AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §61 Abs1 Z1
FPG §61 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W240.2239803.1.00
Spruch:
W240 2239805-1/3EW240 2239803-1/3EW240 2239807-1/2EW240 2239806-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerden von XXXX , alle StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2021, Zlen 1.). 1273164604/210038741, 2.) 1273165405/210038750, 3.) 1273163705/210038784 und 4.) 1273163901/210038776 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer zu W240 2239805-1 ist der Vater und die Zweitbeschwerdeführerin zu W240 2239803-1 ist die Mutter der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin zu W240 2239807-1 und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin zu W240 2239806-1. Alle Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführer reisten am 28.12.2020 in Österreich ein und stellten am 11.01.2021 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Betreffend die Beschwerdeführer liegt ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) vom 10.01.2017 hinsichtlich Griechenland vor.
Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 11.01.2021 brachte der Erstbeschwerdeführer insbesondere vor, dass neben der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerin in Österreich noch eine volljährige Tochter und ein volljähriger Sohn leben würden namens XXXX , in Deutschland lebe noch eine volljährige Tochter. Er leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die ihm an der Einvernahme hindern würden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würde. Er habe geplant nach Österreich zu gelangen, weil ein nunmehr volljähriger Sohn und eine nunmehr volljährige Tochter in Österreich leben würden. Sein syrischer Reisepass sei ihm von den syrischen Behörden abgenommen worden. Er sei in Griechenland vier Jahre und drei Monate aufhältig gewesen. Er sei in Griechenland Asylberechtigter, die Unterlagen habe er in Griechenland gelassen, er habe nur seine griechische Asyl-Berechtigungskarte und den griechischen Konventionsreisepass mit. In Griechenland habe er ebenso wie seine Familie kein Essen und keine medizinische Versorgung erhalten. Es habe keine Menschlichkeit und Gerechtigkeit in Griechenland gegeben. Nach seinem Aufenthalt in Griechenland ab 14.10.2016 bis 28.12.2020 sei er mit der Familie mit dem Flugzeug nach Wien geflohen. Er wolle in Österreich bleiben, weil zwei seiner volljährigen Kinder in Österreich seien.
Die Zweitbeschwerdeführerin tätigte im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 11.01.2021 gleichlautende Angaben wie ihr Ehemann und brachte im Wesentlichen vor, sie würde an keinen Krankheiten oder Beschwerden leiden, welche sie an der Einvernahme hindern würden, sie könnte der Einvernahme ohne Probleme folgen. Sie habe den Herkunftsstaat im Jahr 2012 illegal verlassen und wäre über die Türkei und Griechenland nach Österreich gereist. In Griechenland habe sie sich mit ihren Familienangehörigen vier Jahre und drei Monate aufgehalten. Sie habe in Griechenland einen Asylantrag gestellt und es sei ihr in Griechenland der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Mit dem Flugzeug sei sie am 28.12.2020 zusammen mit ihrem Ehemann und den beiden minderjährigen Töchtern nach Österreich gereist. In Österreich würden sich zwei weitere volljährige Kinder namens XXXX aufhalten.
Den Beschwerdeführern wurden am 11.01.2021 eine Mitteilung gem. § 28 Abs. 2 AsylG ausgefolgt und den Beschwerdeführern dabei zur Kenntnis gebracht, dass Konsultationen gemäß der Dublin III-VO mit Griechenland geführt werden und dass im gegenständlichen Fall die in § 28 Abs. 2 AsylG normierte „20-Tages-Frist“ für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt.
Am 20.01.2021 wurden den Beschwerdeführern die Länderinformationen zu Griechenland, sowie die Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 AsylG nachweislich ausgehändigt.
Nach durchgeführter Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters erfolgte am 28.01.2021 die niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem BFA. Die Angaben lauten im Wesentlichen wie folgt:
„(...)
LA: Sie haben in Ö einen Asylantrag gemeinsam mit Ihrer Frau und 2 Kindern ( XXXX ) gestellt. Sind Sie einverstanden, dass Ihre Frau für die beiden Kinder spricht?
VP: Ja.
LA: Wer hat das Sorgerecht?
VP: Das Sorgerecht haben wir gemeinsam.
LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?
VP: Ja.
…
LA: Leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten? Benötigen Sie Medikamente?
VP: Ich nehme Medikamente wegen Bluthochdruck und Probleme mit den Bandscheiben. Nachgefragt hatte ich vor 5-6 Jahren ein Bandscheibenvorfall.
LA: Waren Sie in Österreich schon bei einem Arzt?
Wann und bei welchem Arzt, Behandlung?
VP: Ja. Ich Griechenland. Sie meinten, dass es repariert werden soll. Ich wollte nicht, weil ich zu meinen Kindern nach Ö wollte.
LA: Hätten Sie die Ärzte in Griechenland behandelt?
VP: Ja. Sie haben mir vor einem Jahr gesagt, dass es gemacht werden soll, aber sie haben mir nie einen Termin gegeben.
LA: Haben Sie wegen dem Termin je nachgefragt?
VP: Ja. Sie sagten, dass sich warten soll.
LA: Waren Sie in Ö je bei einem Arzt?
VP: Nein
LA: Warum nicht?
VP: Wir waren in Quarantäne. Dort haben die Betreuer bemerkt, dass ich Probleme habe. Sie sagten, dass ich im nächsten Lager zum Arzt gehen soll.
LA: Haben Sie das gemacht?
VP: Noch nicht.
LA: Verfügen Sie über medizinische Unterlagen, die Ihre Angaben bestätigen?
VP: Ja. In der Unterkunft.
…
Aufforderung: Sie werden aufgefordert, sämtliche sich in Ihrem Besitz befindlichen bzw. die sich in Zukunft in Ihrem Besitz befindlichen med. Unterlagen selbstständig und ohne weitere Aufforderung der ho. Behörde in Vorlage zu bringen.
LA: Entsprechen Ihre Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung am 11.01.2021 vorgebracht haben der Wahrheit, halten Sie diese aufrecht, oder möchten Sie Korrekturen vorbringen?
VP: Ich habe die Wahrheit gesagt. Ich halte meine Angaben aufrecht und möchte auch nichts korrigieren.
LA: Haben Sie in Österreich, oder in einem anderen Staat in Europa, Verwandte oder sonstige Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
VP: Eine Tochter in Berlin. Meine Tochter XXXX und mein Sohn XXXX
Anm.: lt. IFA
XXXX LA: Seit wann leben Ihre Kinder nun schon in Österreich?
VP: Mein Sohn seit 5 Jahren und meine Tochter seit etwa 2 Jahren
LA: Welche Aufenthaltsberechtigung haben Ihre Kinder hier in Österreich?
VP: Beide sind anerkannte Flüchtlinge.
LA: Wie lautet die Adresse?
VP: Meine Tochter wohnt in Graz. Ich habe mir den Namen nicht gemerkt, wo mein Sohn wohnt. Nachgefragt ist es 1 Stunde mit dem Auto entfernt von hier.
LA: Haben Sie Ihre Kinder seit Ihrer Ankunft hier in Österreich schon persönlich getroffen?
VP: Nein
LA: Wie war der Kontakt als Sie sich noch nicht in Österreich aufgehalten haben?
VP: Wir hatten mit dem Telefon Kontakt. Nachgefragt etwa 1-2 Mal pro Woche
LA: Wurden bzw. werden Sie derzeit von Ihren Kindern unterstützt?
VP: Mein Sohn hat uns finanziell unterstützt als wir in Griechenland waren. Ab und zu. 200-300€. Seit wir in Ö sind nicht mehr
LA: Sind Sie oder Ihre mitgereisten Angehörigen je von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer in Österreich betroffen gewesen?
VP: Nein.
LA: Sind Sie oder Ihre mitgereisten Angehörigen je von einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen?
VP: Nein.
LA: Aufgrund der sichergestellten Konventionsreisepässe steht fest, dass Sie, Ihre Frau und die beiden Kinder in Griechenland den Status des anerkannten Flüchtlings erhalten haben. Daher wird beabsichtigt, Ihren in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und die Außerlandesbringung nach Griechenland zu veranlassen.
Eine Verfahrensanordnung gem. §29 Abs.3 Asylgesetz 2005 und gem. §52a Abs.2 BFA-VG haben Sie bereits erhalten.
LA: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?
VP: Mir ist lieber, dass ich hier sterbe als nach Griechenland zurückzugehen. Ich wurde dort gezwungen die Fingerabdrücke abzugeben. Sie hätten uns sonst in die Türkei geschickt. Wir haben dann in Griechenland auf eine Gelegenheit gewartet, um zu unseren Kindern in Ö zu kommen,
LA: Wie lange waren Sie in Griechenland aufhältig?
VP: 4 Jahre und 3 Monate.
LA: Warum haben Sie so lange gewartet?
VP: Wir haben auf die Ausweise gewartet. Nach 2 Jahren haben wir sie bekommen. Zuletzt waren wir auf der Insel XXXX . Dort gibt es ein Camp XXXX . Nachgefragt das Camp, dass abgebrannt ist. 2 Mal.
