BVwG W270 2240782-1

BVwGW270 2240782-130.8.2021

AWG 2002 §2
AWG 2002 §37
AWG 2002 §38
B-VG Art133 Abs4
NÖ NSchG 2000 §31 Abs2
NÖ NSchG 2000 §7
NÖ ROG 2014 §1
NÖ ROG 2014 §20
UVP-G 2000 Anh1 Z2
UVP-G 2000 §1 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §2 Abs5
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs5
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3a Abs1 Z1
UVP-G 2000 §3a Abs2
UVP-G 2000 §3a Abs3
UVP-G 2000 §3a Abs4
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W270.2240782.1.00

 

Spruch:

 

W270 2240782-1/39E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH, Mölker Bastei 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19.02.2021, Zl. XXXX , betreffend Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zum Vorhaben „Erweiterung der Recyclinganlage XXXX “ nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (mitbeteiligte Parteien: 1. XXXX vertreten durch die SMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH, Hohenstaufengasse 7, 1010 Wien, 2. Umweltanwaltschaft Niederösterreich), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheids unter der Überschrift „I Feststellung“ der Bescheidurkunde lautet wie folgt:

„Es wird festgestellt, dass das Vorhaben der XXXX , 1030 Wien, Neulinggasse 14, vertreten durch die SHMP, Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, nämlich die geplante Erweiterung der „ Recyclinganlage XXXX “ am Standort XXXX , Am Weichselgarten 5, auf den Grundstücken Gst Nr 506/2, 508, 527, 528/1, 528/2 und 529, KG XXXX , durch

 Erhöhung der Behandlungskapazität der Recyclinganlage von derzeit 120.000 t/a um 195.000 t/a auf 315.000 t/a Baurestmassen

 Erweiterung des Bodenaushubzwischenlagers von 5.700 m² um ca 19.400 m² auf 25.100 m² bzw von 24.800 m³ Lagerkubatur um 76.350 m³ auf 101.150 m³

 Erhöhung der jährlichen Umschlagmenge am Standort von derzeit 169.600 t/a auf max 700.000 t/a

 Errichtung zusätzlicher Anlagenteile: Büro- und Lagercontainer, Reifenwasch-anlage, Lagerboxen aus Betonfertigteilen

 Einsatz zusätzlicher Maschinen und Geräte: Radlader, zwei Siebanlagen, Bänder, Magnetabscheider, Windsichter, Wasserkanonen

nach Maßgabe der mit einer Bezugsklausel auf diese Entscheidung in der Fassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2021, W270 2240782-1/39E, versehenen und einen integrierten Teil dieser Entscheidung bildenden Projektunterlagen keinen Tatbestand im Sinn des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 oder des § 3a Abs 1 bis 3 UVP-G 2000 erfüllt und daher nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.“

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

Inhalt:

I. Verfahrensgang……………………………………………………………………………………………………....…….5

 

II.Feststellungen………………………………………………………………………………………………………………..8

1. Zum Bestand, dem streitgegenständlichen Vorhaben und dessen Lage………………………………8

1.1. Zum Bestand…………………………………………………………………………………………………………………..8

1.2. Zum streitgegenständlichen Vorhaben……………………………………………………………………………8

2. Zu den Auswirkungen des Vorhabens…………………………………………………………………………………9

2.1. Zu den Auswirkungen des Vorhabens auf den Verkehr auf öffentlichen Straßen………………9

2.2. Zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Mensch“………………………………………………………….9

2.3. Zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Luft“………………………………………………………………10

2.4. Auswirkungen auf die Schutzgüter „Boden“ und „Wasser“ ……………………………………………10

2.5. Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft………………………………………………………………….11

3. Feststellungen zum Verfahren………………………………………………………………………………………….13

 

III. Beweiswürdigung……………………………………………………………………………………………………….13

1. Zu den Feststellungen zum Bestand, dem streitgegenständlichen Vorhaben und dessen Lage…………………………………………………………………………………………………………………………………….13

2. Zu den Feststellungen zu den Auswirkungen des Vorhabens…………………………………………….14

2.1. Auswirkungen auf den Verkehr auf öffentlichen Straßen……………………………………………….14

2.2. Auswirkungen auf das Schutzgut „Mensch“ ………………………………………………………………….14

2.3. Auswirkungen auf das Schutzgut „Luft“ …………………………………………………………………………14

2.4. Auswirkungen auf die Schutzgüter „Boden“ und „Wasser“ ……………………………………………15

2.5. Auswirkungen auf das Schutzgut „Landschaft“ ……………………………………………………………..15

3. Zu den Feststellungen zum Verfahren………………………………………………………………………………16

 

IV. Rechtliche Beurteilung………………………………………………………………………………………………..17

Zu Spruchpunkt A) ………………………………………………………………………………………………………………17

1. Maßgebliche Rechtslage………………………………………………………………………………………………….17

Unionsrecht…………………………………………………………………………………………………………………………17

Nationales Recht………………………………………………………………………………………………………………….22

2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde………………………………………………………………………………………44

3. Zur Begründetheit der Beschwerde………………………………………………………………………………….45

Zur Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags im Beschwerdeverfahren………………………45

Zur Kapazität des streitgegenständlichen Vorhabens……………………………………………………………48

Zu den Auswirkungen auf in § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 aufgezählte Schutzgüter…………………..50

Ergebnis………………………………………………………………………………………………………………………………65

4. Zur Abänderung des Spruchs der angefochtenen Entscheidung………………………………………..65

Zu Spruchpunkt B) ……………………………………………………………………………………………………………….65

5. Zur Zulässigkeit der Revision…………………………………………………………………………………………….65

Zur Erlassung der Entscheidung……………………………………………………………………………………………66

6. Zur entfallenen mündlichen Verkündung des Erkenntnisses…………………………………………….66

 

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe vom 01.12.2020 beantragte die mitbeteiligte Partei unter Anschluss zahlreicher Unterlagen bei der belangten Behörde die Feststellung, dass für ein im Antrag in Worten beschriebenes und auch planlich dargestelltes Vorhaben einer Erweiterung der „Recyclinganlage XXXX “ auf diversen Grundstücken in der KG XXXX keine Umweltverträglichkeitsprüfung (in Folge auch: „UVP“) durchzuführen sei.

2. In der Folge die belangte Behörde insbesondere Gutachten bzw. Stellungnahmen von bei- bzw. herangezogenen Sachverständigen für die Fachgebiete Luftreinhaltetechnik, Lärmschutztechnik, Verkehrstechnik sowie Deponietechnik und Gewässerschutz ein.

3. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren äußerte sich der Landeshauptmann von Niederösterreich als wasserwirtschaftliches Planungsorgan und verwies auf ein wasserwirtschaftliches Regionalprogramm „Marchfeld“. Ebenso die zweitmitbeteiligte Partei, die insbesondere einen Ermittlungsbedarf zu den Auswirkungen auf das Landschaftsbild, den Erholungswert sowie die ökologische Funktionsfähigkeit der Landschaft sowie den Bedarf an der Berücksichtigung zu kumulierender Auswirkungen aus anderen Vorhaben aufzeigte. Die Beschwerdeführerin brachte in einer von ihr im Behördenverfahren erstatteten Stellungnahme insbesondere die nicht ausreichende Sicherstellung der Unterschreitung des Schwellenwerts nach Anhang 1 Z 2 Spalte 2 lit. d UVP-G 2000 von 200.000,00 Jahrestonnen werde (gemeint war wohl lit. e) vor. Ebenso wies sie auf einen Widerspruch des Vorhabens zu einem von ihr als Teil eines örtlichen Raumordnungsprogramms verordneten Flächenwidmungsplan hin. Überhaupt seien die Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild nicht ausreichend geprüft worden und auch dabei die Flächenwidmung nicht entsprechend einbezogen worden.

4. Mit Bescheid vom 19.02.2021 entschied die belangte Behörde, dass für das antragsgegenständliche Vorhaben keine UVP erforderlich sei (in Folge auch: „Bescheid“). Sie traf Feststellungen u.a. dazu, dass die Kubatur von 195.000 m³ (gemeint wohl: t/a) Baurestmassen eingehalten werde. Ebenso stellte sie den Sachverhalt zu bestimmten Auswirkungen auf die Umwelt fest. Rechtlich würdigte die belangte Behörde das antragsgegenständliche Vorhaben darauf aufbauend, dass es sich um eine Änderung i.S.d. § 3a UVP-G 2000 handle und der Tatbestand von Anhang 1 Z 2 lit. e dieses Gesetzes erfüllt werde. Es sei nach dem festgestellten Sachverhalt hingegen nicht mit Auswirkungen zu rechnen, die zu einer UVP-Pflicht führen würden. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin sowie der zweitmitbeteiligten Partei verwarf die belangte Behörde mit Hinweisen darauf, dass (nur) eine Grobprüfung durchzuführen gewesen sei und kein Ermittlungsverfahren in der Tiefe eines Genehmigungsverfahrens, weswegen etwa das Ortsbild, in den dafür jeweils vorgesehenen nachfolgenden Verfahren zu behandeln sei. Die geforderte Kumulationsprüfung mit anderen gleichartigen Anlagen in der Nähe des Betriebsstandortes wiederum wäre nur dann durchzuführen gewesen, wenn die Änderung die in Abs. 1 bis 5 des § 3a UVP-G 2000 angeführten Schwellenwerte nicht erreicht hätte.

5. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und focht diese zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln an (in Folge auch: „Beschwerde“). Sie monierte darin wie bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren, dass die Einhaltung des Schwellenwerts von Anhang 1 Z 2 Spalte 2 lit. d (also auch hier gemeint wohl: lit. e) UVP-G 2000 nicht sichergestellt sei. Weiters, unter Hinweis auf Ausführungen im Gutachten des von der Behörde herangezogenen Sachverständigen für Verkehrstechnik, dass das Vorhaben bezüglich der Fahrwege unvollständig und unklar sei und Stauungen mit vermehrten Immissionen zu berücksichtigen seien. Die Gutachten zu den Auswirkungen des Vorhabens durch Schall wie auf die Umgebungsluftsituation würden auf einer unvollständigen Sachverhaltsgrundlage aufbauen. Es sei mit mehr Emissionen und Immissionen zu rechnen, als in den Gutachten angesetzt. Auch sei der Sachverständige für Verkehrstechnik offenkundig davon ausgegangen, dass verkehrstechnische Auswirkungen noch nicht abgeschätzt hätten werden können. Darüber hinaus wird in der Beschwerde insbesondere noch ausgeführt, dass die Auswirkungsbeurteilung mangels Darstellung des HGW 100 auf Gewässer unvollständig geblieben sei. Auch rügte sie, dass die Auswirkungen auf die Landschaft nicht bewertet worden sein, es wäre ein Gutachten zum Ortsbild und zum Landschaftsbild einzuholen gewesen. Schließlich sei der Flächenwidmungsplan der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden und das Vorhaben werde dessen Zielsetzungen nicht gerecht.

6. Mit Schreiben vom 25.03.2021, welches am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte die belangte Behörde die erhobene Beschwerde samt den Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vor.

7. Das Bundesverwaltungsgericht teilte die Beschwerde den übrigen Verfahrensparteien zur Äußerungsmöglichkeit mit. Ebenso ordnete das Gericht an, dass die mitbeteiligte Partei den Antrag zu verbessern habe, und zwar durch Ausführungen über mögliche Auswirkungen auf das Schutzgut „Landschaft“.

8. Mit Schriftsatz vom 10.05.2021 äußerte sich die mitbeteiligte Partei zur Beschwerde sowie zur Verbesserungsanordnung des Gerichts (in Folge auch: „Beschwerdebeantwortung“) und legte auch ein von ihr eingeholtes Gutachten in Zusammenhang mit den Auswirkungen u.a. auf das Landschaftsbild vor.

9. Das Bundesverwaltungsgericht holte weiters im Amtshilfeweg auch Informationen zur raumordnungsrechtlichen Widmungslage betreffend die vom Vorhaben betroffenen Grundstücke und zu einem von der Beschwerdeführerin erwähnten „Erläuterungsbericht“ ein. Ebenso zog das Bundesverwaltungsgericht die bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren tätigen Sachverständigen für die Fachgebiete „Deponietechnik und Gewässerschutz“ sowie „Verkehrstechnik“ bei bzw. heran und beauftragte diese mit ergänzenden Ermittlungstätigkeiten. Darüber hinaus wurde, nachdem den Parteien Gehör gewährt worden war, eine Sachverständige für das Fachgebiet „Landschaftsplanung“ bestellt und ebenfalls mit Ermittlungstätigkeiten beauftragt, insbesondere mit einer Auseinandersetzung mit dem von der mitbeteiligten Partei beigebrachten Privatgutachten.

10. Mit Verständigung vom 08.06.2021 wurde den Parteien die Anberaumung einer Tagsatzung einer mündlichen Verhandlung am 30.06.2021 mitgeteilt. Ihnen wurde dabei auch mitgeteilt, dass in dieser auch Beweise aus ergänzenden bzw. zusätzlichen Ermittlungstätigkeiten aufgenommen werden sollen. Ebenso, dass die Möglichkeit bestehen wird, mit dem Gericht rechtlich die Frage der Rolle eines Flächenwidmungsplans bei einer Einzelfallprüfung, insbesondere in Zusammenhang mit den Auswirkungen auf das Schutzgut „Landschaft“ zu erörtern. Den Parteien wurden – soweit jeweils erforderlich – vor der anberaumten Tagsatzung ebenfalls verschriftlichte Ergebnisse ergänzender Ermittlungstätigkeiten bzw. die im Beschwerdeverfahren erstatteten schriftlichen Äußerungen der einzelnen Verfahrensparteien übermittelt.

11. Am 30.06.2021 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher insbesondere eine ergänzende Beweisaufnahme stattfand und die Frage der Relevanz der Flächenwidmung rechtlich erörtert wurde. In der Tagsatzung wurde auch das Ermittlungsverfahren gemäß § 39 Abs. 3 AVG i.V.m. § 17 VwGVG für geschlossen erklärt.

II. Feststellungen:

1. Zum Bestand, dem streitgegenständlichen Vorhaben und dessen Lage:

1.1. Zum Bestand:

1.1.1. Die mitbeteiligte Partei betreibt auf den Grundstücken 506/2, 508, 527, 528/1, 528/2 und 529, KG XXXX eine durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 03.01.2017, Zl. XXXX , genehmigte Recyclinganlage (in Folge auch „bestehende Anlage“).

1.1.2. Die bestehende Anlage umfasst eine auf einer Dichtasphaltfläche betriebene Recyclinganlage (Brechen und Sieben) für Baurestmassen mit einer genehmigten Behandlungskapazität von 120.000 t/a. Die Dichtasphaltfläche hat ein Ausmaß von insgesamt 17.350 m². Dies ergibt eine Lagerkubatur von maximal 17.300 m³ (34.600 t) Baurestmassen und 8.810 m³ (17.620 t) Recyclingmaterialien bei einem Gesamtumschlag auf der Dichtasphaltfläche von maximal 120.000 t/a. Die Anlage beinhaltet weiters ein Bodenaushubzwischenlager für die Lagerung von Bodenaushubmaterial auf einer ungedichteten Fläche im Ausmaß von 5.700 m², Schütthöhe 5 m für eine maximale Lagerkubatur von 24.800 m³ (49.600 t). Die Jahrestonnage entspricht 49.600 t/a. Am Bodenaushubzwischenlager besteht keine genehmigte Behandlungstätigkeit. Die Recyclinganlage beinhaltet auch eine Brückenwaage mit zweigeschossigem Waagcontainer zur Lagerung und Büronutzung sowie einen Büro- und Sanitärcontainer.

1.2. Zum streitgegenständlichen Vorhaben:

1.2.1. Die erstmitbeteiligte Partei plant nun, die bestehenden Recyclinganlage auf den oben genannten Grundstücken wie folgt zu erweitern:

1.2.2. Es soll zu einer Erhöhung der Behandlungskapazität der Recyclinganlage von 120.000 t/a um 195.000 t/a auf 315.000 t/a Baurestmassen sowie einer Erweiterung der Bodenaushubzwischenlagerfläche von 5.700 m² um ungefähr 19.400 m² auf 25.100 m² bzw. von 24.800 m³ Lagerkubatur um 76.350 m³ auf 101.140 m³ kommen.

1.2.3. Geplant ist weiters die Erhöhung der Jahresumschlagmenge (Behandlung und Lagerung) von derzeit 169.600 t/a auf maximal 700.000 t/a mit einer maximalen Behandlungsmenge von 315.000 t/a. Und es sollen zusätzliche Anlagenteile, nämlich Büro- und Lagercontainer, Reifenwaschanlage, Lagerboxen aus Betonfertigteilen errichtet werden. Es sollen außerdem zusätzliche Maschinen und Geräte wie Radlader, zwei Siebanlagen, Bänder, Magnetabscheider, Windsichter, Wasserkanonen zum Einsatz kommen.

1.2.4. Zur Gewährleistung der Einhaltung der beantragten Kapazitäten ist ein Kontrollsystem zur Erfassung und Dokumentation mittels Lieferschein der behandelten Materialien vorgesehen. Dadurch ist aus fachlicher Sicht zu jedem Zeitpunkt eine eindeutige Aussage über den Massenstrom in Tonnen möglich.

