BVwG W246 2210446-1

BVwGW246 2210446-18.3.2021

B-GlBG §11c
B-GlBG §13 Abs1 Z5
B-GlBG §18a Abs1
B-GlBG §18a Abs2 Z1
B-GlBG §19a
B-GlBG §19b
B-GlBG §20
B-GlBG §20a
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W246.2210446.1.00

 

Spruch:

 

W246 2210446-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die Hosp Hegen Rechtsanwaltspartnerschaft, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 27.09.2018, Zl. PAD/18/00857041/002/AA, betreffend Ersatz des Vermögensschadens und Entschädigung für erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß §§ 18a und 19b B-GlBG zu Recht:

A) I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass seine Spruchpunkte I. und II. zu lauten haben:

„I. Dem Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens wird Folge gegeben und dem Antragsteller wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Diskriminierung aufgrund des Alters und der Weltanschauung nach § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG) gemäß § 18a Abs. 1 und 2 Z 1 B-GlBG ein Ersatzanspruch für 22 Monate (Zeitraum vom 01.10.2016 bis 31.07.2018) in Höhe der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug, den er bei diskriminierungsfreier Betrauung mit der Funktion des ersten Stellvertreters des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX (Verwendungsgruppe Ea2/Funktionsgruppe 5) erhalten hätte, und dem tatsächlich in diesem Zeitraum erhaltenen Monatsbezug (Verwendungsgruppe Ea2/Funktionsgruppe 4) zuerkannt (Antragspunkt 1.).

II. Gemäß § 18a Abs. 1 iVm § 19b B-GlBG wird dem Antragsteller eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 5.000,-- zuerkannt (Antragspunkt 2.).“

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Antragspunkt 3.) wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 12.01.2016 schrieb die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) die freie Planstelle des ersten Stellvertreters/der ersten Stellvertreterin des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX (Verwendungsgruppe E2a/Funktionsgruppe 5) unter Anführung der für diese Planstelle notwendigen allgemeinen Erfordernisse und besonderen Kenntnisse zur Besetzung aus.

2. Mit Schreiben vom 05.02.2016 bewarb sich der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes der Polizeiinspektion XXXX , unter Anschluss seines Laufbahndatenblatts auf diese Planstelle.

3. Der Kommandant der Polizeiinspektion XXXX ( XXXX ) nahm zu dieser Bewerbung mit Schreiben vom 06.02.2016 Stellung. Dabei führte er zunächst aus, dass der Beschwerdeführer seit August 2010 mit der Planstelle des zweiten Stellvertreters des Kommandanten (E2a/4) in der Polizeiinspektion XXXX betraut sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Dienst sei ausgezeichnet, er habe ein sicheres, bestimmtes und selbstbewusstes Auftreten. Weiters sei er im Umgang mit Behörden und Parteien stets sachlich. Im Umgang mit Mitarbeitern definiere der Beschwerdeführer seine Ziele klar und deutlich, führe selbst Amtshandlungen durch und bringe sich in den Dienstbetrieb ein. Der Beschwerdeführer verstehe es, die Mitarbeiter zu führen, zu leiten und zu motivieren. Zudem seien die Kenntnisse des Beschwerdeführers der bestehenden einschlägigen Gesetze als sehr gut zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer sei mit sämtlichen Aufgaben der Dienstführung der Polizeiinspektion XXXX betraut und erfülle diese zur vollsten Zufriedenheit, womit sowohl die fachliche als auch die persönliche Befähigung des Beschwerdeführers für die ausgeschriebene Stelle gegeben sei.

4. Der Stadtpolizeikommandant des Stadtpolizeikommandos XXXX ( XXXX ) nahm mit Schreiben vom 10.02.2016 eine Beurteilung des Beschwerdeführers vor.

Dabei führte er aus, dass das Verhalten des Beschwerdeführers im Dienst ordentlich und korrekt sei. Der Umgang des Beschwerdeführers mit den Behörden und den Parteien sei gut, sein Auftreten sei sicher und bestimmt. Gegenüber seinen Mitarbeitern sei der Beschwerdeführer freundlich und korrekt, wobei sein Rat und seine Hilfe von den Mitarbeitern aufgrund seiner fachlichen Kompetenz auch immer wieder in Anspruch genommen würden. Die Managementfähigkeiten und der Dienstvollzug des Beschwerdeführers seien gut, der Dienstvollzug und die zu erledigenden Aufgaben auf der Dienststelle würden von ihm gewissenhaft durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer verfüge über gute Kenntnisse der einschlägigen Gesetze und Dienstvorschriften und nehme auch Aus- und Fortbildungsmaßnahmen wahr.

Weiter hielt der Stadtpolizeikommandant in diesem Schreiben fest, dass der Beschwerdeführer seine fachliche Kompetenz und sein Engagement für die Dienststelle nicht immer richtig darstellen könne. Er habe zwar in den letzten Jahren, in denen er auf der Polizeiinspektion XXXX Dienst versehen habe, stets durch Sachlichkeit, Kompetenz und Engagement überzeugen können und sei ein Vorbild gewesen, seine positiven Eigenschaften kämen jedoch aufgrund seiner geradlinigen, offenen und direkten, mitunter auch etwas schroff wirkenden Art nicht immer zur Geltung.

5. Mit Schreiben vom 15.02.2016 gab der o.a. Stadtpolizeikommandant eine Beurteilung hinsichtlich der Kollegin XXXX (in der Folge: die Mitbewerberin) ab.

Dabei führte er aus, dass das Verhalten der Mitbewerberin im Dienst als sehr gut zu bezeichnen und dass sie sehr engagiert, motiviert und qualifiziert sei. Weiters sei ihr Umgang mit Behörden und Parteien sehr gut, wobei ihre kompetente und gewissenhafte Art besonders hervorzuheben sei. Gegenüber ihren Mitarbeitern trete sie höflich, hilfsbereit und korrekt auf, wobei sie auch entschlossen sei, wenn es darum gehe, Anordnungen umzusetzen. Hierbei profitiere sie von ihrem sehr guten Fachwissen. Ihre Aufgaben als dritte Stellvertreterin des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX erfülle sie äußerst geschickt und mit hohem Fleiß. Sie sei motiviert und auch dazu in der Lage, eigenständig zu arbeiten und sich Ziele zu setzen. Schließlich sei festzuhalten, dass sie über ein sehr gutes Fachwissen verfüge und sich in ihrer bisherigen Funktion gut bewährt habe.

6. Mit Schreiben vom 08.06.2016 führte der Fachausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: der Fachausschuss) aus, dass er mit der beabsichtigten Planstellenverleihung der Mitbewerberin hinsichtlich der o.a. Planstelle nicht einverstanden sei. Der Fachausschuss beantrage daher, den Beschwerdeführer mit der o.a. Planstelle zu betrauen, weil er für diese am besten geeignet erscheine.

7. In der Folge beantragte der Fachausschuss mit Schreiben vom 06.07.2016 bei der Behörde die Vorlage des Aktes betreffend die o.a. Planstelle an die Zentralstelle.

8. Mit Schreiben vom 20.07.2016 gab die Behörde (Personalabteilung) dem Bundesminister für Inneres (in der Folge: der BMI) die Bewerber für die o.a. Planstelle bekannt und nahm dabei eine Gegenüberstellung der Mitbewerberin und des Beschwerdeführers hinsichtlich der in der Ausschreibung genannten „Kenntnisse“ und „Beurteilungskriterien“ vor.

Dabei führte die Behörde aus, dass die Mitbewerberin in mehreren Bereichen besser zu beurteilen sei als der Beschwerdeführer, wobei sie in keinem Bereich schlechter bewertet werde als er. Die Mitbewerberin verrichte hervorragende Arbeit auf der arbeitsintensivsten Dienststelle des gesamten SPK-Bereiches mit insgesamt 49 Bediensteten, exponierter Lage und hoher Außenwirksamkeit. Die bessere Gesamtbeurteilung der Mitbewerberin, die Umsetzung des B-GlBG und auch der Zusatz des o.a. Stadtpolizeikommandanten in seinem Schreiben vom 10.02.2016, wonach beim Beschwerdeführer aufgrund seiner „etwas schroffen Art“ seine positiven Eigenschaften nicht immer zur Geltung kämen, hätten die Behörde dazu veranlasst, die Mitbewerberin für diese Planstelle vorzusehen.

9. Der BMI übermittelte dem Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim Bundesministerium für Inneres (in der Folge: der Zentralausschuss) mit Schreiben vom 08.08.2016 die Daten und Laufbahndatenblätter der Bewerber für die o.a. Planstelle und führte dabei zunächst aus, dass die Behörde beabsichtige, die Mitbewerberin auf die freie Planstelle einzuteilen; der zuständige Fachausschuss stimme der beabsichtigten Einteilung jedoch nicht zu, sondern setze sich für den Beschwerdeführer ein. Nach Beurteilung der Bewerbungen schließe sich der BMI der Behörde an, die Mitbewerberin auf die freie Planstelle einzuteilen. In seiner diesbezüglichen Begründung gab der BMI die Ausführungen in den o.a. Beurteilungen des Stadtpolizeikommandanten wieder (Pkt. I.4. und I.5.).

10. Der Zentralausschuss teilte dem BMI mit Schreiben vom 11.08.2016 hinsichtlich der zu besetzenden Planstelle mit, dass er sich aufgrund der persönlichen und fachlichen Eignung für den Beschwerdeführer als bestgeeignetsten Bewerber ausspreche.

11. Nach mittels Erlasses des BMI vom 22.09.2016 erfolgter Anweisung an die Behörde, die Mitbewerberin mit der freien Planstelle zu betrauen, teilte die Behörde mit Schreiben vom selben Tag die Betrauung der Mitbewerberin mit der freien Planstelle mit Wirksamkeit ab 01.10.2016 mit.

12. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.02.2017 bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission die Einleitung eines Prüfungsverfahrens mit abschließender Gutachtenserstellung, weil er sich durch die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung aufgrund seines Geschlechts, seines Alters und seiner Weltanschauung bei seinem beruflichen Aufstieg als diskriminiert erachte.

Dabei führte er nach Gegenüberstellung seiner Personaldaten mit jenen der Mitbewerberin insbesondere aus, dass er gegenüber der Mitbewerberin über 17 Jahre mehr an Berufserfahrung verfüge und dass er über 15 Jahre seiner Dienstzeit auch mit Führungsaufgaben betraut gewesen sei. Er sei bei der Planstellenbesetzung als Mann und aufgrund seines Lebensalters gegenüber der Mitbewerberin schlechter behandelt worden, wofür es keine sachliche Rechtfertigung gebe. Darüber hinaus sei er auch aufgrund seiner Weltanschauung diskriminiert worden, weil er sich mit der Linie der XXXX identifiziere, wohingegen die Mitbewerberin Mitglied des Dienststellenausschusses beim Stadtpolizeikommando XXXX für die XXXX sei, welche derzeit die Linie des BMI vertrete.

13. Nach Übermittlung dieses Antrags durch die Bundes-Gleichbehandlungskommission nahm der BMI mit Schreiben vom 29.03.2017 zu diesem Stellung und wiederholte dabei zunächst die bereits in seinem Schreiben an den Zentralausschuss vom 08.08.2016 getroffenen Ausführungen (s. Pkt. I.9.). Weiters hielt der BMI in Bezug auf das konkrete Antragsvorbringen fest, dass das Dienstalter und die damit einhergehende längere Erfahrung des Beschwerdeführers würden als Beurteilungskriterium lediglich bei gleicher Eignung herangezogen werden können. Beim Entscheidungsprozess seien nach Ansicht des BMI jedoch die konkreten Fähigkeiten und Begabungen in Bezug auf die Anforderungen an den konkreten Arbeitsplatz vorrangig zu beurteilen. Die Mitbewerberin besteche dabei v.a. durch ihre äußerst geschickte Aufgabenerfüllung sowie ihren hohen Fleiß; sie trete motiviert auf und sei auch dazu in der Lage, eigenständig zu arbeiten und sich Ziele zu setzen. Dass die Mitbewerberin u.a. auch aufgrund ihrer parteipolitischen Orientierung bei der Vergabe der gegenständlichen Planstelle zum Zug gekommen sei, sei eine bloße Vermutung des Beschwerdeführers und könne seitens des BMI nicht verifiziert werden.

14. In der am 10.05.2017 erfolgten Sitzung des Senats I der Bundes-Gleichbehandlungskommission, in welcher der Beschwerdeführer, ein Behördenvertreter ( XXXX ), ein Vertreter des BMI ( XXXX ) und die Gleichbehandlungsbeauftragte ( XXXX ) zum Bewerbungsverfahren hinsichtlich der o.a. Planstelle befragt wurden, beschloss die Bundes-Gleichbehandlungskommission, dass durch die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Beschwerdeführers auf diese Planstelle eine Diskriminierung seiner Person aufgrund seines Geschlechts, seines Alters und seiner Weltanschauung gemäß § 4 Z 5 und § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG vorliege.

15. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 07.06.2017 im Wege seines Rechtsvertreters bei der Behörde einen Antrag gemäß § 18a B-GlBG auf Ersatz des Vermögensschadens und Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Konkret führte er dabei aus,

1. der Bund wolle ihm beginnend mit 01.10.2016 bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zum Bund monatlich im Voraus die Differenz zwischen dem Gehalt zuzüglich Mehrdienstleistungen, welches ihm als erster Stellvertreter des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX (derzeit Verwendungsgruppe E2a/Funktionsgruppe 5) gebührt hätte und dem von ihm tatsächlich bezogenen niedrigeren Gehalt (derzeit Verwendungsgruppe E2a/Funktionsgruppe 4) bezahlen,

2. ihm eine Entschädigung in Höhe von EUR 9.000,-- für die erlittene persönliche Beeinträchtigung aufgrund der stattgefundenen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, des Alters und der Weltanschauung bei der Besetzung der Planstelle des ersten Stellvertreters des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX zuerkennen und

3. feststellen, dass der Bund für alle dem Beschwerdeführer aus der Diskriminierung anlässlich der mit Wirksamkeit vom 01.10.2016 erfolgten Nicht-Bestellung als erster Stellvertreter des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX entstandenen oder noch entstehenden Schäden hafte.

