DSGVO Art12
DSGVO Art13
DSGVO Art15
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W252.2246154.1.00
Spruch:
W252 2244540-1/6EW252 2246154-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag. Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerden des XXXX (Erstbeschwerdeführer), der XXXX (Zweitbeschwerdeführerin), der minderjährigen XXXX (Drittbeschwerdeführerin) sowie des minderjährigen XXXX (Viertbeschwerdeführer), alle vertreten durch den Erstbeschwerdeführer, (mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht XXXX ), gegen die Teil-Bescheide der Datenschutzbehörde vom 30.04.2021, GZ XXXX und 15.07.2021, GZ XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird abgewiesen.
2. Den Beschwerden der Zweitbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers wird teilweise Folge gegeben, sodass der Bescheid vom 30.04.2021 in seinem Spruchpunkt 2 und 4 zu lauten hat:
„2. Der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird teilweise stattgegeben und es wird festgestellt, dass die XXXX die Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie ihr keine Auskunft nach Art 15 DSGVO erteilt hat.“
„4. Der Beschwerde des Viertbeschwerdeführers wird teilweise stattgegeben und es wird festgestellt, dass die XXXX den Viertbeschwerdeführer in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie ihm keine Auskunft nach Art 15 DSGVO erteilt hat.“
3. Die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 15.06.2020, verbessert mit Eingabe vom 23.12.2020 erhob der Erstbeschwerdeführer (in Folge: „BF1“) für sich, sowie als Vertreter der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer (in Folge: „BF2“, „BF3“, „BF4“) eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde und brachte auszugsweise vor, dass er bei der mitbeteiligten Partei (in Folge: „MB“) um Auskunft nach Art 15 DSGVO und Information gemäß Art 13 und 14 DSGVO ersucht habe. Die erteilte Auskunft bzw die Informationen seien unzureichend.
2. Dieser Eingabe war die Antwort der mitbeteiligten Partei bereits angeschlossen.
3. Mit Teilbescheid vom 30.04.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde des BF1 hinsichtlich einer Verletzung im Recht auf Information, sowie im Recht auf Auskunft ab. Die Beschwerde der BF2 hinsichtlich einer Verletzung im Recht auf Auskunft wurde abgewiesen, die Beschwerde der BF3 hinsichtlich einer Verletzung im Recht auf Information, sowie im Recht auf Auskunft zurückgewiesen und die Beschwerde des BF4 hinsichtlich einer Verletzung im Recht auf Auskunft abgewiesen.
4. Mit Teilbescheid vom 15.07.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerden der BF2 und des BF4 hinsichtlich einer Verletzung der Informationspflicht ab.
5. Gegen diese Bescheide richten sich die gegenständlichen Beschwerden des BF1-4 vom 02.06.2021 und 19.08.2021. In diesen weisen sie auf näher genannte Mängel des Bescheides hin, unter anderem, dass die erteilten Informationen/Auskünfte nicht richtig, nicht vollständig und nicht fristgerecht erteilt worden seien.
6. Die belangte Behörde legte die Beschwerden unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 13.07.2021, hg eingelangt am 20.07.2021 bzw Schriftsatz vom 30.08.2021, hg eingelangt am 08.09.2021 vor und beantragte – unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheids – die Beschwerden abzuweisen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt.
Sofern aus dem vorgelegten Verwaltungsakt (OZ 1) zitiert wird, beziehen sich die Seitenzahlen auf den zu 2246154-1 vorgelegten Akt, da dieser aufgrund des späteren Datums umfangreicher ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
1.1. Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang steht fest.
1.2. BF1 und BF2 sind die leiblichen Eltern von BF3 und BF4.
1.3. Der Träger der Kinder- und Jugendhilfe Land Tirol, vertreten durch die Kinder- und Jugendhilfe Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, ist mit der Obsorge der BF3 in den Teilbereichen Pflege und Erziehung, einschließlich der gesetzlichen Vertretung in diesem Bereich, betraut.