2. Zu den Auswirkungen des Vorhabens:

2.1. Zu den Auswirkungen des Vorhabens auf den Verkehr auf öffentlichen Straßen:

Die Leistungsfähigkeit der straßenbaulichen Anbindung der Recyclinganlage ist durch bauliche bzw. straßenpolizeiliche Maßnahmen gewährleistet. Es ist nicht mit zusätzlichen Stauerscheinungen zu rechnen. Es kommt zu keinen wesentlichen Auswirkungen auf die lärm- und luftreinhaltetechnische Beurteilung.

2.2. Zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Mensch“:

2.2.1. Aus schalltechnischer Sicht ist durch die geplante Änderung an der Betriebsanlage mit keiner erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkung auf die betrachteten Nachbarschaftsbereiche zu rechnen. Der Immissionscharakter der Betriebsanlage wird durch die geplante Erweiterung nicht verändert.

2.2.2. Im Tages- und Abendzeitraum kann der „planungstechnische Grundsatz“ gemäß ÖAL Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, eingehalten werden. Bei Einhaltung dieses Kriteriums kann davon ausgegangen werden, dass die zu beurteilende Schallimmission zu keiner über die Schwankungsbreite der ortsüblichen Schallimmission hinausgehende Veränderung derselben führt. Damit kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Veränderung wahrnehmbar ist, sie kann aber im Rahmen der jederzeit erwartbaren Variabilität von Umweltbedingungen als für die Betroffenen akzeptabel angesehen werden.

2.2.3. Unter Zugrundelegung der durchgeführten Berechnungen und Überprüfungen kann zusammenfassend festgehalten werden, dass bei Realisierung des gegenständlichen Vorhabens – unter Berücksichtigung dem Stand der Technik entsprechender Schallschutzmaßnahmen – aus schalltechnischer Sicht mit keinen erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Nachbarschaftsbereiche zu rechnen ist.

2.3. Zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Luft“:

2.3.1. Das Betriebsgebiet liegt räumlich im Umfeld von einem großen Gewerbe- und Industriegebiet, landwirtschaftlichen Nutzflächen und hochrangigen Verkehrsstraßen. Gemäß dem BGBl. II 2019/101 ("Belastete Gebiete Luft 2019") liegt das Projektgebiet in keinem belasteten Gebiet (NO2, PM10).

2.3.2. In der Einzelfallprüfung für das geplante Vorhaben wurde die benachbarte Aufbereitungsanlage der Firma XXXX im Sinne der Kumulierung in die Emissions- und Immissionsberechnung mit einbezogen.

2.3.3. Die Berechnungen umfassten die relevanten Luftschadstoffe gemäß Immissionsschutzgesetz Luft zum dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen (NO2, PM10, PM2,5 und Staubniederschlag mit Blei und Cadmium als Staubinhaltsstoff).

2.3.4. Die durch die geplante Betriebserweiterung bei den nächstgelegenen Anrainern verursachten Zusatzimmissionen an Luftschadstoffen liegen jeweils unter der Irrelevanzschwelle von 3 % des Grenzwertes. Weiters wurde festgestellt, dass für die einzelnen Luftschadstoffe auch die Gesamtbelastung unter dem jeweiligen Grenzwert gemäß IG-L liegt.

2.3.5. Bei fachlicher Gesamtbeurteilung liegen die berechneten vorhabensbedingten Zusatzimmissionskonzentrationen für die betrachteten Luftschadstoffe durchwegs unter der Irrelevanzschwelle von 3% des jeweiligen IG-L-Grenzwertes. Gemäß den Beurteilungskriterien des Leitfaden UVP & IG-L 2020 (des Umweltbundesamt Wien) ist daher aus fachlicher Sicht keine UVP notwendig.

2.4. Auswirkungen auf die Schutzgüter „Boden“ und „Wasser“:

2.4.1. Angesichts der vorgesehenen Lagerung von Bodenaushubmaterialien sowie Recyclingmaterial U-A (gemäß der Recycling-BaustoffVO) bei einem Flurabstand von 1,0 m zum HGW 100 ist von keiner Gefährdung für die Schutzgüter „Boden“ und „Wasser“ auszugehen.

2.4.2. Durch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommene Abänderung der Vorhabensbeschreibung („Technischer Bericht“) kommt es zu keiner nachteiligen Beeinflussung der Schutzgüter Boden und Wasser.

2.5. Auswirkungen auf das Schutzgut „Landschaft“:

2.5.1. Das Vorhabensareal befindet sich in einem technogen stark vorbelasteten Gewerbegebiet. Das Landschaftsbild des Vorhabensstandortes und seiner Umgebung zeigt eine hohe Überformung mit Industrie- und Gewerbebetrieben, hochrangigen Infrastruktureinrichtungen und Windparks. Es sind zahlreiche technogene Störungszeiger vorhanden, naturbürtige Strukturen sind vereinzelt (Waldinseln, Feldgehölze, Brachen) vorhanden. Insgesamt muss das Landschaftsbild aufgrund dieser Vorbelastung als gering sensibel gegenüber dem vorgesehenen Eingriff eingestuft werden.

2.5.2. Das Vorhaben beansprucht keine landschaftsbildprägenden, identitätsstiftenden, einzigartigen Elemente (derzeit Acker und ein Pappel-Pioniergehölz am Betriebsareal).

2.5.3. Die höchsten Erhebungen ergeben sich aus dem Bürocontainer mit einer Höhe von rund 5 m sowie den neuen Materialhaufen mit einer Höhe von maximal 6 m. In Relation zu den umgebenden deutlich höheren Elementen und Gebäuden sind diese Strukturen nicht geeignet, als Sichtbarriere zu wirken oder Sichtbeziehungen einzuschränken. Von dem nächstgelegenen Siedlungsrand in XXXX sind keine Sichtbeziehungen zum Vorhabensareal gegeben. Ein umlaufender Sichtschutzwall erzeugt mit entsprechender Gehölzbepflanzung einen weiteren wirksamen Sichtschutz von außen.

2.5.4. Die Erweiterung des Bodenaushub-Zwischenlagers stellt gewissermaßen einen Lückenschluss zwischen zwei bereits bestehenden Lagerstätten dar und ändert den Landschaftscharakter des Gewerbegebietes nicht. Die zusätzlichen Elemente wie Material-Lagerstätten und Bürocontainer nehmen eine Höhe von 5 bis 6 m ein und fügen sich mit zahlreichen weiteren Elementen des Gewerbegebietes (Gebäude, Masten, weitere Lagerstätten, etc.) ein.

2.5.5. Die nächstgelegenen Gebäude sind Teil des Gewerbe- und Industriegebietes XXXX . Die nächstgelegene Ortschaft ist XXXX und liegt rd. 900 m südöstlich des Betriebsstandortes.

2.5.6. Es bestehen vom Siedlungsrand keinerlei Sichtbeziehungen zum Vorhabensgelände und zum Vorhaben selbst, nicht zuletzt deshalb, weil Heckenzüge die Sicht verstellen. Auch die neuen Zwischenlager mit einer Höhe von rund 6 m werden nicht über diese Heckenzüge reichen und sind somit nicht sichtbar. Aufgrund dieser Entfernung und des Vorhabenstyps kann das Ortsbild von Seyring vom Vorhaben nicht beeinträchtigt werden.

2.5.7. Aus fachlicher Sicht ist festzustellen, dass bei Errichtung und Betrieb des Vorhabens aus fachlicher Sicht nicht mit erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf das Schutzgut „Landschaft“ zu rechnen ist.

2.5.8. Aus raumordnungsfachlicher Sicht ist der Standort des Vorhabens als Erweiterung einer bestehenden Anlage und der Erschließung mit Verkehrsträgern des Individualverkehrs günstig gewählt. Genauso aber steht das Vorhaben der Intention der bestehenden Flächenwidmung entgegen.

3. Feststellungen zum Verfahren:

Im Beschwerdeverfahren erklärte die erstmitbeteiligte Partei eine Abänderung des verfahrenseinleitenden Antrags insofern, als der dem Antrag vom 01.12.2020 beigelegte „Technischen Bericht“ (Dateiname: „ XXXX “) auf ein neues Dokument (Dateiname: „ XXXX “) ausgetauscht wurde. Im neuen Dokument wurden einerseits die Verweise auf „Beilagen“ gestrichen und andererseits der vierte Absatz unter Abschnitt 4.3.2 wie folgt ergänzt (Hinzufügung des unterstrichenen Satzes):

„Die tatsächliche Ausführung kann von der o.a. Berechnung abweichen, da für die Versickerung die Sickerfläche und Kubatur des Sickerkörpers maßgeblich ist. Demnach kann die Sickerfläche unter Einhaltung der erforderlichen Kubatur (Höhe / Tiefe der Entwässerungsanlage) und Qs,erf variiert werden. Die Lage des Versickerungsbeckens wird jedenfalls so gewählt, dass zwischen dem Grundwasserstand HGW100 und der Sohle des Versickerungsbeckens zumindest ein Flurabstand von 1 m besteht.“

III. Beweiswürdigung:

1. Zu den Feststellungen zum Bestand, dem streitgegenständlichen Vorhaben und dessen Lage:

1.1. Die Feststellungen unter II.1.1. sowie II.1.2.1 bis II.1.2.3. zur Lage, zur baulichen Umsetzung des streitgegenständlichen Vorhabens und zum derzeitigen Konsens in Bezug auf die bereits genehmigte Anlage beruhen auf dem Feststellungsantrag der mitbeteiligten Partei sowie den mit diesem vorgelegten Projektunterlagen, insbesondere dem – im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neu vorgelegten bzw. an die Stelle des dem verfahrenseinleitenden Antrags anhängten Dokuments tretenden – „Technischen Bericht“ (OZ 34). Die darin enthaltenen Ausführungen blieben auf Tatsachenebene unbestritten und es war auch an einem Willen der erstmitbeteiligten Partei, das Vorhaben gemäß der Beschreibung bzw. Darstellung auszuführen, nicht zu zweifeln. Zur Frage der rechtlichen Zulässigkeit der Abänderung des verfahrenseinleitenden Antrags s. die Erwägungen unten unter IV.3.2.1.1. ff.

1.2. Die Feststellungen unter II.1.2.4. zum Kontrollsystem für die Überwachung der Einhaltung der Kapazität des streitgegenständlichen Vorhabens folgen einerseits aus Pkt. 6 des „Technischen Berichts“ (OZ 34). Der Amtssachverständige für Deponietechnik XXXX legte in seinem ergänzenden Gutachten vom 23.06.2021 (OZ 27) und im Zuge von dessen Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht – wobei insbesondere die erstmitbeteiligte Partei, teils auf Nachfrage auch der Beschwerdeführerin oder des Sachverständigen, noch erläuternde Hinweise etwa zum Einsatz der Brückenwaage, der Definition dreier verschiedener Bereiche, dem Lauf der Materialströme wie auch der Dokumentation nach den Vorgaben der AbfallbilanzVO gab – schlüssig und nachvollziehbar dar, dass mit dem lückenlosen Verwiegen über die Brückenwaage die beantragte Kapazität plausibel und nachvollziehbar überprüft werden können (VHS, S. 9). Die sachverständigen Ausführungen blieben sodann auch von den Parteien unbestritten.

2. Zu den Feststellungen zu den Auswirkungen des Vorhabens:

2.1. Auswirkungen auf den Verkehr auf öffentlichen Straßen:

Die Feststellungen unter II.2.1., dass die Leistungsfähigkeit der straßenbaulichen Anbindung der Recyclinganlage durch bauliche bzw. straßenpolizeiliche Maßnahmen gewährleistet ist, nicht mit zusätzlichen Stauerscheinungen zu rechnen ist und es zu keinen wesentlichen Auswirkungen auf die lärm- und luftreinhaltetechnische Beurteilung komme beruhen auf dem schlüssigen und nachvollziehbaren– sein für die belangte Behörde erstattetes Gutachten vom 20.01.2021 – ergänzenden Gutachten vom 23.07.2021 des auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellten Sachverständige für Verkehrstechnik, XXXX , sowie seiner diesbezüglichen Erläuterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Diese blieben in weiterer Folge auch unbestritten (zur Rüge, dass keine ausreichenden Grundlagen für eine „abschließende Beurteilung“ vorlägen, siehe die rechtliche Beurteilung unten IV.3.2.1.1. ff).

2.2. Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch:

Die Feststellung unter II.2.2., Auswirkungen durch Schall, beruhen auf dem auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Beweismittel aufgenommenen, und dabei unbestritten gebliebenen, auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen für Lärmschutztechnik, XXXX , vom 07.01.2021.

2.3. Auswirkungen auf das Schutzgut Luft:

Die Feststellungen betreffen die Auswirkungen auf das Schutzgut Luft unter II.2.3. folgen aus dem im Verfahren vor dem erkennenden Gericht als Beweismittel aufgenommenen Gutachten des im verwaltungsbehördlichen Verfahren herangezogenen Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik, XXXX , vom 11.01.2021. Der Sachverständige legte im Gutachten insbesondere schlüssig und nachvollziehbar dar, dass das Vorhaben in keinem schutzwürdigen Gebiet „belastetes Gebiet (Luft)“ im Sinne des UVP-G 2000 gelegen sei und als Maßstab für die Beurteilung daher das Irrelevanzkriterium von 3 % sowohl für Langzeit- als auch Kurzzeitgrenzwerte heranzuziehen gewesen sei. Die gutachterlichen Ausführungen blieben auch unbestritten und sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts schlüssig und nachvollziehbar.

2.4. Auswirkungen auf die Schutzgüter „Boden“ und „Wasser“:

2.4.1. Die Feststellungen (II.2.4.1.), dass es bei Einhaltung eines Flurabstands von 1,0 m zum HGW 100 zu keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen durch das streitgegenständliche Vorhaben kommt, beruhen auf den Aussagen des auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Diese blieben in weiterer Folge unbestritten. Zu beachten war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts:

2.4.2. In seinem ergänzenden Gutachten (Stellungnahme) vom 23.06.2021 hielt der Amtssachverständige zunächst noch fest, dass auch mit den noch im verwaltungsbehördlichen Verfahren nachgereichten Informationen weiterhin keine abschließende Beurteilung vorgenommen werden könne. Die mitbeteiligte Partei präzisierte ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung in der Folge dahingehend, dass ein Flurabstand von 1,0 m zum HGW 100 als verbindlicher Projektbestandteil erklärte wurde. Bei einem HGW 100 von 1,69 m oder höher werde die Sohle des Beckens derart aufgehöht und das Becken so verbreitert, dass ein Abstand von 1,0 m zum HGW 100 und die erforderliche Versickerungsleistung gegeben seien.

2.4.3. Der beigezogene Sachverständige legte diesbezüglich schlüssig und nachvollziehbar dar, dass 1,0 m zum HGW 100 entsprechend dem Stand der Technik ohnehin einzuhalten seien und es jedenfalls durch diese „Projektpräzisierung“ zu keinem Nachteil für das Schutzgut Wasser komme (zur Frage ob es sich diesbezüglich um eine zulässige Projektpräzisierung oder Projektänderung gemäß § 13 Abs. 8 AVG handelt s. die Erwägungen in der rechtlichen Beurteilung unter IV.3.2.1.1. ff). Damit konnte auch die Aussage, dass es durch diese Modifikation zu keiner nachteiligen Beeinflussung kommt, getroffen werden (II.2.4.2.).

2.5. Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft:

2.5.1. Die Feststellungen unter II.2.5.1. bis II.2.5.7. betreffend die Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft folgen aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellten Sachverständigen, der XXXX , vom 14.06.2021. Die Sachverständige führte in diesem insbesondere aus, dass die Aussagen zum Orts- und Landschaftsbild in dem von der mitbeteiligten Partei beigebrachten Gutachten bestätigt werden und diese Untersuchung sachgemäß nach dem Stand der Technik erfolgt sei. Weiters legte die Sachverständige dar, dass der Eingriff des streitgegenständlichen Vorhabens in das Landschaftsbild durch geringe vertikale Elemente sehr gering sichtbar sei und in einem Teilraum stattfinde, welcher sehr hohe anthropogene Vorbelastungen aufweise. Hinsichtlich des Ortsbildes führte sie aus, dass die Distanz zu wesentlichen geschlossenen Ortsgebieten wie etwa dem Ortsteil XXXX relativ groß und durch Windschutzgürtel sichtverschattet sei.

2.5.2. Das Gutachten wurde in der mündlichen Verhandlung nach einer zusammenfassenden Vorstellung durch die Sachverständige mit den Parteien erörtert. Die Sachverständige konnte dabei nachvollziehbar darlegen, warum auch die einzelnen Schüttkegel zu keiner anderslautenden Schlussfolgerung – jedenfalls zu keiner (auch) erheblichen Beeinträchtigung – führen würden (VHS, S. 14 f).

2.5.3. Auch führte die Sachverständige zur vom erkennenden Richter gestellten Frage, ob für die Intensitätsbeurteilung der Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft etwas aus dem von der XXXX dem Bundesverwaltungsgericht nach einem Amtshilfeersuchen vorgelegten „Erläuterungsbericht“ (OZ 20) betreffend die Widmungsentscheidung für die betroffenen Grundstücke – auf diesen wies ja die Beschwerdeführerin in der Beschwerde hin – zu gewinnen sei aus, dass dieser Bericht die „Intention der Gemeinde“ (also der XXXX ) im Jahr 2004/2005 zeige, dass die Flächen als landwirtschaftliche Nutzflächen zu erhalten und die Bebauung zulasten landwirtschaftlicher Zwecke, die im Niederösterreichischen Raumordnungsrecht grundsätzlich möglich ist, zu verhindern. Die Sachverständige bestätigte – was dann auch als solches nicht mehr bestritten wurde – auf weitere Nachfrage durch die Beschwerdeführerin auch, dass das Vorhaben der Widmungsintention widerspreche. Für das Bundesverwaltungsgericht ist auch diese fachliche Schlussfolgerung festzustellen (unter II.2.5.8.). Zur Berücksichtigung dieses Umstands aus rechtlicher Sicht s. unten unter IV.3.7.1.1. ff.

