BVwG W245 2230426-2

BVwGW245 2230426-221.9.2022

B-VG Art133 Abs4
DSG §1
DSGVO Art17
DSGVO Art6 Abs1 lite
DSGVO Art6 Abs1 litf
ZÄG §11

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W245.2230426.2.00

 

Spruch:

 

 

W245 2230426-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Mag.a Viktoria HAIDINGER als fachkundige Laienrichterin und Mag. Thomas GSCHAAR als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. Andreas STIEGER, LL.M, Hutweidengasse 22, 1190 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 19.03.2020, Zl. 2020-0.153.557 (D124.1585), betreffend die Verletzung im Recht auf Löschung, zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgegenstand:

Der Beschwerdeführer hat sich am 18.08.2019 mit einem Löschungsantrag an die Mitbeteiligte gewandt, welche dem Antrag allerdings nicht nachgekommen ist und hat der Beschwerdeführer daraufhin die verfahrensgegenständliche Beschwerde bei der Datenschutzbehörde eingebracht.

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer XXXX (in der Folge auch „BF“) ist Zahnarzt und stellte am 18.08.2019 einen Antrag auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO an die Mitbeteiligte XXXX (in der Folge auch „MB“) und führte dazu aus, dass das verfassungsrechtliche Grundrecht auf Datenschutz normiere, dass jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten habe, wenn ein schutzwürdiges Interesse daran bestehe. Die Verwendung der Unternehmensdaten des BF gehe über die zulässige bloße Reproduktion von „allgemein zugänglichen Daten“ hinaus. Durch die Verknüpfung von Daten mit Bewertungen auf dem Internetportal der MB bestehe eine Schutzwürdigkeit im Sinne des vorgenannten Grundrechtes (VWA ./1, siehe Punkt II.2).

Das nachvollziehbare Geheimhaltungsinteresse an den Unternehmensdaten des BF bestehe insbesondere darin, dass er nicht ohne sein Einverständnis bzw. gegen seinen Willen zu einem gleichheitswidrigen Wettbewerb mit anderen Ärzten veranlasst sein möchte. Jene Ärzte, die kostenpflichtig ihre Leistungen professionell präsentieren lassen würden, seien gegenüber dem BF auf dem Portal der MB ersichtlicher und hätten somit einen Wettbewerbsvorteil. Bei konkreter Suche des BF würden die konkurrierenden Mitbewerber in einem Banner aufscheinen und hierdurch die medizinischen Rat suchenden Patienten zu einer ursprünglich nicht beabsichtigten Arztwahl verleiten.

Weiters habe der BF ein schutzwürdiges Interesse daran, sich nicht mit subjektiven bzw. sachverhaltswidrigen Bewertungen auseinanderzusetzen. Insbesondere sei es nur mit großem Aufwand bzw. gar nicht möglich, die Bewertungen entfernen zu lassen; selbst wenn die fehlende Korrektheit des Inhalts bescheinigt werden könne. Das Zulassen eines Bewertungssystems sei vielmehr eine höchstpersönliche Entscheidung. Eine Zwangsbeglückung sei unzulässig. Aufgrund vorgenannten Sachverhalts forderte der BF die MB gemäß Art. 17 DSGVO auf, seine personenbezogenen Daten auf ihrem Internetportal zu löschen und ihn einen Monat nach Eingang des Antrags darüber zu informieren, welche Maßnahmen sie in diesem Zusammenhang getroffen habe.

I.2. Mit Schreiben der MB vom 17.09.2019 wurde dem BF mitgeteilt, dass sein Schreiben vom 18.08.2019 als Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO gedeutet werde und wurde dazu wie folgt Stellung genommen werde (VWA ./2, siehe Punkt II.2):

Die MB betreibe auf XXXX ein Gesundheitsportal mit der Zielsetzung, PatientInnen bei der Suche nach der passenden Ärztin bzw. dem passenden Arzt für ihr gesundheitliches Anliegen zu unterstützen und den Meinungsaustausch sowohl zwischen den PatientInnen als auch zwischen ÄrztInnen und PatientInnen zu fördern. PatientInnen bei ihrer Suche einzelne ÄrztInnen vorzuenthalten, würde ihre Chance, die passende Ärztin bzw. den passenden Arzt zu finden, eindeutig schmälern. Zudem würde eine Löschung der Einträge von ÄrztInnen zur Unterbindung von Bewertungen und damit der Unterbindung der freien Meinungsäußerung führen. Bewertungen von ÄrztInnen würden subjektive Meinungen darstellen und unter das Recht der freien Meinungsäußerung fallen. Die Meinungsfreiheit sei ein Grundrecht in der österreichischen Verfassung, das verhindern solle, dass die öffentliche Meinungsbildung beeinträchtigt oder verhindert werde. In engem Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit sichere auch die Informationsfreiheit den Zugang zu wichtigen Informationen, die für eine kritische Meinungsbildung nötig seien. Die Verknüpfung der öffentlich zugänglichen Daten des BF mit den Bewertungen der Nutzer sei für den Meinungs- und Informationsaustausch zwingend erforderlich. Weiters hätten die MB und die Nutzer des XXXX ein überwiegendes Interesse an diesem verfassungsgesetzlich geschützten Meinungs- und Informationsaustausch.

Ein Geheimhaltungsinteresse an den Unternehmensdaten des BF könne nicht bestehen, da diese von Gesetzes wegen öffentlich seien (§ 11 Abs. 3 ZÄG). Ein gleichheitswidriger Wettbewerb mit anderen Ärzten durch Einblendung eines Banners, der zu einer nicht beabsichtigten Arztwahl führen würde, finde nicht statt. Vielmehr sei es Ärzten im Rahmen der standesrechtlichen Vorgaben selbstverständlich erlaubt, sich und ihre Leistungen professionell zu präsentieren. Dass dies die Arztsuchenden in ihrer Arztwahl beeinflussen könne, sei selbstverständlich zulässig und für einen funktionierenden Wettbewerb kennzeichnend. Der Zweck von Ärzteverzeichnissen sei ja gerade, sich über Ärzte zu informieren, allenfalls auch über mehrere in Frage kommende. Auch die Einblendung von Bannern mit Ärzten der gleichen Fachrichtung im Umkreis sei selbstverständlich zulässig und stelle ein nützliches Informationsangebot für die Nutzer des Portals dar. Derartige Darstellungen seien im Internet allgemein marktüblich (selbst auf der Website der Ärztekammer für XXXX gebe es eine vergleichbare Darstellung). Die Darstellung auf dem Portal der MB erfolge diesbezüglich auch ohne Unterscheidung, ob es sich um zahlende Kunden oder Nicht-Kunden handle: Die Leiste mit anderen Ärzten im Umkreis werde bei jedem Arzt angezeigt und werde mit Ärzten aus der Umgebung bespielt, unabhängig davon, ob es sich bei diesen um Kunden handle oder nicht. Diese Darstellung sei von der Datenschutzbehörde bereits rechtskräftig für zulässig angesehen worden (DSB 15.01.2019, GZ: DSB-D123.527/0004-DSB/2018).

Dass Personen sich zu den Leistungen des BF als Arzt öffentlich äußern würden, sei vom Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit gedeckt. Es gebe kein Recht, von Meinungsäußerungen Dritter ausgenommen zu sein. Auch dass diese Meinungsäußerungen naturgemäß subjektiv seien, ändere daran nichts.

Unzutreffend sei der Vorwurf des BF, dass unrichtige Behauptungen nicht gelöscht werden könnten. Selbstverständlich stehe es dem BF zu, Bewertungen löschen zu lassen, wenn diese nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sein sollten, beispielsweise wenn falsche Vorwürfe erhoben werden würden oder diese beleidigend seien. Hierzu bestehe für den BF auf dem XXXX die Möglichkeit, entsprechende Erfahrungsberichte zu melden. Diese würden dann von der MB einer Überprüfung unterzogen und gegebenenfalls vom Portal entfernt werden. Weiters habe der BF auch die Möglichkeit, Erfahrungsberichte zu kommentieren und so den subjektiven Schilderungen der Nutzer seine eigene Darstellung entgegenzustellen. Die MB führte in in ihrem Schreiben weiters aus, dass die eingeführten Qualitäts- und Sicherheitsstandards die gängigen Marktstandards bei Bewertungsportalen in Österreich über den Durchschnitt hinaus erfüllen würden und sie diese kontinuierlich weiterentwickle. Beispiele dafür seien die verpflichtende Registrierung von NutzerInnen, um Bewertungen abzugeben, Melde-Schaltflächen bei Bewertungen und Kontaktformulare, um auf einen etwaigen Missbrauch hinzuweisen, Benachrichtigungs-Mails bei neuen Bewertungen, die allen ÄrztInnen kostenlos zur Verfügung stehen würden und die MB dem BF auf Wunsch gerne zusenden könne, etc.

Aus den genannten Gründen würden überwiegende zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung der Daten des BF vorliegen. Die MB werde dem Ersuchen um Datenlöschung daher nicht nachkommen. Darüber hinaus sei die Verarbeitung der Daten auch zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information und für die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen, insbesondere im Zusammenhang mit der Qualitätssicherung, erforderlich.

Gemäß Art. 12 Abs. 4 DSGVO wies die MB darauf hin, dass der BF die Möglichkeit habe, bei einer Aufsichtsbehörde (Datenschutzbehörde, www.dsb.gv.at ) Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.

I.3. Am 22.10.2019 erhob der BF gemäß Art. 77 DSGVO gegen die MB Beschwerde an die Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“, auch „bB“) wegen Verletzung des Rechts auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO (VWA ./3, siehe Punkt II.2).

Darin führte er aus, dass die Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstoße. Die Beschwerde stütze sich daher insbesondere auf die Bestimmungen der DSGVO sowie auf jeden erdenklichen Rechtsgrund.

Das Vorbringen im Schreiben an die MB vom 18.08.2019 werde ausdrücklich zum Inhalt der Beschwerde erhoben. Darüber hinaus werde ergänzend ausgeführt bzw. der Stellungnahme der MB vom 17.09.2019 entgegengesetzt, dass die Aufnahme der personenbezogenen Daten des BF in eine öffentlich zugängliche Datenanwendung für den Betroffenen einen schwerwiegenden Eingriff in seine Interessen darstelle, zumal dieser die Art der Verwendung nicht zumindest dulde. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen seien nur dann nicht geschützt, wenn ein Widerruf des Betroffenen jederzeit möglich sei und die Unzulässigkeit der Verwendung weiterer Daten bewirke.