LA: Von dort sind Sie direkt nach Ö?
VP: Wir wurden zuerst aufs Festland verlegt. Etwa 1 Jahr in XXXX und dann 1 Jahr in XXXX (phon.)
LA: Gab es während Ihres Aufenthalts in Griechenland konkret Sie betreffende Vorfälle?
VP: Nein. Nur in dem abgebrannten Camp. Dort ist aber uns nichts passiert.
LA: Wenn es nie Vorfälle gab, warum sind sie dann nach Ö gereist?
VP: Ich habe 2 Kinder hier und wir wollten wieder zusammen sein.
LA: Haben Sie in Griechenlang je versucht eine Arbeit zu finden?
VP: Nein. Wir sind sofort nach Erhalt der Ausweise hierher. Ich kann nicht arbeiten wegen meinem Rücken.
LA: Möchten Sie jetzt noch etwas erwähnen, das nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint?
VP: Ich hoffe, dass ich wir hierbleiben dürfen.
LA: Ihnen wurden mit der Ladung das Länderinformationsblatt zu Griechenland ausgehändigt. Das Bundesamt beabsichtigt diese Unterlagen zur Entscheidungsfindung in Ihrem Asylverfahren heranzuziehen.
…
LA: Möchten Sie jetzt zu dem Ihnen ausgefolgten aktuellen Länderinformationsblatt zu Griechenland, insbesondere zur Lage von anerkannten Flüchtlingen bzw. subsidiär Schutzberechtigten, eine Stellungnahme abgeben?
VP: Ich habe es nicht gelesen. Ich kann nur sagen, dass die Lage dort sehr schlecht ist. Flüchtlinge werden wie Tiere behandelt. Nachgefragt hat sich die Lage nach der Anerkennung nichts verbessert. Ich bin einmal ohnmächtig geworden und es hat sich niemand um mich gekümmert. Nachgefragt haben ein paar Leute die Rettung gerufen, aber es ist keine gekommen.
LA: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?
VP: Ja
LA: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?
VP: Ja
Anm.: Die Niederschrift wird VP durch den anwesenden Dolmetscher rückübersetzt. VP wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. er noch etwas zu ergänzen hat.
LA: Wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?
VP: Ja
(...)“
Betreffend den BF1 wurden folgende Unterlagen zusammen mit Bestätigungen über den Flug am 28.12.2020 nach Österreich vorgelegt (AS 23ff im Akt der BF1):
− syrische ID-Card
− griechischer Aufenthaltstitel, gültig bis XXXX .2023,
− griechischer Konventionspass, gültig ab XXXX 2020 bis XXXX 2025,
Nach durchgeführter Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters erfolgte am 28.01.2021 die niederschriftliche Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vor dem BFA. Die Angaben lauten im Wesentlichen wie folgt:
„(...)
LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?
VP: Ja.
…
LA: Sind Sie die Mutter von XXXX
VP: Ja. Ich bin die Mutter.
LA: Wer hat das Sorgerecht?
VP: Das Sorgerecht haben wir gemeinsam.
LA: Gelten Ihre Angaben auch für Ihre Kinder?
VP: Meine Angaben gelten auch für meine Kinder.
LA: Leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten? Benötigen Sie Medikamente?
VP: Ja. Ich nehme Cortison und Vitamine wegen Rheuma.
LA: Seit wann leiden Sie an diesen Beschwerden?
VP: Seit 5 Jahren
LA: Waren Sie deswegen auch in Griechenland in ärztlicher Behandlung?
VP: Ja. Ich habe auch med. Unterlagen dabei. Nachgefragt sind die aber bei meiner Tochter.
LA: Wie wurden Sie in Griechenland behandelt?
VP: Ich war bei einem Privatarzt. Er sagte mir, dass ich Rheuma habe und er hat mir Medikamente verschrieben. Nachgefragt habe ich die Medikamente auch bekommen
LA: Leidet Ihr Kind XXXX an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten? Benötigt Ihr Kind Medikamente?
VP: Nein, es ist gesund und benötigt auch keine Medikamente.
LA: Leidet Ihr Kind XXXX an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten? Benötigt Ihr Kind Medikamente?
VP: Nein, es ist gesund und benötigt auch keine Medikamente.
…
Aufforderung: Sie werden aufgefordert, sämtliche sich in Ihrem Besitz befindlichen bzw. die sich in Zukunft in Ihrem Besitz befindlichen med. Unterlagen selbstständig und ohne weitere Aufforderung der ho. Behörde in Vorlage zu bringen.
LA: Entsprechen Ihre Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung am 11.01.2021 vorgebracht haben der Wahrheit, halten Sie diese aufrecht, oder möchten Sie Korrekturen vorbringen?
VP: Ich habe die Wahrheit gesagt. Ich halte meine Angaben aufrecht und möchte auch nichts korrigieren.
LA: Haben Sie in Österreich, oder in einem anderen Staat in Europa, Verwandte oder sonstige Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
VP: Ich habe eine Tochter und einen Sohn hier. 2 Brüder sind in der Schweiz. 1 Tochter ist in Deutschland. Nachgefragt heißen meine Kinder in Ö XXXX
Anm.: lt. IFA
XXXX
LA: Wie lautet deren Adresse?
VP: Meine Tochter ist in Graz. Ich weiß den Namen nicht wo mein Sohn wohnt, Nachgefragt ist es eine Autostunde von hier entfernt. Er arbeitet dort auch.
LA: Seit wann leben Ihre Kinder nun schon in Österreich?
VP: Mein Sohn seit 2015. Ich weiß nicht genau seit wann meine Tochter hier ist. Etwa seit 2 Jahren
LA: Welche Aufenthaltsberechtigung haben Ihre Kinder hier in Österreich?
VP: Sie haben beide Asyl
LA: Haben Sie Ihre Kinder seit Ihrer Ankunft hier in Österreich schon persönlich getroffen?
VP: Bei unserer Ankunft waren wir in der Nähe unserer Tochter in Quarantäne. Dort haben wir unsere Tochter einmal getroffen. Unser Sohn war auch einmal dort.
LA: Wie war der Kontakt als Sie sich noch nicht in Österreich aufgehalten haben?
VP: Wir haben telefoniert. Nachgefragt etwa 1-2 Mal in der Woche
LA: Wurden bzw. werden Sie derzeit von Ihren Kindern unterstützt?
VP: Unser Sohn hat uns hin und wieder finanziell unterstützt. Er hat aber selbst nicht viel. Nachgefragt hat er uns zwischen 100-300 € geschickt. Seit wir hier sind nicht mehr.
LA: Sind Sie oder Ihre mitgereisten Angehörigen je von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer in Österreich betroffen gewesen?
VP: Nein.
LA: Sind Sie oder Ihre mitgereisten Angehörigen je von einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen?
VP: Nein.
LA: Aufgrund der sichergestellten Konventionsreisepässe steht fest, dass Sie, Ihr Mann und die beiden Kinder in Griechenland den Status des anerkannten Flüchtlings erhalten haben. Daher wird beabsichtigt, Ihren in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und die Außerlandesbringung nach Griechenland zu veranlassen.
Eine Verfahrensanordnung gem. §29 Abs.3 Asylgesetz 2005 und gem. §52a Abs.2 BFA-VG haben Sie bereits erhalten.
LA: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?
VP: Ich bin wegen meiner Kinder hier. Meine mitgereisten Kinder haben in Griechenland keine Zukunft. Meine Kinder sind mein Leben.
LA: Wie lange waren Sie in Griechenland aufhältig?
VP: 4 Jahre und 3 Monate.
LA: Warum sind Sie nicht früher nach Ö gekommen?
VP: Wir mussten lange auf die Pässe warten.
LA: Woher hatten Sie das Geld für die Reise nach Ö?
VP: Wir haben uns einen Teil geliehen. Ein Teil kam von meiner Verwandtschaft aus Syrien
LA: Gab es während Ihres Aufenthalts in Griechenland konkret Sie betreffende Vorfälle?
VP: Nein
LA: Wo waren Sie in Griechenland untergebracht?
VP: Auf XXXX . Dann in XXXX dann in XXXX (phon.). Immer in staatlicher Versorgung
LA: Möchten Sie jetzt noch etwas erwähnen, das nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint?
VP: Ich will nur sagen, dass ich gerne bei meinen Kindern bleiben will.
LA: Ihnen wurden mit der Ladung das Länderinformationsblatt zu Griechenland ausgehändigt. Das Bundesamt beabsichtigt diese Unterlagen zur Entscheidungsfindung in Ihrem Asylverfahren heranzuziehen.
…
LA: Möchten Sie jetzt zu dem Ihnen ausgefolgten aktuellen Länderinformationsblatt zu Griechenland, insbesondere zur Lage von anerkannten Flüchtlingen bzw. subsidiär Schutzberechtigten, eine Stellungnahme abgeben?
VP: Nein. Ich habe es nicht gelesen
LA: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?
VP: Ja
LA: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?
VP: Ja
Anm.: Die Niederschrift wird VP durch den anwesenden Dolmetscher rückübersetzt. VP wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. er noch etwas zu ergänzen hat.
