ‑ ZDG fest, der Revisionswerber sei mit Ablauf des 9. August 2019 vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen worden.
2 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber habe seinen Zivildienst am 1. April 2019 bei einer näher genannten Einrichtung des Rettungs-, Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienstes angetreten. Er sei vom 21. bis 22. Juni 2019 und ab 19. Juli 2019 laufend erkrankt gewesen.
3 Eine ärztliche Bestätigung vom 19. Juli 2019, bei der Einrichtung eingelangt am 22. Juli 2019, bestätige die Arbeitsunfähigkeit des Revisionswerbers von 19. bis voraussichtlich 29. Juli 2019 wegen „Krankheit“; ein Hinweis, an welcher Erkrankung der Revisionswerber leide bzw. dass diese mit dem Zivildienst in Zusammenhang stehe, ergebe sich daraus nicht. Eine „Krankenstandsbestätigung für Zivildienstleistende“ vom 24. Juli 2019, bei der Einrichtung eingelangt am 25. Juli 2019, bestätige die Arbeitsunfähigkeit des Revisionswerbers ab dem 19. Juli 2019; eine voraussichtliche Dauer der Erkrankung sowie ein letzter Tag des Krankenstandes sei für den ausstellenden Arzt „nicht absehbar“. Als Art der Erkrankung sei „psychische Erkrankung“ angegeben; ein Hinweis, dass diese Erkrankung mit dem Zivildienst des Revisionswerbers in Zusammenhang stehe, ergebe sich aus der Krankenstandsbestätigung nicht.
4 Der Revisionswerber habe während des angeführten Krankenstandes „bis in den Frühling/Sommer 2020“ auf Grund seiner damaligen jugendlichen, unsicheren und leicht vulnerablen Persönlichkeit und der Konfrontation mit Tod und Krankheit während des Zivildienstes unter einer depressiv gefärbten Anpassungsstörung gelitten und sei mit Antidepressiva behandelt worden. Er sei deswegen in den genannten Zeiträumen depressiv gewesen. Diese Dienstunfähigkeit sei aus dem Zusammenspiel einer wenig belastbaren Persönlichkeit und psychischer Überlastung als Sanitäter im Zivildienst begründet, wobei letzteres der „überwiegende Faktor“ der psychischen Beeinträchtigung sei. Der Revisionswerber habe seinem Vorgesetzten in der Einrichtung nicht gemeldet, dass bei ihm eine Erkrankung infolge des Zivildienstes vorliege. Er wäre in der Lage gewesen, dies seinem Vorgesetzten zu melden und habe auch gewusst, dass er dazu verpflichtet gewesen sei.
5 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, gemäß § 19a Abs. 2 dritter Satz ZDG habe die Zivildienstserviceagentur auf Antrag den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Zivildienst festzustellen. Der Revisionswerber habe einen solchen Antrag gestellt.
6 Gemäß § 19a Abs. 2 ZDG gälten Zivildienstleistende, die insgesamt 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig seien, mit Ablauf des 24. Kalendertages der Dienstunfähigkeit als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen. Sei die Dienstunfähigkeit nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen, sei dieser Zeitraum gemäß § 19a Abs. 3 ZDG nicht in die Summe der 24 Kalendertage einzurechnen, es sei denn, der Zivildienstleistende sei damit einverstanden.
7 Der Revisionswerber sei daher mit Ablauf des 24. Kalendertages der Dienstunfähigkeit ex lege aus dem Zivildienst entlassen gewesen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Nichteinrechnung seiner Erkrankung nicht gegeben seien. Er habe allerdings vorgebracht, dass seine Erkrankung, welche die relevante Dienstunfähigkeit begründet habe, nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen sei, was sich im Ermittlungsverfahren bestätigt habe.
8 Zur Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Zivildienst und der körperlichen Schädigung sei „mangels Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 19a Abs. 2 und 3 ZDG“ ‑ schon aus diesem Grund sei die Revision zulässig ‑ nach entsprechender Rechtsprechung zum Wehrdienst zu suchen. Diese (näher dargestellte) Rechtsprechung zur vorzeitigen Entlassung wegen Dienstunfähigkeit aus dem Wehrdienst gemäß § 30 Abs. 3 Z 2 Wehrgesetz 2001 ‑ WG 2001 sei auf § 19a Abs. 2 ZDG übertragbar, was bedeute, dass eine krankhafte Veranlagung die zivildienstbedingte Auslösung der Gesundheitsschädigung nicht hindere, solange der Zivildienst als mitwirkende Ursache der Dienstunfähigkeit nicht erheblich in den Hintergrund trete. Das sei hier nicht der Fall.
9 Gemäß § 23c Abs. 1a ZDG sei der Zivildienstleistende verpflichtet, wenn eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes iSd. § 19a Abs. 3 ZDG vorliege, dies unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden. Diese Meldepflicht diene auch und im Besonderen dazu, dem Vorgesetzten die Möglichkeit einzuräumen, den Zivildiener iSd. § 23c Abs. 2 Z 3 ZDG einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt zuzuführen. Der Zivildiener könnte sonst nach Ende einer Dienstunfähigkeit längere Zeit als notwendig und jedenfalls länger als 24 Tage dem Dienst fernbleiben, ohne dass der Vorgesetzte eine Handhabe hätte.
10 Daher sei die Meldung gemäß § 23c Abs. 1a ZDG erforderlich, um in den Genuss des „Privilegs“ des § 19a Abs. 3 ZDG zu kommen. Andernfalls könne der Zivildienstleistende, wenn er über 24 Tage im Krankenstand verbringe, der Vorgesetzte von einer vorzeitigen Beendigung des Zivildienstes ex lege ausgehe und ihn deswegen nicht mehr einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt zuführe, seinen Zivildienst ohne faktische Überprüfung über weite Strecken im Krankenstand abdienen.
11 Dieses Ergebnis würde zu einer erheblichen Ungleichbehandlung mit jenen Zivildienern führen, die ihren Zivildienst gesetzeskonform ableisteten und sei daher „trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes“ ‑ weswegen die Revision zulässig sei ‑ „zwingend“.
12 Da der Revisionswerber die Meldung nach § 23c Abs. 1a ZDG nicht erstattet habe, komme ihm nicht das „Privileg“ des § 19a Abs. 3 ZDG zugute. Es sei daher der Zeitraum seiner gegenständlichen Erkrankungen in die Summe gemäß § 19a Abs. 2 ZDG einzurechnen.
13 Die Revision sei auf Grund der „unter A) angeführten Gründe“ (gemeint: die in der Begründung des Erkenntnisses angeführten Gründe) zulässig.
