BVwG W257 2250690-1

BVwGW257 2250690-14.10.2022

BDG 1979 §44
BDG 1979 §52
B-VG Art133 Abs4
DSG §1
DSG §24
DSG §4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W257.2250690.1.00

 

Spruch:

 

W257 2250690-1/5E

 

im namen der republik!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin Dercsaly, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz, Zl. 2021-0.568.868 vom 15.12.2021, betreffend Feststellungsanträge und der Einbringung eines Fristsetzungsantrages am 16.09.2022 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2022, zu Recht:

 

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Begründung:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Justizanstalt XXXX als Justizwachebeamter zugeteilt.

1.2. Mit Schreiben vom 12.08.2021 stellte der Beschwerdeführer verschiedene Feststellungsanträge samt Eventualfeststellungsanträge.

Der Beschwerdeführer bringt im Kern vor, dass er vom Dienststellenleiter am 15.10.2020 und am 07.04.2021, sowie am 09.06.2021 von der belangte Behörde die Weisung erteilt bekommen haben, sich gem § 52 BDG ärztlich untersuchen zu lassen. Über die Dienstaufträge der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer am 17.11.2022 und am 20.05.2021 bei XXXX Arzt für Allgemeinmedizin in XXXX vorgesprochen. Der Dienstauftrag vom 09.06.2021 hätte zu keiner ärztlichen Untersuchung geführt. Der Arzt habe sowohl jene Diagnosen, die sich aus den Artzbriefen und Befundberichten anderer behandelter Ärzte ergeben, wie auch die von ihm selbst gestellte Diagnosen an die belangte Behörde übermittelt. Die Mitteilung jeglicher Gesundheitsdaten des Beschwerdeführers an die belangte Behörde oder an die Dienststelle habe jedoch zu unterbleiben, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gäbe. Das an den zur Untersuchung beauftragte Arzt gerichtete Auskunftsbegehren der belangten Behörde habe sich darauf zu beschränken, der belangten Behörde mitzuteilen, ob der Beschwerdeführer dienstfähig, unter gewissen hinreichend zu definierenden Beschränkungen dienstfähig oder eben nicht dienstfähig sei. Die Übermittlung seiner Gesundheitsdaten an der Dienstbehörde würde auch der DSGVO widersprechen. Aus § 52 BDG 1979 lasse sich nicht erkennen, dass die Diagnose der Dienstbehörde mitzuteilen sei. Das BDG schaffe auch sonst keinen Erlaubnistatbestand im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO. Ein solcher sei auch nicht aus § 280 BDG 1979 abzuleiten. Die Übermittlung der Daten verletzte folgende Grundrechte der GRC, nämlich das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 7 GRC), das Grundrecht auf Schutz personsbezogener Daten (Art 8 GRC), das Grundrecht auf gerechten und angemessenen Arbeitsbedingungen (Art 31 GRC) und das Grundrecht auf eine gute Verwaltung (Art 41 GRC). Zudem verstoße die beschriebene Vorgehensweise der Dienstbehörde gegen den mehrfach vertypten Gleichheitssatz, weil der Beschwerdeführer ohne jedwede sachliche Rechtfertigung gegenüber privatrechtlich beschäftigten Dienstnehmer schlechter gestellt sei.

Die Weisung, dass er seine Diagnosen dem polizeiärztlichen Dienst vorzulegen habe, verstoße auch gegen § 302 StGB, denn die Befolgung der Weisung würde nicht nur gegen seine subjektive dienstlichen wie privaten Rechten, welche sich teilweise im Verfassungsrang befänden, verstoßen, sondern würde auch das Recht des Bundes auf gesetzmäßige Verwaltungsrechtspflege verletzen. In rechtlicher Unkenntnis dessen, hätte der Beschwerdeführer die Dienstaufträge dennoch befolgt.

Die Weisung hätte nicht befolgt werden müssen, weil sie die Rechte des Beschwerdeführers, welche teilweise in Verfassungsrang stehen würden, verletzt hätte.

 

Der Antragsteller begehrt folgende Feststellungen:

„6.1. Es wird festgestellt, dass die Dienstbehörde den Antragsteller in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, wenn sie jedwede anderen Personen, insbesondere Ärzte auffordert, seine Gesundheitsdaten, insbesondere Diagnosen des Antragstellers zu übermitteln.

- in eventu: Es wird festgestellt, dass die Dienstbehörde den Antragsteller in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, wenn sie jedwede anderen Personen, insbesondere Ärzte auffordert, seine Gesundheitsdaten, insbesondere Diagnosen des Antragstellers zu übermitteln, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen.

6.2. Es wird festgestellt, dass die Speicherung bzw. die Aufbewahrung von Gesundheitsdaten, insbesondere von Diagnosen des Antragstellers in den von der Dienstbehörde geführten Aufzeichnungen, insbesondere im Personalakt den Antragsteller in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt.

- in eventu: Es wird festgestellt, dass die Speicherung bzw. die Aufbewahrung von Gesundheitsdaten, insbesondere von Diagnosen des Antragstellers in den von der Dienstbehörde geführten Aufzeichnungen, insbesondere im Personalakt das Gesetz verletzt, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienst-behörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen.

6.3. Es wird festgestellt, dass der Antragsteller die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht befolgen muss, weil ihre Befolgung strafgesetzliche Vorschriften verletzten würde, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat.

