BVwG W260 2253485-1

BVwGW260 2253485-113.10.2023

B-VG Art133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z3
GSVG §4
GSVG §6
GSVG §7
WG 2001 §19

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W260.2253485.1.00

 

Spruch:

 

W260 2253485-1/20E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX vertreten durch Dr. Andreas FRANK, Rechtsanwalt in 1080 Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Niederösterreich, vom 02.03.2022, VSNR: XXXX ; betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) im Zeitraum 02.11.2021 bis 30.11.2021, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.04.2023 zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 28.01.2022 beantragte XXXX (im folgenden „Beschwerdeführer“) bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ bezeichnet) die Ausstellung eines Feststellungsbescheides betreffend die Pflichtversicherung nach dem GSVG.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.03.2022 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 02.11.2021 bis 30.11.2021 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliege.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 13.02.2009 in Besitz einer Gewerbeberechtigung für Vermietung und Vermittlung der Vermietung von Schiffen sei. Für den Zeitraum von 10.10.2020 bis 31.10.2020 sei der Nichtbetrieb der Gewerbeberechtigung gemeldet worden. Für diese Gewerbeberechtigung habe er mit Schreiben vom 21.10.2020 bzw. 08.02.2022 einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung als Kleinunternehmer gestellt.

Seit 16.09.2021 sei der Beschwerdeführer Geschäftsführer und Gesellschafter der XXXX GmbH gewesen. Die GmbH verfüge seit 01.11.2021 über eine Gewerbeberechtigung für Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik. Im Zeitraum von 02.11.2021 bis 18.11.2021 wurde der Nichtbetrieb der Gewerbeberechtigung gemeldet. Vom 01.10.2021 bis 01.11.2021 und ab 20.11.2021 bestehe ein Dienstverhältnis als Angestellter zur XXXX GmbH.

Vom 02.11.2021 bis 19.11.2021 habe der Beschwerdeführer seinen Präsenzdienst abgeleistet. Während in der Zeit des Präsenzdienstes die Beitragspflicht in der Krankenversicherung ruhe, unterliege er vom 02.11.2021 bis 30.11.2021 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung.

Der Beschwerdeführer sei von der belangten Behörde mehrfach auf diese Umstände hingewiesen worden. Um eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zu erreichen, hätte das Dienstverhältnis im November 2021 durchgehend bestehen müssen, oder es wäre der Nichtbetrieb für den gesamten November 2021, also schon ab 01.11.2021 zu melden gewesen.

Die Ruhendmeldung mit 02.11.2021 bewirke erst mit Ende November die Ausnahme von der Pflichtversicherung. Dies gelte analog für den Wiederbeginn der ASVG Pflichtversicherung auf Grund eines Dienstverhältnisses zur GmbH nach Ende des Präsenzdienstes.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer namens seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde. Die Beitragspflicht nach dem GSVG könne – aus Sicht des Beschwerdeführers- zusammengefasst nur für einen ganzen Beitragsmonat bejaht oder verneint werden. Zu dem in § 28 GSVG angeordneten Ruhen der Beitragspflicht für die Dauer des Präsenzdienstes könne es nur kommen, wenn der Präsenzdienst zumindest einen ganzen Kalendermonat gedauert habe. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sei die generelle Rechtsnorm des § 27 GSVG den speziellen Normen gegenüber zu stellen. Der VwGH habe bereits entschieden, dass es nicht im Sinne des Gesetzgebers sei, dass es zu einer Doppelbelastung des Beschwerdeführers komme. Die eingeforderten Sozialversicherungsbeiträge würden eine Ungebühr iSd § 41 GSVG darstellen.

4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 01.04.2022 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.

5. Am 21.04.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und einer Vertreterin der belangten Behörde statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist seit 16.09.2021 Geschäftsführer und Gesellschafter der XXXX GmbH. Er war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durchgehend Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH.

Vom 01.10.2021 bis 01.11.2021 war der Beschwerdeführer Angestellter der XXXX GmbH beschäftigt und daher nach dem ASVG pflichtversichert.

Die XXXX GmbH verfügt seit 01.11.2021 über eine Gewerbeberechtigung für Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik. Im Zeitraum von 02.11.2021 bis 18.11.2021 wurde der Nichtbetrieb dieser Gewerbeberechtigung gemeldet.

Vom 02.11.2021 bis 19.11.2021 hat der Beschwerdeführer eine Milizübung beim Bundesheer abgeleistet. Er war in diesem Zeitraum nicht angestellt und wurde mit Antritt der Milizübung von der ASVG Sozialversicherung abgemeldet.

Ab 20.11.2021 galt der Beschwerdeführer als Angestellter der XXXX GmbH.