Eventualiter werde – lediglich für den Fall, dass sich letztlich ergeben sollte, dass der Beschwerdeführer auch bei diskriminierungsfreier Auswahl die Planstelle des ersten Stellvertreters des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX nicht erhalten hätte – beantragt,

der Bund wolle dem Beschwerdeführer jedenfalls die Bezugsdifferenz für drei Monate zwischen dem Monatsbezug E2a/5 zu E2a/4 bezahlen sowie eine Entschädigung in Höhe von EUR 9.000,-- für die erlittene persönliche Beeinträchtigung aufgrund der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, des Alters und der Weltanschauung bei der Besetzung der Planstelle des ersten Stellvertreters des Kommandanten bei der Polizeiinspektion XXXX zuerkennen.

Dazu führte er nach Darlegung seiner beruflichen Laufbahn (v.a. der einzelnen beruflichen Stationen samt konkreten dortigen Tätigkeiten und seiner Ausbildung samt Zusatzausbildungen) aus, eine Gegenüberstellung seiner Personaldaten mit jenen der Mitbewerberin würde zeigen, dass er der bestgeeignetste Bewerber für die gegenständliche Planstelle gewesen sei. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission habe in ihrer Sitzung vom 10.05.2017 festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei der vorliegenden Planstellenbesetzung aufgrund seines Geschlechts, seines Alters und auch seiner Weltanschauung diskriminiert worden sei. Dazu habe die Bundes-Gleichbehandlungskommission im Wesentlichen festgehalten, dass sowohl seine bisherige berufliche Laufbahn, als auch seine Zusatzqualifikationen und seine Erfahrung als stellvertretender Leiter für seine höhere fachliche Eignung sprechen würden.

Nach § 18a B-GlBG sei der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet, wenn ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 5 oder § 13 Abs. 1 Z 5 leg.cit. nicht mit einer Funktion betraut worden sei. Da der Beschwerdeführer bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, gebühre ihm für die Zukunft ein Ersatz der Bezugsdifferenz zwischen der Funktionsgruppe E2a/4 und E2a/5 bzw. weitergehende Steigerungen, weshalb ein Feststellungsbegehren gerechtfertigt sei. Weiters gebühre ihm eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

16. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission führte in ihrem Gutachten vom 23.01.2018 mittels näherer Begründung aus, dass die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Beschwerdeführers um die Planstelle des ersten Stellvertreters/der ersten Stellvertreterin des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX eine Diskriminierung seiner Person aufgrund des Geschlechts, des Alters und der Weltanschauung gemäß § 4 Z 5 und § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG darstellen würde (s. hierzu im Detail unten unter Pkt. II.2.4.4.).

17. Mit Schreiben vom 13.04.2018 gab der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters u.a. bekannt, er könne sich vorstellen, bis zu einem weiteren beruflichen Aufstieg tatsächlich nach einer Planstelle in der Einstufung E2a/5 entlohnt zu werden. Die Behörde müsste sich dementsprechend verpflichten, in Zukunft eine Entlohnung der Entgeltansprüche nach der Einstufung E2a/5 vorzunehmen und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zu bezahlen, wobei ein Betrag von EUR 1.000,-- in Anbetracht der psychischen Belastung des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Kosten zu gering sei.

18. In der Folge teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.06.2018 ihre Rechtsansicht mit und gab ihm Gelegenheit, hierzu innerhalb von vier Wochen Stellung zu nehmen.

18.1. Dabei führte die Behörde zunächst aus, dass sie Pkt. 1. des Antrags des Beschwerdeführers vom 07.06.2017 nicht nachkommen werde. Der Beschwerdeführer wäre auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht beruflich aufgestiegen, weil er von allen Bewerbern nicht der bestgeeignetste gewesen sei.

18.2. Zu Pkt. 2. seines Antrags hielt die Behörde zwar fest, dass diesem ebenfalls nicht nachgekommen werde. Weiters führte die Behörde hierzu jedoch aus, dass § 18a iVm § 19b B-GlBG der Behörde ein Ermessen bei der Festlegung der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung einräume. Die vom Beschwerdeführer beantragte Entschädigungshöhe sei keinesfalls angemessen. In Anlehnung an die geltende Rechtsprechung beabsichtige die Behörde, dem Beschwerdeführer einen Betrag in Höhe von EUR 1.000,-- zuzuerkennen. Dieser Betrag sei angemessen, weil der Beschwerdeführer im Bewerbungsverfahren nicht der bestgeeignetste Bewerber gewesen sei und die Behörde eine zwar mangels Dokumentation formal nicht nachvollziehbare, jedoch inhaltlich richtige Entscheidung getroffen habe.

18.3. Weiters führte die Behörde zu Pkt. 3. des Antrags des Beschwerdeführers aus, dass diesem nicht nachgekommen werde, weil im B-GlBG keine gesetzliche Regelung für ein derartiges Begehren ersichtlich sei.

18.4. Dem Eventualantrag auf Ersatz der Bezugsdifferenz zwischen der Funktionsgruppe E2a/4 und E2a/5 für drei Monate werde von der Behörde gemäß § 18a Abs. 2 Z 2 B-GlBG aus folgenden Gründen entsprochen:

Die Behörde habe es verabsäumt, den Bewerbungsakt formal korrekt aufzubereiten, indem eine Beurteilung des Vorgesetzten der Mitbewerberin explizit nicht eingefordert worden sei und indem die Entscheidungsgründe, die gegen den Beschwerdeführer gesprochen hätten, nicht dokumentiert worden seien. Auch wenn die Besetzungsentscheidung der Behörde aufgrund dieses Dokumentationsversehens formal nicht nachvollziehbar gewesen sei und daher objektiv diskriminierend anmuten würde, sei inhaltlich aus Sicht der Behörde dennoch die richtige Entscheidung getroffen worden. Es sei zwar keine Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten der Mitbewerberin eingeholt worden, jedoch habe darauf verzichtet werden können, weil der Beschwerdeführer und die Mitbewerberin im Bewerbungsverfahren für den ersten Stellvertreter der Polizeiinspektion XXXX an einem Hearing teilgenommen hätte.

Mit diesem Schreiben brachte die Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Hearings für die o.a. Stelle in der Polizeiinspektion XXXX samt Bewertungsbogen in anonymisierter Form zur Kenntnis; aus diesem geht ohne nähere Begründung hervor, dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahren von mehreren Bewerbern die geringste Punktezahl aufwies. Hierzu hielt die Behörde fest, dass sich der Beschwerdeführer bei diesem Hearing gegenüber den Mitgliedern der Hearing-Kommission nicht in einer solchen Weise dargestellt habe, dass diese den Beschwerdeführer als den bestgeeignetsten Bewerber vorgeschlagen hätten. Der vom Beschwerdeführer hinterlassene Eindruck sei dahingehend gewesen, dass er mit seinen Argumenten eher vage und unentschlossen geblieben sei sowie mit seinen Antworten nicht überzeugen habe können. Er habe sich gegenüber der Hearing-Kommission wenig informiert und interessiert hinsichtlich der Anforderungen an die ausgeschriebene Planstelle gezeigt. Seine persönliche Identifikation und sein Engagement verbunden mit der Position des ersten Stellvertreters hinsichtlich Führungsverantwortung und Führungskompetenz seien aus Sicht der Hearing-Kommission somit nicht erkennbar gewesen. Diese sei daher zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer dem Anforderungsprofil für diese Planstelle nicht gerecht geworden sei. Da die beiden Besetzungsverfahren zeitnah geführt worden seien, habe das Ergebnis dieses Hearings in das Verfahren hinsichtlich der gegenständlichen Planstelle des ersten Stellvertreters in der Polizeiinspektion XXXX einfließen können.

18.5. Zudem hielt die Behörde zum weiteren vom Beschwerdeführer gestellten Eventualantrag auf Zuerkennung einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in der Höhe von EUR 9.000,-- fest, dass diesem nicht nachgekommen werde und dass die Behörde – wie oben bereits ausgeführt – einen Betrag in Höhe von EUR 1.000,-- für angemessen erachte.

18.6. Schließlich führte die Behörde zum „ergänzenden Antrag“ des Beschwerdeführers (Schreiben vom 13.04.2018 – Pkt. I.17.) aus, dass diesem nicht nachgekommen werde, weil dafür keine Rechtsgrundlage gegeben sei.

19. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 12.07.2018 im Wege seines Rechtsvertreters Stellung.

Dabei gab er zur beabsichtigten Abweisung von Pkt. 1. seines Antrags an, dass die Behörde mit ihren Ausführungen erneut eine Begründung dafür schuldig geblieben sei, warum der Beschwerdeführer nicht der bestgeeignetste Kandidat für die gegenständliche Planstelle gewesen sein soll. Die von der Behörde erfolgte Bezugnahme auf einen Bewertungsbogen des Hearings für die Planstelle des ersten Stellvertreters der Polizeiinspektion XXXX sei nichtssagend, weil aus diesem die Punktevergabe und die erfolgten Fragestellungen nicht erkennbar seien. Mit den zu diesem Verfahren getroffenen Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer mit seinen dortigen Argumenten eher vage sowie unentschlossen gewesen sei und wonach er mit seinen dortigen Antworten nicht überzeugen habe können, widerspreche sich die Behörde selbst diametral, zumal die Dienstbeschreibungen des Beschwerdeführers ein völlig anderes Bild zeichnen würden. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass dieses Hearing in keinem kausalen Zusammenhang mit der gegenständlichen Planstelle des ersten Stellvertreters der Polizeiinspektion XXXX gestanden sei. Dass aufgrund dieses Hearings eine Beurteilung des Vorgesetzten der Mitbewerberin im Verfahren hinsichtlich der gegenständlichen Planstelle unterbleiben habe können, entspreche nicht den Verfahrensvorschriften und zeige erneut, dass die Behörde sehr einseitig versuche, die von ihr gewünschte Bewerberin „durchzudrücken“. Schließlich sei hierzu auch unklar, warum dieses Hearing, welches angeblich entscheidend gewesen sein soll, im Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission keinen Eingang gefunden habe.

Zur beabsichtigten Abweisung von Pkt. 2. seines Antrags gab der Beschwerdeführer an, die persönliche Beeinträchtigung sei nach dem Gesetz so zu bemessen, dass die Beeinträchtigung tatsächlich sowie wirksam ausgeglichen werde und dass die Entschädigung im Hinblick auf die erlittene Beeinträchtigung angemessen sei. Die im gegenständlichen Verfahren erfolgte unsachliche Vorgehensweise der Behörde habe zu einer massiven gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers geführt. Die Situation sei nach wie vor sehr belastend für ihn, wobei er bereits seit Längerem in ärztlicher Behandlung sei (depressive Stimmung, Antriebslosigkeit sowie Schlafstörungen; Diagnose eines beginnenden Burn-Outs). Hierzu legte der Beschwerdeführer eine Aufnahmebestätigung zu einer geplanten ambulanten psychosozialen Rehabilitation vor.

Alle vom Beschwerdeführer gestellten Anträge würden somit vollinhaltlich aufrechterhalten werden. Der im Schreiben des Beschwerdeführers vom 13.04.2018 getätigte Vorschlag sei nicht als Antrag zu qualifizieren, sondern als Vorschlag für eine – von der Behörde selbst anlässlich eines Gesprächs am 15.03.2018 vorgeschlagene – gütliche Einigung gedacht gewesen.

20. Mit Schreiben vom 19.09.2018 teilte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters mit, dass er mit 01.08.2018 auf die Planstelle des ersten Stellvertreters der Verkehrsinspektion ernannt worden sei, womit ihm nunmehr das Gehalt für die Funktionsgruppe 6 gebühren würde. Pkt. 1. seines Antrags vom 07.06.2017 werde daher dahingehend modifiziert, dass der Bund dem Beschwerdeführer beginnend mit 01.10.2016 bis 31.07.2018 monatlich im Voraus die Differenz zwischen dem Gehalt zuzüglich Mehrdienstleistungen, welches ihm als erster Stellvertreter des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX (E2a/5) gebührt hätte, und dem von ihm tatsächlich bezogenen niedrigeren Gehalt (E2a/4) bezahlen möge.

21. In dem im Spruch genannten Bescheid führte die Behörde aus, dass

1. kein Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens gemäß § 18a Abs. 1 und 2 Z 1 B-GlBG bestehe,

2. kein Anspruch auf Zuerkennung einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in der Höhe von EUR 9.000,-- gemäß § 18a iVm § 19b B-GlBG bestehe, jedoch ein Betrag in Höhe von EUR 1.000,-- zuzuerkennen sei,

3. kein Anspruch gegenüber dem Bund auf Ersatz der entstandenen oder noch entstehenden Schäden für alle aus der Diskriminierung anlässlich der mit Wirksamkeit vom 01.10.2016 erfolgten Nicht-Bestellung als erster Stellvertreter des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX bestehe,

4. der Anspruch auf Ersatz der Bezugsdifferenz zwischen der Funktionsgruppe E2a/4 und E2a/5 für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 31.07.2018 gemäß § 18a Abs. 2 Z 2 B-GlBG für drei Monate zu Recht bestehe und

5. kein Anspruch auf Entlohnung in der Einstufung E2a/5 bis zu einem weiteren beruflichen Aufstieg iSd § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG bestehe.

