Auskunftspflichtgesetz §1 Abs2
AVG §78 Abs1
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W256.2235394.1.00
Spruch:
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Rechnungshofes vom 4. März 2020, Zl. XXXX , zu Recht:
A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und der Ausspruch über die Entrichtung einer Verwaltungsabgabe ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer versendete am 9. September 2019 eine E-Mail an die belangte Behörde, in der er folgendes Auskunftsersuchen erstattete:
„Sehr geehrte Frau Präsidentin XXXX !
Wie Sie bereits aus meinem E-Mail vom 18. Juli 2017, 10:08 Uhr, wissen, bin ich ein Gegner von Steuergeldverschwendung.
Der Rechnungshof hat die Bevölkerung aufgefordert, Vorschläge für Prüfaufträge zu erstatten.
Ich bin sehr enttäuscht, dass Sie meiner Anregung einer Erstellung eines Prüfauftrages bzgl. dem Rechercheergebnis
XXXX
von XXXX über die XXXX beim XXXX nicht aufgegriffen haben.
Unter Hinweis auf § 2 und § 3 Auskunftspflichtgesetz ersuche ich um Beantwortung folgender nicht personenbezogener Fragen, die mir auf der Website
XXXX aufgefallen sind und die auch im Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofes, Ra 2018/12/0030
vom 5. September 2018 zu finden sind:
1. Hat es für die Bezahlung der Rechtsanwaltskosten für XXXX in einer Privatrechtsangelegenheit eine gesetzliche Verpflichtung gegeben?
2. Falls nein, welche gesetzliche Bestimmung rechtfertigt die Ausgaben des Rechnungshofs für den Rechtsanwalt von XXXX in einer Privatrechtsangelegenheit?
3. Welche gesetzlichen Bestimmungen haben eine Ungleichbehandlung von Mitarbeitern des Rechnungshofs derart erzwungen, dass der XXXX trotz einer offenkundigen Dienstpflichtverletzung durch ihr Mitwirken bei einer rechtswidrigen Ermahnung die Rechtsanwaltskosten zur Gänze ersetzt wurden, während dem Beschwerdeführer im obig genannten Verfahren nur ein aliquoter Teil der Rechtsanwaltskosten ersetzt wurde?
Im Falle einer Auskunftsverweigerung beantrage ich gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz eine bescheidmäßige Erledigung.
Ich ersuche ausdrücklich, mir im Falle der Auskunftsverweigerung kein formloses Informationsschreiben zu übermitteln, sondern den beantragten Bescheid.
Mit freundlichen Grüßen
XXXX “
Mit E-Mail vom 30. Oktober 2019 teilte die belangte Behörde dem Antragsteller mit, dass seinem Begehren um Auskünfte aus rechtlichen Gründen (u.a. wegen Verschwiegenheitspflichten) nicht nachgekommen werden könne.
In dem darauf bezogenen Schreiben vom 6. November 2019 führte der Antragsteller u.a. aus, dass von der belangten Behörde keine gesetzlichen Bestimmungen angeführt worden seien, weswegen seinem Auskunftsersuchen nicht entsprochen werden könne. Die „nebulose“ Argumentation in Bezug auf Verschwiegenheitspflichten sei bereits vom Verwaltungsgerichtshof kritisiert worden. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Jänner 2018, Zl. W214 2163948-1, enthalte eine unrichtige Begründung. Auch lasse sich aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 2019, Ra 2018/12/0030, keine eingehende Begründung für die Rechtmäßigkeit der Auskunftsverweigerung ableiten. Tatsächlich seien die im Auskunftsersuchen gestellten Fragen nicht personenbezogen. Diese Feststellung sei auch auf der Website XXXX zum oben zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, nachzulesen. Die Bezahlung von Anwaltskosten in einer Privatrechtsangelegenheit durch die belangte Behörde ohne gesetzliche Verpflichtung halte er für eine Steuerverschwendung. Diese falle nicht unter die Verschwiegenheitspflicht, sondern unter eine Anzeigepflicht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4. März 2020, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde das Auskunftsbegehren vom 9. September 2019 ab (Spruchpunkt 1.) und schrieb dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsgebühr iHv € 6,50,- vor (Spruchpunkt 2.) Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Rechtsgrundlage einer allfällig geleisteten Zahlung an XXXX Rückschlüsse auf die konkrete Ausgestaltung des Dienstverhältnisses zwischen ihr und der belangten Behörde zulasse und daher als „personenbezogenes Datum“ anzusehen sei. In diesem Zusammenhang verwies die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Jänner 2018, Zl. W214 2163948-1, welches zu einem vergleichbaren Schluss gekommen sei. Die vom Antragsteller begehrte Information unterliege daher dem Anspruch auf Geheimhaltung nach § 1 Abs 1 DSG. Als Eingriffstatbestand komme nur ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Antragstellers in Betracht. Ein solches sei aus dem Begehren nicht ersichtlich und sei ein solches auch gar nicht behauptet oder dargelegt worden. Unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Jänner 2018, Zl. W214 2163948-1, kam die belangte Behörde zum Schluss, dass auch im gegenständlichen Fall XXXX ein schutzwürdiges und grundrechtlich legitimiertes Interesse an der Geheimhaltung der begehrten Auskunft habe, welches gegenüber dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers überwiege.