Das österr Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) sieht als Rechtsfolge bei Diskriminierungen ua eine "Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung" vor. In der Praxis stellt sich die Frage, wie die Höhe dieses ideellen Schadens bemessen werden soll. Besondere Anforderungen und gleichzeitig Hilfestellungen zur Auslegung der innerstaatlichen Normen sind hier den "EU-Antidiskriminierungs-Richtlinien (-RLen)" zu entnehmen.