Die MB verschweige in ihrer Stellungnahme, dass sie gewinn- und profitorientiert arbeite. Das Argument, nur die Meinungs- und Informationsfreiheit schützen zu wollen, sei vorgeschoben. Die betriebene Plattform biete keine objektiven Informationen. Vielmehr erzeuge diese ein falsches Bild über die Qualität der Ärzte. Es würden nämlich Ärzte die Plattform dafür bezahlen können, mehr Patienten zu erreichen. Diesbezüglich würden preisunterschiedliche Abo-Pakete angeboten werden, durch welche neben der besseren Darstellung der Arztpraxis sowie der angebotenen Leistungen auch eine Optimierung des Profils durch Suchmaschinen wie Google angeboten werden würden.

Im Premium-Portfolio seien auch personalisierte Weiterempfehlungskarten erhältlich. Des Weiteren bestehe die Möglichkeit als Experte in Ratgeber-Videos aufzutreten und sich Bewertungsfragebögen für die Praxis schicken zu lassen. Auch Fotoshootings und dergleichen seien kostenpflichtig buchbar. Bezahlte Top-Rankings der Premium-Partner seien nichts anderes als ein kostenpflichtiger Anzeigenplatz. Durch diese über eine bloße Reproduktion der Daten hinausgehende Praxis werde dem der Werbung von Zahnärzten zugrundeliegenden Objektivitätsgebot nicht entsprochen.

Im Gegenteil verstoße die MB hierdurch gegen die Werberichtlinien gemäß § 35 Abs. 5 Zahnärztegesetz (in der Folge auch ZÄG). Diese würden ausdrücklich auf die E-Commerce-Verhaltensrichtlinien für Zahnärzte in der EU verweisen und würden deren strikte Einhaltung verlangen. Demnach sei Internetwerbung auf fremden Websites ausdrücklich untersagt. Eingebundene Werbebanner, wie sie die MB verwende, seien rechtlich verboten und demgemäß unzulässig. Im Übrigen seien die Daten auf der Plattform des BF bei nicht zahlenden Ärzten mehrfach nicht korrekt. Der BF habe beispielsweise feststellen müssen, dass die angeführte Telefonnummer seiner Praxis falsch gewesen sei. Die Datenverarbeitung erfolge demnach nicht ordnungsgemäß, was wiederum zu einem Wettbewerbsnachteil gegenüber den zur Zahlung veranlassten Konkurrenten geführt habe und führe.

Die Breitenwirkung des Bewertungsportals sei erheblich und übe einen starken Einfluss auf das Auswahlverhalten der Patienten aus. Die Bewertungen würden nicht unerhebliche Auswirkungen auf den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch eines Arztes haben können. Der Betroffene könne durch Bewertungen auf einem Portal in seiner Person und Entwicklung beeinträchtigt werden. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des bewertenden Arztes genieße folglich Vorrang gegenüber dem Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen.

Nach Art. 13 des Staatsgrundgesetzes habe jedermann das Recht seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern. Nach Art. 10 Abs. 2 EMRK sei die Ausübung dieser Freiheiten mit Pflichten und Verantwortung verbunden. Sie könne daher Bedingungen und Einschränkungen unterworfen werden. So würden die zum Schutz des guten Rufes anderer erlassenen Verbote – wie sonstige Persönlichkeitsrechte auch – die Meinungsfreiheit erheblich einengen können.

Nach ständiger Rechtsprechung könne das Recht auf freie Meinungsäußerung die Herabsetzung eines Zahnarztes durch Patienten nicht rechtfertigen, zumal unwahren Äußerungen seitens des Betroffenen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen entgegnet werden könne. Dies treffe insbesondere dann zu, wenn das Werturteil eines Patienten nicht auf Basis eines wahren Sachverhaltes geäußert worden sei. Ein Recht auf freie Meinungsäußerung auf Grundlage unrichtiger Tatsachenbehauptungen gebe es nicht. Der Schutz des guten Rufes und der wirtschaftlichen Lage derjenigen, die von unwahren Tatsachenbehauptungen getroffen seien, beschränke notwendigerweise die Meinungsfreiheit. Daher würden unwahre (nicht erweislich wahre) herabsetzende Tatsachenbehauptungen auch nicht durch das verfassungsrechtlich verankerte Recht der freien Meinungsäußerung gerechtfertigt werden können. Eine negative Bewertung verletze den höchstpersönlichen Bereich des Schutzbedürftigen.

Die Daten des BF würden ohne dessen Erlaubnis und entgegen seiner schutzwürdigen Interessen verarbeitet werden. Eine erforderliche Eingriffsbefugnis liege nicht vor. Es bestehe auch kein ausreichender Schutz vor unzulässigen Kommentaren. Die Interessensabwägung zwischen dem Recht auf Datenschutz und dem Recht auf freie Meinungsäußerung falle demnach eindeutig zugunsten des BF aus. Daher werde beantragt, dass die Datenschutzbehörde eine Verletzung der Rechte des BF feststelle.

I.4. Mit Schreiben der bB vom 28.10.2019 wurde der MB die Beschwerde des BF (VWA ./3, siehe Punkt II.2) übermittelt und wurde die MB aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen und gegebenenfalls zum Beweis des eigenen Vorbringens geeignete Beweismittel vorzulegen oder anzugeben (VWA./4, siehe Punkt II.2).

Gleichzeitig wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die MB gemäß § 24 Abs. 6 Datenschutzgesetz (DSG) bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen könne, indem sie den Anträgen des BF gemäß Art. 17 DSGVO („Recht auf Löschung“) entspreche. Eine derartige Information der MB hätte direkt gegenüber dem BF zu erfolgen und wäre diese in Kopie der Stellungnahme an die Datenschutzbehörde anzuschließen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass eine Verletzung des Rechts auf Löschung (Art. 17 DSGVO) den Tatbestand nach Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO bilde und eine Geldbuße gemäß Art. 83 Abs. 5 DSGVO verhängt werden könne.

I.5. Am 14.11.2019 erteilte die bB der MB aufgrund des Schreibens der MB vom 08.11.2019 eine Fristerstreckung bis zum 03.12.2019 (VWA ./5, siehe Punkt II.2).

I.6. Am 03.12.2019 langte bei der bB eine Stellungnahme der MB (VWA ./6, siehe Punkt II.2) samt Beilage (VWA ./7, siehe Punkt II.2) ein. Darin führte die MB zunächst aus, dass die Beschwerde des BF nicht berechtigt sei. Die Datenverarbeitung durch die MB gründe sich auf ein überwiegendes berechtigtes Interesse iSd Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der BF sei auf dem XXXX auffindbar. Bei seinem Eintrag würden neben dem Namen unter anderem die Ordinationsanschrift und -telefonnummer, Ordinationszeiten, sowie Krankenkassen angezeigt werden. Bei diesen Daten handle es sich um zulässigerweise veröffentlichte Daten. Die Daten seien allgemein verfügbar: Sie seien auf der Website der Zahnärztekammer XXXX ( XXXX /) abrufbar. Der BF sei auch von November 2016 bis November 2017 Kunde (Premium Large Abo) der MB gewesen und habe daher diese Daten in der genannten Zeit auch selbst auf dem XXXX veröffentlicht. Die Daten des BF seien überdies aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 11 ZÄG) öffentlich. An diesen Daten bestehe daher jedenfalls kein Geheimhaltungsinteresse. Dies ergebe sich auch bereits aus der allgemeinen Verfügbarkeit der Daten aus § 1 Abs. 1 DSG. Soweit der BF behaupte, dass er einen Nachteil erleide, weil eine falsche Telefonnummer seiner Praxis angegeben sei, sei dies für die MB nicht nachvollziehbar. Die auf dem XXXX angegebene Telefonnummer sei dieselbe, die auch auf der Website der Zahnärztekammer angegeben sei. Darüber hinaus bestehe für Ärzte selbstverständlich jederzeit die Möglichkeit, Daten kostenfrei zu aktualisieren oder berichtigen zu lassen. Dies könne durch einen Link beim Eintrag eines Arztes auf dem XXXX („ XXXX “) oder durch Benachrichtigung der MB erfolgen. Dies sei dem BF auch bekannt, da er Kunde der MB gewesen sei.

Auf dem XXXX könnten die Ärzte gefunden und bewertet werden. Die MB habe ein berechtigtes Interesse am Meinungs- und Informationsaustausch iSd Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (ebenso wie die Nutzer des XXXX ). Der Meinungs- und Informationsaustausch auf dem XXXX stehe auch unter dem verfassungsrechtlichen Schutz des Meinungs- und Informationsfreiheit gemäß Art. 10 EMRK (VfGH 08.10.2015, G 264/2015). Die Verarbeitung der Ärztedaten und Veröffentlichung derselben auf dem XXXX (auch ohne deren Zustimmung) sei zulässig und überwiege das Löschungsinteresse der betroffenen Ärzte (OGH 27.06.2016, 6 Ob 48/16a, DSB 15.01.2019, GZ: DSB-D123.527/0004-DSB/2018). Die Datenverarbeitung durch die MB sei daher rechtmäßig.

