Normen
AlVG 1977 §26 Abs1 Z1 idF 2007/I/104;
AVRAG 1993 §11 Abs1 idF 2009/I/090;
AlVG 1977 §26 Abs1 Z1 idF 2007/I/104;
AVRAG 1993 §11 Abs1 idF 2009/I/090;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 24. Oktober 2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Weiterbildungsgeld vom 13. Oktober 2011 abgewiesen. Begründend führte die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Voraussetzungen für die Dauer der Ausbildung von mindestens zwei Monaten nicht vorlägen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, er habe mit seiner Dienstgeberin eine Bildungskarenz für den Zeitraum von zwei Monaten (3. Oktober bis 3. Dezember 2011) vereinbart. Vom
3. bis 7. Oktober 2011 habe er einen fachpraktischen Lehrgang - zur Ausbildung als Küchenmeister - für das Gastgewerbe besucht. Vom 17. Oktober bis 15. November 2011 habe er den Kurs "Ausbildung zum Küchenmeister" belegt. Die Prüfung zum Küchenmeister sei zwischen dem 28. November und 3. Dezember 2011 erfolgt. Für die erfolgreiche Absolvierung der Prüfung zum Küchenmeister sei im Zeitraum vom 28. November bis 3. Dezember 2011 eine Selbstlernzeit von mindestens 30 Stunden einzuplanen. Der Beschwerdeführer habe alle diese Ausbildungszeiten durch Urkunden belegt (und diese in der Berufung neuerlich vorgelegt). Alleine für die Ausbildung zum Küchenmeister (17. Oktober bis 15. November 2011) seien 192 Lerneinheiten zu je einer Stunde erforderlich, sodass sich bereits hieraus ergebe, dass mehr als 20 Wochenstunden für einen Zeitraum von zwei Monaten an Ausbildungszeiten vorlägen. Im Zeitraum vom 3. Oktober bis 3. Dezember 2011 habe der Beschwerdeführer lediglich 13 kursfreie Tage gehabt; in dieser Zeit habe er allerdings seine Selbstlernzeit von zumindest 30 Stunden unterbringen müssen. Insgesamt ergäben sich aus den vorgelegten Bestätigungen Ausbildungszeiten von 260 Stunden in zwei Monaten.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Dauer der Ausbildung während einer Bildungskarenz müsse im Wesentlichen der jeweiligen Dauer der Bildungskarenz, die zwei Monate bis ein Jahr umfassen könne, entsprechen. Mindestens müsse sie jedoch, im Einklang mit der Mindestskarenzierungszeit, zwei Monate durchgehend dauern. Bei Vereinbarung einer Mindestkarenzierung von zwei Monaten müsse daher die Bildungsmaßnahme auch bzw. jedenfalls zwei Monate durchgehend dauern, also mit dem Mindestkarenzierungszeitraum absolut zeitraumdeckend erfolgen. Vor- bzw. Nachlaufzeiten bei Bildungskarenzierungen sowie Ausbildungspausen zwischen mehreren Ausbildungen würden erst ab der Inanspruchnahme des Weiterbildungsgeldes von mehr als zwei Monaten für zeitlich eng begrenzte Zeitfenster akzeptiert.
Erst wenn im ersten Schritt die Prüfung, ob diese Grundvoraussetzung erfüllt werde, erfolgt sei, könne in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme (bei einem Antragsteller ohne Betreuungspflichten) mindestens 20 Wochenstunden betrage. Würde dieses nicht mindestens 20 Wochenstunden betragen, habe der Antragsteller nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich seien, sodass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung bestehe.
Im Fall des Beschwerdeführers würde sich die Ausbildung nicht mit der vereinbarten Bildungskarenz decken und kürzer als zwei Monate dauern. Daher sei die Prüfung des Wochenstundenausmaßes der Ausbildung nicht von Belang. Es bestehe sohin kein Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
1. Der Beschwerdeführer macht geltend, im Gesetz finde sich kein Hinweis, dass bei der Mindestkarenzzeit von zwei Monaten die Weiterbildungsmaßnahme durchgehend zwei Monate dauern müsse. Auch finde sich kein Hinweis darauf, dass die Weiterbildungsmaßnahme ausschließlich durch die Belegung von Kursen nachgewiesen werden müsse. Der Beschwerdeführer habe Weiterbildungsmaßnahem nachgewiesen, die - entsprechend § 26 AlVG - im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechen würden. Entsprechend den Erläuterungen zum Ministerialentwurf könnten Weiterbildungsmaßnahmen auch dadurch bescheinigt werden, dass der Träger der Ausbildungsmaßnahme auf Lern- und Übungszeiten verweise; dies sei hier gegeben. Gerügt wird auch, dass im angefochtenen Bescheid keinerlei Feststellungen getroffen worden seien, welche Weiterbildungszeiten zugrunde gelegt würden.