Dazu hielt die Behörde unter Verweis auf die (bzw. mittels Wiederholung der) im o.a. Schreiben vom 12.06.2018 getroffenen Ausführungen (Pkt. I.18.) abermals fest, dass der Beschwerdeführer auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht beruflich aufgestiegen wäre, weil er von allen Bewerbern nicht der bestgeeignetste gewesen sei.

22. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Der Bescheid werde, soweit nicht bereits eine Entschädigung in Höhe der Differenz zwischen dem Gehalt E2a/4 und E2a/5 im Ausmaß von drei Monaten sowie eine Entschädigung in Höhe von EUR 1.000,-- zugesprochen worden seien, seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten.

Dabei führte der Beschwerdeführer unter Wiederholung der bereits zuvor im Verfahren ins Treffen geführten Argumente aus, die Behörde habe auch im angefochtenen Bescheid keine sachlichen Gründe dafür angegeben, warum der Beschwerdeführer nicht der bestgeeignetste Kandidat für die gegenständliche Planstelle gewesen sein soll. Sie habe sich weder mit den Ausführungen im Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission noch mit der Beurteilung des Beschwerdeführers durch seinen direkten Vorgesetzten inhaltlich auseinandergesetzt. Die von der Behörde vorgebrachte Beurteilung des Hearings für die Planstelle des ersten Stellvertreters der Polizeiinspektion XXXX sei für das gegenständliche Verfahren nicht relevant, weil es sich dabei um eine völlig andere Dienststelle mit anderen Anforderungen handle; die Behörde habe dieses Hearing auch nicht in der Befragung vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission ins Treffen geführt. Dass die Behörde letztlich selbst von einer Diskriminierung des Beschwerdeführers ausgehe, zeige sich auch im Zuspruch der Bezugsdifferenz von drei Monaten nach § 18a Abs. 2 Z 2 B-GlBG, weil ein solcher Anspruch nur bei Vorliegen einer Diskriminierung bestehe.

23. Diese Beschwerde und der Bezug habende erstinstanzliche Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der Behörde vom 20.11.2018 vorgelegt und sind am 30.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

24. Am 26.02.2019 nahm der Beschwerdeführer Akteneinsicht in den beim Bundesverwaltungsgericht aufliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsakt und in den Beschwerdeakt.

25. Mit Schreiben vom 30.04.2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde zur Vorlage mehrerer – konkret angeführter – Unterlagen auf.

26. Die Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.05.2020 mehrere der angeforderten Unterlagen (Beilagen 7 und 10 [Schreiben des Fachausschusses vom 08.06.2016 sowie 06.07.2016] sowie Beilage 15 [Erlass des BMI vom 22.09.2016] zum Schreiben des BMI vom 29.03.2017) und verwies hinsichtlich der übrigen angeforderten Unterlagen u.a. auf die Bundes-Gleichbehandlungskommission und die Abteilung I/1 des Bundesministeriums für Inneres.

27. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.05.2020 nach entsprechender Aufforderung den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.02.2017 und das Protokoll ihrer Sitzung vom 10.05.2017 vor.

28. Mit Schreiben vom 29.05.2020 übermittelte der BMI dem Bundesverwaltungsgericht nach entsprechender Aufforderung u.a. die von ihm angeforderten Beilagen 11 (Schreiben des BMI vom 08.08.2016 an den Zentralausschuss) und 12 (Schreiben des Zentralausschusses vom 11.08.2016) zum Schreiben des BMI vom 29.03.2017.

29. Mit Schreiben vom 15.06.2020 übermittelte die Behörde die vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsschreiben, Laufbahndatenblätter) der Mitbewerberin sowie das Schreiben des Stadtpolizeikommandanten ( XXXX ) vom 15.02.2016.

30. In der Folge übermittelte die Behörde mit Schreiben vom 18.02.2021 dem Bundesverwaltungsgericht nach entsprechender Aufforderung das Schreiben des Stadtpolizeikommandanten ( XXXX ) vom 10.02.2016.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Behörde schrieb am 12.01.2016 die freie Planstelle des ersten Stellvertreters/der ersten Stellvertreterin des Kommandanten (Verwendungsgruppe E2a/Funktionsgruppe 5) der Polizeiinspektion XXXX aus, auf welche sich u.a. der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, und die Mitbewerberin ( XXXX ) bewarben.

Nach mittels Erlasses des BMI vom 22.09.2016 erfolgter Anweisung an die Behörde, die Mitbewerberin mit der freien Planstelle zu betrauen, teilte die Behörde mit Schreiben vom selben Tag die Betrauung der Mitbewerberin mit der freien Planstelle mit Wirksamkeit ab 01.10.2016 mit.

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 18.02.2017 bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission die Einleitung eines Prüfungsverfahrens mit abschließender Gutachtenserstellung, weil er sich durch die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung aufgrund seines Geschlechts, seines Alters und seiner Weltanschauung als bei seinem beruflichen Aufstieg diskriminiert erachtete.

Die Bundes-Gleichbehandlungskommission beschloss in ihrer am 10.05.2017 erfolgten Sitzung, in welcher der Beschwerdeführer, ein Behördenvertreter ( XXXX ), ein Vertreter des BMI ( XXXX ) und die Gleichbehandlungsbeauftragte ( XXXX ) zum Bewerbungsverfahren hinsichtlich der o.a. Planstelle befragt wurden, dass durch die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Beschwerdeführers auf diese Planstelle eine Diskriminierung seiner Person aufgrund des Geschlechts, des Alters und der Weltanschauung gemäß § 4 Z 5 und § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG vorliege.

Der Beschwerdeführer stellte am 07.06.2017 im Wege seines Rechtsvertreters bei der Behörde einen Antrag gemäß § 18a B-GlBG auf Ersatz des Vermögensschadens und Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Konkret führte er dabei aus,

1. der Bund wolle ihm beginnend mit 01.10.2016 bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zum Bund monatlich im Voraus die Differenz zwischen dem Gehalt zuzüglich Mehrdienstleistungen, welches ihm als erster Stellvertreter des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX (derzeit Verwendungsgruppe E2a/Funktionsgruppe 5) gebührt hätte und dem von ihm tatsächlich bezogenen niedrigeren Gehalt (derzeit Verwendungsgruppe E2a/Funktionsgruppe 4) bezahlen,

2. ihm eine Entschädigung in Höhe von EUR 9.000,-- für die erlittene persönliche Beeinträchtigung aufgrund der stattgefundenen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, des Alters und der Weltanschauung bei der Besetzung der Planstelle des ersten Stellvertreters des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX zuerkennen und

3. feststellen, dass der Bund für alle dem Beschwerdeführer aus der Diskriminierung anlässlich der mit Wirksamkeit vom 01.10.2016 erfolgten Nicht-Bestellung als erster Stellvertreter des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX entstandenen oder noch entstehenden Schäden hafte.

Die Bundes-Gleichbehandlungskommission führte in ihrem Gutachten vom 23.01.2018 aus, dass die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Beschwerdeführers um die Planstelle des ersten Stellvertreters/der ersten Stellvertreterin des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX eine Diskriminierung seiner Person aufgrund des Geschlechts, des Alters und der Weltanschauung gemäß § 4 Z 5 und § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG darstellen würde.

 

In dem im Spruch genannten Bescheid führte die Behörde aus, dass

1. kein Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens gemäß § 18a Abs. 1 und 2 Z 1 B-GlBG bestehe,

2. kein Anspruch auf Zuerkennung einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in der Höhe von EUR 9.000,-- gemäß § 18a iVm § 19b B-GlBG bestehe, jedoch ein Betrag in Höhe von EUR 1.000,-- zuzuerkennen sei,

3. kein Anspruch gegenüber dem Bund auf Ersatz der entstandenen oder noch entstehenden Schäden für alle aus der Diskriminierung anlässlich der mit Wirksamkeit vom 01.10.2016 erfolgten Nicht-Bestellung als erster Stellvertreter des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX bestehe,

4. der Anspruch auf Ersatz der Bezugsdifferenz zwischen der Funktionsgruppe E2a/4 und E2a/5 für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 31.07.2018 gemäß § 18a Abs. 2 Z 2 B-GlBG für drei Monate zu Recht bestehe und

5. kein Anspruch auf Entlohnung in der Einstufung E2a/5 bis zu einem weiteren beruflichen Aufstieg iSd § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG bestehe.

In seinem Schreiben vom 19.09.2018 teilte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters mit, dass er mit 01.08.2018 auf die Planstelle des ersten Stellvertreters der Verkehrsinspektion ernannt worden sei, womit ihm nunmehr das Gehalt für die Funktionsgruppe 6 gebühren würde. Pkt. 1. seines Antrags vom 07.06.2017 werde daher dahingehend modifiziert, dass der Bund dem Beschwerdeführer beginnend mit 01.10.2016 bis 31.07.2018 monatlich im Voraus die Differenz zwischen dem Gehalt zuzüglich Mehrdienstleistungen, welches ihm als erster Stellvertreter des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX (E2a/5) gebührt hätte, und dem von ihm tatsächlich bezogenen niedrigeren Gehalt (E2a/4) bezahlen möge.

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen den o.a. Bescheid.

1.2.1. Für die verfahrensgegenständliche Planstelle des ersten Stellvertreters/der ersten Stellvertreterin des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX (Verwendungsgruppe E2a/Funktionsgruppe 5) bestanden laut Ausschreibung folgende „allgemeinen Erfordernisse“:

„a) Erfolgreiche Absolvierung der für die betreffende Verwendung/Funktion (Verwendungsgruppe, der der Arbeitsplatz zugeordnet ist) erforderlichen Grundausbildung. Hievon sind auch Bedienstete umfasst, die gerade die erforderliche Grundausbildung absolvieren sowie

b) keine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979

1.2.2. Weiters waren für diese Planstelle laut Ausschreibung folgende „Kenntnisse“ erforderlich:

„1. eingehende Kenntnisse über den Exekutivdienst des Innenressorts,

2. sehr gute Kenntnisse auf den Gebieten des Managements und der Menschenführung (Führen-Leiten-Motivieren),

3. Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in der Leitung einer Dienststelle bzw. Organisationseinheit sowie

4. eingehende Kenntnisse der für die Leitung der betroffenen Dienststelle bzw. Organisationseinheit maßgeblichen Gesetze, Rechts- und Dienstvorschriften“

1.2.3. Schließlich waren laut Ausschreibung folgende – teils mit den o.a. „Kenntnissen“ übereinstimmende – „Beurteilungskriterien“ zu berücksichtigen:

„• Verhalten im Dienst und Auftreten,

• Umgang mit Behörden und Parteien,

• Umgang mit MitarbeiterInnen,

• Managementfähigkeiten und Dienstvollzug sowie

• Kenntnisse der bestehenden einschlägigen Gesetze und (Dienst-)Vorschriften“

1.3.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren. Nach einer Lehre als XXXX und Absolvierung des Präsenzdienstes trat er am 01.12.1986 in den Bundesdienst ein. Nach Absolvierung der Grundausbildung W3 war er ab 01.06.1988 in den – damals noch – „Wachzimmern“ XXXX und XXXX in XXXX als Sicherheitswachebeamter tätig. Vom 01.09.1993 bis 30.06.1994 absolvierte der Beschwerdeführer die Grundausbildung E2a. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 01.07.1994 mit der Funktion des Stellvertreters des Kommandanten der Funkleitstelle (E2a/2) betraut (Aufgaben: Vertretung des Kommandanten, Aufgabenverteilung an Mitarbeiter, Planerstellung für die Funkstreifenwägen in Absprache mit den Wachzimmerkommandanten, Vergabe sowie Koordinierung der Einsätze an die Außendienstkräfte, Leitung sowie Koordination größerer Einsätze und hausinterne Berichtspflichten), die er bis 30.11.1999 innehatte; im Zuge dessen versah der Beschwerdeführer in den Jahren 1997 und 1998 für ca. ein Jahr seinen Dienst bei der Grenzkontrollstelle XXXX , wobei er u.a. auch mit der deutschen Polizei in engem Kontakt stand. Daraufhin war der Beschwerdeführer vom 01.12.1999 bis 30.06.2005 als zweiter Wachkommandant (Aufgaben: Vertretung des Kommandanten, Diensteinteilung, Schulung sowie Anleitung der Bediensteten, Dienst- sowie Fachaufsicht, Kommunikation/Kooperation mit übergeordneten Dienststellen, Durchsicht sowie Fertigung von Schriftstücken und Übernahme, Verrechnung sowie Abfuhr der Bargeldbeträge) am Wachzimmer XXXX und vom 01.07.2005 bis 31.07.2010 als Sachbearbeiter in der Polizeiinspektion XXXX tätig. Ab 01.08.2010 wurde der Beschwerdeführer als zweiter Stellvertreter des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX (E2a/4) verwendet, wobei ihm aufgrund der Vakanz der gegenständlichen Planstelle vom 01.11.2015 bis zur Besetzung mit der Mitbewerberin am 01.10.2016 die Vertretung des ersten Stellvertreters des Kommandanten und wegen Abwesenheit des Kommandanten zwischen 01.08.2016 und 01.10.2016 zudem die Leitung der Polizeiinspektion XXXX zukam. Mit Wirksamkeit ab 01.12.2017 wurde der Beschwerdeführer der Verkehrsinspektion des Stadtpolizeikommandos XXXX dienstzugeteilt und mit Wirksamkeit ab 01.08.2018 auf die dortige Planstelle des ersten Stellvertreters der Verkehrsinspektion (E2a/6) ernannt.

Neben den o.a. Verwendungen absolvierte der Beschwerdeführer aus eigenen finanziellen Mitteln die Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft und besuchte als berufsbegleitende Fortbildungen das Seminar „Führungsmanagement und Teamentwicklung“, ein ADL-Seminar und das Basisseminar „Vernehmung“.

Der Beschwerdeführer fühlt sich der XXXX nahe und wandte sich hinsichtlich einer Unterstützung im Bewerbungsverfahren für die gegenständliche Planstelle an diese.