LA: Wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?
VP: Ja
(...)“
Betreffend die BF2 wurden folgende Unterlagen vorgelegt (AS 23ff und AS 105ff im Akt der BF2):
− syrische ID-Card
− griechischer Aufenthaltstitel, gültig bis XXXX 2023,
− griechischer Konventionspass, gültig ab XXXX 2020 bis XXXX 2025,
− medizinische Unterlagen aus Griechenland samt Internetrecherche zum Medikament Prezolon, mit dem Wirkstoff Prenisolon (Wirkstoff hat hauptsächlich entzündungshemmende, antiallergische und Immunsuppressive Eigenschaften) und zum Medikament Filicine, 5 mg, mit dem Wirkstoff Folsäure (essentiell für die Syntheses von DNA und die Funktion des Zellkerns).
Zusammen mit den Dokumenten betreffend die volljährigen Beschwerdeführer wurde auch die Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung samt mündlicher Verkündung des Asylstatus betreffend den volljährigen Sohn XXXX vom XXXX .2018 zu W224 2144164-1 übermittelt (AS 117f im Akt der BF2). Der volljährige Sohn gab im Rahmen der Beschwerdeverhandlung insbesondere auch an, dass seine Familie in Griechenland sei und seine Großeltern in Syrien, zu diesen habe er keinen Kontakt. Konkret sei eine Schwester des Beschwerdeführers in Deutschland, wo diese mit ihrem Ehemann lebe, seine Eltern und drei seiner Schwestern würden in Griechenland, auf der Insel XXXX leben. Dort erhalte die Familie Unterstützung von einer deutschen Organisation, es sei ein Haus für die Familie gemietet worden und die Familie habe um Asyl angesucht.
2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 08.02.2021 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben haben (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Zur Lage in Griechenland traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert durch das Bundesverwaltungsgericht):
Das griechische Asylverfahren besteht im Wesentlichen aus einem Verfahren für nach dem 7. Juni 2013 gestellte Anträge. Die griechische Asylbehörde führt es dezentral in ihren Regional Asylum Offices (RAO) oder den Asylum Units (AU) durch. Zusätzlich existiert noch ein Verfahren für Anträge, die vor dem 7. Juni 2013 gestellt wurden (Altfälle). Außerdem wird derzeit auf den griechischen Ägäisinseln Lesbos, Chios, Samos, Leros, Rhodos und Kos ein Fast-Track-Verfahren praktiziert. Bedingt durch das Abkommen mit der Türkei, wird bei Personen, die nach dem 20. März 2016 auf den Inseln ankommen sind, mittels jenes Fast-Track-Verfahrens festgestellt, ob ihr Antrag zulässig ist, oder ob sie in die Türkei zurückkehren müssen. (Für zusätzliche Informationen siehe Abschnitt 6.2 Unterbringung auf den Ägäischen Inseln (Hotspots)). Es existieren in allen Verfahren Beschwerdemöglichkeiten (bei unterschiedlichen Rechtsmittelfristen) mit aufschiebender Wirkung (AIDA 3.2019; für ausführliche Informationen zum Asylverfahren siehe folgende Quellen: AIDA 3.2019; vgl. MCP o.D.a; MCP o.D.b; USDOS 13.3.2019).
2019 gab es in Griechenland bis 30. Juni 30.443 Asylanträge (VB 21.8.2019).
Internationale Organisationen, NGOs und Menschenrechtsaktivisten äußern sich besorgt über Probleme im griechischen Asylsystem, einschließlich Schwierigkeiten bei der Antragstellung und bezüglich der Sorgfalt bei der Prüfung der Anträge und Beschwerden; des Mangels an geeigneten Empfangszentren und Personal; der unhygienischen Zustände; der Überbelegung; unzureichender Wohlfahrts-, Integrations-, Beratungs-, Rechts- und Dolmetscherdienste; Diskriminierung; sowie Inhaftierung in überfüllten Reception and Identification Centres (RIC) (USDOS 13.3.2019; vgl. AIDA 3.2019; CoE-CommDH 6.11.2018; HRW 17.1.2019; UNHCR 4.2019).
Berichten zufolge wendet Griechenland immer wieder sogenannte Pushbacks an, besonders beim Fluss Evros, der die natürliche Grenze zwischen Griechenland und der Türkei bildet, um Migranten vom griechischen Territorium fernzuhalten. Berichte verweisen auf die systematische Gewaltanwendung durch Strafverfolgungsbehörden im Grenzgebiet Evros, gefolgt von illegaler Abschiebung von Personen, ohne dass sie einen Asylantrag stellen können (GHM/MRG/OMCT/SOKADRE 6.2019; vgl. CoE-CommDH 6.11.2018; CoE-PACE 8.6.2019; AIDA 3.2019; DZ 24.3.2019). In diesem Zusammenhang wurde keine ordnungsgemäße offizielle Untersuchung eingeleitet. Eine vom Ombudsmann eingeleitete Untersuchung von Amts wegen vom Jahr 2017 ist immer noch nicht abgeschlossen (AIDA 3.2019; vgl. GHM/MRG/OMCT/SOKADRE 6.2019). Es gibt auch Berichte über Push-Backs, Gewalt, Diebstähle und Misshandlung durch uniformierte und maskierte Truppen ohne erkennbare Insignien (CoE-PACE 8.6.2019; vgl. GHM/MRG/OMCT/SOKADRE 6.2019). Es kommt zu rassistischen Angriffen auf Flüchtlinge, Migranten und deren Verteidiger. Auf den Inseln nimmt die fremdenfeindliche Rhetorik in den lokalen Gemeinschaften zu. Eine Polizeistatistik vom März 2018 zeigt einen deutlichen Anstieg an Hassverbrechen im Vergleich zum Vorjahr (UNHCR 21.3.2019; vgl. CoE-CommDH 6.11.2018; HRW 17.1.2019; EK 7.9.2018; BPB 30.3.2019).
Seit Mai 2019 verzeichnet Griechenland einen unerwarteten Anstieg von Geflüchteten, die aus der Türkei eingereist sind (DZ 9.8.2019). Einem Bericht vom Juli 2019 zufolge waren die Kapazitäten in den Hotspots erneut auf Rekordniveau, die Ankünfte überstiegen die Transfers auf das Festland mehrere Wochen. Ausschlaggebend für diese Entwicklung waren vor allem ausgelastete Kapazitäten am Festland und mangelnde Rückführungen in die Türkei (VB 23.7.2019). Mit 29. August 2019 betrug die Anzahl der Flüchtlinge und Migranten auf den Inseln 24.672, der höchste Stand seit drei Jahren. Schließlich wurde am 31. August 2019 die Entlastung der Inseln durch Transfers der Betroffenen in bereits bestehende Unterkünfte auf dem Festland entschieden. Am 2. September 2019 begann der Transfer von 1.500 Migranten aus Lesbos zum Lager Nea Kavala im Norden Griechenlands (ÖB 2.9.2019; vgl. NCCBCIA 30.8.2019; EK 30.8.2019; UNHCR 26.8.2019). Die Rückführung in die Türkei auf der Basis des Sicherer-Drittstaat-Prinzips kann nur von den Inseln aus stattfinden. Die Rücknahmeverpflichtung der Türkei endet, wenn Flüchtlinge von den griechischen Inseln auf das Festland verlegt werden (DS 4.9.2019; vgl. DW 2.9.2019).
