Auskunftspflichtgesetz §4
AVG §78 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §33
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W245.2229391.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des XXXX vom 25.04.2019, Zl. 501.695/016-PR4/19, betreffend Auskunftspflicht, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt/beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids hinsichtlich der Fragen 2, 8, 9.a), 9.b), 10, 12 und 15 als gegenstandslos eingestellt.
Darüber hinaus wird die Bescheidbeschwerde zu Spruchpunkt 1. als unbegründet abgewiesen.
B) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und der Ausspruch über die Entrichtung einer Verwaltungsabgabe ersatzlos behoben.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit E-Mail vom 05.05.2016 bzw. 21.11.2016 an den Präsidenten bzw. die Präsidentin XXXX (in der Folge auch belangte Behörde, auch „bB“) wies der Beschwerdeführer XXXX (in der Folge auch „BF“) auf die wenig wertschätzende Behandlung von ehemaligen Mitarbeitern, auf die etwas ungestüme Art und Weise einer Fragestellung im Zuge eines Hearings („ob der BF beim XXXX Bewerbungen zum Scherz oder zum Spaß einreiche“), auf Rechtschreibfehler in Ausschreibungsunterlagen und auf die fehlende Nennung eines Mitglieds einer Kommission hin (VWA ./2, siehe Punkt II.2). Diese E-Mails wurden von der bB mit Erledigung vom 22.12.2016 beantwortet (VWA ./3, siehe Punkt II.2).
I.2. Am 28.06.2018 wurde vom BF ein Ansuchen auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 14 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes eingebracht. Der BF begründete sein Ansuchen im Wesentlichen damit, dass er bei Auswahlverfahren der bB in diskriminierender Weise nicht zum Zuge gekommen sei. Ferner erklärte der BF, dass sein Ausscheiden aus der bB eine rasche Rückkehr in die Arbeitswelt verhindert habe. Sein Leben sei seither von Dauerarbeitslosigkeit geprägt (VWA ./5, siehe Punkt II.2). Am 23.08.2018 teilte die bB der Sozialministeriumservice-Landesstelle XXXX mit, dass sie der Einladung zum Schlichtungsgespräch am 28.08.2018 nicht folgen werde. Die bB begründete ihre Nichtteilnahme am Schlichtungsgespräch damit, dass es in keinem der vom BF genannten Auswahlverfahren zu einer Diskriminierung gekommen sei. Zudem ergänzte die bB, dass sie die Teilnahme am Schlichtungsverfahren aufgrund der offensichtlich vorgefassten, jedoch unbegründeten Meinung des BF nicht als zielführend erachte (VWA ./6, siehe Punkt II.2). Mit Schreiben vom 27.08.2018 erklärte die Sozialministeriumservice-Landesstelle XXXX , dass im Schlichtungsverfahren zwischen dem BF und der bB keine Einigung zustande gekommen sei (VWA ./7, siehe Punkt II.2).
I.3. Mit E-Mail vom 03.09.2018 führte der BF aus, dass er die Begründung für die Nichtteilnahme der bB am Schlichtungsgespräch nicht folgen könne. Deshalb stelle er Fragen nach dem Auskunftspflichtgesetz (siehe dazu Punkt II.1.4). Bei Auskunftsverweigerung sei ein Bescheid zu erstellen (VWA ./8., siehe Punkt II.2).
I.4. Mit E-Mail vom 29.10.2018 (VWA ./10, siehe Punkt II.2) führte die bB aus, dass der BF in den Fragen 1.a), 2, 3, 7 und 11 auf das Schlichtungsverfahren Bezug nehme. Die Pflicht zur Auskunftserteilung umfasse die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber die Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Daher bestehe aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.06.1994, 94/06/0094) keine Pflicht zu Auskunftserteilung.
Die Fragen 1.b), 13, 14, 16, 17 und 18 seien deshalb nicht beantwortbar, weil sie keinem konkreten Sachverhalt zuordenbar seien. Das Auskunftspflichtgesetz verpflichte auch nicht zu umfangreichen Nachforschungen, Ausarbeitungen oder dergleichen.
In Bezug auf Frage 17 wies die bB hin, dass eine Säumnisbeschwerde bei jener Behörde einzubringen sei, die mit der Erlassung eines Bescheides säumig sei. In der Beschwerde wäre die säumige Behörde zu bezeichnen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen sei sowie ein Begehren (=Erlassung des Bescheides) darzulegen.
Hinsichtlich der Fragen 2 und 12 gab die bB an, dass das Auskunftspflichtgesetz kein Mittel sei, um etwa Unbehagen zu äußern, wie z.B. im vorliegenden Fall, wegen Nichtberücksichtigung bei einer Bewerbung. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Auskunftsbegehren mutwillig, wenn Anfragen nur rhetorischen Charakter hätten.
Zur gewünschten Übersendung eines „Absageschreibens für die ausgeschriebene Stelle XXXX “ gab die bB an, dass sie bereits mit E-Mail vom 12.09.2017 dem BF für sein Interesse an einer Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Finanzkontrolle (Öffentlichkeitsarbeit) gedankt habe. Weiters sei der BF in dieser Verständigung eigens darauf hingewiesen worden, dass man sich mit ihm in Verbindung setzen würde, falls seine Bewerbung in die engere Auswahl kommen würde. Dies sei nicht der Fall gewesen. Aufgrund der gewählten Vorgangsweise sei die Versendung von einem separaten Absageschreiben – wie in allen anderen Fällen auch – unterblieben.
