B-VG Art133 Abs4
FPG §60 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W285.2231631.3.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Nordmazedonien, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2022, Zahl: XXXX , betreffend Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.03.2023 zu Recht:
A) Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben als die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 20.02.2020 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nordmazedonien fest (Spruchpunkt III.), gewährte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und erließ gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2020, Zl. XXXX , wurde die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde im Hinblick auf die Spruchpunkte I., III., und IV. des Bescheides vom 20.02.2020 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.I.). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wurde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass "§ 52 Abs. 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz" durch "§ 52 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz" zu ersetzen ist (Spruchpunkt A.II.). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots auf fünf Jahre herabgesetzt wurde (Spruchpunkt A.II.). Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt (Spruchteil B).
Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung führte das Bundesverwaltungsgericht begründend im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer zwar bereits seit 2011 immer wieder in Österreich aufgehalten habe, um seine Familie – seine Ehefrau, zwei minderjährige Kinder und vier Schwestern – zu besuchen, jedoch zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel verfügt habe. Im Jahr 2019 sei er in Österreich strafgerichtlich verurteilt worden und habe sich im Zeitraum von 23.05.2019 bis zu seiner Entlassung am 21.08.2019 durchgehend in Haft befunden. Die Intensität der familiären Bindung sei dadurch gemindert, dass diese ihn nicht von straffälligem Verhalten habe abhalten können, zudem habe ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Ehefrau und seinen Kindern nie bestanden, sondern der Beschwerdeführer habe sich lediglich besuchsweise bei diesen aufgehalten. Folglich bestünden auch keine Anhaltspunkte einer sprachlichen oder beruflichen Integration des Beschwerdeführers in Österreich. Eine Fortsetzung des Familienlebens mit seinen Kindern und seiner Ehefrau sei mittels moderner Kommunikationsmittel bzw. durch Besuche der Familie in Mazedonien möglich. Der Beschwerdeführer werde im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit bereits ausgeübten Tätigkeiten (LKW-Fahrer) oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Hinsichtlich des Einreiseverbotes führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig und in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes, nicht bloß geringfügiges Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, Fremden den unbefugten Aufenthalt im Bundesgebiet der Republik Österreich erleichtert habe, indem er ihnen total gefälschte Ausweise um € 300,– besorgt, sie gegen eine Provision von € 50,– als Arbeitskräfte vermittelt und ihnen teilweise ein Arbeitsquartier um € 150,– Miete pro Bett organisiert habe. Desweiteren habe der Beschwerdeführer einen unbekannten Täter in Serbien dazu bestimmt, falsche ausländische öffentliche Urkunden, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, mit dem Vorsatz herzustellen, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis der Berechtigung zum Aufenthalt und zur Wohnsitznahme im Inland gebraucht werden, indem er diese über seinen Kontakt entweder selbst bestellte oder den Kontakt zu diesem vermittelte. Dadurch, dass er mittels gefälschter Dokumente anderen Fremden zum unbefugten Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet verholfen habe, habe der Beschwerdeführer die Bestrebung der Republik Österreich in Bezug auf ein geordnetes Fremden- und Asylwesen bewusst und massiv behindert. Das Bundesamt sei daher zu Recht von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich mache. Vor dem Hintergrund, dass es sich um die erste Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich handle, welche teilweise bedingt nachgesehen worden sei, er seit seiner Haftentlassung im August 2019 nicht mehr straffällig geworden sei und aufgrund der bestehenden Beziehung zu seiner Gattin sowie seinen in Österreich lebenden minderjährigen Kindern, erscheine eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbots von sieben auf fünf Jahre objektiv angemessen.
Die gegen dieses Erkenntnis vom Beschwerdeführer eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.12.2020, XXXX , zurückgewiesen.
2. Am 01.08.2021 stellte der Beschwerdeführer durch seinen nunmehr bevollmächtigten Vertreter einen Antrag auf Aufhebung des „Aufenthaltsverbotes“. Diesen begründeten er damit, dass er über einen Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik Deutschland verfüge und am 27.08.2019 das österreichische Bundesgebiet verlassen habe.
