BVwG W293 2287780-1

BVwGW293 2287780-18.8.2024

B-VG Art133 Abs4
GehG §23a
GehG §23b
GehG §23c Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W293.2287780.1.00

 

Spruch:

 

W293 2287780-1/4E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang KLEINHAPPEL, Rabensteig 8/3a, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 16.01.2024, Zl. XXXX , betreffend besondere Hilfeleistung gemäß §§ 23a ff. GehG zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom XXXX .2023 beantragte der Beschwerdeführer, ein Exekutivbeamter, aufgrund seines Dienstunfalls vom XXXX 2019 die bescheidmäßige Zuerkennung des Verdienstentgangs ab dem XXXX 2021. Bis zum XXXX 2021 sei ihm Verdienstentgang mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) vom 22.06.2021 zugesprochen worden. Für den Zeitraum danach sei ihm weiterer Verdienstentgang entstanden, über den noch bescheidmäßig abgesprochen werden müsse.

2. Mit Schreiben vom 28.06.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das vorläufige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit. Es wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Ergebnis kein weiterer Verdienstentgang zuerkannt werden könne, weil die von ihm erlittenen Beschwerden degenerativ bedingt seien und nicht in einem kausalen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Dienstunfall stehen würden.

3. Mit Schreiben vom 29.06.2023 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Der Krankenstand, der über den bereits anerkannten Zeitraum (bis zum XXXX 2021) hinausgehe, stehe in einem Kausalzusammenhang zum Dienstunfall vom XXXX 2019. Die Beschwerden im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule bzw. Bandscheiben seien erst durch den Dienstunfall ausgelöst worden, was durch ein Sachverständigengutachten bestätigt werden müsse. Der Beschwerdeführer beantragte daher die Einholung eines chirurgisch-orthopädischen Sachverständigengutachtens, um den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Krankenstand bis zum aktuellen Zeitpunkt zu belegen. Zum Beweis dafür legte er mit Schreiben vom 05.07.2023 medizinische Behandlungsunterlagen von XXXX vom 05.04.2022, 22.06.2022 und 12.07.2022 vor.

4. Mit Schreiben vom 22.12.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nach Darstellung der Rechtsgrundlage mit, dass die besondere Hilfeleistung gemäß § 23c Abs. 5 GehG dann zu erbringen sei, wenn sich der Bedienstete aus dienstlichen Gründen einer Ausbildung im Hinblick auf die Notwendigkeit unterziehe, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben, und verwies auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2023, W213 2265623-1. In dieser Entscheidung werde hervorgehoben, dass der Gesetzgeber ausdrücklich nur in Ausnahmefällen (Sondereinheiten wie EKO Cobra, mobile Einsatzkommanden oder Ausbildungsteilnehmer der alpinen Einsatzgruppen) bei Ausbildungsunfällen die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung beabsichtige. Das Einsatztraining müsse über die Grundausbildung hinausgehen. Die Ausbildungen, die von allen Bediensteten einer Organisationseinheit durchgeführt werden müssen, seien als Grundausbildung anzusehen. Die bereits erfolgte Zuerkennung von Beträgen betreffend Verdienstentgang sowie Heilungskosten hinsichtlich des Dienstunfalls vom XXXX 2019 sei nicht verpflichtend gewesen, weil § 23c Abs. 5 GehG bereits zum damaligen Zeitpunkt gegolten habe. Die BVAEB habe zudem festgestellt, dass die Verletzungen aus dem Dienstunfall folgenlos verheilt seien.

5. Mit Schreiben vom 03.01.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheides über seinen verfahrensgegenständlichen Antrag.

6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX .2023 auf besondere Hilfeleistung gemäß §§ 23a ff. GehG aus Anlass des Dienstunfalls vom XXXX 2019 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich im vorliegenden Fall um ein reguläres Einsatztraining gehandelt habe, das von allen Exekutivbeamten verpflichtend zu absolvieren sei, und nicht um eine Spezialausbildung. Zusätzlich zum bereits erwähnten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2023 wurde auf ein weiteres Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.11.2023, W293 2273736-1 verwiesen, das einen ähnlichen Sachverhalt betroffen habe.