1.4. Das Schreiben des BF1 an die MB vom 02.03.2020 enthielt keine Vollmacht für die BF2 und keinen Obsorgenachweis betreffend dem BF4. Diese wurden vom BF1 im Zuge seiner Mängelbehebung nachgereicht und der MB im Rahmen der Aufforderung zur Stellungnahme vom 30.04.2021 übermittelt.
1.5. Die MB hat den BF1-4 am 01.04.2020 wie folgt geantwortet (OZ 1, S 13-15):
1.6. Die MB hat am 07.06.2021 folgende Informationen nachgereicht (OZ 1, S 329-337):
2. Die Feststellungen ergeben sich aus der folgenden Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang sowie die familiären Verhältnisse ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
2.2. Dass keine Obsorge der Eltern hinsichtlich der BF3 besteht ergibt sich aus dem Schreiben des Bezirksgerichts Silz vom 15.07.2020 (OZ 1, S 340) sowie dem Aktenvermerk über die telefonische Bestätigung vom 31.03.2021 (OZ 1, S 343).
2.3. Aus dem Schreiben des BF1 vom 02.03.2020 bzw der Antwort der MB vom 01.04.2020 geht hervor, dass der BF1 der MB zum Zeitpunkt der Stellung des Auskunftsersuchens weder eine Vollmacht der BF2 noch einen Obsorgenachweis hinsichtlich des BF4 vorgelegt hat. Der BF1 reichte diese erst mit seiner Mangelbehebung vom 23.12.2020 bei der belangten Behörde nach (OZ 1, S 63, 89). Diese Verbesserungen wurden der MB erst im Rahmen des Parteiengehörs vom 30.04.2021 (OZ 1, S 201 f) – somit nach Erlassung des ersten Teilbescheids – zur Kenntnis gebracht.
2.4. Die erteilte Auskunft bzw übermittelten Informationen ergeben sich aus dem Schreiben der MB vom 01.04.2020 (OZ 1, S 13 ff), sowie der Nachreichung der MB vom 07.06.2021 (OZ 1, S 329 ff).
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A)
3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerden:
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen hinsichtlich des BF1, BF2 und BF4 auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerden sind somit zulässig.
Hinsichtlich der BF3 ist der BF1 nicht obsorgeberechtigt und kommt dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe Land Tirol, vertreten durch die Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck die Obsorge bzw gesetzliche Vertretung zu. Die vom BF1, als Vertreter der BF3 erhobene Bescheidbeschwerde erweist sich – wie schon die Datenschutzbeschwerde – mangels Vertretungsmacht als unzulässig und war daher zurückzuweisen.
3.2. Zu den Rechtsgrundlagen:
Die entsprechenden Rechtsnormen lauten wie folgt:
Artikel 12 DSGVO
Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
(1) Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; […]
(6) Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 21 stellt, so kann er unbeschadet des Artikels 11 zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind. […]
Artikel 13 DSGVO
Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
(1) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:
a) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
b) gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
c) die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
d) wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;
e) gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und
f) gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind.
(2) Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:
a) die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
b) das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;
c) wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird;
d) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
e) ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte und
f) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(3) Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt.
Artikel 15 DSGVO
Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a) die Verarbeitungszwecke;
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
3.3. Zur Berechtigung der Beschwerde des BF1:
3.3.1. Zum Recht auf Auskunft:
Wie sich aus Art 15 Abs 1 DSGVO ergibt, hat jede betroffene Person das Recht eine Bestätigung vom Verantwortlichen darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Wenn dies der Fall ist, hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten. Zusätzlich dazu sind die in Art 15 Abs 1 lit a – h bzw Abs 2 DSGVO genannten Informationen zu erteilen.
Eine betroffene Person soll durch die Auskunft in die Lage versetzt werden, sich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können (ErwGr 63 DSGVO). Die Auskunft hat dabei dem Transparenzgebot des Art 12 Abs 1 DSGVO zu entsprechen, das voraussetzt, dass eine für die betroffene Person bestimmte Information präzise, leicht zugänglich und verständlich sowie in klarer und einfacher Sprache abgefasst ist (ErwGr 58 DSGVO; Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art 15 DSGVO Rz 33).