3. Zu den Feststellungen zum Verfahren:

Die Feststellungen beruhen auf der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung sowie einer Gegenüberstellung der im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Projektunterlagen – konkret des ausgetauschten „Technischen Berichts“ (OZ 34). Die Sachverhaltselemente blieben auf Tatsachenebene unbestritten.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

1. Maßgebliche Rechtslage:

Unionsrecht

1.1. Die Erwägungsgründe der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.04.2014 ur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L Nr. 124, vom 25.04.2014, S. 1, lauten in der deutschen Sprachfassung:

„(9) In der Mitteilung der Kommission vom 22. September 2006 mit dem Titel „Thematische Strategie für den Bodenschutz“ und dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa wird die Bedeutung der nachhaltigen Bodennutzung hervorgehoben und betont, dass gegen die nichtnachhaltige fortschreitende Ausweitung von Siedlungsflächen (Flächenverbrauch) vorgegangen werden muss. Darüber hinaus werden in der Abschlusserklärung der UN-Konferenz über nachhaltige Entwicklung, die vom 20. bis 22. Juni 2012 in Rio de Janeiro stattfand, die wirtschaftliche und soziale Bedeutung einer guten Land- und Bodenbewirtschaftung und die Notwendigkeit anerkannt, dringend zu handeln, um die Landverödung umzukehren. Bei öffentlichen und privaten Projekten sollten daher die Auswirkungen auf die betroffenen Flächen, insbesondere auf den Flächenverbrauch, und den Boden, einschließlich organischer Substanz, Bodenerosion, Bodenverdichtung und -versiegelung, geprüft und begrenzt werden; hierbei sind auch geeignete Landnutzungspläne und Maßnahmen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene relevant.

(16) Zum Schutz und zur Aufwertung von Kulturerbe, einschließlich urbaner historischer Stätten und Kulturlandschaften, die integraler Bestandteil der Vielfalt der Kulturen sind, zu deren Wahrung und Förderung sich die Union gemäß Artikel 167 Absatz 4 AEUV verpflichtet hat, können die Definitionen und Grundsätze nützlich sein, die in einschlägigen Übereinkommen des Europarates niedergelegt sind, insbesondere dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes vom 6. Mai 1969, dem Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas vom 3. Oktober 1985, dem Europäischen Landschaftsübereinkommen vom 20. Oktober 2000 und der Rahmenkonvention des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft vom 27. Oktober 2005. Um das historische und kulturelle Erbe und die Landschaft besser zu wahren, ist die Einbeziehung der optischen Auswirkungen von Projekten, namentlich der Veränderung des Erscheinungsbilds oder der Ansicht der gebauten oder natürlichen Landschaft und städtischer Gebiete in Umweltverträglichkeitsprüfungen wichtig.“

1.2. Die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L Nr. 26, vom 28.01.2012, S. 1, i.d.F. der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.04.2014, ABl. L NR. 124, vom 25.04.2014, S. 1 (in Folge auch: „UVP-RL“), lautet hinsichtlich der gegenständlich maßgeblichen Erwägungsgründe und Vorschriften auszugsweise in der deutschen Sprachfassung:

Artikel 1

(1) …

(2) Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Projekt“:

– die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen,

– sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen;

b) ... f) …

(3) … (4) …

 

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.

(2) … (4) …

 

Artikel 3

(1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls die unmittelbaren und mittelbaren erheblichen Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:

a) Bevölkerung und menschliche Gesundheit;

b) biologische Vielfalt, unter besonderer Berücksichtigung der gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG geschützten Arten und Lebensräume;

c) Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima;

d) Sachgüter, kulturelles Erbe und Landschaft;

e) Wechselbeziehung zwischen den unter den Buchstaben a bis d genannten Faktoren.

 

Artikel 4

(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.

(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand

a) einer Einzelfalluntersuchung

oder

b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden.

(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Zwecke des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, bei deren Erfüllung Projekte weder der Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 noch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, und/oder Schwellenwerte oder Kriterien, bei deren Erfüllung Projekte in jedem Fall einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne Durchführung einer Feststellung gemäß den Absätzen 4 und 5 unterliegen.

(4) Beschließen Mitgliedstaaten, eine Feststellung für in Anhang II aufgeführte Projekte zu verlangen, liefert der Projektträger Informationen über die Merkmale des Projekts und die damit verbundenen möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt. Anhang II.A enthält eine detaillierte Aufstellung der zu liefernden Informationen. Der Projektträger berücksichtigt gegebenenfalls verfügbare Ergebnisse anderer einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt, die aufgrund anderer Unionsgesetzgebung als dieser Richtlinie durchgeführt wurden. Der Projektträger kann darüber hinaus eine Beschreibung aller Aspekte des Projekts und/oder aller Maßnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.

(5) Die zuständige Behörde trifft die Feststellung auf der Grundlage der vom Projektträger gemäß Absatz 4 gelieferten Informationen, wobei sie gegebenenfalls die Ergebnisse von vorgelagerten Prüfungen oder aufgrund anderer Unionsgesetzgebung als dieser Richtlinie durchgeführten Prüfungen der Umweltauswirkungen berücksichtigt. Die Feststellung wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und es werden darin

a) unter Verweis auf die einschlägigen Kriterien in Anhang III die wesentlichen Gründe für die Entscheidung angegeben, eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzuschreiben, oder

b) unter Verweis auf die einschlägigen Kriterien in Anhang III die wesentlichen Gründe für die Entscheidung angegeben, keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzuschreiben, und, sofern vom Projektträger vorgelegt, alle Aspekte des Projekts und/oder Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde die Feststellung so bald als möglich und innerhalb eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen ab dem Tag trifft, an dem der Projektträger alle gemäß Absatz 4 erforderlichen Informationen vorgelegt hat. In

Ausnahmefällen, beispielsweise aufgrund der Art, der Komplexität, des Standorts und des Umfangs des Projekts, kann die zuständige Behörde die Frist für die Feststellung verlängern; in diesem Fall teilt sie dem Projektträger schriftlich mit, aus welchen Gründen die Frist verlängert wurde und wann mit ihrer Entscheidung zu rechnen ist.

ANHANG II.A

ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 4

(VOM PROJEKTTRÄGER ZU LIEFERNDE ANGABEN ZU DEN IN ANHANG II AUFGEFÜHRTEN PROJEKTEN)

1. Eine Beschreibung des Projekts, im Besonderen:

a) eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Projekts und, soweit relevant, der Abrissarbeiten;

b) eine Beschreibung des Projektstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Projekt möglicherweise beeinträchtigt werden.

2. Eine Beschreibung der Umweltaspekte, die von dem Projekt möglicherweise erheblich beeinträchtigt werden.

3. Eine alle vorliegenden Informationen über mögliche erhebliche Auswirkungen erfassende Beschreibung dieser Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt infolge

a) der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung;

b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt.

4. Den in Anhang III aufgeführten Kriterien ist, soweit relevant, bei der Zusammenstellung der Informationen gemäß den Nummern 1 bis 3 Rechnung zu tragen.

ANHANG III

AUSWAHLKRITERIEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 3

(KRITERIEN FÜR DIE ENTSCHEIDUNG, OB FÜR DIE IN ANHANG II AUFGEFÜHRTEN PROJEKTE

EINE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN SOLLTE)

1. Merkmale der Projekte

Die Merkmale der Projekte sind insbesondere hinsichtlich folgender Punkte zu beurteilen:

a) Größe und Ausgestaltung des gesamten Projekts;

b) Kumulierung mit anderen bestehenden und/oder genehmigten Projekten und Tätigkeiten;

c) Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt;

d) Abfallerzeugung;

e) Umweltverschmutzung und Belästigungen;

f) Risiken schwerer Unfälle und/oder von Katastrophen, die für das betroffene Projekt relevant sind, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind;

g) Risiken für die menschliche Gesundheit (z. B. durch Wasserverunreinigungen oder Luftverschmutzung).

2. Standort der Projekte

Die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muss unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden:

a) bestehende und genehmigte Landnutzung;

b) Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen (einschließlich Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt) des Gebiets und seines Untergrunds;

c) Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete:

i) Feuchtgebiete, ufernahe Bereiche, Flussmündungen,

ii) Küstengebiete und Meeresumwelt,

iii) Bergregionen und Waldgebiete,

iv) Naturreservate und -parks;

v) durch die einzelstaatliche Gesetzgebung ausgewiesene Schutzgebiete; von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG ausgewiesene Natura-2000-Gebiete;

vi) Gebiete, in denen die für das Projekt relevanten und in der Unionsgesetzgebung festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits nicht eingehalten wurden oder bei denen von einer solchen Nichteinhaltung ausgegangen wird;

vii) Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte,

viii) historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften und Stätten.

3. Art und Merkmale der potenziellen Auswirkungen

Die möglichen erheblichen Auswirkungen der Projekte auf die Umwelt sind anhand der in den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist den Auswirkungen des Projekts auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Faktoren unter Berücksichtigung der folgenden Punkte Rechnung zu tragen:

a) Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (beispielsweise geografisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen);

b) Art der Auswirkungen;

c) grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen;

d) Schwere und Komplexität der Auswirkungen;

e) Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen;

f) erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen;

g) Kumulierung der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender und/oder

genehmigter Projekte;

h) Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu verringern.“

Nationales Recht

1.3. Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit, BGBl. 1993/697 i.d.F. BGBl. I 2018/80 (in Folge: „UVP-G 2000“) lautet auszugsweise:

 

„1. ABSCHNITT

Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung

 

§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage

1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu

bewerten, die ein Vorhaben

a) auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

b) auf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima,

c) auf die Landschaft und

d) auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,

2. … 4. …

(2) …

 

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) …

(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

(3) … (4) …

(5) Kapazität ist die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Anlage ist in diesem Zusammenhang eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem im Anhang 1 angeführten Zweck dient.

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.

(2) … (4) …

(5) Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:

1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, vorhabensbedingte Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle und von Naturkatastrophen, einschließlich solcher, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, Risiken für die menschliche Gesundheit),

2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes und seines Untergrunds, Belastbarkeit der Natur, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang 2 angeführten Gebiete),

3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Art, Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, erwarteter Zeitpunkt des Eintretens, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen, Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden oder zu vermindern) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.

Bei in Spalte 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung regeln.

(6) …

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(8) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde für die Zwecke einer Einzelfallprüfung Angaben zu folgenden Aspekten vorzulegen:

1. Beschreibung des Vorhabens:

a) Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, von Abbrucharbeiten,

b) Beschreibung des Vorhabensstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Vorhaben voraussichtlich beeinträchtigt werden,

2. Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich erheblich beeinträchtigten Umwelt, wobei Schutzgüter, bei denen nachvollziehbar begründet werden kann, dass mit keiner nachteiligen Umweltauswirkung zu rechnen ist, nicht beschrieben werden müssen, sowie

3. Beschreibung der voraussichtlich erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen, infolge der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung und der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt.

Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 hat sich die Beschreibung auf die voraussichtliche wesentliche Beeinträchtigung des schützenswerten Lebensraums (Kategorie B des Anhanges 2) oder des Schutzzwecks, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, zu beziehen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann hierbei verfügbare Ergebnisse anderer einschlägiger Bewertungen der Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigen. Der Projektwerber/die Projektwerberin kann darüber hinaus eine Beschreibung aller Aspekte des Vorhabens oder aller Maßnahmen zur Verfügung stellen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder verhindert werden sollen.

(9) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.

Änderungen

§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben,

1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;

2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn

1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn

1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(4) Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.

(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

(7) Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist.

7. ABSCHNITT

GEMEINSAME BESTIMMUNG

Rechtsmittelverfahren

§ 40. (1) … (3) …

(4) Die Entscheidung über Beschwerden gegen Feststellungsbescheide nach dem 1. Abschnitt ist innerhalb von sechs Wochen, gegen Feststellungsbescheide nach dem 3. Abschnitt innerhalb von acht Wochen zu treffen. Die Entscheidungsfrist für eine Beschwerdevorentscheidung nach § 14 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) beträgt 6 Wochen.

(5) … (7) …

Anhang 1

Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.

In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVPVerfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind.

Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst.

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.

 

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

 

Abfallwirtschaft

 

 

...

Z 2

a) Massenabfall- oder Reststoffdeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3;

b) Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3;

c) sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 000 t/a oder 100 t/d, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung;

d) Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 1 000 000 m3;

e) Anlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen mit einer Kapazität von mindestens 200 000 t/a;

 

f) Massenabfall- oder Reststoffdeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 250 000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 375 000 m3;

g) Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 250 000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 375 000 m3;

h) Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 750 000 m³.

...

    

1.4. Das Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft, BGBl. I 2002/102 i.d.F. BGBl. I 2021/8 (in Folge: „AWG 2002“), lautet mit seinen für den gegenständlichen Fall relevanten Vorschriften auszugsweise samt Paragraphenüberschriften:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) … (6) …

(7) 1. „Behandlungsanlagen“ ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile;

1a. … 4. …

(8) … (10) …

Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen

§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.

(2) Der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen nicht

1. Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,

2. Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Z 1 genannten Behandlungsanlage stehen und der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,

3. Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,

3a. Behandlungsanlagen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altfahrzeugen, Elektro- und Elektronikaltgeräten, Abfällen der Abfallart 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 498/2008 und Gebinden (Werkstätten zur Reparatur einschließlich unmittelbar damit verbundener Zerlegearbeiten), sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,

4. Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,

5. Lager für Abfälle, die der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), BGBl. I Nr. 150/2004, unterliegen, ausgenommen IPPC-Behandlungsanlagen,

6. Anlagen privater Haushalte, in denen zulässigerweise die im Haushalt anfallenden Abfälle behandelt werden,

7. Anlagen, die im Zusammenhang mit einer wasserrechtlich bewilligten Abwassereinleitung der Reinigung – einschließlich einer Trocknung von Klärschlamm im Rahmen des Abwasserreinigungsprozesses – der in der öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer dienen, wenn

a) in diesen Anlagen ausschließlich Abfälle eingesetzt werden, die

aa) beim Betrieb dieser Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen,

bb) beim Betrieb einer anderen Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen, sofern vergleichbare Abwässer abgeleitet und gereinigt werden, zB Abfälle aus klärtechnischen Einrichtungen, oder

cc) in ihrer Zusammensetzung und in ihren Eigenschaften nach mit den kommunalen Abwässern vergleichbar sind, zB Senkgrubeninhalte, und

b) der Einsatz dieser Abfälle wasserrechtlich bewilligt ist,

8. Einrichtungen in Produktionsbetrieben, die Abfallbehandlungsanlagen entwickeln oder herstellen, zum Zweck der kurzfristigen Erprobung, sofern es sich um gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 handelt,

9. Einrichtungen im Labor- oder Technikumsmaßstab in Universitäten und technischen Versuchsanstalten, die, ausschließlich zur Erforschung, Entwicklung oder Erprobung, Abfälle einsetzen.

(3) Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:

1. Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m3 liegt;

2. Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt;

3. sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10 000 Tonnen pro Jahr;

4. a) Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Altfahrzeugen,

b) Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Elektro- und Elektronikgeräten, die gefährliche Abfälle darstellen,

c) Lager von gefährlichen Abfällen

mit einer Kapazität von weniger als 1 000 Tonnen pro Jahr und

5. eine Änderung, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.

(4) … (5) …

Konzentration und Zuständigkeit

§ 38. (1) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.

(1a) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrt-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Gaswirtschafts- und Denkmalschutzrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren sind die bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden; in diesen Fällen entfällt eine baubehördliche Bewilligungspflicht.

(3) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß den §§ 37, 52 und 54 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind gemäß dem 8. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen.

(4) … (9)

1.5. Das NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500-0 i.d.F. LGBl. 2021/39 (in Folge: „NÖ NSchG“), lautet mit seinen für den gegenständlichen Fall relevanten Vorschriften auszugsweise samt Paragraphenüberschriften:

„§ 4

Anwendungsbereich

(1) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind kompetenzrechtliche Interessen des Bundes in Form einer Abwägung mit den Interessen des Naturschutzes zu berücksichtigen.

(2) …

§ 7

Bewilligungspflicht

(1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:

1. die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind;

2. … 3. …

4. Abgrabungen oder Anschüttungen,

- die nicht im Zuge anderer nach diesem Gesetz bewilligungspflichtiger Vorhaben stattfinden,

die sich – außer bei Hohlwegen – auf eine Fläche von zumindest 1.000 m² erstrecken und

durch die eine Änderung des bisherigen Niveaus auf einer Fläche von zumindest 1.000 m² um mindestens einen Meter erfolgt;

5. …;

6. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen

- in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen sowie

- kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen;

7. … 8. …

§ 31

Antragsverfahren

(1) ….

(2) In Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen oder Ausnahmen sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben sowie die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen udgl. in dreifacher Ausfertigung sowie ein aktueller Grundbuchsauszug anzuschließen. Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers glaubhaft zu machen, es sei denn, dass aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für das beantragte Vorhaben eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist. Weiters ist der Nachweis darüber zu erbringen, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht.