1.3.2. Die Mitbewerberin ist am XXXX geboren. Sie trat am 01.02.2004 in den Bundesdienst ein. Nach Absolvierung der Grundausbildung E2c war sie vom 01.11.2005 bis 31.08.2010 der Polizeiinspektion XXXX als Beamtin des Exekutivdienstes zugeteilt. Vom 01.09.2010 bis 30.11.2010 absolvierte die Mitbewerberin die Grundausbildung E2a/I. Teil und vom 28.02.2011 bis 31.05.2011 die Grundausbildung E2a/II. Teil, dazwischen war sie der Polizeiinspektion XXXX zugeteilt. In der Folge wurde die Mitbewerberin vom 01.06.2011 bis 31.01.2012 als Sachbearbeiterin (E2a/2), vom 01.02.2012 bis 30.04.2014 als qualifizierte Sachbearbeiterin (E2a/3) (u.a. Kriminaldienst, Kriminalistik, kriminalpolizeiliche Aufgaben sowie Analysen [stellvertretend]; Fremden- und Sicherheitspolizei; Aufgaben für die Dienstführung [stellvertretend]; administrative Dienstführungstätigkeiten) und ab 01.05.2014 bis zur Besetzung mit der gegenständlichen Planstelle durchgehend als dritte Stellvertreterin des Kommandanten (E2a/4) (Sachbereichsleiterin für den Bereich Kriminaldienst) jeweils in der Polizeiinspektion XXXX verwendet.

Die Mitbewerberin absolvierte im Jahr 2011 eine Explorationsleiterschulung für die VB/S, im Jahr 2012 eine Fachausbildung „Kriminaldienst“ (samt Themenblock „Vernehmungstechnik“), im Jahr 2013 eine Testleiterschulung für die VB/S und im Jahr 2015 eine „ePep“-Schulung. Zudem beteiligte sie sich im Jahr 2006 gemeinsam mit weiteren Beamten der Polizeiinspektion XXXX am Aufbau einer internen Sondergruppe zur gezielten Bekämpfung der Kriminalität an der Lokalzeile XXXX , wurde sie im Rahmen der Europameisterschaft 2008 bei der Ordnungsdienstpolizei eingesetzt sowie kaserniert, war sie ab dem Jahr 2013 im Team der „Gemeindepolizisten“ eingesetzt und war sie ab dem Jahr 2015 Ansprechpartnerin für die „ARGE Taschendiebstahl“ des LKA Wien.

Die Mitbewerberin ist Mitglied des Dienststellenausschusses beim Stadtpolizeikommando XXXX für die XXXX .

1.4. Der Beschwerdeführer ist bezüglich der erforderlichen Kenntnisse/der zu berücksichtigenden Beurteilungskriterien für die gegenständliche Planstelle der insgesamt besser geeignete Bewerber als die Mitbewerberin. Der Beschwerdeführer wurde einerseits aufgrund seines Alters und andererseits aufgrund seines Naheverhältnisses zur XXXX sowie des Naheverhältnisses der Mitbewerberin zur XXXX nicht mit der gegenständlichen Planstelle betraut.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter Pkt. II.1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden Aktenstücken.

2.2. Die Feststellungen zu den für die gegenständliche Planstelle bestehenden „allgemeinen Erfordernissen“, erforderlichen „Kenntnissen“ und zu berücksichtigenden „Beurteilungskriterien“ (Pkt. II.1.2.) folgen aus der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Ausschreibung vom 12.01.2016.

2.3. Die unter Pkt. II.1.3. getroffenen Feststellungen zu den Laufbahnen (Verwendungen, Ausbildungen und Zusatzqualifikationen) des Beschwerdeführers und der Mitbewerberin folgen v.a. aus den – im erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie im Beschwerdeakt einliegenden – Laufbahndatenblättern sowie Bewerbungsschreiben und zudem v.a. aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im Antrag vom 18.02.2017 sowie der Behörde im angefochtenen Bescheid (vgl. S. 2 des angefochtenen Bescheides). Dass der Beschwerdeführer sich der XXXX nahefühlt sowie hinsichtlich einer Unterstützung im Bewerbungsverfahren für die gegenständliche Planstelle an diese herangetreten ist und dass die Mitbewerberin Mitglied des Dienststellenausschusses beim Stadtpolizeikommando XXXX für die XXXX ist, folgt aus den dahingehenden Ausführungen in den Anträgen vom 18.02.2017 (S. 9) und 07.06.2017 (S. 7), denen die Behörde diesbezüglich nicht entgegengetreten ist (s. hierzu auch S. 8 des angefochtenen Bescheides).

2.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bezüglich der in der Ausschreibung geforderten „Kenntnisse“ sowie zu berücksichtigenden „Beurteilungskriterien“ für die gegenständliche Planstelle der insgesamt besser geeignete Bewerber als die Mitbewerberin war und dass er einerseits aufgrund seines Alters und andererseits aufgrund seines Naheverhältnisses zur XXXX sowie des Naheverhältnisses der Mitbewerberin zur XXXX nicht mit der gegenständlichen Planstelle betraut wurde (Pkt. II.1.4.), ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

2.4.1. Zunächst ist anzumerken, dass die in der Ausschreibung genannten „Kenntnisse“ und „Beurteilungskriterien“ teilweise ident sind (dies betrifft v.a. die jeweils angeführten „Managementfähigkeiten“ und das Wissen hinsichtlich der einschlägigen Rechtsvorschriften).

2.4.2. Hinsichtlich der im Ausschreibungstext genannten Kenntnisse („Kenntnisse über den Exekutivdienst des Innenressorts“, „Kenntnisse auf den Gebieten des Managements und der Menschenführung“ „Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in der Leitung einer Dienststelle bzw. Organisationseinheit“ und „Kenntnisse der für die Leitung der betroffenen Dienststelle bzw. Organisationseinheit maßgeblichen Gesetze, Rechts- und Dienstvorschriften“ – s. oben unter Pkt. II.1.2.2.) ist einleitend festzuhalten, dass diese aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes allesamt sowohl vom Beschwerdeführer als Sicherheitswachebeamten/Beamten des Exekutivdienstes auf verschiedenen Wachzimmern/Polizeiinspektionen als auch von der Mitbewerberin als Beamtin des Exekutivdienstes auf verschiedenen Polizeiinspektionen im Rahmen ihrer jeweiligen Verwendungen, wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß (s. dazu sogleich unten), erlangt worden sind. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen auf S. 8 seines Antrags vom 07.06.2017 und auf S. 6 der Beschwerde im Vergleich zur Mitbewerberin insgesamt über wesentlich mehr Erfahrung in Verwendungen, in denen die o.a. „Kenntnisse“ des Ausschreibungstextes erworben wurden. So war der Beschwerdeführer für einen insgesamt rund 17 Jahre (!) längeren Zeitraum als die Mitbewerberin in einschlägigen Verwendungen tätig und verfügt ihr gegenüber insbesondere auch über längere Zeiten in Führungspositionen (Vertretung des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX zwischen 01.08.2016 und 01.10.2016 und regelmäßige Vertretung 1. des Kommandanten der Funkleitstelle während seiner über fünfjährigen dortigen Verwendung als Stellvertreter des Kommandanten sowie insbesondere 2. des ersten Stellvertreters des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX während seiner – zum Zeitpunkt der Bewerbung ca. sechsjährigen – Verwendung als dortiger zweiter Stellvertreter des Kommandanten, dies vom 01.11.2015 bis 30.09.2016 durchgehend). Demgegenüber wies die Mitbewerberin zum Bewerbungszeitpunkt lediglich eine ca. zweijährige (und somit im Vergleich zum Beschwerdeführer wesentlich kürzere) Verwendung mit regelmäßigen Vertretungstätigkeiten für die vor ihr stehenden Stellvertreter als dritte Stellvertreterin der Polizeiinspektion XXXX auf, was nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Vergleich der beiden Bewerber naturgemäß zu einem tiefergehenden Wissen des Beschwerdeführers in den o.a. Punkten gegenüber der Mitbewerberin führen musste (s. hierzu auch die im Ergebnis übereinstimmenden und nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nachvollziehbaren Ausführungen der Gleichbehandlungsbeauftragten auf S. 8 f. und der Mitglieder der Bundes-Gleichbehandlungskommisson auf S. 10 der Niederschrift vom 10.05.2017 im dortigen Verfahren; vgl. dazu auch VwGH 30.04.2014, 2010/12/0065). Der Beschwerdeführer ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes gerade auch aufgrund des Ausschreibungstextes, der u.a. konkret „eingehende“ Kenntnisse über den Exekutivdienst des Innenressorts sowie „eingehende“ Kenntnisse der für die Leitung der betroffenen Dienststelle bzw. Organisationseinheit maßgeblichen Gesetze, Rechts- und Dienstvorschriften und somit eben nicht nur „Kenntnisse“ in diesen Punkten fordert, aufgrund der dargelegten, wesentlich längeren Berufserfahrung hierbei eindeutig höher einzustufen als die Mitbewerberin.

Hinsichtlich der von der Behörde (Personalabteilung) mit Schreiben vom 20.07.2016 – auf Grundlage der Stellungnahmen des Stadtpolizeikommandanten vom 10.02.2016 und 15.02.2016 – erfolgten Gegenüberstellung des Beschwerdeführers und der Mitbewerberin hinsichtlich einzelner „Kenntnisse“ des Ausschreibungstextes (Pkt. II.1.2.2.), ist Folgendes festzuhalten: Abgesehen davon, dass die Behörde ohne Darlegung der hierfür bestehenden Gründe v.a. die „Kenntnisse über den Exekutivdienst“ trotz des – oben aufgezeigten – massiven Unterschieds der Zeiträume der ausgeübten Verwendungen in für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbarer Weise beim Beschwerdeführer und der Mitbewerberin gleich (jeweils „sehr gut“) bewertet, nimmt die Behörde in einzelnen Punkten auch eine Schlechterbewertung des Beschwerdeführers gegenüber der Mitbewerberin vor, ohne diese in nachvollziehbarer Weise zu begründen. Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bewerbung gegenüber der Mitbewerberin allgemein über weniger Kenntnisse im „Management“ (Bewertung: Beschwerdeführer „gut“, Mitbewerberin „sehr gut“) oder in der „Fähigkeit“ in der Leitung einer Dienststelle (Bewertung: Beschwerdeführer „gering“, Mitbewerberin „ja“) verfügte, ist für das Bundesverwaltungsgericht aus dem Akteninhalt nicht erkennbar. Eine höher zu bewertende Management-Fähigkeit und eine höher zu bewertende „Fähigkeit“ in der Leitung einer Dienststelle bei der Mitbewerberin gegenüber dem Beschwerdeführer können auch insbesondere aus dem Umstand, dass die Mitbewerberin zuletzt in einer Polizeiinspektion mit 49 Bediensteten und der Beschwerdeführer in einer Polizeiinspektion mit lediglich 33 Bediensteten tätig war, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keineswegs abgeleitet werden, zumal die Mitbewerberin zum Zeitpunkt der Bewerbung lediglich knapp über zwei Jahre und zudem als „dritte“ Stellvertreterin des dortigen Kommandanten an ihrer Dienststelle (Polizeiinspektion XXXX ) verwendet wurde, wohingegen der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt eine knapp sechsjährige Tätigkeit und dies zudem als „zweiter“ Stellvertreter an seiner – im Vergleich etwas kleineren – Dienststelle (Polizeiinspektion XXXX ) aufwies (vgl. hierzu auch die Ausführungen im vorherigen Absatz zu den generell länger ausgeübten Leitungsfunktionen des Beschwerdeführers im Vergleich zur Mitbewerberin; s. zum Größenvergleich der beiden genannten Polizeiinspektionen auch die nachvollziehbaren Ausführungen auf S. 16 des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 23.01.2018).

Dass die Mitbewerberin die im Vergleich zum Beschwerdeführer massiv kürzere Berufserfahrung durch besondere Verwendungen / Zusatzfunktionen / Ausbildungen / Zusatzqualifikationen kompensieren hätte können und es somit zu einer Gleich- oder Besserbewertung der Mitbewerberin gegenüber dem Beschwerdeführer hinsichtlich der angeführten „Kenntnisse“ (Pkt. II.1.2.2.) kommen hätte müssen, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkennbar: Es wird hierzu seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht übersehen, dass die Mitbewerberin zwar im Laufe der Zeit verschiedene Fort-/Ausbildungen absolviert hat (Explorationsleiterschulung; Fachausbildung „Kriminaldienst“; Testleiterschulung; ePep – Schulung) und sich gerade hinsichtlich der Ausübung von Zusatzfunktionen stets sehr engagiert gezeigt hat (Mitwirkung am Aufbau einer Sondergruppe zur Bekämpfung der Kriminalität an der Lokalzeile XXXX ; Einsatz bei der Europameisterschaft 2008; Einsatz im Team der „Gemeindepolizisten“; Ansprechpartnerin für die ARGE Taschendiebstahl – s. hierzu oben unter Pkt. II.1.3.2.). Allein diese Umstände vermögen das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht von der Annahme der – oben näher ausgeführten – Besserbewertung des Beschwerdeführers hinsichtlich der konkret geforderten „Kenntnisse“ aufgrund seiner im Vergleich zur Mitbewerberin auffallend längeren Berufserfahrung abzubringen. Hierbei ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über die Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft verfügt und ebenso einige Fort-/Ausbildungen absolviert hat (Seminar „Führungsmanagement und Teamentwicklung“; ADL-Seminar; Basisseminar „Vernehmung“).