14 1.2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
15 2.1. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das „Privileg“ des § 19a Abs. 3 ZDG sei von einer rechtzeitigen Meldung gemäß § 23c Abs. 1a ZDG abhängig, sei unvertretbar. Sinn und Zweck des § 23c Abs. 1a ZDG sei nicht die Überprüfung, ob eine Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen sei, sondern die effektive Überprüfung von Gesundheitsschädigungen infolge des Zivildienstes, welche nicht zwangsläufig mit einer Dienstunfähigkeit einhergingen. Zu denken sei etwa an Verletzungen im Zuge eines Einsatzes.
16 2.2. Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis der Meldepflichten nach § 23c ZDG zur vorzeitigen Entlassung aus dem Zivildienst nach § 19a ZDG fehlt.
17 3. Das Zivildienstgesetz 1986 ‑ ZDG, BGBl. Nr. 679 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2021, lautet (auszugsweise):
„§ 15. (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11).
(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:
...
2. die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat;
3. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;
4. die Zeit, in der der Zivildienstpflichtige sich in den Fällen der §§ 19 Abs. 2, 23c Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 nicht einer Untersuchung durch einen Amts‑ oder Vertrauensarzt der Einrichtung unterzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, bis er der Aufforderung nachkommt oder seinen Dienst wieder in dienstfähiger Verfassung antritt.
(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.
...
§ 17. Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen zu einer anderen Dienstleistung in derselben Einrichtung zu verpflichten, wenn
1. seine Eignung für die bisherige Dienstleistung nicht mehr gegeben ist,
...
§ 18. Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen einer anderen Einrichtung zuzuweisen, wenn
...
3. die Eignung des Zivildienstpflichtigen für die Dienstleistungen nicht mehr gegeben ist, sofern eine Verfügung nach § 17 Z 1 nicht in Betracht kommt,
...
§ 19. ...
(2) In Zweifelsfällen des § 17 Z 1 und § 18 Z 3 hat die für den Aufenthaltsort des Zivildienstleistenden zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein amtsärztliches Gutachten einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur weiteren Dienstleistung zu äußern. Im Falle einer Dienstunfähigkeit (§ 19a Abs. 1) hat das Gutachten auch deren Beginn und voraussichtliche Dauer anzugeben.
(3) Wenn im Falle des § 18 die Voraussetzungen der Z 1, 2 oder 3 vorliegen, eine geeignete andere Einrichtung aber nicht zu finden ist, hat die Zivildienstserviceagentur den Dienst des Zivildienstleistenden zu unterbrechen. Für die verbleibende Dienstzeit hat sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.
...
§ 19a. (1) Dienstunfähig ist, wer geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst unfähig ist.
(2) Zivildienstleistende, die insgesamt 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig sind, gelten mit Ablauf des 24. Kalendertages der Dienstunfähigkeit als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen. Die Zivildienstserviceagentur kann in diesen Fällen eine Untersuchung durch den Amtsarzt veranlassen. Auf Antrag hat die Zivildienstserviceagentur den Zeitpunkt der Entlassung festzustellen.
(3) Ist die angeführte Dienstunfähigkeit nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen, so ist dieser Zeitraum nicht in die Summe gemäß Abs. 2 einzurechnen, es sei denn, der betroffene Zivildienstleistende ist damit einverstanden.
(4) Für die verbleibende Dienstzeit hat nach Wegfall des Entlassungsgrundes sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.
(5) Zivildienstpflichtige, die aus dem Zivildienst vorzeitig entlassen worden sind, haben den Wegfall der Voraussetzungen für die vorzeitige Entlassung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.
...
§ 23c. (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.
(1a) Liegt eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes im Sinne des § 19a Abs. 3 vor, ist der Zivildienstleistende verpflichtet, dies unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden.
(2) Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,
1. seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und
2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie
3. sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.
(3) Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Zivildienstleistenden, so kann er diesem auftragen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.
...
§ 39. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung ist ‑ unbeschadet der Bestimmungen des § 65 ‑ verpflichtet,
1. unverzüglich die Zivildienstserviceagentur zu verständigen, wenn der Zivildienstleistende die ihm nach den §§ 22, 23 und 23c Abs. 2 Z 2 obliegenden Pflichten vernachlässigt oder wenn die Voraussetzungen für eine Änderung des Zuweisungsbescheides nach den §§ 17 und 18 eintreten,
...
(2) Der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden (§ 38 Abs. 5) ist verpflichtet, dem Rechtsträger entsprechende Wahrnehmungen zu melden.
...
(4) Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der krankheitsbedingten Dienstverhinderung eines Zivildienstleistenden, hat er Beginn und voraussichtliches Ende der Dienstverhinderung jener Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, in deren Sprengel sich der Zivildienstleistende aufhält. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich unverzüglich über die Umstände der Dienstverhinderung Kenntnis zu verschaffen und ‑ wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint ‑ für die Untersuchung durch einen Amtsarzt Sorge zu tragen. Erreicht die Dauer krankheitsbedingter Dienstverhinderungen 24 Kalendertage, hat der Vorgesetzte überdies die Zivildienstserviceagentur unverzüglich zu informieren.
...
§ 65. Ein Zivildienstleistender, der sonst eine der in den §§ 8a Abs. 4, 22, 23 und 23c festgelegten Dienstpflichten verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
...“
18 4. Die Revision ist begründet:
19 4.1. Im Revisionsfall geht es um die Frage, welche Rechtsfolgen das Unterlassen einer Meldung des Zivildienstleistenden über das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes auf die Beurteilung der Voraussetzungen einer vorzeitigen Entlassung aus dem Zivildienst hat. Diese Rechtsfrage steht im Kontext der Melde‑, Nachweis‑ und Untersuchungspflichten des Zivildienstleistenden bei Dienstverhinderung durch Krankheit einerseits und der Regelungen über die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst wegen Dienstunfähigkeit andererseits. Die Entwicklung der dafür maßgeblichen Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
20 4.1.1. Das Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 187/1974, enthielt in seiner Stammfassung keine Regelung über die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst. Vorgesehen war lediglich, dass die Zeit, während welcher der Zivildienstpflichtige aus Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hatte, keinen Zivildienst leistete, nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet wurde (§ 15 Abs. 2 Z 3).
21 4.1.2. Eine Regelung über die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst wurde durch die Zivildienstgesetz‑Novelle 1980, BGBl. Nr. 496, eingeführt. § 19a ZDG in der Fassung dieser Novelle lautete:
„§ 19a. (1) Zivildienstleistende, die nach der Feststellung des gemäß § 19 Abs. 2 zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 30 Tagen, sofern aber der Zivildienst, zu dem sie zugewiesen wurden, früher endet, bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu erwarten ist, sind mit Ablauf des Tages, an dem die Feststellung der dauernden oder vorübergehenden Dienstunfähigkeit getroffen wird, vorzeitig aus dem Zivildienst zu entlassen.
(2) Ist die angeführte Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen, so findet Abs. 1 nur dann Anwendung, wenn der betroffene Zivildienstleistende mit seinem unverzüglichen Ausscheiden aus dem Zivildienst einverstanden ist.