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (3.2019): Country Report: Greece, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_2018update.pdf , Zugriff 26.9.2019
- BPB – Bundeszentrale für Politische Bildung (20.3.2019): Current Developments in Greece‘s Refugee and Asylum Policy, https://www.bpb.de/gesellschaft/migration/laenderprofile/287927/current-developments-in-greece-s-refugee-and-asylum-policy , Zugriff 26.9.2019
- CoE-CommDH – Council of Europe - Commissioner for Human Rights (6.11.2018): Report of the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Dinja Mijatović following her visit to Greece from 25 to 29 June 2018 [CommDH(2018)24], https://www.ecoi.net/en/file/local/1450482/1226_1542121278_commdh-2018-24-greece-report-en-docx.pdf , Zugriff 26.9.2019
- CoE-PACE – Council of Europe - Parliamentary Assembly (8.6.2019): Pushback policies and practice in Council of Europe member States [Doc. 14909],
https://www.ecoi.net/en/file/local/2011497/pdf.aspx , Zugriff 26.9.2019
- DS – Der Standard (4.9.2019): Ausschreitungen in überfüllten Flüchtlingslager auf Lesbos, https://www.derstandard.at/story/2000108241874/ausschreitungen-in-ueberfuelltem-fluechtlingslager-auf-lesbos , Zugriff 26.9.2019
- DW – Deutsche Welle (2.9.2019): Griechenland verlegt über tausend Flüchtlinge, https://www.dw.com/de/griechenland-verlegt-über-tausend-flüchtlinge/a-50261110 , Zugriff 26.9.2019
- DZ – Die Zeit (9.8.2019): Griechenland will Migranten schneller in die Türkei abschieben, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-08/asylverfahren-abschiebung-griechenland-tuerkei-migration , Zugriff 26.9.2019
- DZ – Die Zeit (24.3.2019): Im Freien gefangen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-03/eu-tuerkei-abkommen-griechenland-gefluechtete-fluechtlingslager , Zugriff 26.9.2019
- EK – Ekathimerini (30.8.2019): Greece sees first mass arrival of migrant boats in three years, http://www.ekathimerini.com/244080/article/ekathimerini/news/greece-sees-first-mass-arrival-of-migrant-boats-in-three-years , Zugriff 26.9.2019
- EK – Ekathimerini (7.9.2018): Two migrant teens attacked in northern Greece, NGO reports, http://www.ekathimerini.com/232394/article/ekathimerini/news/two-migrant-teens-attacked-in-northern-greece-ngo-reports , Zugriff 26.9.2019
- GHM/MRG/OMCT/SOKADRE – GHM – Greek Helsinki Monitor (Autor), MRG – Minority Rights Group International (Autor), OMCT – World Organisation Against Torture (Autor), Refugee Rights Europe (Autor), SOKADRE - Coordinated Organizations and Communities for Roma Human Rights in Greece (Autor) (6.2019): Joint submission to the UN Committee Against Torture ahead of the review of the periodic report of Greece,
https://www.omct.org/files/2019/07/25442/submission_greece.pdf , Zugriff 26.9.2019
- HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002233.html , Zugriff 26.9.2019
- MCP – Ministry of Citizen Protection (o.D.a): Applying for asylum, http://asylo.gov.gr/en/?page_id=62 , Zugriff 26.9.2019
- MCP – Ministry of Citizen Protection (o.D.b): Asylum in Greece, http://asylo.gov.gr/en/?page_id=103 , Zugriff 26.9.2019
- NCCBCIA – National Coordination Center for Border Control, Immigration and Asylum (30.8.2019): National Situational Picture Regarding the Islands at Eastern Aegean Sea (29/8/2019), https://infocrisis.gov.gr/5593/national-situational-picture-regarding-the-islands-at-eastern-aegean-sea-29-8-2019/?lang=en , Zugriff 26.9.2019
- ÖB – Österreichische Botschaft in Athen (2.9.2019): Auskunft der ÖB, per E-Mail
- UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (26.8.2019): Aegean Islands – Weekly Snapshot 19-25 August 2019, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/71021 , Zugriff 26.9.2019
- UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (4.2019): Fact Sheet; Greece; 1-31 March 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006858/69017.pdf , Zugriff 26.9.2019
- UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (21.3.2019): Refugees in Greece still exposed to racist violence, https://www.unhcr.org/gr/en/11282-refugees-in-greece-still-exposed-to-racist-violence.html , Zugriff 26.9.2019
- USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004299.html , Zugriff 26.9.2019
- VB des BM.I Griechenland (21.8.2019): Bericht des VB, per E-Mail
- VB des BM.I Griechenland (23.7.2019): Bericht des VB, per E-Mail
Aktuelle Entwicklungen des griechischen Asylgesetzes (seit Ende 2019)
Letzte Änderung: 19.3.2020
Das griechische Parlament hat mit großer Mehrheit eine Verschärfung des Asylgesetzes beschlossen. Die weitreichende Asylgesetzgebung soll ab Anfang 2020 gültig sein. Einige der wichtigsten Änderungen kurz zusammengefasst:
- Verfahren in 5 Stufen: 1.) Information 2.) Aufenthalt in Aufnahmezentren 3.) Registrierung und medizinische Kontrolle (Vulnerabilität führt zu prioritärem Verfahren, hat aber keine substanzielle Auswirkung auf den Asylantrag) 4.) „neues Asylverfahren“ 5.) Beförderung entweder auf das Festland (vulnerable Personen) oder in Rückführungszentren.
- Aufnahmephase: Bei Nichtbeachtung von Überstellungsentscheidungen erfolgt eine automatische Zuweisung ins Rückführungsverfahren; der Antrag wird innerhalb von drei Tagen abgewickelt; ebenso gilt dies bei einem Verstoß gegen die Verhaltensregeln in den Hotspots.
- Verfahrensdauer: Laut dem neuen Gesetz beträgt das reguläre Asylverfahren 6 Monate (+ 3 Monate bei Massenzustrom), das beschleunigte Verfahren 20 Tage (+ 10 Tage bei Massenzustrom) und das Schnellverfahren (Fast-Track) auf den Inseln 7 Tage. Folgeanträge werden innerhalb von 5 Tagen geprüft.
- Subsidiärer Schutz: Die Dauer der Aufenthaltserlaubnis bei Gewährung von subsidiären Schutz wurde von drei Jahren auf ein Jahr gekürzt.
- Beschwerdefristen: Zukünftig betragen die Beschwerdefristen beim regulären Asylverfahren 3 Monate, beim beschleunigten Verfahren 40 Tage, bei Unzulässigkeit 30 Tage, bei Beschwerden von Inhaftierten 20 Tage.
- Zugang zu Beschäftigung wird erst nach 6 Monaten nach Einbringung des Asylantrags gewährt.
- Haft: Das Gesetz sieht vor, dass Flüchtlinge „ausnahmsweise und aus bestimmten Gründen“ für 50 Tage in Haft gehalten werden können, die verlängert werden kann, aber nicht länger als 18 Monate dauern darf.
- Aufenthaltsrecht: Ein Aufenthaltsrecht in Griechenland besteht nur bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der ersten Beschwerdeinstanz, ein Verfahren in der zweiten Instanz hat keine aufschiebende Wirkung für die Rückführung.
- Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses: Im bisherigen System setzten sich die Beschwerdeausschüsse für abgelehnte Asylwerber aus zwei griechischen Richtern und einem vom UNHCR ausgebildeten unabhängigen Sachverständigen im Flüchtlingsrecht zusammen. Die Ausschüsse sollen zukünftig aus drei Verwaltungsrichtern bestehen. Weiters kann eine Einzelrichterkonstellation beispielsweise für beschleunigte Verfahren angewendet werden.
- Unbegleitete Minderjährige/Vulnerable: Das neue Gesetz sieht vor, dass das beschleunigte Verfahren auf unbegleitete Minderjährige und andere vulnerable Gruppen angewendet werden kann. Es gibt Änderungen bei der Definition der Familienangehörige, die Einschränkungen bei der Familienzusammenführung bedeuten können. Weiters wurde das Vulnerabilitätskriterium Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) (inklusive Überlebende von Schiffsbrüchen) gestrichen.
- Zugang zu medizinischer Versorgung: Ab 2020 werden Asylwerber nur noch Zugang zur Notfallversorgung haben.
- Unterbringung: Die neue Regelung sieht vor, dass anerkannte Flüchtlinge gezwungen werden, ihre Unterkunft innerhalb von zwei Monaten statt den bisherigen sechs Monaten nach Schutzgewährung zu verlassen.
- Verpflichtung der Bewerber zu persönlicher Vorsprache bei jedem Schritt des Asylverfahrens: so soll sicherstellen, dass sich der Asylwerber in der zugewiesenen Region aufhält.
- NGOs: die am System beteiligten NGOs müssen künftig eine Zertifizierung besitzen (ÖB 23.10.2019a; vgl. AI 24.10.2019; DZ 1.11.2019; EK 22.10.2019; GGHR 1.11.2019; ECRE 31.10.2019; HRW 29.10.2019; TNH 4.11.2019; UNHCR 24.10.2019; MoCP 11.11.2019).
1. UNHCR, der Ombudsmann, die Nationale Menschenrechtskommission, zivilgesellschaftliche Organisationen und die Athener Anwaltskammer zeigten sich tief besorgt über das Ziel der Gesetze, über die Vereinbarkeit ihrer Bestimmungen mit dem nationalen und internationalen Recht und den Verwaltungsdruck, den die Gesetze auf die Asylbehörden ausüben können. Oppositionsparteien (SYRZIA, KINAL, KKE) äußerten bei den Diskussionen im Parlamentsausschuss am 29.10.2019 ähnliche Bedenken (ECRE 31.10.2019; vgl. ÖB 23.10.2019a; ÖB 23.10.2019b; BI 1.11.2019; HRW 29.10.2019; UNHCR 24.10.2019).
2. Die Opposition sowie NGOs hatten auch Kritik an der Begutachtungsfrist geübt, die mit vier Arbeitstagen sehr kurz bemessen war. Die kurze Frist zur öffentlichen Konsultation des Gesetzesentwurfs wurde von der Nationalen Kommission für Menschenrechte ebenfalls kritisiert, die die Regierung in Menschenrechtsfragen berät (ÖB 23.10.2019a; vgl. UNHCR 24.10.2019).
Kommentar der Staatendokumentation: Die weiteren praktischen Auswirkungen ab 1.1.2020 werden beobachtet und es wird gegebenenfalls mittels KI reagiert.