2.4.3. Zu den im Ausschreibungstext genannten „Beurteilungskriterien“ (v.a. Verhalten im Dienst sowie Auftreten, Umgang mit Behörden sowie Parteien und Umgang mit Mitarbeitern – vgl. oben unter Pkt. II.1.2.3.) ist Folgendes auszuführen:

2.4.3.1. Hierzu ist einleitend Folgendes in Erinnerung zu rufen:

2.4.3.1.1. Nach der Ausschreibung vom 12.01.2016 hatten die Zwischenvorgesetzten (Büroleiter, Abteilungsleiter, BPK-Kommandant, Stadtpolizeikommandant, Polizeiinspektionskommandant) die Bewerbungen für die gegenständliche Planstelle mit einer geeigneten Stellungnahme im Dienstweg weiterzuleiten, in welcher u.a. die o.a. Beurteilungskriterien zu berücksichtigen waren. In Entsprechung dieser Vorgaben verfasste der Vorgesetzte des Beschwerdeführers in der Polizeiinspektion XXXX mit Schreiben vom 06.02.2016 eine Stellungnahme und bewertete darin das Verhalten sowie Auftreten des Beschwerdeführers im Dienst, den Umgang mit anderen Behörden, Parteien sowie Mitarbeitern und seine Kenntnisse der bestehenden einschlägigen Gesetze als äußert positiv. Konkret führte er aus, dass das Verhalten des Beschwerdeführers im Dienst ausgezeichnet sei und er ein sicheres, bestimmtes sowie selbstbewusstes Auftreten habe. Weiters sei er im Umgang mit Behörden und Parteien stets sachlich, definiere im Umgang mit Mitarbeitern seine Ziele klar und deutlich, führe selbst Amtshandlungen durch und bringe sich in den Dienstbetrieb ein. Der Beschwerdeführer verstehe es, die Mitarbeiter zu führen, zu leiten und zu motivieren. Zudem seien die Kenntnisse des Beschwerdeführers der bestehenden einschlägigen Gesetze als sehr gut zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer sei mit sämtlichen Aufgaben der Dienstführung der Polizeiinspektion XXXX betraut und erfülle diese zur vollsten Zufriedenheit, womit sowohl die fachliche als auch die persönliche Befähigung des Beschwerdeführers für die ausgeschriebene Stelle gegeben sei (s. auch oben unter Pkt. I.3.).

Der Stadtpolizeikommandant ( XXXX ) beurteilte den Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 10.02.2016 dahingehend, dass sein Verhalten im Dienst ordentlich und korrekt sei. Der Umgang des Beschwerdeführers mit den Behörden und den Parteien sei gut, sein Auftreten sei sicher und bestimmt. Gegenüber seinen Mitarbeitern sei der Beschwerdeführer freundlich und korrekt, wobei sein Rat und seine Hilfe von den Mitarbeitern aufgrund seiner fachlichen Kompetenz auch immer wieder in Anspruch genommen würden. Die Managementfähigkeiten und der Dienstvollzug des Beschwerdeführers seien gut, der Dienstvollzug und die zu erledigenden Aufgaben auf der Dienststelle würden von ihm gewissenhaft durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer verfüge über gute Kenntnisse der einschlägigen Gesetze und Dienstvorschriften und nehme auch Aus- und Fortbildungsmaßnahmen wahr. Weiter hielt der Stadtpolizeikommandant in diesem Schreiben fest, dass der Beschwerdeführer seine fachliche Kompetenz und sein Engagement für die Dienststelle nicht immer richtig darstellen könne. Er habe zwar in den letzten Jahren, in denen er auf der Polizeiinspektion XXXX Dienst versehen habe, stets durch Sachlichkeit, Kompetenz und Engagement überzeugen können und sei ein Vorbild gewesen, seine positiven Eigenschaften kämen jedoch aufgrund seiner geradlinigen, offenen und direkten, mitunter auch etwas schroff wirkenden Art nicht immer zur Geltung (s. Pkt. I.4.).

In seinem Schreiben an den Zentralausschuss vom 08.08.2016 schloss sich der BMI den Ausführungen im o.a. Schreiben des Stadtpolizeikommandanten vom 10.02.2016 vollinhaltlich an (Pkt. I.9.).

2.4.3.1.2. Im Hinblick auf die Mitbewerberin erfolgte zwar keine Stellungnahme des zum Zeitpunkt der Bewerbung unmittelbaren Vorgesetzten (Kommandant der Polizeiinspektion XXXX ), jedoch gab der o.a. Stadtpolizeikommandant mit Schreiben vom 15.02.2016 auch eine Beurteilung hinsichtlich der Mitbewerberin ab, welcher sich der BMI in seinem Schreiben an den Zentralausschuss vom 08.08.2016 ebenso anschloss (s. Pkt. I.9.). Dabei führte der Stadtpolizeikommandant aus, dass das Verhalten der Mitbewerberin im Dienst als sehr gut zu bezeichnen und dass sie sehr engagiert, motiviert und qualifiziert sei. Weiters sei ihr Umgang mit Behörden und Parteien sehr gut, wobei ihre kompetente und gewissenhafte Art besonders hervorzuheben sei. Gegenüber ihren Mitarbeitern trete sie höflich, hilfsbereit und korrekt auf, wobei sie auch entschlossen sei, wenn es darum gehe, Anordnungen umzusetzen. Hierbei profitiere sie von ihrem sehr guten Fachwissen. Ihre Aufgaben als dritte Stellvertreterin des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX erfülle sie äußerst geschickt und mit hohem Fleiß. Sie sei motiviert und auch dazu in der Lage, eigenständig zu arbeiten und sich Ziele zu setzen. Schließlich sei festzuhalten, dass sie über ein sehr gutes Fachwissen verfüge und sich in ihrer bisherigen Funktion gut bewährt habe (Pkt. I.5.).

2.4.3.2. Vor diesem Hintergrund kann das Bundesverwaltungsgericht zu den im Ausschreibungstext genannten „Beurteilungskriterien“ „Verhalten im Dienst und Auftreten“, „Umgang mit Behörden und Parteien“ und „Umgang mit MitarbeiterInnen“ aufgrund der Aktenlage nicht erkennen, dass die hierzu durch die Behörde (Personalabteilung) mit Schreiben vom 20.07.2016 vorgenommene Besserbewertung der Mitbewerberin gegenüber dem Beschwerdeführer (Bewertung des Beschwerdeführers jeweils mit „gut“ und der Mitbewerberin jeweils mit „sehr gut“) gerechtfertigt wäre. Diese von der Behörde vorgenommene Schlechterbewertung des Beschwerdeführers gegenüber der Mitbewerberin erfolgte ohne nachvollziehbare Begründung (s. hierzu auch die Ausführungen unten unter Pkt. II.2.4.4.) und steht in auffallendem Widerspruch zu den vom unmittelbaren Vorgesetzten des Beschwerdeführers getroffenen Ausführungen zum Beschwerdeführer (s. Pkt. II.2.4.3.1.1.), welcher tagtäglich (und dies zudem über mehrere Jahre) mit dem Beschwerdeführer an seiner Dienststelle konfrontiert war und sein Verhalten sowie Auftreten im Dienst und seinen Umgang mit Behörden, Parteien sowie Mitarbeitern somit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes mit Abstand am besten zu beurteilen vermochte. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht hierbei nicht nachvollziehbar, warum die Behörde auf die Beurteilung des unmittelbaren Vorgesetzten, der den Beschwerdeführer über viele Jahre bei seiner Arbeit beobachten konnte, bei ihrer Bewertung zwar nicht einging, jedoch der Bewertung des mittelbaren Vorgesetzten, also des Stadtpolizeikommandanten, eine so große Bedeutung beigemessen wurde. An dieser Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes vermag auch der, ebenso ohne nähere Begründung gebliebene, konkrete Verweis der Behörde auf die Ausführungen des Stadtpolizeikommandanten in seinem Schreiben vom 10.02.2016, wonach beim Beschwerdeführer aufgrund seiner „etwas schroffen Art“ seine positiven Eigenschaften nicht immer zur Geltung kämen (s. hierzu auch die diesbezüglich übernommenen Ausführungen des BMI im Schreiben vom 08.08.2016 – Pkt. I.9.), nichts zu ändern. Schließlich ist hierbei nochmals zu betonen, dass eine Stellungnahme des zum Bewerbungszeitpunkt unmittelbaren Vorgesetzten der Mitbewerberin (Kommandant der Polizeiinspektion XXXX ) im Bewerbungsverfahren nicht abgegeben/eingeholt wurde (s. hierzu auch die Ausführungen des Behördenvertreters auf S. 2 der Niederschrift im Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission, wonach der unmittelbare Vorgesetzte der Mitbewerberin damals „nicht da“ gewesen sei).

Soweit die Behörde in ihrem Schreiben vom 12.06.2018 erstmals (und in der Folge auch im angefochtenen Bescheid) ausführt, dass auf eine Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten der Mitbewerberin verzichtet hätte werden können, weil der Beschwerdeführer und die Mitbewerberin an einem Hearing für eine andere Stelle (in der Polizeiinspektion XXXX ) teilgenommen hätten, bei dem sich die Behörde einen Eindruck über die Bewerber verschaffen habe können und bei dem der Beschwerdeführer nicht überzeugt habe, ist Folgendes festzuhalten: Aus diesem – im Übrigen im gesamten Verfahren vor der Bundes-Gleichhandlungskommission unerwähnt gebliebenen – Vorbringen lassen sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 12.07.2018 für das vorliegende Verfahren (hinsichtlich der Frage der Besetzung der gegenständlichen Planstelle bei der Polizeiinspektion XXXX ) schon deshalb keine verwertbaren Erkenntnisse ableiten, weil das angeführte Hearing eine andere Planstelle betroffen hat (s. dazu auch die Ausführungen des Behördenvertreters in der Sitzung vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission, der im Vergleich der Polizeiinspektionen XXXX und XXXX offenbar selbst von unterschiedlichen Voraussetzungen für diese Polizeiinspektionen ausging – S. 12 der Niederschrift vom 10.05.2017; vgl. hierzu im Übrigen auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Beurteilung einer besseren Eignung nicht allein auf einen persönlichen Eindruck gegründet werden kann – VwGH 04.09.2014, 2010/12/0212).

2.4.4. Das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 23.01.2018 führt wie folgt aus:„Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach §§ 4 Z 5 und 13 Abs. 1 Z 5 B-GIBG liegt vor, wenn jemand im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis auf Grund des Geschlechtes, der Weltanschauung und/oder des Alters beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen) unmittelbar oder mittelbar diskriminiert wird.

Nach den Erläuterungen zur Novelle des B-GIBG, BGBl. Nr. 65/2004, ist ‚Weltanschauung‘ die ‚Sammelbezeichnung für alle religiösen, ideologischen, politischen, uä Leitauffassungen vom Leben und von der Welt als einem Sinnganzen sowie zur Deutung des persönlichen und gemeinschaftlichen Standortes für das individuelle Lebensverhältnis‘. Weiters ist ausgeführt: ‚Weltanschauungen sind keine wissenschaftlichen Systeme, sondern Deutungsauffassungen in der Form persönlicher Überzeugungen von der Grundstruktur, Modalität und Funktion des Weltganzen. Sofern Weltanschauungen Vollständigkeit anstreben, gehören dazu Menschen- und Weltbilder, Wert-, Lebens- und Moralanschauungen (vgl. Brockhaus...)‘.

Gemäß § 11c B-GIBG (‚Vorrang beim beruflichen Aufstieg‘) sind Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten in der betreffenden Funktionsgruppe ... im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde 50% beträgt. Diese Bestimmung beinhaltet die Verpflichtung des Dienstgebers, die fachliche und persönliche Eignung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers nach einheitlichen Kriterien zu prüfen und nach Vornahme eines Wertungsvergleiches zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern das Maß der Eignung festzustellen.

Gemäß § 25 Abs. 2 B-GIBG hat die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers darzulegen, dass bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafürspricht, dass ein anderes von ihr oder ihm glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Von der B-GBK war also die Begründung des BMJ für die gegenständliche Personalentscheidung im Hinblick auf die Sachlichkeit zu prüfen.

Laut der Interessentinnensuche waren Kenntnisse über den Exekutivdienst, Management- und Führungskenntnisse, Erfahrung in der Leitung einer Dienststelle bzw. Organisationseinheit sowie Kenntnisse der einschlägigen (Rechts)Vorschriften verlangt. Zusätzliche Beurteilungskriterien waren das Verhalten im Dienst, der Umgang mit Behörden, Parteien und Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen (vgl. Seite 4). Die Beurteilung der Kriterien oblag zunächst den Zwischenvorgesetzen der Bewerber/innen, im vorliegenden Fall den Pl-Kommandanten als unmittelbare Vorgesetzte und danach dem SP-Kommandanten als dem ersten gemeinsamen Vorgesetzten. Der Pl-Kommandant von XXXX gab eine Stellungnahme zur Eignung [des Beschwerdeführers] ab, die entsprechende Eignungsbeurteilung für die Eignung [der Mitbewerberin] fehlte. Als Begründung wurde angegeben, dass der Vorgesetzte [der Mitbewerberin] ‚nicht da war‘. Sicher war Oberst XXXX aber darin, dass für [die Mitbewerberin] ‚eine sehr gute Beschreibung abgegeben worden wäre‘.

Als nächstes fällt auf, dass die in der Interessentinnensuche geforderten ‚Kenntnisse‘ und die zusätzlich angeführten ‚Beurteilungskriterien‘ (siehe voriger Absatz) teilweise ident waren (möglicherweise ein Versehen). Jedenfalls ging weder der Kommandant der PI XXXX noch der SP-Kommandant auf die ‚Kenntnisse sowie auf die nachstehend angeführten Beurteilungskriterien‘ ein (wie in der Interessentinnensuche verlangt), sondern wurde nur die ‚Beurteilungskriterien‘ beurteilt. Eine Beurteilung der Kenntnisse des Exekutivdienstes und der Erfahrungen in der Leitung einer Dienststelle bzw. Organisationseinheit wurde erst von der Personalabteilung vorgenommen, auf diese wird im Folgenden noch eingegangen.