3.3.1.1. Angewendet auf den Fall bedeutet dies:
Der BF1 verlangte von der MB mit seiner E-Mail vom 02.03.2020 eine Auskunft iSd Art 15 DSGVO von der MB. Diese wurde ihm am 01.04.2020 (OZ 1, S 12 ff) erteilt. Maßgeblich für den konkreten Inhalt der Auskunftserteilung ist der Zeitpunkt der Antragstellung (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art 15 DSGVO Rz 19; Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 DSGVO Rz 27). Die Richtigkeit bzw Vollständigkeit der Auskunft ist daher zum Zeitpunkt der Antragstellung zu beurteilen.
Unter Punkt B der erteilten Auskunft finden sich die konkret verarbeiteten Daten des BF (Art 15 Abs 1 DSGVO).
Die Verarbeitungszwecke (Art 15 Abs 1 lit a DSGVO) hat die MB unter Punkt A wie folgt beauskunftet: „Auf Grund der Schulgesetze, insbesondere des Bildungsdokumentationsgesetzes, werden Daten von Ihnen zum Zweck der Kontaktaufnahme und der schulpartnerschaftlichen Zusammenarbeit verarbeitet“. Dies deckt sich mit der § 3 Abs 2 Z 8 iVm Anlage 1a Z 6 Bildungsdokumentationsgesetz idF BGBl. I Nr. 32/2018 (heute Anlage 2 Z 9 Bildungsdokumentationsgesetz 2020), welcher die Verarbeitung von Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten vorsieht. Unter Schulpartnerschaftlicher Zusammenarbeit kann das Zusammenwirken von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten als Schulgemeinschaft (iSd § 2 Schulunterrichtsgesetz) verstanden werden. Der BF1 hat nicht konkretisiert inwiefern ihm die Verarbeitungszwecke unklar wären. Da anhand der Auskunft die Verarbeitungszwecke einfach und verständlich formuliert sind, ist eine Verletzung des Auskunftsrechts nicht ersichtlich.
Hinsichtlich der Empfänger der personenbezogenen Daten (Art 15 Abs 1 lit c DSGVO) führt die MB unter Punkt D aus, dass die Daten in der Anwendung „Sokrates Web“ verarbeitet werden und keine Offenlegung der Daten an weitere Empfänger stattgefunden hat. Eine Übermittlung der Kontaktdaten des BF1, als Erziehungsberechtigter, ist im Bildungsdokumentationsgesetz idF BGBl. I Nr. 32/2018 nicht vorgesehen und wurde eine solche vom BF1 auch nicht konkret in seiner Beschwerde vorgebracht. Sofern der BF1 im Rahmen der Mängelbehebung vom 23.12.2020 eine Übermittlung im Zusammenhang mit einer Gefährdungsmeldung hinsichtlich seines Sohnes vorbringt (OZ 1, S 90 ff) ist darauf zu verweisen, dass im Zuge von Mitteilungen bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung gemäß § 48 SchUG iVm § 37 Abs 4 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 lediglich Namen und Adressen der betroffenen Kinder und Jugendlichen und der mitteilungspflichtigen Person zu übermitteln sind, nicht jedoch die Kontaktdaten der Eltern, somit des BF1. Die Angabe erweist sich somit als korrekt und ist es klar und verständlich, dass die Daten des BF1 nicht weitergegeben wurden.
