B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W260.2261360.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Anna FUCHS und den fachkundigen Laienrichter Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , VSNR. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße vom 21.07.2022 betreffend die Gewährung von Weiterbildungsgeld, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ oder „AMS“ bezeichnet) vom 21.07.2022 wurde den Anträgen von XXXX (im folgenden „Beschwerdeführerin“) auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz vom 03.06.2022 und vom 27.06.2022 gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) mangels Nachweis über die Teilnahme an einer entsprechenden Aus- bzw. Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden während der Bildungskarenz keine Folge gegeben.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre Anträge gestellt und mit ihrem Dienstgeber eine Karenzierung gemäß § 29b Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz (VBG) vereinbart habe, die mit der Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG vergleichbar sei.
Als Nachweise für die Teilnahme an einer Aus- bzw. Weiterbildungsmaßnahme seien folgende Unterlagen vorgelegt worden: Kursanmeldebestätigung für den Lehrgang zur Mediatorin beim der XXXX , 1. Semester vom 05.03.2022 bis 12.06.2022, 2. Semester vom 07.10.2022 bis zum 15.01.2023 und 3. Semester vom 03.03.2023 bis zum 24.06.2023, der durchschnittliche Ausbildungsaufwand werde mit 10 Wochenstunden bestätigt. Kursanmeldebestätigung für den Aufbaulehrgang zur diplomierten Lebens- und Sozialberaterin beim Bildungsinstitut XXXX , Zeitraum vom 01.07.2022 bis zum 31.07.2022, der durchschnittliche Ausbildungsaufwand werde mit 10 Wochenstunden bestätigt. Ausbildungsvertrag für den Universitätslehrgang XXXX an der Universität XXXX (Postgraduate Center).
Im Ausbildungsvertrag werde unter Punkt III (Pflichten des*der Lehrgangsteilnehmer*in) lit c. normiert, dass für den Universitätslehrgang eine Zulassung als außerordentliche Studierende während der gesamten Dauer des Lehrgangs erforderlich sei.
Eine Zulassung der Beschwerdeführerin als außerordentlich Studierende sei nicht vorgelegt worden. Der Nachweis einer Aus- bzw. Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden sei somit nicht erbracht worden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass sie nicht darüber informiert worden sei, dass für die 16 Wochenstunden Variante bei Betreuungspflichten weitere Unterlagen seitens der belangten Behörde benötigt werden würden, weshalb sie diese auch nicht vorgelegen habe können. Zufällig erfülle sie die 20 Wochenstunden im Juli und lege dazu den Praktikumsnachweis von 10 Wochenstunden vor. Im August könne sie dies nicht erfüllen. Die geplante Kindergarteneingewöhnung ihres Sohnes sei im letzten Jahr nicht so verlaufen wie geplant, daher werde die nächste Eingewöhnung erst im Herbst versucht werden. Daher sei die Beschwerdeführerin wegen der Kinderbetreuung nur 12 Wochenstunden beruflich tätig gewesen und habe entsprechend wenig verdient. Kein Weiterbildungsgeld zu erhalten stelle eine unverhältnismäßige Härte dar. Die Beschwerdeführerin ersuche daher um Auszahlung des Weiterbildungsgeldes ab Juli und um Aussetzung im August, da sie in diesem Zeitraum die geforderten Ausbildungszeiten nicht erfüllen könne. Ab September ersuche die Beschwerdeführerin um die Auszahlung nach der 16 Wochenstunden Variante um die Eingewöhnung ihres Kindes begleiten zu können. Ab Oktober werde sie die 20 Wochenstunden erfüllen können.
3. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens forderte die belangten Behörde von den Ausbildungs- und Praktikumsträger Bestätigungen über die genauen Ausbildungszeiten der Beschwerdeführerin.
Die Ausbildungs- und Praktikumsträger legten Bestätigungen über die genauen Ausbildungszeiten bis einschließlich September 2022 vor.
4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 24.10.2022 übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist seit 03.09.2004 (mit einer Unterbrechung wegen Elternkarenz) vollversichert beschäftigt und vereinbarte mit ihrem Dienstgeber, dem XXXX für die Zeit vom 01.06.2022 bis zum 31.05.2023 eine Bildungskarenz gemäß § 29b Abs. 1 VBG, welche nach § 26 Abs. 5 AlVG wie eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG zu behandeln ist.
Am 03.06.2022 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Gewährung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz.
Nach einem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde stellte die Beschwerdeführerin am 27.06.2022 (Geltendmachung am 01.07.2022) einen weiteren Antrag auf Weiterbildungsgeld.