Ferner hielt die MB in ihrer Stellungnahme fest, dass an einem öffentlichen Meinungsaustausch zu Gesundheitsthemen ein hohes öffentliches Interesse bestehe. Diesem öffentlichen Interesse diene das XXXX der MB. Da Gesundheitsthemen und insbesondere das Thema der Suche nach einem passenden Arzt jedermann betreffen würden, sei das öffentliche Interesse an einem Meinungsaustausch darüber evident. Gerade im Bereich der Meinungsbildung zu Gesundheitsthemen – wie im Anlassfall – bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an einem breiten Informations- und Meinungsaustausch. In diesem Zusammenhang habe der BGH in einem eine Arztbewertungsplattform in Deutschland betreffenden Fall festgehalten: „Auszugehen ist dabei zunächst von dem ganz erheblichen Interesse, das die Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Dienstleistungen hat.“ (BGH 23.09.2014, VI ZR 358/13, Rn 39). Einschränkungen der Kommunikationsfreiheit in diesem Bereich würden daher besonders drastisch wirken. In diesem Zusammenhang habe auch der EGMR in der Rechtssache Bergens Tidende (EGMR, Urteil vom 02.05.2000, Beschwerde Nr. 26132/95) das besondere Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über die Folgen ärztlicher Tätigkeit (kosmetische Operationen) betont und dieses über die Interessen und das berufliche Ansehen des Arztes gestellt. Es bestehe daher ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit, dass über ärztliche Leistungen transparent und auch kritisch berichtet werde. Auch in beiden oben erwähnten Fällen seien es gewinnorientierte (Medien)Unternehmen gewesen, die sich erfolgreich auf das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit berufen hätten. Auf das Grundrecht auf Meinungs- und Informationsfreiheit könne sich die (als GmbH organisierte und damit grundsätzlich gewinnorientierte) MB genauso berufen wie nicht gewinnorientierte Organisationen. Der VfGH hat bereits konkret festgestellt, dass die MB beim Betrieb des XXXX unter den Schutz der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 10 EMRK) falle (VfGH 08.10.2015, G 264/2015). Gerade im Medienbereich seien es Medienunternehmen, die in den meisten Fällen gewinnorientierte Unternehmen seien und selbstverständlich unter dem besonderen Schutz der Meinungs- und Informationsfreiheit stehen würden. Hierzu habe der EuGH im Zusammenhang mit dem Schutz des datenschutzrechtlichen Medienprivilegs, welches eine besondere Ausformung der Meinungs- und Informationsfreiheit darstelle, festgestellt, dass auch die Tatsache, dass eine Veröffentlichung öffentlicher Daten mit der Absicht verbunden sei, Gewinn zu erzielen, nicht von vornherein ausschließe, dass sie als eine Tätigkeit angesehen werden könne, die allein zu journalistischen Zwecken erfolge. Ein gewisser kommerzieller Erfolg könne sogar die unverzichtbare Voraussetzung für den Fortbestand eines professionellen Journalismus sein. (EuGH 16.12.2008, C-73/07, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, Rn 59). Eine Gewinnorientierung könne daher nicht dazu führen, dass die MB vom Grundrecht ausgeschlossen werde.

Der BF behaupte außerdem, der Umstand, dass auf dem XXXX neben kostenfreien Basis-Einträgen auch aufwendigere kostenpflichtige Premium-Einträge bestünden, würde gegen das Standesrecht der Zahnärzte (Werberichtlinien) verstoßen und auch ein falsches Bild über die Qualität der Ärzte erzeugen. Für Verstöße gegen zahnärztliches Standesrecht seien die Zivilgerichte und allenfalls die standesrechtliche Disziplinarbehörde zuständig, nicht jedoch die Datenschutzbehörde. Die MB wende daher hinsichtlich der Behauptungen des BF, dass sie gegen zahnärztliches Standesrecht verstoße, die Unzuständigkeit der Datenschutzbehörde ein. Davon abgesehen verstoße die MB mit dem XXXX nicht gegen das Standesrecht der Zahnärzte, insbesondere nicht gegen die Werberichtlinien. Ganz im Gegenteil: Die Werberichtlinie gestatte ausdrücklich, dass sich Zahnärzte im Internet präsentieren, einschließlich online-Branchenverzeichnissen und Suchmaschinen; selbst die Einrichtung von Profilseiten in sozialen Netzwerken sei ausdrücklich zulässig. Das Vorbringen des BF sei auch aus einem anderen Grund zu hinterfragen: Der BF habe in der Zeit von 15.11.2016 bis 14.11.2017 selbst einen bezahlten Premium-Eintrag auf dem XXXX gehabt. Würde man dem BF eine Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten unterstellen (wovon die MB ausgehe), so sei wohl nicht anzunehmen, dass er ein Premium Large Abonnement bei XXXX abgeschlossen hätte, wenn er dies als rechtswidrig qualifizieren würde. Er hätte sich sehenden Auges selbst Verstößen gegen Standesrecht schuldig gemacht und wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen ausgesetzt.

Weiters sei festzuhalten, dass die Behauptung, dass auf dem XXXX ein falsches Bild über die Qualität von Ärzten erzeugt werden würde, unrichtig sei. Das XXXX ermögliche es Ärzten und Patienten, sich zu präsentieren bzw. ihre Erfahrungen und Meinungen auszutauschen. Diese Erfahrungen und Meinungen seien zulässiger Weise - stets subjektiv. Es handle sich daher bei der Darstellung auf dem XXXX nicht um eine objektive Überprüfung der Qualität von Ärzten. Dies nehme das XXXX auch nicht für sich in Anspruch. Vielmehr sei es Ziel des XXXX , den Nutzern für ihre Suche möglichst relevante Informationen zur Verfügung zu stellen. Der OGH habe sich mit dem Vorwurf der gleichzeitigen Darstellung von mehreren Ärzten auf dem XXXX bereits befasst und diese für zulässig erachtet: Ein Arzt habe mit demselben Argument eine Löschungsklage erhoben und vorgebracht, sein Name und sein Profil würden ohne seine Zustimmung zur Werbung für andere Ärzte missbraucht werden und er werde mit seinem Basisprofil ohne Foto und ohne Angabe seiner Web-Adresse bezahlten Premium-Einträgen gegenübergestellt und Werbung für andere Ärzte gemacht, was er für unzulässig halte. Der OGH habe diesen Argumenten nicht gefolgt, sondern die Gestaltung des XXXX für zulässig angesehen (OGH 27.06.2016, 6 Ob 48/16a). Auch die Datenschutzbehörde habe sich konkret mit der Darstellung auf dem XXXX auseinandergesetzt und diese für zulässig befunden (GZ: DSB-D123.527/0004-DSB/2018). Diese sei daher rechtskonform. Auch in Branchenverzeichnissen im Printformat seien seit jeher Basiseinträge und aufwändiger bezahlte Einträge von Zahnärzten nebeneinander möglich und selbstverständlich zulässig.

Ferner habe der BF vorgebracht, dass er in seinen Rechten verletzt sei, da er sich nicht mit subjektiven bzw. mit sachverhaltswidrigen Bewertungen auseinandersetzen möchte; es sei nur mit großem Aufwand oder gar nicht möglich unzulässige Bewertungen löschen zu lassen, selbst wenn die fehlende Korrektheit des Sachverhalts bescheinigt werden könne. Dazu führte die MB an, dass jedermann das Recht habe, seine Meinung zu äußern und auch zu veröffentlichen, offline sowie online. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit sei umfassend und dürfe nur aus den in Art. 10 Abs. 2 EMRK taxativ genannten Gründen durch gesetzliche Regelung eingeschränkt werden. Im vorliegenden Zusammenhang würden beispielsweise der Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer (die in gesetzlichen Regelungen wie § 1330 ABGB, § 111 StGB, ihren Ausdruck finden) in Betracht kommen. Nicht in Betracht komme eine Einschränkung der Meinungsfreiheit, weil sich der BF nicht mit subjektiven Meinungen anderer auseinandersetzen möchte. Nur wenn eine Veröffentlichung eines Nutzers gegen gesetzliche Bestimmungen verstoße, ist der BF in seinen Rechten verletzt; in so einem Fall habe er selbstverständlich das Recht, dagegen vorzugehen und insbesondere eine Löschung zu erwirken. Das XXXX sei so gestaltet, dass Patienten nach den Vorgaben des Portals ihre Erfahrungen und Meinungen zu Ärzten, bei denen sie in Behandlung waren, anderen Besuchern des Portals mitteilen könnten. Hierzu ermöglicht das XXXX einerseits Punktebewertungen in vorgegebenen Kategorien abzugeben und andererseits Erfahrungsberichte zu schreiben. Für die Abgabe von Punktebewertungen wie auch für die Verfassung von Erfahrungsberichten hätten sich die Patienten im XXXX zu registrieren und hierbei eine gültige E-Mail-Adresse anzugeben, die von der MB verifiziert werde. Im Rahmen der Registrierung würden sich die Patienten auch den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der XXXX unterwerfen. Diese würden in XXXX . Regelungen zum Einstellen von Daten, Bestimmungen, welche die Einhaltung der Netiquette sicherstellen, enthalten und unzulässige Inhalte (beispielsweise unwahre Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen) untersagen ( XXXX ). Auf der Seite jedes Arztes auf dem XXXX sei ua angegeben, wie viele Bewertungen und Erfahrungsberichte zu dem Arzt vorliegen würden. Dies gebe den Besuchern des Portals auch eine Orientierung für die Aussagekraft der Bewertungen. Die Erfahrungsberichte von Patienten würden einen Filter durchlaufen, der verhindere, dass Texte mit vorgegebenen unzulässigen Inhalten (zB Schimpfworten) online gestellt werden würden. Das XXXX sehe auf den Seiten von Ärzten über den Link „ XXXX “ die Möglichkeit der Missbrauchsmeldung vor. Hier würden der jeweils bewertete Arzt oder sonstige Dritte Beschwerden gegen veröffentlichte Inhalte melden können. Die MB gehe diesen Missbrauchsmeldungen nach und ergreife die jeweils gebotenen Maßnahmen. Ergebnis einer Überprüfung könne beispielsweise sein, dass Erfahrungsberichte gelöscht werden würden, oder dass diese am Portal belassen werden würden, wenn die Überprüfung die Zulässigkeit bestätige. Die Qualitätssicherungsmaßnahmen einschließlich der Funktion der Missbrauchsmeldung würden auf dem XXXX unter der Rubrik „ XXXX “ erläutert werden. Des Weiteren hätten Ärzte auf dem XXXX die Möglichkeit, Erfahrungsberichte von Patienten zu kommentieren und so ihre Meinung der Meinung von Patienten gegenüberzustellen. Sie hätten auch die Möglichkeit, sich kostenlos von der beklagten Partei informieren zu lassen, sobald sie auf dem XXXX bewertet worden seien. Bewertungsfilter würden verhindern, dass Ärzte innerhalb von kurzer Zeit durch denselben Nutzer mehrfach bewertet werden würden. Die dargestellte Gestaltung und Ausrichtung des XXXX und seine Mechanismen würden sicherstellen, dass den nach Information Suchenden die für die Arztsuche erforderlichen Informationen in strukturierter, geordneter und vergleichbarer Form aufbereitet vorliegen würden und möglichst aktuell seien. Die Ärztedaten würden hierzu laufend recherchiert und aktualisiert werden. Auch die Ärzteempfehlungen würden – wie oben angeführt – einer Vielzahl an Qualitätssicherungsmaßnahmen unterzogen werden sowie stichprobenartig, wie auch bei Missbrauchsmeldungen, durch Recherche nachgeprüft werden. Die Behauptung des BF, dass unzulässige Einträge nicht oder nur schwer gelöscht werden könnten, sei daher unrichtig. Festzuhalten sei auch, dass der BF noch nie einen Erfahrungsbericht gemeldet und dessen Löschung verlangt habe. Er habe dies auch nicht einmal behauptet. Auch von der Möglichkeit der Kommentierung von Erfahrungsberichten habe der BF keinen Gebrauch gemacht. Das Vorbringen in der Beschwerde entbehre daher jeglicher Grundlage.