Betreffend die Fragen 4, 5, 6 und 19 bis 21 unterliege die bB nicht dem Auskunftspflichtgesetz, da sich die Auskunftspflicht gemäß § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz nur auf den gesetzlichen Wirkungsbereich der Verwaltungsbehörden (auf die Verwaltungstätigkeit) beziehe. Auch bestehe keine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder zur Erstellung umfangreicher Ausarbeitungen.
Die Fragen 8 bis 10 und 15 seien als offenbar mutwillig zu werten.
Weiters verwies die bB auf das lange zurückliegende Probedienstverhältnis, welches durch Zeitablauf geendet habe. Danach habe es regen Schriftverkehr gegeben. So habe sich der BF seit der Beendigung des Probedienstverhältnisses mehrmals für den Prüfdienst beworben. Ebenso habe er sich häufig für öffentlich ausgeschriebene Leitungsfunktionen beworben. Die Nichtberücksichtigung habe wiederholt zu Schreiben an die bB geführt; zudem sei ein Schlichtungsverfahren angeregt worden. Dabei habe der BF unsachliche Kritik an Personalentscheidungen geäußert. Zum Teil habe der BF auch unangemessene Formulierungen verwendet („Will mich der XXXX ärgern oder schikanieren?“).
Das nunmehrige Auskunftsersuchen reihe sich unverändert in das Bild der bisherigen Eingaben ein und sei als offenbar mutwillig im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes zu werten. Eine Auskunft sei nicht zu erteilen, wenn man aus der Gesamtheit der Eingabe erkennen könne, dass dieses durch Lust an der Behelligung der Behörde motiviert sei. Überdies wenn Zwecke verfolgt werden, deren Durchsetzung das Auskunftspflichtgesetz nicht diene und das Auskunftsersuchen offenbar mutwillig sei, da kein konkretes Auskunftsbedürfnis vorliege.
Schließlich führte die bB aus, dass Gegenstand einer Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur gesichertes Wissen sei. Unter Auskunftserteilung verstehe man die Weitergabe von Informationen, welche der Behörde bekannt seien und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Verwaltung sei keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-)Gutachten verpflichtet (VwGH 13.09.1991, 90/18/0193; 19.11.1997, 96/09/0192, 0193).
Insgesamt sei die Beantwortung der gestellten Fragen aus rechtlichen Gründen nicht möglich.
I.5. Aufgrund einer Nachfrage der bB (VWA ./11, siehe Punkt II.2) erklärte der BF am 14.04.2019, dass er die Ausstellung eines Bescheides begehre (VWA ./12, siehe Punkt II.2).
I.6. Mit Bescheid vom 25.04.2019 (VWA ./14, siehe Punkt II.2) wies die bB den Antrag des BF vom 03.09.2018 auf Erteilung von Auskünften gemäß §§ 1 und 4 Auskunftspflichtgesetz ab (Spruchpunkt 1.). Ferner schrieb die bB eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von € 6,50 vor (Spruchpunkt 2.).
Die Übernahme des Bescheides wurde am 29.04.2019 bestätigt (VWA ./15, siehe Punkt II.2).
I.7. Am 09.09.2019 teilte die bB dem BF per E-Mail mit, dass die mit Bescheid (VWA ./14) ausgesprochene Verwaltungsabgabe in der Höhe von € 6,50 noch aushafte. Am darauf folgenden Tag entgegnete der BF, dass er noch keinen Bescheid erhalten habe. Daraufhin teilte die bB dem BF mit, dass der Bescheid von ihm eigenhändig übernommen worden wäre. Nach Aufforderung des BF übermittelte die bB die Übernahmebestätigung. Zudem forderte die bB den BF zur Stellungnahme auf (VWA ./18, siehe Punkt II.2).
I.8. Am 02.10.2019 teilte der BF mit (VWA ./20, siehe Punkt II.2), dass die Unterschrift auf dem Rückschein (VWA ./15) von seiner abweiche.
Mit Schreiben vom 14.10.2019 forderte die bB die XXXX zur Stellungnahme betreffend die Zustellung des Bescheides vom 25.04.2019 auf. In diesem Zusammenhang wurde um eine niederschriftliche Befragung des Zustellers zum Zustellvorgang ersucht (VWA ./22, siehe Punkt II.2). Schließlich wurde dem BF mitgeteilt, dass er die im Bescheid vorgesehene Verwaltungsabgabe vorläufig nicht zu entrichten habe (VWA ./23, siehe Punkt II.2).
I.9. Mit Schreiben vom 07.11.2019 teilte die XXXX mit (VWA ./24. siehe Punkt II.2), dass der Zusteller das Unternehmen verlassen habe und daher zu dieser Angelegenheit nicht mehr befragt werden könne. Am 11.12.2019 wurde der Bescheid neuerlich dem BF zugestellt (VWA ./26, siehe Punkt II.2).
Der Bescheid wurde vom BF am 12.12.2019 übernommen (VWA ./27, siehe Punkt II.2).
I.10. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 07.01.2020 fristgerecht erhobene Beschwerde (VWA ./28, siehe Punkt II.2). In der Beschwerde führte der BF im Wesentlichen aus, dass antragswidrig die Verweigerung der Auskunftserteilung zunächst nur mit einem formlosen Schreiben erfolgt sei (siehe VWA ./10 bzw. Punkt I.4). Erst infolge einer Nachfrage sei ein Bescheid ausgestellt worden (siehe VWA ./11 und ./12 sowie Punkt I.5). Mit dieser Vorgangsweise sei eine unnötige Verfahrensverzögerung entstanden. Auch sei der Beweis erbracht worden, dass die bB Entscheidungen entgegen den gesetzlichen Bestimmungen des AVG treffe.