Die Beschwerdeführerin hat Betreuungspflichten für ihr am 02.08.2019 geborenes Kind.
Mit Schreiben vom 09.08.2022 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass eine Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld bei Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von 16 Wochenstunden die Vorlage von Unterlagen betreffend die Kinderbetreuung erfordert, und dass bei Fehlen von entsprechenden Nachweisen eine Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von 20 Wochenstunden nachzuweisen ist.
Seitens der Beschwerdeführerin wurden keine Nachweise betreffend die Betreuungsmöglichkeiten des Kindes vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin nahm im relevanten Zeitraum an folgenden Weiterbildungsmaßnahmen teil:
XXXX für den Diplomlehrgang „Lebens- und Sozialberatung“ Module für die individuelle Befähigungsprüfung 22-24:
Erste Juliwoche (KW 26): 01.07.2022 – 6 Stunden, 02.07.2022 – 11 Stunden; insgesamt 17 Wochenstunden
Dritte Juliwoche (KW 28): 15.07.2022 – 6 Stunden, 16.07.2022 – 11 Stunden; insgesamt 17 Wochenstunden
Selbst organisierte Lernzeiten von 3 bis 5 Stunden, die vom Kursträger nicht bestätigt werden können.
XXXX Praktikum:
Juli 2022:
Im Juli 2022 absolvierte die BF insgesamt 26 Stunden verteilt auf 7 Tage.
Dritte Juliwoche (KW 28): 12.07.2022 und 14.07.2022 insgesamt 6,5 Praktikumsstunden
Vierte Juliwoche (KW 29): 18.07.2022 und 19.07.2022 insgesamt 6,75 Praktikumsstunden
Fünfte Juliwoche (KW 30): 25.07.2022, 26.07.2022 und 28.07.2022 insgesamt 12,75 Praktikumsstunden
August 2022:
Im August 2022 absolvierte die BF insgesamt 37,75 Stunden verteilt auf 9 Tage.
Erste Augustwoche (KW 31): 01.08.2022, 02.08.2022 und 04.08.2022 insgesamt 10,50 Praktikumsstunden
Zweite Augustwoche (KW 32): 08.08.2022 und 09.08.2022 insgesamt 10, 25 Praktikumsstunden
Dritte Augustwoche (KW 33): 16.08.2022 und 18.08.2022 insgesamt 9,5 Praktikumsstunden
Vierte Augustwoche (KW 34): 22.08.2022 und 23.08.2022 insgesamt 4 Praktikumsstunden
September 2022:
Im September 2022 absolvierte die BF insgesamt 71,25 Stunden verteilt auf 15 Tage.
Zweite Septemberwoche (KW 36): 05.09.2022, 06.09.2022 und 08.09.2022 insgesamt 14,5 Praktikumsstunden
Dritte Septemberwoche (KW 37): 12.09.2022, 13.09.2022, 15.09.2022, 16.09.2022 und 17.09.2022 insgesamt 25 Praktikumsstunden
Vierte Septemberwoche (KW 38): 19.09.2022, 20.09.2022, 22.09.2022, und 23.09.2022 insgesamt 20,75 Praktikumsstunden
Fünfte Septemberwoche (KW 39): 26.09.2022, 27.09.2022, und 29.09.2022 insgesamt 11 Praktikumsstunden
Für den Zeitraum ab Oktober 2022 wurde ein Ausbildungsvertrag für den Universitätslehrgang XXXX an der Universität XXXX (Postgraduate Center) vorgelegt.
Im Ausbildungsvertrag wird unter Punkt III (Pflichten des*der Lehrgangsteilnehmer*in) lit c. normiert, dass für den Universitätslehrgang eine Zulassung als außerordentliche Studierende während der gesamten Dauer des Lehrgangs erforderlich ist.
Eine Zulassung der Beschwerdeführerin als außerordentlich Studierende wurde nicht vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde.
Die Feststellungen zum Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin beruhen auf dem Versicherungsverlauf.
Dass die Beschwerdeführerin die Vereinbarung über die Bildungskarenz für den Zeitraum 01.06.2022 bis zum 31.05.2023 mit ihrem Dienstgeber getroffen hat, ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Bescheinigung vom 19.05.2022.
Die Feststellungen zur Antragstellung ergeben sich aus den im Verwaltungsakt aufliegenden Anträgen der Beschwerdeführerin.
Die Betreuungspflichten für ihr Kind ergeben sich ebenso aus den im Verwaltungsakt aufliegenden Anträgen der Beschwerdeführerin und wurde dies von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde bestätigt.
Die Feststellungen zu den absolvierten Ausbildungen im festgestellten Ausmaß ergeben sich aus den von der belangten Behörde eingeholten und im Verwaltungsakt aufliegenden Bestätigungen der Ausbildungs- und Praktikumsträger.
Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin im August 2022 die geforderten Wochenstunden nicht erfüllt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
3.2. Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:
"§ 26 AlVG (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
3. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen.
Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 3. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
(2) Zeiten, die für die Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld herangezogen wurden, können bei der Beurteilung der Anwartschaft nicht nochmals berücksichtigt werden.
(3) Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, dass § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft.
(4) Die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(5) Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(6) Wer nicht arbeitsfähig ist, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
(7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(8) Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400."
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3. Gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld, neben der arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (iSd § 11 AVRAG oder gleichartiger bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften) sowie der Erfüllung der Anwartschaft (ununterbrochene Arbeitslosenversicherungspflicht dieses Dienstverhältnisses während der letzten sechs Monate) und gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. bei Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr mindestens 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 26 AlVG, Rz. 554, 562).
Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin vollversichert beschäftigt und vereinbarte mit ihrem Dienstgeber für die Zeit vom 01.06.2022 bis zum 31.05.2023 eine Bildungskarenz und stellte den Antrag auf Gewährung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz.
3.4. Strittig war, ob der Nachweis der Weiterbildungsmaßnahme im erforderlichen Stundenausmaß erbracht wurde und gelangt der erkennende Senat zu folgendem Ergebnis:
Wie festgestellt hat die Beschwerdeführerin Betreuungspflichten für ihr Kind, das das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Es war zunächst fraglich, ob die Beschwerdeführerin eine Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 16 oder 20 Wochenstunden nachzuweisen hat.
Mit Schreiben vom 09.08.2022 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass eine Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld bei Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von 16 Wochenstunden die Vorlage von Unterlagen betreffend die Kinderbetreuung erfordert und dass bei Fehlen solcher Nachweise die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von 20 Wochenstunden nachzuweisen ist.
Die Beschwerdeführerin legte keine Unterlagen betreffend die Kinderbetreuung vor, weshalb eine Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von 20 Wochenstunden nachzuweisen war.
3.5. Der VwGH hält in ständiger Rechtsprechung fest, zur Regelung des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG, die ihre Fassung mit BGBl. I Nr. 104/2007 erhalten hat, wird in den Materialien (vgl. ErläutRV 298 BlgNR 23. GP , 13) ausgeführt, dass die Dauer der Ausbildung "im Wesentlichen" jener der Bildungskarenz entsprechen muss.
Erforderliche und übliche Vorlaufzeiten zwischen dem Beginn der Bildungskarenz und der Weiterbildungsmaßnahme (etwa zur Vorbereitung, zur Übersiedlung an einen weiter entfernten Ausbildungsort, zur Besorgung von Materialien und dergleichen) wie auch maßnahmenbedingte kurze Unterbrechungen (etwa unvermeidliche freie Zeiten zwischen einzelnen Kursen) sollen zu keiner Beeinträchtigung des Anspruchs auf Weiterbildungsgeld führen (vgl. auch VwGH 23.05.2012, 2012/08/0044).
Demnach muss grundsätzlich die Dauer der Ausbildung (mit dem notwendigen Ausmaß an Wochenstunden der Dauer der Bildungskarenz bzw. des Weiterbildungsgeldbezugs entsprechen. Ein Abweichen ist nur insoweit zulässig, als einerseits berücksichtigungswürdige Gründe (wie etwa erforderliche und übliche Vorlauf- bzw. Nachlaufzeiten oder unvermeidliche maßnahmenbedingte Unterbrechungen) vorliegen müssen, andererseits darf ein Abweichen nur verhältnismäßig kurze Zeiträume umfassen (vgl. mit Hinweis auf die Verwaltungspraxis Sauer/Furtlehner in AlV-Komm § 26 AlVG Rz 22). Fehlen geeignete Gründe oder ist das Unterbleiben einer Ausbildung nicht nur von verhältnismäßig kurzer Dauer, so steht dies der Gewährung von Weiterbildungsgeld entgegen (vgl. VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0210).
Aus den in den Materialien genannten Beispielen erhellt sich auch, dass solche berücksichtigungswürdigen Gründe, die die Gewährung von Weiterbildungsgeld in verhältnismäßig kurzen Zeiten, in denen keine (institutionalisierte) Weiterbildungsmaßnahme besucht wird, rechtfertigen, nur solche sein können, die durch die Erfordernisse der konkret absolvierten (institutionalisierten) Ausbildungen selbst ursächlich bedingt werden. Dies wird etwa regelmäßig für Zeiten der Vorbereitung auf im Verlauf der Ausbildung vorgesehene Prüfungen (vgl. zu einem derartigen Fall das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, 2012/08/0044), für Unterbrechungen zwischen Kursteilen (Modulen) oder auch für Zeiten, die aufgewendet werden müssen, um die gewählte Weiterbildungsmaßnahme beginnen zu können (z.B. Anreise zu Kursen bzw. Übersiedlung, Besorgen des Lehrmaterials, etc.), zu bejahen sein (vgl. VwGH 14.09.2016, Ro 2015/08/0023).