Hinsichtlich der geplanten Speicherdauer (Art 15 Abs 1 lit d DSGVO) führt die MB unter Punkt E „Fristen laut Schulunterrichtsgesetz (§ 77a SchUG)“ und „Fristen laut Bildungsdokumentationsgesetz (§ 8 Abs. 5 BildokG)“ an. Zwar ist nach den Bestimmungen der DSGVO die bloße Nennung der Kriterien für die Festlegung der Dauer in Ausnahmefällen, in denen eine genaue Nennung nicht möglich ist, zulässig, so wäre es im gegenständlichen Fall der MB jedoch möglich gewesen die am 01.04.2020 geltende Speicherdauer von 60 Jahren nach dem Abgang des Schülers von der Bildungseinrichtung (siehe § 8 Abs 5 BildokG idF BGBl. I Nr. 32/2018) anzugeben. Im konkreten Einzelfall scheint jedoch die Nennung der entsprechenden Gesetzesstelle gerade noch zulässig, da es dem BF1 – insbesondere aufgrund der exakten Nennung des Paragraphen samt Absatz – einfach möglich war die Speicherdauer anhand dieser Information leicht selbst zu bestimmen (siehe hierzu Illibauer in Knyrim, DatKomm Art 13 DSGVO Rz 46; Bäcker in Kühling/Buchner, DS-GVO3 Art 13 Rz 36; Wagner/Pallanitz, Dako 2017/62, 101).
Sofern der BF1 eine Aufgliederung aller amtlichen Dokumente im Besitz der Schulleitung und der Bildungsdirektion begehrt (Schreiben des BF1 vom 08.06.2021, OZ 1, S 516), so ist auszuführen, dass eine „Auflistung von Dokumenten“ grundsätzlich nicht Bestandteil einer Auskunft nach Art 15 DSGVO sind. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass selbst wenn Dokumente vorhanden sein sollten, diese allenfalls die Kinder des BF1 betreffen und nicht den BF1 (siehe das Vorbringen des BF1 in seiner Mängelbehebung vom 23.12.2020, wonach an die damalige Volksschule ein Staatsbürgerschaftsnachweis, ein Impfpass und ein Taufschein der Tochter übermittelt wurden; OZ 1, S 31).
Die übrigen Informationen, die nach Art 15 DSGVO zu beauskunften sind, waren in der erteilten Auskunft derart klar und eindeutig ersichtlich, dass nicht näher darauf einzugehen war. Weder hat der BF in seiner Beschwerde näher konkretisiert, worin genau er die Unzulänglichkeiten der erhaltenen Auskunft sieht, noch sind sonst im Verfahren Zweifel an der Vollständigkeit aufgekommen. Aus der bloß allgemeinen Wiedergabe der notwendigen Inhalte einer Auskunft nach Art 15 DSGVO des BF1, mit der nicht näher konkretisierten Anmerkung, dass diese nicht vollständig bzw nicht verständlich seien, kann ebenso keine Unzulänglichkeit der Auskunft erkannt werden.
3.3.2. Zum Recht auf Information:
Der BF1 hat seine Daten im Rahmen der Schulanmeldung seiner Kinder bekannt gegeben (siehe Anmeldeformular vom 08.02.2019; OZ 1, S 33), bzw seine E-Mail-Adresse im Zuge der Aufnahme des Schriftverkehrs ebenso selbst bekanntgegeben (siehe E-Mail vom 10.09.2019; OZ 1, S 35 f), womit diese daher beim Betroffenen selbst erhoben wurden. In Frage kommt daher ausschließlich die Informationspflicht nach Art 13 DSGVO und nicht die vom BF ebenfalls vorgebrachte Informationspflicht nach Art 14 DSGVO, da diese nur dann zur Anwendung kommt, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden.
Aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der ihm erteilten Auskunft vom 01.04.2020, ergibt sich, dass dem BF1 die nach Art 13 DSGVO zu erteilenden Informationen bereits bekannt sind. Lediglich die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (Art 13 Abs 1 lit b DSGVO) und ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich vorgeschrieben ist (Art 13 Abs 2 lit e DSGVO) war dem BF1 unter Umständen noch nicht bekannt. Jedoch auch diese Informationen wurden dem BF1 mit Übersendung der Datenschutzerklärung vom 07.06.2021 (OZ 1, S 329 ff) erteilt. Deren Erhalt bestätigt der BF1 mit seinem Schreiben vom 08.06.2021 (OZ 1, S 516).
Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (VwGH 60.06.2015, Ra 2015/03/0022). Da dem BF1 somit sämtliche Informationen nach Art 13 DSGVO zum Entscheidungszeitpunkt bereits bekannt sind, ist er iSd Art 13 Abs 4 DSGVO diesbezüglich auch nicht in seinen Rechten verletzt.
Darüber hinaus verweist der BF1 lediglich allgemein auf das Recht auf Information und listet die einzelnen Punkte in einer Aufzählung auf. Worin genau er sich im Recht auf Information verletzt sieht, bzw welche Information ihm konkret fehlt, welche ungenau ist, oder ihm unverständlich ist, geht aus seiner Bescheidbeschwerde nicht hervor. Wenn der BF1 anführt, dass Art 13 Abs 4 DSGVO keine Anwendung finde, da die MB unzulässig subsumiere, so bestreitet er damit jedoch nicht, dass ihm die Informationen nicht bereits bekannt sind und führt auch sonst keine ihm unbekannten Informationen an. Das Vorbringen des BF1, es sei der Nachweis einer Einwilligung vorzulegen bzw die berechtigten Interessen darzulegen geht ebenso ins Leere, zumal er eine etwaige Einwilligung selbst im Verfahren vorgelegt hat (Anmeldeformular vom 08.02.2019; OZ 1, S 33) und eine Verarbeitung aufgrund berechtigter Interessen iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO – wie sich schon aus der erteilten Auskunft ergibt – nicht erfolgt ist.
3.3.3. Zur geltend gemachten Verspätung
Sofern der BF1 vorbringt, dass ihm sowohl die Auskunft, als auch die Informationen nach Art 13 DSGVO zu spät erteilt worden sei, so ist ihm entgegenzuhalten, dass das Ziel eines Beschwerdeverfahrens nach Art 13 bzw Art 15 DSGVO iVm Art 77 DSGVO iVm § 24 DSG ist, dass dem Betroffenem die ihm zustehenden Informationen bzw Auskünfte zukommen. Dies ergibt sich schon aus § 24 Abs 6 DSG wonach beispielsweise bei einer nicht erteilten/unvollständigen Auskunft ein entsprechender Leistungsauftrag zu erteilen ist. Eine Rechtsverletzung ist diesbezüglich nicht festzustellen zumal das Rechtsschutzziel mit Erhalt der Informationen/Auskunft erreicht ist und sich ein eigenständiges Recht auf förmliche Feststellung bei diesen Rechten weder aus der DSGVO noch aus dem DSG ergibt (siehe die zu der vergleichbaren Rechtslage des § 31 DSG 2000 ergangene Entscheidung des VwGH vom 27.09.2007, 2006/06/0330).
3.3.4. Zum Recht auf Geheimhaltung:
Sofern der BF1 Verletzungen im Grundrecht auf Geheimhaltung in seiner Bescheidbeschwerde geltend macht, so ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht Gegenstand des Bescheids ist. So ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem VwG belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026, mwN). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem VwG war allein die Frage einer Verletzung im Recht auf Information und im Recht auf Auskunft, weshalb auf das Vorbringen hinsichtlich des Rechts auf Geheimhaltung nicht näher einzugehen war (VwGH 27.03.2018, Ra 2015/06/0011).
3.3.5. Die Betroffenenrechte nach Art 13 ff DSGVO sind höchstpersönliche Rechte, weshalb der BF1 durch etwaige Mängel oder die nicht-Erteilung von Informationen und Auskünften an die BF2-4 auch nicht verletzt sein kann.
Im Ergebnis war die Beschwerde des BF1 daher nicht berechtigt, weshalb sie abzuweisen war.
3.4. Zur Berechtigung der Beschwerde der BF2 und des BF4:
Träger des Auskunftsrechts ist gemäß Art 15 Abs 1 DSGVO ausschließlich die betroffene Person, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden. Nur diese ist berechtigt, aufgrund ihres Auskunftsbegehrens eine entsprechende Auskunft zu erhalten. Grundsätzlich kann die Geltendmachung des Rechts auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen, an den Nachweis des Vorliegens der Bevollmächtigung ist aber ein besonders strenger Maßstab anzulegen, zumal es sich beim Auskunftsrecht um ein höchstpersönliches Recht handelt (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art 15 DSGVO Rz 5 f).