Wesentlich war für die LPD XXXX offenbar die Eignungsbeurteilung des SP- Kommandanten, die Dienstbehörde stützte sich in ihrer Begründung für die getroffene Personalentscheidung hauptsächlich auf seine Feststellungen, diese wurden beinahe wortident in die Stellungnahme des BM.I an die B-GBK übernommen. Die Beurteilungen der Pl-Kommandanten dürften der Dienstbehörde entbehrlich erschienen sein, die (sehr positive) Stellungnahme des Pl-Kommandanten von XXXX zur Eignung [des Beschwerdeführers] wurde nicht erwähnt, dass die Einschätzung des Kommandanten der Pl XXXX [die Mitbewerberin] betreffend fehlte, scheint nicht registriert worden zu sein.

Zu den Beurteilungen des SP-Kommandanten ist festzuhalten, dass diese 1.) in bloßen Feststellungen bestehen, ohne dass seinen Ausführungen zu entnehmen wäre, auf Grund welcher Umstände oder Wahrnehmungen er zu seinen Einschätzungen gelangte und 2.) sind die Beurteilungen für einen seriösen Qualifikationsvergleich schlicht nicht geeignet. -Das Verhalten von [der Mitbewerberin] im Dienst etwa wurde mit ‚sehr gut‘ beurteilt, sie wurde als engagiert, motiviert und qualifiziert bezeichnet. Zum Verhalten von [dem Beschwerdeführer] hielt Oberst XXXX fest, der Bewerber sei ordentlich und korrekt, ob das Verhalten ‚sehr gut‘, ‚gut‘ oder auch nur zufriedenstellend ist, blieb offen. Es stellt sich die Frage, ob engagiert, motiviert und qualifiziert besser ist als ordentlich und korrekt. Die Beurteilung des Kriteriums Umgang mit Behörden und Parteien war insofern klarer als die Bewerberin ein ‚sehr gut‘ und der Bewerber ein ‚gut‘ bekam, es hieß dann allerdings weiter, [die] kompetente und gewissenhafte Art [der Mitbewerberin] sei hervorzuheben, [den Beschwerdeführer] betreffend wurde festgehalten, sein Auftreten sei sicher und bestimmt. Es stellt sich die Frage, inwiefern diese Adjektive die Beurteilung mit ‚sehr gut‘ bzw. ‚gut‘ begründen (können) sollen. Der Umgang mit Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen, die Managementfähigkeiten und der Dienstvollzug und die Gesetzeskenntnisse sind jeweils so beschrieben, dass der Senat keine relevanten Unterschiede erkennen kann. Die Verwendung unterschiedlicher Adjektive zur Beschreibung des Verhaltens der Bewerber und Bewerberinnen ist nicht immer vermeidbar, damit geht aber auch einher, dass Rückschlüsse auf die tatsächlichen Fähigkeiten und vor allem ein objektiv nachvollziehbarer Vergleich der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der Bewerber und Bewerberinnen nicht oder nur eingeschränkt möglich sind. Dies ist an der von der Personalabteilung erstellten ‚Gegenüberstellung ...der Kenntnisse für die persönliche und fachliche Eignung (gem. Durchlaufmeldung SPK)‘erkennbar, anders ausgedrückt: der Senat kann nicht nachvollziehen, wie man auf der Grundlage der verbalen Beurteilungen durch den SP- Kommandanten zu den Bewertungen mit ‚sehr gut‘, ‚gut‘, ‚ja‘, ‚gering‘ gelangte.

Die Feststellungen des SP-Kommandanten zum Kriterium ‚Managementfähigkeiten und Dienstvollzug‘ der Bewerberin, nämlich sie erfülle ihre Aufgaben äußerst geschickt und mit hohem Fleiß, sei motiviert und in der Lage, eigenständig zu arbeiten und Ziele zu setzen, deutete man in der Personalabteilung als ‚sehr gut‘ (der SP-Kommandant hatte eine Wertung nach ‚sehr gut‘ oder ‚gut‘ nicht vorgenommen). Den Bewerber betreffend übernahm man die dezidierte Feststellung des SP-Kommandanten, nämlich der Bewerber sei in diesem Bereich ‚gut‘. Bei den Kriterien ‚Verhalten im Dienst‘ und ‚Umgang mit Behörden und Parteien‘ übernahm die Personalabteilung die Bewertung [der Mitbewerberin] durch den SP-Kommandanten, nämlich ‚sehr gut‘, beim ‚Umgang mit Mitarbeiterinnen‘ fehlte eine dezidierte Aussage, und die Personalabteilung deutete die Zuschreibungen ‚höflich, hilfsbereit, korrekt, entschlossen‘ – ein Verhalten, das erwartet werden darf – als ‚sehr gut‘. Im Fall [des Beschwerdeführers] wurde das vom SP-Kommandanten attestierte ‚ordentliche und korrekte‘ Verhalten – das ebenfalls erwartet werden darf – aber nicht als ‚sehr gut‘, sondern nur als ‚gut‘ interpretiert. Zu bemerken ist, dass in jenen Bereichen, in denen der SP-Kommandant selbst nicht mit ‚sehr gut‘ oder ‚gut‘ bewertete, seine Beschreibungen im Falle [der Mitbewerberin] als ‚sehr gut‘ und im Falle [des Beschwerdeführers] als ‚gut‘ interpretiert wurden. Die bemerkenswertesten Feststellungen der Personalabteilung sind jene im Bereich ‚Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung in der Leitung einer Dienststelle‘. Sie lauteten lapidar für [die Mitbewerberin]: ‚Kenntnisse: gut‘; ‚Fähigkeit: ja‘; ‚Erfahrung: gering‘ und für [den Beschwerdeführer]: ‚Kenntnisse: gut‘; ‚Fähigkeit: gering‘; ‚Erfahrung: gering‘, in der Stellungnahme des BM.I an die B-GBK wurden diese Feststellungen nicht näher erläutert, allenfalls kann als Versuch einer Begründung die Anmerkung gewertet werden, dass es sich bei der PI XXXX um die arbeitsintensivste Dienststelle des Stadtpolizeibereichs in ‚exponierter Lage‘ (was immer damit gemeint sein mag) und ‚großer Außenwirksamkeit‘ handle.

Zusammengefasst kann zu diesen Feststellungen/Beurteilungen festgehalten werden, dass sie nicht gerade darauf schließen lassen, dass bei der Prüfung der Erfüllung der Eignungskriterien mit der gebotenen Genauigkeit, Sorgfalt und Objektivität vorgegangen wurde. Wie bereits gesagt, wurde die sehr positive Beurteilung des unmittelbaren Vorgesetzten [des Beschwerdeführers] offenbar nicht in die Eignungsbeurteilung miteinbezogen. CI XXXX hatte seinem Mitarbeiter und Stellvertreter nicht ein bloß korrektes, sondern ein ausgezeichnetes Verhalten im Dienst und die Fähigkeit, klare Ziele zu setzen attestiert (wie dies auch bei [der Mitbewerberin] der Fall war).

Dem Vorbringen der Dienstbehörde ist zu entnehmen, dass den unter dem Punkt ‚Sonstiges‘ getätigten Äußerungen des SP-Kommandanten besondere Bedeutung beigemessen wurde. Dem Antragsteller wurde eine ‚geradlinige, offene und direkte, mitunter auch etwas schroff wirkende Art‘ zugeschrieben, aufgrund der seine positiven Eigenschaften nicht immer zur Geltung kommen würden ([die Mitbewerberin] betreffend fanden sich unter ‚Sonstiges‘ keine Anmerkungen). Oberst XXXX führte dazu in der Sitzung des Senates aus, dass eine derartige Bemerkung eindeutig darauf schließen lasse, dass es ‚etwas gibt‘ (beim Antragsteller) und daher die Bewerberin vorzuziehen sei. Es wurde aber nicht dargelegt, dass dieses ‚etwas‘ ein Vorfall oder ein Fehlverhalten gewesen wäre, der/das eine gewisse Skepsis rechtfertigen könnte. Es wurde auch nicht erläutert, inwiefern sich die beschriebenen (angeblichen) Wesenszüge des Antragstellers auf dessen Aufgabenerfüllung ausgewirkt hätten oder auswirken könnten und daher seine Qualifikation schmälern würden. Anzumerken ist, dass [der Beschwerdeführer] unter ‚Sonstiges‘ gleichzeitig ‚Sachlichkeit, Kompetenz, Engagement und Vorbild‘ attestiert wurden. Angesichts der Antwort von Oberst XXXX auf die Frage nach den Auswirkungen der ‚schroffen Art‘ [des Beschwerdeführers], nämlich das habe man den SP-Kommandanten nicht gefragt, erscheint das Vorbringen, dass die Personalabteilung sehr genau prüfe was hinter negativen Bemerkungen stehe, nicht sehr glaubwürdig.

Ein Argument der [der Behörde] betreffend die Feststellung der besseren Eignung [der Mitbewerberin] war die Größe der Dienststellen. [Die Mitbewerberin] sei zwar nur 3. Stellvertreterin gewesen, aber es sei ein Unterschied, ob man an einer ‚ganz kleinen‘ Dienststelle oder an der größten Dienststelle des SPK XXXX tätig sei. Dazu ist festzuhalten, dass, auch wenn es sich bei der PI XXXX um eine Dienstelle mit 50 systemisierten Planstellen und um die ‚wichtigste PI in ganz XXXX ‘ handelt, eine PI mit 31 systemisierten Planstellen nicht als eine kleine und schon gar nicht als eine ganz kleine Dienststelle bezeichnet werden kann, und es kann nicht von einem ‚gewaltigen‘ Unterschied in der Dienstverrichtung gesprochen werden. Im Übrigen war die Stellvertretungsfunktion an der Pl XXXX zu besetzen und nicht die an der PI XXXX .

Zuzustimmen ist dem Argument des Antragstellers, nämlich dass neben der Größe der Dienststelle auch noch andere Faktoren, z. B. Bevölkerungsdichte und -struktur zu berücksichtigen wären. Wenn die Dienstbehörde betont, dass die PI XXXX eine besondere PI mit hoher Außenwirksamkeit und speziellen Aufgaben sei, dann übersieht sie, dass auch die PI XXXX mit speziellen Herausforderungen konfrontiert ist, und zwar durch Faktoren wie Lage und Bevölkerungsstruktur. Ohne Zweifel hat unter diesem Gesichtspunkt [der Beschwerdeführer] einen Vorteil, er kennt auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit in XXXX den Bezirk, seine Einwohner und die Bediensteten der PI. Dieser Umstand und die Tatsache, dass [die Mitbewerberin] keine Erfahrungen mit XXXX hat wurden von der Dienstbehörde offenbar überhaupt nicht, auch nicht vom BM.I, in die Erwägungen zur Stellenbesetzung miteinbezogen. Am Rande sei erwähnt, dass dem Senat aus diversen Verfahren bekannt ist, dass bereits vorhanden Ortskenntnisse sehr wohl positiv bzw. als zusätzliches Plus gewertet werden (können).

Zum Vorbringen von Oberst XXXX in der Senatssitzung, nämlich [die Mitbewerberin] habe bereits Dienstführungsaufgaben, etwa die Dienstplanung übernommen, ist zu sagen {unabhängig davon, ob sie nun eine formelle Berechtigung dazu hatte oder nicht, was der Antragsteller bezweifelte), dass auch [der Beschwerdeführer] bereits solche Aufgaben wahrnahm. Dies als 1. Stellvertreter des Kommandanten der PI XXXX im Jahr 2015 und im Jahr 2016, nachdem der Pl-Kommandant die Dienststelle verlassen hatte (Näheres siehe Seite 3 und 10). CI XXXX hielt in seiner Stellungnahme zur Eignung [des Beschwerdeführers] auch fest, dass dieser mit sämtlichen Aufgaben der Leitung der PI XXXX befasst gewesen sei. Es ist für den Senat nicht nachvollziehbar, warum die langjährige Erfahrung des Antragstellers in der Wahrnehmung von Führungsaufgaben nicht als ‚Pluspunkt‘ berücksichtigt, sondern lediglich auf die Erfahrung [der Mitbewerberin] eingegangen wurde.

ln Bezug auf den Einwand der Dienstbehörde, nämlich es könne nicht automatisch angenommen werden, dass mit einer längeren Tätigkeit auch mehr Kenntnisse verbunden seien, ist festzuhalten, dass die im Laufe der langjährigen Wahrnehmung von (Führungs)Aufgaben gewonnenen Erfahrungen und Kenntnisse sehr wohl zu berücksichtigen sind. Zwar ist es richtig, dass dem Bewerber/der Bewerberin mit dem höheren Dienstalter keinesfalls automatisch der Vorzug zu geben ist, in Anbetracht des eklatanten Unterschieds in der Dauer des Dienstes und in der Verwendung in E2a – [der Beschwerdeführer] ist 17 Jahre länger im Exekutivdienst als [die Mitbewerberin] und 15 Jahre länger als dienstführender Beamter tätig – ist nicht nachvollziehbar, dass Gleichwertigkeit der Bewerberin und des Bewerbers im Bereich Kenntnisse des Exekutivdienstes vorliegen soll.

Zusammenfassend hält der Senat fest, dass insgesamt eindeutig die Tendenz [der Behörde] zu erkennen war, die bisherigen Leistungen der Bewerberin übermäßig zu betonen und jene des Bewerbers unter zu bewerten. Dies zeigte sich auch an den Ausführungen in der Sitzung des Senates zu Fortbildungen und zur Wahrnehmung von zusätzlichen Aufgaben. Es hieß, [die Mitbewerberin] habe Projekte gemacht, Schulungen absolviert, sie gehöre zum Team der Gemeindepolizisten und sie sei in der ARGE Taschendiebstahl. Bei [dem Beschwerdeführer] sei lediglich die Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft als ‚was G'scheites‘ zu sehen, die absolvierten Schulungen zu Führungsmanagement, Teamentwicklung und Vernehmung wurden als selbstverständlich oder nebensächlich dargestellt (näheres siehe Seite 8).