Ferner gab der BF an, dass er den Bescheid auch wegen rechtswidrigen Inhalts bekämpfe, da die bB in ihrem Bescheid keinerlei rechtliche Grundlagen bzw. Bestimmungen für ihre Auskunftsverweigerung darlege. Vielmehr enthalte der Bescheid nebulöse Formulierungen und Begründungen. Es sei dadurch die Nachvollziehbarkeit nicht gegeben. Die bB führe in ihrem Bescheid nicht ansatzweise aus, worauf sie ihre Auskunftsverweigerung stütze. Sie könne nicht begründen, warum die gestellten Fragen nicht der gebotenen Transparenz unterliegen würden. Soweit die bB angebe, dass die Beantwortung der Fragen einen hohen Verwaltungsaufwand zur Folge hätte, sei zu beachten, dass Fragen gestellt worden seien, die einfach zu beantworten gewesen wären. Dahingehend verwies der BF auf die Fragen 3, 5, 7, 8, 16 und 17.
Obwohl nach den Angaben der bB eine Diskriminierung des BF nicht vorliege, verweigere sie ihm die Auskunftserteilung. Die Ausführungen der bB seien nicht nachvollziehbar. In der Bescheidbeschwerde verwies der BF neuerlich auf diskriminierende Verhaltensweisen der bB während seines Beschäftigungsverhältnisses sowie bei diversen Stellenausschreibungen.
Schließlich beschwerte sich der BF gegen die Vergebührung.
I.11. Am 05.03.2020 wurde eine Sachverhaltsdarstellung von der bB an die Staatsanwaltschaft XXXX übermittelt (VWA ./29, siehe Punkt II.2). Darin führte die bB aus, dass aufgrund der Zustellrüge des BF ein Verdacht auf das Vorliegen einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlichen strafbaren Handlung (Amtsmissbrauch) vorliege.
I.12. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen VWA ./1 bis ./30) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) am 09.03.2020 von der bB vorgelegt (OZ 1). Im Zuge der Aktenvorlage führte die bB in einer Stellungnahme aus, dass der BF keine neuen Tatsachen vorbringe, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Das gesamte Beschwerdevorbringen sei inhaltlich nicht nachvollziehbar und sei großteils befremdlich (VWA ./30, siehe Punkt II.2).
I.13. Am 31.03.2020 wurde die Stellungnahme der bB (VWA ./30) dem BF zur Stellungnahme übermittelt (OZ 2). Die Zustellung scheiterte, da der BF eine Ortsabwesenheitserklärung gemacht hatte. Nach Anfrage des BVwG (OZ 3) teilte der BF, dass die Ortsabwesenheitserklärung mit 31.08.2020 ende.
I.14. Zur Verifizierung einer rechtmäßigen Zustellung des Bescheides am 29.04.2019 (siehe Punkt I.6) wurde die Staatsanwaltschaft XXXX am 31.01.2022 aufgefordert, den Verfahrensakt zur Einsichtnahme vorzulegen. Aus dem vorgelegten Akt war zu entnehmen, dass das Verfahren gegen den namentlich genannten Zusteller gemäß § 190 Z. 2 StPO eingestellt worden sei (OZ 7).
I.15. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem BF die Stellungnahme der bB (siehe Punkt I.12) übermittelt. Dazu gab der BF am 17.10.2022 eine Stellungnahme ab (OZ 13).
I.16. Am 20.10.2022 führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (OZ 15).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
II.1.1. Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.
II.1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF war vom 01.04. XXXX bis 31.03. XXXX Mitarbeiter der bB. Das Dienstverhältnis endete durch Zeitablauf.
Der BF ist als freier Journalist und Fotograf tätig.
Der BF bewarb sich regelmäßig für öffentliche ausgeschriebene Leitungsfunktionen der bB. Er wurde wiederholt zum Hearing eingeladen, wie u.a. am 04.05.2016 und 07.11.2016.
Der BF verfasst Beiträge auf der Plattform „ XXXX “ im Zusammenhang mit dem XXXX , wie z.B. „ XXXX “ oder „ XXXX “.
II.1.3. Zum Schlichtungsverfahren vor der Sozialministeriumsservice-Landesstelle XXXX :
Der BF begründete sein Ansuchen im Schlichtungsverfahren damit, dass er beim Bewerbungsverfahren für die Leitung der XXXX und bei einer Ausschreibung für eine Stelle in der XXXX in diskriminierender Weise nicht „zum Zug“ gekommen ist.
Die bB begründete ihre Nichtteilnahme am Schlichtungsgespräch damit, dass es in keinem der vom BF genannten Auswahlverfahren zu einer Diskriminierung gekommen ist.
Am 27.08.2018 bestätigte die Sozialministeriumsservice-Landesstelle XXXX , dass im Schlichtungsverfahren eine Einigung nicht zustande gekommen ist.
II.1.4. Zum Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers:
In seinem Auskunftsbegehren vom 03.09.2018 stellte der BF folgende Fragen:
1. a) Warum entzieht sich der XXXX bzw. Sie als Präsidentin dem Schlichtungsverfahren?
b) Haben Sie kein Interesse, mitunter die früheren Missstände im XXXX zu beseitigen?
2. Wie ist es möglich, dass der XXXX es nicht schafft, das gewünschte Absageschreiben für die ausgeschriebene Stelle Öffentlichkeitsarbeit nochmals zu übersenden?
3. Warum wurde ich zu keinem Hearing zur Stelle Öffentlichkeitsarbeit geladen, zumal ich seit mehr als 25 Jahren tagtäglich mit Medien zu tun habe?
4. Sie haben in einem Interview gegenüber der Tageszeitung „ XXXX “ verkündigt, eine lautstarke Präsidentin zu sein. Wie äußert sich dies und welche Stelle nimmt die Abteilung Öffentlichkeitsarbeit dabei ein?