- in eventu: Es wird festgestellt, dass der Antragsteller die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht befolgen muss, weil ihre Befolgung strafgesetzliche Vorschriften verletzten würde, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen.

6.4. Es wird festgestellt, dass die Befolgung der Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht zu den Dienstpflichten des Antragstellers zählt, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat.

- in eventu: Es wird festgestellt, dass die Befolgung der Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht zu den Dienstpflichten des Antragstellers zählt, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienst-behörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen.

6.5. Es wird festgestellt, dass jeder vom Anstaltsleiter erteilte Dienstauftrag, welchem zufolge sich der Antragsteller bei einem Arzt zu einer Untersuchung gem § 52 BDG 1979 einzufinden habe, von einem unzuständigen Organ gem. Art 20 Abs. 1 B-VG bzw § 44 Abs. 2 BDG 1979 stammt und die Befolgung eines solchen Dienstauftrages nicht zu den Dienstpflichten des Antragstellers zählt“.

Als Beweis wurde folgendes dem Antrag vorgelegt: Stellungnahme des BMVRDJ vom 21.01.2020, Auszug aus dem Urteil vom 15.04.2020, Auszug aus dem Protokoll vom 10.02.2020.

1.3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid sprach die belangte Behörde Folgendes aus: 1. Der Antrag festzustellen, dass die Dienstbehörde den Antragsteller in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, wenn sie jedwede anderen Personen, insbesondere Ärzte auffordert, ihr Gesundheitsdaten, insbesondere Diagnosen des Antragstellers zu übermitteln, wurde als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.). Der Eventualantrag festzustellen, dass die Dienstbehörde den Antragsteller in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, wenn sie jedwede anderen Personen, insbesondere Ärzte auffordert, ihr Gesundheitsdaten, insbesondere Diagnosen des Antragstellers zu übermitteln, solange der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen, wurde als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.). Der Antrag festzustellen, dass die Speicherung bzw. die Aufbewahrung von Gesundheitsdaten, insbesondere von Diagnosen des Antragstellers in den von der Dienstbehörde geführten Aufzeichnungen, insbesondere im Personalakt das Gesetz verletzt, wurde als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 3.). Der Eventualantrag festzustellen, dass die Speicherung bzw. die Aufbewahrung von Gesundheitsdaten, insbesondere von Diagnosen des Antragstellers in den von der Dienstbehörde geführten Aufzeichnungen, insbesondere im Personalakt das Gesetz verletzt, solange der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen, wurde als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 4.). Der Antrag festzustellen, dass der Antragsteller die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht befolgen muss, weil ihre Befolgung strafgesetzliche Vorschriften verletzen würde, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, wurde abgewiesen (Spruchpunkt 5.). Der Eventualantrag festzustellen, dass der Antragsteller die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht befolgen muss, weil ihre Befolgung strafgesetzliche Vorschriften verletzen würde, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, solange der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen, wurde abgewiesen (Spruchpunkt 6.). Der Antrag festzustellen, dass der Antragsteller die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht zu den Dienstpflichten des Antragstellers zählt, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, wurde abgewiesen. Der Eventualantrag festzustellen, dass der Antragsteller die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht zu den Dienstpflichten des Antragstellers zählt, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, solange der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvolziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen, wurde abgewiesen (Spruchpunkt 8.). Der Antrag festzustellen, dass jeder vom Anstaltsleiter erteilte Dienstauftrag, welchem zurolge sich der Antragsteller bei einem Arzt zu einer Untersuchung gem § 52 BDG 1979 einzufinden habe, von einem unzuständigen Organ gem. Art 20 Abs. 1 B-VG bzw § 44 Abs. 2 BDG 1979 stammt und die Befolgung eines solchen Dienstauftrages nicht zu den Dienstpflichten des Antragstellers zählt, wurde abgewiesen (Spruchpunkt 9.).

 

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass hinsichtlich der Anträge 6.1. und 6.2. samt den dort gestellten Eventualanträgen das Feststellungsinteresse fehlen würde, da die strittige Rechtsfrage in einem anderen, gesetzlich vorgesehenen Verfahren (§ 24 DSG) zu lösen sei. Zudem könne sich die Behörde auch nicht selbst verpflichten. Derartige abstrakte, einem Rechtsgutachten nahekommende, für die Parteien des Verwaltungsverfahrens aber mit der Gefahr einer Selbstbindung der Behörde verbundenen „Feststellungen“ seien somit prinzipiell nicht zulässig (vgl. VwGH vom 16.09.2013, 2012/12/0139 und VwGH vom 18.03.1997, 95/08/0014). Hinsichtlich des Antrages 6.3. sowie des Eveantualantrages wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Strafrechtswidrigkeit bei der Befolgung der Weisung vorgebracht habe. Er begründe die Strafrechtswidrigkeit lediglich mit der Datenverarbeitung. Er brachte allerdings keine Gründe vor weswegen die Befolgung der Weisung, sich in ärztliche untersuchen zu lassen, gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Da die Befolgung der Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, folglich nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, wäre der Feststellungantrag abzuweisen gewesen. Die Voraussetzungen im Sinne des § 52 BDG seien gegeben gewesen. Die diesbezüglichen Weisungen seien auch nicht von einer unzuständigen Stelle ausgesprochen worden. Hinsichtlich des Antrages 6.4. sowie des Eveantualantrages wird ausgeführt, dass die Leitung der Justizanstalt XXXX , als verlängerter Arm der Dienstbehörde gelte und somit den Willen der Dienstbehörde weitergebe. Die Dienstbehörde wäre gemäß § 52 Abs. 1 BDG 1979 das zuständige Organ für die erteilte Weisung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Diese gesetzliche Ermächtigung der Dienstbehörde ergebe sich aus § 52 BDG und sei diese im Rahmen einer internen Delegierungsregelung direkt an die Anstaltsleitung delegiert worden. Mit deren Befolgung würden auch keine strafrechtlichen Vorschriften verletzt werden. Hinsichtlich der Eventualanträge sei ersichtlich, dass diese unter der Bedingung gestellt worden seien, dass normative Anordnungen bzw. Beschränkungen vorhanden seien. Hier verwies die belangte Behörde nochmals auf § 280 BDG. Eine Willkürlichkeit könne auch nicht erblickt werden und sei und auch eine schlichte Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken. Hinsichtlich des Antrages 6.5. wird auf die vorhergehenden Ausführungen verwiesen und war daher dieser ebenso abzuweisen.