Im gegenständlichen Fall würden einander das Recht auf Meinungs- und Kommunikationsfreiheit der MB und das Recht des BF auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten gegenüberstehen. Hierbei seien nach Meinung der MB folgende Punkte in Erwägung zu ziehen: Die auf dem XXXX veröffentlichten Daten des Arztes seien zulässigerweise veröffentlichte Daten. Diese Daten würden lediglich die berufliche Sphäre des Arztes, nicht dessen Privatsphäre. Die MB habe ein verfassungsgesetzlich geschütztes Recht, diese Daten Dritten mitzuteilen. Die Patienten hätten ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht, ihre Meinung zu den Ärzten auszudrücken, sich auszutauschen und sich über die Meinungen und Erfahrungen der anderen Patienten zu informieren. Beim Interesse der MB an der Verarbeitung und Veröffentlichung der Daten handle es sich um zwingende schutzwürdige Gründe iSd Art. 21 Abs. 1 DSGVO, da ohne die Verarbeitung der Betrieb des XXXX und damit der Meinungs- und Informationsaustausch nicht möglich wäre. Bei einer Interessenabwägung sei auch zu berücksichtigen, dass eine Aufnahme eines Arztes in ein Ärzteverzeichnis auch gegen den Willen des Arztes zulässig sei und es sich dabei um eine zulässige Namensnennung handle (OGH 17.12.1997, 7 Ob 329/97a (Anwaltsverzeichnis), OGH 22.12.2016, 6 ob 241/16h, Zahnärztin). Schließlich bestehe auch ein hohes Interesse Dritter, nämlich des einen Arzt Suchenden, an der Verarbeitung der Daten auf dem XXXX , um Ärzte zu suchen, sich zu informieren und sich auszutauschen. Dass die Datenverarbeitung daher der Öffentlichkeit diene und für diese einen gesellschaftlichen Mehrwert schaffe, sei in der Interessenabwägung ebenfalls zu berücksichtigen (DSB 15.01.2019, GZ: DSBD123.527/0004-DSB/2018). Das Interesse des BF, dass die ohnedies öffentlich zugänglichen Daten auf dem Portal der MB nicht mehr zugänglich seien und ein Meinungsaustausch von Patienten auf dem Portal nicht mehr möglich wäre, sei geringer einzustufen.

Zusammengefasst diene die gegenständliche Verarbeitung der Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information iSd Art. 17 Abs. 3 lit. a DSGVO. Weiters sei die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Qualitätssicherung auf dem XXXX (zB iZm Missbrauchsmeldungen, behaupteter Rufschädigung) erforderlich (Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO). Es bestehe daher auch aus diesen Gründen kein Löschungsanspruch.

I.7. Mit Schreiben vom 12.12.2019 übermittelte die bB dem BF im Rahmen des Parteiengehörs die Stellungnahme der MB vom 03.12.2019 samt Beilage und räumte ihm die Gelegenheit ein, eine Stellungnahme abzugeben (VWA ./8, siehe Punkt II.2). Der BF gab jedoch keine weitere Stellungnahme mehr ab.

I.8. Mit Bescheid der bB (in der Folge „belangte Behörde“, auch „bB“) vom 19.03.2020 wies die bB die Datenschutzbeschwerde des BF vom 22.10.2019 wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung ab (VWA ./9, siehe Punkt II.2).

Begründend führte die bB in rechtlicher Hinsicht aus, dass gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO eine betroffene Person das Recht habe, vom Verantwortlichen die unverzügliche Löschung seiner personenbezogenen Daten zu verlangen, und darüber hinaus der Verantwortliche selbst verpflichtet sei, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn einer der in Art. 17 Abs. 1 lit. a – lit. f DSGVO genannten Gründe vorliege. Das Recht auf Löschung bestehe allerdings gemäß Art. 17 Abs. 3 lit. a DSGVO insbesondere dann nicht, soweit die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich sei.

Die Datenschutzbehörde habe sich bereits im Bescheid vom 15.01.2019, GZ: DSB-D123.527/0004-DSB/2018, ausführlich mit der Bewertungsplattform der MB – unter anderem mit dem Schutz vor unsachlichen Bewertungen – auseinandergesetzt. Die Datenschutzbehörde sei zum Ergebnis gekommen, dass die Bewertungsplattform bzw. die damit verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten vom Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK sowie Art. 11 GRC umfasst sei und der durch die Bewertungsplattform geschaffene gesellschaftliche Mehrwert bzw. die Interessen der breiteren Öffentlichkeit auch die datenschutzrechtlichen Interessen der Betroffenen überwiegen würden, weshalb die Verarbeitung auf die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden könne.

Soweit der BF daher vorgebracht habe, dass die MB seine Daten ohne seine Erlaubnis, entgegen seiner schutzwürdigen Interessen und ohne Befugnis verarbeiten würde, sei ihm entgegenzuhalten, dass die MB die Daten rechtmäßig auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO verarbeitet habe. Da – wie festgestellt – auch ein ausreichender Schutz vor unzulässigen Kommentaren bestehe und die von der MB verbundene Verarbeitung vom Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK sowie Art. 11 GRC umfasse und der durch die Bewertungsplattform geschaffene gesellschaftliche Mehrwert bzw. die Interessen der breiteren Öffentlichkeit auch die datenschutzrechtlichen Interessen der Betroffenen überwiegen würden, seien auch den diesbezüglichen Ausführungen des BF keine Berechtigung zugekommen. Die Daten des BF würden von der MB daher rechtmäßig verarbeitet werden – und liege somit kein Fall des Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO vor – bzw. sei die Verarbeitung im Sinne des Art. 17 Abs. 3 lit. a DSGVO zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information auch erforderlich, weshalb der Beschwerde keine Berechtigung zugekommen sei und sie gemäß § 24 Abs. 5 DSG abzuweisen gewesen sei.

I.9. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 24.04.2020 fristgerecht erhobene Beschwerde (VWA ./10, siehe Punkt II.2) samt Beilagen (VWA ./11, siehe Punkt II.2). In der Beschwerde führte der BF im Wesentlichen aus, dass die Gewinnorientierung der XXXX verfahrenswesentlich sei. Ärzte würden die Plattform dafür bezahlen können, um Patienten besser zu erreichen. Dementsprechend biete sie auf ihrem Suchportal keine objektiven Informationen. Vielmehr erzeuge die MB ein verzerrtes Bild über die Qualität der präsentierten Ärzte. Durch diese über eine bloße Reproduktion der Daten hinausgehende Praxis werde gegen die Werberichtlinie der Zahn- und Ärztekammer verstoßen. Die Behörde habe jedoch das Ermittlungsverfahren einseitig gestaltet. Es sei ihr insbesondere vorzuwerfen, dass sie sich nicht mit den vorgebrachten Argumenten des BF auseinandergesetzt habe und mit keinem Wort auf den verfahrenswesentlichen Aspekt eingegangen sei, dass das Geschäftsmodell der MB auf Profit ausgerichtet sei. Die MB übe keine neutrale Rolle aus. Vielmehr verfolge sie eigene kommerzielle Zwecke. Neben den Einnahmen aus den Abo-Paketen sei die Vermarktung von Bannerflächen eine weitere Gewinnquelle. Gegen Bezahlung werde bewirkt, dass die Praxis und die Leistungen der Ärzte besser vorgestellt werden könnten. Zahlungsbereite Ärzte würden auch in den Suchergebnissen auf der Plattform hervorgehoben werden.

Bei den beschwerdegegenständlichen Daten (Funktion, Name, postalische Anschrift, E-Mail-Adresse) handle es sich um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 DSGVO. Entgegen den Tatsachen informiere die MB auf ihrer Homepage, dass sie ohne Zustimmung keine Daten veröffentliche. Diese Darstellung sei nicht richtig bzw. zumindest gröblich verzerrt. Damit die Verarbeitung rechtmäßig sei, müssten personenbezogene Daten mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen Rechtsgrundlage verarbeitet werden. Im konkreten Fall liege keine Einwilligung des BF vor.

Ergänzend könne die Verarbeitung personenbezogener Daten ebenfalls als rechtmäßig angesehen werden, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich sei, die im öffentlichen Interesse liege. In diesem Zusammenhang lasse sich aber weder dem Unionsrecht noch dem österreichischem Recht ein allgemeiner Vorrang der Öffentlichkeit gegenüber dem Interesse des Betroffenen entnehmen. Die bB folge der Argumentation der MB, dass die von der MB veröffentlichten personenbezogenen Daten ohnehin auf der Website der Zahnärztekammer XXXX ersichtlich seien. Allerdings könne dieser Umstand nicht schon dazu führen, dass diese personenbezogenen Daten als allgemein verfügbar im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG gelten würden. Würde dies bejaht werden, wäre ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung von Daten – bloß, weil sich diese auch an beliebiger Stelle im Internet finden lassen würden – stets ausgeschlossen. Weiters habe die Plattform durch bezahlte Premiumprofile und sonstige kostenpflichtige Dienstleistungen die Position als „neutraler Informationsvermittler“ verlassen. Patienten würden die ansprechend gestalteten kostenpflichtigen Premium-Profile wohlwollender wahrnehmen als die kostenfreien Basis-Profile. Zudem hätten wissenschaftliche Studien eindrücklich bewiesen, dass der gewöhnliche Patient gar nicht in der Lage sei, die fachliche Kompetenz eines Arztes und die Qualität von medizinischen Leistungen korrekt einzuschätzen. Für eine solche Datenverarbeitung gebe es, sofern keine ausdrückliche Einwilligung des Arztes vorliege, keine Rechtsgrundlage. Es bestehe daher ein berechtigter Löschungsanspruch. Zusammenfassend sei die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten des BF nicht erforderlich und damit nicht gerechtfertigt.