Die griechische Regierung hat als Reaktion auf die aktuelle Lage an der griechisch-türkischen Grenze am 2. März 2020 ein Notstandsgesetz erlassen. Gemäß den neusten Bestimmungen wird die Registrierung von Asylanträgen irregulär eingereister Personen ab dem 1. März 2020 voraussichtlich für einen Monat ausgesetzt (ELENA 6.3.2020; vgl. FIDH 5.3.2020; DS 1.3.2020). Darüber hinaus sieht das Gesetz die sofortige Rückkehr irregulär eingereister Personen in ihr Herkunftsland oder in ein Transitland vor, wenn es möglich ist (dabei ist es jedoch noch unklar, wie die Aussage „wenn es möglich ist“ von den griechischen Behörden interpretiert wird) (AI 2.3.2020; vgl. FIDH 10.3.2020). Zudem soll die illegale Einreise scharf sanktioniert werden (PA 4.3.2020). Berichten zufolge haben beispielsweise die Gerichte bereits Haftstrafen für Personen verhängt, welche die Grenze ohne Papiere überquert haben und zwar unter Umständen, die, so die Kritik, die Möglichkeit auf ein faires Verfahren mit einer ordnungsgemäßen Abwicklung, ausschlossen (HRW 4.3.2020; vgl. HRW 10.3.2020).
Eine weitere Reaktionsmaßnahme der griechischen Regierung war die Entsendung von Polizei, Armee und Spezialkräften an die Grenzen, die Durchführung von Militärübungen mit scharfer Munition in der Nähe der Landesgrenze des Evros und der Ägäis, und das Ansuchen um verstärkte Unterstützung bei der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (FRONTEX) (HRW 4.3.2020; vgl. AI 2.3.2020).
Die Europäische Union (EU) stellte sich angesichts der Lage an der griechisch-türkischen Grenze demonstrativ hinter die griechische Regierung. Demnach hieß es in der Erklärung, auf die sich die Minister der 27 EU-Mitgliedsstaaten bei ihrem Sondertreffen einigten, dass illegale Grenzübertritte nicht toleriert werden (DST 5.3.2020; vgl. FAZ 5.3.2020).
Die Maßnahmen der griechischen Behörden gegen zunehmende Ankünfte von Migranten über Land und Meer wurden von verschiedenen Menschenrechtsorganisationen und NGOs stark kritisiert (FIDH 10.3.2020; vgl. AI 2.3.2020; DW 3.3.2020; PA 4.3.2020; HRW 4.3.2020; BBC 9.3.2020; FIDH 5.3.2020).
Quellen:
- AI – Amnesty International (24.10.2019): Amnesty International Submission on the proposed changes to the Greek Law on International Protection [EUR 25/1280/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2018926/EUR2512802019ENGLISH.PDF , Zugriff 19.12.2019
- AI – Amnesty International (2.3.2020): Greece: Inhumane asylum measures will put lives at risk, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025631.html , Zugriff 18.3.2020
- BBC News (9.3.2020): EU to take in some child migrants stuck in Greece, https://www.bbc.co.uk/news/world-europe-51799470 , Zugriff 18.3.2020
- BI – Balkan Insight (1.11.2019): Tougher Greek Asylum Law Criticised by Rights Groups, https://balkaninsight.com/2019/11/01/tougher-greek-asylum-laws-criticised-by-rights-groups/ , Zugriff 19.12.2019
- DS – Der Spiegel (1.3.2020): Griechenland setzt Asylrecht für einen Monat aus, https://www.spiegel.de/politik/ausland/fluechtlinge-griechenland-setzt-asylrecht-fuer-einen-monat-aus-a-14421c7e-80da-43d7-976c-9d00cae92127 , Zugriff 18.3.2020
- DST – Der Standard (5.3.2020): Neuer EU-Flüchtlingspakt mit der Türkei in Arbeit, https://www.derstandard.at/story/2000115347037/neuer-eu-fluechtlingepakt-mit-der-tuerkei-in-arbeit , Zugriff
- DW – Deutsche Welle (3.3.2020): Wie Empörung in blinde Wut umschlägt, https://www.dw.com/de/wie-empörung-in-blinde-wut-umschlägt/a-52619223 , Zugriff 18.3.2020
- DZ – Die Zeit (1.11.2019): Griechisches Parlament verschräft Asylgesetz, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-11/kyriakoks-mitsotakis-griechenland-asylgesetz-verschaerfung , Zugriff 19.12.2019
- ECRE – European Council on Refugees and Exiles (31.10.2019): Greece: New Restrictions on Rights and Procedural Guarantees in International Protection Bill*, https://www.ecre.org/greece-new-restrictions-on-rights-and-procedural-guarantees-in-international-protection-bill/ , Zugriff 19.12.2019
- EK – Ekathimerini (22.10.2019): Asylum bill faces criticism by human rights organizations, http://www.ekathimerini.com/245728/article/ekathimerini/news/asylum-bill-faces-criticism-by-human-rights-organizations , Zugriff 19.12.2019
- ELENA – European Legal Network on Asylum (6.3.2020): Weekly Legal Update, https://mailchi.mp/ecre/elena-weekly-legal-update-6-march-2020?e=989a4aebdd#11 , Zugriff 18.3.2020
- FAZ – Frankfurter Allgemeine (5.3.2020): Illegale Grenzübertritte werden nicht toleriert, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/eu-bekraeftigt-ihre-entschlossenheit-zum-schutz-der-aussengrenzen-16664531.html , Zugriff 18.3.2020
- FIDH – International Federation for Human Rights (Autor), ActionAid Hellas; ActionAid International; ActionAid Italia, et al. (Autor) (10.3.2020): Refugees Crisis - Protect our laws and humanity!, https://www.fidh.org/en/region/europe-central-asia/greece/refugees-crisis-protect-our-laws-and-humanity , Zugriff 18.3.2020
- FIDH – International Federation for Human Rights (Autor), IUIA-IROL - Institute for the Rule of Law – International Association of Lawyers; ELDH - European Association of Lawyers for Democracy & World Human Rights; AED - European Democratic Lawyers; et al. (Autor) (5.3.2020): Greece - violation of refugees' human rights is unjustifiable, https://www.fidh.org/en/region/europe-central-asia/greece/greece-violation-of-refugee-s-human-rights-is-unjustifiable , Zugriff 18.3.2020
- GGHR – Government Gazette of the Hellenic Republic (1.11.2019): Law No 4636 On International Protection and other provisions, per E-Mail via ÖB Athen
- HRW – Human Rights Watch (10.3.2020): Greece/EU: Allow New Arrivals to Claim Asylum, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026151.html , Zugriff 18.3.2020
- HRW – Human Rights Watch (4.3.2020): Greece/EU: Respect Rights, Ease Suffering at Borders, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025901.html , Zugriff 18.3.2020
- HRW – Human Rights Watch (29.10.2019): Greece: Asylum Overhaul Threatens Rights, https://www.ecoi.net/de/dokument/2019174.html , Zugriff 19.12.2019
- MoCP – Hellenic Republic Ministry of Citizen Protection (11.11.2019): Overview of Law 4636/2019 on International Protection, Bericht via VB, per E-Mail
- ÖB – Österreichische Botschaft des BM.A in Athen (23.10.2019a), Bericht der ÖB, per E-mail
- ÖB – Österreichische Botschaft des BM.A in Athen (23.10.2019b), Bericht der ÖB, per E-mail
- PA – Pro Asyl (4.3.2020): Die griechisch-türkische Grenze darf nicht zur menschenrechtsfreien Zone werden!, https://www.proasyl.de/news/die-griechisch-tuerkische-grenze-darf-nicht-zur-menschenrechtsfreien-zone-werden/ , Zugriff 18.3.2020
- TNH – The New Humanitarian (4.11.2019): Briefing: How will Greece’s new asylum law affect refugees?, https://www.thenewhumanitarian.org/news/2019/11/04/Greece-new-asylum-law-refugees , Zugriff 19.12.2019
- UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (24.10.2019): UNHCR urges Greece to strenghten safeguards in draft asylum law, https://www.unhcr.org/gr/en/13170-unhcr-urges-greece-to-strengthen-safeguards-in-draft-asylum-law.html , Zugriff 19.12.2019
Vulnerable
Letzte Änderung: 4.10.2019
Vulnerable
Vulnerable Gruppen werden von den griechischen Gesetzen sehr großzügig definiert. Sie umfassen unbegleitete Minderjährige (UM), Behinderte oder unheilbar Kranke, Alte, Schwangere, Wöchnerinnen, alleinstehende Elternteile mit minderjährigen Kindern, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt sowie Personen mit posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) und Opfer von Menschenhandel (AIDA 3.2019).
Für Vulnerable sind bestimmte Verfahrensgarantien festgelegt, die Berichten zufolge aber nicht immer eingehalten werden (AIDA 3.2019).