5. Ist der XXXX überhaupt noch medial präsent und wird der XXXX überhaupt aktuell in der Bevölkerung wahrgenommen?
6. Welche Akzente hat der XXXX mit der Besetzung dieser Position in der Medienarbeit gesetzt und wie hat sich dies spürbar in der Wahrnehmung in der Öffentlichkeit geäußert?
7. Welche Gründe haben zu meinem Ausscheiden für die Stellenausschreibung Öffentlichkeitsarbeit geführt?
8. Wie viele Bewerber gab es für diese Position, wie viele wurden zum Hearing geladen, wer hat die Stelle bekommen?
9. a) Wie viele Personen hat der XXXX seit dem Schreiben von Herrn XXXX mit der Evidenzhaltung vom 30.09.2014 eingestellt?
b) Wie ist das Verhältnis zwischen Neuaufnahmen und Abkommandierung von anderen Bundesdienststellen? Wie hoch war die Drop-out-Quote nach dem Probejahr nach diesem Verhältnis.
10. Wie viele Stellenausschreibungen hat es für Abteilungsleiter und Sektionsleiter seit meinem Ausscheiden Ende März 2009 gegeben? Wie viele Bewerber gab es dafür? Wie viele Hearings wurden pro Position getätigt und wie hoch ist der Anteil externer Kandidaten, die damit betraut wurden?
11. Wie erklärt sich der XXXX die Diskrepanz beim unterschiedlichen Vorgehen von Bewerbern, die zu Hearings für höherwertige Position (Abteilungsleiter und Sektionsleiter) eingeladen werden, aber bei Prüferstellen oder der besagten Stelle Öffentlichkeitsarbeit gar keine Einladung zum Vorstellungsgespräch erhalten? Welche berechtigten Gründe liegen vor?
12. Will mich der XXXX ärgern oder gar schikanieren?
13. Wie ist es möglich, dass zum Zeitpunkt meines Dienstantrittes im XXXX gleichzeitig bzw. zeitgleich Kollegen in höherwertige Positionen dauerhaft übernommen werden, die während des Probejahres weder am vorgesehen Schulungsprogramm, den Praktika bzw. die zwei Pflichtprüfungen absolviert zu haben?
14. Wie ist es möglich, wenn ebendiese Personen, die nie im Prüfdienst tätig waren, eine Abteilungsleitung oder in die Sektionsleitung gehoben werden? Welche Prüferfahrung ist in einem solchen Fall vorhanden?
15. Wie viele Prüfer, Abteilungsleiter und Sektionsleiter gibt es im XXXX , die mindestens fünf Jahre dort tätig sind und weniger als zehn Prüfungen absolviert haben? Welchen Abteilungen sind diese Personen zugewiesen?
16. Warum hält sich der XXXX nicht an seine eigenen Bestimmungen und an die Gesetze der Republik Österreich?
17. Wann wurde mein Antrag auf Säumnisbeschwerde vom März 2018 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet und wie lautet die Aktenzahl?
18. Warum werden auch weiterhin meine verfassungsgemäßen Grundrechte durch den XXXX geschmälert?
19. Wie kann sich der XXXX erklären, dass trotz aller Qualitätskontrollen fehlerhafte Berichte/Angaben in die Öffentlichkeit gelangen bzw. durch diesen noch publiziert werden?
20. Wieso schweigt der XXXX auf Hinweise zu fehlerhaft erstellte Berichte bzw. eigenen Angaben?
21. Wie ist es möglich, dass es bei der Prüfung über die gemeinwirtschaftlichen Leistungen zur Vergabe von XXXX zu einer Personalunion zwischen Geprüften und Prüfer kommt? (Anmerkung: Der Name des Herrn ist mir bekannt.)
Der BF verfolgt mit dem Auskunftsverfahren aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit ein öffentliches Interesse.
II.1.5. Zur Beantwortung der Fragen bzw. zu den Gründen der Ablehnung der Beantwortung durch die belangte Behörde:
Die Beantwortung der Frage 1.a) lehnte die bB mit der Begründung ab, dass keine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns besteht.
Die Beantwortung der Frage 1.b) lehnte die bB mit der Begründung ab, dass diese Frage keinen konkreten Sachverhalt zuordenbar ist und dass die bB nicht zur umfangreichen Nachforschungen, Ausarbeitungen oder dergleichen verpflichtet ist.
Die Beantwortung der Frage 2 lehnte die bB mit der Begründung ab, dass keine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns besteht und nur eine rhetorische Fragestellung des BF vorliegt. Der BF bestätigte die Ansicht der bB.
Die Beantwortung der Frage 3 lehnte die bB mit der Begründung ab, dass keine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns besteht.
Die Beantwortung der Frage 4 lehnte die bB mit der Begründung ab, dass sie angesichts des Zusammenhangs mit den ihr verfassungsrechtlich übertragenen Aufgaben nicht zur Auskunft verpflichtet ist.
Die Beantwortung der Frage 5 lehnte die bB mit der Begründung ab, dass sie angesichts des Zusammenhangs mit den ihr verfassungsrechtlich übertragenen Aufgaben nicht zur Auskunft verpflichtet ist.
Die Beantwortung der Frage 6 lehnte die bB mit der Begründung ab, dass sie angesichts des Zusammenhangs mit den ihr verfassungsrechtlich übertragenen Aufgaben nicht zur Auskunft verpflichtet ist. Auch besteht keine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns. Zudem erfolgen dahingehend durch die bB keine konkreten Erhebungen und dies ist somit auch nicht Inhalt eines Aktes.
Die Beantwortung der Frage 7 lehnte die bB mit der Begründung ab, dass keine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns besteht.