I.10. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen VWA ./1 bis VWA ./11) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Schreiben vom 22.04.2020 von der bB vorgelegt. Die bB nahm zum Beschwerdevorbringen Stellung, indem sie dieses bestritt und vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid verwies (VWA ./12, siehe Punkt II.2).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

II.1.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.

II.1.2. Zur Bewertungsplattform der Mitbeteiligten:

Die MB betreibt im Internet unter der Adresse XXXX eine Bewertungsplattform für Ärzte und stellt in diesem Zusammenhang allgemein verfügbare Daten von in Österreich niedergelassenen Ärzten zur Verfügung.

Patienten können auf dem XXXX Punktebewertungen in vorgegebenen Kategorien (Einfühlungsvermögen des Arztes, Vertrauen zum Arzt, Zufriedenheit mit der Behandlung, Serviceangebot, Praxisausstattung/Räumlichkeiten, Betreuung durch Arzthelfer(innen), Wartezeit auf den Arzttermin, Wartezeit im Warteraum) abgeben und Erfahrungsberichte schreiben.

Die MB hat Schutzmechanismen zur Hintanhaltung unsachlicher Erfahrungsberichte implementiert. So können Ärzte Erfahrungsberichte selbst kommentieren sowie unsachliche Kommentare an die MB melden, welche die Kommentare überprüfen und entfernen kann. Sie haben auch die Möglichkeit, sich kostenlos von der beklagten Partei informieren zu lassen, sobald sie auf dem XXXX bewertet werden. Darüber hinaus hat die MB einen Bewertungsfilter installiert, um Mehrfach-Bewertungen innerhalb einer kurzen Zeit durch denselben Benutzer zu verhindern. Auch ist ein Wortfilter eingerichtet, damit unzulässige Inhalte (Schimpfwörter) nicht online gestellt werden.

Die MB bietet Ärzten auch die Möglichkeit an, ein Premium Profil Large, ein Premium Profil Medium und ein Premium Profil Small gegen Entgelt auf dem XXXX zu beziehen. Die Marketing-Leistungsangebote der MB variieren je nach angebotenem Profil. Unabhängig davon, ob es sich bei einem Arztprofil um einen zahlenden Arzt („Premiumeintrag“) handelt, oder um ein kostenfreies „Basisprofil“, werden auf den Profilen die örtlich praktizierenden Ärzte („Weitere Ärzte im Umkreis“) angezeigt.

II.1.3. Zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten des BF durch die Mitbeteiligte:

Der BF ist Zahnarzt und Mitglied bei der Zahnärztekammer für XXXX . Der Name sowie die Ordinationsdaten des BF sind auf der Bewertungsplattform der MB veröffentlicht. Diese Datensätze sind richtig und werden von der MB aus der Website der Zahnärztekammer XXXX XXXX bezogen. Zudem war der BF auch von November 2016 bis November 2017 Kunde (Premium Large Abo) der MB und hat daher diese Daten in der genannten Zeit auch selbst auf dem XXXX veröffentlicht.

Es wird festgestellt, dass der BF keine konkreten individuellen Nachteile betreffend die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten auf der Plattform der MB aufzeigt hat.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Antrag des BF an die MB auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO vom 18.08.2019 (siehe Punkt I.1), ./2 – Mitteilung der MB an den BF vom 17.09.2019 (siehe Punkt I.2), ./3 – Beschwerde des BF an die bB vom 22.10.2019 (siehe Punkt I.3), ./4 – Aufforderung der bB an die MB zur Stellungnahme vom 28.10.2019 (siehe Punkt I.4), ./5 – Erteilung der Fristerstreckung durch die bB vom 14.11.2019 (siehe Punkt I.5), ./6 – Stellungnahme der MB vom 03.12.2019 (siehe Punkt I.6), ./7 – Beilage zur Stellungnahme der MB vom 03.12.2019, (siehe Punkt I.6), ./8 – Aufforderung der bB an den BF zur Stellungnahme vom 12.12.2019 (siehe Punkt I.7), ./9 – Bescheid der bB vom 19.03.2020 (siehe Punkt I.8), ./10 – Bescheidbeschwerde des BF vom 20.04.2020 (siehe Punkt I.9), ./11 – Beilagen zur Bescheidbeschwerde des BF vom 20.04.2020 (siehe Punkt I.9), ./12 – Aktenvorlage durch die bB mit Schreiben vom 22.04.2020 (siehe Punkt I.10)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet).

II.2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG.

II.2.2. Zur Bewertungsplattform der Mitbeteiligten:

Die dahingehenden Feststellungen beruhen auf der Mitteilung der MB an den BF vom 17.09.2019 (VWA ./2), der Stellungnahme der MB vom 03.12.2019 (VWA ./6), dem Bescheid der bB vom 19.03.2020 (VWA ./9) sowie der Beilage zur Bescheidbeschwerde des BF (VWA ./11). Die Angaben wurden vom Gericht auf der verfahrensgegenständlichen, bekannten Website XXXX verifiziert.

II.2.3. Zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten des BF durch die Mitbeteiligte:

Die dahingehenden Feststellungen beruhen auf den Ausführungen in der Stellungnahme der MB vom 03.12.2019 (VWA ./6), welchen der BF nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Zur Telefonnummer erklärte der BF in seinem verfahrenseinleitenden Antrag noch, dass die MB eine falsche Telefonnummer verarbeite (VWA ./2). Die Ausführungen der MB, dass die Telefonnummer dieselbe sei, welche auch auf der Website der Zahnärztekammer sei (VWA ./4) entgegnete der BF in der Folge nicht mehr. Selbst in seiner Bescheidbeschwerde zeigte der BF nicht mehr auf, dass die eine falsche Telefonnummer verarbeitet hat (VWA ./10). Sohin konnte festgestellt werden, dass auch die Telefonnummer des BF von der MB richtig verarbeitet wurde.

Der BF verwies in seinem verfahrenseinleitenden Antrag auf preisunterschiedliche Abo-Pakete der MB (VWA ./3, Seite 2). In seiner Bescheidbeschwerde verwies der BF wieder auf die Abo-Pakete (VWA ./10, Seite 4) und legte das Dokument Praxismarketing der MB bei, wo eine Leistungsübersicht der Abo-Pakete entnommen werden kann. Die allgemeinen Ausführungen des BF zu den Abo-Pakten der MB (VWA ./3, Seite 2 und VWA ./10, Seite 2) sind nicht geeignet, eine konkrete individuelle Betroffenheit des BF aufzuzeigen. Aus den unsubstantiierten Ausführungen des BF kann nicht entnommen werden, welche konkreten Nachteile er dadurch erleide, weil die MB diese Leistungen in den Abo-Paketen anbiete und diese Angebote von anderen Ärzten genutzt werden. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der BF im Zeitraum von November 2016 bis November 2017 als Kunde des MB das Premium Large Abo nutzte, ist nicht nachvollziehbar, dass der BF im Verfahren keine konkreten Nachteile aufzeigte. Da nur der BF in der Lage ist, seine konkreten Nachteile zu erläutern, kommt dem BF dahingehend eine Mitwirkungspflicht im Verfahren zu (vgl. VwGH 17.03.2022, Ra 2022/09/0010).

Auch hinsichtlich seiner Punktebewertung und Erfahrungsberichte tätigte der BF keine Angaben dahingehend, dass er durch die Punktebewertung und Erfahrungsberichte Dritter konkrete Nachteile habe. Auch hat der BF keinen Erfahrungsbericht bei der MB gemeldet, noch eine Löschung begehrt (VWA ./6, Seite 10 f).

Sohin war festzustellen, dass der BF keine konkreten individuellen Nachteile betreffend die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten auf der Plattform der MB aufzeigte. Auch aus dem unbestimmten Beweisanbot in der Bescheidbeschwerde (VWA ./10, Seite 6) konnten keine Hinweise von konkreten individuellen Nachteilen des BF durch die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten auf der Plattform der MB gewonnen werden.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zur Zuständigkeit

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß Art. 17 DSGVO zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 27 DSG von Senatsentscheidungen erfasst.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

II.3.2. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

II.3.2.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:

§ 1 DSG – Grundrecht auf Datenschutz – lautet auszugsweise:

(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

[…]

Art. 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – lautet (auszugsweise):

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

[…]

e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

Art. 17 DSGVO – Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) – lautet:

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

[…]

d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.

[…]

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist

a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;

[…]

§ 11 Zahnärztegesetz– Führung der Zahnärzteliste – lautet auszugsweise:(1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Landeszahnärztekammern die Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (Zahnärzteliste) zu führen.

(2) Die Zahnärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:

1. Eintragungsnummer;

2. Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname;

2a. akademischer Grad;

3. Geburtsdatum und Geburtsort;

4. Staatsangehörigkeit;

5. Nachweis der abgeschlossenen zahnmedizinischen oder bei partiellem Berufszugang (§ 9 Abs. 1a) entsprechenden Hochschulausbildung;

6. Hauptwohnsitz;

7. Zustelladresse;

8. Berufssitze, Dienstorte oder bei Wohnsitzzahnärzten Wohnsitz einschließlich der beabsichtigten Tätigkeit;

9. Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;

10. Beginn und Ende der zahnärztlichen Tätigkeit;

11. Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen;

12. Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel und Würden samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;

13. auf die gegenwärtige zahnärztliche Verwendung hinweisende Zusätze;

14. von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung;

15. Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten;

16. Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung, Einschränkung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;

17. Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;

18. Beginn und Ende einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;

(3) Die unter Abs. 2 Z 1 bis 2a sowie 8 bis 19 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Zahnärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten. […]

II.3.2.2. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen:

Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH muss grundsätzlich jede Verarbeitung personenbezogener Daten den in Art. 5 DSGVO aufgestellten Grundsätzen in Bezug für die Verarbeitung personenbezogener Daten und einem der in Art. 6 DSGVO angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (zur Vorgängerbestimmung Art. 6 DS-RL: EuGH 20.05.2003, verb Rs C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Österreichischer Rundfunk ua, Rn 65; 16.12.2008, C-524/06, Huber, Rn 48).