(3) Für die verbleibende Dienstzeit hat nach Wegfall des Entlassungsgrundes sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.
(4) Zivildienstpflichtige, die aus dem Zivildienst vorzeitig entlassen worden sind, haben den Wegfall der Voraussetzungen für die vorzeitige Entlassung unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen.“
22 Nach den Gesetzesmaterialien war diese Bestimmung jener über die vorzeitige Entlassung aus dem Präsenzdienst nachgebildet (vgl. RV 275 BlgNR XV. GP , 16; dazu VwGH 6.10.2023, Ra 2021/11/0064).
23 Der in § 19a Abs. 1 verwiesene § 19 Abs. 2 sah vor, dass bei Wegfall der Eignung des Zivildienstpflichtigen für die bisherige Dienstleistung im Zweifelsfall ein Gutachten des Amtsarztes über die gesundheitliche Eignung zur weiteren Dienstleistung einzuholen war.
24 Durch die Zivildienstgesetz‑Novelle 1980 wurde auch eine Meldepflicht des Zivildienstpflichtigen eingeführt. War dieser durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen, wie etwa einen Unfall oder eine behördliche Anhaltung (vgl. RV 275 BlgNR XV. GP , 18), verhindert, seinen Dienst zu versehen, hatte er dies sobald wie möglich seinem Vorgesetzten anzuzeigen und den Grund der Verhinderung glaubhaft zu machen (§ 23b).
25 4.1.3. Durch die Zivildienstgesetz‑Novelle 1984, BGBl. Nr. 459, wurde die bei Dienstverhinderung durch Krankheit bestehende Verpflichtung des Zivildienstleistenden dahingehend konkretisiert, dass er sich am nächstfolgenden Werktag einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und der Einrichtung binnen drei Tagen eine Bescheinigung über die Art und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung zu übermitteln hatte (§ 23b Abs. 2).
26 4.1.4. Zum Zeitpunkt der Wiederverlautbarung des Zivildienstgesetzes als Zivildienstgesetz 1986 ‑ ZDG ergab sich daraus folgende Rechtslage:
27 War ein Zivildienstleistender durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, hatte er dies sobald wie möglich seinem Vorgesetzten zu melden und den Grund der Verhinderung glaubhaft zu machen (§ 23b Abs. 1). Im Fall der Dienstverhinderung durch Krankheit bestanden weitere Verpflichtungen und eine Pflicht zur Konkretisierung der Glaubhaftmachung: Der Zivildienstleistende musste sich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen und der Einrichtung eine Bescheinigung über die Art und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung übermitteln (§ 23b Abs. 2). Diese beiden Verpflichtungen (Mitteilung der Verhinderungsgründe und Glaubhaftmachung, im Fall der Krankheit durch eine ärztliche Bescheinigung) waren verwaltungsstrafbewehrt (§ 65). Hatte der Zivildienstleistende die Gründe für die Dienstverhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst verschuldet, wurde diese Zeit nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet (§ 15 Abs. 2 Z 2). War der Zivildienstleistende ‑ auf Grund von Krankheit oder aus anderem Grund ‑ dauernd oder vorübergehend zu jedem Zivildienst unfähig und war (bei vorübergehender Dienstunfähigkeit) die Herstellung der Dienstfähigkeit nicht innerhalb von 30 Tagen zu erwarten, war der Zivildienstleistende vorzeitig aus dem Zivildienst zu entlassen. Eine solche Entlassung setzte zwingend eine Feststellung des zuständigen Amtsarztes voraus, welcher grundsätzlich zur Gutachtenserstellung bei Zweifeln über die Eignung zur weiteren Dienstleistung berufen war (§ 19 Abs. 2), und erfolgte mit Wirksamkeit des Ablaufes des Tages dieser Feststellung (§ 19a Abs. 1; vgl. VwGH 10.10.1995, 95/11/0132). War die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen, erfolgte eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst nur, wenn der Zivildienstleistende damit einverstanden war (§ 19a Abs. 2). Bei einer vorzeitigen Entlassung aus dem Zivildienst war der Zivildienstpflichtige zur ordentlichen Zivildienstleistung im verbliebenen Ausmaß weiterhin verpflichtet. Eine neuerliche Zuweisung zum Zivildienst hatte nach Wegfall des Entlassungsgrundes sobald wie möglich zu erfolgen (§ 19a Abs. 3).
28 4.1.5. Die Rechtslage hinsichtlich der vorzeitigen Entlassung aus dem Zivildienst sowie der Melde‑, Nachweis‑ und Untersuchungspflichten entwickelte sich danach wie folgt:
29 Durch die ZDG‑Novelle 1988, BGBl. Nr. 598, wurde § 19a ohne wesentliche inhaltliche Änderung neu formuliert. Nach der ZDG‑Novelle 1994, BGBl. Nr. 187, bedurfte die vorzeitige Entlassung nur dann einer Feststellung der Dienstunfähigkeit durch den Amtsarzt, wenn diese nicht offenkundig war. Für die Wirksamkeit der vorzeitigen Entlassung kam es auch nicht mehr auf den Tag der Feststellung durch den Amtsarzt, sondern auf die Erlassung des Entlassungsbescheides an (vgl. VwGH 10.10.1995, 95/11/0132; 5.8.1997, 95/11/0418). Durch die ZDG‑Novelle 1996, BGBl. Nr. 788, entfiel die Unterscheidung zwischen dauernder und vorübergehender Dienstunfähigkeit (vgl. VwGH 24.4.2001, 2000/11/0003), und dieser Begriff erhielt seine bis heute geltende Umschreibung: Dienstunfähig ist, wer geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst unfähig ist (§ 19a Abs. 1). Überdies wurde im Zuge einer Neuordnung der Aufgaben zwischen den Amtsärzten und den Behörden vorgesehen, dass Zivildienstleistende vorzeitig aus dem Zivildienst zu entlassen waren, wenn die Herstellung der Dienstfähigkeit nicht innerhalb von 24 Tagen zu erwarten war. Die Entlassung erfolgte mit Ablauf des Tages, an dem der Entlassungsbescheid gegenüber dem Zivildienstleistenden in Rechtskraft erwuchs; in diesem Bescheid war auch der Tag des Eintrittes der Dienstunfähigkeit festzustellen (§ 19a Abs. 2). Die Feststellung der Dienstunfähigkeit durch den Amtsarzt war nicht mehr als Voraussetzung der vorzeitigen Entlassung aus dem Zivildienst formuliert, die Behörde hatte nach den Gesetzesmaterialien jedoch „selbstverständlich den Amtsarzt einzusetzen“ (vgl. RV 458 BlgNR XX. GP , 15). Ein amtsärztliches Gutachten war allgemein bei Zweifeln über die gesundheitliche Eignung zur weiteren Dienstleistung einzuholen, wobei ein solches Gutachten im Fall der Feststellung einer Dienstunfähigkeit deren Beginn und voraussichtliches Ende anzugeben hatte (§ 19 Abs. 2).