Die Frage 8 wurde von der bB dahingehend beantwortet, dass es ca. 200 Bewerbungen gegeben hat. Der Name der Person, welche die Stelle erhalten hat, wird aus Datenschutzgründen von der bB nicht genannt. Der BF ist mit der Beantwortung der Frage durch die bB zufrieden.
Die Frage 9.a) wurde von der bB dahingehend beantwortet, dass es im Zeitraum Oktober 2014 bis September 2018 45 Neuaufnahmen gegeben hat. Der BF ist mit der Beantwortung der Frage durch die bB zufrieden.
Die Frage 9.b) wurde von der bB dahingehend beantwortet, dass von den 45 Neuaufnahmen 31 extern waren und 14 aus anderen Gebietskörperschaften übernommen wurden. Bei einer Person wurde nach dem Probejahr das Dienstverhältnis beendet. Der BF ist mit der Beantwortung der Frage durch die bB zufrieden.
Die Frage 10 wurde von der bB dahingehend beantwortet, dass es seit Ende März 2009 38 Ausschreibungen für Abteilungsleitungen und 11 Ausschreibungen für Sektionsleitungen gegeben hat. Der BF ist mit der Beantwortung der Frage durch die bB zufrieden und bestätigt darüber hinaus, dass die Begründung der bB, wonach die weitere Beantwortung der Frage einen zu großen Aufwand darstellt, nachvollziehbar ist.
Die Beantwortung der Frage 11 lehnte die bB mit der Begründung ab, dass keine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns besteht.
Der BF verzichtet auf eine Beantwortung der Frage 12.
Die Beantwortung der Frage 13 lehnte die bB mit der Begründung ab, dass keine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns besteht. Auch verpflichtet das Auskunftspflichtgesetz nicht zu umfangreichen Nachforschungen, Ausarbeitungen oder dergleichen.
Die Beantwortung der Frage 14 lehnte die bB mit der Begründung ab, dass keine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns besteht. Auch verpflichtet das Auskunftspflichtgesetz nicht zu umfangreichen Nachforschungen, Ausarbeitungen oder dergleichen.
Der BF akzeptiert, dass die Frage 15 nicht auswertbar ist.
Die Beantwortung der Frage 16 lehnte die bB mit der Begründung ab, dass keine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns besteht. Auch verpflichtet das Auskunftspflichtgesetz nicht zu umfangreichen Nachforschungen, Ausarbeitungen oder dergleichen.
Die Beantwortung der Frage 17 ist für die bB nicht möglich, da der BF das Verfahren nicht näher konkretisieren konnte und die bB in ihrem Aktenverwaltungssystem keine Säumnisbeschwerde bzw. keinen zugrundeliegenden Antrag protokollierte.
Die Beantwortung der Frage 18 lehnte die bB mit der Begründung ab, dass keine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns besteht. Auch verpflichtet das Auskunftspflichtgesetz nicht zu umfangreichen Nachforschungen, Ausarbeitungen oder dergleichen. Ferner ist die Fragestellung keinem konkreten Sachverhalt zuordenbar.
Die Beantwortung der Frage 19 lehnte die bB mit der Begründung ab, dass sie angesichts des Zusammenhangs mit den ihr verfassungsrechtlich übertragenen Aufgaben nicht zur Auskunft verpflichtet ist. Auch besteht keine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns.
Die Beantwortung der Frage 20 lehnte die bB mit der Begründung ab, dass sie angesichts des Zusammenhangs mit den ihr verfassungsrechtlich übertragenen Aufgaben nicht zur Auskunft verpflichtet ist. Auch besteht keine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns.
Die Beantwortung der Frage 21 lehnte die bB mit der Begründung ab, dass sie angesichts des Zusammenhangs mit den ihr verfassungsrechtlich übertragenen Aufgaben nicht zur Auskunft verpflichtet ist. Auch besteht keine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns.
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Schriftverkehr des BF mit XXXX aus vorgelegtem Verfahrensakt GZ. XXXX , ./2 – E-Mails des BF vom 05.05.2016 und 21.11.2016 aus dem vorgelegten Verfahrensakt GZ. XXXX siehe Punkt I.1), ./3 – Erledigung der bB an den BF vom 22.12.2016 samt Votum der bB aus vorgelegtem Verfahrensakt GZ. XXXX (siehe Punkt I.1), ./4 – E-Mail-Verkehr zwischen dem BF und der bB, wo der BF auf die mangelnde Beantwortung von Anfragen hinwies, aus vorgelegtem Verfahrensakt GZ. XXXX , ./5 – Einladung zum Schlichtungsgespräch durch die Sozialministeriumservice-Landesstelle XXXX vom 03.07.2018, aus dem vorgelegten Verfahrensakt GZ. XXXX (siehe Punkt I.2), ./6 – Erledigung der bB an die Sozialministeriumservice-Landesstelle XXXX vom 23.08.2018, aus dem vorgelegten Verfahrensakt GZ. XXXX (siehe Punkt I.2), ./7 – Schreiben der Sozialministeriumservice-Landesstelle XXXX vom 27.08.2018, aus dem vorgelegten Verfahrensakt GZ. XXXX (siehe Punkt I.2), ./8 – E-Mail des BF vom 03.09.2018, aus dem vorgelegten Verfahrensakt GZ. XXXX (siehe Punkt I.3), ./9 – Votum der bB aus dem vorgelegten Verfahrensakt GZ. XXXX , ./10 – Erledigung der bB per E-Mail vom 29.10.2018, aus dem vorgelegten Verfahrensakt GZ. XXXX (siehe Punkt I.4), ./11 – Anfrage der bB vom 11.04.2019, aus dem vorgelegten Verfahrensakt GZ. XXXX siehe Punkt I.5), ./12 – Aufforderung des BF vom 14.04.2019 zur Bescheidausstellung, aus dem vorgelegten Verfahrensakt GZ. XXXX (siehe Punkt I.5), ./13 – Votum der bB aus dem vorgelegten Verfahrensakt GZ. XXXX , ./14 – Bescheid der bB vom 25.04.2019 aus dem vorgelegten Verfahrensakt GZ. XXXX (siehe Punkt I.6), ./15 – Übernahmebestätigung des BF vom 29.04.2019 aus dem vorgelegten Verfahrensakt GZ. XXXX (siehe Punkt I.6), ./16 – E-Mail-Verkehr zwischen dem BF und der bB betreffend fehlende Zustellung aus dem vorgelegten Verfahrensakt GZ. XXXX (siehe Punkt I.7), ./17 – Votum