(2a) … (11) …

1.6. Das NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. 2015/3 i.d.F. 2020/97 (in Folge: „NÖ ROG 2014“) lautet auszugsweise samt Paragraphenüberschriften:

„§ 1

Begriffe und Leitziele

(1) …

(2) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes sollen folgende Leitziele beachtet werden:

1. Generelle Leitziele:

a) … e) …

f) Erhaltung und Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes.

g) … j) …

2. …

3. Besondere Leitziele für die örtliche Raumordnung:

a) … c) …

d) Klare Abgrenzung von Ortsbereichen gegenüber der freien Landschaft.

e) … k) …

§ 13

Örtliches Raumordnungsprogramm

(1) Ausgehend von den Zielen dieses Gesetzes und den Ergebnissen aufbereiteter Entscheidungsgrundlagen hat jede Gemeinde ein örtliches Raumordnungsprogramm aufzustellen und zu verordnen. Dabei ist auf Planungen und Maßnahmen des Bundes, des Landes und benachbarter Gemeinden Bedacht zu nehmen, soweit sie für die Raumordnung relevant sind.

(2) Das örtliche Raumordnungsprogramm hat die Planungsziele der Gemeinde festzulegen und jene Maßnahmen zu bezeichnen, die zur Erreichung dieser Ziele gewählt werden. Die Verordnung des örtlichen Raumordnungsprogrammes muss jedenfalls einen Flächenwidmungsplan enthalten. Gegebenenfalls kann die Gemeinde ein Entwicklungskonzept als Bestandteil des örtlichen Raumordnungsprogrammes verordnen, wobei sich dieses auf Gemeindeteile beschränken darf.

(3) Im örtlichen Entwicklungskonzept sind grundsätzliche Aussagen zur Gemeindeentwicklung zu treffen, insbesondere zur angestrebten

- Bevölkerungsentwicklung,

- Siedlungs- und Standortentwicklung,

- infrastrukturellen Entwicklung und Daseinsvorsorge,

- Sicherung des Grünlandes und landwirtschaftlicher Produktionsflächen

sowie

- Energieversorgung und Klimawandelanpassung.

Dabei sind die besonderen Leitziele dieses Gesetzes für die örtliche Raumordnung (gemäß § 1 Abs. 2 Z 3) anzuwenden und sind diese – soweit dies thematisch möglich ist – räumlich zu konkretisieren.

(4) Die Gemeinden haben bei der Erstellung oder Abänderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes fachlich geeignete Personen heranzuziehen.

(5) Die Gemeinde hat als Grundlage für die Aufstellung oder Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes den Zustand des Gemeindegebietes durch Untersuchung der naturräumlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Gegebenheiten zu erforschen und deren Veränderungen ständig zu beobachten. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren. Das Ausmaß der als Bauland gewidmeten bebauten sowie unbebauten Flächen ist in einer Flächenbilanz zu erfassen, auf aktuellem Stand zu halten und der Landesregierung auf Anfrage bekannt zu geben. Die Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen hat alle Umstände und Analysen zu enthalten, welche die Festlegungen des örtlichen Raumordnungsprogrammes in nachvollziehbarer Weise begründen. Bei der Aufstellung ist das Ergebnis insbesondere darzustellen in:

1. Plänen mit folgendem Inhalt:

- naturräumliche Gegebenheiten

- Grundausstattung- Betriebsstättenplan

- bauliche Bestandsaufnahme

- Verkehrskonzept

- Landschaftskonzept

- Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 1 Z 11, allenfalls beschränkt auf bestimmte Gemeindeteile

und

2. in einem Planungsbericht mit folgendem Inhalt:

- Grundlagenbericht

- Erläuterungsbericht zum Entwicklungskonzept und zum Flächenwidmungsplan

- Umweltbericht über die strategische Umweltprüfung.

§ 14

Flächenwidmungsplan

(1) Der Flächenwidmungsplan hat das Gemeindegebiet entsprechend den angestrebten Zielen zu gliedern und die Widmungsarten für alle Flächen festzulegen oder nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 kenntlich zu machen. Für übereinanderliegende Ebenen dürfen verschiedene Widmungsarten festgelegt werden.

(2) Bei der Ausarbeitung örtlicher Entwicklungskonzepte und Flächenwidmungspläne sind folgende Planungsrichtlinien einzuhalten:

1. Bei der Entwicklung der Siedlungsstruktur ist der Innenentwicklung gegenüber der Außenentwicklung der Vorrang einzuräumen und es sind unter Berücksichtigung der örtlichen Ausgangslage Strategien für eine möglichst effiziente Nutzung der Infrastruktur zu entwickeln und zu verankern. Die Bereitstellung ausreichender und gut versorgter Bereiche für nachhaltige und verdichtete Bebauung ist zu berücksichtigen.

2. Die Erstwidmung von Bauland und Verkehrsflächen ist nur entsprechend eines dokumentierten Bedarfs zulässig. Davor sind die bestehenden Widmungsreserven sowie die beobachtete und abschätzbare Entwicklung im Baubestand zu berücksichtigen.

3. Bei der Widmung von Bauland sind gemäß § 17 geeignete Maßnahmen zur Baulandmobilisierung anzuwenden und es ist dessen möglichst flächensparende Inanspruchnahme sicherzustellen.

4. Der Sicherstellung von für die land- und forstwirtschaftliche Produktion wertvollen Flächen ist bei der Entwicklung des Gemeindegebiets besondere Priorität einzuräumen. Das betrifft sowohl die gut geeigneten Standorte land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (wie etwa ausgesiedelte Betriebe mit Intensivtierhaltung) als auch Produktionsflächen mit guter Bonität.

5. Bei allen Widmungsmaßnahmen sind deren Verkehrsauswirkungen abzuschätzen und es ist auf eine funktionsgerechte Anbindung an die bestehenden Verkehrsstrukturen zu achten. Die Verkehrsanbindung ist so vorzunehmen, dass

- unter Berücksichtigung der regionalen und lokalen Gegebenheiten ein möglichst hoher Anteil des zusätzlichen Verkehrsaufkommens im Umweltverbund (zu Fuß, Rad, Öffentlicher Verkehr) abgewickelt werden kann,

- die größtmögliche Vorsorge für die Verkehrssicherheit getroffen wird,

- die übergeordnete Verkehrsfunktion von Landesstraßen, insbesondere bei Ortsumfahrungen und Freilandbereichen, durch Anbau und Grundstückszufahrten nicht beeinträchtigt wird und

- keine unzumutbaren Störungen für andere Nutzungen bewirkt werden.

Wenn eine funktionsgerechte Anbindung erst durch zusätzliche Maßnahmen im Verkehrsnetz erreicht werden kann, so ist die Umsetzung dieser Maßnahmen möglichst flächensparend sicherzustellen. Die Verkehrsauswirkungen dürfen die vorhandene Verkehrsqualität im umgebenden Straßennetz nicht wesentlich beeinträchtigen und für die jeweilige Straßenkategorie nicht unverhältnismäßig sein. Erforderlichenfalls ist die Anzahl der zulässigen Fahrten von mehrspurigen Kraftfahrzeugen pro Baulandfläche und Tag zu beschränken.

6. Bei der Erstwidmung und der Änderung der Widmungsart des Baulandes ist dessen Erschließung durch funktionsgerechte öffentliche Verkehrsflächen vorzusehen. Bauland-Sondergebiet darf auch durch funktionsgerechte private Verkehrsflächen erschlossen werden.

7. Bei der Erstwidmung und der Änderung der Widmungsart des Baulandes sind eine ordnungsgemäße Wasserversorgung und eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung als Grundausstattung sicherzustellen. Lediglich bei kleinflächigen Erweiterungen von bestehendem Bauland, das nicht mit einer zentralen (öffentlichen oder privaten) Trinkwasserversorgungsanlage ausgestattet ist, muss nur eine quantitativ und qualitativ ausreichende Versorgung der Gebäude mit Trinkwasser aus Einzelwasserversorgungsanlagen (ohne Aufbereitung) möglich sein.

Bei der Widmung von Bauland-Sondergebiet ist eine Grundausstattung nur dann sicherzustellen, wenn sie für den Verwendungszweck erforderlich ist.

8. Wohnbauland ist unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Siedlungsstruktur sowie der Ziele dieses Gesetzes an bestehendes Siedlungsgebiet so anzuschließen, dass geschlossene und wirtschaftlich erschließbare Ortsbereiche entstehen, bzw. bestehende Siedlungsstrukturen in ihrer Wirtschaftlichkeit verbessert werden.

9. Bei der Weiterentwicklung der Siedlungsstrukturen ist das erforderliche Ausmaß an grüner Infrastruktur (Freiflächen, Gebäudebegrünungen u. dgl.) zum Zwecke der Klimawandelanpassung, zur Sicherung geeigneter und gefahrlos erreichbarer Naherholungseinrichtungen für die Bevölkerung sowie zum Management des an der Geländeoberfläche abfließenden Niederschlagswassers zu ermitteln und geeignete Maßnahmen für die Sicherstellung der Umsetzung strategisch zu verankern.

10. Bei der Festlegung von Widmungsarten ist die Vermeidung von wechselseitigen Störungen (insbesondere von Störungen für Wohnbauland, Sondergebiet mit Schutzbedarf, Erholungsgebiete, Widmungen für Erholungseinrichtungen sowie die gemäß § 10 Abs. 4 festgelegten ruhigen Gebiete in einem Ballungsraum und auf dem Land gemäß Art. 3 der Richtlinie 2002/49/EG (§ 54) durch Auswirkungen wie Lärm, Licht, Staub, Erschütterungen, Geruch zu gewährleisten. Unter Berücksichtigung der bestehenden Nutzungen (wie etwa landwirtschaftlicher Tierhaltung im Grünland, gewerblicher Lagerplatz für Baumaterialien), der bestehenden Widmungen sowie der absehbaren Nutzungsentwicklung sind dabei folgende Regeln zu beachten:

a) Vorrangig sind ausreichende Abstände zwischen konfliktträchtigen Nutzungen sicherzustellen.

b) Erst wenn auf Grund der räumlichen Verhältnisse (bestehende Nutzungsverflechtung, einschränkende topographische Verhältnisse u. dgl.) die Einhaltung von ausreichenden Abständen nicht möglich ist, sind geeignete und in ihrer Wirksamkeit gleichwertige Maßnahmen zur Abschirmung sicherzustellen.

c) Sofern auf Grund bestehender Nutzungsstrukturen auch abschirmende Maßnahmen nicht möglich sind, müssen Nutzungskonflikte durch Maßnahmen zur Beeinflussung der konkreten von den betroffenen Widmungsflächen ausgehenden Auswirkungen unterbunden werden (Widmungszusätze, Bebauungsplan, Verträge).

11. Unbeschadet der Bestimmungen der Z 10 lit. b ist zwischen Bauland-Industriegebiet, Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet und Bauland-Sondergebiet mit vergleichbaren Zweckbestimmungen einerseits und Wohnbauland, Bauland-Sondergebiet mit besonderem Schutzbedürfnis und Erholungsgebieten bzw. Widmungen für Erholungseinrichtungen andererseits ein angemessener Abstand einzuhalten.

12. Standorte von bestehenden Betrieben sind in Abstimmung mit den umgebenden Siedlungsstrukturen und deren Anforderungen zu sichern. Bei der Nachnutzung von Standorten mit abgeschlossener betrieblicher Nutzung ist auf das allfällige Gefährdungspotenzial von Altablagerungen und Altstandorten zu achten.

13. Es ist ein angemessener Sicherheitsabstand von Betrieben im Sinne des Art. 3 Z 1 der Richtlinie 2012/18/EU (§ 54) einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und – soweit möglich – Hauptverkehrswegen andererseits anzustreben. Im Bereich des angemessenen Sicherheitsabstands sind nur solche Änderungen des Flächenwidmungsplans zulässig, durch die keine signifikante Verschlimmerung der Folgen eines schweren Unfalls (insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen) ermöglicht wird.

14. Bei der Festlegung von Widmungsarten sind die Auswirkungen auf strukturelle und kulturelle Gegebenheiten, das Orts- und Landschaftsbild sowie den Artenschutz abzuschätzen, in die Entscheidung einzubeziehen und im Falle von maßgeblichen Auswirkungen ausgleichende Maßnahmen zu prüfen. Der prägende Charakter von historisch oder künstlerisch wertvollen Bereichen darf nicht beeinträchtigt werden.

15. Bestehende oder geplante Ortskerne können als Zentrumszone im Flächenwidmungsplan festgelegt werden. Dabei ist von den vorhandenen Nutzungsstrukturen und dem Erscheinungsbild auszugehen. Die Planung neuer Zentrumszonen ist zulässig, wenn sie auf Grundlage eines verordneten Entwicklungskonzeptes erfolgt und zumindest eine dichte Wohnbebauung bereits vorhanden ist. Die dafür notwendigen Entwicklungsmaßnahmen müssen jedenfalls eine prozentuelle Verteilung der Flächen für Wohnen, Naherholung, Verkehr, öffentliche Einrichtungen, Dienstleistungen inkl. Handel sowie soziale Infrastruktur beinhalten und sichergestellt werden. Zentrumszonen dürfen nur innerhalb einer bestehenden zusammenhängenden Siedlungseinheit mit mindestens 1.800 Einwohnern festgelegt werden. Zentrumszonen dürfen auch in Ortschaften oder Teilen davon mit mindestens 1.000 Einwohnern festgelegt werden, wenn in angrenzenden Ortschaften zumindest 800 Einwohner beheimatet sind. Dieser Einzugsbereich ist durch Gemeinderatsbeschluss bzw. übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse zuzuordnen. Zentrumszonen müssen weiters folgende Kriterien aufweisen:

- eine gute Verkehrsanbindung im individuellen und/oder öffentlichen Verkehrsnetz, welche auch die Ansiedlung von Handelseinrichtungen zulässt,

- dichtere Baustrukturen als der Umgebungsbereich und einen Durchmischungsgrad von Wohn- und anderen Nutzungen (z. B. öffentliche Einrichtungen, Büros, Handels- und Dienstleistungsbetriebe), der über das in Wohngebieten übliche Ausmaß deutlich hinausgeht.

16. Bei der Festlegung der Widmungsarten außerhalb von Ortsbereichen ist die zusammenhängende landwirtschaftliche Flur in günstigem Zuschnitt zu erhalten und die Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche und Biotope (einschließlich ökologischer Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen) sicherzustellen. Unter Berücksichtigung der vorrangigen Weiterentwicklung bestehender Standorte dürfen Bauland und Grünlandwidmungsarten mit landwirtschaftsfremden Nutzungsmöglichkeiten (Grünland-Lagerplatz, Grünland-Sportstätte u. dgl.) nur dann außerhalb von Ortsbereichen festgelegt werden, wenn

- die angestrebte Nutzung aus funktionalen Gründen oder auf Grund der Auswirkungen nicht innerhalb oder im Anschluss an einen Ortsbereich angeordnet werden kann oder

- die angestrebte Nutzung an bestimmte Standortvoraussetzungen gebunden ist oder durch ein überörtliches Raumordnungsprogramm vorgesehen ist.

17. Kleinstsiedlungen können trotz mangelnder infrastruktureller Ausstattung als Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen festgelegt werden. Dabei soll unter Bedachtnahme auf ihre Bedeutung und Charakteristik die Schließung innerer Baulücken sowie die sinnvolle Abrundung nach außen erreicht werden.

18. Bei der Erstwidmung von Bauland sind bei der Festlegung von lärmsensiblen Widmungsarten (Wohnbauland, Sondergebiete für Krankenhäuser, Kur- und Erholungseinrichtungen u. dgl.) folgende Grundsätze zu beachten:

a) Flächen, die nur durch abschirmende Maßnahmen (z. B. Lärmschutzwälle) für den beabsichtigten Widmungszweck für eine Umwidmung in Frage kommen, dürfen nur dann gewidmet werden, wenn keine besser geeigneten Flächen für denselben Widmungszweck verfügbar sind.

b) Bei der Beurteilung des Lärmausmaßes ist nicht nur die aktuelle Situation, sondern auch die absehbare Entwicklung (z. B. gemäß Verkehrsprognosen) zu berücksichtigen.

c) Sind keine besser geeigneten Flächen für eine Umwidmung verfügbar, so ist eine Umwidmung auf Grund von abschirmenden Maßnahmen erst dann zulässig, wenn die auf Grundlage eines Lärmschutzkonzepts gewählten Schutzmaßnahmen bezeichnet und sichergestellt sind. Lärmschutzwände sind als Schutzmaßnahme unzulässig, wenn derselbe Zweck durch optisch besser geeignete Maßnahmen (z. B. bepflanzte Wälle) erreicht werden kann. Darüber hinaus ist die künftige Bebauung durch geeignete Festlegungen im Flächenwidmungsplan oder in einem Bebauungsplan auf das Lärmschutzprojekt abzustimmen.

19. Die Siedlungsentwicklung einer Gemeinde ist in ihrer Gesamtheit so auszurichten, dass sie zum überwiegenden Anteil in jenen Siedlungsteilen erfolgt, welche in der jeweiligen Gemeinde über die beste Ausstattung mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge verfügen.