7. In seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass sich der Dienstunfall vom XXXX 2019 nicht im Rahmen eines einfachen Basisausbildungstrainings, sondern einer Spezialausbildung ereignet habe, bei der er von einem Einsatztrainer angegriffen worden sei. Dieser Einsatztrainer habe übermäßig reagiert und dadurch eine gefährliche Situation geschaffen, die zu seiner Verletzung geführt habe. Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Verhalten keine Schuld am Unfall trage, sondern das des Einsatztrainers. Insofern liege Fremdverschulden an der Dienstverletzung im Rahmen einer Spezialausbildung vor. Die Hilfeleistung des Bundes sei auch bei Fremdverschulden vorgesehen und die Behörde sei nicht angemessen auf den Einwand des Fremdverschuldens des Trainers eingegangen. Auch die Behauptung der Behörde, dass der Unfall keine Spezialausbildung betreffe, sei für den Beschwerdeführer insoweit unbeachtlich, da die Ansprüche aus dem gegenständlichen Dienstunfall durch die bereits erfolgte zweimalige bescheidmäßige Zuerkennung von Verdienstentgangsansprüchen dem Grunde nach als Vorfrage rechtskräftig anerkannt worden sei.

8. Einlangend am 05.03.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des dazugehörigen Aktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

9. Mit Schreiben vom 05.08.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer um Bekanntgabe, ob er sich an einem Strafverfahren gegen den zu benennenden Einsatztrainer beteiligt habe oder ob ihm Ansprüche im Zivilrechtsweg zugesprochen worden seien. Sollte dies nicht der Fall sein, möge ggf. dargelegt werden, ob eine gerichtliche Entscheidung über derartige Ansprüche unzulässig sei, diese nicht erfolgen könne oder dies ohne Prüfung des Bestands der Ansprüche erfolgt sei.

10. Mit Schreiben vom 06.08.2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass gegen den Einsatztrainer – soweit bekannt – kein Strafverfahren eingeleitet und dem Beschwerdeführer keine Ansprüche aus dem Ausbildungsunfall vom XXXX 2019 zivilgerichtlich zuerkannt worden seien. Der geltend gemachte Anspruch des Beschwerdeführers gründe sich auf § 23c Abs. 5 GehG. Der Beschwerdeführer vertrete den Rechtsstandpunkt, dass die besondere Hilfeleistung im Rahmen eines Ausbildungsunfalles auch dann zustehe, wenn der Dienstunfall seine Ursache in einem Fehlverhalten des damaligen Ausbilders habe, da eine zivilgerichtliche Entscheidung gegen den Ausbilder nach den Bestimmungen des AHG (§ 9 Abs. 5) nicht erwirkt werden könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird bei der Landespolizeidirektion XXXX im Exekutivdienst verwendet.

Am XXXX 2019 nahm der Beschwerdeführer mit anderen Exekutivbeamten von verschiedenen Polizeiinspektionen an einem Einsatztraining teil, bei der in Form von Praxisübungen die Abwehr von Messerangriffen geschult wurde. Dabei erlitt der Beschwerdeführer einen Dienstunfall: Bei einer simulierten Messerattacke versuchte er reflexartig auszuweichen, kam nach (Kunststoffübungs-)Messerkontakt zu Sturz gekommen und wurde auf den Rücken geschleudert. Dabei erlitt der Beschwerdeführer Verletzungen im Lendenwirbel- und Beckenbereich.

In der Folge befand sich der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum im Krankenstand, in dem er sich jedenfalls noch im Zeitpunkt der Antragstellung am XXXX .2023 befand.

Ein Zuspruch von Ansprüchen gegen den Einsatztrainer fand nicht statt. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, dass eine zivilrechtliche Entscheidung gegen den Ausbildner gemäß § 9 Abs. 5 AHG nicht erwirkt werden könne.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Akt und sind unstrittig.

Nähere Informationen zum Einsatztraining ergeben sich aus den im Akt einliegenden Unterlagen. Der Teilnehmerliste ist zu entnehmen, dass die meisten Teilnehmer von verschiedenen Polizeiinspektionen stammten. Dem im Akt einliegenden Ausbildungsprogramm kann entnommen werden, dass in der ersten Übung die Reaktion auf einen unerwarteten Messerangriff geübt werden solle. Als Vorgabe war angegeben, dass es sich um einen Sonntag handeln solle, alle Lokale geschlossen seien und eine Fußstreife in der Fußgängerzone unterwegs sei.

