Normen
AVG §17 Abs2;
AVG §17 Abs3;
AVG §56;
AVG §63 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
AVG §17 Abs2;
AVG §17 Abs3;
AVG §56;
AVG §63 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 8. Februar 2000, Zl. 300-475-2000, wurde der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer eines näher bezeichneten Pkws gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer diesen Pkw zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat.
Am 25. Februar 2000 begehrte der Beschwerdeführer Einsicht in den Akt Zl. 300-475-2000. Dies wurde von der belangten Behörde zunächst formlos verweigert, woraufhin der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Erledigung begehrte.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 17 Abs. 2 und 3 AVG keine Folge und begründete dies im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Antragstellung nicht Partei "im Verwaltungsstrafverfahren". § 103 Abs. 2 KFG 1967 verlange nicht, dass in der Aufforderung zur Auskunftserteilung mitgeteilt werde, welche Verwaltungsübertretung begangen worden sei. Parteistellung komme im Verwaltungsstrafverfahren nur dem Beschuldigten, also dem Lenker des Pkws zu. Der Zulassungsbesitzer, der mit dem Lenker nicht ident sein müsse, sei nicht Partei. Die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe sei keine Verfolgungshandlung im Verwaltungsstrafverfahren.
Dieser Bescheid enthält die Rechtsmittelbelehrung, dass gegen ihn kein Rechtsmittel zulässig sei, jedoch innerhalb von sechs Wochen Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erhoben werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Diese ist aus folgenden Erwägungen unzulässig:
§ 17 AVG trägt die Überschrift "Akteneinsicht". Er hat folgenden Wortlaut:
§ 17. (1) Die Behörde hat, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten; die Parteien können sich davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen.
(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Verfahren muss auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4) Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist kein Rechtsmittel zulässig."
§ 17 Abs. 4 AVG bedeutet, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei in einem anhängigen Verfahren nur eine Verfahrensanordnung im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG darstellt, deren Rechtswidrigkeit erst und nur mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann. Ist hingegen über das Akteneinsichtsbegehren einer Person abzusprechen, der im laufenden Verwaltungsverfahren Parteistellung nicht zukommt oder deren Parteistellung sich auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren bezogen hat, hat dies durch einen (verfahrensrechtlichen) Bescheid zu geschehen, der im Instanzenzug bekämpft werden kann (siehe dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Anm. 9 zu § 17 AVG und die zu dieser Gesetzesstelle unter E. Nr. 46, 47, 51 und 52 zitierte Rechtsprechung).
Der oben dargestellte Grundsatz, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei in einem anhängigen Verfahren nur eine Verfahrensanordnung darstellt, deren Rechtswidrigkeit erst bei der Anfechtung des in der Sache ergehenden Bescheides als Verfahrensmangel geltend gemacht werden kann, kommt in solchen Verfahren nicht zum Tragen, in denen ein die Angelegenheit abschließend erledigender Bescheid im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG nicht in Betracht kommt. In solchen Verfahren hat über die Verweigerung der Akteneinsicht ein im Instanzenzug anfechtbarer Bescheid zu ergehen (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 10. September 1981, Zl. 81/10/0057, und vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0402, jeweils mwN).
Eine solche Konstellation ist im vorliegenden Fall gegeben, weil das Verfahren, in dem die Aufforderung zur Auskunftserteilung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 ergeht, ein Administrativverfahren ist (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 11. Mai 1973, Slg. Nr. 8414/A, und vom 9. November 1984, Zl. 84/02B/0029), in dem der Zulassungsbesitzer - im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer - Partei ist und kein die Angelegenheit abschließender Bescheid ergeht. Der Aufforderung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Bescheidqualität zu (siehe dazu den hg. Beschluss vom 2. Juli 1991, Zl. 91/11/0073, mwN).
Daraus folgt, dass der Bescheid der belangten Behörde im Instanzenzug bekämpfbar gewesen wäre. Die ihm beigegebene Rechtsmittelbelehrung ist unrichtig. In diesem Zusammenhang wird auf § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG hingewiesen.
Da nach dem Gesagten der Instanzenzug nicht ausgeschöpft wurde, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Die Beschlussfassung erfolgte in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat.
Wien, am 23. Mai 2000
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