Letztlich muss mangels eines sachlich nachvollziehbaren schriftlichen Wertungsvergleichs und mangels einer plausiblen, die Objektivität der Personalentscheidung belegenden Begründung für die Auswahl durch die Dienstgebervertreter in der Sitzung des Senates festgehalten werden, dass die Feststellung der besseren Eignung [der Mitbewerberin] sachlich nicht nachvollziehbar ist (auch gleiche Eignung wäre nicht erkennbar).

Aus den dargelegten Gründen kam der Senat zu dem Ergebnis, dass das BMI nicht davon überzeugen konnte, dass rein sachliche und eben nicht die vom Antragsteller behaupteten Gründe für die letztlich getroffene Auswahlentscheidung maßgebend waren. Der Senat stellt daher fest, dass die Nichtberücksichtigung der Bewerbung von [dem Beschwerdeführer] um die Planstelle ‚1. Stellvertreter/in des Kommandanten der PI XXXX ‘ eine Diskriminierung gemäß §§ 4 Z 5 und 13 (1) Z 5 B-GIBG aufgrund des Geschlechtes, des Alters und der Weltanschauung darstellt. Auf die schadenersatzrechtlichen Ansprüche des § 18a B-GIBG wird verwiesen.“

Auch dieses Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission, dem nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Stellung eines Beweismittels zukommt (s. VwGH 09.09.2016, 2013/12/0247; 04.09.2014, 2010/12/0212; 15.05.2013, 2012/12/0013; 21.02.2013, 2012/12/0016), kommt somit nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren (Heranziehung des Ausschreibungstextes und der Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers sowie der Mitbewerberin, Einholung von Stellungnahmen und Durchführung einer Sitzung am 10.05.2017, in welcher der Beschwerdeführer, ein Behördenvertreter [ XXXX ], ein Vertreter des BMI [ XXXX ] und die Gleichbehandlungsbeauftragte [ XXXX ] zum gegenständlichen Bewerbungsverfahren in ausführlicher Weise befragt wurden) zum nachvollziehbaren Ergebnis, dass die von der Behörde behauptete bessere Eignung der Mitbewerberin sachlich nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer der insgesamt besser geeignete Bewerber als die Mitbewerberin für die gegenständliche Planstelle gewesen sei und dass der Beschwerdeführer u.a. aufgrund seines Alters und aufgrund seines Naheverhältnisses zur XXXX sowie des Naheverhältnisses der Mitbewerberin zur XXXX nicht mit der gegenständlichen Planstelle betraut worden sei.

Das Gutachten führt in schlüssiger, plausibler sowie vollständiger und somit für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise aus, dass die Bewertungen des Stadtpolizeikommandanten in seinen Schreiben vom 10.02.2016 (zum Beschwerdeführer) und vom 15.02.2016 (zur Mitbewerberin) aufgrund der von ihm verwendeten – nicht bzw. nur schwer gegenüberstellbaren – Begriffe („engagiert, motiviert und qualifiziert“ sowie „kompetent und gewissenhaft“ bei der Mitbewerberin gegenüber „ordentlich und korrekt“ sowie „sicher und bestimmt“ beim Beschwerdeführer hinsichtlich bestimmter Beurteilungskriterien) keine taugliche Grundlage für die in der Folge von der Behörde in ihrem Schreiben vom 20.07.2016 vorgenommene Gegenüberstellung des Beschwerdeführers und der Mitbewerberin darstellen konnten (vgl. S. 14 f. des Gutachtens). Auch für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht erkennbar, dass aus der vom Stadtpolizeikommandanten vorgenommenen Beurteilung zum Verhalten der Mitbewerberin im Dienst als „sehr gut“ sowie „engagiert, motiviert und qualifiziert“ sowie des Beschwerdeführers als „ordentlich und korrekt“ und zum Umgang mit Behörden und Parteien der Mitbewerberin als „sehr gut“ sowie „kompetent und gewissenhaft“ sowie des Beschwerdeführers als „gut“ und „sicher und bestimmt“ die in der Folge durch die Behörde mit Schreiben vom 20.07.2016 vorgenommenen Bewertungen mit „sehr gut“ und „gut“ in nachvollziehbarer Weise abgeleitet werden könnten (s. hierzu im Detail die nachvollziehbaren Ausführungen auf S. 14 f. des Gutachtens), zumal die vom Stadtpolizeikommandanten gewählten Formulierungen v.a. unterschiedliche Eigenschaften der beiden Bewerber hervorheben. Selbst wenn man aus den vom Stadtpolizeikommandanten gewählten Formulierungen eine eindeutige Besserbewertung der Mitbewerberin hinsichtlich der angeführten „Beurteilungskriterien“ abzuleiten vermag, ist auch an dieser Stelle auf die bereits oben aufgezeigten Ausführungen des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX (und dem somit damals unmittelbaren Vorgesetzten des Beschwerdeführers) hinzuweisen, der das Verhalten des Beschwerdeführers im Dienst als „ausgezeichnet“ beschrieb und ihm ein sicheres, bestimmtes sowie selbstbewusstes Auftreten attestierte, wobei er im Umgang mit Behörden und Parteien stets sachlich geblieben sei (Pkt. II.2.4.3.1.1.).

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der von der Bundes-Gleichbehandlungskommission in ihrem ausführlichen Gutachten getroffenen Beurteilung an, wonach die Behörde bei der Prüfung der Erfüllung der für die gegenständliche Planstelle geforderten Ausschreibungskriterien nicht mit der gebotenen Genauigkeit, Sorgfalt und Objektivität vorgegangen ist (s. S. 15 des Gutachtens). Die Behörde führt im angefochtenen Bescheid entgegen der sich aus § 20 Abs. 5a B-GlBG ergebenden Verpflichtung und entgegen der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht in nachvollziehbarer Weise aus, aus welchen Gründen sie zu vom Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission abweichenden Schlussfolgerungen gelangt (vgl. VwGH 30.04.2014, 2010/12/0065; 21.02.2013, 2012/02/2013), sondern hält ohne Begründung fest, dass dieses Gutachten lediglich als Empfehlung zu betrachten sei (S. 6 des angefochtenen Bescheides).

2.4.5. Aus den dargelegten Gründen war der Beschwerdeführer somit insbesondere aufgrund seiner bisherigen, im Vergleich zur Mitbewerberin wesentlich längeren, Berufslaufbahn und der darin gewonnenen Erfahrung im Hinblick auf die laut Ausschreibung erforderlichen „Kenntnisse“ und zu berücksichtigenden „Beurteilungskriterien“ der insgesamt besser geeignete Bewerber für die gegenständliche Planstelle als die Mitbewerberin. Die Behörde vermochte im Rahmen des Verfahrens keine sachlichen und objektiven Kriterien ins Treffen führen, warum der Beschwerdeführer bei der Besetzung der gegenständlichen Planstelle nicht zum Zug gekommen ist. Es ist im Ergebnis somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einerseits aufgrund seines Alters und andererseits aufgrund seines Naheverhältnisses zur XXXX sowie des Naheverhältnisses der Mitbewerberin zur XXXX nicht mit der gegenständlichen Planstelle betraut wurde.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) I. Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides:

3.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993 idF BGBl. I Nr. 153/2020, (in der Folge: B-GlBG) lauten auszugsweise wie folgt:

 

„Vorrang beim beruflichen Aufstieg

§ 11c. Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten

1. in der betreffenden Funktionsgruppe (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppe oder Bewertungsgruppe oder

2. in den sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende, nicht unterteilte Kategorie nach § 11 Abs. 2 Z 1 entfallen,

im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde 50% beträgt. § 11 Abs. 2 zweiter und dritter Satz und § 11b Abs. 2 sind anzuwenden. Verwendungen (Funktionen) gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen.

 

[…]

 

Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

§ 13. (1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat – darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

1. bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,

2. bei der Festsetzung des Entgelts,

3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,

4. bei Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung,

5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),

6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und

7. bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.

(2) Abs. 1 gilt nicht für unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.

 

[…]

 

Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten

§ 18a. (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 5 oder § 13 Abs. 1 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.

(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Beamtin oder der Beamte

1. bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, oder

2. im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate

zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.

 

[…]

 

Mehrfachdiskriminierung

§ 19a. Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus in § 4 oder § 13 Abs. 1 genannten Gründen vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.

 

Erlittene persönliche Beeinträchtigung

§ 19b. Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.

 

Geltendmachung von Ansprüchen

Fristen

§ 20. (1) – (2) […]

(3) Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach § 18a sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 18a beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.

(4) […]

(5) Die Zuständigkeit der Dienstbehörden in Verfahren über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte richtet sich nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und den dazu ergangenen Verordnungen.

(5a) In einem Verfahren wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes hat sich die Dienstbehörde oder das Gericht mit einem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission im Einzelfall zu befassen und ein davon abweichendes Ergebnis zu begründen.

(6) Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis 4 bis zur Entscheidung der Bundes-Gleichbehandlungskommission. Die Zustellung des Gutachtens der Kommission oder einer schriftlichen Verständigung, wonach die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht oder nicht mehr vorliegen, beendet die Hemmung der Fristen.

(7) […]

 

Beweislast

§ 20a. Insoweit sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne dieses Bundesgesetzes beruft, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Der oder dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.“

3.2. Ansprüche nach § 18a B-GlBG sind binnen sechs Monaten ab Kenntnis der Ablehnung der Bewerbung geltend zu machen (§ 20 Abs. 3 leg.cit.), wobei die Einbringung des Antrags auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission die Hemmung dieser Sechsmonats-Frist bewirkt. Diese Hemmung wird mit Zustellung des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission beendet (§ 20 Abs. 6 leg.cit.).

Der Beschwerdeführer hat im September 2016 von der Betrauung der Mitbewerberin mit der gegenständlichen Planstelle erfahren und stellte mit Schreiben vom 18.02.2017, eingelangt am 20.02.2017, einen Antrag bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes, welchen diese nach durchgeführtem Verfahren mit ihrem Gutachten vom 23.01.2018 erledigte. Der bereits zuvor – konkret mit Schreiben vom 07.06.2017, eingelangt am 09.06.2017 – erhobene Antrag des Beschwerdeführers nach § 18a B-GlBG wurde somit jedenfalls rechtzeitig erhoben.

3.3.1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es im Verfahren betreffend einen Ersatzanspruch nach dem B-GlBG notwendig, im Bescheid die für die Beurteilung der Frage der besseren Eignung notwendigen Tatsachenfeststellungen (Berufslaufbahn, Fähigkeiten, etc.) hinsichtlich der zu vergleichenden Bewerber zu treffen und im Folgenden nachvollziehbar und schlüssig darzustellen, weshalb daraus die bessere Eignung eines der Bewerber abzuleiten ist. Dasselbe gilt auch für die Konstatierung der gleichen Eignung. Aufgrund der getroffenen Feststellungen soll es ermöglicht werden zu beurteilen, welche Kenntnisse die Bewerber aufwiesen, um sodann einen Vergleich anzustellen, wessen Kenntnisse die umfangreicheren waren und in welchem Ausmaß sie die Kenntnisse der Mitbewerber überstiegen bzw. allenfalls ein gleiches Ausmaß an Kenntnissen nachvollziehbar darzulegen. Die Verpflichtung zum Treffen entsprechender Feststellungen gilt für alle von der Ausschreibung geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse. Allein auf einen persönlichen Eindruck kann die Beurteilung einer besseren Eignung jedenfalls nicht gegründet werden (s. VwGH 04.09.2014, 2010/12/0212, mwH). Es obliegt somit der Ernennungsbehörde, den für die Ernennungsentscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und die Auswahlentscheidung entsprechend zu begründen (vgl. VwGH 19.02.2018, Ro 2017/12/0016; 21.02.2017, Ro 2016/12/0004).

Da der Ersatzanspruch nach § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG nach dem klaren Gesetzeswortlaut voraussetzt, dass die Beamtin/der Beamte bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, kann die über einen solchen Anspruch absprechende Dienstbehörde letzteren dadurch entkräften, dass sie – sei es auch erst aufgrund von im Schadenersatzverfahren gewonnenen Beweisergebnissen – darlegt, dass die Anspruchswerberin/der Anspruchswerber im Ergebnis zu Recht nicht ernannt wurde (s. etwa VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0030; 05.05.2013, 2012/12/0013).

3.3.2. Aus den in der Beweiswürdigung im Detail dargelegten Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer v.a. aufgrund seiner wesentlich längeren Berufslaufbahn und der darin gewonnenen Erfahrung im Hinblick auf die in der Ausschreibung vom 12.01.2016 genannten „Kenntnisse“ und „Beurteilungskriterien“ für die gegenständliche Planstelle gegenüber der Mitbewerberin, welche schließlich mit dieser Planstelle betraut wurde, zum Zeitpunkt der Bewerbung besser qualifiziert war (vgl. oben unter Pkt. II.2.4.). Aufgrund dieser besseren Qualifikation des Beschwerdeführers gegenüber der Mitbewerberin kommt auch das Gebot des Vorrangs von weiblichen Bewerberinnen beim beruflichen Aufstieg iSd § 11c B-GlBG im vorliegenden Fall nicht zum Tragen.