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht vorliege, welche gegen eine Auskunftserteilung über die Nennung der Rechtsgrundlage für die Bezahlung privater Rechtsanwaltskosten spreche. Die erste Frage seines Auskunftsersuchens sei einfach mit „Ja“ oder „Nein“ und eventuell unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung zu beantworten gewesen. Dadurch werde kein personenbezogenes Datenschutzinteresse verletzt, zumal gesetzliche Bestimmungen keine persönlichen Interessen verletzen würden. Zur Frage 2 seines Auskunftsersuchens wurde ausgeführt, dass es sich bei der Nennung der Rechtsgrundlage für eine Auszahlung von öffentlichen Geldern weder um ein personenbezogenes Datum handle, noch unterliege diese Information der Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses. Die Bezahlung privater Anwaltskosten aus Budgetmitteln der belangten Behörde begründe den Verdacht der Untreue gemäß § 153 StGB. Gemäß § 80 StPO sei er berechtigt, wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung Anzeige zu erstatten. Vor einer Anzeigeerstattung habe er jedoch herausfinden wollen, ob die Bezahlung privater Anwaltskosten durch den Rechnungshof gerechtfertigt werden könne. Zur Frage 3 seines Auskunftsersuchens wurde ausgeführt, dass offenkundig eine Ungleichbehandlung vorliege, wenn man einem Mitarbeiter die gesamten Rechtsanwaltskosten bezahle und einem anderen nur einen aliquoten Teil. Auch bei der Nennung der Rechtsgrundlage liege weder ein personenbezogenes Datum vor noch unterliege diese Information der Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses. Sollte das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung kommen, dass keine Rechtsgrundlage für die Bezahlung privater Rechtsanwaltskosten durch die belangte Behörde aus öffentlichen Mitteln existiere, so handle es sich dabei um ein Offizialdelikt. Diesfalls wäre das Bundesverwaltungsgericht zur Einbringung einer Strafanzeige verpflichtet. Die vom Beschwerdeführer betriebene Website XXXX führe den gegenständlichen Sachverhalt an. Diesbezüglich seien bereits zahlreiche Unmutsäußerungen von der Bevölkerung eingegangen. Es bestehe ein öffentliches Interesse, dass keine Steuergelder verschwendet werden würden, und, wenn unberechtigte Zahlungen erfolgt seien, dass diese zurückgefordert werden würden. Weiters bestehe ein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung bei Verdacht strafbarer Handlungen. Die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Eingabegebühr sei rechtswidrig, da ausschließlich ein öffentliches Interesse an dieser Auskunft bestehe. Als Zeugen führte der Beschwerdeführer einen näher bezeichneten ehemaligen Präsidenten der belangten Behörde an. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme einer Zeugin, welche im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Jänner 2018 zur Zahl W214 2163948-1 in anonymisierter Form angeführt sei.
2. Feststellungen:
Der oben dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrundgelegt.
3. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
zu Spruchpunkt A)
Im vorliegenden Fall richtete der Beschwerdeführer 3 Fragen an die belangte Behörde und begehrte im Falle einer Nichterteilung eine Erledigung mittels Bescheid.
Nach § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
Nach Absatz 2 dieser Bestimmung sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich - Gegenstand einer Auskunft (nach dem Auskunftspflichtgesetz) sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen über Angelegenheiten des Wirkungsbereiches der Behörde, die der Behörde - aus dem Akteninhalt - bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Behörde ist nach dem Auskunftspflichtgesetz somit weder zu umfangreichen Ausarbeitungen noch zur Erstellung von Gutachten oder Statistiken oder zur Auslegung von Bescheiden verhalten (vgl. dazu VwGH, 9.9.2015, 2013/04/0021 m.w.H. sowie VwGH, 10.12.1991, 91/04/0053).
Die Pflicht zur Auskunftserteilung umfasst (lediglich) die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht im Weg der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu motivieren und damit - letztlich - zu rechtfertigen (VwGH, 11.10.2000, 98/01/0473).