In Athen werden Vulnerable an das Center for Reception and Solidarity der Gemeinde Athen in Frourarchion verwiesen. 2018 wurden dort 2.318 Asylanträge registriert. Die Weiterleitung von schutzbedürftigen Personen nach Frourarchion zwecks Registrierung erfolgt über NGOs oder andere Stellen. Bei der Registrierung in Frourarchion kann es jedoch aus Kapazitätsgründen zu Verzögerungen kommen. Wenn im Verfahren der Verdacht auf Vulnerabilität aufkommt, ist eine medizinische/psychologische Prüfung zu veranlassen. Derzeit gibt es keine öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, die auf die Identifizierung oder Unterstützung von Folteropfern in ihrem Rehabilitationsprozess spezialisiert sind. Daher müssen NGOs das übernehmen. In Athen können Opfer von Folter zur Identifikation an die NGO Metadrasi verwiesen werden. Dies ist angesichts der nicht immer gesicherten Finanzierung der NGOs problematisch. Die NGOs Greek Council for Refugees und das Tageszentrum Babel (“Prometheus" project – Rehabilitation Unit for Victims of Torture) bieten in Kooperation mit Ärzte ohne Grenze (MSF) Rehabilitationsmaßnahmen an – ebenso mit unsicherer Finanzierungslage (AIDA 3.2019).
Die eingeschränkte Verfügbarkeit und der Zustand der öffentlichen Einrichtungen für psychisch Kranke sind laut UNHCR ein besonderes Problem. Öffentliche Einrichtungen und Kliniken, die psychisch erkrankte Flüchtlinge und Migranten in Athen versorgen, haben ebenso wie NGOs (z.B. Babel und ESTIA) Wartelisten von mehreren Monaten. Sogar für dringende Fälle wie Überlebende von Schiffbrüchen oder Folteropfer, die an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leiden, beträgt die Wartezeit für den ersten Termin bei der NGO Babel vier Monate (Pro Asyl/RSA 8.2018).
Vulnerable fallen nicht unter das Fast-Track-Grenzverfahren auf den Inseln – ihre Anträge gelten als zulässig. Die Identifikation von gefährdeten Personen im Zusammenhang mit dem Fast-Track-Grenzverfahren auf den Inseln erfolgt entweder vom griechischen Reception and Identification Service (RIS) vor der Registrierung des Asylantrags oder während des Asylverfahrens (AIDA 3.2019).
Seit Mitte 2017 werden medizinische und psychosoziale Untersuchungen im Rahmen des Aufnahme- und Identifikationsverfahrens durch das Centre of Disease Control and Prevention (KEELPNO), eine öffentliche Einrichtung des Gesundheitsministeriums, durchgeführt. Das medizinische Team von KEELPNO stellt ein Gutachten über den Grad der Vulnerabilität („high“ oder „medium“) aus, das zum Teil des Asylantrags wird. Wenn Personen als besonders („high) gefährdet eingestuft werden, werden sie von KEELPNO an ein öffentliches Krankenhaus oder einen Facharzt verweisen oder wenn es möglich ist, auf das Festland gebracht. Im Falle einer mittleren („medium“) Vulnerabilität können die Betroffenen außerhalb des Aufnahme- und Identifikationszentrums untergebracht werden, wo die Bedingungen möglicherweise besser sind. 2018 kam es aufgrund der Unterbesetzung der KEELPNO-Einheiten zu erheblichen Verzögerungen bei der Identifikation von Vulnerabilität bei Neuankömmlingen auf den Inseln. Laut GCR führten diese Verzögerungen und die zeitweise dysfunktionalen Identifikationsverfahren dazu, dass eine bedeutende Anzahl von Asylverfahren eingeleitet wurde, ohne die Betroffenen auf Vulnerabilität zu prüfen. Somit wurde ein systematisches Versagen bei der Identifikation und beim Schutz gefährdeter Personen, insbesondere auf den Inseln, festgestellt (AIDA 3.2019; vgl. Oxfam 9.1.2019; RI o.D.a; RI o.D.b).
Das Gesetz sieht vor, dass Personen während des Fast-Track-Grenzverfahrens bei Verdacht auf Vulnerabilität zu jedem Zeitpunkt an die medizinische und psychosoziale Einheit des RIC verwiesen werden können. Trotz dieser Bestimmungen kann es aufgrund des Mangels an medizinischer und psychosozialer Versorgung äußerst kompliziert und manchmal unmöglich sein, dass Asylwerber während des Verfahrens erneut auf Vulnerabilität geprüft werden. Infolgedessen kommen Hinweise auf Verwundbarkeit oft während den von EASO-Mitarbeitern geführten Interviews zur Zulässigkeit zum Vorschein, die de facto eine entscheidende Rolle bei der Identifikation und Bestimmung von Vulnerabilität und damit bei der Sicherstellung von Verfahrensgarantien spielen. Die Identifikationsmechanismen für Vulnerabilität durch EASO sind jedoch in keiner Weise im griechischen Gesetz klar geregelt, sondern durch interne Standard Operating Procedures von EASO, von denen unklar ist, ob sie sich nach den einschlägigen nationalen gesetzlichen Bestimmungen richten. Darüber hinaus wurden Bedenken hinsichtlich der Identifikationsmechanismen durch EASO geäußert. Eine im Jahr 2018 veröffentlichte Analyse stellte fest, dass von 40 untersuchten Fällen, 33 zu Unrecht nicht als vulnerabel eingestuft wurden, obwohl sie einer Überprüfung auf Vulnerabilität durch einen EASO-Experten unterzogen wurden. Schließlich haben EASO-Experten keinen direkten Zugang zum Antragsteller. Die Identifikation auf Verwundbarkeit erfolgt auf der Grundlage der Dokumente im Akt des Antragstellers (AIDA 3.2019).
Vulnerable Gruppen (ernsthaft Kranke, Behinderte, Schwangere, alleinerziehende Elternteile mit Kindern, Folteropfer, Opfer von Schiffbrüchen und unbegleitete Minderjährige) kommen für die Rückkehr in die Türkei nicht infrage, sondern müssen auf das griechische Festland gebracht werden, wenn ihr Verfahren in die sogenannte regular procedure übernommen wird. Auf dem Festland werden diese vulnerablen Fälle dann üblicherweise UNHCR zur Unterbringung übergeben, oder in staatlicher Unterbringung versorgt, oder sie bringen sich auf eigene Faust unter. Jedoch sind viele Vulnerable weiterhin auf den Inseln, auch unbegleitete Minderjährige, ohne dass ihre Bedürfnisse besonders beachtet würden (EP 5.2017).
Im Rahmen des Aufnahme- und Identifikationsverfahrens (Reception and Identification Procedure – RIC) sollen vulnerable Antragssteller vom Leiter des RIC an die zuständige Einrichtung für Sozialbetreuung und -schutz verwiesen werden. Engpässe bei der Identifikation von Vulnerabilität sowie kritischer Mangel an Aufnahmeplätzen auf den Inseln hindern gefährdete Personen daran, die speziellen Aufnahmebedingungen zu genießen. Dies könnte auf dem Festland ebenfalls der Fall sein, da die Kapazitäten der Einrichtungen des National Centre for Social Solidarity (EKKA) begrenzt sind; da es keinen klaren Überweisungsweg zum Zugang zu temporären Camps gibt und weil die Aufnahmebedingungen in vielen der Camps schlecht sind. Darüber hinaus kann die hohe Auslastungsquote der durch das UNHCR-Programm zur Verfügung gestellten Aufnahmeplätzen dazu führen, dass neu ankommenden schutzbedürftigen Familien und Einzelpersonen keinen Zugang zu dieser Art von Unterkunft haben (AIDA 3.2019; vgl. UNHCR 27.12.2018). Im Camp Moria auf Lesbos führt das komplizierte und sich ständig ändernde Verfahren zur Klassifizierung von Vulnerabilität zu Verwirrung und Verzögerungen; es herrscht Mangel an qualifiziertem Personal wie Ärzte und Psychologen; vulnerable Personengruppen, wie Opfer von Folter und sexueller Gewalt, werden in unsicheren Teilen Camps untergebracht; Schwangere und Mütter mit Neugeborenen werden auch im Winter in Zelten untergebracht, (Oxfam 9.1.2019).