Ebenso geht aus den in der Beweiswürdigung getroffenen Ausführungen hervor, dass der Beschwerdeführer mit der gegenständlichen Planstelle aufgrund seines Alters und aufgrund seines Naheverhältnisses zur XXXX sowie des Naheverhältnisses der Mitbewerberin zur XXXX nicht mit der gegenständlichen Planstelle betraut wurde (s. auch hierzu im Detail oben unter Pkt. II.2.4.), womit im Ergebnis eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots aufgrund seines Alters und seiner Weltanschauung nach § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG vorliegt. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde offenbar selbst von einer erfolgten Diskriminierung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Bewerbungsverfahren ausging, zumal die in Spruchpunkt 4.a des angefochtenen Bescheides erfolgte Zuerkennung nach § 18a Abs. 2 Z 2 leg.cit. dem Wortlaut dieser Bestimmung nach eindeutig eine solche Diskriminierung voraussetzt; an dieser Annahme vermag auch die von der Behörde im angefochtenen Bescheid zu dieser Zuerkennung erfolgte Begründung, wonach diese Zuerkennung lediglich aufgrund der nicht formal erfolgten Aufbereitung der Bewerbungsunterlagen, der nicht erfolgten Einholung einer Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten der Mitbewerberin und der nicht erfolgten Dokumentation der Entscheidungsgründe vorgenommen worden sei (s. S. 9 des angefochtenen Bescheides), nichts zu ändern.

Der Beschwerdeführer ist daher ein Beamter (Pkt. II.1.1.), der wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG nicht mit der ausgeschriebenen Planstelle des ersten Stellvertreters/der ersten Stellvertreterin des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX (Verwendungsgruppe E2a/Funktionsgruppe 5) betraut worden ist, womit der Bund ihm gegenüber zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet ist (§ 18a Abs. 1 leg.cit.).

3.4. Zum Ersatz des Vermögensschadens gemäß § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG (Antragspunkt 1. in seiner modifizierten Fassung vom 19.09.2018):

3.4.1. Nach § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG beträgt der Ersatzanspruch die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, wenn der Beamte bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff des „beruflichen Aufstieges“ in § 3 Z 5 B-GlBG in der Stammfassung sind vor dem Hintergrund der Bemessungsvorschrift des § 15 B-GlBG idF BGBl. I Nr. 132/1999 von diesem Begriff nur jene Fälle erfasst, die zu einer Bezugsdifferenz führen können. Der Bezugsbegriff ist dabei unter Zuhilfenahme von § 3 Abs. 2 GehG auszulegen, wonach der Begriff des Monatsbezuges nur das Gehalt und allfällige Zulagen umfasst (s. VwGH 15.11.2007, 2004/12/0164, mwH). Diese Judikatur ist auf die identen Nachfolgebestimmungen des § 4 Z 5 B-GlBG und § 18a Abs. 2 Z 1 leg.cit. übertragbar (vgl. VwGH 12.05.2010, 2009/12/0151).

3.4.2. Der Beschwerdeführer bezog zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ernennung der Mitbewerberin am 01.10.2016 das Gehalt der Verwendungsgruppe E2a der Funktionsgruppe 4, die ausgeschriebene Planstelle war mit E2a/5 bewertet. Bei einer diskriminierungsfreien Besetzung wäre der Beschwerdeführer mit dieser Planstelle betraut worden und mit 01.10.2016 in die Funktionsgruppe 5 vorgerückt. Durch die rechtswidrige Vorgehensweise der Behörde im gegenständlichen Besetzungsverfahren hat der Beschwerdeführer, beginnend mit 01.10.2016 bis zu seiner Betrauung mit der höherwertigen Planstelle des ersten Stellvertreters der Verkehrsinspektion (E2a/6) mit 01.08.2018, somit einen Vermögensschaden in Höhe der Bezugsdifferenz des Monatsbezugs von E2a/4 auf E2a/5 für insgesamt 22 Monate (Zeitraum vom 01.10.2016 bis 31.07.2018) erlitten.

3.5. Zur Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 19b B-GlBG (Antragspunkt 2.):

3.5.1. Nach § 19b B-GlBG ist die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert. Bei Vorliegen einer Mehrfachdiskriminierung (u.a. iSd § 13 Abs. 1 leg.cit.) ist darauf gemäß § 19a leg.cit. bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.

Aus den Materialien zu § 19b B-GlBG geht hervor, dass die Richtlinie 2000/43/EG des Rates zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (Antirassismus-Richtlinie), die Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, die Diskriminierungen aufgrund der Religion oder einer Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verbietet (Gleichbehandlungsrahmen-Richtlinie) und die Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung der Gleichbehandlungs-Richtlinie) die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Schadenersatzregelungen zu treffen (vgl. RV 2003 BlgNR 24. GP , 21).

Für die Bemessung des immateriellen Schadens (der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung) sind die Dauer, Art und Intensität der Beeinträchtigung sowie eine Gesamtbetrachtung der Umstände (Globalbemessung) relevant (vgl. dazu Majoros, Richtlinienkonforme Bemessung des ideellen Schadens im Gleichbehandlungsgesetz, RdA, 2007, 515). Auch der Oberste Gerichtshof hielt in seiner Judikatur zum grundsätzlich vergleichbaren Gleichbehandlungsgesetz fest, es liege nahe, bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung und die Erheblichkeit der Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen (s. etwa OGH 05.06.2008, 9ObA18/08z).

Der Verwaltungsgerichthof hielt in seinem Erkenntnis vom 16.06.2020, Ro 2019/12/0009, Folgendes fest:

„Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG eine – gemeinsame – Untergrenze für den in § 18a Abs. 1 B-GlBG genannten Ersatzanspruch festlegt, der sowohl einen Ersatz des Vermögensschadens als auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung umfasst (zu § 18a Abs. 2 Z 2 B-GlBG siehe VwGH 12.5.2010, 2009/12/0151; zu § 12 Abs. 1 Z 2 GlBG vgl. OGH 23.4.2009, 8 ObA 11/09i; siehe auch Gerhartl, Immaterieller Schadenersatz bei Diskriminierung, RdW 2012/42, 33). Der genannte Betrag bietet folglich auch eine Orientierung für die Bewertung jener immateriellen Rechtsgutbeeinträchtigung, für welche die für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu bemessende Entschädigung Ersatz bieten soll.

Der in § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG festgelegte Mindestbetrag bestimmt sich durch die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate zwischen dem Monatsbezug, den der Beamte oder die Beamtin bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.

Es ist dabei zu berücksichtigen, dass – ohne dadurch eine ‚Doppelliquidierung‘ herbeizuführen – der ideelle Schaden (und daher die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung) in vielen Fällen nicht gänzlich losgelöst von dem eingetretenen Vermögensschaden zu beurteilen ist (siehe dazu Majoros, Richtlinienkonforme Bemessung des ideellen Schadens im Gleichbehandlungsgesetz, DRdA 6/2007, 520). Dass – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – zwischen dem zu ersetzenden Vermögensschaden und der Entschädigung für die persönlich erlittene Beeinträchtigung nach den gesetzlichen Vorgaben eine gewisse Balance zu erzielen ist, spiegelt sich – wie soeben erwähnt – in der Regelung des § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG wieder, die für den zu ersetzenden (sowohl materiellen als auch immateriellen) Schaden eine gemeinsame Mindestgrenze festlegt.

Zudem sieht § 19b B-GlBG für die Bemessung der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung vor, dass eine erlittene Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird, dass die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist und dass die Entschädigung Diskriminierungen verhindert (vgl. in ähnlicher Weise die allgemeinen Grundsätze für die Ermittlung des Ersatzanspruches für immaterielle Schäden, auf welche der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 27. August 2015, 9 ObA 87/15g, im Zusammenhang mit der Bemessung eines Ersatzes für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 12 Abs. 7 GlBG verwiesen hat; siehe ferner OGH 29.9.2016, 9 ObA 49/16w).

Überdies ergibt sich aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben und der Judikatur des EuGH betreffend die von den Mitgliedstaaten vorzusehenden Ersatzleistungen Folgendes: Damit der durch eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts entstandene Schaden tatsächlich und wirksam ausgeglichen oder ersetzt wird, wobei dies auf eine abschreckende und angemessene Art und Weise geschehen muss, verpflichtet Art. 18 der Richtlinie 2006/54/EG wie schon Art. 6 der Richtlinie 76/207/EWG die Mitgliedstaaten, die die finanzielle Form wählen, im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnungen Maßnahmen zu treffen, die – je nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten – die Zahlung von Schadenersatz an den Geschädigten vorsehen, der den entstandenen Schaden vollständig deckt, sieht aber keine Zahlung von Strafschadenersatz vor (EuGH 17.5.2015, Maria Auxiliadora Arjona Camacho gegen Securitas Seguridad España SA, C-407/14, Rn 37; vgl. betreffend die Ausgestaltung der schadenersatzrechtlichen Regelungen durch die Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich der damals maßgeblichen Richtlinie 76/207/EWG EuGH 22.4.1997, Draehmpaehl, C-180/95).

Art. 25 der Richtlinie 2006/54/EG sieht dann, wenn es – wie im Hinblick auf die im Revisionsfall maßgeblichen innerstaatlichen Vorschriften – keine Bestimmung des nationalen Rechts gibt, auf deren Grundlage Strafschadenersatz an eine durch eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geschädigte Person gezahlt werden kann, nicht vor, dass der nationale Richter denjenigen, von dem diese Diskriminierung ausgeht, selbst zu einem solchen Schadenersatz verurteilen kann (siehe dazu ebenfalls EuGH 17.5.2015, Maria Auxiliadora Arjona Camacho gegen Securitas Seguridad España SA, C-407/14, Rn 43; betreffend die Befugnis der Mitgliedstaaten, Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten, die im Hinblick auf die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes günstiger als die in der Richtlinie vorgesehenen Vorschriften sind, vgl. Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/EG sowie Rn 41 des bereits zitierten Urteils des EuGH vom 17. Mai 2015).

Demzufolge verlangt eine richtlinienkonforme Auslegung des § 18a Abs. 2 B-GlBG, der auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/54/EG dient (und dessen hier maßgebliche Z 1 bei Überschreitung des Mindestmaßes an insgesamt zuzusprechendem Schadenersatz dem Rechtsanwender – nach oben hin – auch für die Bemessung des Schadenersatzes für die persönliche Beeinträchtigung einen weiten Ermessensspielraum eröffnet), zwar nicht, im Zuge der Bemessung des innerstaatlich normierten Ersatzanspruches eine pönale Komponente miteinzubeziehen. Es ist gleichzeitig aber nicht aus dem Blick zu verlieren, dass der Ausgleich des erlittenen Schadens auch für die persönliche Beeinträchtigung auf eine abschreckende und angemessene Art und Weise geschehen muss (vgl. dazu auch die oben wiedergegebenen Materialien zu § 19b B-GlBG).

Darüber hinaus lassen sich […] auf nationaler Ebene aus den regelungsnahen Vorschriften des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (vgl. dessen § 9 Abs. 4) sowie des Behinderteneinstellungsgesetzes (vgl. dessen §7j) als weitere Gesichtspunkte für die Bemessung des immateriellen Ersatzanspruches gemäß § 18a B-GlBG die Dauer der Diskriminierung, die Schwere des Verschuldens sowie die Erheblichkeit der (persönlichen) Beeinträchtigung ableiten.“

3.5.2. Im vorliegenden Fall ist einerseits zu berücksichtigen, dass die unsachliche Vorgehensweise der Behörde bei der Besetzung der gegenständlichen Planstelle eine Kränkung des Beschwerdeführers darstellte und mit dieser ein gewisser Ansehensverlust einherging, dass er ab der Betrauung der Mitbewerberin mit der gegenständlichen Planstelle mit 01.10.2016 zunächst weiterhin als zweiter Stellvertreter des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX tätig war und somit mit der zu Unrecht vorgezogenen Mitbewerberin im täglichen Dienstbetrieb in direktem beruflichen Kontakt stehen musste, dass diese Vorfälle beim Beschwerdeführer auch psychische Beschwerden/Beeinträchtigungen hervorgerufen haben (s. hierzu die Ausführungen in der Stellungnahme vom 12.07.2018 und die mit dieser vorgelegte Beilage) und dass in seinem Fall eine – nach § 19a B-GlBG zu berücksichtigende – Mehrfachdiskriminierung (aufgrund des Alters und der Weltanschauung) vorliegt. In die Überlegungen hinsichtlich der Bemessung ist andererseits insbesondere miteinzubeziehen, dass der Beschwerdeführer lediglich vom Zeitpunkt der Betrauung der Mitbewerberin mit der gegenständlichen Planstelle am 01.10.2016 bis zu seiner Dienstzuteilung in die Verkehrsabteilung am 01.12.2017 direkt mit der Mitbewerberin als der ersten Stellvertreterin des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX beruflich konfrontiert war und dass er ab 01.08.2018 in der Verkehrsabteilung sogar mit einer höherwertigen Planstelle (E2a/6) als der gegenständlichen (E2a/5) betraut wurde, womit die Diskriminierung nicht anhaltend ist.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher in Ausübung seines Ermessens im vorliegenden Einzelfall zum Ergebnis, dass eine Entschädigung in Höhe von EUR 5.000,-- für die erlittene persönliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers angemessen ist (eine solche Entschädigung ist nach der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zudem auch schon vom Ersatzanspruch nach § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG mitumfasst – s. hierzu im Detail unter Pkt. II.3.5.1.). Darüber hinaus ist diese Entschädigung hinreichend abschreckend und präventiv, womit ähnlich gelagerte Fälle zukünftig verhindert werden sollen und den europarechtlichen Vorgaben Genüge getan wird.

3.6. Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu A) II. Abweisung der – zulässigen – Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.7. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Haftung des Bundes für alle entstandenen oder noch entstehenden Schäden aus der erfolgten Nichtbestellung (Antragspunkt 3.) ist festzuhalten, dass das B-GlBG keine gesetzliche Grundlage für eine sonstige Haftung des Bundes für bereits entstandene oder noch nicht entstandene Schäden in der Zukunft bietet (s. hierzu auch BVwG 05.04.2017, W106 2104980-2).

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.

4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN).

Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, welche vom Beschwerdeführer und von der Behörde nicht beantragt wurde, abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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