BVwG W292 2269062-1

BVwGW292 2269062-113.12.2023

AVG §17 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W292.2269062.1.00

 

Spruch:

 

 

W292 2269062-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der XXXX vom 13.02.2023, Zl. 2023-0.060.975, betreffend der Gewährung der Akteneinsicht in den Amtsräumlichkeiten des XXXX zu Recht erkannt:

 

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 17 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

 

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer XXXX begehrte mit Schreiben vom 25.11.2022 eine Terminvereinbarung zur Einsichtnahme in den ELAK 2020-0.800.694 zu den Terminen am 09.12.2022 um 08:00 Uhr oder am 23.12.2022 um 10:00 Uhr in den Räumlichkeiten des XXXX .

I.2. Mit E-Mail vom 19.12.2022 hat die XXXX (belangte Behörde) dem Beschwerdeführer eine elektronische Aktenkopie hinsichtlich des im elektronischen Aktenverwaltungssystem (ELAK) zur Zl. 2020-0.800.694 geführten Aktenvorgang unentgeltlich übermittelt.

I.3. Mit dem angefochtenen Bescheid der XXXX vom 13.02.2023, Zl. 2023-0.060.975, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Einsichtnahme in den elektronischen Akt mit der Geschäftszahl 2020-0.800.694 – soweit dieses Begehren auch die Einsichtnahme vor Ort in den Amtsräumen des XXXX umfasst – abgewiesen und im Übrigen bewilligt. Weiterhin stellte die belangte Behörde spruchgemäß fest, dass für den Bescheid eine Bundesverwaltungsabgabe von 6,50 Euro zu entrichten sei.

Begründend hält die belangte Behörde zusammengefasst fest, der Beschwerdeführer sei bei den XXXX und dem XXXX seit mehreren Jahren amtsbekannt, verstehe sich selbst als Aktivist und Aufdecker und versuche, durch Provokation und möglichst öffentlichkeitswirksame Störaktionen Aufmerksamkeit in den sozialen Medien zu erlangen. So sei es während seiner Aufenthalte im Amtsgebäude im persönlichen Umgang mit den Bediensteten durch das gezielt herabwürdigende, höhnische und provokative Verhalten des Beschwerdeführers zu konfliktgeladenen Situationen gekommen. Dem Beschwerdeführer sei in den begehrten Akt bereits vollumfänglich Akteneinsicht gewährt und eine kostenlose Aktenkopie zur Verfügung gestellt worden. Eine Akteneinsichtnahme in den Amtsräumlichkeiten komme aufgrund der rechtsmissbräuchlichen Motivation fallgegenständlich nicht in Betracht.

I.4. Dagegen richtet sich die am 02.03.2023 erhobene Beschwerde.

I.5. Die XXXX hat die gegenständliche Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Aktenvorlage vom 23.03.2023 vorgelegt.

 

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Mit postalischem Schreiben vom 25.11.2022 begehrte der Beschwerdeführer eine Terminvereinbarung zur Einsichtnahme in den ELAK 2020-0.800.694 zu den von ihm vorgeschlagenen Terminen, dem 09.12.2022 um 08:00 Uhr oder am 23.12.2022 um 10:00 Uhr, innerhalb der Amtsräumlichkeiten des XXXX .

Festgestellt wird, dass das betreffende, innerhalb des ELAK zur Zl. 2020-0.800.694 protokollierte Verwaltungsverfahren, seit über zwei Jahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

Der betreffende Aktenvorgang zur Geschäftszahl 2020-0.800.694 wird im XXXX ausschließlich elektronisch geführt.

Mit E-Mail vom 19.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer vom XXXX eine elektronische Aktenkopie zum beantragten ELAK 2020-0.800.694 auf unentgeltliche Weise übermittelt. Konkret wurde unter Nutzung der ELAK-Systemfunktion „Dokumentation“ eine umfassende und vollständige Aktenkopie in Form einer PDF-Datei erstellt und diese dem Beschwerdeführer per E-Mail bereitgestellt.