30 Die Meldepflicht des Zivildienstleistenden bei Dienstverhinderung wegen Krankheit wurde durch die ZDG‑Novelle 1994 um die Bekanntgabe des Ortes des Aufenthaltes während der Dienstverhinderung ergänzt (§ 23b Abs. 2 Z 1).
31 Meldepflichten wurden auch für die Rechtsträger der Einrichtung bzw. den Vorgesetzten des Zivildienstpflichtigen eingeführt: Durch die ZDG‑Novelle 1988, BGBl. Nr. 598, wurde der Rechtsträger der Einrichtung, nach entsprechender Meldung durch den Vorgesetzten des Zivildienstleistenden (§ 39 Abs. 2), verpflichtet, Dienstabwesenheiten wegen Dienstverhinderung iSd. § 23b ‑ also auch bei Krankheit ‑ dem Bundesminister für Inneres zu melden (§ 39 Abs. 1 Z 2). Überdies wurde durch die ZDG‑Novelle 1994 die Verpflichtung des Vorgesetzten eingeführt, die Dienstverhinderung durch Krankheit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, welche unverzüglich für eine Untersuchung durch einen (Amts‑)Arzt zu sorgen hatte. Die von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung über die Art und die voraussichtliche Dauer der Krankheit war von der Behörde der Einrichtung zu übermitteln (§ 39 Abs. 4). Nach den Erläuterungen sollte die Information der Einrichtung dazu dienen, dass der Vorgesetzte „geeignete Maßnahmen ergreifen kann, sofern der Zivildienstleistende länger dem Dienst fernbleibt“ (RV 1467 BlgNR XVIII. GP , 19).
32 Im Ergebnis bestanden bei Dienstverhinderung des Zivildienstleistenden durch Krankheit seit der ZDG‑Novelle 1994 mehrfache Verpflichtungen auf Seiten des Zivildienstleistenden und seines Vorgesetzten bzw. des Rechtsträgers seiner Einrichtung: Die Meldepflicht des Vorgesetzten an die Bezirksverwaltungsbehörde bestand zusätzlich zur Meldepflicht des Rechtsträgers der Einrichtung an den Bundesminister. Die behördlich anzuordnende (amts‑)ärztliche Untersuchung des Zivildienstleistenden wiederum bestand zusätzlich zu dessen Verpflichtung, sich selbst einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und eine Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung der Einrichtung zu übermitteln.
33 4.1.6. Durch die ZDG‑Novelle 1996 wurde ‑ neben der Umbenennung des § 23b in § 23c ‑ zusätzlich zur bereits bestehenden (und der Sache nach im Wesentlichen unveränderten) Meldepflicht des Zivildienstleistenden und seiner Verpflichtung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, die weitere Verpflichtung eingeführt, sich über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen (§ 23c Abs. 2 Z 3). Diese Möglichkeit bestand dem Grunde nach neben der von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund der Meldung einer Dienstverhinderung wegen Krankheit durch den Vorgesetzten anzuordnenden Untersuchung durch einen Amtsarzt (vgl. RV 458 BlgNR XX. GP , 15). Eine solche amtsärztliche Untersuchung sollte allerdings nur mehr dann erfolgen, wenn sie der Bezirksverwaltungsbehörde, nachdem diese sich über die Umstände der Dienstverhinderung Kenntnis verschafft hatte, aus besonderen Gründen geboten erschien (§ 39 Abs. 4). Die bisherige Information des zuständigen Bundesministers durch den Rechtsträger der Einrichtung über Dienstabwesenheiten des Zivildienstleistenden wegen Dienstverhinderung (ua. durch Krankheit) entfiel durch die ZDG‑Novelle 1996; § 39 Abs. 1 Z 2 verwies unverändert auf Dienstabwesenheiten „in den Fällen der §§ 23a und 23b“ ‑ nunmehr betreffend allgemeine Dienstfreistellung und Dienstfreistellung in dringenden Fällen ‑, jedoch nicht auf die in § 23c umbenannte Regelung über die Dienstverhinderung.
34 4.1.7. Durch die ZDG‑Novelle 2005, BGBl. I Nr. 106, wurden die im vorliegenden Zusammenhang einschlägigen behördlichen Zuständigkeiten der Zivildienstserviceagentur übertragen.
35 4.1.8. Seit der ZDG‑Novelle 2010, BGBl. I Nr. 83, erfolgt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst nicht mehr durch einen (rechtsgestaltenden) Entlassungsbescheid, sondern ex lege mit Ablauf des (nach dieser Novelle) 18. Tages einer durchgehenden Dienstunfähigkeit, wobei nunmehr auch im Gesetzestext zum Ausdruck kommt, dass Voraussetzung der vorzeitigen Entlassung eine Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist. Auf Antrag hat die Zivildienstserviceagentur den Zeitpunkt der ‑ ex lege eingetretenen ‑ Entlassung seither mit Bescheid festzustellen (§ 19a Abs. 2; vgl. RV 871 BlgNR XXIV. GP , 7 f.).
36 Durch die ZDG‑Novelle 2010 und die ZDG‑Novelle 2013, BGBl. I Nr. 163, wurden die Meldepflichten bei Dienstverhinderung durch Krankheit neuerlich geändert:
37 Nach der ZDG‑Novelle 2010 hatte der Vorgesetzte der Bezirksverwaltungsbehörde nicht mehr Beginn und Ende jeder krankheitsbedingten Dienstverhinderung des Zivildienstleistenden zu melden; eine solche Meldung musste erst ab einem Ausmaß der Dienstverhinderung von insgesamt einer Woche erfolgen. Die Verpflichtung der Bezirksverwaltungsbehörde, eine Untersuchung durch einen Amtsarzt anzuordnen, bestand unverändert nur dann, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erschien. Neu eingeführt wurde eine Verpflichtung des Vorgesetzten zur Information der Zivildienstserviceagentur, wenn die Dauer krankheitsbedingter Dienstverhinderungen das Ausmaß von 18 Tagen überstieg (§ 39 Abs. 4). Dies entsprach jenem Zeitraum, nach welchem der Zivildienstleistende bei (durchgehender) Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen (ex lege) als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen galt (§ 19a Abs. 2).
38 Durch die ZDG‑Novelle 2013 wurde die Frist für den Zivildienstleistenden zur Übermittlung der ärztlichen Bescheinigung an die Einrichtung bis zum siebenten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung durch Krankheit verlängert (§ 23c Abs. 2 Z 2). Erst ab diesem Zeitpunkt wird bei Nichtübermittlung der Bescheinigung die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes nicht eingerechnet (§ 15 Abs. 2 Z 3). Überdies hat der Rechtsträger der Einrichtung die Zivildienstserviceagentur davon zu verständigen, wenn der Zivildienstleistende die ärztliche Bescheinigung nicht rechtzeitig übermittelt (§ 39 Abs. 1 Z 1).