20. Bei allen Widmungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Bauland sind die Auswirkungen auf die Menge der anwesenden Bevölkerung (einschließlich Arbeitsbevölkerung, Gäste, Nebenwohnsitze u. dgl.) abzuschätzen. Dabei sind auch mögliche Innenverdichtungen sowie Nachnutzungen zu berücksichtigen. Für Widmungsmaßnahmen, die dazu führen, dass der gesamte Bevölkerungszuwachs ein Ausmaß von 2,5 % pro Jahr übersteigt, ist die Sozialverträglichkeit explizit darzulegen.

21. Sofern ein örtliches Entwicklungskonzept nichts anderes bestimmt, ist bei der Erstwidmung und der Änderung der Widmungsart des Baulandes ab einer Fläche von einem Hektar unter Berücksichtigung der Umgebung sowie der angestrebten Widmung zu prüfen, mit welchen Maßnahmen eine künftige Bebauung in der Form sichergestellt werden kann, dass sie optimal den Anforderungen der Klimawandelanpassung, der Naherholung, der Grünraumvernetzung und dem Oberflächenwassermanagement entspricht. Die gewählten Maßnahmen sind in geeigneter Form sicherzustellen.

(3) …

§ 20

Grünland

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum Grünland.

(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:

1a. … 17. …

18. Freihalteflächen:

Flächen, die aufgrund öffentlicher Interessen (Hochwasserschutz, Umfahrungsstraßen, besonders landschaftsbildprägende Freiräume u. dgl.) von jeglicher Bebauung freigehalten werden sollen. Der Zweck der Freihaltefläche darf durch einen Zusatz zur Signatur ausdrücklich festgelegt werden.

19. … 21. …

(3) …

(4) Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung, nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.

(5) … (9) …“

1.7. Die NÖ Planzeichenverordnung, LGBl. 8000/2-0, lautet auszugsweise:

„§ 10

Grünland

(1) Die Widmungsarten des Grünlandes (§ 19 NÖ ROG 1976) sind durch folgende Planzeichen darzustellen (Anlage 2, Anlage 3 Abb.2):

1a. …. 17. …

18. Freihalteflächen: Signatur Gfrei, Farbnummer 9 mit dünner Schraffur in Farbnummer 6;

19. ..

(2) …“

1.8.1. Die vom Vorhaben betroffenen Grundstücke sind gemäß einer Verordnung der XXXX vom 26.06.2019 raumordnungsrechtlich im Flächenwidmungsplan wie folgt gewidmet:

1.8.2. Der dieser Widmungsentscheidung angehängten Legende ist Folgendes zu entnehmen:

1.9. Die NÖ Bauordnung 2014, LGBl. 2015/1 i.d.F. LGBl. 2021/32 (in Folge auch: „NÖ BO 2014“) lautet auszugsweise:

„I. Baurecht

C) Bauvorhaben

§ 14

Bewilligungspflichtige Vorhaben

Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

3. …

4. …. 5. …

6. die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus ausgenommen im Fall des § 12a Abs. 1 jeweils auf einem Grundstück im Bauland und im Grünland-Kleingarten sowie die Erhöhung und Abänderung des Bezugsniveaus gemäß § 67 Abs. 3 und 3a auf einem Grundstück im Bauland;

7. … 9. …

§ 20

Vorprüfung

(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,

2. der Bebauungsplan,

3. der Zweck einer Bausperre,

4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,

5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 53 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder

7. sonst eine Bestimmung

– dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,

– des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

– der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017,

– des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,

– des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230, oder

– einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze

entgegensteht.

Die Baubehörde kann von der Überprüfung des Energieausweises absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten.

Bei gewerblichen Betriebsanlagen ist die Prüfung nach Z 7 auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch die gewerberechtliche Genehmigung nicht erfasst ist.

Weisen bewilligte Hauptgebäude bereits einen Widerspruch zum geltenden Bebauungsplan (Z 2) auf, welcher nicht beseitigt werden kann, sind Zubauten und Abänderungen insofern zulässig, als der Istzustand im Hinblick auf die Festlegungen des Bebauungsplanes nicht verschlechtert wird.

Die Z 1 bis 7 stehen dem Bauvorhaben nicht entgegen, wenn es sich um Flächen handelt, für die eine rechtswirksame überörtliche Planung im Sinn des § 15 Abs. 2 Z 1 NÖ ROG 2014 für Flughäfen besteht. Anzuwenden sind lediglich die bautechnischen Bestimmungen dieses Gesetzes und der NÖ Aufzugsordnung 2016 sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren, jeweils samt allfälliger Durchführungsverordnungen.

Bei Hochhäusern und Bauwerken für größere Menschenansammlungen von mehr als 120 Personen (z. B. Versammlungsstätten, Veranstaltungsbetriebsstätten) ist ein Vertreter der Feuerwehr als Auskunftsperson einzubinden.

(2) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen.

Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.“

2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Die Beschwerdeführerin ist Standortgemeinde und daher gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem festgestellt wurde, dass für ein Vorhaben keine UVP durchzuführen ist, legitimiert. Die Beschwerde erfolgte auch rechtzeitig und es lagen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vor, diese als unzulässig zu sehen.

3. Zur Begründetheit der Beschwerde:

3.1. Festzuhalten ist zunächst, dass gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die Behörde auf Antrag des Projektwerbers, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen hat, ob für ein Vorhaben eine UVP nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht ist. Aufgabe des Ermittlungsverfahrens ist also ausschließlich die Beantwortung der Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens, aber nicht seine Genehmigungsfähigkeit oder die Erforderlichkeit von Auflagen und Projektmodifikationen (vgl. dazu VwGH 26.04.2011, 2008/03/0089).

3.2. Rechtlich strittig war in gegenständlichem verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Zulässigkeit einer Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags im Beschwerdeverfahren, konkret der Projektunterlagen, die beurteilungsrelevante Kapazität des streitgegenständlichen Vorhabens sowie die Beurteilung der Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter nach § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 – insbesondere betreffend die Relevanz der geltenden Flächenwidmung für die vom streitgegenständlichen Vorhaben in Anspruch genommenen Grundstücken für das Schutzgut „Landschaft“. Dazu war jeweils im Einzelnen auszuführen:

Zur Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags im Beschwerdeverfahren

3.2.1.1. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erklärte die erstmitbeteiligte Partei die Abänderung des verfahrenseinleitenden Antrags. Konkret gab sie den Austausch des „Technischen Berichts“ – dieser enthält die verbale Beschreibung des Vorhabens und ist Teil der Projektunterlagen – zu einer neueren Version bekannt. Diese Änderung solle einen Grundwasserabstand von einem Meter (von der Sohle des neuen Versickerungsbeckens zum HGW 100) gewährleisten (s. VHS, S. 9 und 17).

3.2.1.2. Die Beschwerdeführerin wandte zu dieser Abänderungserklärung ein, dass es sich diesbezüglich um eine unzulässige Projektänderung handle und dadurch ein „aliud“ vorläge. So würde die Frage der UVP-Pflicht entscheidend beeinflusst, zumal ja nach der bisherigen Gutachtenslage von der UVP-Pflicht des Vorhabens auszugehen gewesen sei. Im Übrigen sei die Projekterklärung unzulässig, weil eine „bedingte Projekterklärung“. Die Projektwerberin wolle auf allfällig veränderte Grundwasserstände referenzieren und sich somit im Wege einer Bedingung aussuchen, welches Projekt nunmehr verfahrensgegenständlich sein solle (VHS, S. 10).

3.2.1.3. Dem trat die erstmitbeteiligte Partei vor allem mit dem Argument entgegen, dass die Höhenlage des Versickerungsbeckens in absoluten Koten projektgemäß gar nicht festgelegt würde und die nunmehrige Festlegung eines Flurabstandes von einem Meter gar keine Projektänderung, sondern nur eine Präzisierung sei. Selbst wenn man diese als Projektänderung qualifizieren würde, handle es sich selbstverständlich nicht um ein „aliud“, weil die UVP-relevanten Elemente des Vorhabens, nämlich die Kapazität des Brechers, überhaupt nicht berührt würden. Das diskutierte Versickerungsbecken betreffe nur den Erweiterungsbereich, in dem Bodenaushub zwischengelagert werde. Jedenfalls handle es sich auch keineswegs um eine bedingte Präzisierung, weil schlichtweg der Flurabstand von einem Meter als einzuhaltendes Ziel festgelegt werde (VHS, S. 10).

3.2.2. Dazu war vom erkennenden Gericht zu erwägen:

3.2.2.1. Die Prüfung der Frage einer möglichen UVP-Pflicht hat nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen zu erfolgen (VwGH 28.02.2018, Ra 2018/06/0023, Rn. 6). Maßgeblich ist dabei ferner der Wille des Projektwerbers, ein Vorhaben in gewisser Weise auszuführen (VwGH 11.05.2017, Ra 2017/04/0006, Rn. 26).

3.2.2.2. Wie oben unter II.3. festgestellt, wurden die dem verfahrenseinleitenden Antrag beigelegte, das geplante Vorhaben vor allem verbal beschreibende „Technische Bericht“ vor allem hinsichtlich der Entwässerung der Erweiterungsfläche des Bodenaushubzwischenlagers um eine Vorgabe ergänzt („Die Lage des Versickerungsbeckens wird jedenfalls so gewählt, dass zwischen dem Grundwasserstand HGW100 und der Sohle des Versickerungsbeckens zumindest ein Flurabstand von 1m besteht“).

3.2.2.3. Es kann sodann dahingestellt bleiben, ob es sich dabei bloß um eine „Präzisierung“ eines bereits vorhandenen Antragsinhalts – also bloß dessen sprachlicher Verdeutlichung – handelt oder bereits um eine tatsächliche Änderung des Antrags, weil auch Letztere fallbezogen nicht als unzulässig zu erkennen wäre:

3.2.2.4. Gemäß § 13 Abs. 8 erster Satz AVG kann ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf nach § 13 Abs. 8 zweiter Satz leg. cit. aber die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

3.2.2.5. Zu § 13 Abs. 8 AVG führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus, dass der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden kann. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Projektänderungen sind somit auch im Beschwerdeverfahren in dem Umfang zulässig, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruches des verwaltungsbehördlichen Bescheids dargestellt hat, ausgewechselt wird. Das Verwaltungsgericht hat also über die Angelegenheit abzusprechen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. dazu etwa VwGH vom 16.02.2017, Ra 2016/05/0026; VwGH vom 12.12.2017, Ra 2016/05/0068 m.w.N.) Zuletzt hielt der Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.05.2021, Ra 2019/04/0071, unter Hinweis auf eigene Judikatur fest, dass es nach § 13 Abs. 8 AVG zulässig ist den verfahrenseinleitenden Antrag in jedem Stadium des Verfahrens zu ändern, sofern diese Änderung „nicht wesentlich“ ist. Liegt hingegen eine „wesentliche“ Änderung vor, ist dies als Zurückziehung des ursprünglichen Anbringens und Stellung eines neuen Anbringens zu qualifizieren. Wo die Grenze zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen verläuft, ist letztlich eine Wertungsfrage. Dazu ist abgesehen von dem im Gesetz ausdrücklich genannten Fall einer dadurch bewirkten Änderung der Zuständigkeiten darauf abzustellen, dass dadurch das Vorhaben in einer für andere Beteiligte nachteiligen Weise oder so geändert wird, dass zusätzliche und neue Gefährdungen entstehen. Im Mehrparteienverfahren darf die Änderung somit keine zusätzlichen subjektiven Rechte mitbeteiligter Parteien berühren und darüber hinaus auch bisher geltend gemachte Rechte nicht anders tangieren.

3.2.2.7. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass diese Grundsätze auch für ein Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 – sofern noch von dessen Zweck umfasst – beachtlich sind.

3.2.2.8. Durch die Modifikationen der Vorhabensbeschreibung kommt es weder zu einer Änderung der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit der – zur Feststellungsentscheidung berufenen – Verwaltungsbehörde, noch ist dadurch eine Änderung im „Wesen“ des Vorhabens auch nur im Ansatz erkennbar. Es geht bloß um die genauere Festlegung der Position des Versickerungsbeckens zum HGW 100. Wie die mitbeteiligte Partei in der mündlichen Verhandlung zu Recht aufzeigte, wird der verfahrenseinleitende Antrag zum relevanten Element des streitgegenständlichen Vorhabens, nämlich die Kapazität des Brechers, durch die verpflichtende Einhaltung eines Flurabstandes von 1 m zum HGW 100 nicht berührt (dazu VHS S. 10). Hiezu ist anzumerken, dass sich die Feststellungsentscheidung ohnedies nur auf das in den Projektunterlagen beschriebene Vorhaben bezieht.

3.2.2.9. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Antragsänderung mit der Entstehung neuer oder zusätzliche Gefährdungen – gegenständlich also bezogen auf die Auswirkungen auf Schutzgüter nach § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 – verbunden wäre (s. dazu oben unter II.2.4.2.). Ebenfalls ist nicht erkennbar, dass dadurch bereits zusätzliche subjektiven Rechte mitbeteiligter Parteien berührt (hier also das Recht auf Feststellung einer UVP-Pflicht für das Vorhaben, dessen Verletzung bestimmte Personen geltend machen können) und darüber hinaus auch bisher geltend gemachte Rechte anders tangiert werden.

3.2.2.10. Die Abänderung der Vorhabensbeschreibung im Technischen Bericht war sohin im Lichte des § 13 Abs. 8 AVG (auch i.V.m. § 17 VwGVG) als zulässig zu erachten. Das Ermittlungsverfahren war in der Folge aufgrund der Änderung zu ergänzen (§ 37 zweiter Satz AVG).

3.2.2.11. Schließlich ist der Beschwerdeführerin zu erwidern, dass dem Bundesverwaltungsgericht im Lichte des § 13 Abs. 8 AVG sowie auch der oben wiedergegebenen Leitlinien und Grundsätze der Rechtsprechung nicht ersichtlich ist, warum eine – im Übrigen zulässige – Antragsmodifikation, die „die UVP-Pflicht beeinflusse“, also gemeint des im verwaltungsbehördlichen Verfahrens ermittelten Sachverhalts zu den Auswirkungen eines Vorhabens, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässig sein soll.

Zur Kapazität des streitgegenständlichen Vorhabens

3.3.1.1. In der Beschwerde wird gerügt, es sei nicht ausreichend sichergestellt, dass der Schwellenwert von 200 000 Jahrestonnen gemäß Anhang 1 Z 2 lit. e UVP-G 2000 unterschritten werde. Die Projektunterlagen ließen es weitgehend offen, welche Stoffströme über welche Anlagenteile laufen würden. Es könne der Fall eintreten, dass über die „neuen“ Anlagenteile mehr als 200 000 Jahrestonnen manipuliert würden. Doch würde auch eine 120 000 Jahrestonnen überschreitende Manipulation über die bestehenden Anlagenteile zu UVP-Pflicht führen, wenn etwa das Kontingent von 195 000 Jahrestonnen der „neuen“ Anlagenteile erreicht oder überschritten sei. Für die Beschwerde sind die vorgesehenen Maßnahmen wie etwa das Kontrollintervall oder der Einsatz von Brückenwaage oder Deponieaufsicht – auf die auch die belangte Behörde Hinweise – nicht ausreichend. Insbesondere, wenn etwa kein Anlagenstopp vorgesehen sei (Beschwerde, Pkt. 3.1.).

3.3.1.2. Die erstmitbeteiligte Partei trat dem insbesondere unter Hinweis auf die Definition der Begriffe „Vorhaben“ und „Behandlungsanlage“ und auch darauf entgegen, dass die unterschiedlichen Aggregate im Vorhaben zu unterschiedlichen Emissionen führen könnten. Dies sei jedoch berücksichtigt worden. Sie wies ebenfalls auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum ausreichenden Kontrollsystem und die in der Vorhabensbeschreibung zur Überwachung der Massenströme der behandelten Materialien vorgesehenen Maßnahmen. Die unbegründete Behauptung der Beschwerdeführerin, das Kontrollsystem sei nicht ausreichend, sei aus ihrer Sicht verfehlt (Beschwerdebeantwortung, Pkt. 2.1.).

3.3.2. Das erkennende Gericht erwägt dazu:

3.3.2.1. Was unter einem Vorhaben im Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu verstehen ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 (VwGH 21.12.2017, Ro 2015/06/0018, Rn. 16). Das streitgegenständliche Vorhaben ist – was als solches auch von keiner Partei in Streit gezogen wurde – klar als „Änderung eines Vorhabens“ i.S.d. § 3a UVP-G 2000 zu qualifizieren.

3.3.2.2. Gemäß § 2 Abs. 5 erster Satz UVP-G 2000 ist Kapazität die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 leg. cit. in der dort angegebenen Einheit gemessen wird.

3.3.2.3. Gemäß § 3a Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 sind Änderungen von Vorhaben, die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhangs 1 leg. cit festgelegten Schwellenwertes erreichen einer UVP zu unterziehen, außer es handelt sich um einen Schwellenwert eines spezifischen Änderungstatbestands.