1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen im Rahmen der Antragstellung vom 29.10.2020. Bei privatrechtlichen Dienstverhältnissen würde die Diagnose des Arztes der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen. Außerhalb des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses würde der Arzt die Rechtsfrage, ob der Arbeitnehmer arbeitsfähig sei klären, und wäre diese Vorgehensweise vom OGH niemals in Zweifel gezogen worden (OGH 6.12.1994, 10 ObS 281/94). Dieser Vergleich mit den privatrechtlichen Beschäftigten zeige, dass kein sachlicher Grund bestehen würde, der belangten Behörde und/oder der Dienststelle die krankheitsbegründete Diagnose mitzuteilen. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wäre nicht unter Verschluss genommen worden und der Beschwerdeführer hätte der belangten Behörde die Speicherung seiner Gesundheitsdaten auch nicht erlaubt.

Der Beschwerdeführer führt auch aus, dass § 52 BDG 1979 keinen Erlaubnistatbestand im Sinne des Art 6 Abs. 1 lit c DSGVO iVm Art 9 Abs. 2 lit b DSGVO darstellen könne, denn die Bestimmung im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 führe lediglich aus, dass sich der Beamte einer Untersuchung zu unterziehen habe, nicht aber, dass die Diagnose der belangten Behörde und/oder der Dienststelle mitzuteilen ist. Dieser Erlaubnistatbestand würde sich auch nicht aus §§ 280 ff BDG 1979 ergeben. Diese Bestimmung würde sich ausschließlich auf die erforderlichenfalls durch die Leiter der Zentralstellen als Verantwortliche verarbeitend [...] personenbezogenen Daten [...] der im § 280 Abs. 1 BDG 1979 genannten betroffenen Personen beziehen. Dem Verantwortlichen obliege die Verantwortung für Verarbeitung, Übermittlung und Weiterverarbeitung durch die ihm zuzuordnenden Stellen oder Personen, beispielsweise ihm unterstellte Bedienstete oder Leiter von Diensten. § 280 BDG schaffe daher keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung seiner gesundheitlichen Daten. In einem Erlass der Behörde führte diese aus, dass Gesundheitsdaten nur in besonderen Fällen per E-Mail übersandt werden sollen und diese mit einem eigenen Passwort zu schützen sein. In seinem Fall wäre diese Übermittlung allerdings ohne ein entsprechendes Passwort übersandt worden und halte so die belangte Behörde ihre eigenen genannten Vorgaben nicht ein. Weiters wurde ausgeführt, dass nur jene Bediensteten die Gesundheitsdaten erhalten dürfen, welche ohne diese Daten ihre Arbeit nicht erfüllen könnten. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass nach seiner Ansicht nach das Adressatenkreis in der Justizanstalt XXXX auch in der belangten Behörde damit auf null beschränkt sei, weil keiner der Bediensteten seine Gesundheitsdaten benötige um seine Arbeit zu erfüllen. Weiters hätte er in dem Antrag vom ausgeführt, dass die Übermittlung seine Grundrechte verletzt hätte. Die Vorgehensweise der Behörde hätte folgende Grundrechte verletzt: Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), nämlich das Grundrecht auf Achtung des Privat und Familienlebens, weil die gesunder Staaten dem Privatleben zuzurechnen seien; Art. 8 GRC, nämlich das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, weil der Beschwerdeführer keine Einwilligung zur Übermittlung erteilt hätte und die Übermittlung nicht notwendig gewesen wäre und es an einer Ermächtigungsgrundlage fehlen würde; gegen Art. 31 GRC, nämlich das Recht auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen, weil die Behörde würdige Arbeitsbedingungen untergraben hätte, gegen Art. 41 GRC, nämlich das Recht auf eine gute Verwaltung, weil der Beschwerdeführer Teil der öffentliche Dienst wäre Art. 8 der EMRK verletzt, weil jedermann Achtung seines Privat- und Familienlebens habe und dies verletzt worden sei. Zudem wäre die Übermittlung generell weder verhältnismäßig gewesen noch hätte es das gelindeste Mittel dargestellt. Die Gesundheitsdaten hätten für die belangte Behörde keinen Wert dargestellt. Die Sachbearbeiter hätten lediglich das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung nutzen können nicht allerdings die medizinischen Grundlagen, welche zu Diagnose geführt hätten. Verwiesen wurde weiters auf das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 23.05.1951, Zl 56.268-3/51, aus dem hervorgehe, dass der Bedienstete ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung seines Gesundheitszustandes habe und daher mögen die ärztlichen Bescheinigungen nur dem Leiter der Dienststelle zugänglich sein. Diese müssen allerdings unter Verschluss genommen und entsprechend gekennzeichnet sein. Schon allein dieses Rundschreiben grenze den Adressatenkreis entsprechend ein. Die bisherige Praxis der Behörde weiche von diesem Erfordernis ab. Hinsichtlich der ergangenen Weisungen seine Gesundheitsdaten dem Arzt vorzulegen sowie sich einer ärztlichen Untersuchung zu stellen, führte aus, dass kein Vorgesetzter und somit auch nicht der Dienststellenleiter oder die belangte Behörde dazu zuständig sein kann, weil dieser Weisung mehrfach gegen seine Grundrechte verstoßen würde. Die Weisung verstoße somit gegen § 302 StGB. In Rechtsunkenntnis hätte der Beschwerdeführer die genannten Dienstaufträge allerdings befolgt.