Der Beschwerdeführer übermittelte noch am selben Tag ein E-Mail an das XXXX , im Rahmen derer er mitteilte, mit der Zusendung der Aktenkopie nicht einverstanden zu sein. Er verlieh seiner Forderung nach Akteneinsicht vor Ort in der Folge weiteren Nachdruck; insbesondere hat er am 23.12.2022 vor dem Amtsgebäude die Akteneinsicht im Ministerium vehement gefordert, sich dabei selbst gefilmt und ein Video hierzu auf einem von ihm verwalteten YouTube-Kanal veröffentlicht.

Mit dem angefochtenen Bescheid des XXXX vom 13.02.2023, Zl. 2023-0.060.975, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Einsichtnahme in den elektronischen Akt mit der Geschäftszahl 2020-0.800.694 – soweit dieses Begehren auch die Einsichtnahme vor Ort in den Amtsräumen des XXXX umfasst – abgewiesen, im Übrigen bewilligt.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bei verschiedenen Behörden und dem XXXX seit mehreren Jahren amtsbekannt ist, bereits eine Vielzahl von Anträgen stellte und versucht, durch Provokationen und möglichst öffentlichkeitswirksame Störaktionen Aufmerksamkeit in den sozialen Medien zu finden. Er versucht (zumindest) seit dem Jahr 2020 wiederkehrend Einlass in diverse Amtsgebäude zu erlangen und dabei in persönlichen Kontakt zu den jeweiligen Bediensteten zu treten und dabei gezielt Auseinandersetzungen zu provozieren.

II.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt und sind insoweit unstrittig.

Dass der Beschwerdeführer durch die Übermittlung der elektronischen Aktenkopie umfassende und vollständige Einsicht in den begehrten Akt bekam, wurde von ihm selbst nie in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer vertritt – worauf im Folgenden einzugehen sein wird – hierzu jedoch die Rechtsansicht, wonach ihm ein Anspruch auf Akteneinsicht innerhalb der Amtsräumlichkeiten der belangten Behörde zukomme.

Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei verschiedenen Behörden und dem XXXX seit mehreren Jahren amtsbekannt ist, bereits eine Vielzahl von Anträgen stellte und er versucht, durch Provokationen und Störaktionen Aufmerksamkeit in den sozialen Medien zu erlangen und immer wieder Zutritt in diverse Amtsgebäude begehrt, um dabei in persönlichen Kontakt mit Bediensteten zu treten, ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und dem sonstigen Akteninhalt nachvollziehbar dokumentiert sind und mit Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes korrespondieren.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Dem gegenständlichen Bescheid vorgelagerten Verwaltungsverfahren lag ein Antrag nach dem Auskunftspflichtgesetz zugrunde. Da das Auskunftspfichtgesetz keine von § 6 BVwGG abweichenden Regelungen trifft, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.1. Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde:

II.3.1.1. Anzuwendendes Recht

§ 17 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, in der derzeit geltenden Fassung, lautet wie folgt:

„(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“

 

II.3.1.2. Soweit dem Rechtsschutzbedürfnis des Einsichtswerbers durch eine bloße Verfahrensanordnung nicht Rechnung getragen werden kann (vgl. zu diesem Kriterium VwSlg 17.973 A/2010; VfSlg 19.188/2010), weil (zumindest) ihm gegenüber der in der Sache ergehende Bescheid nicht (mehr) zu erlassen ist, hat die Behörde die Akteneinsicht durch selbständigen verfahrensrechtlichen Bescheid (VwGH 19. 9. 1996, 95/19/0778; VwSlg 14.717 A/1997; VwGH 22. 10. 2002, 98/01/0088) zu verweigern (zur parallelen Rechtslage in Bezug auf die Verweigerung durch ein Verwaltungsgericht [vgl. VfSlg 19.188/2010 zum AsylGH] siehe Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 21 Anm 8).

Dementsprechend ist ein Bescheid zunächst geboten, wenn dem Antragsteller im betreffenden Verfahren keine Parteistellung zukommt (so auch VwGH 23. 5. 2000, 2000/11/0100; VwSlg 15.480 A/2000; VwGH 1. 9. 2010, 2009/17/0153).