Mit Bescheid vom 02.03.2022 wurde der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 02.11.2021 bis 30.11.2021 in die GSVG-Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG einbezogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichtes, den im Beschwerdeverfahren erstatteten Schriftsätzen und vorgelegten Urkunden und den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 16.09.2021 Geschäftsführer und Gesellschafter der XXXX GmbH ist, basiert auf dem einliegenden Firmenbuchauszug und ist zudem unstrittig.

Unstrittig ist, dass die XXXX GmbH über die oben genannte Gewerbeberechtigung verfügt und der Nichtbetrieb im oben genannten Zeitraum gemeldet wurde.

Des Weiteren ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer vom 02.11.2021 bis 19.11.2021 eine Milizübung beim Bundesheer abgeleistet hat.

Dass der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum (nur) vom 01.10.2021 bis 01.11.2021 und ab 20.11.2021 im Angestelltendienstverhältnis zur XXXX GmbH stand, beruht auf dem aktuellen Versicherungsdatenauszug. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer mit Antritt der Milizübung von der ASVG Pflichtversicherung abgemeldet und im Zeitraum der Milizübung nicht angestellt war. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass laut dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz das Dienstverhältnis im Zeitraum der Milizübung bloß ruhend gestellt worden und er daher auch während der Milizübung in einem Dienstverhältnis gestanden sei, ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung Pkt. 3.3. zu verweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz idgF sind:

§ 2. Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: (…)

3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen (…).

§ 3. Teilversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung

(3) Pflichtversichert in der Pensionsversicherung sind:

1. Personen, die nach dem Wehrgesetz 2001

a) Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, ausgenommen die in lit. b genannten Personen,

b) Ausbildungsdienst leisten, ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes,

wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG pensionsversichert waren; (…)

§ 4. Ausnahmen von der Pflichtversicherung

(1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:

1. Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu 18 Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat;

(…)

§ 6. Beginn der Pflichtversicherung

(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beginnt (…)

3. bei den im § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, bei Bestellung des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch, bei Eintritt eines Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag des Eintrittes;

(…)

6. mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 1 auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Meldung der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem die selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen wird; (…)

§ 7. Ende der Pflichtversicherung

(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet (…)

3. bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist;

6. bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt; (…)

3.1.2. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen des Wehrgesetzes 2001 lauten:

Präsenzdienstleistung

Präsenzdienstarten

§ 19.(1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als

1. Grundwehrdienst oder

2. Milizübungen oder

3. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder

4. Wehrdienst als Zeitsoldat oder

5. Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach § 23a Abs. 1 im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder

6. Präsenzdienst im Falle eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung nach § 23a Abs. 2 (Aufschubpräsenzdienst) oder

7. außerordentliche Übungen oder

8. Präsenzdienst im Auslandseinsatz (Auslandseinsatzpräsenzdienst).

(2) (…)

3.1.3. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 – APSG lauten:

Aufrechterhaltung bestehender Arbeitsverhältnisse

§ 4. Das Arbeitsverhältnis bleibt durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst unberührt. Während der Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes ruhen die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers, soweit nicht anderes bestimmt ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Anzumerken ist, dass Sache des Verfahrens jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheids gebildet hat (vgl. VwGH 28.04.2016, Ra 2015/07/0057 sowie 18.08.2022, Ra 2021/08/0082). Im gegenständlichen Fall wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 02.11.2021 bis 30.11.2021 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliegt.

Strittig ist, ob der Beschwerdeführer den Tatbestand der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG im relevanten Zeitraum verwirklicht hat oder eine Ausnahme von der Pflichtversicherung bestanden hat.

3.2.1. Grundsätzlich beginnt für einen geschäftsführenden Gesellschafter einer gewerbetreibenden GmbH iSd § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG mit dem Tag der Erlangung der Berechtigung die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (§ 6 Abs. 3 Z 3 GSVG). Ebenso beginnt die Pflichtversicherung mit dem Tag nach dem Wegfall des Ausnahmegrundes iSd § 6 Abs. 3 Z 6 GSVG.

Im vorliegenden Fall verfügt die XXXX GmbH seit 01.11.2021 über eine Gewerbeberechtigung.

Der geschäftsführende Gesellschafter der GmbH ist mit 01.11.2021 nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG pflichtversichert, sofern er nicht nach dem ASVG pflichtversichert ist.

Diese Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung würde iSd § 7 Abs. 2 Z 3 GSVG mit dem Verlust der Berechtigung der Gesellschaft, dem Ende der Geschäftsführereigenschaft laut Firmenbuch oder dem Ausscheiden des Geschäftsführers als Gesellschafter mit dem Letzten des Kalendermonats ab jeweiligen Ereignis enden.