Ergänzend führte der Beschwerdeführer im aus, dass er als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe. Ihm daraus entspringendes subjektives dienstliches Recht auf datenschutzkonformen Umgang mit seinen Gesundheitsdaten durch den Dienstgeber werde durch die oben dargestellte dienstliche Praxis der belangten Behörde und der Dienststelle verletzt. Für diese dienstliche Praxis gebe es wie ebenfalls bereits ausgeführt keinen sachlichen Grund, weshalb diese als willkürlich, schikanös und somit als gesetzwidrig zu beurteilen sei. Gegenständlicher Dienstauftrag und die darin an den Beschwerdeführer enthaltene schriftliche Weisung, sich einer Untersuchung gemäß § 52 BDG zu unterziehen, stamme jedenfalls nicht von der belangten Behörde, sondern vom Leiter der Justizanstalt und somit vom Dienststellenleiter. Im Gegensatz zu anderen Bestimmungen im BDG normiere § 52 die diesbezügliche Kompetenz explizit nicht beim Vorgesetzten, sondern bei Dienstbehörde. Im gegenständlichen Fall sei die Dienstbehörde der Beschwerdeführerin die Bundesministerin für Justiz. Eine Kompetenz zur Übertragung der Zuständigkeit betreffend die Anordnung von ärztlichen Untersuchungen gemäß § 52 BDG von der belangten Behörde an den Leiter der Justizanstalt als Dienststellenleiter sehe das Gesetz allerdings nicht vor. Der Leiter der Justizanstalt XXXX habe in objektiver und subjektiver Hinsicht § 302 StGB verwirklicht. Der Leiter habe als unzuständiges Organ dem Beschwerdeführer aufgetragen, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde zu Untersuchung durch den Polizeichefarzt mitzubringen. Schließlich habe es die belangte Behörde unterlassen, dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde würde ohne Nachteile mit den Informationen wie „dienstfähig“, „nicht dienstfähig bis voraussichtlich<<>>“, „dauerhaft dienstunfähig“ und/oder „dienstfähig unter Ausschluss von <<>>“ oder ähnlichen Anmerkungen/Ergänzungen als Ergebnis ärztliche Untersuchung – ohne dessen Grundlagen (wie etwa Diagnosen, Laborergebnisse, Befunde etc.)! – vollkommen das Auslangen finden, substantiiertes Vorbringen entgegenzustellen.

Beantragt werde die Einvernahme von Zeugen, nämlich der ehemalige Leiter des Personalreferats 2/4B der belangten Behörde, sowie ein weiterer Beamter der Justizanstalt zum Beweis dafür, dass eine Gefahr der Verbreitung von Gesundheitsdaten, die von der belangten Behörde eingeholt werden, bestehe.

1.5. Der Verwaltungsakt wurde am 18.01.2022 ohne einer weiteren Äußerung durch die belangte Behörde dem Bundesveraltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

1.6. Am 11.03.2022 wurde seitens des Beschwerdeführers ein Fristsetzungsantrag gestellt. Am 04.10.2022 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgenommen.

2. Feststellungen

2.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Justizanstalt XXXX als Justizwachebeamter zugeteilt. Er trägt den Amtstitel XXXX .

2.2. Erste Weisung: Der Beschwerdeführer befand sich seit dem 27.04.2020 in Krankenstand. Am 30.06.2020 wies die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen den Leiter der Justizanstalt XXXX an, dass der Beschwerdeführer sich einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 52 BDG 1979 beim Amtsarzt der BH XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, im November 2020 unterziehen solle. Die Weisung an den Beschwerdeführer erging vom Leiter der Justizanstalt XXXX am 15.10.2020. Die Untersuchung wurde am 02.11.2020 durchgeführt.

2.3. Zweite Weisung: Die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen ordnete in der Folge eine Nachuntersuchung für Mai 2021 an. Eine entsprechende Weisung der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen erging am 26.11.2020 an den Leiter der Justizanstalt XXXX . Die Weisung an den Beschwerdeführer erging daraufhin am 07.04.2021. Die Untersuchung wurde vorerst für den 06.05.2021 angesetzt und schließlich auf den 20.05.2021 verschoben. An dem Tag wurde die Untersuchung durchgeführt.