Für die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten enthält Art. 6 Abs. 1 DSGVO eine erschöpfende und abschließende Liste von sechs Fällen (zur Vorgängerbestimmung Art. 7 DS-RL: EuGH 24.11.2011, verb Rs C-468/10 und C-469/10, ASNEF, Rn 30 ff; 19.10.2016, C-582/14, Breyer, Rn 57).

Nach der Rechtsprechung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig: 1. Wahrnehmung eines berechtigten Interesses durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den bzw. die Dritten, denen die Daten übermittelt werden, 2. Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und 3. kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der vom Datenschutz betroffenen Person über das wahrgenommene berechtigte Interesse (EuGH 04.05.2017, C-13/16, Rīgas satiksme, Rn 28; 11.12.2019, C-708/18, TK gegen Asociaţia de Proprietari bloc M5A-ScaraA, Rn 40; OGH 29.08.2022 6 Ob 198/21t).

Obgleich gemäß § 1 DSG eine Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz bei öffentlichen Daten grundsätzlich ausgeschlossen ist, soweit sie zulässigerweise veröffentlicht wurden, ist die generelle Annahme des Nichtvorliegens einer Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen für zulässigerweise veröffentlichte Daten nicht mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar. Auch bei der bloßen Reproduktion von "allgemein zugänglichen Daten" ohne Generierung neuer Information muss ein Erlaubnistatbestand zur Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO vorliegen. Dennoch ist davon auszugehen, dass nur bei bloßer Reproduktion von "allgemein zugänglichen Daten" ohne Generierung neuer Information tatsächlich eine mangelnde Schutzwürdigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG anzunehmen ist. Dies deshalb, da eine Datenanwendung, die öffentliche Daten weiterverwendet, eher selten aus der ausschließlichen Duplikation von bereits veröffentlichten Daten besteht, da regelmäßig schon aus wirtschaftlichen Gründen ein informationeller Mehrwert erzeugt werden muss, und sei es auch nur zB durch eine neue Systematik des Informationsangebots oder durch Kombination von unterschiedlichen öffentlich zugänglichen Daten oder von öffentlich zugänglichen Daten mit anderen Daten. Falls dadurch "neue" Daten entstehen, ist die Zulässigkeit ihrer Verwendung völlig neu nach den Bestimmungen der DSGVO zu prüfen (vgl BVwG 29.7.2020, W211 2221963-1 mwN; DSB 23. 4. 2019, DSB-D123.626/0006-DSB/2018).

Das in § 43 ABGB geregelte Namensrecht ist ein Persönlichkeitsrecht im Sinn des § 16 ABGB. Geschützt wird, wem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wer durch den unbefugten Gebrauch seines Namens beeinträchtigt wird. Eine Namensbestreitung oder -anmaßung kommt aufgrund des Vorbringens des Klägers nicht in Betracht. Entscheidend ist immer, welcher Eindruck durch den Namensgebrauch bei einem nicht ganz unbedeutenden Teil des angesprochenen Publikums entstehen kann. Werbeeinschaltungen auf der Website der Beklagten, angeordnet unter dem Namen und den Daten des Beklagten, begründen noch keinen Anschein eines ideellen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den anderen Ärzten und ihm. Schon aufgrund des festgestellten Zwecks der Website wird ein solcher Eindruck beim angesprochenen Publikum nicht erweckt (OGH 27.06.2016, 6 Ob 48/16a mwN).

Die mittlerweile gängige Praxis, dass in einem Verzeichnis verschiedener Anbieter ein Teil von ihnen gegen Entgelt durch Fotos und detailliertere Angaben hervorgehoben wird, ist den Nutzern bekannt. So finden sich etwa im Branchenverzeichnis als Teil des Allgemeinen Telefonbuchs Einträge von Anbietern in einzelnen Sparten mit höchst unterschiedlicher Aufmachung. Für den Durchschnittsadressaten besteht unter solchen Umständen kein Zweifel daran, dass es sich bei aufwändiger gestalteten Einschaltungen in vergleichbaren Verzeichnissen um bezahlte Anzeigen und nicht um Vorreihungen des Verlags aus objektiven Gründen handelt (OGH 26.11.2019, 4 Ob 84/19k).

II.3.2.3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:

Für den Betrieb des Bewertungsportals ist die von der MB vorgenommene Verarbeitung der personenbezogenen Daten der im Portal – möglichst vollständig – gelisteten Ärzte unabdingbar. Denn ohne deren hinreichende Identifizierbarkeit wäre ein solches Produkt weder in der Lage, den Portalnutzern einen Überblick über die für sie und ihr Leiden infrage kommenden Ärzte zu verschaffen, noch diese von den Nutzern des Portals bewerten zu lassen. Die sich auf Namen, berufsbezogene Informationen und abgegebene Bewertungen beschränkende Darstellung auf den Basisprofilen erfüllt diesen Zweck und geht über das insoweit unbedingt Notwendige nicht hinaus (vgl. BGH 12.10.2021, VI ZR 489/19). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass Bewertungen auch Verbesserungspotentiale aufzeigen.

Gegenständlich ist zu prüfen, ob die MB den BF dadurch in seinem Recht auf Löschung verletzt hat, indem sie seinem Antrag auf Löschung seiner personenbezogenen Daten auf ihrem Internetportal XXXX nicht entsprochen hat.

Einem Antrag auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO ist unter anderem dann zu entsprechen, wenn gemäß Abs. 1 lit. d leg. cit. die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

Zu berücksichtigen ist auch, dass das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO dann nicht ausgeübt werden kann, wenn die Verarbeitung iSv Abs. 3 lit. a leg. cit. zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information gemäß Art. 11 GRC (bzw. zur Ausübung des Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK) erforderlich ist.

Letztlich kann es jedoch dahingestellt bleiben, ob man die Zulässigkeit der Verweigerung des Löschbegehrens anhand von Art. 17 Abs. 1 lit. d oder Abs. 3 lit. a DSGVO überprüft, da in beiden Konstellationen eine Interessenabwägung durchzuführen ist, die zum gleichen Ergebnis führt (vgl DSB 15. 1. 2019, DSB-D123.527/0004-DSB/2018, jusIT 2019/57 [Jahnel]).

II.3.2.3.1. Zur Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung der personenbezogenen Daten des BF in der Zahnärzteliste gemäß § 11 Abs. 3 ZÄG:

Die Daten des BF werden gemäß § 11 Abs. 1 ZÄG in der Zahnärzteliste der Österreichischen Zahnärztekammer geführt. Die dadurch gemäß § 11 Abs. 3 ZÄG für jedermann zugänglichen Daten sind laut § 11 Abs. 2 ZÄG die Eintragungsnummer (Z 1), Vor- und Zuname (Z 2), akademische Grade (Z 2a), Berufssitz und Dienstorte sowie bei Wohnsitzzahnärzten der Wohnsitz einschließlich der beabsichtigten Tätigkeit (Z 8), Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen (Z 11), von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung (Z 14) sowie der Hinweis auf Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten (Z 15) und Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen (Z 17).

Die Österreichische Zahnärztekammer kommt durch Veröffentlichung dieser Daten ihrer gesetzlichen Verpflichtung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO nach.

II.3.2.3.2. Zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers durch die Mitbeteiligte:

Die BF bringt vor, dass sowohl die Reproduktion der gemäß § 11 Abs. 3 ZÄG veröffentlichten Daten als auch durch die Verknüpfung dieser Datensätze mit Bewertungen und Erfahrungsberichten auf der Plattform XXXX unrechtmäßig erfolge.

Dem BF ist dahingehend beizupflichten, da sich die MB nicht auf eine bloße Reproduktion der Datensätze iSv § 11 Abs. 1 ZÄG beschränkt, sondern diese mit der Möglichkeit der Abgabe einer Bewertung sowie eines Erfahrungsberichts kombiniert, wobei mehrere unterschiedliche Detailbewertungen auch eine Gesamtbewertung bilden. Dadurch schafft die MB einen informationellen Mehrwert, womit es sich um neue – über die Datensätze gemäß § 11 Abs. 1 ZÄG hinausgehende – personenbezogene Daten des BF handelt, die verarbeitet werden. Eine derartige Kombination ist jedenfalls vom Begriff der Verarbeitung gemäß Art. 4 Z 2 DSGVO umfasst und bedarf eines Erlaubnistatbestandes gemäß Art. 6 DSGVO (vgl. DSB 15.01.2019, DSB-D123.527/0004-DSB/2018 mwN; BVwG 29.07.2020, W211 2221963-1 mwN).

Die MB stützt sich hinsichtlich ihrer Datenverarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Demnach ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen (OGH 29.08.2022, 6 Ob 198/21t).

Es hat daher in weiterer Folge eine Bewertung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen (die MB als Betreiberin der Arztsuch- und Bewertungsplattform) und Dritter (der Patienten) zu erfolgen und sind jene Interessen sowie möglichen Folgen für den BF (als auf der Plattform gelisteter Arzt) zu berücksichtigen, die sich durch die gegenständliche Verarbeitung ergeben. Dabei sind auch etwaige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung bzw. Abmilderung unangemessener Folgen für den BF zu berücksichtigen, die durch die MB implementiert wurden (vgl. DSB 15.01.2019, DSB-D123.527/0004-DSB/2018 mwN).