der bB aus dem vorgelegten Verfahrensakt GZ. XXXX , ./18 – Erledigung der bB vom 24.09.2019 aus dem vorgelegten Verfahrensakt GZ. XXXX (siehe Punkt I.7), ./19 – Übernahmebestätigung des BF vom 26.09.2019 aus dem vorgelegten Verfahrensakt GZ. XXXX (siehe Punkt I.7), ./20 – E-Mail des BF vom 02.10.2019 aus dem vorgelegten Verfahrensakt GZ. XXXX (siehe Punkt I.8), ./21 – Votum der bB aus dem vorgelegten Verfahrensakt GZ. XXXX ./22 – Aufforderung der bB an die XXXX zur Stellungnahme aus dem vorgelegten Verfahrensakt GZ. XXXX (siehe Punkt I.8), ./23 – Mitteilung der bB an den BF vom 11.10.2019 aus dem vorgelegten Verfahrensakt GZ. XXXX (siehe Punkt I.8), ./24 – Mitteilung der XXXX vom 07.11.2019, aus dem vorgelegten Verfahrensakt GZ. XXXX (siehe Punkt I.9), ./25 – Votum der bB aus dem vorgelegten Verfahrensakt GZ. XXXX , ./26 – Übermittlung des Bescheides (VWA ./14) an den BF am 11.12.2019 aus dem vorgelegten Verfahrensakt GZ. XXXX 27 – Übernahmebestätigung des BF vom 12.12.2019 aus dem vorgelegten Verfahrensakt GZ. XXXX (siehe Punkt I.9), ./28 – Bescheidbeschwerde des BF aus dem vorgelegten Verfahrensakt GZ. XXXX (siehe Punkt I.10), ./29 – Sachverhaltsdarstellung der bB an die Staatsanwaltschaft XXXX aus dem vorgelegten Verfahrensakt GZ. XXXX (siehe Punkt I.11) sowie ./30 – Stellungnahme der bB im Zuge der Beschwerdevorlage aus dem vorgelegten Verfahrensakt GZ. XXXX (siehe Punkt I.12)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet).
II.2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG.
II.2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der bB (VWA ./3).
II.2.3. Zum Schlichtungsverfahren vor der Sozialministeriumsservice-Landesstelle XXXX :
Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der bB (VWA ./5, ./6 und ./7).
II.2.4. Zum Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers:
Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der bB (VWA ./8).
Die abschließende Feststellung, dass der BF mit dem Auskunftsverfahren aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit ein öffentliches Interesse verfolgt, ergibt sich aus seiner glaubhaften Erklärung in der Beschwerdeverhandlung (Niederschrift vom 20.10.2022, Seite 18).
II.2.5. Zur Beantwortung der Fragen bzw. zu den Gründen der Ablehnung der Beantwortung durch die belangte Behörde:
Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der bB (VWA ./14) und den nachvollziehbaren Erklärungen der Parteien in der Beschwerdeverhandlung (OZ 15).
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß §§ 1 ff Auskunftspflichtgesetz zugrunde. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
II.3.1. Zu Spruchpunkt A)
II.3.1.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
§ 1 Auskunftspflichtgesetz lautet:
(1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.
II.3.1.2. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen:
Das Auskunftsrecht fordert kein anerkanntes rechtliches Interesse des Auskunftswerbers an der Auskunftserteilung (VwGH 29.05.2018, Ra 2015/03/0038). Auskünfte haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141). Die Auskunftspflicht umfasst die Verpflichtung, Wissenserklärungen über Informationen, die in den Unterlagen der Behörde und Akten betreffend Verwaltungsverfahren enthalten sind, weiter zu geben (VwGH 28.03.2014, 2014/02/0006). Die Verwendung des Begriffs "Auskunft" bedingt, dass die Verwaltung nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verhalten ist (VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141). Nicht Gegenstand des Auskunftsbegehrens sind bloße Absichten (VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139), Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses (VwGH 15.09.2006, 2004/04/0018), Begründung bzw. Rechtfertigung behördlichen Handelns (VwGH 08.04.2019, Ra 2018/03/0124), Erwägungen, Motive und Wertungen behördlicher Handlungen (VwGH 27.02.2013, 2009/17/0232), Rechtsauffassungen der Behörde (VwGH 25.03.2010, 2010/04/0019), Auskünfte zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen im laufenden Verfahren (VwGH 08.04.2019, Ra 2018/03/0124) sowie Auskunft über richterliche Tätigkeit (VwGH 12.05.2021, So 2021/03/0006). Weiters dient ein Auskunftsbegehren nicht dazu, ein Unbehagen etwa an den Bescheiden oder der Vorgangsweise von Behörden zu artikulieren (VwGH 08.04.2019, Ra 2018/03/0124). Zum Auskunftsverweigerungsgrund der wesentlichen Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung auf diesen Grund im Regelfall eine pauschale Auskunftsverweigerung - im Hinblick auf alle mit einem Auskunftsantrag begehrten Auskünfte - nicht zu rechtfertigen vermag. Auch in diesem Fall ist nämlich die begehrte Auskunft "insoweit" zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt wird, was etwa zur Folge haben kann, dass Übersichtsauskünfte zu geben sind, wenn erst die Erteilung von darüber hinaus begehrten detaillierten Auskünften zur wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben führen würde. Wie bei der Verweigerung der Auskunft aufgrund von Verschwiegenheitspflichten erfordert auch eine Verweigerung der Auskunftserteilung im Hinblick auf die wesentliche Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben nachvollziehbare Tatsachenfeststellungen, insbesondere betreffend die konkreten Gegebenheiten der Verwaltungsorganisation, von denen es abhängt, welcher Aufwand mit dem Auffinden der Daten, die zur richtigen und vollständigen Erteilung der begehrten Auskünfte erforderlich sind, verbunden ist (VwGH 26.03.2021, Ra 2019/03/0128).