Am 28.09.2021 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Information ein, dass der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland über eine von 21.08.2021 bis 20.08.2023 gültige Aufenthaltserlaubnis verfüge.
In der Folge schränkte das Bundesamt die Ausschreibung des gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot iSd Art. 25 SDÜ auf das österreichische Bundesgebiet ein.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2021 wurde der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 60 Abs. 2 FPG abgewiesen.
Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12.07.2022, Zl. XXXX , statt und hob den Bescheid ersatzlos auf. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht als Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes gemäß § 60 FPG habe verstanden werden können, sodass die Behörde zum Abspruch über einen solchen Antrag unzuständig gewesen sei. Der Antrag auf Aufhebung des – nicht bestehenden – Aufenthaltsverbotes sei demgegenüber noch offen.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes mitgeteilt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.
Mit Schreiben vom 19.07.2022 führte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass die Notwendigkeit einer Stellungnahme nicht zu erkennen sei, da über den Antrag von der Behörde bereits entschieden worden sei und das Bundesverwaltungsgericht das Aufenthaltsverbot im Übrigen gänzlich kassiert hätte.
Mit Schreiben vom 21.07.2022 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den bevollmächtigten Vertreter über den Verfahrensstand und gewährte erneut die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme.
Mit Schreiben vom gleichen Datum gab der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass er auf das Parteiengehör verzichte und um Zustellung einer Entscheidung ersuche.
Mit Bescheid vom 26.07.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 07.12.2021 gemäß § 69 Abs. 2 FPG zurück.
3. Am 21.07.2022 beantragte die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schriftlich die Aufhebung des Einreiseverbotes.
Mit Schreiben vom 26.07.2022 gewährte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters Parteiengehör zu diesem Antrag. In diesem wurde darauf hingewiesen, dass dem Antrag keine Gründe zu entnehmen seien, die eine Aufhebung des gegen den Beschwerdeführer bestehenden Einreiseverbotes erforderlich machen würden; seine strafgerichtliche Verurteilung scheine bis dato im Strafregister auf. Aufgrund dieses Sachverhaltes werde eine Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Einreiseverbotes beabsichtigt, sollte eine einlangende Stellungnahme nicht Anderes ergeben.
In einer durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 03.08.2022 eingebrachten Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Aufhebung des Einreiseverbotes beantragt werde, weil die Ehegattin des Beschwerdeführers in Österreich wohne und er sie hier besuchen und zeitweise bei ihr wohnen möchte.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.07.2022 auf Aufhebung des gegen ihn mit „Bescheid/Erkenntnis des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2020, Zahl XXXX “ erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 78 AVG Verwaltungsabgaben iHv EUR 6,50 binnen zweiwöchiger Zahlungsfrist zu entrichten habe (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 27.08.2019 in seinen Herkunftsstaat ausgereist sei. Das Einreiseverbot, dessen Dauer mit fünf Jahren festgesetzt worden sei, sei mit 15.07.2020 in Rechtskraft erwachsen. Die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers, der nunmehr über eine bis zum 20.08.2023 gültige Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland verfüge, scheine nach wie vor auf. Seine familiären Bindungen im österreichischen Bundesgebiet seien bereits im Zuge der Erlassung des Einreiseverbotes berücksichtigt worden und es hätten sich keine diesbezüglichen Änderungen ergeben. Es sei somit davon auszugehen, dass das Einreiseverbot nach wie vor notwendig sei, um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die durch einen Aufenthalt des Beschwerdeführers entstehen würde, zu verhindern. Aufgrund der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland sei das Einreiseverbot auf das österreichische Bundesgebiet eingeschränkt worden.
Gegen diesen – der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers am 08.09.2022 zugestellten – Bescheid richtet sich die am 19.09.2022 eingebrachte Beschwerde, in der beantragt wird, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen sowie den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 21.07.2022 stattgegeben und das Einreiseverbot vom 15.07.2020 aufgehoben, hilfsweise dessen zeitliche Dauer verkürzt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid den Beschwerdeführer im durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletze.
Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 05.10.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.03.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und eine Dolmetscherin für die nordmazedonische Sprache teilnahmen. Der Beschwerdeführer ist nicht erschienen; durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer sich im Ausland befinde und ihm eine Einreise aufgrund des aufrechten Einreiseverbotes nicht möglich sei. Er verwies auf das bereits schriftlich erstattete Vorbringen. Das Bundesamt hatte bereits im Vorfeld schriftlich bekanntgegeben, auf eine Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten.
Dem Beschwerdeführer wurde im Wege seines Rechtsvertreters durch das Bundesverwaltungsgericht der Umstand vorgehalten, dass der Beschwerdeführer am 20.09.2022 einen Antrag auf Ausstellung einer Erstbewilligung Rot-Weiß-Rot-Karte-plus gestellt habe. Mit Schriftsatz vom 12.06.2023 nahm der Rechtsvertreter dazu Stellung. Er gab an, dass der Beschwerdeführer für ihn derzeit nicht erreichbar sei, dieser dürfte aber nach Antragstellung das Bundesgebiet wieder unverzüglich verlassen haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien und somit Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht fest. (vgl. zB Kopie mazedonischer Reisepass, AS 487 ff bzw. AS 709 ff; Kopie mazedonischer Personalausweis, AS 721; Kopien deutscher Aufenthaltstitel und Führerschein, AS 725)
Der Beschwerdeführer reiste am 16.04.2019 in das Bundesgebiet ein und befand sich von 23.05.2019 bis 21.08.2019 in Haft. (vgl. zB Auszug Zentrales Melderegister vom 22.03.2023; Feststellungen im rechtkräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2020, AS 625 f)
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt nach § 115 Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Fall FPG und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 12 zweiter Fall, 223 Abs. 1 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon Freiheitsstrafe 9 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig und in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes, nicht bloß geringfügiges Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, nämlich im Bundesgebiet der Republik Österreich, erleichtert hat, indem er ihnen total gefälschte Ausweise um € 300,– besorgte, sie gegen eine Provision von € 50,– als Arbeitskräfte vermittelte und ihnen teilweise ein Arbeitsquartier um € 150,– Miete pro Bett organisierte. Der Beschwerdeführer hat des weiteren einen unbekannten Täter in Serbien dazu bestimmt, falsche ausländische öffentliche Urkunden, die durch Gesetz (§ 2 Abs. 4 Z 4 FPG) inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, mit dem Vorsatz herzustellen, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, nämlich der Berechtigung zum Aufenthalt und zur Wohnsitznahme im Inland, gebraucht werden, indem er diese über seinen Kontaktmann entweder selbst bestellte oder den Kontakt zu diesem vermittelte.
Bei der Strafbemessung wurden als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel und das Geständnis des Beschwerdeführers und als erschwerend das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen und die doppelte Qualifikation des § 115 FPG gewertet. Die Tilgung der Verurteilung wird voraussichtlich am XXXX eintreten. (vgl. Kopie Urteil Landesgericht XXXX , AS 385 ff; Auszug Strafregister vom 24.05.2023)
Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet nachweislich am 27.08.2019 freiwillig verlassen. (vgl. Ausreisebestätigung vom 02.09.2019, AS 493 f)
Mit Bescheid vom 20.02.2020 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nordmazedonien fest (Spruchpunkt III.), gewährte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.). (vgl. Ausfertigung des Bescheides vom 20.02.2020, AS 589 ff)
Jener Bescheid wurde am 24.02.2020 zugestellt. (vgl. Rückschein AS 614)
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2020, Zl. XXXX , wurde der Beschwerde – soweit hier relevant – insoweit teilweise stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. Jenes Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 16.07.2020 zugestellt. Die gegen dieses Erkenntnis vom Beschwerdeführer eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.12.2020, XXXX , zurückgewiesen. (vgl. Erkenntnis BVwG vom 15.07.2020, AS 623 ff; Beschluss VwGH 30.12.2020, AS 699 ff)
Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich nie über einen Aufenthaltstitel. Er ist im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis für Deutschland zum Zweck einer Erwerbstätigkeit als Kraftfahrer; diese wurde zunächst mit einer Gültigkeit von 28.09.2020 bis 20.08.2021 und zuletzt mit einer Gültigkeit von 21.08.2021 bis 20.08.2023 ausgestellt. Nach Durchführung eines Verfahrens iSd Art. 25 SDÜ schränkte das Bundesamt am 30.09.2021 den Geltungsbereich des Einreiseverbotes auf Österreich ein. Am 16.04.2021 wurde der Beschwerdeführer bei der Einreise nach Österreich einer fahndungsmäßigen Überprüfung unterzogen; ihm wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die freiwillige Ausreise genehmigt. Seit 19.09.2022 ist der Beschwerdeführer wieder mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Am 20.09.2022 stellte er bei der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde einen Erstantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (Familiennachzug). (vgl. Kopie deutscher Aufenthaltstitel AS 725 ff; Niederschrift LPD XXXX 17.04.2021, AS 741; unbestrittene Ausführungen im angefochtenen Bescheid, AS 988; Auszüge Zentrales Fremdenregister und Zentrales Melderegister vom 22.03.2023; Niederschrift LPD XXXX 17.04.2021, AS 737 ff; Anhalteprotokoll LPD XXXX vom 16.04.2021, AS 745)
In Österreich leben die Ehefrau, die zwei in den Jahren 2015 und 2019 geborenen minderjährigen Kinder und vier Schwestern des Beschwerdeführers. Ansonsten konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. (vgl. zB Feststellungen im rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 15.07.2020, AS 669 f; Niederschrift Bundesamt vom 21.08.2019, AS 418 ff).
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA, in den angefochtenen Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister (IZR), dem Betreuungsinformationssystem Grundversorgung (GVS) und dem Strafregister wurden ergänzend eingeholt.
Das gegen den Beschwerdeführer erlassene rechtskräftige Einreiseverbot ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2020 sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2020.
Das Datum der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet beruht auf der im Akt einliegenden Ausreisebestätigung vom 02.09.2019 in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes
1. Die Frist des Einreiseverbotes beginnt gemäß § 53 Abs. 4 FPG mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen zu laufen.
Art. 25 des Schengener Durchführungsübereinkommen – SDÜ lautet:
„(1) Beabsichtigt eine Vertragspartei, einem zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Drittausländer einen Aufenthaltstitel zu erteilen, so konsultiert sie vorab die ausschreibende Vertragspartei und berücksichtigt deren Interessen; der Aufenthaltstitel wird nur bei Vorliegen von gewichtigen Gründen erteilt, insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtungen. Wird der Aufenthaltstitel erteilt, so zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den betroffenen Drittausländer in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen.
(2) Stellt sich heraus daß der Drittausländer, der über einen von einer der Vertragsparteien erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zum Zwecke der Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei die Vertragspartei, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für die Einziehung des Aufenthaltstitels vorliegen.
(3) Ist der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, so zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den betroffenen Drittausländer in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen.“
Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte § 60 FPG idF BGBl. I 68/2013 lautet:
„§ 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“
Für eine Aufhebung oder Verkürzung eines auf § 53 Abs. 2 FPG gestützten Einreiseverbotes (§ 60 Abs. 1 FPG) sowie für eine Verkürzung eines auf § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 FPG gestützten Einreiseverbotes (§ 60 Abs. 2 FPG) müssen somit jeweils drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: Die fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet, ein Verbringen von mehr als der Hälfte der Zeit des Einreiseverbotes im Ausland und die Änderung der persönlichen Verhältnisse in entscheidungsrelevanter Hinsicht.
Der Nachweis des Drittstaatsangehörigen, das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen zu haben, ist dabei zwingende Voraussetzung dafür, dass es überhaupt zu einer näheren Prüfung kommt, ob eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes in Betracht kommt. Mangelt es an einer fristgerechten Ausreise oder an einer Ausreise überhaupt, kommt nach § 60 Abs. 1 FPG die Berücksichtigung besonderer Umstände nach Verhängung des Einreiseverbotes nicht in Frage (zur Verfassungskonformität eines solchen zwingenden Erfordernisses unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK und des Gleichbehandlungs- und Sachlichkeitsgebotes iSd Art. I Abs. 1 BVG gegen alle Formen rassischer Diskriminierung, vgl. VfSlg. 20.049/2016; siehe auch VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046).