Die berechtigten Interessen der MB an dem Betrieb des Portals fällt zunächst in den Schutzbereich von Art. 10 EMRK und Art. 11 GRC, der schon nach seinem Wortlaut nicht nur die Äußerung der eigenen Meinung, sondern auch die Weitergabe fremder Meinungen und Informationen schützt. Darüber hinaus gehört der Portalbetrieb, mit dem der die MB einen von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligten Zweck erfüllt, auch in seiner Ausprägung als Geschäftsmodelle zur von Art. 16 GRC geschützten gewerblichen Tätigkeit des Beklagten. Mit der damit verbundenen Verarbeitung der personenbezogenen Daten des BF nimmt die MB somit eigene berechtigte Interessen wahr. Berechtigte Nutzerinteressen nimmt die MB mit dem Betrieb ihres Portals und der damit verbundenen Verarbeitung der personenbezogenen Daten (auch) des BF insoweit wahr, als sie den Nutzern dadurch die von Art. 10 EMRK und Art. 11 GRC geschützte Abgabe und Verarbeitung einer Meinung ermöglicht und anderen die Möglichkeit verschafft, davon Kenntnis zu nehmen (OGH 29.08.2022, 6 Ob 198/21t, Rn 20 f).

Zudem ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des BF zur Verwirklichung der berechtigten Interessen der MB und ihrer Nutzer erforderlich. Für den Betrieb eines Bewertungsportals ist die von der Beklagten vorgenommene Verarbeitung der personenbezogenen Daten der im Portal – möglichst vollständig – gelisteten Ärzte unabdingbar. Die sich auf Namen, berufsbezogene Informationen und abgegebene Bewertung beschränkte Darstellung auf den Basisprofilen erfüllt diesen Zweck und geht über das insoweit unbedingt Notwendige nicht hinaus (OGH 29.08.2022, 6 Ob 198/21t, Rn 22 ff).

Die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des BF überwiegen im vorliegenden Fall die von der MB wahrgenommenen berechtigten Interessen aus folgenden Gründen nicht:

Der BF bringt insbesondere vor, dass jene Ärzte, die kostenpflichtig ihre Leistungen professionell präsentieren lassen würden, gegenüber dem BF auf dem Portal der MB ersichtlicher seien und somit einen Wettbewerbsvorteil hätten. Bei konkreter Suche des BF würden die konkurrierenden Mitbewerber in einem Banner aufscheinen und hierdurch die medizinischen Rat suchenden Patienten zu einer ursprünglich nicht beabsichtigten Arztwahl verleiten. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der BF nicht an seiner ungestörten Berufsausübung gehindert wird, wenn er keine Beiträge („Premiumeintrag“) zahlt und daher allenfalls nicht vorrangig im Verzeichnis der MB aufscheint. Zudem begründen Werbeeinschaltungen auf der Website der MB, angeordnet unter dem Namen und den Daten der MB, noch keinen Anschein eines ideellen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den anderen Ärzten und der MB. Schon aufgrund des festgestellten Zwecks der Website wird ein solcher Eindruck beim angesprochenen Publikum nicht erweckt (vgl. OGH 27.06.2016, 6 Ob 48/16a). Die mittlerweile gängige Praxis, dass in einem Verzeichnis verschiedener Anbieter ein Teil von ihnen gegen Entgelt durch Fotos und detailliertere Angaben hervorgehoben wird, ist den Nutzern bekannt. So finden sich etwa im Branchenverzeichnis als Teil des Allgemeinen Telefonbuchs Einträge von Anbietern in einzelnen Sparten mit höchst unterschiedlicher Aufmachung. Für den Durchschnittsadressaten besteht unter solchen Umständen kein Zweifel daran, dass es sich bei aufwändiger gestalteten Einschaltungen in vergleichbaren Verzeichnissen um bezahlte Anzeigen und nicht um Vorreihungen des Verlags aus objektiven Gründen handelt (OGH 26.11.2019, 4 Ob 84/19k; 29.08.2022, 6 Ob 198/21t). Im gegenständlichen Beschwerdefall konnte festgestellt werden, dass unabhängig davon, ob es sich bei einem Arztprofil um einen zahlenden Arzt („Premiumeintrag“) handelt, oder um ein kostenfreies „Basisprofil“, auf den Profilen die örtlich praktizierenden Ärzte („Weitere Ärzte im Umkreis“) angezeigt werden (siehe Punkt II.1.2). Daraus folgt, dass die Suchergebnisse der Online-Plattform der MB, denen kein wirtschaftlicher Grund für die Auswahl oder die Reihung der Ergebnisse zu entnehmen ist, nicht den Eindruck einer Werbung für bestimmte Ärzte vermitteln. Der Umstand, dass in jedem Arztprofil andere Ärzte im Umkreis angezeigt werden, führt jedoch nicht zu einer Benachteiligung des BF. Denn ein solcher Hinweis auf weitere, für den suchenden Nutzer möglicherweise interessante Ärzte entspricht grundsätzlich der Funktionsweise eines Arztsuchportals. Eine Benachteiligung des BF gegenüber konkurrierenden Ärzten, insbesondere durch „Umleitung“ präsumtiver Patienten zu zahlenden Kunden der MB ergibt sich daraus nicht (OGH 29.08.2022, 6 Ob 198/21t, Rn 50 f).

Insoweit der BF einen Verstoß gegen die Werberichtlinien gemäß § 35 Abs. 5 ZÄG vorbringt, wird darauf verwiesen, dass für eine diesbezügliche Prüfung die bB unzuständig ist.

Die Ansicht des BF, dass angesichts der praktischen Relevanz von Such- und Bewertungsportalen und der marktdominierenden Stellung von XXXX negative Bewertungen und Erfahrungsberichte tatsächlich die Arztwahl von potenziellen Patienten beeinflussen können, ist durchaus nachvollziehbar.

Es wird nicht verkannt, dass es Patienten geben wird, die im Einzelfall unsachliche Bewertungen oder Erfahrungsberichte abgeben. Auch darf nicht übersehen werden, dass eine betroffene Person (etwa ein „unzufriedener Patient“) die Plattform durchaus missbrauchen und mehrfach negative Bewertungen abgeben kann. Die MB bietet jedoch für solche Fälle die Möglichkeit von Missbrauchsmeldungen durch die Ärzte über den Link „ XXXX “. Darüber hinaus können Erfahrungsberichte auch entsprechend kommentiert werden. Weiters hat die MB einen „Bewertungsfilter“ implementiert, um Mehrfach-Bewertungen durch dieselbe Person innerhalb eines kurzen Zeitraums entgegenzuwirken (siehe Punkt II.1.2). Der BF ist den Erfahrungsberichten bzw. Bewertungen von Patienten auf XXXX somit im Ergebnis nicht schutzlos ausgeliefert. Wenn der BF erwähnt, dass die Bewertungen auf dem XXXX sachverhaltswidrig seien, so ist sein diesbezügliches Vorbringen unsubstantiiert, zumal seine Ausführungen allgemein bleiben und er keine konkreten Vorfälle aufzeigt.

Sofern der BF moniert, dass Patienten gar nicht in der Lage seien, die fachliche Kompetenz eines Arztes und die Qualität von medizinischen Leistungen korrekt einzuschätzen, ist ihm entgegenzuhalten, dass es bei den Erfahrungsberichten auf XXXX darauf gar nicht ankommt: So ist derartigen Erfahrungsberichten implizit, dass es sich um eine persönliche Wahrnehmung des jeweiligen Patienten handelt. Zudem bietet XXXX grundsätzlich nur solche Detailbewertung an (etwa in Hinblick auf Einfühlungsvermögen, Vertrauensverhältnis, Behandlung, Serviceangebot, Praxisausstattung, Betreuung in der Praxis, Wartedauer im Warteraum und Wartedauer auf Termin) die naturgemäß bloß einer subjektiven Bewertung zugänglich sind. Anders formuliert: Es liegt in der Natur derartiger Bewertungsplattformen, dass ein fachlicher Laie seine persönliche Meinung zu einem bestimmten Angebot abgibt. Zudem bietet die MB auch keine fachspezifischen Bewertungsmöglichkeiten (wie etwa „medizinisches Fachwissen des Arztes“) an (DSB 15.01.2019, DSB-D123.527/0004-DSB/2018 mwN).

Ferner betreffen die Erfahrungsberichte die berufliche Tätigkeit des BF, also einem Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht. Der BF muss sich daher von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breite Öffentlichkeit und auf Kritik an seinen Leistungen einstellen. Dies gilt insbesondere auch bei freiberuflich tätigen Ärzten, die ihre Leistungen in Konkurrenz zu anderen Ärzten anbieten (DSB 15.01.2019, DSB-D123.527/0004-DSB/2018 mwN). Anders als der höchstpersönliche Lebensbereich genießt die Sozialsphäre, in der der Betroffene als in Gemeinschaft stehender Mensch in Kommunikation mit Außenstehenden tritt, keinen so weitreichenden Schutz. Dies gilt in umso höherem Maße, je intensiver sich eine Person im öffentlichen Leben und sozialen Leben beteiligt. In seinem beruflichen Bereich muss sich der selbständig Tätige auf die Beobachtung seines Verhaltens durch die breitere Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit auf andere hat, und auf Kritik seinen Leistungen einstellen. Es ist zu beachten, dass die Bewertung von der Öffentlichkeit wahrnehmbare berufliche Tätigkeit nur einen geringeren Schutz beanspruchen kann, als die Privatsphäre. Auf beruflicher Ebene ist die Gefahr schlechter Bewertungen grundsätzlich hinzunehmen, weil jede Beurteilung inhaltsleer würde, wenn schlechte Bewertungen bereits per se beanstandet werden könnten. Jedoch besteht an der Verbreitung von Beleidigungen, unwahrer rufschädigender Tatsachenbehauptungen oder von Wertungsexzesse kein von der Meinungsäußerungsfreiheit gedecktes Interesse (OGH 29.08.2022, 6 Ob 198/21t, Rn 32 f). Dahingehend hat der BF im Verfahren keine konkreten individuellen Nachteile betreffend die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten auf der Plattform der MB aufgezeigt.