Das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat (VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141).
II.3.1.3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
II.3.1.3.1. Zu den Fragen 2, 8, 9.a), 9.b), 10, 12 und 15 des Auskunftsbegehrens:
Im Zusammenhang mit der Frage 2 bestätigte der BF die Ansicht der bB, dass keine Verpflichtung zur Begründung eines behördlichen Handelns besteht. Weiters war der BF mit den Antworten der bB zu den Fragen 8, 9.a) und 9.b) zufrieden. Hinsichtlich Frage 10 war der BF mit der teilweisen Beantwortung der Frage zufrieden, darüber hinaus war für den BF die Begründung der bB, dass die weitere Beantwortung der Frage einen zu großen Aufwand darstellt, nachvollziehbar. Auf die Beantwortung der Frage 12 verzichtete der BF. Schließlich akzeptierte der BF, dass die Frage 15 nicht auswertbar ist.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. § 33 Abs. 1 VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (VwGH 23.01.2020, Ro 2019/05/0015). Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung können auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (VwGH 27.02.2019, Ro 2017/10/0032).
Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des BF (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den BF belastenden Abspruchs, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art. 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5, Vgl VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).
Da die bB mit ihren Antworten auf die Fragen 2, 8, 9.a), 9.b), 10 und 15 dem Begehren des BF nachgekommen ist bzw. der BF auf die Beantwortung der Frage 12 verzichtete, ist demnach das rechtliche Interesse an der Auskunft weggefallen, das Verfahren gegenstandslos geworden und dementsprechend auch vom Bundesverwaltungsgericht einzustellen. Diese Einstellung hat jedoch nicht formlos, sondern mittels eines Beschlusses zu erfolgen (VwGH 27.02.2019, Ro 2017/10/0032).
II.3.1.3.2. Zu den weiteren Fragen im Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers:
Immanent ist den Fragen 1.a), 1.b), 3, 4, 5, 6, 7, 11, 13, 14, 16, 18, 19, 20 und 21, dass diese auf eine Begründung bzw. Rechtfertigung behördlichen Handelns sowie auf eine Mitteilung der Erwägungen, Motive und Wertungen behördlicher Handlungen abzielen. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht dahingehend keine Auskunftspflicht (VwGH 08.04.2019, Ra 2018/03/0124 sowie 27.02.2013, 2009/17/0232). Schon die Fragestellungen beginnend mit „Warum…“, „Haben Sie kein Interesse…“, „Welche Akzente …“, „Welche Gründe…“, „Wie erklärt sich die bB….“,, „Wie ist es möglich…“ und/oder „Wieso schweigt …“ zielen im Grunde auf eine Begründung bzw. Rechtfertigung eines Verwaltungshandelns ab. Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass das Auskunftsrecht nicht der Ausdehnung der in der Bundesverfassung eingeräumten Interpellationsrechte auf jedermann dient (VwGH 23.03.1999, 97/19/0022).
Im Zusammenhang mit der Fraga 1.a) fordert der BF eine Begründung dafür, warum sich der XXXX dem Schlichtungsverfahren entzogen hat. Mit der Frage 1.b) fordert der BF im Ergebnis eine Rechtfertigung dafür ein, aus welchen Gründen die bB kein Interesse hat, frühere Missstände zu beseitigen. Mit der Frage 3 begehrt der BF eine Begründung dafür, warum er nicht zu einem Hearing für die ausgeschriebene Stelle Öffentlichkeitsarbeit eingeladen worden ist. Im Zusammenhang mit der Frage 4 wünscht sich der BF zunächst eine Begründung dafür, inwiefern es erkennbar ist, dass die Präsidentin lautstark ist sowie eine Begründung dahingehend, welche Rolle die Abteilung Öffentlichkeitsarbeit einnimmt. Zur Frage 5 fordert der BF eine Begründung dahingehend, ob der XXXX medial präsent ist bzw. ob der XXXX von der Bevölkerung wahrgenommen wird. Hinsichtlich Frage 6 fordert der BF eine Begründung dahingehend, welche Akzente der XXXX mit der Besetzung der Position in der Medienarbeit gesetzt hat sowie zusätzlich eine Begründung, ob sich dies spürbar in der Öffentlichkeit geäußert hat. Mit Frage 7 will der BF eine Begründung für seine Nichtberücksichtigung für die Stellenausschreibung Öffentlichkeitsarbeit. Mit den Fragen 11 und 13 forderte der BF jeweils eine Begründung für das unterschiedliche Vorgehen bei Bewerbungsverfahren und Übernahmen ein. Mit Frage 14 begehrt der BF eine Erklärung dafür, warum Personen zu Abteilungs- bzw. zu Sektionsleitern bestellt werden, obwohl sie keine Prüferfahrung haben. Im Zusammenhang mit der Frage 16 ersucht der BF eine Begründung dafür, warum sich der XXXX sich nicht an eigene Bestimmungen bzw. Gesetze hält. Mit Frage 18 begehrt der BF eine Begründung dafür, warum die bB seine Grundrechte einschränkt. Hinsichtlich der Fragen 19 und 20 wünscht sich der BF eine Begründung dahingehend, wieso fehlerhafte Berichte in die Öffentlichkeit gelangen bzw. warum der XXXX auf Hinweise zu fehlerhaft erstellten Berichten schweigt. Schließlich wünscht sich der BF mit der Frage 21 eine Begründung dafür, warum es bei der Vergabe von XXXX zu einer Personalunion zwischen Geprüften und Prüfer gekommen ist.