2.4. Dritte Weisung: Am 09.06.2021 wurden der Beschwerdeführer von der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen gemäß § 52 BDG 1979 aufgefordert zwecks weiterer Abklärung der Exekutivdiensttauglichkeit sich mit einem von der Generaldirektion bestimmten Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in Verbindung zu setzen und dort eine Untersuchung vorzunehmen. Anlass waren die Ausführungen im Gutachten des Allgemeinmediziners XXXX , welche eine weitere Abklärung durch einen Facharzt für Psychiatrie als für geboten erachtete. Diesem Ersuchen kam der Beschwerdeführer nicht nach. Am 09.06.2011 beschwert sich der Beschwerdeführer über diese Vorgehensweise und führte Missstände an seiner Dienststelle ins Treffen. Mit Schreiben vom 13.07.2021 teilten der Beschwerdeführer der Dienstbehörde mit, dass die Weisung rechtswidrig wäre und der Beschwerdeführer dagegen remonstriere. Die Weisung vom 09.06.2021 wurde am 22.07.2021 schriftlich wiederholt. In weiterer Folge zog der Beschwerdeführer die fachliche Qualifizierung des Facharztes in Zweifel.

2.5. Vierte Weisung: Daraufhin erhielt der Beschwerdeführer von der Generaldirektion mit Schreiben vom 01.09.2021 die Weisung sich am 09.09.2021 bei einem Facharzt für klinische Psychologie und am gleichen Tag bei einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie untersuchen zu lassen. Mit Schreiben vom 08.09.2021 remonstriert der Beschwerdeführer gegen diese Weisung. Der Beschwerdeführer wäre mit dem FA für klinische Psychologie nicht einverstanden, weil dieser kein Arzt sei. Am 08.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie die Einholung eines Befundes eines FA für klinische Psychologie für erforderlich erachten würde. Zugleich wurde der Beschwerdeführer nochmals aufgefordert, sich einer klinischen Untersuchung zu unterziehen. Die beiden Untersuchungen (klinische Psychologie sowie Psychiatrie und Neurologie) wurden am 09.09.2021 durchgeführt.

2.6. Am 12.08.2021 brachte der Beschwerdeführer die gegenständlichen Feststellungsanträge ein.

2.7. Der Leiter einer Justizanstalt XXXX ist zur Weisungen gem. § 52 BDG 1979 berechtigt. Der Beschwerdeführer war zur Befolgung der Weisungen verpflichtet.

2.8. Die Übermittlung der Gesundheitsdaten vom Dienst an die belangte Behörde und/oder an den Leiter der Justizanstalt XXXX war rechtsgemäß.

2.9. Hinsichtlich der Spruchpunkte 1 bis 4 (Antragspunkte 6.1. und 6.2. samt Eventualanträge) wird festgestellt, dass das Datenschutzgesetz die Möglichkeit vorsieht, im Rahmen einer Beschwerde wegen Verletzung des Datenschutzgesetzes einen eigenen Rechtsweg zu bestreiten (sh dazu Punkt 4.2 bei den rechtlichen Erwägungen).

 

3. Beweiswürdigung

3.1. Die Feststellungen zu Punkt 2.1. stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum öffentlich–rechtlichen Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zum Bund und seine Tätigkeit in der Justizanstalt XXXX ergeben sich insbesondere aus ihren diesbezüglichen nachvollziehbaren Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, die mit der Darstellung im Bescheid übereinstimmen.

3.2. Die Feststellung zu Punkt 2.2. bis 2.6. ergaben sich zum einen aus der mündlichen Verhandlung und ebenso aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er jeder Untersuchung nachkam (sh Seite 5 der gerichtlichen Niederschrift).

3.3. Die Feststellung zu Punkt 2.7. bis Punkt 2.9. ergeben sich aus der rechtlichen Darstellung.

 

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

4.2. Zu den Spruchpunkten 1) bis 4) des angefochtenen Bescheides:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht aufgrund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen meritorisch über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141; 13.10.2020, Ra 2019/15/0036).

Es ist daher im vorliegenden Fall hinsichtlich der Spruchpunkte 1) bis 4) des angefochtenen Bescheides ausschließlich zu beurteilen, ob die Zurückweisung der Feststellungsanträge zu Recht erfolgt ist.

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nur dann zulässig, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder, wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zu entscheiden ist (VwGH 23.09.2021, Ra 2020/16/0125; 10.06.2020, Ra 2018/13/0190; 28.01.2013, 2012/12/0050).

Unzulässig sind auch abstrakt gehaltene zukunftsgerichtete Feststellungsanträge, die einem Rechtsgutachten nahekommen, für die Partei des Verwaltungsverfahrens aber mit der Gefahr einer Selbstbindung der Behörde verbunden sind (VwGH 24.09.2015, Ra 2015/07/0119; 20.02.2014, 2011/07/0089; 16.09.2013, 2012/12/0139; 28.03.2008, 2005/12/0011).

Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH vom 31.03.2006, 2005/12/0161 mwN). Darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung und über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen in einem Feststellungsverfahren spruchmäßig entscheiden. Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein (VwGH 30.03.2004, 2002/06/0199; 24.09.2015, Ra 2015/07/0119; 14.12.2007, 2007/05/0220).

Das Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, BGBl. I Nr. 165/1999, (Datenschutzgesetz – DSG) lautet auszugsweise wie folgt:

„Artikel 1 (Verfassungsbestimmung)

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1.(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.