Ferner bezieht sich § 17 Abs 4 AVG nur auf „anhängige“ Verfahren, sodass die Erledigung des Begehrens auch dann in Bescheidform ergehen muss, wenn sich das Begehren einer Partei auf ein für die Behörde bereits abgeschlossenes Verfahren bezieht (vgl. VwSlg 14.717 A/1997; VwGH 26. 1. 2004, 2003/17/0293; 1. 9. 2010, 2009/17/0153; ferner VwGH 19. 11. 2009, 2009/07/0161); vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 17 Rz 14).

Bei (ausschließlich) elektronischen Akten(teilen) kann (und muss) die Behörde dem Recht auf Akteneinsicht schon nach § 17 Abs 1 erster Satz AVG dadurch Genüge tun, dass sie den Parteien über entsprechende Geräte (Bildschirme) bei der Behörde Einsicht in den Akt gewährt (vgl. auch RV 2004 , 12 f; RV 2008 , 15; Lehofer, Parteienrechte 418) und diesen die Möglichkeit gibt, sich davon Abschriften anzufertigen, oder selbst (anstelle von Kopien) Ausdrucke herstellt (vgl RV 2002 , 41; Heuberger/Steiner, ZfV 2002, 13 f; Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 2001, 15). Seit dem VerwaltungsreformG BGBl I 2002/65 (vgl auch BGBl I 2004/10) wird überdies in einem zweiten Satz des § 17 Abs 1 AVG besonders auf elektronische Akten Bezug genommen. Nach dem geltenden § 17 Abs 1 zweiter Satz AVG soll die Behörde der Partei die Einsichtnahme in elektronisch geführte Akten prinzipiell in jeder technisch möglichen Form gewähren können (zB durch elektronische Ferneinsicht insb über das Internet oder durch Übermittlung von Datenträgern), vorausgesetzt, die Partei verlangt dies. Unzulässig wäre es daher, eine Partei, die den elektronischen Akt bei der Behörde einzusehen wünscht, auf andere technische Formen der Einsichtnahme zu verweisen (RV 2008 , 14 f). Umgekehrt kann die Partei zwar nicht verlangen, dass ihr von der Behörde Akteneinsicht in einer bestimmten technischen Form gewährt wird, wenn die Akteneinsicht in dieser Form (im Hinblick auf die technische Ausstattung der Behörde) nicht möglich ist (RV 2008 , 15). Sind die technischen Voraussetzungen allerdings vorhanden, so haben die Parteien ein subjektives Recht auf Einsichtnahme in der verlangten technischen Form (vgl Thienel/Schulev-Steindl5 127; Schulev-Steindl in FS Kerschner 527); vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 17 Rz 7).

II.3.1.3. Fallgegenständlich ist festzuhalten, dass sich das Akteneinsichtsbegehren des Beschwerdeführers auf ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bezog, sodass die Verweigerung der Akteneinsicht durch einen gesondert bekämpfbaren verfahrensrechtlichen Bescheid zu erfolgen hatte.

Im vorliegenden Fall wird der Aktenvorgang zur Geschäftszahl 2020-0.800.694, hinsichtlich dessen der Beschwerdeführer Akteneinsicht begehrte, bei der belangten Behörde ausschließlich elektronisch (im Rahmen des sogenannten ELAK, hierbei handelt es sich gemäß § 2 der Büroordnung 2004 des Bundeskanzleramtes um ein Informationstechnologie­System für die vollelektronische prozessorientierte Abwicklung von Geschäftsfällen), geführt.

II.3.1.4. Festzuhalten ist, dass dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall eine Akteneinsicht nicht verweigert wurde; vielmehr wurde ihm mit E-Mail vom 19.12.2022 von der belangten Behörde eine elektronische Aktenkopie des in Rede stehenden Aktenvorganges (unentgeltlich) übermittelt.