Die vom Beschwerdeführer begehrte Auskunft (nach dem (gesetzlichen) Grund für den Ersatz von Rechtsanwaltskosten einer Sektionschefin und der diesbezüglichen Ungleichbehandlung zu anderen Mitarbeitern) betrifft Fragen nach den Motiven für ein bestimmtes behördliches Handeln. Wie dargestellt besteht jedoch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Verpflichtung von Organen, ihr Handeln gegenüber dem anfragenden Bürger im Rahmen einer Auskunftspflicht zu begründen und damit letztlich zu rechtfertigen.
Der Beschwerdeführer brachte im Übrigen auch selbst vor, er wolle bei Fehlen einer gesetzlichen Rechtfertigung für das vorliegende Handeln (Bezahlen privater Rechtsanwaltskosten) nach Auskunftserteilung Strafanzeige u.a. wegen des Verdachtes der Untreue gemäß § 80 StPO erstatten.
Das Auskunftspflichtgesetz dient aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Durchsetzung von Rechtsansichten, die Gegenstand eines Verfahrens sind, welches jederzeit über Initiative einer Partei in Gang gesetzt werden kann, weiters auch nicht dazu, ein Unbehagen etwa an der Vorgangsweise von Behörden zu artikulieren (vgl. u.a. VwGH 08.04.2019, Ra 2018/03/0124 in Bezug auf ein Verwaltungsstrafverfahren).
Hinzu kommt, dass die dritte Frage (nach den gesetzlichen Gründen für die Ungleichbehandlung einzelner Mitarbeiter) über den Umfang einer Auskunft über gesichertes Wissen hinausgeht und umfangreiche Ausarbeitungen im Sinne eines Rechtsgutachtens erfordern würde. Zur Erstattung eines solchen war die belangte Behörde aber nach der zitierten Judikatur nicht verpflichtet.
Da somit nach dem oben Gesagten schon angesichts der gestellten Fragen keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach dem Auskunftspflichtgesetz für die belangte Behörde vorlag, war von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts auf eine allfällige Verletzung von Verschwiegenheitsverpflichtungen im Falle einer Auskunftserteilung nicht näher einzugehen.
Gleiches gilt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gegen die belangte Behörde geäußerten strafrechtlichen Vorwürfe und ihrer Verfolgung. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war nämlich allein die Frage, ob die belangte Behörde auf Grund der Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes die Auskunft zu den vom Beschwerdeführer gestellten Fragen zu Recht verweigert hat. Auf die näheren Umstände der Bezahlung der Anwaltskosten und ihrer Rechtmäßigkeit war daher von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen, weshalb auch hinreichende Gründe für ein Vorgehen nach § 78 StPO nicht hervorgekommen sind.
Der Beschwerdeführer wehrt sich mit seiner - allgemein gegen den gegenständlichen Bescheid - gerichteten Beschwerde auch gegen die in seinem Spruchpunkt 2. vorgeschriebene Verwaltungsabgabe.
§ 78 Abs 1 AVG erlaubt, den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben aufzuerlegen, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgelegt ist. Für die Höhe der Bundesverwaltungsabgabe ist gegebenenfalls der in der BVwAbgV enthaltene Tarif maßgeblich.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung der Frage, ob und allenfalls in wessen Privatinteresse eine Amtshandlung lag, die einzelne Amtshandlung nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang jenes Verfahrens zu sehen, dessen Teil sie bildet. Dabei ist auf das jeweilige Verfahrensziel abzustellen (vgl VwGH 01.09.2017 Ra 2016/03/0055, mwN).
Im gegenständlichen Fall bezieht sich das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers auf kein Privatinteresse, sondern u.a. auf seine Aktivitäten auf seiner Homepage, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Entfall einer mündlichen Verhandlung gründet auf § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG. Gegenstand des Verfahrens war allein die Rechts(Frage), ob die belangte Behörde auf Grund der Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes Auskunft zu den vom Beschwerdeführer gestellten Fragen zu erteilen hatte. Der für diese rechtliche Beurteilung erforderliche Sachverhalt ist – wie oben dargestellt – unstrittig bzw. wurde diesen Umständen nicht entgegengetreten. Auf die Erforschung der näheren Umstände der Bezahlung der Anwaltskosten und der Motive für das Unterbleiben einer Auskunftserteilung kommt es im gegenständlichen Verfahren hingegen nicht an, weshalb von der beantragten mündlichen Verhandlung samt der dazu begehrten Einvernahme der genannten Zeugen abgesehen werden konnte.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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