[…]

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

[…]

Artikel 2

1. Hauptstück

[…]

Anwendungsbereich und Durchführungsbestimmung

§ 4. (1) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und dieses Bundesgesetzes gelten für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, soweit nicht die spezifischeren Bestimmungen des 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes vorgehen. […]

§ 24 (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt. […]“

4.3. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus wie folgt:

Der Beschwerdeführer begehrte hinsichtlich der Spruchpunkte 1) und 2) des angefochtenen Bescheids die Feststellung, dass die Dienstbehörde ihn in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, wenn sie jedwede anderen Personen, insbesondere Ärzte, auffordert, ihr Gesundheitsdaten, insbesondere Diagnosen des Beschwerdeführers, zu übermitteln; in eventu die Feststellung, dass die Dienstbehörde ihn in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, wenn sie jedwede anderen Personen, insbesondere Ärzte, auffordert, ihr Gesundheitsdaten, insbesondere Diagnosen des Beschwerdeführers, zu übermitteln, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktionen verboten ist, und (3.) jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen.

Weiters begehrte er hinsichtlich der Spruchpunkte 3) und 4) die Feststellung, dass die Speicherung bzw. die Aufbewahrung von Gesundheitsdaten, insbesondere von Diagnosen des Beschwerdeführers in den von der Dienstbehörde geführten Aufzeichnungen, insbesondere im Personalakt, den Beschwerdeführer in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt; in eventu die Feststellung, dass die Speicherung bzw. die Aufbewahrung von Gesundheitsdaten, insbesondere von Diagnosen des Beschwerdeführers in den von der Dienstbehörde geführten Aufzeichnungen, insbesondere im Personalakt, den Beschwerdeführer in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktionen verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen.

Der Beschwerdeführer begründete damit die Verletzung seiner subjektiven dienstlichen Rechte mit einer Verletzung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) und des DSG (hier: Ermittlung sowie Zugriff auf und Verarbeitung, Aufbewahrung bzw. Speicherung seiner Gesundheitsdaten).

Verstöße gegen das Datenschutzrecht sind jedoch – wie auch die belangte Behörde richtigerweise ausführte – in einem gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach dem DSG geltend zu machen, nämlich im Rahmen einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde gemäß § 24 DSG.

Auch die Verletzung dienstrechtlicher Normen kann zu Verstößen gegen das Datenschutzrecht führen, die aber ebenfalls im Rahmen einer Datenschutzbeschwerde zu berücksichtigen sind. Die Erlassung abgesonderter Entscheidungen ist in Ansehung von Begründungselementen, die in gesetzlich vorgezeichneten oder auf Grund der hierzu ergangenen Rechtsprechung als zulässig angesehenen Feststellungsverfahren von Bedeutung sind – auch vor dem Hintergrund in diesem Zusammenhang bedeutsamer dienstrechtlicher Bestimmungen – unzulässig (vgl. hierzu VwGH 28.01.2013, 2012/12/0050).

Der Argumentation des Beschwerdeführers, dass seine Bezugnahme auf die DSGVO die dienstrechtliche Streitigkeit nicht in eine datenschutzrechtliche Streitigkeit überführe und er vielmehr die Verletzung anderer Normen rüge – im Zentrum § 52 und § 280 ff. BDG – ist daher nicht zu folgen.

Damit kommt auch den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde gestellten Beweisanträgen (Einvernahme zweier Zeugen zum Beweis der Gefahr der Verbreitung von Gesundheitsdaten bei der belangten Behörde, sh Beschwerdeschrift Seite 39) für die Beurteilung des Sachverhalts im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens keine Relevanz zu.

Abgesehen davon handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer gestellten Feststellungsanträgen, dass die Dienstbehörde den Beschwerdeführer in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, wenn sie jedwede anderen Personen, insbesondere Ärzte, auffordert, ihr Gesundheitsdaten, insbesondere Diagnosen des Beschwerdeführers zu übermitteln, um allgemein gehaltene Anträge ohne Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt („jedwede anderen Personen, insbesondere Ärzte“; „Gesundheitsdaten, insbesondere Diagnosen“), womit die beantragten Feststellungen eine abstrakte, einem Rechtsgutachten nahekommende, für die Partei des Verwaltungsverfahrens aber mit der Gefahr einer Selbstbindung der Behörde verbundene Feststellung im Sinne der obigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darstellen würde und damit auch aus diesem Grund unzulässig sind.

Die belangte Behörde hat die Feststellungsanträge gemäß der Spruchpunkte 1) bis 4) daher zu Recht zurückgewiesen.

4.4. Zu den Spruchpunkten 5) bis 8) des angefochtenen Bescheides:

Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzung zur Erlassung eines Feststellungsbescheids bejaht der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Weisungen ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheids.

Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, das heißt, ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt – also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt –, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Weisungen besteht jedoch bloß dann, wenn durch eine Weisung die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 20.11.2018, Ro 2018/12/0016).

Beide oben angeführten Feststellungen sind auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient, was etwa dann der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient (VwGH 28.04.2021, Ra 2020/12/0029; 23.07.2020, Ra 2019/12/0072).

Ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers ist daher konkret zu bejahen, da zukünftige Anordnungen von Untersuchungen gemäß § 52 BDG nicht ausgeschlossen werden können.

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann der Beamte die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

Hält der Beamte eine Weisung eines vorgesetzten Beamten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er gemäß Abs. 3 leg. cit., wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen in der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er nach § 51 Abs. 2 BDG seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

Gemäß § 52 Abs. 2 BDG hat sich der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.