3.3.2.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 08.08.2019, Ra 2018/04/0190, in Zusammenhang mit der Beurteilung eines Vorhabens hinsichtlich einer möglichen Erfüllung des Tatbestands von Anhang 1 Z 21 UVP-G 2000 („Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen“) unter Hinweis auf Vorjudikatur und die Literatur (die wiederum auf eine Entscheidung des seinerzeitigen Umweltsenats verwies) erwogen, dass es auf eine wirksame bzw. geeignete Zugangsbeschränkung ankomme (betreffend den erwähnten Tatbestand, inwieweit sie die Allgemeinheit von der Benützung des Parkplatzes – als eben nicht mehr „öffentlich zugänglich“ – „ausschließt“), und dass eine diesbezügliche Kontrollmöglichkeit besteht. Aus Sicht lässt sich diese Rechtsprechung auch auf die Beurteilung der Kapazität eines (hier: Änderungs-)Vorhabens bezüglich der Tatbestände von Anhang 1 Z 2 UVP-G 2000 übertragen.

3.3.2.5. Festgestellt wurde, dass aus fachlicher Sicht zu jedem Zeitpunkt eine eindeutige Aussage über den Massenstrom in Tonnen möglich ist (oben II.1.2.4.). Damit ist es aber auch (jederzeit) etwa für eine die Tätigkeit überwachende Verwaltungsbehörde möglich, die Einhaltung der Mengenschwelle zu überwachen und so etwa zu beurteilen, ob ein UVPpflichtiges Vorhaben ohne UVP bzw. Genehmigung nach dem UVP-G 2000 errichtet oder betrieben wird.

3.3.2.6. Damit ging die belangte Behörde Weise gemäß § 2 Abs. 5 UVP-G 2000 zu Recht von einer Behandlungskapazität von 195 000 Tonnen pro Jahr von den dem streitgegenständlichen Vorhaben zugehörigen Anlage(n) zur Behandlung von Baurestmassen aus. Diese Kapazität ist nun auch für die weitere Beurteilung heranzuziehen:

Zu den Auswirkungen auf in § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 aufgezählte Schutzgüter

3.4.1. Es blieb im Verfahren unstrittig, dass zum streitgegenständlichen Vorhaben hinsichtlich der Tatbestände des Anhang 1 Z 2 UVP-G 2000 (nur) Anlagen zur „Aufbereitung von Baurestmassen“ (nach lit. e) gehören. Eine mögliche Entsprechung des Vorhabens mit einer sonstigen, in Anhang 1 UVP-G 2000 genannten Vorhabenstype wurde weder geprüft, noch von der einer Partei behauptet und ist auch für das erkennende Gericht nicht ersichtlich.

3.4.2. Für sich genommen erreicht das bereits genehmigte Vorhaben mit seiner Behandlungskapazität den Anhang 1 Z 2 lit. e UVP-G 2000 genannten Schwellenwert noch nicht (s. oben IV.3.3.2.6.). Der Tatbestand von § 3a Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 wird somit nicht erfüllt.

3.4.3. Da allerdings durch das streitgegenständliche Vorhaben ein bestehendes Vorhaben geändert wird (oben IV.3.3.2.1.), das Anlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen enthält, beide Vorhaben zusammen über dem Schwellenwert von Anhang 1 Z 2 lit. e UVP-G 2000 liegen und auch die Kapazität des streitgegenständlichen Vorhabens über 50% dieses Werts liegt ist – wie von der belangten Behörde richtigerweise dargelegt – hinsichtlich einer möglichen UVP-Pflicht im Einzelfall zu prüfen, ob – durch die Änderung – mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 leg. cit. zu rechnen ist (vgl. in diesem Zusammenhang zu den unterschiedlichen Beurteilungsgegenständen bei einer Einzelfallprüfung zur Beurteilung der UVPpflichtigkeit eines Vorhabens nach dem UVP-G 2000 bei Schmelz/Schwarzer, Kommentar UVP-G 2000 [2011], § 3, Rn. 68).

3.4.4. Im Rahmen dieser, nur als „Grobprüfung“ ausgestalteten Einzelfallprüfung ist allerdings auch nur zu klären, ob mit „erheblichen“ Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Eine konkrete Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens in allen Einzelheiten bleibt den hiefür vorgesehenen Bewilligungsverfahren vorbehalten. Die Prüfung ist somit – und dies schon in Anbetracht der gesetzlich dafür vorgesehenen Fristen – in Umfang und Tiefe deutlich gegenüber etwa einer Beurteilung im Rahmen einer UVP herabgesetzt (vgl. zu allem VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012 bis 0014, Rn. 52, m.w.N.).

3.4.5. Die Prüfung der Umweltauswirkungen nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 – und gleiches hat dann auch hinsichtlich des § 3a Abs. 3 UVPG-2000 zu gelten – hat bei einer Einzelfallprüfung aber nicht abstrakt, sondern auf den jeweiligen Einzelfall abstellend zu erfolgen, d.h. es ist eine fallspezifische Gefährdungsprognose zu erstellen (vgl. VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012, Rz. 34). Ob bei einer solchen Prognose tatsächlich mit erheblichen belästigenden, belastenden oder schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, ist in der Regel auf sachverständiger Grundlage zu klären (vgl. VwGH 21.12.2011, 2006/04/0144; zur Bedeutung schlüssiger Sachverständigenbeurteilungen bei Prognoseentscheidungen auch VwGH 28.05.2020, Ra 2019/07/0081 [dort zur Wortfolge „zu erwarten“]; vgl. in diesem Zusammenhang auch Berger in Altenburger, Kommentar Umweltrecht2 [2019], § 3, Rn. 33).

3.4.7. In die Einzelfallprüfung gemäß § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 einzubeziehen sind jedenfalls die in § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 leg. cit. angeführten Kriterien (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2016/04/0068, mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH). Herangezogen werden dürfen auch bei der Einzelfallprüfung auch die für die Genehmigung von Vorhaben entwickelten Irrelevanzgrenzen (z.B. ein „Schwellenwertkonzept“), jedoch kommt etwa ein alleiniges Abstellen auf Schwellenwerte nicht in Betracht (vgl. VwGH 17.12.2015, 2012/05/0153, m.w.N.; Altenburger/Berger, UVP-G2, § 3, Rz. 11; Schmelz/Schwarzer, a.a.O., § 3, Rn. 35).

3.4.8. Vor – dahingehend als berechtigt erachtetem – Beschwerdevorbringen sah sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, weitere Ermittlungstätigkeiten zu Auswirkungen auf Schutzgüter i.S.d. § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu setzen bzw. die verwaltungsbehördlichen Beweisergebnisse zu ergänzen. Dies erfolgte durch ergänzende Aufträge an die bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen bzw. bestellten Sachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz sowie Verkehr. Zusätzlich ordnete das Bundesverwaltungsgericht eine Nachbesserung der Projektunterlagen betreffend Auswirkungen auf das Schutzgut „Landschaft“ an und holte dazu auch ein Sachverständigengutachten ein.

3.4.9. Strittig waren in verfahrens- wie materiellrechtlicher Sicht die Auswirkungen auf die Schutzgüter „Landschaft“, „Boden“, „Wasser“ und – indirekt aufgrund der in Streit gezogenen Ermittlungen zu den Auswirkungen auf den Verkehr auf öffentlichen Straßen – die Schutzgüter „Luft“ und „Mensch“.

3.4.10. Zu dem oben in Abschnitt II.2. festgestellten Sachverhalt war sohin unter in Beachtung der zuvor dargestellten Grundsätze und Leitlinien für eine Einzelfallprüfung Folgendes zu erwägen:

Zu den Auswirkungen auf die Schutzgüter „Luft“ und „Mensch“

3.5.1.1. In der Beschwerde wird ins Treffen geführt, dass der im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogene verkehrstechnische Sachverständige Prüfbedarf zur Anbindung an die L 3116 und auch die schiefwinkelige Geometrie der Trompetenanbindung gesehen habe. Derzeit sei daher die Gestaltung des Projekts insbesondere betreffend die Fahrwege unklar bzw. seien Stauungen mit vermehrten Immissionen zu berücksichtigen. Beides hätte Einfluss auf die anzusetzenden Emissionen und Immissionen. Das lärm- wie auch das luftreinhaltetechnische Gutachten würden auf einer unvollständigen Sachverhaltsgrundlage aufsetzen und daher nicht als Grundlage für eine Entscheidung herangezogen werden. Es sei in Wahrheit mit mehr Emissionen und Immissionen insbesondere durch KfZ zu rechnen (Beschwerde, Pkt. 3.2.).

3.5.1.2. Die erstmitbeteiligte Partei hält diesem Vorbringen entgegen, dass der verkehrstechnische Sachverständige mit seiner ergänzenden Stellungnahme vom 09.02.2021 klargestellt habe, dass weitere Angaben zum Projekt im Verfahren nicht erforderlich seien. Die im Gutachten vom 20.01.2021 ergänzend geforderten Angaben betreffen allesamt nur Fragen der Verkehrssicherheit, die bei einer Einzelfallprüfung nicht zu prüfen seien. Im Übrigen weist die erstmitbeteiligte Partei darauf hin, dass man die Erforderlichkeit eines Linksabbiegestreifens bereits vom Kuratorium für Verkehrssicherheit habe prüfen lassen. Der Bericht vom 04.05.2021 komme zum Ergebnis, dass die Errichtung eines Linksabbiegestreifens nicht erforderlich sei.

3.5.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Hinweis auf das Schrifttum bereits ausgesprochen, dass in die Prüfung kumulativer Auswirkungen auch verkehrsbedingte Umweltauswirkungen auf öffentlichen Straßen einzubeziehen sind (vgl. 22.11.2017, Ra 2017/06/0123, Rn. 9). Auch in gegenständlichem Fall – in welchem allerdings nur die Auswirkungen des (Änderungs-)Vorhabens selbst beurteilungsrelevant sind – werden somit Auswirkungen auf den Verkehr auf öffentlichen Straßen und dann in weiterer Folge auf die in § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 aufgezählten Schutzgüter beachtlich sein.

3.5.3. Aufgrund des Beschwerdevorbringens zum Aspekt der Auswirkungen des streitgegenständlichen Vorhabens auf den Verkehr auf öffentlichen Straßen wurden vom Bundesverwaltungsgericht ergänzende Ermittlungstätigkeiten durchgeführt und darauf aufbauend Feststellungen getroffen. Danach ist nicht mit zusätzlichen Stauerscheinungen zu rechnen. Ebenso kommt es zu keinen wesentlichen Auswirkungen auf die lärm- und luftreinhaltetechnische Beurteilung (oben II.2.1.).

3.5.4. Der bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren tätige, und auch vom erkennenden Gericht bestellte Sachverständige für Verkehr kam in seinem ergänzenden Gutachten vom 23.06.3021 sowie seinen ergänzenden Ausführungen bzw. vor allem Erläuterungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. VHS S. 11ff) zum Schluss, dass es durch das streitgegenständliche Vorhaben weder zu zusätzlichen Stauerscheinungen – dies könne durch bauliche bzw. straßenpolizeiliche Maßnahmen gewährleistet werden – noch zu wesentlichen Auswirkungen auf die lärm- und luftreinhaltetechnische Beurteilung komme (II.2.1.). Letzteres bedeutet also als Eingangsdaten bzw. Eingangsparameter für die jeweilige Auswirkungsbeurteilung auf die Schall- und Umgebungsluftsituation.

3.5.5. Soweit die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht in Bezug auf das ergänzende Gutachten des Sachverständigen für Verkehr noch eine entsprechend aktuelle Zählung aufgrund zahlreicher Betriebe in unmittelbarer Nähe zum streitgegenständlichen Vorhaben auch vor Ort in der Gemeinde XXXX als erforderlich erachtete (vgl. VHS S. 12), geht dies aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts über den Grobprüfungscharakter eines Verfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hinaus. Vielmehr hat der Sachverständige – also mit seiner Fachkunde und Erfahrungen – einen Lokalaugenschein durchgeführt und auch bestehende Verkehrszählungen an der XXXX des NÖ Straßendienstes bei seiner Beurteilung herangezogen.

3.5.6. Aufgrund der Beweisergebnisse zu den Auswirkungen auf den Verkehr auf öffentlichen Straßen konnten somit auch die bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten zu den Auswirkungen auf die Umgebungsluft und die Schallsituation – diese wurden auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Beweismittel aufgenommen und blieben im Übrigen unbestritten – weiterhin und ohne zusätzliche Ermittlungsschritte herangezogen werden.

3.5.7. Festzustellen war aufgrund nachvollziehbarer und schlüssiger – auch die Kriterien des § 3 Abs. 5 UVP-G 2000 beachtenden – Ermittlungsergebnisse auf sachverständiger Ebene zu den Auswirkungen auf die Umgebungsluftsituation, dass unter Beachtung der Lage außerhalb eines belasteten Gebiets wie auch der Einbeziehung einer benachbarten Aufbereitungsanlage weder die Grenzwerte zum dauerhaften Gesundheitsschutz überschritten werden noch die verursachten Zusatzimmissionen bei den nächstgelegenen Anrainern über 3% des Grenzwerts liegen (zu allem, oben unter II.2.3.).

3.5.8. Die von der belangten Behörde – wenn auch nur implizit – vorgenommene Beurteilung, dass im Hinblick auf das Schutzgut „Luft“ (§ 1 Abs. 1 Z 1 lit. b UVP-G 2000) mit keinen erheblichen belästigenden, belastenden oder schädlichen Auswirkungen zu rechnen ist, hält das erkennende Gericht damit nicht als unzutreffend.

3.5.9. Im Hinblick auf die Schallauswirkungen durch das streitgegenständliche Vorhaben wiederum ist zu sagen, dass aufgrund – in einer der Beurteilung hinsichtlich des Schutzguts „Luft“ entsprechenden Art und Weise – der im verwaltungsbehördlichen Verfahren erlangten Ermittlungsergebnissen insbesondere festzustellen war, dass der Immissionscharakter durch die geplante Erweiterung nicht verändert wird und die Wahrnehmbarkeit der Veränderung nicht ausgeschlossen, jedoch als akzeptabel angesehen werden könne. Ebenso, dass aus fachlicher Sicht und unter Berücksichtigung dem Stand der Technik entsprechender Schallschutzmaßnahmen aus schalltechnischer Sicht mit keinen erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Nachbarschaftsbereiche zu rechnen sei (oben II.2.2.).

3.5.10. Unter Berücksichtigung der Art und Intensität auf das Schutzgut „Luft“ sowie die Auswirkungen durch Schall ist auch die – ebenfalls (nur) implizit der Bescheidbegründung zu entnehmende – Schlussfolgerung, dass es auch mit keinen erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf das Schutzgut „Mensch“ (§ 1 Abs. 1 Z 1 lit. a UVP-G 2000) im Rechtssinn zu rechnen ist, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

3.5.11. Zur Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass, was dann wohl in erster Linie das Schutzgut Mensch betreffen würde, auch eine „unzulässige Belästigung“ durch „Geruch“ in der Beschwerde vorgebracht wurde (Beschwerde, Pkt. 3.3.). Doch erfolgte dies einerseits erkennbar in Zusammenhang dem Vorbringen betreffend den behaupteten Widerspruch zur Flächenwidmung nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften. So geht es ja bei einer Einzelfallprüfung nach dem UVP-G 2000 nicht um die Frage der „Zulässigkeit“ einer Auswirkung (i.S. einer Genehmigungsvoraussetzung), sondern um deren Intensität. Das Vorbringen blieb aber auch sonst ohne jegliche Substanz. Das Bundesverwaltungsgericht sah sich daher nicht veranlasst, auf diese Behauptung näher einzugehen oder allenfalls auch weitere Ermittlungsschritte dazu zu setzen.

Zu den Auswirkungen auf die Schutzgüter „Boden“ und „Wasser“

3.6.1. Unter Beachtung einer geänderten Vorhabensbeschreibung (dazu oben 3.2.1.1. ff) kam der mit zusätzlichen Ermittlungstätigkeiten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beauftragte Sachverständige zum Schluss, dass aufgrund der Art der gelagerten Materialien, sowie der Größe des Flurabstands von keiner Gefährdung für das Schutzgut Boden und Wasser auszugehen sei (oben II.2.4.1.).

3.6.2. Vor diesem Hintergrund ist durch das streitgegenständliche Vorhaben mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Schutzgüter „Boden“ und „Wasser“ nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b UVP-G 2000 zu rechnen.

Zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Landschaft“

3.7.1.1. Die belangte Behörde erwog im bekämpften Bescheid, dass im Zusammenhang mit einem UVP-Feststellungsverfahren eine Grobprüfung durchzuführen sei und jedenfalls nicht ein Ermittlungsverfahren in der Tiefe eines Genehmigungsverfahrens. Die aufgeworfenen inhaltlichen Fragen, wie z.B. das Ortsbild etc., seien hingegen in den dafür jeweils vorgesehenen nachfolgenden materienrechtlichen Genehmigungsverfahren zu behandeln (Bescheid, Pkt. 9.5.).

3.7.1.2. Die Beschwerdeführerin brachte dazu in ihrer Beschwerde zusammengefasst vor, dass der größere Teil des Vorhabensgeländes als „Grünland-Freihaltefläche“ ausgewiesen sei. Diese Ausweisung habe insbesondere auch den Zweck des Schutzes des Landschaftsbilds. Bei der Einzelfallprüfung seien auch die Auswirkungen des Vorhabens auf die Landschaft zu bewerten, und dies unabhängig von umgebenden Bestandteilen. Beim Flächenwidmungsplan der Beschwerdeführerin handle es sich auch um eine „Umweltschutzvorschrift“, welche zu berücksichtigen gewesen wäre. Im gegenständlichen Bereich werde seitens der Beschwerdeführerin eine Attraktivierung, etwa durch Ansiedlung von Lebensmittelmärkten, angestrebt. Das Vorhaben würde dem zuwiderlaufen. Das Vorhaben werde auch der Widmung in Ansehung von § 16 Abs. 3 NÖ BO 2014 nicht gerecht. Es füge sich nicht in das Ortsbild ein und bewirke übermäßige und unzulässige Belästigung durch Lärm, Luftschadstoffe und Geruch. Es wäre – so Beschwerdeführerin außerdem – ein Gutachten zum Ortsbild und zum Landschaftsbild einzuholen gewesen. Dies könne nicht damit abgetan werden, dass es sich bloß um eine Grobprüfung handle (zu allem Beschwerde, Pkt. 3).