39 Die Meldepflicht des Vorgesetzten an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde besteht seit der ZDG‑Novelle 2013 nur mehr dann, wenn er begründete Zweifel an der krankheitsbedingten Dienstverhinderung des Zivildienstleistenden hat (§ 39 Abs. 4 erster Satz). Die Möglichkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung und die Meldeverpflichtung des Vorgesetzten an die Zivildienstserviceagentur bei krankheitsbedingter Dienstverhinderung von insgesamt 18 Kalendertagen blieb durch die ZDG‑Novelle 2013 unverändert (§ 39 Abs. 4 zweiter und dritter Satz).
40 4.1.9. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 107/2018 (im Folgenden: ZDG‑Novelle 2018) erhielten die im Revisionsfall einschlägigen Bestimmungen ihre maßgebliche Fassung.
41 Die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst erfolgt (weiterhin) ex lege, wenn der Zivildienstleistende insgesamt ‑ also auch nicht durchgehend ‑ (nunmehr) 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig ist, wobei die Zivildienstserviceagentur ausdrücklich ermächtigt wird, „in diesen Fällen“ eine amtsärztliche Untersuchung zu veranlassen (§ 19a Abs. 2). Für die seit der Zivildienstgesetz‑Novelle 1980 der Sache nach unverändert vorgesehene Nichteinrechnung von Zeiten der Dienstunfähigkeit, die auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen ist, in den Zeitraum von 24 Kalendertagen bedarf es seit der ZDG‑Novelle 2018 eines entsprechenden Nachweises (§ 19a Abs. 3). Der Zeitraum, nach welchem der Vorgesetzte die Zivildienstserviceagentur von krankheitsbedingten Dienstverhinderungen des Zivildienstleistenden informieren muss, beträgt nunmehr 24 Kalendertage (§ 39 Abs. 4 letzter Satz), wurde also an jenen Zeitraum angepasst, nach welchem der Zivildienstleistende als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen gilt. Die Informationspflicht des Vorgesetzten an die Bezirksverwaltungsbehörde bei begründeten Zweifeln an der krankheitsbedingten Dienstverhinderung eines Zivildienstleistenden und deren Möglichkeit, bei Vorliegen besonderer Gründe eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen, blieben durch die ZDG‑Novelle 2018 unverändert (§ 39 Abs. 4 erster und zweiter Satz).
42 In den Gesetzesmaterialien wird zu diesen Änderungen Folgendes ausgeführt (RV 380 BlgNR XXVI. GP , 1, 6 f.):
„Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
...
Zudem ist eine Adaptierung der Kriterien betreffend ex lege‑Entlassungen bei langen Krankenständen etwa dahingehend vorgesehen, dass keine ununterbrochene Abwesenheit vom Dienst mehr erforderlich ist und soll im Sinne eines vereinfachten Vollzugs die Verpflichtung bestehen, dass Zivildienstleistende Gesundheitsschädigungen infolge des Zivildienstes unverzüglich dem Vorgesetzten melden. ...
...
Besonderer Teil
...
Zu § 19a Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 4 letzter Satz, § 76b Abs. 14:
Die derzeitige Regelung, dass eine vorzeitige Entlassung aus gesundheitlichen Gründen nur bei einer durchgehenden Dienstunfähigkeit von länger als 18 Tagen möglich ist, hat in der Praxis häufig Kettenkrankenstände zur Folge. Ist der Zivildienstleistende demnach innerhalb dieses Zeitraums nur einen Tag in der Einrichtung, beginnt die Frist von neuem zu laufen. Die Einrichtungen haben kaum eine Möglichkeit, dagegen vorzugehen.
Aufgrund der damit verbundenen Missbrauchsgefahr ist beabsichtigt, eine maximal mögliche Krankenstandsdauer einzuführen. Als Annäherung an die diesbezügliche Bestimmung im Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001 (WV), soll die Regelung in § 19a Abs. 2 derart adaptiert werden, dass jeder Zivildienstleistende in Summe höchstens für 23 Kalendertage krankheitsbedingt abwesend sein kann. Unabhängig davon, ob er dazwischen wieder tageweise in der Einrichtung anwesend ist, soll er bei Erreichen des 24. Kalendertags der Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen mit Ablauf dieses Tages ex lege als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen gelten. Beim geplanten Abstellen auf Kalendertage handelt es sich lediglich um eine Klarstellung.
Aufgrund der beabsichtigten Änderung ist auch eine Anpassung der Regelung in § 39 Abs. 4 letzter Satz erforderlich. Im Hinblick darauf, dass die Zivildienstserviceagentur die Zivildienstleistenden zeitnahe über die Entlassung informieren und diese beim zuständigen Krankenversicherungsträger abmelden muss, soll zudem in § 39 Abs. 4 letzter Satz die Pflicht der Vorgesetzten zur unverzüglichen Information der Zivildienstserviceagentur festgelegt werden.
Darüber hinaus soll bei ex lege‑Entlassungen aufgrund langer Krankenstände gemäß § 19a Abs. 2 vorgesehen werden, dass die Zivildienstserviceagentur eine Untersuchung durch den Amtsarzt veranlassen kann. Durch die vorgesehene Untersuchung soll im Sinne der Sorgfaltspflicht zum Schutz des Zivildienstleistenden in begründeten Fällen (zB wenn die Ursache für die gehäuften Erkrankungen unklar ist) eine eingehende Abklärung der gesundheitlichen Probleme sichergestellt werden, um so etwa der Zivildienstserviceagentur den weiteren Einsatz des Zivildienstleistenden zu ermöglichen.
Wird nachgewiesen (zB durch eine Krankenhausbestätigung, Meldung der AUVA), dass die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen ist, soll dieser Zeitraum gemäß § 19a Abs. 3 nicht in die Summe der Dienstunfähigkeiten aus gesundheitlichen Gründen einzurechnen sein, es sei denn, der betroffene Zivildienstleistende erklärt sich damit einverstanden.
...
Im Hinblick darauf, dass männliche Dienstnehmer laut Statistik Austria im Jahresverlauf 2017 durchschnittlich 12,2 Kalendertage im Krankenstand waren, scheint diese Regelung von in Summe 24 Kalendertagen in neun Monaten auch keinesfalls überschießend und jedenfalls sachlich gerechtfertigt.
Die nach dieser Bestimmung entlassenen Personen sollen nach vollständiger Genesung ehestmöglich von der Zivildienstserviceagentur wieder zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden.“
43 Durch die ZDG‑Novelle 2018 wurde auch klargestellt, dass die Zeit, in welcher sich ein Zivildienstpflichtiger im Fall einer Dienstverhinderung durch Krankheit trotz Auftrags seines Vorgesetzten nicht einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung unterzieht, nicht in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes eingerechnet wird (§ 15 Abs. 2 Z 4).