Der zugrundeliegende Antrag ist von der belangten Behörde damit nur insoweit mit Bescheid abgewiesen worden, als der Beschwerdeführer begehrte, in den Amtsräumen der belangten Behörde vor Ort Einsicht zu nehmen. Wie sich aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 AVG ergibt, kann, soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

II.3.1.5. Im gegebenen Zusammenhang wird zwar nicht übersehen, dass es im Lichte der obigen Ausführungen grundsätzlich unzulässig erscheint, einer Partei, die den elektronischen Akt bei der Behörde einzusehen wünscht, auf andere technische Formen der Einsichtnahme zu verweisen.

Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist im vorliegenden Fall jedoch insofern eine besondere Fallkonstellation gegeben, als die in der Vergangenheit seitens des Beschwerdeführers gegenüber Bediensteten der belangten Behörde gesetzten Verhaltensweisen mit hoher Wahrscheinlichkeit den Schluss zulassen, dass eine Akteneinsicht vor Ort vom Beschwerdeführer erneut dazu genutzt werden würde, sein ungebührliches und störendes Verhalten fortzusetzen, den dortigen Dienstbetrieb mutwillig zu stören, hiervon Bild- und Tonaufzeichnungen zu erstellen, dadurch in Persönlichkeitsrechte der Betroffenen einzugreifen, was – bei verständiger Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles – als missbräuchliche Ausübung des Rechts auf Akteneinsicht vor Ort qualifiziert werden kann.

II.3.1.6. Hinzu tritt der Umstand, dass der Beschwerdeführer die begehrte Akteneinsicht bereits in einer technischen Form erhalten hat, die dem elektronischen Akteninhalt entspricht. Der Umstand der technischen Ausgestaltung einer im Bereich der Bundesverwaltung über weite Teile etablierten elektronischen Aktenführung , lässt die Akteneinsicht vor Ort daher nicht zwingend geboten erscheinen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass § 3 Abs. 1 der Büroordnung 2004 festhält, dass alle Aufzeichnungen zu Geschäftsfällen, insbesondere Geschäftsstücke, Erledigungen, Formulare sowie sämtliche dazugehörige Grunddaten und Beilagen vom Registrieren bis zum Ablegen im ELAK-System zu führen sind, weshalb davon auszugehen ist, dass die im vorliegenden Fall bereitgestellte elektronische Aktenkopie in Form einer PDF-Datei den Akteninhalt auf authentische und vollständige Weise wiedergibt.

II.3.1.7. Im gegebenen Zusammenhang sei auch auf die Entscheidung des EuGH vom 01.12.2022, C-564/21, BU gegen Bundesrepublik Deutschland, hingewiesen, in der sich der Europäische Gerichtshof in Bezug auf technische Möglichkeiten der Gewährung des Rechts auf Akteneinsicht vor dem Hintergrund der grundrechtlichen Garantien des Art. 47 der EU-Grundrechte-Charta (GRC) wie folgt äußert:

„Rz 51 Hervorzuheben ist allerdings, dass es nicht nur eine einzige technische Lösung geben dürfte, die geeignet ist, die Wirksamkeit der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Einklang mit Art. 47 der Charta zu gewährleisten. In Ermangelung einer einheitlichen unionsrechtlichen Regelung in Bezug auf die Art der Aktenübermittlung und im Kontext der neuen Technologien lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass es mehrere funktionell gleichwertige Lösungen gibt, die hinreichende Garantien für die Wahrung des Rechts auf Akteneinsicht bieten (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juli 2012, Content Services, C-49/11, EU:C:2012:419‚ Rn. 39 bis 42).