Die Fragen 19, 20 und 21 stehen im Zusammenhang mit den verfassungsrechtlich übertragenen Aufgaben, die der Gesetzgebung zuzurechnen sind; es geht um Berichte sowie um eine konkrete Prüfung. Dahingehend ist zu beachten, dass das Auskunftspflichtgesetz sich nur auf den gesetzlichen Wirkungsbereich der Verwaltungsbehörden (Verwaltungstätigkeiten) bezieht und nicht auch auf Aufgaben, die der Gesetzgebung zuzurechnen sind (vgl. VwGH 15.09.2006, 2004/04/0018). Daher war auch aus diesem Grund keine Auskunft durch die bB zu erteilen. Soweit die bB die Meinung vertritt, dass auch die Fragen 4, 5 und 6 dem Aufgabenbereich der Gesetzgebung zuzurechnen sind, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Diese Fragestellungen sind zu allgemein gehalten und sind nicht auf konkrete Antworten (Wissenserklärungen) gerichtet. Auch zielen diese Fragestellungen vielmehr auf eine Begründung hinsichtlich behördlicher Handlungen ab (siehe oben).
Auch sind die eher unbestimmten Fragen 1.b), 14, 16 und 18 des BF nicht geeignet, konkrete Wissenserklärungen von der bB zu erlangen. Die bB wäre angehalten, umfangreiche Nachforschungen und/oder Ausarbeitungen zu tätigen. Wenn der BF zum Beispiel mit der Frage 1.b) eine Auskunft zur Beseitigung früherer Missstände begehrt, so ist nicht ersichtlich, welche konkreten Missstände er tatsächlich meint. Die bB müsste umfassende Erhebungen nach Missständen tätigen und allenfalls vor Beantwortung noch klären, ob diese bereits behoben worden sind. Ähnliches gilt auch für die Fragestellungen 16 und 18. Hinsichtlich Frage 14 war die bB im Zeitpunkt der Auskunftsverweigerung nicht in der Lage, konkrete Angaben zu tätigen, da der BF erst in der Beschwerdeverhandlung sich dahingehend äußerte, dass er nähere Angaben zu Kollegen XXXX und XXXX hätte haben wollen (Niederschrift zur Beschwerdeverhandlung vom 20.10.2022, Seite 15). In diesem Zusammenhang war die bB nicht angehalten, weitere Nachforschungen zu tätigen (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141).
Die Beantwortung der Frage 17 war der bB schon aus faktischen Gründen nicht möglich, da der BF zum gegenständlichen Säumnisverfahren nicht in der Lage war, notwendige Angaben zu tätigen. Auch konnte der BF zum zugrundeliegenden Antrag keine konkreten Angaben machen. Folglich konnte die bB nicht in die Lage versetzt werden, seine Frage zu beantworten. Unabhängig davon hat die bB dahingehend Einschau in ihr Aktenverwaltungssystem gehalten und konnte kein Säumnisbeschwerdeverfahren des BF finden. Zu einer weiterführenden Nachforschung ist die bB nicht verpflichtet (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141).
Insgesamt waren die Fragestellungen nicht geeignet, Auskunft von der bB zu erlangen. Sohin hat die bB zurecht die Beantwortung dieser Fragen abgelehnt. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
II.3.2. Zu Spruchpunkt B)
II.3.2.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
§ 78 Abs. 1 AVG lautet:
Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
II.3.2.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
Der BF wehrt sich mit seiner - allgemein gegen den gegenständlichen Bescheid - gerichteten Beschwerde auch gegen die im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides vorgeschriebene Verwaltungsabgabe.
§ 78 Abs 1 AVG erlaubt, den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben aufzuerlegen, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgelegt ist. Für die Höhe der Bundesverwaltungsabgabe ist gegebenenfalls der in der BVwAbgV enthaltene Tarif maßgeblich.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung der Frage, ob und allenfalls in wessen Privatinteresse eine Amtshandlung lag, die einzelne Amtshandlung nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang jenes Verfahrens zu sehen, dessen Teil sie bildet. Dabei ist auf das jeweilige Verfahrensziel abzustellen (vgl. VwGH 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, mwN).
Im gegenständlichen Fall bezieht sich das Auskunftsbegehren des BF auf kein Privatinteresse, sondern u.a. auf seine Aktivitäten als Journalist. Mit dem gegenständlichen Verfahren verfolgt der BF ein öffentliches Interesse als Journalist (vgl. BVwG 14.09.2022, W256 2235394-1). Auch war bereits der bB im verwaltungsbehördlichen Verfahren bekannt, dass der BF auf der Plattform „ XXXX “ im Zusammenhang mit dem XXXX , Beiträge wie z.B. „ XXXX verfasst (siehe VWA ./3).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II.3.3. Zu Spruchpunkt C) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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