44 Schließlich wurde durch die ZDG‑Novelle 2018 eine neue Meldepflicht des Zivildienstleistenden eingeführt. Dieser hat gemäß § 23c Abs. 1a seinem Vorgesetzten unverzüglich zu melden, wenn eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes iSd. § 19a Abs. 3 vorliegt.
45 In den Gesetzesmaterialien wird dazu Folgendes ausgeführt (RV 380 BlgNR XXVI. GP , 7):
„Zu § 23c Abs. 1a:
Da sich an das (Nicht‑)Vorliegen einer Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes wesentliche Rechtswirkungen knüpfen (vgl. § 19a Abs. 2 und 3), soll im Sinne eines vereinfachten Vollzugs für den Fall, dass eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes gemäß § 19a Abs. 3 vorliegt, die Verpflichtung des Zivildienstleistenden bestehen, dies ohne unnötigen Aufschub seinem Vorgesetzten zu melden.“
46 4.2. Ausgehend von dieser Entwicklung ergibt sich für den Revisionsfall folgende Rechtslage:
47 4.2.1. Ist der Zivildienstpflichtige verhindert, seinen Dienst zu versehen, hat er gemäß § 23c Abs. 1 ZDG die dafür maßgeblichen Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und den Grund der Verhinderung glaubhaft zu machen. Bei einer Dienstverhinderung wegen Krankheit hat der Zivildienstpflichtige im Rahmen dieser Meldung seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekannt zu geben und sich zwecks Glaubhaftmachung dieser Verhinderung der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen sowie die darüber ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung der Einrichtung zu übermitteln; der Vorgesetzte kann auch eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung verlangen (§ 23c Abs. 2 ZDG). Alle diese Verpflichtungen ‑ unverzügliche Meldung der Dienstverhinderung, Bekanntgabe des Aufenthaltsortes, ärztliche Untersuchung und fristgerechte Übermittlung der ärztlichen Bescheinigung, Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung über Auftrag des Vorgesetzten ‑ sind gemäß § 65 ZDG verwaltungsstrafbewehrt (vgl. VwGH 26.2.2002, 2001/11/0203), wobei die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund einer Anzeige des Vorgesetzten, wenn er eine solche Dienstpflichtverletzung selbst wahrnimmt oder auf Grund eines vor ihm abgelegten Geständnisses davon Kenntnis erlangt, durch Strafverfügung eine Geldstrafe festsetzen kann (§ 39 Abs. 3 ZDG iVm. § 47 Abs. 1 VStG). Vernachlässigt der Zivildienstleistende seine Verpflichtung, sich bei Dienstverhinderung wegen Krankheit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und die ärztliche Bescheinigung der Einrichtung zu übermitteln, hat der Rechtsträger der Einrichtung gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 ZDG die Zivildienstserviceagentur zu verständigen, welche dies zum Anlass für disziplinäre Maßnahmen (§ 16 ZDG) nehmen kann. Als weitere Sanktion sieht § 15 Abs. 2 Z 3 und 4 ZDG vor, dass die Zeiten krankheitsbedingter Abwesenheiten, wenn der Zivildienstpflichtige die ärztliche Bescheinigung nicht übermittelt oder sich nicht über Auftrag seines Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung unterzieht, nicht in den ordentlichen Zivildienst eingerechnet werden. Darüber hinaus hat der Vorgesetzte des Zivildienstleistenden, wenn er begründete Zweifel an dessen krankheitsbedingter Dienstverhinderung hat, Beginn und Ende der Dienstverhinderung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die bei Vorliegen besonderer Gründe eine Untersuchung durch einen Amtsarzt anordnen kann (§ 39 Abs. 4 erster und zweiter Satz ZDG).
48 Es besteht demnach ein dichtes Geflecht an sanktionsbewehrten Regelungen, die bei Dienstverhinderung durch Krankheit zum einen Informations- und Nachweispflichten des Zivildienstleistenden vorsehen und zum anderen die ärztliche Überprüfung der behaupteten Gründe der Dienstverhinderung ermöglichen. Diese Regelungen dienen der Verhinderung einer missbräuchlichen Abwesenheit vom Dienst unter Berufung auf Krankheit.
49 Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang die im Revisionsfall einschlägige Verpflichtung des Zivildienstleistenden gemäß § 23c Abs. 1a ZDG hat, eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden, wird weiter unten zu behandeln sein (vgl. Rn. 59 ff.).
50 4.2.2. Den dargestellten Melde‑, Nachweis‑ und Untersuchungspflichten des Zivildienstleistenden stehen die Regelungen über die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst gegenüber. Eine solche Entlassung setzt gemäß § 19a Abs. 2 ZDG die Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen voraus. Dienstunfähig ist gemäß § 19a Abs. 1 ZDG, wer gesundheitlich (geistig oder körperlich) zu jedem Zivildienst unfähig ist. Dienstunfähigkeit ist nicht gegeben, wenn bloß die gesundheitliche Eignung für die bisherige Dienstleistung fehlt. In diesem Fall kommen nur Verfügungen nach den §§ 17 Z 1, 18 Z 3 oder 19 Abs. 3 ZDG in Betracht (vgl. VwGH 21.1.1987, 84/01/0079; 22.9.1992, 92/11/0122), der Zivildienstleistende ist also zu einer anderen Dienstleistung in derselben oder einer anderen Einrichtung zu verpflichten, oder der Zivildienst ist zu unterbrechen.
51 Liegt eine solche Dienstunfähigkeit für insgesamt, wenn auch nicht notwendigerweise zusammenhängende (aufeinander folgende) 24 Kalendertage vor, gilt der Zivildienstleistende ex lege als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen. Auf Antrag hat die Zivildienstserviceagentur gemäß § 19a Abs. 2 letzter Satz ZDG den Zeitpunkt der Entlassung mit Bescheid festzustellen, was der Rechtssicherheit des Zivildienstpflichtigen, der zur Antragstellung berechtigt ist, dient. Eine solche Feststellung setzt, sofern nicht bereits die vom Zivildienstleistenden gemäß § 23c Abs. 2 Z 2 ZDG übermittelten ärztliche(n) Bescheinigung(en) ausreichend Beweis über die Dienstunfähigkeit geben oder diese iSd. § 45 Abs. 1 AVG offenkundig ist, eine (amts)ärztliche Untersuchung voraus (vgl. in diesem Sinn schon § 19a Abs. 1 ZDG idF ZDG‑Novelle 1994), wofür § 19a Abs. 2 zweiter Satz ZDG die gesetzliche Grundlage bildet. Die Untersuchung durch den Amtsarzt dient nach den Gesetzesmaterialien überdies einer Abklärung der gesundheitlichen Eignung des Zivildienstleistenden im Hinblick auf seine weitere Zuweisung, die sobald wie möglich nach Wegfall des Entlassungsgrundes erfolgen soll (§ 19a Abs. 4 ZDG; vgl. die oben in Rn. 42 wiedergegebene RV 380 BlgNR XXVI. GP , 6).