Rz 52 Insbesondere ist nicht auszuschließen, dass die Übermittlung der fraglichen Akte in Form einzelner PDF-Dateien die Wirksamkeit der Verteidigungsrechte des Antragstellers in einer der Übermittlung einer einzigen, durchgehend paginierten PDF-Datei gleichwertigen Weise gewährleisten kann, sofern die formalen und technischen Modalitäten der Übermittlung so ausgestaltet sind, dass sie eine möglichst exakte Wiedergabe der gesamten Akte des Betroffenen und ihrer Struktur ermöglichen, gegebenenfalls mittels einer leicht zugänglichen und zum Herunterladen verfügbaren Software, die hinreichende Sicherheitsgarantien bietet. Dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Rz 53 Das vorlegende Gericht kann insbesondere prüfen, ob die zur Visualisierung der Struktur der Verfahrensakte, die von der für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz zuständigen nationalen Behörde übermittelt wird, verwendete Software für den Vertreter des Antragstellers eine Wiedergabe der Aktenstruktur gewährleistet, die derjenigen, über die diese Behörde selbst verfügt, gleichwertig ist, soweit ihre Gleichwertigkeit erforderlich ist, damit der Vertreter im Namen des Antragstellers die Verteidigungsrechte vor diesem Gericht sachgerecht ausüben kann.

Rz 54 Außerdem wird das vorlegende Gericht zu prüfen haben, ob – wie die deutsche Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt – die Strukturdaten und die PDF-Dateien, mit denen die Akte des Antragstellers dessen Vertreter übermittelt wird, genügend Informationen liefern, um die Struktur dieser Akte zu erfassen, und ob die Verwendung einer Software zur Visualisierung dieser Struktur nicht unerlässlich ist. Ebenso kann das vorlegende Gericht prüfen, ob – wie die deutsche Regierung geltend macht – die vom Vertreter des Antragstellers nutzbare Visualisierungssoftware mit der Software, die den für die Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen, die Anträge auf internationalen Schutz betreffen, zuständigen Gerichten zur Verfügung steht, übereinstimmt und ob, wie die deutsche Regierung ebenfalls vorträgt, die Verwendung dieser Software nur unter unwesentlichen, die sachgerechte Ausübung der Verteidigungsrechte des Antragstellers durch dessen Vertreter nicht beeinträchtigenden Aspekten zu Unterschieden in der Darstellung führt.

Rz 55 Im Übrigen ist – vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht – nicht ersichtlich, dass der Umstand, dass der Vertreter des Antragstellers eine solche Software herunterladen muss, um die Struktur der Akte des Antragstellers in chronologischer Reihenfolge visualisieren zu können, für sich genommen einen unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellt, der die Verteidigungsrechte des Antragstellers in ihrem Wesensgehalt antasten könnte.

Rz 56 In Anbetracht aller vorstehenden Erwägungen ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass Art. 23 Abs. 1 sowie Art. 46 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2013/32 in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verwaltungspraxis, wonach die Verwaltungsbehörde, die über einen Antrag auf internationalen Schutz entschieden hat, dem Vertreter des Antragstellers eine Kopie der diesen Antrag betreffenden elektronischen Akte in Form einer Abfolge einzelner PDF-Dateien ohne durchgehende Paginierung übermittelt, deren Struktur mit Hilfe einer kostenlosen, im Internet frei verfügbaren Software visualisiert werden kann, nicht entgegenstehen, sofern zum einen diese Art der Übermittlung den Zugang zu allen in die fragliche Akte aufgenommenen, für die Vertretung der Interessen des Antragstellers relevanten Informationen gewährleistet, auf deren Grundlage die Entscheidung über den betreffenden Antrag ergangen ist, und zum anderen diese Art der Übermittlung eine möglichst exakte Wiedergabe der Struktur und der Chronologie der Akte ermöglicht; hiervon unberührt bleiben Fälle, in denen Gemeinwohlbelange der Offenlegung bestimmter Informationen gegenüber dem Vertreter des Antragstellers entgegenstehen.“

II.3.1.8. Im Vorliegenden wurde dem Beschwerdeführer wie festgestellt, mit E-Mail vom 19.12.2022 eine umfassende und vollständige elektronische Aktenkopie übermittelt und ihm damit eine vollständige Einsicht in den gewünschten Akt gewährt. Nach der vom EuGH vertretenen Rechtsansicht besteht nicht nur eine einzige technische Lösung, die geeignet sein kann, die Wirksamkeit des Rechts auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Einklang mit Art. 47 der Charta zu gewährleisten und kann es mehrere funktionell gleichwertige Lösungen geben, die hinreichende Garantien für die Wahrung des Rechts auf Akteneinsicht bieten. Wie aus Rz 52 der angeführten Entscheidung hervorgeht, kann auch die Übermittlung eines Aktes in Form einer einzelnen PDF-Datei dazu geeignet sein, die Wirksamkeit der Verteidigungsrechte des Antragstellers zu gewährleisten, sofern der Akteninhalt dadurch möglichst exakt wiedergegeben werden kann.