3.7.1.3. Die erstmitbeteiligte Partei führte trat diesem Vorbringen mit dem Argument entgegen, dass gemäß § 38 Abs. 2 AWG 2002 allfällige Vorgaben aus Flächenwidmungsplänen für Abfallbehandlungsanlagen nicht anzuwenden seien. Ob sich das Anlagengelände auf seiner Fläche befindet, die teilweise als Grünland ausgewiesen sei, sei für die Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens nicht relevant (Beschwerdebeantwortung, Pkt. 2.3.).

3.7.1.4. Nach ergänzenden Sachverhaltsermittlungen zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Landschaft“ führten die Parteien im Beschwerdeverfahren noch aus:

3.7.1.5. Die belangte Behörde äußerte sich zur Relevanz eines Flächenwidmungsplans dahingehend, dass im gegenständlichen Verfahren eine örtliche Flächenwidmungsfestlegung einer Gemeinde nicht als „genehmigte Landnutzung“ zu sehen sei, weil die Gemeinde in dem Fall „keine Kompetenz habe“, hiezu eine Festlegung zu treffen. Das AWG 2002 stelle absichtlich nicht auf eine Gemeindewidmung ab und auch bei Mitanwendung des Naturschutzes im AWG-Verfahren komme § 31 Abs. 2 NÖ NSchG nicht zur Anwendung, weil gemäß § 38 AWG die Naturschutzbestimmungen nur inhaltlich anzuwenden seien, nicht aber formalrechtlich (VHS, S. 15).

3.7.1.6. Die Beschwerdeführerin trug noch vor, dass der Flächenwidmungsplan den Rahmen für die genehmigte Landnutzung ziehe und somit Landnutzungen nur in dem vom Flächenwidmungsplan ausdrücklich genehmigten Rahmen zulässig seien. Keinesfalls sei aus dem „AWG-Genehmigungsregime“ darauf zu schließen, dass im UVP-Feststellungsverfahren, wo § 3 Abs. 5 Z 2 UVP-G 2000 zur Anwendung gelange, diese Bestimmung nicht mehr relevant wäre. Sie sei auch unionsrechtlich vorgegeben und stehe daher über dem innerstaatlichen AWG. Im Übrigen würde auch im Genehmigungsverfahren das NÖ NSchG mitanzuwenden sein und daher das Vorhaben der erstmitbeteiligten Partei an dieser Rechtsnorm, wegen Widerspruchs zum örtlichen Raumordnungsprogramm der Beschwerdeführerin, scheitern. Der Schluss, dass ein materiell-rechtliches Genehmigungskriterium, das dem Projekt entgegenstehe (wobei die Beschwerdeführerin dabei auf § 31 Abs. 2 NÖ NSchG hinweist), dazu führen soll, dass ein Vorhaben nicht UVP-pflichtig sei, sei gänzlich unzulässig. Dass das Vorhaben dem örtlichen Raumordnungsprogramm der Beschwerdeführerin widerspreche, habe die vom Gericht herangezogene Sachverständige dargetan. Ob bauliche Anlagen in der Widmung „Gfrei“ projektiert seien oder nicht, sei bei Anwendung des UVP-G 2000 nicht von vornherein relevant. Da aber die erstmitbeteiligte Partei ohnehin (gemeint wohl: auch) Abtragungen und Aufhöhungen des Geländes projektierte, seien diese als Bauvorhaben anzusehen, denn § 14 NÖ BO 2014 unterstelle auch Geländeveränderungen unter bestimmten Voraussetzungen einer Baubewilligungspflicht. Im Sinne der Festlegungen im Flächenwidmungsplan seien daher auch Geländeveränderungen als Bebauung anzusehen. Wo diese im Vorhaben projektiert seien, sei aufgrund des „umfassenden Vorhabensbegriffs“ des UVP-G nicht relevant. Der Flächenwidmungsplan stelle – so die Beschwerdeführerin außerdem – auf die Raumnutzung insgesamt ab, nicht allein auf allfällige Bewilligungspflichten oder Anwendbarkeit in Materienverfahren (VHS, S. 15 f).

3.7.1.7. Dieses Vorbringen erwiderte die erstmitbeteiligte Partei mit neuerlichem Hinweis auf die Bestimmung des § 38 Abs. 2 AWG 2002. Wenn die Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan schon im UVP-Genehmigungsverfahren kein relevantes Genehmigungskriterium sei, könne aus ihrer Sicht die Frage der Widmungskonformität nicht im Feststellungsverfahren ein maßgebliches Kriterium für die Beurteilung von Umweltauswirkungen sein. Zur Frage der Relevanz des § 31 Abs. 2 NÖ NSchG verwies die erstmitbeteiligte Partei auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es sich bei dieser Bestimmung nicht um eine materielle Genehmigungsvoraussetzung handle und auch aus diesem Grund kein inhaltlicher Maßstab für das UVP-Feststellungsverfahren sein könne. Auch seien mit dem Vorhaben keine baurechtlich bewilligungspflichtigen Geländeveränderungen vorgesehen, weil sich die Erweiterungsfläche, auf der ein 1%-iges Gefälle und eine Versickerungsmulde hergestellt werden sollen, sich eben nicht im Bauland, sondern im Grünland befinde. Auch wies die erstmitbeteiligte Partei noch darauf hin, dass (ihr) Anlagenbestand auf als „Grünland“ gewidmeten Flächen existiere (VHS, S. 16).

3.7.2. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts wird von der Beschwerdeführerin mit der Rüge einer nicht entsprechenden Beachtung einer mit dem streitgegenständlichen Vorhaben in Widerspruch stehenden Flächenwidmung bei der Beurteilung der Auswirkung auf das Schutzgut „Landschaft“ keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids dargetan:

3.7.2.1. Das geltende örtliche Raumordnungsprogramm der Beschwerdeführerin legt für die vorhabensgegenständlichen Grundstücke 506/2 und 508, beide gelegen in der KG XXXX , eine Widmung als Industriegebiete („BI“) und für die Grundstücke 527, 528/1, 528/2 und 529, alle KG XXXX , eine Widmung als Grünland-Freihalteflächen („Gfrei“) fest (s. dazu oben mit Hinweis auf die Rechtsgrundlagen unter IV.1.7.).

3.7.2.2. Vorauszuschicken ist dazu nun Folgendes:

3.7.2.3. Zu den Leitzielen des NÖ ROG 2014 in Bezug auf die verschiedenen Ebenen der Raumplanung gehören auch die Landschaft betreffende Maßnahmen, etwa die „Erhaltung und Verbesserung“ des Orts- und Landschaftsbilds als generelles Leitziel oder die „klare Abgrenzung von Ortsbereichen gegenüber der freien Landschaft“ als Leitziel der örtlichen Raumordnung (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. f sowie Z 3 lit. d leg. cit.). Speziell räumt dann § 20 Abs. 2 Z 18 dieses Gesetzes die Möglichkeit ein, Flächen im öffentlichen Interesse, etwa wegen eines besonders landschaftsbildprägenden Freiraums, freizuhalten.

3.7.2.4. Auch das NÖ NSchG zielt auf den Schutz der Landschaft ab (vgl. etwa die Bewilligungsvoraussetzungen in § 7 Abs. 2 Z 1 und 2 oder die Möglichkeit zum speziellen Gebietsschutz gemäß § 8).

3.7.2.5. Für Errichtung und Betrieb des streitgegenständlichen Vorhabens – dieses umfasst eine (ortsfeste) „Behandlungsanlage“ i.S.d. § 1 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 – wird eine Genehmigung nach den §§ 37 ff AWG erforderlich sein.

3.7.2.6. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass für das Vorhaben grundsätzlich auch eine Bewilligung nach der NÖ BauO 2014 erforderlich wäre, insbesondere nach § 14 Z 2 dieses Gesetzes (als „bauliche Anlage“). Gemäß der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des § 38 Abs. 2 AWG 2002 sind im Genehmigungsverfahren vor der Behörde nach dem AWG 2002 die bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden. Gleichzeitig „entfällt“ eine (eigene) baubehördliche Bewilligungspflicht.

3.7.2.7. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin der Beschwerdeführerin, dass auch eine baubehördliche Bewilligungspflicht für eine mit dem streitgegenständlichen Vorhaben beabsichtigte Geländeveränderung gegeben wäre ist nur zu sagen, dass – wie auch von der erstmitbeteiligten Partei zutreffend dargelegt – angesichts der Widmungslage kein Anhaltspunkt für eine Erfüllung des Tatbestands von § 14 Z 6 NÖ BauO 2014 ersichtlich ist.

3.7.2.8. Das streitgegenständliche Vorhaben liegt auch erkennbar nicht „innerhalb eines „Ortsbereichs“, weswegen weiters auch die Notwendigkeit der Erlangung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung – insbesondere in Ansehung von § 7 Abs. 1 Z 6 NÖ NSchG – im Raum steht (vgl. dazu etwa VwGH 29.06.2011, 2010/10/0238). Im Genehmigungsverfahren für die ortsfeste Behandlungsanlage nach dem AWG 2002 sind, worauf auch die belangte Behörde hinwies, auch – mit Ausnahme u.a. des Verfahrens – die Vorschriften im Bereich des Raumordnungs- und das Naturschutzrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 1 AWG 2002).

3.7.2.9. Nach der – eindeutig dem „Baurecht“ zuzuordnenden – Vorschrift von § 20 Abs. 2 (i.V.m. § 20 Abs. 1 Z 1) NÖ BauO 2014 führt ein nicht zu beseitigender Wiederspruch zur im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart grundsätzlich zur Abweisung eines Bewilligungsantrags für ein Bauvorhaben.

3.7.2.10. Gemäß § 31 Abs. 2 dritter Satz NÖ NSchG ist bei Ansuchen um eine naturschutzbehördliche Bewilligung der Nachweis darüber zu erbringen, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht. In Zusammenhang mit dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits ausgesprochen, dass kein Recht auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bei einem Widerspruch zu einem Flächenwidmungsplan besteht (vgl. VwGH 07.05.2020, Ra 2019/10/0159, Rn. 14, m.w.N.). Damit wird aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts der Charakter dieser Norm (auch) als materielle Genehmigungsbestimmung und nicht (nur) bloße Verfahrensvorschrift zum Ausdruck gebracht. Allerdings hat der Gerichtshof in der erwähnten Entscheidung in Zusammenhang mit § 31 Abs. 2 NÖ NSchG auch auf die Bedeutung der Bestimmung von § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 hingewiesen, wonach im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung, nur dann und nur in jenem Umfang zulässig ist, als dies für eine Nutzung gemäß § 20 Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z 1a und 1b leg. cit. eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Nach Ansicht des Gerichtshofs ist daher zunächst die Frage zu beantworten, ob nach den baurechtlichen Vorschriften überhaupt eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht gegeben ist. Ist dies zu verneinen, so ist i.S.d. § 31 Abs. 2 NÖ NSchG nicht von einer Widmungswidrigkeit auszugehen.

3.7.2.11. Nun entfällt jedoch gemäß § 38 Abs. 2 AWG 2002in Bezug auf das streitgegenständliche Vorhaben die baurechtliche Bewilligungspflicht. Das Bundesverwaltungsgericht sieht auch keinen Grund, warum diese Anordnung sodann nicht auch hinsichtlich der Bezugnahme in § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 auf eine solche Pflicht (bzw. auch eine allfällige bloße Anzeigepflicht) gelten soll.

3.7.8.12. Wie dargelegt (oben IV.3.1.) ist im gegenständlichen Verfahren allerdings (nur) zu entscheiden, ob nach einer Prüfung der Auswirkungen eines Vorhabens – hier soweit mit der Änderung eines bestehenden Vorhabens verbunden – unter Berücksichtigung der Kriterien von § 3 Abs. 5 UVP-G 2000 (nach § 3a Abs. 4 erster Satz leg. cit.) von erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt i.S.d. § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 auszugehen ist. Hinsichtlich der Relevanz der Flächenwidmung in Zusammenhang mit der Beurteilung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist nun Folgendes in Erwägung zu ziehen:

3.7.2.13. Der UVE-Leitfaden des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus aus 2019 nennt als vom Schutzgut „Landschaft“ umfasste Aspekte die Landschaftsökologie bzw. die allgemeine Charakteristik der Landschaft, die Landnutzung und das Raumgefüge und das Landschaftsbild/-ästhetik (vgl. auf S 97 f dieses Leitfadens, abrufbar unter https://www.bmk.gv.at/dam/jcr:ecaf18e1-a79c-4346-9f1e-5e2de2728ee3/UVE_Leitfaden_2019.pdf , abgerufen am 25.08.2021; zur Heranziehbarkeit dieses Leitfadens zu Auslegungszwecken vgl. auch VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn. 389).

3.7.2.14. Einen Anhaltspunkt, wonach die Flächenwidmung bei der gegenständlichen Einzelfallprüfung in Vorbereitung der Entscheidung über die UVP-Pflicht zu berücksichtigen sein könnte, liefert zunächst § 3 Abs. 5 Z 2 UVP-G 2000, wonach die „ökologische Empfindlichkeit des Vorhabensstandorts“ auch unter Berücksichtigung der „genehmigten Landnutzung“ zu beachten ist. Die Materialien zu dieser mit der Novelle des UVP-G 2000 durch BGBl. I 2018/80 eingefügten Vorschrift führen aus (ErläutRV 275 BlgNR, 26. GP , S. 3):

„Aufgrund der UVP-ÄndRL und neuerer Judikatur erfolgen in § 3 folgende Adaptierungen: Die bisher in Abs. 4 genannten Entscheidungskriterien für die Einzelfallprüfung werden in Abs. 5 verschoben und der Fassung der UVP-ÄndRL angepasst. […] Beim Standort des Vorhabens sind nun neben der bestehenden Landnutzung auch die genehmigte Landnutzung sowie ausdrücklich auch die Sensibilität des Untergrunds des Gebiets zu berücksichtigen. Die zu berücksichtigenden Merkmale der Auswirkungen sind im Wesentlichen gleich geblieben, die Bezugnahme auf kumulierende Auswirkungen mit anderen Vorhaben ist bereits durch die §§ 3 Abs. 2 und 3a Abs. 6 geregelt und muss hier daher nicht als Entscheidungskriterium genannt werden.“

3.7.2.15. Die Bestimmung zielt somit auf die Umsetzung der (die Richtlinie 2011/92/EU abändernde) Richtlinie 2014/52/EU ab, wobei Anhang III Nr. 2 lit. a. in der Fassung dieser Richtlinie nunmehr festlegt, dass – hinsichtlich des Standorts eines Projekts – die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, unter Berücksichtigung nicht mehr nur der „bestehenden“, sondern auch der „genehmigten“ Landnutzung (in der englischen Fassung bedient sich die UVP-RL der Wortfolge „approved land use“, in der französischen Fassung wiederum „l'utilisation … approuvée des terres“) beurteilt werden muss.

3.7.2.16. Die Beachtung der Kriterien des Anhangs III der UVP-RL ist – wie oben unter IV.3.4.7. bereits dargelegt – bei der Beurteilung einer möglichen UVP-Pflicht jener Vorhaben, die von Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II dieser Richtlinie erfasst sind, wesentlich.

3.7.2.17. Nun ist auch in Erinnerung zu rufen, dass mit dem UVP-G 2000 die UVP-RL umgesetzt werden soll. Die Bestimmungen des UVP-G 2000 sind also weit wie möglich im Lichte des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auszulegen und anzuwenden, um das mit ihr angestrebte Ziel zu erreichen (vgl. dazu etwa VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013, Rn. 43, m.w.N.).

3.7.2.18. Während der Vorschlag der Europäischen Kommission (KOM/2012/0628 endgültig) für eine Abänderung des Anhangs III der UVP-RL noch von „geplanter“ Landnutzung sprach, wurde dies im EU-Gesetzgebungsprozess – erkennbar auf Initiative des Rats – modifiziert: So sprach sich etwa die Bundesrepublik Deutschland dafür aus, dass nur „erlassene“ („enacted“) und gefestigte („solidified“) Pläne zu berücksichtigen sein sollten (vgl. die – öffentlich zugänglichen – Dokumente der Erörterung im Rat Nr. 12001/13, S. 23, 12405/13, S. 4 und 13011/13, S. 11, in welchem die sodann vorgeschlagene Änderung auch zustimmend mit „mehr Rechtssicherheit“ kommentiert wird). Die Bestimmung hat also nach dem jeweiligen mitgliedstaatlichen Rechtsrahmen hoheitliche – also durch eine Behörde bzw. staatliche Autorität gesetzte – Genehmigungsakte von Landnutzungsplanung bzw. eine solcherart sanktionierte Planung vor Augen. Ein gemäß § 13 NÖ ROG 2014 durch eine Verordnung erlassenes örtliches Raumordnungsprogramm mit dazugehörigem Flächenwidmungsplan wird man sohin als „genehmigte“ Landnutzungsplanung i.S.d. Anhang III UVP-RL ansehen können.