52 Damit die Zivildienstserviceagentur von den Umständen, welche zu einer vorzeitigen Entlassung aus dem Zivildienst wegen Dienstunfähigkeit führen können, Kenntnis erlangt, hat der Vorgesetzte gemäß § 39 Abs. 4 letzter Satz ZDG die Zivildienstserviceagentur unverzüglich zu informieren, wenn die Dauer krankheitsbedingter Dienstverhinderungen insgesamt 24 Kalendertage erreicht. Diese Information dient der Zivildienstserviceagentur nach den Gesetzesmaterialien zum einen dazu, den Zivildienstpflichten über eine ‑ ex lege eingetretene ‑ vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst zu informieren, und soll es ihr zum anderen ermöglichen, aus Anlass der Entlassung notwendige Maßnahmen (etwa in Zusammenhang mit der Sozialversicherung) zu ergreifen (vgl. die oben in Rn. 42 wiedergegebene RV 380 BlgNR XXVI. GP , 6).
53 4.2.3. Ist die Dienstunfähigkeit nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen, ist „dieser Zeitraum“ ‑ damit ist jener Zeitraum gemeint, auf den sich die Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes bezieht ‑ gemäß § 19a Abs. 3 ZDG nicht in die Summe von 24 Kalendertagen, die eine vorzeitige Entlassung bewirkt, einzurechnen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Zivildienstleistende mit der Einrechnung einverstanden ist. Der Zivildienstleistende muss den Nachweis erbringen, dass die Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes kausal für die Dienstunfähigkeit ist (arg: „nachweislich“). Damit der Zivildienstleistende angesichts der ex lege eintretenden Rechtsfolge der vorzeitigen Entlassung aus dem Zivildienst Rechtssicherheit darüber erhält, ob ihm ein solcher Nachweis gelungen ist, kann er gemäß § 19a Abs. 2 letzter Satz ZDG einen Antrag auf Feststellung des Zeitpunktes der Entlassung stellen.
54 In einem solchen Verfahren hat die Zivildienstserviceagentur auf Grundlage entsprechender Feststellungen (vgl. VwGH 21.1.1987, 84/01/0079) zu beurteilen, (erstens) ob eine Dienstunfähigkeit iSd. § 19a Abs. 1 ZDG im Ausmaß von insgesamt 24 Kalendertagen vorliegt und (zweitens) ob bzw. welche Zeiten der Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen sind. Dazu hat sie im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes allenfalls eine Untersuchung durch den Amtsarzt nach § 19a Abs. 2 zweiter Satz ZDG anzuordnen. Auf Grundlage dieser Beurteilungen hat die Zivildienstserviceagentur sodann festzustellen, ob bzw. wann der Zivildienstleistende als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen gilt oder ob, wenn Zeiten einer Dienstunfähigkeit zwar im relevanten Ausmaß vorliegen, diese (oder Teile davon) aber auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen sind und daher gemäß § 19a Abs. 3 ZDG nicht in den entlassungsrelevanten Zeitraum einzurechnen sind, die Voraussetzungen des § 19a Abs. 2 ZDG für eine vorzeitige Entlassung nicht vorliegen und eine solche daher nicht eingetreten ist.
55 4.3. Für den Revisionsfall ergibt sich daraus Folgendes:
56 4.3.1. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber von 21. bis 22. Juni 2019 und ab 19. Juli 2019 wegen Krankheit am Dienst verhindert war. Auch stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Revisionswerber für diese Zeiten seiner Dienstverhinderung der Einrichtung jeweils Bescheinigungen eines Arztes über Art und voraussichtliche Dauer seiner Erkrankung übermittelt hat. Schließlich stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Revisionswerber seiner Einrichtung (eigentlich: seinem Vorgesetzten) nicht gemeldet hat, dass bei ihm eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes vorliegt, dass er zu einer solchen Meldung in der Lage war und dass er von dieser Verpflichtung wusste. Diese Feststellungen werden in der Revision nicht substantiiert bestritten. Sie sind daher auch der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof zu Grunde zu legen.
57 Zu klären ist im Revisionsfall die Rechtsfrage, ob das Unterbleiben der Meldung nach § 23c Abs. 1a ZDG dazu führt, dass Zeiträume einer Dienstunfähigkeit, auch wenn sie ‑ wovon das Verwaltungsgericht im Revisionsfall ausgeht ‑ auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen sind, als entlassungsrelevante Zeiträume der Dienstunfähigkeit iSd. § 19a Abs. 2 ZDG zählen. Das Verwaltungsgericht vertrat nämlich die Auffassung, das Unterlassen einer Meldung nach § 23c Abs. 1a ZDG führe dazu, dass der Revisionswerber sich nicht auf das „Privileg“ des § 19a Abs. 3 ZDG berufen könne.
58 4.3.2. Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend:
59 4.3.2.1. Das Verwaltungsgericht begründete seine Auffassung im Wesentlichen damit, die Meldepflicht des § 23c Abs. 1a ZDG solle es dem Vorgesetzten ermöglichen, dem Zivildienstleistenden gemäß § 23c Abs. 2 Z 3 ZDG eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung aufzutragen, damit jener nicht länger „als notwendig“ ‑ gemeint offenbar: nicht länger als tatsächlich eine Dienstverhinderung durch Krankheit vorliegt ‑ und nicht länger als 24 Kalendertage ohne eine solche ärztliche Untersuchung dem Dienst fernbleiben könne. Andernfalls könne der Zivildienstleistende seinen Zivildienst „ohne Überprüfung über weite Strecken im Krankenstand abdienen“.
60 4.3.2.2. Mit dieser Begründung übersieht das Verwaltungsgericht, dass ein Zivildienstleistender gemäß § 23c Abs. 1 und 2 Z 3 ZDG jeden Fall einer Dienstverhinderung durch Krankheit, gleich ob es sich um eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes handelt oder nicht, unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden hat und dieser dem Zivildienstleistenden auftragen kann, sich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen. Diese Handhabe des Vorgesetzten besteht unabhängig davon, ob der Zivildienstleistende seiner gesonderten Meldepflicht nach § 23c Abs. 1a ZDG nachkommt oder nicht; sie bestand, wie die Entwicklung der Rechtslage gezeigt hat, auch schon vor Einführung der Meldepflicht nach § 23c Abs. 1a ZDG durch die ZDG‑Novelle 2018. Dasselbe gilt für die Möglichkeit der Bezirksverwaltungsbehörde, gemäß § 39 Abs. 4 letzter Satz ZDG nach Meldung des Vorgesetzten bei Zweifeln an der krankheitsbedingten Dienstverhinderung des Zivildienstleistenden eine Untersuchung durch einen Amtsarzt anzuordnen.