Dass es sich um einen Dienstunfall handelt, ergibt sich aus dem Schreiben der BVAEB vom XXXX 2020, die den Unfall als Dienstunfall anerkannt hat. Der Unfallhergang ergibt sich aus dem Akt, insbesondere der persönlichen Meldung vom XXXX 2020. Dieser ist auch in den weiteren Aktenbestandteilen, insbesondere dem verfahrensgegenständlichen Bescheid übereinstimmend dargestellt.

Die Verletzungsfolgen ergeben sich aus den im Akt einliegenden medizinischen Befunden und sind unstrittig. Die Dauer des Krankenstandes, konkret dass dieser jedenfalls bis zum Tag der Antragstellung andauerte, ergibt sich insbesondere aus dem Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX 2023.

Dass der Beschwerdeführer nicht gegen den Schädiger einen Titel bewirkt hat bzw. nicht vorgebracht hat, dass ein derartiges Vorgehen nicht möglich wäre, ergibt sich ebenfalls aus dem Akt. Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde erstmals auf Fremdverschulden des Schädigers. Auf Rückfrage des Gerichts, ob iSd § 23b GehG eine Beteiligung an einem Strafverfahren stattgefunden habe oder auf zivilrechtlichem Wege ein Anspruch gegen den Einsatztrainer geltend gemacht worden sei, teilte der Beschwerdeführer mit, dass seines Wissens kein Strafverfahren gegen den Einsatztrainer eingeleitet worden sei, er im Übrigen gemäß § 9 Abs. 5 AHG keine zivilrechtliche Entscheidung gegen den Ausbilder erwirken könne.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) lauten auszugsweise wie folgt:

Besondere Hilfeleistungen

Besondere Hilfeleistungen

§ 23a Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn

1. eine Beamtin oder ein Beamter

a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder

b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und

2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und

3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

 

Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung

§ 23b (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn

1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs. 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder

2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.

(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.

(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.

(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über.

 

§ 23c

[…]

(5) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Beamtinnen und Beamte oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn die Beamtin oder der Beamte einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der sie oder er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben.

3.2. § 23a GehG steht in einem untrennbaren Zusammenhang zu § 23b GehG. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt festgehalten, dass der in § 23b GehG genannte Vorschuss der in § 23a GehG als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ entspricht. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd § 23a GehG werden in § 23b GehG geregelt. Bereits daraus ergibt sich, dass die in § 23a GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren, in § 23b GehG normierten Voraussetzungen (vgl. insbesondere § 23b Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 4 GehG) zu erbringen ist (vgl. u.a. VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005).

Folglich sind bei der Frage der Prüfung der Gewährung einer besonderen Hilfeleistung gemäß §§ 23a f. GehG zuerst die Voraussetzungen nach § 23a GehG zu prüfen, im Anschluss sodann jene nach § 23b GehG.

3.3. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall unstrittig einen Dienstunfall iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG erlitten, der zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat. Es ist aufgrund der Verletzungen und des daraufhin anhaltenden Krankenstandes nicht in Zweifel zu ziehen, dass in der Folge seine Erwerbfähigkeit durch mehr als zehn Kalendertage gemindert war. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 23a GehG sind somit grundsätzlich erfüllt.

3.4. Aus den Gesetzesbestimmungen der §§ 23a f. GehG in Zusammenschau mit den Erläuternden Bemerkungen zur Dienstrechtsnovelle 2018 (ErläutRV 196 BlgNR 26. GP 9 f.) geht eindeutig hervor, dass für die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung das Vorliegen einer Fremdeinwirkung erforderlich ist. Der Schaden muss somit dem Beamten durch eine andere Person zugefügt worden sein. Eigenverschulden des Beamten bzw. ein Schaden ohne Zutun einer anderen Person schließen somit von Vornherein einen Anspruch auf besondere Hilfeleistung nach den §§ 23a iVm 23b GehG aus (siehe u.a. VwGH 27.04.2020, Ro 2019/12/0004).