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (3.2019): Country Report: Greece, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_2018update.pdf , Zugriff 26.9.2019
- CoE-CommDH – Council of Europe - Commissioner for Human Rights (6.11.2018): Report of the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Dinja Mijatović following her visit to Greece from 25 to 29 June 2018 [CommDH(2018)24], https://www.ecoi.net/en/file/local/1450482/1226_1542121278_commdh-2018-24-greece-report-en-docx.pdf , Zugriff 26.9.2019
- CoE-PACE – Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of migrants and refugees on the Greek islands: more needs to be done [Doc. 14837], https://www.ecoi.net/en/file/local/2004109/pdf.aspx , Zugriff 26.9.2019
- EKKA – National Center for Social Solidarity (31.8.2019): Situation Update: Unaccompanied Children (UAC) in Greece, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/71285 , Zugriff 26.9.2019
- EP – Europäisches Parlament (5.2017): International Protection in Greece; Background information for the LIBE Committee delegation to Greece 22-25 May 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1497249698_ipol-stu-2017-583145-en.pdf , Zugriff 26.9.2019
- Oxfam (9.1.2019): Vulnerable and abandoned, https://www-cdn.oxfam.org/s3fs-public/file_attachments/2019-01_greece_media_briefing_final.pdf , Zugriff 26.9.2019
- Pro Asyl/RSA – Refugee Support Aegean (8.2018): Update – Stellungnahme – Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/701739/1999815/1999817/20085633/PRO_ASYL,_Lebensbedingungen_international_Schutzberechtigter_in_Griechenland,_30.08.2018.pdf?nodeid=20085316&vernum=-2 , Zugriff 26.9.2019
- RI – Refugee Info (o.D.a): Vulnerability Assessment on the Greek Islands, https://www.refugee.info/greece/islands-asylum-information —greece/vulnerability-assessment-on-the-greek-islands?language=en, Zugriff 26.9.2019
- RI – Refugee Info (o.D.b): Asylum in Greece, https://www.refugee.info/greece/mainland-asylum-information —greece/asylum-in-greece-overview?language=en, Zugriff 26.9.2019
- UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (4.2019): Fact Sheet; Greece; 1-31 March 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006858/69017.pdf , Zugriff 26.9.2019
- UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (27.12.2018): Thousands of asylum-seekers moved off Greek islands, https://www.unhcr.org/news/latest/2018/12/5c24d1524/thousands-asylum-seekers-moved-greek-islands.html , Zugriff 26.9.2019
- USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004299.html , Zugriff 26.9.2019
Versorgung
Letzte Änderung: 4.10.2019
Das Gesetz sieht vor, dass die Bereitstellung der Aufnahmebedingungen für Asylwerber durch die zuständige Behörde in Zusammenarbeit mit den gegebenenfalls zuständigen Regierungsstellen, internationalen Organisationen und zugelassenen gesellschaftlichen Akteuren gewährleistet wird. Die materiellen Aufnahmebedingungen sind unter anderem von den verfügbaren materiellen Ressourcen der Betroffenen abhängig. Unter bestimmten Umständen kann die materielle Versorgung auch gekürzt oder gestrichen werden. In der Praxis sind Asylwerber auf den Inseln von gewissen Aufnahmebedingungen ausgeschlossen. Dies gilt auch für Asylwerber, die sich in Haftanstalten befinden. Die materielle Versorgung wird entweder in Form von Sachleistungen oder als Geldleistungen erbracht. Im Rahmen der sogenannten Soforthilfe für Integration und Unterbringung (ESTIA) unter der Leitung von UNHCR, finanziert von der Europäischen Kommission, werden mittels einer speziellen Karte vorab festgelegte monatliche Bargeldzuwendungen (Cash-Card-Programm) für Flüchtlinge und Asylwerber ausbezahlt. Dies bietet ihnen die Möglichkeit, ihren Grundbedarf selbst zu decken, wodurch sie auch die lokale Wirtschaft unterstützen (AIDA 3.2019; vgl. EK 2.4.2018; EK 20.12.2018). Im Juli 2019 gab es 72.290 Bezieher der EU-finanzierten Geldleistungen, darunter 13.800 anerkannte Schutzberechtigte (UNHCR 7.2019). Der Auszahlungsbetrag liegt zwischen 90 € für eine Einzelperson mit Unterkunft und Verpflegung und bis zu 550 € für eine Familie mit sieben oder mehr Personen (AIDA 3.2018; vgl. UNHCR 7.2019). Antragsteller dürfen in Griechenland arbeiten, sobald sie über die dazu notwendigen Dokumente („international protection applicant card“ oder „asylum seeker‘s card“) verfügen. Aber die hohe Arbeitslosigkeit und bürokratische Hürden (z.B. Schwierigkeiten beim Zugang zur Steuernummer) schränken die Möglichkeiten ein, eine legale Beschäftigung finden zu können (AIDA 3.2019; vgl. CoE-CommDH 6.11.2018; GHM/MRG/OMCT/SOKADRE 6.2019).
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (3.2019): Country Report: Greece, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_2018update.pdf , Zugriff 26.9.2019
- CoE-CommDH – Council of Europe - Commissioner for Human Rights (6.11.2018): Report of the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Dinja Mijatović following her visit to Greece from 25 to 29 June 2018 [CommDH(2018)24], https://www.ecoi.net/en/file/local/1450482/1226_1542121278_commdh-2018-24-greece-report-en-docx.pdf , Zugriff 26.9.2019
- EK – Europäische Kommission (20.12.2018): Migration und Grenzen: Kommission genehmigt 305 Mio. EUR für unter Druck stehende Mitgliedstaaten, https://europa.eu/rapid/press-release_IP-18-6884_de.htm , Zugriff 26.9.2019
- EK – Europäische Kommission (2.4.2018): Unterstützung für Flüchtlinge in Griechenland: 180 Mio. EUR an Soforthilfe, https://europa.eu/rapid/press-release_IP-18-2604_de.htm , Zugriff 26.9.2019
- GHM/MRG/OMCT/SOKADRE – GHM – Greek Helsinki Monitor (Autor), MRG – Minority Rights Group International (Autor), OMCT – World Organisation Against Torture (Autor), Refugee Rights Europe (Autor), SOKADRE - Coordinated Organizations and Communities for Roma Human Rights in Greece (Autor): Joint submission to the UN Committee Against Torture ahead of the review of the periodic report of Greece, https://www.omct.org/files/2019/07/25442/submission_greece.pdf , Zugriff 26.9.2019
- UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (7.2019): Cash Assistance Update, http://estia.unhcr.gr/en/greece-cash-assistance-july-2019/ , Zugriff 26.9.2019
Unterbringung auf dem Festland
Letzte Änderung: 4.10.2019
Das sogenannte Reception and Identification Service (RIS) und das sogenannte Directorate for the Protection of Asylum Seekers werden gegebenenfalls als zuständige Behörde für die Aufnahme von Asylwerbern benannt. Darüber hinaus werden im Rahmen des Hilfsprojekts der Soforthilfe für Integration und Unterbringung (ESTIA), eine Kooperation von UNHCR und Europäischer Kommission, Anträge auf Unterbringung von vulnerablen Asylwerbern bearbeitet. Das sogenannte National Center for Social Solidarity (EKKA) ist für die Unterbringungsvermittlung von UM zuständig (AIDA 3.2013).
Wenn die Unterbringung von Antragsstellern in Form von Sachleistungen erfolgt, sollte eine oder eine Kombination der folgenden Unterbringungsformen angewendet werden: (a) Unterbringung an der Grenze oder in den Transitzonen; (b) Aufnahmezentren in adaptierten öffentlichen oder privaten Gebäuden, welche von staatlichen oder privaten gemeinnützigen Organisationen verwaltet werden; (c) Privathäuser, Wohnungen oder Hotels, die im Rahmen des Unterbringungsprogramms für Antragssteller gemietet und entweder von staatlichen oder privaten gemeinnützigen Organisationen oder von internationalen Organisationen betrieben werden (AIDA 3.2019; vgl. CoE-CommDH 6.11.2018).
2016 wurde auf dem Festland eine Reihe von temporären Lagern errichtet, um die Bedürfnisse von Drittstaatsangehörigen zu befriedigen, die nach der Schließung der Westbalkanroute in Griechenland aufhältig waren. Es gibt ca. 25 solcher Einrichtungen, die auf unklarer Rechtsbasis operieren. Nur drei dieser Zentren können als offiziell bezeichnet werden: Elaionas, Schisto und Diavata, die Ende Dezember 2018 eine Gesamtkapazität von 4.106 Plätzen hatten. Etwa 21 weitere Zentren sind inoffiziell existent. Inklusive Elaionas, Schisto und Diavata lag die Auslastung der temporären Unterbringungszentren am 7.9.2018 bei 16.110 Personen. Aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage für die Errichtung der überwiegenden Mehrheit der Lager gelten keine Mindestnormen und sind keine Hausregeln in Kraft. Weiters gibt es in Griechenland keine Möglichkeit, eine Beschwerde gegen die Bedingungen in den Aufnahmeeinrichtungen einzureichen. Die Bedingungen sind je nach Einrichtung auf dem Festland unterschiedlich, da an jedem Standort verschiedene Arten von Unterkünften und Dienstleistungen angeboten werden. Eine beträchtliche Anzahl der Lager besteht aus vorgefertigten Einheiten oder befindet sich in Gebäuden oder Militärbaracken. In einigen Lagern auf dem Festland wurden Zelte aufgestellt, um den erhöhten Bedarf an Unterkünften im Jahr 2018 zu decken. In mehreren Einrichtungen sind die Umstände nach wie vor schlecht, da Überbelegung, mangelnde Leistungserbringung (unter anderem in Hinsicht auf medizinische und psychologische Versorgung), Gewalt, Sicherheitsdefizite und fehlende Rechtsgrundlage gemeldet werden (AIDA 3.2019; vgl. CoE-CommdH 6.11.2018). Ausführliche Informationen zu den verfügbaren Diensten und Defiziten in den einzelnen Lagern auf dem Festland sind dem im 9.2018 herausgegebenen Protection Monitoring Tool zu entnehmen (ASB/DRO/IOM/UNHCR 9.2018).