Die Rechtsansicht, es sei lediglich erforderlich, dass zu beliebigen Zeitpunkten während der Bildungskarenz ein bestimmtes "Gesamtpensum" an Ausbildung absolviert werde, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage (vgl. nochmals VwGH 14.09.2016, Ro 2015/08/0023).
Die Beschwerdeführerin hat wie festgestellt lediglich in der dritten Juliwoche und in der dritten und vierten Septemberwoche den Nachweis der Ausbildung im Ausmaß von 20 Wochenstunden erbracht.
3.6. Zum Studium:
Der VwGH hat darauf hingewiesen, dass bei einer Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des StudFG 1992 genannten Einrichtung der Nachweis der Absolvierung der Ausbildung nicht (wie nach § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG 1977) durch die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, sondern der Erfolg nach § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG 1977 durch positive Ablegung von Prüfungen oder anderweitige Bestätigung nachzuweisen ist, wobei diese Nachweisobliegenheit auch für den Fall besteht, dass es zu einem Wechsel des Studiums kommt. Mit dieser Regelung wurde nach den Materialien (ErläutRV 2150 BlgNR 24. GP , 14) zum SozRÄG 2013, BGBl. I Nr. 67/2013, dem Umstand Rechnung getragen, dass bei einer Weiterbildung in Form eines Universitätsstudiums im Gegensatz zu sonstigen Teilnahmen an Ausbildungskursen der Nachweis des Besuchs von Lehrveranstaltungen nicht in Betracht kommt, weil die Teilnahme in der Regel nicht erfasst wird und in vielen Fällen auch kaum erfassbar wäre (vgl. VwGH Ro 2015/08/0023, mit näheren Ausführungen zum Erfolgsnachweis).
Bei dem von der Beschwerdeführerin als außerordentlich Studierende aufgenommenen Universitätslehrgang an der Universität XXXX handelt es sich um eine in § 3 StudFG 1992 genannten Einrichtung.
Im Zuge eines während der Bildungskarenz fortgesetzt betriebenen Studiums an einer im § 3 StudFG 1992 genannten Einrichtung kann Weiterbildungsgeld grundsätzlich auch in den Zeiten weiterhin bezogen werden, in denen schon deshalb für die Fortsetzung des Studiums erforderliche Lehrveranstaltungen nicht besucht bzw. keine Prüfungen absolviert werden können, weil diese von der Einrichtung in dieser Zeit überhaupt nicht oder nur in verringertem Ausmaß angeboten werden. Dies wird regelmäßig insbesondere auf lehrveranstaltungsfreie Zeiten (vgl. § 52 Abs. 1 UniversitätsG 2002) zutreffen (VwGH 23.09.2021, Ra 2020/08/0011).
Zwar handelt es sich bei der lehrveranstaltungsfreien Zeit um keine für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld schädliche Unterbrechung des Besuchs einer Weiterbildungsmaßnahme (vgl. VwGH 23.09.2021, Ra 2020/08/0011).
Jedoch hat die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch bereits vor Beginn des Universitätslehrgangs nicht erfüllt, zumal ein Nachweis für die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von 20 Wochenstunden nicht erbracht wurde. Die Nachweisobliegenheit beim Wechsel von Ausbildung zum Studium kann nicht umgangen werden (vgl. VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0210).
In Gesamtschau ist nach Ansicht des erkennenden Senats keine derartige Regelung ersichtlich, wonach die Beschwerdeführerin bloß durch Erfüllung des Nachweises in einer Woche (im Juli) das Weiterbildungsgeld ausbezahlt, im ab dem Folgemonat unterbrochen und zu Beginn des Studiums im Oktober wieder ausbezahlt werden kann. Eine solche Regelung wurde auch nicht behauptet, sondern von der Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde als „Lösung“ vorgeschlagen, deren rechtliche Deckung aus den genannten Erwägungen nicht gegeben ist.
Der Vollständigkeit wegen wird zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei nicht in entsprechender Form über die Anzahl der zu leist
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die gestellten Anträge der Beschwerdeführerin auf Weiterbildungsgeld zu diesem Zeitpunkt abzulehnen waren und war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
3.7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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