Da dem Schreiben des BF1 vom 02.03.2020 keine Vollmacht der BF2 und kein Obsorgebeschluss hinsichtlich des BF4 angeschlossen war, hat die MB am 01.04.2020 zu Recht keine Auskunft hinsichtlich der BF2 und des BF4 an den BF1 erteilt, zumal der Verantwortliche dafür Sorge zu tragen hat, dass Auskünfte über personenbezogenen Daten nicht an unberechtigte Dritte erteilt werden.
Gemäß Art 12 Abs 6 DSGVO kann der Verantwortliche bei begründeten Zweifel an der Identität der Person, welche Betroffenenrechte geltend macht, zusätzliche Informationen anfordern, die die Identität der betroffenen Person bestätigen. Selbiges muss im Falle einer Berufung auf eine Vollmacht gelten, sodass diese nachzuweisen und vorzulegen ist (Illibauer in Knyrim, DatKomm Art 12 DSGVO Rz 75, 80). Die Zweifel der MB waren begründet, zumal aufgrund der Höchstpersönlichkeit des Rechts auf Auskunft der Maßstab besonders streng sein muss und der MB zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung kein Nachweis einer Vollmacht hinsichtlich der BF2 vorlagen. Die Zweifel hinsichtlich der Obsorge am BF4 waren ebenso begründet, da sich aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen ergibt, dass der BF1 keine Obsorge hinsichtlich seiner Tochter (BF3) hat und eine Gefährdungsmeldungen iSd § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 hinsichtlich des Sohnes (BF4) von der Schule zumindest in Betracht gekommen ist (siehe letzter Absatz des Schreibens vom 26.02.2020 der Schule; sowie das Mangelbehebungsschreiben des BF1 vom 23.12.2020, wonach Gefährdungsabklärungen hinsichtlich des Sohnes im Februar 2018, Herbst 2018 bis Februar 2019 und Februar 2020 stattfanden; OZ 1, S 37, 92).
Die vom BF1 im Laufe des Verfahrens vorgelegte Vollmacht der BF2 (OZ 1, S 89) stammt vom 01.12.2020, sie wurde somit erst nach Stellung des Auskunftsbegehrens des BF1 vom 02.03.2020 erteilt und geht aus ihr nicht hervor, dass die Vollmacht bereits vor dem 01.12.2020 bestanden hätte. Mangels Vollmacht im Zeitpunkt der Stellung des Auskunftsbegehrens vom 02.03.2020, lag damals auch kein zulässiges Auskunftsbegehren vor und war somit keine Auskunft zur BF2 zu erteilen. Der MB wurde die Mangelbehebung des BF1 vom 23.12.2020 mit dem Schreiben vom 30.04.2021 übermittelt. Aus der Mangelbehebung geht eindeutig hervor, dass die BF2 – vertreten durch den diesmal bevollmächtigten BF1 – eine Auskunft nach Art 15 DSGVO wünscht. Eine solche wurde bislang nicht übermittelt, wodurch die BF2 in ihrem Recht auf Auskunft verletzt ist.
Das Schreiben des OLG Innsbruck vom 02.07.2020 (OZ 1, S 62), wonach die Obsorge hinsichtlich des BF4 beiden Eltern – somit auch dem BF1 – zukommt, erhielt die MB ebenso erst im Rahmen des Schreibens der belangten Behörde vom 30.04.2021. Wie sich aus der Nachreichung der Informationen nach Art 13 bzw Art 14 DSGVO ergibt, hat die MB die aufrechte Obsorge des BF1 zur Kenntnis genommen. Der ursprünglich vorhandene und berechtigte Zweifel an der bestehenden Obsorge hinsichtlich des BF4 scheint dadurch beseitigt. Die MB hat es aber unterlassen dem BF4 eine Auskunft iSd Art 15 DSGVO zu erteilen, wodruch sie ihn in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat.