§ 52 Abs. 2 BDG ermächtigt die Dienstbehörde (und verpflichtet sie nach dem dritten Satz auch) den Gesundheitszustand des unter Berufung auf eine Krankheit abwesenden Beamten durch eine ärztliche Untersuchung überprüfen zu lassen. Damit soll es der Dienstbehörde ermöglicht werden, die von ihr zu entscheidende Rechtfrage der Dienstfähigkeit, deren Lösung zur Klärung des maßgebenden Sachverhalts im Regelfall die Heranziehung entsprechender medizinischer Sachverständiger erforderlich macht, zu klären und die jeweils nach dem Prüfungsergebnis allenfalls gebotenen dienstrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen (vgl. VwGH 29.03.2012, 2011/12/0095).

Nicht der ärztliche Sachverständige hat die Dienstunfähigkeit festzustellen, sondern die zur Lösung von Rechtsfragen berufene Dienstbehörde (VwGH 21.02.2001, 2000/12/0216; 21.03.2001, 96/12/0050; 13.12.2007, 2005/09/0130).

Die ärztliche Untersuchung dient der Feststellung der Dienstfähigkeit des Beamten (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/09/0210) und ist eine solche Anordnung als Weisung zu qualifizieren (VwGH 12.12.2008, 2007/12/0047), die gegenständlich durch das Schreiben des Dienststellenleiters vom 26.04.2021 erfolgte.

Ausgehend davon trifft den Beamten gemäß § 51 Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 BDG die Pflicht, bei der im Regelfall notwendigen Erhebung der Krankengeschichte (Anamnese) mitzuwirken und dem ärztlichen Sachverständigen die Unterlagen (beispielsweise Befundberichte) vorzulegen und die Informationen zu geben, die er für die Gutachtenserstellung benötigt (VwGH 06.10.2020, Ra 2020/09/0050).

4.5. Umgelegt auf den konkreten Fall ergibt sich hieraus wie folgt:

Der Argumentation des Beschwerdeführers, dass er die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht befolgen muss, da sie gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, ist nicht zu folgen.

Einerseits führt der Beschwerdeführer nicht aus, inwiefern er durch die Befolgung dieser Weisung gegen Strafgesetze verstoßen würde bzw. – da er die Weisung befolgte – verstoßen hat. Aus der Beschwerde ist auch nicht erkennbar, inwiefern der Leiter der Justizanstalt Amtsmissbrauch begangen haben bzw. der Tatbestand des § 302 StGB – wie vom Beschwerdeführer behauptet – erfüllt sein könnte, sondern beschränken sich die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers lediglich darauf, dass der Tatbestand objektiv erfüllt sei, da die Weisung von einem Beamten in Vollziehung der Gesetze erteilt worden sei. Weshalb sich der Beschwerdeführer durch die Befolgung der Weisung strafbar mache – oder der Dienststellenleiter durch Erteilung der Weisung –, erschließt sich daraus nicht. Bereits aus objektiver Sicht ergibt sich kein Tatbestand gemäß § 302 StGB. Die Erfüllung des subjektiven Tatbestands wird vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet.

Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Argumentation auf die vorgebrachte – und nicht vorliegende – Unzuständigkeit des Dienststellenleiters hinsichtlich der betreffenden Weisung beruft, wird ausgeführt:

Der Beschwerdeführer argumentierte in seiner Beschwerde dahingehend, dass zwei schriftliche Weisungen, sich einer Untersuchung gemäß § 52 BDG zu unterziehen, nicht von der belangten Behörde, sondern vom Leiter der Justizanstalt und damit einem unzuständigen Organ erfolgte. § 52 BDG normiere – im Gegensatz zu anderen Bestimmungen im BDG – die diesbezügliche Kompetenz explizit nicht des Vorgesetzten, sondern der Dienstbehörde.

Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Der Leiter der Justizanstalt war konkret zur Weisung gemäß § 52 BDG berechtigt und hat gegenüber dem Beschwerdeführer die Funktion eines Vorgesetzten im Sinne des § 44.

Die Anordnung der ärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Dienststellenleiter erfolgte – wie in den Punkten 2.2 und 2.3. festgehalten - auf Anordnung der Dienstbehörde bzw. wurde das Gutachten damit auf Ersuchen der belangten Behörde vom Leiter der Justizanstalt eingeholt (vgl. hierzu VwGH 02.05.2001, 95/12/0047).

Auch im Übrigen ist keine Rechtswidrigkeit der Weisung erkennbar. § 44 Abs. 3 BDG räumt nach seinem unmissverständlichen Wortlaut dem Beamten die Remonstrationsmöglichkeit vor Befolgung der Weisung ein. Wird die vom Vorgesetzten erteilte Weisung befolgt, kommt die Remonstration als Rechtsbehelf zur Klärung der Zweifel betreffend die Gesetzwidrigkeit – jedenfalls im Regelfall – nicht mehr in Frage (VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016).

Im gegenständlichen Fall wurden alle Weisungen – auch nach Remonstration und schriftlicher Wiederholung durch die Behörde befolgt (sh Punkt 2.2.).

Eine Befolgungspflicht der Weisung, sich infolge Krankheit ärztlich untersuchen zu lassen, bestünde dann nicht, wenn die Weisung nach Remonstration im Sinne des § 44 Abs. 3 BDG nicht schriftlich wiederholt wurde. Die Weisung vom 09.06.2021 wurde am 22.07.2021 schriftlich wiederholt (sh Punkt 2.4.). Die Weisung vom 01.09.2021 wurde am 08.09.2021 wiederholt.