Der Verwaltungsgerichtshof sprach wiederholt aus, dass die Hilfeleistung durch vorläufige Übernahme von Ansprüchen im Sinne der Leistung eines Vorschusses bei fehlendem Fremdverschulden nicht vorgesehen sei. Dies ergebe sich nicht nur aus dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung (§§ 2, 4, 9 WHG und §§ 23a und 23 b GehG), sondern es sei vom Verwaltungsgerichtshof auch bereits zur Vorgängerbestimmung des § 83c GehG iVm § 3 Abs. 1 WHG im Erkenntnis vom 13.11.2014, 2011/12/0037, ausgesprochen worden. Dass diese Rechtsprechung allenfalls zu Vorgängerregelungen der in Frage stehenden Norm ergangen sei, schade nicht, wenn es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedürfe, um die Vorschrift auszulegen, insbesondere weil sie in den entscheidenden Teilen inhaltlich nicht relevant verändert worden sei (vgl. VwGH 29.07.2021, Ra 2021/12/0021 mit Verweis auf VwGH 21.11.2016, Ra 2015/12/0051).

Erleidet nämlich jemand ohne Zutun einer dritten Person einen Schaden, kommt das Bestehen eines Ersatzanspruchs, der in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden könnte, nicht in Betracht. Die Durchsetzung eines Anspruchs gegen einen Schädiger scheidet somit mangels Schadenszufügung durch einen anderen, von dem dieser Anspruch sodann gefordert werden könnte, aus (vgl. VwGH 13.11.2014, 2011/12/0037).

Dafür sprechen insbesondere auch die Gründe für die Einführung der Vorgängerbestimmung des § 83c GehG, in dem die Regelung zuvor in Verbindung mit § 9 WHG geregelt war. Nach § 9 Abs. 1 WHG leistete der Bund als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen Vorschuss, wenn sich der Wachebedienstete oder seine Hinterbliebenen im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des WHG an einem Strafverfahren beteiligen, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche gegen den Täter abgeschlossen wird, oder wenn solche Ersatzansprüche dem Wachebediensteten oder seinen Hinterbliebenen im Zivilrechtsweg rechtskräftig zugesprochen werden. Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig (unbekannter Täter) oder kann sie nicht erfolgen (abwesender oder flüchtiger Täter), so leistet der Bund gemäß § 9 Abs. 2 WHG ausgenommen beim Schmerzengeld an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen angemessenen Vorschuss. § 9 WHG stellt somit auf gegen den Täter gerichtete Ersatzansprüche ab, für die der Bund unter bestimmten Voraussetzungen Vorschuss leistet (siehe dazu ebenfalls VwGH 13.11.2014, 2011/12/0037).

Die §§ 23a und 23b GehG sehen nach ihrem eindeutigen und klaren Wortlaut Fremdverschulden als Voraussetzung für eine Hilfeleistung durch vorläufige Übernahme von Ansprüchen vor (VwGH 14.06.2021, Ro 2020/12/0009). Diesbezüglich sieht § 23b Abs. 1 GehG für den Anspruch auf eine Vorschussleistung vor, dass der Beamte entsprechende Ersatzansprüche rechtskräftig geltend gemacht hat. Nur wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche unzulässig ist, diese nicht erfolgen kann oder diese ohne Prüfung des Bestands der Ansprüche erfolgt ist, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes derartige Ansprüche zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer erlitt in Ausübung unmittelbarer Dienstpflichten (beim Ausweichen einer simulierten Messerattacke im Rahmen eines Einsatztrainings) einen Dienstunfall. Dabei ist der Beschwerdeführer beim Ausweichen selbst zu Sturz gekommen ist. Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde erstmalig auf das Vorliegen von Fremdverschulden, weist in diesem Zusammenhang jedoch kein nachweislich festgestelltes Fremdverschulden vor. Ansprüche gegen den Einsatztrainer hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. In seiner Stellungnahme vom 06.07.2024 gab er an, dass seines Wissens kein Strafverfahren gegen den Einsatztrainer eingeleitet worden sei, ihm keine Ansprüche zivilgerichtlich zuerkannt worden seien. Der geltend gemachte Anspruch des Beschwerdeführers gründe sich auf § 23c Abs. 5 GehG.

Eine Hilfeleistung durch vorläufige Übernahme von Ansprüchen im Sinne der Leistung eines Vorschusses liegt in diesem Fall nicht vor.

Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung nach den §§ 23a und 23b GehG 1956, nicht erfüllt.

3.5. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine besondere Hilfeleistung gemäß § 23c Abs. 5 GehG gegeben sind. Nach dieser Bestimmung hat der Bund die besondere Hilfeleistung auch zu erbringen, wenn ein Beamte einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen des Dienstes Gefahren aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben.