61 Es ist demnach nicht erkennbar, dass ein Zivildienstleistender, der ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ zwar seinen Melde‑, Untersuchungs‑ und Nachweispflichten nach § 23c Abs. 1 und 2 Z 1 und 2 ZDG, nicht aber seiner Meldepflicht nach § 23c Abs. 1a ZDG nachkommt, ohne ärztliche oder behördliche Überprüfung seiner Dienstverhinderung überhaupt oder gar über 24 Kalendertage hinaus dem Dienst fernbleiben könnte.
62 Es ergibt sich aber auch sonst nicht aus dem Gesetz, dass die in § 19a Abs. 3 ZDG vorgesehene Rechtsfolge von der Meldung des Zivildienstleistenden nach § 23c Abs. 1a ZDG abhängig wäre. Die Feststellung, ob bzw. wann der Zivildienstleistende vorzeitig aus dem Zivildienst ausgeschieden ist, weil er insgesamt 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig ist, ist Sache der Zivildienstserviceagentur. Sie steht mit der vom Zivildienstleistenden unverzüglich an seinen Vorgesetzten zu erstattenden Meldung nach § 23c Abs. 1a ZDG in keinem bedingenden Zusammenhang. Dass bei einem Zivildienstleistenden eine Dienstverhinderung wegen einer Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes vorliegt, zählt auch nicht zu den vom Vorgesetzten oder dem Rechtsträger der Einrichtung an die Zivildienstserviceagentur zu meldenden Umständen (vgl. § 39 Abs. 1 ZDG). Der Vorgesetzte hat die Zivildienstserviceagentur gemäß § 39 Abs. 4 letzter Satz ZDG vielmehr erst bzw. nur darüber zu informieren, wenn bzw. dass die Dauer krankheitsbedingter Dienstverhinderungen 24 Kalendertage erreicht.
63 Schließlich bestimmt weder § 23c Abs. 1a noch § 19a Abs. 3 ZDG oder irgendeine andere Bestimmung des Zivildienstgesetzes 1986, dass die Meldung nach § 23c Abs. 1a ZDG durch den Zivildienstleistenden Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 19a Abs. 3 ZDG wäre. Angesichts der Bedeutung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Rechtsfolge für den Zivildienstleistenden, der grundsätzlich einen Anspruch auf Leistung seines Zivildienstes ohne Unterbrechung hat (vgl. VwGH 26.2.2002, 2001/11/0203, mwN), bedürfte ihre Nichtanwendung im Fall der Unterlassung der Meldung durch den Zivildienstleistenden einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung. Dafür spricht auch, dass ‑ wie anhand der Entwicklung der Rechtslage dargestellt ‑ das Zivildienstgesetz (1986) schon immer und auch in seiner geltenden Fassung sehr detaillierte Regelungen über die Informationspflichten des Zivildienstleistenden im Fall einer Dienstverhinderung durch Krankheit und die verschiedenen Sanktionen bei einer Verletzung dieser Verpflichtungen enthielt bzw. enthält. Die Nichtanwendung des § 19a Abs. 3 ZDG für den Fall, dass der Zivildienstleistende die Meldung nach § 23c Abs. 1a ZDG unterlässt, zählt nicht dazu.
64 In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof schon judiziert, dass eine Verletzung der Melde‑ und Nachweispflichten bei Dienstverhinderung durch Krankheit mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung nicht zwingend zur Anwendung der in § 15 ZDG vorgesehenen Sanktionen der Nichteinrechnung dieser Zeiten in die Zeit des ordentlichen Zivildienstes führt. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, dass aus einer Verletzung dieser Verpflichtungen allein nicht der Schluss gezogen werden könne, der Zivildienstpflichtige habe aus vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldeten Gründen keinen Zivildienst geleistet (vgl. VwGH 25.1.1994, 92/11/0254; 17.2.1994, 92/11/0261). Die Behörde habe daher ‑ auch bei Verletzung der sich aus (damals) § 23b ZDG ergebenden Pflichten des Zivildienstleistenden ‑ in einem Verfahren gemäß § 15 Abs. 3 ZDG Ermittlungen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Nichteinrechnung von Zeiten durchzuführen (vgl. VwGH 18.2.1997, 96/11/0243).
65 Vergleichbares gilt im vorliegenden Fall: Die Zivildienstserviceagentur hat, einen entsprechenden Antrag vorausgesetzt, unabhängig von einer hier in Rede stehenden Meldung des Zivildienstleistenden unter Heranziehung des § 19a Abs. 3 ZDG festzustellen, ob bzw. wann dieser vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wurde.
66 4.3.2.3. Der Zweck der Meldepflicht des Zivildienstleistenden gemäß § 23c Abs. 1a ZDG besteht, worauf auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der ZDG‑Novelle 2018 hindeuten („im Sinne eines vereinfachten Vollzugs“), somit (lediglich) in der Information seines Vorgesetzten und auf diesem Weg auch des Rechtsträgers der Einrichtung darüber, dass nach Auffassung des Zivildienstleistenden seine Dienstverhinderung auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen ist. Der Vorgesetzte bzw. der Rechtsträger der Einrichtung kann in der Folge nicht von vornherein damit rechnen, dass der Zivildienstleistende, wenn die Dauer seiner krankheitsbedingten Dienstverhinderungen 24 Kalendertage erreicht, ex lege als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen gilt. Dieser Umstand ist für den Rechtsträger der Einrichtung insbesondere deswegen von Bedeutung, weil ihm gegenüber einem Zivildienstleistenden wichtige Aufgaben übertragen sind (vgl. § 28 Abs. 1 ZDG betreffend ua. die Verpflegung, die Leistung der Pauschalvergütung und die Entrichtung der Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung).
67 Vor diesem Hintergrund hat auch der Rechtsträger der Einrichtung ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ob bzw. wann ein ihm zugewiesener Zivildienstleistender wegen Dienstunfähigkeit als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen gilt. Der Rechtsträger kann daher ‑ ebenso wie der betroffene Zivildienstleistende ‑ gemäß § 19a Abs. 2 letzter Satz ZDG einen entsprechenden Antrag auf Feststellung bei der Zivildienstserviceagentur stellen.
68 Nur der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass eine Verletzung der Meldepflicht des Zivildienstleistenden nach § 23c Abs. 1a ZDG auch bei dieser Auslegung gemäß § 65 ZDG strafbewehrt und somit nicht sanktionslos ist.
69 4.3.3. Im Revisionsfall ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass im Zeitraum der von ihm festgestellten Dienstverhinderung des Revisionswerbers eine auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführende Dienstunfähigkeit vorlag. Indem das Verwaltungsgericht diesen Zeitraum ungeachtet des Fehlens einer Zustimmung des Revisionswerbers mangels einer Meldung nach § 23c Abs. 1a ZDG dennoch in die entlassungsrelevante Summe von 24 Kalendertagen einrechnete, hat es nach dem oben Gesagten die Rechtslage verkannt.
70 5. Das angefochtene Erkenntnis war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
71 6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 17. November 2023
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