Auch ein willkürliches Vorgehen der belangten Behörde bzw. des Dienststellenleiters, welches einer Befolgungspflicht der Weisung entgegenstehen würde (VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049), ist vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur und der Rechtslage nicht zu erkennen.

Die Weisung an den Beschwerdeführer, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen bzw. die Einholung eines Sachverständigengutachtens (samt Diagnosen) ist notwendige Voraussetzung dafür, dass die Dienstbehörde die – ihr allein zur Beurteilung obliegende – Rechtsfrage der Dienstfähigkeit beurteilen oder auch allfällige (weiterführende) Maßnahmen, wie etwa eine Ruhestandsversetzung, in die Wege leiten kann und daher zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich.

Nach dem klaren Gesetzeswortlaut muss der Beamte durch seine Krankheit verhindert sein, seinen Dienst zu versehen. Ob eine Erkrankung die Dienstunfähigkeit des Beamten nach sich zieht, ist nach der Lage des konkreten Falles von den Dienstbehörden zu beurteilen und dann gegeben, wenn der Beamte wegen konkret bei ihm gegebener Folgen einer Erkrankung den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen kann. Daher kommt es darauf an, worin die Tätigkeiten bestehen, deren Ausübung angesichts der seinerzeitigen tatsächlichen Verwendung zu den Dienstpflichten des Beamten gehörten, und welche Tätigkeiten bei seinem Gesundheitszustand zumutbar waren. Die Gegenüberstellung dieser beiden Gruppen ermöglicht erst die der Behörde obliegende Lösung der Rechtsfrage, ob ein ausreichender Entschuldigungsgrund für ein eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst bestanden hat oder nicht (VwGH 24.04.2002, 98/12/0171).

Die einem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen sowie die Schlüssigkeit des Gutachtens sind kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 30.01.2017, Ro 2014/12/0010, mwN; 12.10.2004, 2003/05/0019).

Dies setzt aber notwendigerweise voraus, dass der Dienstbehörde das (gesamte) Gutachten vorliegt und ist – wie vom Beschwerdeführer gefordert – eine bloße Bestätigung des Sachverständigen, ob Dienstfähigkeit, teilweise Dienstunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, jedenfalls nicht ausreichend, um diesen Anforderungen nachkommen zu können (siehe hierzu auch VwGH 17.02.1993, 91/12/0165, wonach die Dienstbehörde, wenn sie sich nicht mit den als ungenügend empfundenen ärztlichen Bescheinigungen begnügt, ein Sachverständigengutachten einzuholen hat, welches einer Schlüssigkeitsüberprüfung standhält).

Eine solche Prüfung wäre bei einer bloßen Übermittlung des Ergebnisses des Gutachtens faktisch unmöglich, weshalb der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach § 52 BDG lediglich die ärztliche Untersuchung eines Beamten unter den dortigen Voraussetzungen anordnet, nicht aber auch die Mitteilung der dabei erhobenen oder dem Arzt vorgelegten Diagnosen, nicht gefolgt werden kann.

Ein willkürliches Vorgehen ist daher nicht zu erkennen.

Wenn sich der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofs darauf beruft, dass bei privatrechtlich beschäftigten Dienstnehmern ein Vertragsarzt der Krankenversicherungsträger die von ihm zu prüfende Rechtsfrage beurteilt, ob der Arbeitnehmer arbeits- oder arbeitsunfähig ist, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse zu verweisen, wonach das Vorliegen einer ärztlichen Bescheinigung über seine Erkrankung (im Gegensatz zur Vorgangsweise bei privatrechtlichen Dienstverhältnissen, wo der Bedienstete in Bezug auf den zuständigen Sozialversicherungsträger vom Arzt "krankgeschrieben" wird) allein noch nicht die Abwesenheit des Beamten vom Dienst rechtfertigt, weil die Beurteilung der Frage seiner Dienstfähigkeit eine Rechtsfrage darstellt, deren Lösung der Dienstbehörde zusteht (vgl. VwGH 24.04.2002, 98/12/0171).

Im Dienstrechtsverfahren (§ 1 Abs. 1 DVG) ist auch nur zu prüfen, ob die Befolgung der Weisung zu den Dienstpflichten zählt, nicht aber, inwieweit eine Weisung im Einklang mit dem ihr übergeordneten Recht steht (vgl. VwGH 17.05.1995, 94/12/0003).

Soweit sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gegen den Inhalt des Gutachtens von XXXX wendet, und ausführt, dass dies „Allerweltsgutachten“ seien, ist anzuführen, dass die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten nicht verfahrensgegenständlich ist. Derartige Bedenken sind dort vorzubringen, bei denen das Gutachten inhaltlich verwendet wird.

Die belangte Behörde hat die Feststellungsanträge hinsichtlich der Spruchpunkte 5) bis 8) des angefochtenen Bescheids daher zu Recht abgewiesen.

4.6. Hinsichtlich Spruchpunkt 9 des Bescheides ist, mit dem die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, dass einer vom Anstaltsleiter erteilter Dienstauftrag sich untersuchen zu lassen, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre, wird auf das Vorstehende verwiesen, womit die Behörde im Recht war, auch diesen Antrag abzuweisen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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