Diese Regelung entspricht im Wesentlichen dem vormaligen § 4 Abs. 3 Wachebediensteten- Hilfeleistungsgesetz (WHG), der im Jahr 1999 in das Gesetz aufgenommen wurde (BGBl I 1999/51).

Zur Vorgängerbestimmung des § 4 Abs. 3WHG hielten die Gesetzesmaterialien Folgendes fest:

„Bei Spezialausbildungen, die über eine Grundausbildung in diesem Bereich hinausgehen und ein besonderes Maß an Fertigkeit erfordern, kommt es immer wieder zu schweren oder tödlichen Unfällen. Diese Spezialausbildungen dienen dazu, die Mitarbeiter gegen die Gefahren zu wappnen, in die sie sich als Spezialisten (zB Sondereinheiten wie das Gendarmerieeinsatzkommando, mobile Einsatzkommanden oder Ausbildungsteilnehmer der alpinen Einsatzgruppen) bei Ausübung des Dienstes begeben oder in denen sie hiebei verbleiben müssen. Da aber eine fundierte Ausbildung die Grundvoraussetzung für ein effizientes und zielgerichtetes aber gefahrenminderndes Einschreiten im Einsatzfall darstellt, muß diese Ausbildung unter einsatzähnlichen Bedingungen durchgeführt werden. Diese Dienst- oder Arbeitsunfälle werden in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Dienstpflicht erlitten, weshalb es sinnvoll ist, Wachebedienstete in diesen Sonderfällen, wie zB Alpin- oder Seiltechnikausbildung, in die Voraussetzungen der Hilfeleistung nach dem WHG einzubeziehen.“ (vgl. AB 1591 BlgNR 20. GP , 1).

Aufgrund der oben zitierten Erläuterungen ist im Einklang mit der belangten Behörde für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, dass der vom Beschwerdeführer erlittene Dienstunfall unter den Tatbestand des § 23c Abs. 5 GehG zu subsumieren ist. Bei dem durchgeführten Einsatztraining handelt es sich nicht um eine Ausbildung iSd § 23 Abs. 5 GehG, die den Bediensteten als Spezialisten für Gefahren in Sondereinheiten wappnen soll. Vielmehr handelt es sich um das für alle ExekutivbeamtInnen obligatorisch zu absolvierende Einsatztraining. Das vorgegebene Übungsszenario laut Ausbildungsprogramm (Sonntag, Fußstreife in der Fußgängerzone, alle Lokale haben geschlossen; Reaktion auf unerwarteten Messerangriff) entspricht einem Geschehen, das im normalen Streifendienst vorkommen kann.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass auch derartige Einsatztrainings an sich ein gewisses Gefahrenpotential in sich tragen. Allerdings handelt es sich bei einem sorgfältigen Umgang im Rahmen des Einsatztrainings nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht um eine Ausbildung iSd § 23c Abs. 5 GehG. Der Gesetzgeber wollte damit, wie den oben angeführten Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, ausdrücklich nur in Ausnahmefällen bei Ausbildungsunfällen eine besondere Geldleistung zuerkennen. Genannt werden in den Gesetzesmaterialien bloß Spezialausbildungen, so beispielsweise bei Sondereinheiten wie dem Gendarmerieeinsatzkommando, den mobilen Einsatzkommanden oder Ausbildungen der alpinen Einsatztruppe. Die Gesetzesmaterialien betonen weiters, dass es nur in Sonderfällen, wie etwa Alpin-oder Steiltechnikausbildung, zu einer Einbeziehung in die Voraussetzungen der Hilfeleistung nach dem WHG kommen solle.

Insofern ist der Ansicht der belangten Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid, wonach es sich um ein übliches Einsatztraining (Basisausbildung) und um keine Spezialausbildung gehandelt habe, nicht entgegenzutreten.

Dem Beschwerdeführer steht somit auch kein Anspruch auf besondere Hilfeleistung gemäß § 23c Abs. 5 GehG zu.

Insofern war auf im Verfahren aufgeworfene Frage der Kausalität des weiteren Verdienstentgangs im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Dienstunfall nicht mehr näher einzugehen.