Die Pflichtversicherung endet auch bei Eintritt des Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem der Ausnahmegrund eintritt (§ 7 Abs. 2 Z 6 GSVG).

3.2.2. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass für den gesamten Zeitraum der Milizübung eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht besteht. Es wird hiezu vorgebracht, dass das Angestelltenverhältnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer gemäß dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz während der Zeit des Präsenzdienstes lediglich ruht. Sein Dienstverhältnis als Angestellter der GmbH sei daher durchgehend aufrecht gewesen, weshalb die Rechtsfolgen einer Beendigung des Dienstverhältnisses nicht eintreten würden.

Dieser Rechtsansicht ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wie folgt entgegenzutreten:

Gemäß § 33 ASVG ist der Dienstgeber verpflichtet alle bei ihm beschäftigten Personen binnen sieben Tagen ab Ende der Pflichtversicherung beim zuständigen Versicherungsträger abzumelden.

Dabei kann die Pflichtversicherung wegen Ende des Dienstverhältnisses oder Ende des Entgeltanspruches enden. Deshalb kann die Pflichtversicherung auch bei aufrechtem Arbeitsverhältnis enden. Unter anderem gebührt für Zeiten eines Präsenz-, Ausbildungs- bzw Zivildienstes oder für Truppen- und Kaderübungen etc dem Arbeitnehmer grundsätzlich arbeitsrechtlich keine Entgeltfortzahlung, daher begründen diese Zeiten keine Pflichtversicherung aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis. (vgl. Sabara/Haas, Abmeldung Sozialversicherung (Stand 03.07.2023, Lexis Briefings in lexis360.at)

Der Oberste Gerichtshof nimmt bei Leistung des Präsenzdienstes oder einer Milizübung eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit an (10 ObS 38/19i SSV‑NF 33/43 zu § 2 Abs 1 Z 5 FamZeitbG; 10 Ob 57/12y SSV‑NF 26/59), weil die – durch das aufrechte Dienstverhältnis begründete – Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers ruht und die (durch das Dienstverhältnis begründete) Pflichtversicherung mit dem Antritt des Präsenzdienstes endet (10ObS71/23y vom 24.07.2023).

Der Dienstnehmer ist mit dem Tag unmittelbar vor Beginn des Militär- oder Zivildienstes von der ÖGK abzumelden und mit der Wiederaufnahme der Beschäftigung wieder anzumelden. (vgl. Lindmayr/Krabath, Präsenzdienst & Zivildienst - Sozialversicherungsrecht (Stand 22.07.2023, Lexis Briefings in lexis360.at)

Insofern ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass nach dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz die wechselseitigen Leistungspflichten zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ruhen.

Dennoch endet das sozialversicherungsrechtliche Dienstverhältnis mit dem Antritt der Milizübung.

Würde das Dienstverhältnis nach dem Sozialversicherungsrecht aufrecht bleiben, ginge auch eine Ab- und Anmeldung bei der ÖGK ins Leere.

Im vorliegenden Fall endete die Pflichtversicherung nach dem ASVG (auch laut Versicherungsdatenauszug) mit dem Antritt der Milizübung.

3.2.3. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war der Beschwerdeführer seit 16.09.2021 Geschäftsführer und Gesellschafter der XXXX GmbH.

Vom 01.10.2021 bis 01.11.2021 war er dort Angestellter und daher nach dem ASVG pflichtversichert.

Am 02.11.2021 (mit Beginn der Milizübung) begann aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer weiterhin ein zum Geschäftsführer bestellter Gesellschafter der XXXX GmbH mit aufrechter Gewerbeberechtigung gewesen ist, die Pflichtversicherung nach dem GSVG. Mit anderen Worten war er auch am 02.11.2021, als kein Dienstverhältnis mehr zur GmbH bestand, Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH.

Das Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzung für das Bestehen der Pflichtversicherung, nämlich, dass der Beschwerdeführer ein zum Geschäftsführer bestellter Gesellschafter der XXXX GmbH mit einer zunächst aufrechten Gewerbeberechtigung gewesen ist, blieb im gesamten Verfahren unbestritten.

3.2.4. Grundsätzlich bewirkt das Ruhen der Gewerbeberechtigung eine Ausnahme von der Pflichtversicherung iSd § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG für die Dauer des Ruhens.

Dies gilt auch für das Ruhen einer Gewerbeberechtigung der GmbH (VwGH 12.04.1994, 91/08/0090). Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet gemäß § 7 Abs. 2 Z 6 GSVG bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt.

Im vorliegenden Fall wurde für den Zeitraum von 02.11.2021 bis 18.11.2021 der Nichtbetrieb dieser Gewerbeberechtigung gemeldet.