3.7.2.19. Nun bringt der Unionsgesetzgeber in Erwägungsgrund Nr. 9 der Richtlinie 2014/52/EU zum Ausdruck, dass die Auswirkungen auf die betroffenen Flächen, insbesondere auf den „Flächenverbrauch“, und den „Boden“, einschließlich organischer Substanz, Bodenerosion, Bodenverdichtung und -versiegelung, geprüft und begrenzt werden sollen und dafür – auch – „geeignete Landnutzungspläne“ und „Maßnahmen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene“ relevant sind.

3.7.2.20. Seit der Novellierung durch BGBl. I 2018/80 führt das UVP-G 2000 in seinem § 1 Abs. 1 Z 1 unter lit. b) nunmehr zusätzlich die „Fläche“ als Schutzgut an. Ausweislich der dazugehörigen Gesetzesmaterialien sollen damit nun auch „ausdrücklich“ die Auswirkungen von Projekten auf die „Flächeninanspruchnahme“ berücksichtigt werden. Mit der „eigenständigen Nennung des Schutzguts Fläche“ sollen dabei über den bereits bestehenden qualitativen Schutz des Bodens auch der Aspekt des Flächenverbrauchs durch Versiegelung stärker betont werden, wobei diese Betrachtung bereits der gängigen Praxis in Österreich entspreche. Dabei sei bei „vorhabensbedingter Boden-/Flächeninanspruchnahme“ auch die „Intensität der Beeinträchtigung“, etwa durch Versiegelung in Abhängigkeit von den Veränderungen der Bodenfunktionen angemessen zu berücksichtigen (vgl. ErläutRV 275 BlgNR, 26. GP , S. 2).

3.7.2.21. Die Richtlinie 2014/52/EU fügte auch in Art. 3 Abs. 1 lit. b der UVP-RL die „Fläche“ ein. Dieser Aspekt ist dann gemäß Anhang III Nr. 3 Einleitungssatz der UVP-RL bei Entscheidungen über die UVP-Pflicht für ein Vorhaben [„Screening“] als „Faktor“ hinsichtlich der Art und der Merkmale potenzieller Auswirkungen zu berücksichtigen.

3.7.2.22. Infolge dieser Aspekte ergibt sich für das erkennende Gericht, dass der Unionsgesetzgeber bei der Verpflichtung der Berücksichtigung der „genehmigten“ – „Landnutzung“ jedenfalls die Bestimmung der Sensitivität des betroffenen Vorhabensstandorts hinsichtlich der Schutzgüter „Boden“ und „Fläche“ vor Augen hatte.

3.7.2.23. Fraglich ist, ob und inwieweit eine „genehmigte Landnutzung“ auch bei der Beurteilung der Auswirkungen auf andere Schutzgüter („Faktoren“) als „Boden“ und „Fläche“ zu berücksichtigen ist. Erwägungsgrund Nr. 16 zur Richtlinie 2014/52/EU betont etwa, dass, um die „Landschaft“ besser zu wahren, die Einbeziehung der „optischen Auswirkungen“ von Projekten, namentlich der Veränderung des Erscheinungsbilds oder der Ansicht der gebauten oder natürlichen Landschaft und städtischer Gebiete, in die UVP wichtig ist. Auf Landnutzungspläne nimmt der Unionsgesetzgeber dabei – anders als eben zu den Schutzgütern „Boden“ und „Fläche“ – keinen ausdrücklichen Bezug. Allerdings ist dabei immer zu beachten, dass die Richtlinie nach der Rechtsprechung des EuGH mit einen ausgedehnten Anwendungsbereich und einen sehr weit reichenden Zweck ausgestattet ist, was grundsätzlich auch für allfällige Novellierungen zu gelten haben wird (vgl. dazu VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, mit Hinweis auf Rechtsprechung des EuGH). Dies wiederum könnte dafür sprechen, „genehmigte Landnutzungen“ auch betreffend die Qualifikation der Auswirkungen von Vorhaben auf weitere Schutzgüter (in Zusammenhang mit der Sensitivität des betroffenen Standorts) zu berücksichtigen.

3.7.2.24. Auch ein Leitfaden des BMLFUW zur Durchführung der Einzelfallprüfung aus dem Jahr 2011 (abrufbar hier: https://www.bmk.gv.at/themen/klima_umwelt/betrieblich_umweltschutz/uvp/uve_uvp_leitfaeden.html ), somit noch aus der Zeit vor der erwähnten Novelle des UVP-G 2000 durch BGBl. I 2018/80, weist in Zusammenhang mit der Beurteilung (der Erheblichkeit) von Auswirkungen auf das Schutzgut „Landschaft“ auf die „Übereinstimmung“ mit der örtlichen oder regionalen Raumordnung oder solcher aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften hin (vgl. auf S. 24).

3.7.2.25. Nun wird das Begriffspaar der „genehmigten Landnutzung“ im Sinne obiger Erwägungen zu seiner Entstehung in unionsrechtskonformer Weise so zu verstehen sein, dass nach dem relevanten nationalen Rechtsrahmen dadurch die Verwirklichung bestimmter Vorhaben am betroffenen „Land“ (in Österreich: Liegenschaft, Grundstück) ermöglicht werden soll oder nicht. Eine solche Wirkung kann dann aber dem nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften des Bundeslands Niederösterreich verordneten Flächenwidmungsplan angesichts der – mit § 38 Abs. 2 AWG 2002 sogar im Verfassungsrang stehendenden – spezifischen Vorgaben für ortsfeste Behandlungsanlagen, die nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 einer Bewilligung bedürfen, nicht zugestanden werden. Dies bedeutet, anders herum, dass in Bezug auf das streitgegenständliche Vorhaben die – letztlich auch im Bereich des Naturschutzrechts betreffend Grünlandwidmungen (§ 20 Abs. 4 NÖ ROG) – an die Baubewilligungspflicht anknüpfende Flächenwidmung keine „genehmigte Landnutzung“ i.S.d. § 3 Abs. 5 Z 2 UVP-G 2000 ist. Damit kann sie auch nicht bei der Beurteilung der Auswirkungen des streitgegenständlichen Vorhabens auf das Schutzgut „Landschaft“ zu berücksichtigen sein.

3.7.2.26. Das Bundesverwaltungsgericht sieht auch keine sonstige gesetzliche Vorgabe, insbesondere nicht im UVP-G 2000 selbst, und wurde die Existenz einer solchen auch von keiner Partei behauptet, wonach die geltende Flächenwidmung bei einem Vorhaben wie dem gegenständlichen im Zuge der Prüfung der Auswirkungen auf das Schutzgut „Landschaft“ im Einzelfall zu beachten wäre. Damit war aber auch die – auf einer (raumordnungs-)fachlichen Schlussfolgerung beruhende – Feststellung, dass das Vorhaben der Intention der Widmung entgegensteht, nicht beurteilungsrelevant für dieses Schutzgut (sie wurde von der herangezogenen Sachverständigen auch klar getrennt von den sonstigen Schlüssen getätigt). Die „bestehende Landnutzung“ wurde hingegen bei der Beurteilung – dazu nachstehend die Zusammenfassung unter IV.3.7.3.4. f – in einer dem Maßstab einer „Grobprüfung“ angemessenen Rahmen berücksichtigt.

3.7.3. Im Recht ist die Beschwerdeführerin hingegen mit ihrem Standpunkt, dass fallbezogen die Berufung auf den Maßstab der „Grobprüfung“ die Verwaltungsbehörde nicht von jeglicher Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut „Landschaft“ entbinden konnte:

3.7.3.1. Ist eine Einzelfallprüfung gemäß § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 durchzuführen, dann ist hinsichtlich aller in § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 im Einzelnen aufgezählter Schutzgüter zu beurteilen, ob und wenn ja mit welchen Auswirkungen jeweils zu rechnen ist (vgl. dazu etwa bei Lampert, Kommentar UVP-G 2000 [2020], § 3a, Rn. 24, unter Hinweis auf die Entscheidung VwGH 23.09.2009, 2007/03/0170; so letztlich auch Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, Kommentar UVP-G3 [2013], § 3, Rn. 11, auf die Auswirkungen insbesondere die Schutzgüter bezugnehmend; zur „Definition“ der Umwelt über die Schutzgüter auch Schmelz/Schwarzer, a.a.O., § 1, Rn. 10; ebenso VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0061, Rn. 44).

3.7.3.2. Zu diesem Zweck hat zunächst die Projektwerberin oder der Projektwerber – hier gemäß § 3 Abs. 4 zweiter Satz i.V.m. § 3 Abs. 8 Z 2 UVP-G – u.a. die vom Vorhaben „voraussichtlich erheblich beeinträchtigten Umwelt“ zu beschreiben, wobei Schutzgüter, bei denen „nachvollziehbar begründet“ werden kann, dass mit keiner nachteiligen Umweltauswirkung zu rechnen ist, nicht beschrieben werden müssen. Es besteht also (auch) die Möglichkeit, ein so genanntes (für sich entsprechend begründetes) „No Impact-Statement“ abzugeben (vgl. dazu den Leitfaden UVE, der i.Z.m. dem Schutzgut Landschaft als ein mögliches solches Statement z.B. den Fall der Zulegung eines zweiten Gleises bei Bahnvorhaben ohne Änderungen von Lärmschutzmaßnahmen oder die Erweiterungen von Industrieanlagen innerhalb des Betriebsareals nennt). Wenn die Behörde – allenfalls nach Befassung eines Sachverständigen – zum Schluss kommen sollte, dass die gegebene Begründung ausreicht, wird sie dazu entsprechende Feststellungen treffen können. Ein vollständiges Absehen von jeglicher Ermittlungstätigkeit zu einem in § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 aufgezählten Schutzgut steht bei der im gegenständlichen Fall durchzuführenden Einzelfallprüfung nicht in Einklang mit dem UVP-G 2000 (überhaupt zur grundsätzlichen Ermittlungspflicht im mit einer sehr kurzen Entscheidungsfrist versehenen UVP-Feststellungsverfahren VwGH 08.10.2020, Ra 2018/07/0447, Rn. 61, m.w.N.).

3.7.3.3. Sohin sah sich das Bundesverwaltungsgericht zunächst zur Anordnung veranlasst, dass die erstmitbeteiligte Partei sich zu den Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft im Lichte des § 3 Abs. 8 Z 2 AVG zu äußern hat. Dieser Anordnung ist die erstmitbeteiligte Partei in der Folge durch Vorlage eines Privatgutachtens nachgekommen (OZ 8).

3.7.3.4. Auf Grundlage dieses Privatgutachtens wie auch dem darauf aufbauenden Stellungnahme der für das Fachgebiet „Landschaftsplanung“ herangezogenen Sachverständigen konnten Sachverhaltsfeststellungen zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Landschaft“ getroffen werden: Zusammengefasst wird insbesondere aufgrund der Charakteristika des Vorhabens – insbesondere etwa von dessen Erhöhungen – sowie auch der Lage in einem stark technogen vorbelasteten und damit gering sensiblen Areal wie vor allem auch dem Aspekt fehlender (oder etwa durch Heckenzüge verstellter) Sichtbeziehungen zur Ortschaft XXXX aus fachlicher Sicht auf keine erheblich schädlichen, belastenden oder belästigenden Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft geschlossen (zum Ganzen oben unter II.2.5.1. bis II.2.5.7.).

3.7.5. In Anbetracht einer schlüssigen Auseinandersetzung der Sachverständigen mit dem zu beurteilenden Gegenstand – deren Ergebnis blieben sodann auch unwiderlegt – und insbesondere der Tatsache, dass bei dieser erkennbar auch die Kriterien des § 3 Abs. 5 UVP-G 2000 berücksichtigt wurden, kann sohin auch aus rechtlicher Sicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund von Errichtung und Betrieb des Vorhabens mit keinen erheblich schädlichen, belastenden oder belästigenden Auswirkungen auf das Schutzgut „Landschaft“ zu rechnen ist.

Ergebnis

3.8.1. Im Ergebnis ist – auch nach dem aufgrund ergänzender Ermittlungstätigkeiten im Beschwerdeverfahren festgestellten Sachverhalt – sohin mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen des streitgegenständlichen Vorhabens auf die Umwelt (bzw. deren Schutzgüter) i.S.v. § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen. Es besteht daher gemäß §§ 3a Abs. 3 Z 1 und 3a Abs. 4 i.V.m. Anhang 1 Z 2 lit. e UVP-G 2000 keine Verpflichtung, für das streitgegenständliche Vorhaben eine UVP durchzuführen.

3.8.2. Der angefochtene Bescheid erweist sich damit im Ergebnis als rechtmäßig. Die Beschwerde war deshalb unter der Maßgabe der (teilweisen) Modifikation des Bescheidspruchs – dazu nachstehend unter IV.4. – als unbegründet abzuweisen.

4. Zur Abänderung des Spruchs der angefochtenen Entscheidung:

4.1. Wie dargelegt bezieht sich die gegenständliche Entscheidung auf das streitgegenständliche Vorhaben, wie es in den Projektunterlagen beschrieben und dargestellt ist (vgl. dazu etwa VwGH 19.01.2010, 2008/05/0162). Aus diesem Grund erscheint es erforderlich, diese Beschreibung bzw. Darstellung zum Spruchbestandteil zu erheben.

4.2. Relevant sind einerseits der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren modifizierte „Technische Bericht“ sowie die bereits bei ursprünglicher Antragstellung an die belangte Behörde vorgelegte, dazugehörige planliche Darstellung. Diese Dokumente sollen mit entsprechender Bezugsklausel mit der gegenständlichen Entscheidung verbunden werden.

Zu Spruchpunkt B)

5. Zur Zulässigkeit der Revision:

5.1. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil bei der Entscheidungsfindung die Rechtsfrage zu lösen war, ob die nach raumordnungsrechtlichen Vorschriften für ein Grundstück festgelegte Flächenwidmung bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens (Art, Intensität) auf das Schutzgut „Landschaft“ nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. e UVP-G 2000 – insbesondere nach der in Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU neu gestalteten Vorschrift des § 3 Abs. 5 Z 2 UVP-G 2000 (sohin die Beurteilung der Standortsensitivität unter Berücksichtigung der „genehmigten Landnutzung“) – beachtlich ist. Für das erkennende Gericht war eine solche Verpflichtung bezüglich des gegenständlichen Vorhabens zu verneinen. Allerdings ist die diesbezügliche Rechtslage auch nicht bereits für sich genommen als ausreichend klar und bestimmt zu erachten (dazu etwa VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167, Rn. 18, wonach bei klarem Gesetzeswortlaut eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung selbst dann nicht vorliegt, wenn zu der relevanten Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt). Es ist auch keine – auch keine auf den gegenständlichen Fall zu übertragende – Rechtsprechung des EuGH oder des Verwaltungsgerichtshofs ersichtlich, welcher Grundsätze und Leitlinien zur Lösung der zuvor dargestellten Rechtsfrage zu entnehmen sind.

5.2. Die Beantwortung der dargestellten Rechtsfrage ist für die Entscheidung über eine allenfalls erhobene Revision durch den Verwaltungsgerichtshof auch von Relevanz: Wäre die Flächenwidmung nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften doch zu beachten gewesen, hätte sich das Bundesverwaltungsgericht in anderslautender Art und Weise mit diesem Aspekt in seiner Entscheidungsbegründung auseinandersetzen müssen (bzw. allenfalls auch zusätzliche Sachverhaltsermittlungen durchführen müssen). Dies hätte zu einer abweichenden Entscheidung in der Sache – also insbesondere der Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer UVP – führen können. Sollte der Verwaltungsgerichtshof daher eine andere Sichtweise einnehmen als das Bundesverwaltungsgericht, so wäre die Entscheidung schon wegen einer relevanten Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Zur Erlassung der Entscheidung

6. Zur entfallenen mündlichen Verkündung des Erkenntnisses:

6.1. Hat – wie gegenständlich – eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden. Gemäß § 29 Abs. 3 leg. cit. entfällt die Verkündung des Erkenntnisses, wenn eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.

6.2. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Gericht einen (weiten) Spielraum, zumal in der Z 2 des § 29 Abs. 3 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071, Rn. 11).

6.3. Fallbezogen wurden in der Verhandlungstagsatzung am 30.06.2021 von den Parteien noch umfangreiches Rechts- und Tatsachenvorbringen erstattet. Aufgrund der Komplexität der Beschwerdesache und insbesondere dem Bedarf, nach Schluss der Verhandlung und vor Entscheidungsfindung noch einmal die erwähnten Parteivorbringen – insbesondere auch hinsichtlich der gegenständlich als wesentlich erachteten Frage der Relevanz der Flächenwidmung in Zusammenhang mit dem Schutzgut „Landschaft“ – mit dem bereits bisher im Verfahren Vorgebrachten und weiteren Aktenbestandteilen noch einmal abzuklären, war eine sofortige Verkündung nicht möglich. Durch die Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 20 BVwGG, wonach sämtliche Entscheidungen im Rechtsinformationssystem zu veröffentlichen sind, ist jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet. Darüber hinaus ist die Entscheidung auch für einen bestimmten Zeitraum im Internetauftritt des Gerichts zu veröffentlichen (vgl. § 40 Abs. 7 UVP-G 2000; https://www.bvwg.gv.at/amtstafel/Umwelt1.html ).

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