2. § 26 AlVG idF BGBl. I Nr. 122/2011 lautet (auszugsweise):
"(1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden.
(...)
(7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen."
Die Bestimmung des § 26 Abs. 1 AlVG hat seine aktuelle Fassung mit BGBl. I Nr. 104/2007 erhalten. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (298 BlgNR 23. GP, 13) - die sich hinsichtlich der Mindestdauer der Bildungskarenz von drei Monaten jedoch noch auf § 11 AVRAG idF vor der Änderung durch das Arbeitsmarktpaket 2009 bezogen - wird insoweit ausgeführt:
"Im Regierungsprogramm ist die Reform und Attraktivierung der Bildungskarenz durch Erleichterung der Inanspruchnahme (nur ein Jahr statt drei Jahre Betriebszugehörigkeit) und Anhebung des Weiterbildungsgeldes auf die Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes vorgesehen.
Das Regierungsprogramm nennt das Ziel des Ausbaus der Bildungskarenz als wichtiges Instrument der Qualifizierung und Beschäftigungsfähigkeit und sieht zur Umsetzung insbesondere auch die Ermöglichung zeitlich flexiblerer Formen auf Basis einer vorherigen qualifizierten Beratung vor.
(…)
Die Dauer der Ausbildung während der Bildungskarenz muss im Wesentlichen der jeweiligen Dauer der Bildungskarenz, die drei Monate bis ein Jahr umfassen kann, entsprechen. Erforderliche und übliche Vorlaufzeiten zwischen dem Beginn der Bildungskarenz und dem Beginn der Weiterbildungsmaßnahme beeinträchtigen den Anspruch auf Weiterbildungsgeld nicht. Die Vorlaufzeit kann zB der Vorbereitung dienen und die Anreise zum Ort einer weiter entfernten Ausbildungseinrichtung, die Übersiedlung und die Einrichtung einer Unterkunft sowie die Besorgung von Unterrichts- oder anderen Ausbildungsmaterialien umfassen. Im Falle einer Aufnahmsprüfung oder eines Eignungstests kann im Rahmen einer Bildungskarenz auch während der erforderlichen Lern- oder Übungszeit Weiterbildungsgeld gewährt werden. Maßnahmenbedingte kurze Unterbrechungen wie unvermeidliche kursfreie Zeiten zwischen einzelnen Ausbildungskursen schaden dem Anspruch auf Weiterbildungsgeld nicht. Auch vor dem Ende der Bildungskarenz kann in begründeten Fällen während einer kurzen ausbildungsfreien Zeit Weiterbildungsgeld gewährt werden.
Im Hinblick auf die Bedeutung der Qualität der Weiterbildung soll die wöchentliche Mindestinanspruchnahme durch die Bildungsmaßnahme von 16 auf 20 Stunden angehoben werden und somit zumindest einer Halbtagsbeschäftigung entsprechen. Für Personen mit Kleinkindern bis zur Phase des Schuleintritts soll wie bisher eine wöchentliche Ausbildungszeit von 16 Stunden ausreichen, wenn die vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten für das Kind keine längere Ausbildungszeit zulassen. Das Fehlen der erforderlichen Betreuungsplätze mit längeren Öffnungszeiten soll nicht zu Lasten der betroffenen Elternteile gehen.
Bei Besuch einer Fachhochschule, einer Universität, eines Kollegs oder eines vergleichbaren Ausbildungsganges wird im Regelfall jedenfalls eine ausreichende zeitliche Inanspruchnahme vorliegen.
Dasselbe gilt für den Besuch eines Vorbereitungslehrganges auf die Berufsreife- und Studienberechtigungsprüfung, eines Lehrganges zum Nachholen des Hauptschulabschlusses oder eines Lehrabschlusses, wenn dieser außerhalb eines Lehrverhältnisses absolviert wird. Vom Träger der Ausbildung bestätigte Lernzeiten, die für die Erreichung des Ausbildungszieles unabdingbar sind, sind zu den in der Ausbildungseinrichtung verbrachten Zeiten hinzuzurechnen.