Aufgrund der Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung ab 02.11.2021 (Eintritt eines Ausnahmegrundes) endete die Pflichtversicherung gemäß § 7 Abs. 2 Z 6 GSVG mit dem letzten des Kalendermonats, in dem der Ausnahmegrund eintrat (30.11.2021).

Auch der Beginn des Dienstverhältnisses ab 20.11.2021 stellt einen Ausnahmegrund von der Pflichtversicherung nach dem GSVG dar (§ 7 Abs. 2 Z 6 GSVG). Bei Eintritt des Ausnahmegrundes endet die Pflichtversicherung mit dem Monatsletzten des Eintritts des Ausnahmegrundes; sohin mit 30.11.2021.

3.3. Der Beschwerdeführer verwies in seinem Beschwerdevorbringen auf die Rechtsprechung des VwGH vom 17.09.1991, 90/08/0070:

Der dortige Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Rückforderung von geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen für den näher genannten Zeitraum aufgrund der Leistung des außerordentlichen Präsenzdienstes. Die Sozialversicherungsanstalt der Gewerbetreibenden (SVA), deren Rechtsnachfolgerin die belangte Behörde ist, stellte die Beitragspflicht für näher genannte Zeiträume fest und begründete dies damit, dass dem GSVG ein tageweise zu entrichtender Pflichtversicherungsbeitrag fremd sei und unter Berücksichtigung der §§ 27, 28 GSVG das Ruhen der Beitragspflicht für Dauer des Präsenzdienstes nur dann erfolge, wenn der Präsenzdienst zumindest einen ganzen Kalendermonat angedauert habe. Der VwGH hob den Bescheid der SVA auf, da sie der Verpflichtung die beantragte Feststellung zu treffen, ob die für den strittigen Zeitraum bezahlten Beiträge zu Ungebühr entrichtet wurden, mit dem angefochtenen Bescheid nicht entsprochen hat. Obiter dictum weist der VwGH in der Entscheidung im Wesentlichen darauf hin, dass die Grundsätze der Beitragspflicht in einem solchen Fall des untermonatigen Ruhens nicht zur Anwendung gelangen sollen. Denn indem man die Leistung des vollen Beitragsmonats beim untermonatigem Ruhen der Beitragspflicht bejaht, würde es zu einer Doppelzahlung kommen, weil neben dem Versicherten auch der Bund den Pauschalbeitrag gemäß § 56a Abs. 2 ASVG leistet. Zu beachten sei auch, dass die „untermonatige“ Leistung beim außerordentlichen Präsenzdienst den Regelfall darstellt.

Aus dem Erkenntnis des VwGH ist für den gegenständlichen Fall aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nichts zu gewinnen.

Während im zitierten Erkenntnis über die Beitragspflicht bzw. das Ruhen der Beitragspflicht während des Präsenzdienstes abgesprochen wurde, wurde im vorliegenden Fall mit Bescheid die Pflichtversicherung nach dem GSVG antragsgemäß festgestellt.

Es ist insofern der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass die Beitragspflicht in der Krankenversicherung nicht Verfahrensgegenstand ist.

3.4. Gemäß § 3 Abs. 3 GSVG besteht für Personen, die Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten, wenn sie zuletzt nach dem ASVG pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren, eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung.

Der Beschwerdeführer war (unbestritten) unmittelbar vor dem Antritt seiner Milizübungen nach dem ASVG pflichtversichert. Demnach ist er von der Teilversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 3 Abs. GSVG nicht erfasst.

3.5. Der Beschwerdeführer verortet das Vorliegen einer Doppelversicherung, die nicht im Sinne des Gesetzgebers sei.

Die belangte Behörde hält dem Vorbringen entgegen, dass es dem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers unterliege, ob er Mehrfachversicherungen durch Zusammentreffen mehrerer versicherungspflichtiger Beschäftigungen oder nach dem Grundsatz der Subsidiarität bei Bestehen einer Pflichtversicherung in einem anderen Versicherungszweig die Ausnahme von der Pflichtversicherung normiere.

In der Sozialversicherung herrscht generell das "Prinzip der Mehrfachversicherung".

Soweit die Sozialversicherungsgesetze keine Subsidiaritätsverhältnisse anordnen, kommt nämlich das Prinzip der Mehrfachversicherung zum Tragen, das heißt, dass im Fall der gleichzeitigen Erfüllung mehrerer Pflichtversicherungstatbestände auch mehrfache Pflichtversicherungen begründet werden (VwGH 12.10.2016, Ra 2015/08/0173).

Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Eintritt einer Doppel- bzw. Mehrfachversicherung bei mehreren Erwerbstätigkeiten (VfGH 30.06.2004, B869/03)

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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