II.3.1.9. Die vom EuGH vertretene Rechtsansicht ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf den hier zu beurteilenden Fall übertragbar, da sich Art. 47 GRC ausweislich der Erläuterungen zur Charta auf die Art. 6 und 13 EMRK und die dazu ergangene Rechtsprechung des EGMR sowie des EuGH stützt (vgl. Kröll in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar², Art 47).

 

II.3.1.10. Ergebnis: Fallgegenständlich hat die belangte Behörde im Verfahren durchgängig vorgebracht, dass mittels der ELAK-Funktion „Dokumentation“ ein PDF generiert wurde, in dem der Akt vollständig abgebildet war, sodass keine Zweifel hervorkamen, dass der betreffende Akt exakt und vollständig wiedergegeben wurde. Im konkreten Fall war zum Lesen des elektronischen Akteninhaltes keine Zusatzsoftware erforderlich, sondern wurde vielmehr ein PDF-Dokument übermittelt, das ohne weitere technische Voraussetzungen zu erfüllen, lesbar ist. Es ist im vorliegenden Fall in keiner Weise hervorgekommen – und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht –, dass ihm durch die Übermittlung der elektronischen Aktenkopie nicht eine solche Aktenstruktur gewährleistet wäre, die jener im Falle der Akteneinsicht vor Ort gleichwertig ist.

Im Ergebnis war daher aus Sicht des erkennenden Gerichts den Ausführungen der belangten Behörde beizupflichten und die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

II.3.1.11. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides war ebenso als unbegründet abzuweisen; den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid war vollinhaltlich zu folgen und wurden diese vom Beschwerdeführer auch in keiner Weise bestritten.

II.3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt. Die Heranziehung weiterer Beweismittel war zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig.

II.3.3. Zu Spruchpunkt B) – Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Nach dem Gesetzeswortlaut des § 17 Abs. 1 AVG kann, wenn Akten elektronisch geführt werden, auf Verlangen der Partei die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Unklar ist, ob eine Akteneinsicht in bestimmten Fallkonstellationen, wie der vorliegenden, in der der betreffende Akt ausschließlich auf elektronische Weise geführt wird, nicht auch auf eine technische Art und Weise, die den gesamten Akteninhalt authentisch und strukturiert wiedergibt, außerhalb der Räumlichkeiten der Behörde, gewährt werden kann. Dies vor dem Hintergrund, dass eine Akteneinsicht vor Ort in Zusammenschau mit den heutigen technischen Möglichkeiten elektronischer Aktenführung zur Wahrung der Parteirechte unter Bedachtnahme auf das Urteil des EuGH vom 01.12.2022 in der Rechtssache C-564/21 nicht immer zwingend geboten scheint, im Rahmen dessen der EuGH feststellte, dass […] Art. 47 der Charta dahin auszulegen [ist], dass [er] der Übermittlung von elektronischen Akten in der Form einer Abfolge einzelner PDF-Dateien, deren Struktur mit Hilfe einer kostenlosen Software visualisiert werden kann, nicht entgegensteh[t], sofern zum einen diese Art der Übermittlung den Zugang zu allen in die fragliche Akte aufgenommenen, für die Vertretung der Interessen des Antragstellers relevanten Informationen gewährleistet, auf deren Grundlage die Entscheidung über den betreffenden Antrag ergangen ist, und zum anderen diese Art der Übermittlung eine möglichst exakte Wiedergabe der Struktur und der Chronologie der Akte ermöglicht.

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