Da manche Ausbildungen (nur) in Modulen angeboten werden und auch die Auslastung und damit der erforderliche Personaleinsatz in den Betrieben nicht zu allen (Jahres‑)Zeiten gleich hoch ist, soll eine ausdrückliche Regelung aufgenommen werden, dass - in Übereinstimmung mit der Neuregelung der Bildungskarenz im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) - das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von drei Jahren fortbezogen werden kann. Eine diesbezügliche Klarstellung ist auch deshalb notwendig, weil die erforderliche Anwartschaft durch die Inanspruchnahme des Weiterbildungsgeldes verbraucht wird und ohne ausdrückliche Regelung ein Fortbezug nur im Wege einer analogen Anwendung der für das Arbeitslosengeld geltenden Bestimmung des § 19 AlVG mit deren vom AVRAG abweichenden Fristen in Betracht kommt.
(…)"
§ 11 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) idF BGBl. I Nr. 90/2009 (Arbeitsmarktpaket 2009) lautet (auszugsweise):
"(1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. (...)"
In den Erläuterungen zum Initiativantrag (679/A BlgNR 24. GP, 13) wurde ua. ausgeführt:
"Neu ist weiters, dass die Mindestdauer der Bildungskarenz von drei Monaten auf zwei Monate herabgesetzt wird, um auch den Erwerb von spezifischen Zusatzqualifikationen bzw. Kenntnissen und Fertigkeiten zu ermöglichen, die eine kürzere Maßnahmendauer erfordern, und gleichzeitig die Flexibilität der Betriebe beim Einsatz dieses Instruments zu erhöhen.
(…)"
3. Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Weiterbildungsgeld mit der tragenden Begründung abgewiesen, die Dauer der Ausbildung müsse bei der Mindestkarenzierungszeit von zwei Monaten ohne Unterbrechung durchgehend zwei Monate betragen; in diesem Fall müsse die Bildungsmaßnahme mit dem Mindestkarenzierungszeitraum absolut zeitraumdeckend erfolgen.
Gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Eine Einschränkung (im Sinne von statt "im Wesentlichen" nunmehr "absolut zeitraumdeckend") dadurch, dass der Mindestzeitraum der Bildungskarenz mit BGBl. I Nr. 90/2009 (Arbeitsmarktpaket 2009) von drei Monaten auf zwei Monate verkürzt wurde, ist in keiner Weise ersichtlich und wird auch von der belangten Behörde (abgesehen von einem Verweis - in der Gegenschrift - auf eine geänderte "Weisungslage") nicht begründet. Mit Artikel 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 erfolgten auch Änderungen des AlVG, ohne aber § 26 AlVG hinsichtlich der Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld abzuändern. Mangels Differenzierung im Gesetz ist demnach auch bei einer Dauer der Bildungskarenz im Umfang von zwei Monaten (also der Mindestdauer) ausreichend, dass die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme "im Wesentlichen" der Dauer der Bildungskarenz entspricht.
Nach dem - von der belangten Behörde nicht in Frage gestellten - Vorbringen des Beschwerdeführers, welches auch durch Urkunden bescheinigt ist, absolvierte er folgende Kurse:
- fachpraktischer Lehrgang Gastgewerbe vom 3. bis 7. Oktober 2011, Montag bis Donnerstag 15 bis 22 Uhr, Freitag 9 bis 16 Uhr (insgesamt also 35 Stunden)
- Ausbildung zum Küchenmeister vom 17. Oktober bis 15. November 2011, Montag bis Freitag 8 bis 17 Uhr, Samstag 8 bis 14 Uhr (insgesamt 192 "Lehreinheiten"). Laut Bestätigung der Ausbildungseinrichtung (Wirtschaftsförderungsinstitut) werde für die erfolgreiche Absolvierung der Prüfung als Vorbereitung eine Selbstlernzeit von mindestens 30 Stunden empfohlen. Ohne diesen zusätzlichen Zeitaufwand lasse sich das Ausbildungsziel erfahrungsgemäß nicht erreichen. Das Gesamtausmaß der Schulung betrage somit rund 260 Stunden.
- Prüfung zum Küchenmeister (im Zeitraum vom 28. November bis 3. Dezember 2011, Montag bis Samstag 8 bis 18 Uhr).
Ausgehend von diesen (bescheinigten) Angaben zur Dauer der Ausbildung wäre sachverhaltsbezogen abzuleiten, dass die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme (unter Berücksichtigung von kurzen Unterbrechungen durch kursfreie Zeiten, welche nach den Gesetzesmaterialien dem Anspruch auf Weiterbildungsgeld nicht schaden sollen) im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprochen hat. Auch die Mindeststundenanzahl von 20 Wochenstunden wäre - auch unter Einrechnung der nach § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG ebenfalls zu berücksichtigenden zusätzlichen Lern- und Übungszeiten - jedenfalls gegeben.
4. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zu beheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr. 455/2008.
Wien, am 23. Mai 2012
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)