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:
Vorweg ist festzuhalten, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf § 53 Abs. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt wurde. Im Fall eines auf Abs. 3 leg.cit. gestützten Einreiseverbotes kommt gemäß § 60 Abs. 2 FPG eine Aufhebung des Einreiseverbotes von vorneherein nicht in Betracht, sondern es ist lediglich eine Verkürzung desselben möglich (vgl. VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046).
Mit Bescheid vom 20.02.2020 wurden gegen den Beschwerdeführer u.a. eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG und ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Es wurde eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
Jener Bescheid wurde am 24.02.2020 rechtswirksam zugestellt.
Der Beschwerdeführer hatte das Bundesgebiet bereits zuvor am 27.08.2019 freiwillig verlassen, sodass die Frist des Einreiseverbotes – ausgehend vom Wortlaut des § 53 Abs. 4 FPG – zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2020 wurde im Wesentlichen ausgesprochen, dass sich die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG stützt und das Einreiseverbot auf eine Dauer von fünf Jahren herabgesetzt wird. Nach Kenntniserlangung über die deutsche Aufenthaltserlaubnis des Beschwerdeführers schränkte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Geltungsbereich des Einreiseverbotes infolge Durchführung eines Verfahrens iSd Art. 25 Abs. 3 SDÜ auf das Bundesgebiet der Republik Österreich ein.
Die Voraussetzungen, dass der Beschwerdeführer fristgerecht ausgereist ist und mehr als die Hälfte des Einreiseverbotes (somit zweieinhalb Jahre) im Ausland verbracht hat, sind daher erfüllt.
In Bezug auf die Frage, ob es zu einer Änderung jener Umstände gekommen ist, die für die Erlassung des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblich waren, ist zunächst festzuhalten, dass die familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet grundsätzlich bereits im Verfahren über die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes berücksichtigt worden sind. Dass seine familiären und privaten Verhältnisse im Bundesgebiet seither eine Änderung erfahren haben, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Eine Änderung zu Gunsten des Beschwerdeführers ist jedoch darin zu erblicken, dass er zwischenzeitlich seit September 2020 Inhaber eines Aufenthaltstitels für Deutschland ist, der ihm zum Zweck der Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Kraftfahrer ausgestellt worden ist, und (mit Ausnahme der versuchten unrechtmäßigen Einreise am 14.06.2021) keine Hinweise auf ein seit seiner Ausreise gesetztes Fehlverhalten vorliegen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Österreich fristgerecht selbstständig verlassen und sich um eine legale Aufenthaltsmöglichkeit in Deutschland bemüht hat, lässt annehmen, dass die ursprünglich für die Verhängung des Einreiseverbotes maßgebende Gefährdung nicht mehr im gleichen Ausmaß vorliegt, sodass unter Berücksichtigung seiner familiären Bindungen im Bundesgebiet eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf eine Gesamtdauer von vier Jahren (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Ausreise) angemessen erscheint.
Der Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I. war daher teilweise stattzugeben.
2. Gemäß § 78 Abs. 1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.
Nach Tarif A Z 2 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.
Bei der Beurteilung der Frage, ob und allenfalls in wessen Privatinteresse eine Amtshandlung lag, ist die einzelne Amtshandlung nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang jenes Verfahrens zu sehen, dessen Teil sie bildet. Dabei ist auf das jeweilige Verfahrensziel abzustellen (VwGH 01.09.2017, Ra 2016/03/0055).
Im gegenständlichen Fall leitete das BFA das Verfahren auf Einschreiten des Beschwerdeführers ein. In Ermangelung eines amtswegigen Behebungsgrundes des Einreiseverbotes ist sohin von einem wesentlichen privaten Interesse des Beschwerdeführers auszugehen. Bei der Entscheidung der belangten Behörde handelte es sich um einen sonstigen Bescheid, der im Privatinteresse des Beschwerdeführers liegt, weshalb gemäß § 78 AVG, § 1 Abs. 1 und Tarif A Z 2 BVwAbgV die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe in Höhe von 6,50 Euro rechtmäßig war. Gegenteiliges wird auch in der Beschwerde nicht moniert.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall an einer eindeutigen Rechtslage und bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.
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