Grundsätzlich wäre im Falle der Verletzung des Auskunftsrechts durch einen Verantwortlichen des privaten Bereichs gemäß § 24 Abs 5 DSG ein Leistungsauftrag zu erteilen. Da es sich im gegenständlichen Fall um einen Verantwortlichen des öffentlichen Rechts (Leiterin oder einem Leiter einer Bildungseinrichtung nach § 4 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Z 8 BilDokG 2020) handelt, war hingegen die Rechtsverletzung festzustellen. Die Verpflichtung zur Umsetzung – zur Auskunftserteilung an den BF4 – bedarf keiner gesonderten Anordnung (vgl. Bresich/Riedl in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG § 24 Rz 5; sowie Jahnel, Handbuch Datenschutzrecht Rz 9/20 und 9/45).
Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung der Informationspflicht, so bestätigt der BF1 als Vertreter der BF2 und BF4 den Erhalt der Informationen nach Art 13 DSGVO und ist nicht ersichtlich, dass Informationen fehlen, oder diese unverständlich sind. Sofern der BF1 die Herkunft der Daten bemängelt, so führt die Information der Schule hierzu an, dass die Daten generell nur bei den SchülerInnen beziehungsweise Erziehungsberechtigten selbst erhoben werden (OZ 1, S 332), dies deckt sich mit den vorgelegten Unterlagen des BF1, wie beispielsweise dem Anmeldeformular der Schule, und mit den Bestimmungen insbesondere im Bildungsdokumentationsgesetz 2020. Inwiefern im Rahmen einer Gefährdungsmeldung eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art 22 DSGVO vorzunehmen ist – wie vom BF1 im Schreiben vom 08.06.2021 (OZ 1, S 516) vorgebracht – erschließt sich nicht. So geht aus § 48 SchUG iVm § 37 Abs 4 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 klar hervor, dass eine Gefährdungsmeldung dann zu erstatten ist, wenn sich „in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht“ einer Kindeswohlgefährdung ergibt. Die übrigen Informationen sind derart eindeutig erteilt, dass eine nähere Auseinandersetzung damit nicht geboten erscheint und bringt der BF1 auch nicht konkret vor, inwiefern er die Informationen als unvollständig erachtet.
Sofern die BF2 und der BF4 Verletzungen hinsichtlich des Grundrechts auf Geheimhaltung bzw eine Verspätung in ihrer Bescheidbeschwerde geltend machen, so ist darauf hinzuweisen, dass dies zum einen nicht Gegenstand des Bescheids ist (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026, mwN) bzw die Verspätung nicht geltend gemacht werden kann (siehe Punkt II.3.3.3 und II.3.3.4.). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bezüglich der BF2 und dem BF4 vor dem VwG war allein die Frage einer Verletzung im Recht auf Auskunft und Information weshalb auf das übrige Vorbringen nicht näher einzugehen war (VwGH 27.03.2018, Ra 2015/06/0011).
3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Die mündliche Verhandlung konnte entfallen, da der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits von der Verwaltungsbehörde vollständig und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. In der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender bzw darüberhinausgehender relevanter Sachverhalt behauptet (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/19/0171). Das Vorbringen der BF in der Bescheidbeschwerde, dass die erhaltenen Informationen und Auskünfte unvollständig seien, löst keine Verhandlungspflicht aus, zumal sie sich damit lediglich gegen die rechtliche Beurteilung der Behörde wenden (wie insbesondere die Unvollständigkeit der Informationen und Auskünfte), nicht aber gegen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt, so ist dieser (der Inhalt der erhaltenen Auskunft) im gegenständlichen Verfahren unbestritten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
3.6. Die Beschwerde des BF1 war daher abzuweisen, die der BF2 und BF4 hinsichtlich des Rechts auf Auskunft stattzugeben und die der BF3 zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