3.6. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang zur Thematik des Fremdverschuldens auf den Entschließungsantrag des Abgeordneten Werner Herbert und weiterer Abgeordneter, eingebracht am 20.09.2023, betreffend Besondere Hilfeleistung nach einem Dienstunfall für Exekutivbedienstete verwiesen (siehe Entschließungsantrag 3612/1 27. GP). Diesem ist zu entnehmen, dass nach geltender Judikatur Exekutivbedienstete, die sich aufgrund der mit ihrem Beruf verbundenen besonderen Gefährdungen im Dienst verletzen, gemäß den Bestimmungen der §§ 23a und 23b GehG nur im Fall eines nachweislichen Fremdverschuldens eine Entschädigung für das entgangene Einkommen und die entstandenen Behandlungskosten erhalten würden. Dies stelle de facto eine Verschlechterung gegenüber der vormals in Kraft stehenden Bestimmungen nach dem Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG) dar. Durch die Novelle BGBl I Nr. 87/2001 sei nämlich, wie aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 636 BlgNR 21. GP , 87) hervorgehe, der Anwendungsbereich des damaligen § 4 Abs. 1 WHG 1992 gegenüber der Fassung vor dieser Novelle erweitert worden. Demnach sei die Änderung insbesondere deshalb erfolgt, weil sich die Einschränkung auf Arbeits- und Dienstunfälle, die in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem der Dienstpflicht eines Wachebediensteten eigenen Element des Aufsuchens der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich stehen, in Anbetracht des häufig unter besonders gefährlichen Umständen auszuübenden Exekutivdienstes als zu eng erwiesen habe. Dieses Tatbestandselement sei daher seinerzeit dahingehend geändert worden, dass alle Arbeits- und Dienstunfälle erfasst worden seien, die in unmittelbarer Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten erfasst worden seien, und eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge gehabt hätten. Durch die Implementierung des WHG 1992 in das Gehaltsgesetz (§§ 23a und 23 b GehG) werde diesem Erfordernis jedoch nun nicht mehr Rechnung getragen. Hinzu komme, dass die aktuelle Regelung betreffend einer besonderen Hilfeleistung nach § 23a GehG im Kontext zu § 23b GehG anzuwenden sei, sodass bei Nichtvorliegen eines Fremdverschuldens keine Ansprüche vom Bund bei einem derartigen Dienstunfall zu übernehmen seien. Die nach dem Entschließungsantrag beantragte Änderung sei daher notwendig, um sicherzustellen, dass Exekutivbedienstete, die in unmittelbarer Ausübung ihres Dienstes, der naturgemäß und zwangsläufig mit einer besonderen Gefährdung verbunden seien, tätig werden, nicht am Ende des Tages neben dem gesundheitlichen Schaden auch noch einen Einkommensnachteil erleiden und darüber hinaus die Mehrkosten zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit selbst tragen müssen. Insofern stellten die Abgeordneten den Entschließungsantrag, der Nationalrat wolle beschließen, die Bundesregierung werde aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, mit welcher der Bund als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss leistet, wenn sich ein Dienstunfall in Zusammenhang mit der unmittelbaren Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten, wie insbesondere dem Aufsuchen einer Gefahr oder des Verbleibens in einem Gefahrenbereich, ereignet habe.

3.7. Soweit der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass ihm bereits ein Teil seines Verdienstentgangs bezahlt worden wäre und die belangte Behörde dadurch die Ansprüche aus dem Dienstunfall dem Grunde nach als Vorfrage bereits rechtskräftig anerkannt habe, ist dem zu erwidern, dass im öffentlichen Recht jeder Anspruch aus dem Gesetz abgeleitet werden muss und dass nicht auszuschließen ist, dass ähnliche Vorgangsweisen rechtswidrig erfolgt sein könnten. Aus einem allfälligen Fehlverhalten in einem Fall kann ein Beamter keinen Anspruch auf ein gleiches Fehlverhalten geltend machen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, vgl. u.a. VwGH 24.04.2002, 2000/12/0212), zumal sich auch aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zusammengefasst der Grundsatz ergibt, dass es keine "Gleichheit im Unrecht" gibt (vgl. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrecht10 (2007) Rz 1372 mwN).

3.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 23 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde von niemandem bestritten und bestehen auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Gründe, dies in Zweifel zu ziehen. Es handelt sich im Übrigen um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Lichte der Gesetzesmaterialien ist § 23c Abs. 5 GehG eindeutig zu entnehmen, dass nicht jegliche Ausbildungsmaßnahme einen Anspruch auf besondere Hilfeleistung begründen kann, sondern davon nur Spezialausbildungen erfasst sind, wobei gewisse Ausbildungen auch genannt werden.

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