In diesem Zusammenhang wird auch auf die vom BF verwiesenen Werberichtlinien gemäß § 35 Abs. 5 ZÄG bzw. den dazugehörigen E-Commerce-Verhaltensrichtlinien für Zahnärzte in der EU XXXX verwiesen. So lautet Punkt 2.d) der E-Commerce-Verhaltensrichtlinien für Zahnärzte in der EU: „Die Webseite darf auf keinen Fall folgende Informationen enthalten: Einen Vergleich des fachlichen Könnens oder der beruflichen Qualifikation eines Zahnarztes, der zahnmedizinischen Leistungen anbietet, mit dem fachlichen Können und den beruflichen Qualifikationen anderer Zahnärzte“. Entsprechend den Werberichtlinien sind Informationen über die fachliche Kompetenz und die Qualität von medizinischen Leistungen auf einer Website nicht erwünscht bzw. nicht zulässig. Auch vor diesem Hintergrund kommen den Ausführungen des BF, dass Patienten gar nicht in der Lage seien, die fachliche Kompetenz eines Arztes und die Qualität von medizinischen Leistungen korrekt einzuschätzen (VWA ./10, Seite 5) kein Begründungswert zu.

Demgegenüber ist von einem erheblichen Interesse der Öffentlichkeit bzw. von Patienten an Informationen über ärztliche Dienstleistungen auszugehen, zumal in Österreich grundsätzlich eine freie Arztwahl besteht. Durch ein Such- und Bewertungsportal, wie das durch die MB betriebene, erhalten Personen, die sich mitunter nicht kennen, gerade erst die Möglichkeit, sich einfach und effizient über ein bestimmtes Thema auszutauschen und können Personen eine solche Plattform als zusätzliche Such- und Informationsquelle betreffend medizinische Versorgung und Gesundheitsleistungen heranziehen (DSB 15.01.2019, DSB-D123.527/0004-DSB/2018 mwN). Für die Nutzer des Portals ist zudem klar ersichtlich, dass in die Gesamtbeurteilung eines Arztes sowie in die Bewertungen der einzelnen Kategorien die subjektiven Einschätzungen mehrerer Personen eingeflossen sind. Sie werden den jeweiligen Punkte-Angaben daher nur die Bedeutung beimessen, eine Tendenz bzw. eine gemittelte Stimmungslage widerzuspiegeln (OGH 29.08.2022, 6 Ob 198/21t, Rn 43).

Die MB trägt daher mit dem Betrieb ihres Arztsuch- und Bewertungsportals dazu bei, dass für die Öffentlichkeit wertvolle Informationen und Meinungen geteilt werden können und diese kostenfrei zugänglich sind, wodurch ein gesellschaftlicher Mehrwert geschaffen wird. Zudem besteht eine klare Anerkennung und Erwartung von Patienten, dass die MB als Betreiberin der Arztsuch- und Bewertungsplattform die entsprechend notwendigen Daten verarbeiten kann (vgl. auch Art. 29-Datenschutzgruppe, WP 217 a.a.O. S. 45, wonach der Umstand dem betreffenden Interesse mehr Gewicht verleiht, wenn ein Verantwortlicher nicht nur im geschäftlichen Interesse handelt, sondern die Verarbeitung auch im Interesse der breiteren Öffentlichkeit liegt).

Der Umstand, dass die MB dabei auch Marketingmöglichkeiten („Premiumleistungen“) anbietet und damit beabsichtigt, auch Gewinn zu erzielen, schadet nicht, zumal ein gewisser kommerzieller Erfolg sogar die unverzichtbare Voraussetzung für den Fortbestand solcher Such- und Bewertungsplattformen sein kann (vgl. EuGH vom 16.12,2008, C-73/07, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, Rn 59). Dass der Portalbetrieb auch der Gewinnerzielung der MB dient, mit der sie eigene berechtigte Interessen wahrnimmt, führt nicht per se zum Überwiegen der Interessen des BF (OGH 29.08.2022, 6 Ob 198/21t, Rn 48).

Soweit die BF in seiner Beschwerde ausführte, dass sich die bB nicht mit dem Geschäftsmodell auseinandergesetzt habe, so zeigt der BF selbst mit diesen Ausführungen keine entscheidungserhebliche Relevanz auf. Auch ist zu beachten, dass sich der MB ausführlich mit diesem Aspekt in seiner Stellungnahme auseinandergesetzt hat (VWA ./6). Zu diesen Äußerungen gab der BF im Verfahren der bB in der Folge keine Stellungnahme ab (VWA ./9, Seite 2). Im Übrigen zeigte der BF keine konkreten individuellen Nachteile betreffend die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten auf der Plattform der MB auf. Da der BF keine konkrete, nachteilige Betroffenheit aufzeigte, ist dahingehend eine Berücksichtigung in der Interessensabwägung nicht möglich.

Zwar ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass Ärzte, die die zusätzlichen Leistungen in den Abo-Paketen (wie im vorliegenden Fall die erweiterte Darstellung auf XXXX [Vorstellung von Arzt inkl. Portraitfoto, Verlinkung der Homepage, Beschreibung der Behandlungsschwerpunkte und Leistungen im Detail, Präsentation der Praxis und Team in Wort und Bild, keine Anzeige von Werbung Dritter], Besser gefunden werden – mehr Patienten gewinnen [Hervorhebung im Suchergebnis, Zugriffsstatistik, Suchmaschinenoptimierung durch individuelle Suchbegriffe, Verstärkte Vorstellung auf XXXX , mehr Bewertungen durch personalisierte Weiterempfehlungskarten, Bewertungsmöglichkeit für Homepage, Höchste Aufmerksamkeit von Patienten, Zusätzlicher Eintrag für Zweitpraxis], Exklusive Serviceleistungen [Vernetzung der Arzt-Einträge einer Gemeinschaftspraxis, Erstellung SEO-optimierter Texte durch Medizin-Journalisten, Professionelle Erstellung und laufende Pflege des Eintrags durch XXXX ] und optionale Zusatzleistungen [Fotoshooting: professionelle Fotos mit Fotografen, Praxisvideo: Videos mit Regisseur in HD produziert, Experten-Video: Als Experte ein Thema im Ratgeber erklären, Experten-Artikel: Als Experte ein Thema im Ratgeber erklären, Gedruckte Bewertungsfragebögen: Bewertungen fördern], VWA ./11) nicht nutzen, Nachteile erleiden. Jedoch werden die berechtigten Interessen dieser Ärzte nicht in dem Maße beeinträchtigt, dass ihre Interessen den berechtigten Interessen der MB und ihrer Nutzer an der Verarbeitung der personenbezogenen Daten überwiegen (siehe dazu auch das rezente Urteil des BGH vom 12.10.2021, VI ZR 489/19, welches sich mit vergleichbaren Abo-Paketen der MB (siehe VWA ./11) umfassend auseinandersetzte). Es wurde bereits dargelegt, dass im vorliegenden Fall für den Durchschnittsadressaten kein Zweifel daran besteht, dass es sich bei den aufwändiger gestalteten Einträgen im Portal der MB um bezahlte Einschaltungen handelt. Daraus kann eine Irreführung der Nutzer – etwa dahin, dass dies fachliche oder sonst objektive Gründe hätte – nicht abgeleitet werden (OGH 29.08.2022, 6 Ob 198/21t, Rn 57).

Dass zahlenden Ärzten in größerem Umfang als der (nichtzahlende) BF die Möglichkeit eingeräumt wird, auf dem Profil der MB von ihnen angebotene Leistungen anzugeben, führt daher im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung nicht dazu, dass die Interessen des BF am Unterbleiben der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten die Interessen der MB und ihrer Nutzer an dieser Datenverarbeitung überwiegen (OGH 29.08.2022, 6 Ob 198/21t, Rn 52).

Aus vorstehenden Gründen ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des BF – sowohl der Bewertungen als auch Name und Ordinationsdaten - zur Wahrung der berechtigten Interessen der MB bzw. der Portalnutzer erforderlich ist und die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des BF, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die rezente Entscheidung des OGH 29.08.2022, 6 Ob 198/21t verwiesen, welches auch ähnlich gelagerte Fragestellungen des BF behandelt.

Soweit der BF auf mehrere Judikate von Landesgerichten in Deutschland verweist (VWA ./10, Seite 5), so wird in diesem Zusammenhang auf das rezente Urteil des BGH vom 12.10.2021, Zl VI ZR 489/19 verwiesen. In diesem Urteil wird ausgeführt, dass der Betreiber eines Ärztebewertungsportals keinem strengen Gleichbehandlungsgebot in dem Sinne unterliegt, dass eine Ungleichbehandlung von Ärzten, die keine (zahlenden) Kunden des Portalbetreibers sind, einerseits und Ärzten, die für ihr Profil bezahlen, andererseits stets zur Unzulässigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten von nichtzahlenden Ärzten führt, die der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Portalbetrieb widersprochen haben. Maßgeblich ist vielmehr, welche konkreten Vorteile der Portalbetreiber zahlenden gegenüber nichtzahlenden Ärzten gewährt und ob die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung in einer Gesamtschau mit allen anderen Umständen des konkreten Einzelfalls dazu führt, dass die Interessen des gegen seinen Willen in das Portal aufgenommenen Arztes die berechtigten Interessen des Portalbetreibers und vor allem der Portalnutzer überwiegen. Auch im vorliegenden Fall konnte, wie oben umfassend dargestellt, der BF keine maßgebliche individuelle Interessenslage aufzeigen, welche den Interessen der MB und Dritter überwiegen.

II.3.2.3.3. Zusammenfassung:

Im Ergebnis ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des BF durch die MB aufgrund der durchgeführten Interessenabwägung rechtmäßig. Die personenbezogenen Daten des BF, die in der Zahnärzteliste gemäß § 11 Abs. 3 ZÄG öffentlich sind, wurden von der Zahnärztekammer aufgrund der entsprechenden gesetzlichen Grundlage zulässigerweise veröffentlicht (siehe Punkt II.3.2.3.1). Hinsichtlich der Verarbeitung der reproduzieren Stammdaten und Bewertungen durch die MB überwiegen ihre berechtigten Interessen bzw. jene der Portalbenutzer gegenüber den dargelegten Beeinträchtigungen der Interessen des BF (siehe Punkt II.3.2.3.2). Folglich ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig und die Voraussetzung von Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO ist nicht erfüllt. Die Verarbeitung ist zudem gemäß Art. 17 Abs. 3 lit a DSGVO zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich.

Die MB hat somit dem Löschbegehren des BF vom 18.08.2019 zu Recht nicht entsprochen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II.3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II.3.4. Zum Entfall der Verhandlung:

II.3.4.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:

§ 24 Abs. 4 VwGVG – Verhandlung – lautet:(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

II.3.4.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:

Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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