Die Binnenverteilung der Flüchtlinge erfolgt nur schleppend, so ist der Großteil in Athen und Thessaloniki untergebracht (UNHCR 9.2019; vgl ÖB 23.9.2019).
Das Hilfsprojekt der Soforthilfe für Integration und Unterbringung (ESTIA) ist eine Kooperation von UNHCR und Europäischer Kommission, mit dem Ziel Flüchtlinge außerhalb von Lagern unterzubringen und zu versorgen (EK 2.4.2018). Von den insgesamt 23.156 Plätzen (Stand 1.1.2019) befinden sich 1.510 Plätze auf den Inseln. Bis Ende Dezember 2018 waren 22.686 Personen im Rahmen des Programms untergebracht, davon 5.649 anerkannte Flüchtlinge und 17.037 Asylwerber. In den ESTIA-Einheiten werden hauptsächlich Familien mit einer Durchschnittsgröße von fünf Personen untergebracht; 48% der Untergebrachten sind Kinder (AIDA 3.2019). Das ESTIA-Unterbringungsprogramm steht nur besonders schutzbedürftigen Asylwerbern offen (Pro Asyl/RSA 8.8.2018).
Trotzdem führen Kapazitätsmangel, kontinuierliche Ankünfte und die geringen Rückführungszahlen zu einer allgemeinen Überbelegung der griechischen Aufnahmezentren, insbesondere auf den Ägäischen Inseln, wo die Situation besonders kritisch ist, aber auch auf dem Festland (CoE-CommdH 6.11.2018). Ein weiteres Problem stellen die Mittel- und Obdachlosigkeit dar. Die Zahl der obdachlosen Antragssteller ist unbekannt. Aufgrund des Mangels an Unterbringungskapazitäten auf dem Festland greifen Neuankömmlinge, einschließlich Vulnerable, auf Notunterkünfte zurück oder bleiben in den städtischen Gebieten von Athen, Thessaloniki und Petra obdachlos. Andere leben unter prekären Bedingungen in besetzten oder verlassenen Gebäuden ohne Zugang zu Strom oder Wasser (AIDA 3.2019; vgl. Pro Asyl/RSA 8.8.2018; MSF 18.3.2019).
Im Nordosten Griechenlands, nahe der türkischen Grenze, befanden sich im Erstaufnahme- und Identifikationszentrum (RIC) von Fylakio, auch als „Hotspot“ genannt, Ende 2018 240 Personen (davon ca. 120 UM) (AIDA 3.2019).
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (3.2019): Country Report: Greece, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_2018update.pdf , Zugriff 26.9.2019
- ASB/DRO/IOM/UNHCR – Arbeiter Samariter-Bund/Danish Refugee Council/ UN High Commissioner for Refugees (9.2018): Protection Monitoring Tool – Open Reception Facilities (sites) in the Mainland, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/67419.pdf , Zugriff 26.9.2019
- CoE-CommdH – Council of Europe - Commissioner for Human Rights (6.11.2018): Report of the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Dinja Mijatović following her visit to Greece from 25 to 29 June 2018 [CommDH(2018)24], https://www.ecoi.net/en/file/local/1450482/1226_1542121278_commdh-2018-24-greece-report-en-docx.pdf , Zugriff 26.9.2019
- EK – Europäische Kommission (2.4.2018): Unterstützung für Flüchtlinge in Griechenland: 180 Mio. EUR an Soforthilfe, https://europa.eu/rapid/press-release_IP-18-2604_de.htm , Zugriff 26.9.2019
- MSF – Médecins Sans Frontières (18.3.2019): EU-Turkey deal continues cycle of containment and despair,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2005674.html , Zugriff 26.9.2019
- Pro Asyl/RSA – Refugee Support Aegean (8.2018): Update – Stellungnahme – Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/701739/1999815/1999817/20085633/PRO_ASYL,_Lebensbedingungen_international_Schutzberechtigter_in_Griechenland,_30.08.2018.pdf?nodeid=20085316&vernum=-2 , Zugriff 26.9.2019
- ÖB – Österreichische Botschaft in Athen (23.9.2019): Auskunft der ÖB, per E-Mail
- UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (9.2019): Diplomatic Missions Briefing, Bericht per E-Mail
Unterbringung auf den Ägäischen Inseln (Hotspots)
Letzte Änderung: 4.10.2019
Seit Inkrafttreten der EU-Türkei-Erklärung vom 18.3.2016 hat sich die Funktion der griechischen Hotspot-Inseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos grundlegend gewandelt. Von Registrierungs- und Verteilungszentren wurden sie zu Erstaufnahme- und Identifikationszentren (RIC - Reception and Identification Centres) und Langzeitlager umgewandelt, in denen Zulässigkeitsprüfungen und Asylverfahren durchgeführt werden, was durch die geografische Restriktion der Bewegungsfreiheit auf die Inseln in Folge der EU-Türkei-Erklärung ermöglicht wird. Menschen werden dabei nach dem irregulären Übertritt der europäischen Außengrenze in der Ägäis auf den griechischen Hotspot-Inseln festgesetzt und an der Weiterreise gehindert (BM 5.2019; vgl. AIDA 3.2019). Wird in den Hotspots ein Asylantrag gestellt, ist dieser im Grenzverfahren beschleunigt zu behandeln. Ein wichtiges Element des beschleunigten Grenzverfahrens ist die Zulässigkeitsprüfung. Dabei wird geprüft, ob die Türkei für einen Antragsteller entweder als sicherer Drittstaat oder als first country of asylum bestimmt werden kann. Ist dies der Fall, wird der Asylantrag der Person als unzulässig abgelehnt und sie kann ohne Prüfung der Asylgründe in die Türkei abgeschoben werden (AIDA 3.2019).
Auf den Inseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos gibt es fünf Reception and Identification Centers (RIC). Zusammen mit anderen Unterbringungsarten waren Ende 2018 folgende Kapazitäten/Auslastungen vorhanden:
(AIDA 3.2019).
Ende September befanden sich etwa 88.750 Flüchtlinge und Migranten in Griechenland, davon 25.250 Personen auf den Inseln (Stand: Ende August 2019). Auf den Inseln (Hotspots) wurden 20.500 Personen in den sogenannten Reception and Identification Centers (RIC); 1.450 in offenen Zentren; 1.500 im Rahmen des ESTIA-Programms und 1.800 Personen in sonstigen Unterkünften untergebracht. Die Inseln sind weiterhin überfüllt. Derzeit sind in Samos 7 mal mehr Flüchtlinge als vorgesehen untergebracht, Moria (Lesbos) arbeitet auf 5facher Kapazität, Kos auf 4facher und Chios und Leros auf 2facher Kapazität. Die einheimische Bevölkerung auf den Inseln reagiere immer schlechter auf die Unterbringung weiterer Flüchtlinge, da sich durch die Überfüllung der Lager zusätzliche Konfliktfelder ergeben (UNHCR 9.2019; vgl. ÖB 23.9.2019).
Die Hotspots werden vor allem für mangelnde Unterbringungsbedingungen und Überbelegung kritisiert. Probleme mit der Qualität von Wasser, Nahrung, Versorgung vulnerabler Gruppen, Information, rechtlicher Hilfe und Übersetzerleistungen, gibt es weiterhin. Medizinische und psychologische Versorgung sind ungenügend und erschwert zugänglich. In den Camps auf den Inseln gibt es regelmäßig Unruhen, die zu Spannungen und vereinzelt zu Polizeigewalt führen. Darüber hinaus wird über Gewalt unter den Hotspots-Einwohnern, aber auch über Spannungen zwischen den Einheimischen und den Lagerbewohnern berichtet. Weiters wurden Fälle physischer und sexueller Belästigung und Gewalt innerhalb der Hotspots und eine hohe Rate psychologischer Probleme gemeldet (AIDA 3.2019; vgl. CoE-CommdH 6.11.2018; MSF 18.3.2019; HRW 17.1.2019). Es gibt nicht genug winterfeste Quartiere, keine ausreichende medizinische Versorgung und keinen vernünftigen Schulunterricht für Kinder (AI 15.3.2019).
Es fanden vom 30. August bis zum 04. September 2019 insgesamt 1.958 Überführungen von den Inseln auf das Festland statt (ÖB 6.9.2019). Die meisten von ihnen wurden in das Camp Nea Kavala verlegt, die restlichen in verfügbare Unterkünfte in Nord-Griechenland (VB 6.9.2019). Die Kapazitätsgrenze wurde auf dem Festland erreicht. Vor allem in der Region Kavalla bestehen derzeit nur Zeltunterkünfte, die nicht für eine Winterunterbringung geeignet sind (ÖB 6.9.2019).
Quellen:
- AI – Amnesty International (15.3.2019): Drei Jahre EU-Türkei-Deal: Kein Grund zum Feiern, https://www.amnesty.de/informieren/aktuell/tuerkei-drei-jahre-eu-tuerkei-deal-kein-grund-zum-feiern , Zugriff 26.9.2019
- AIDA – Asylum Information Database (3.2019): Country Report: Greece, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_2018update.pdf , Zugriff 26.9.2019
- BM – Boardermonitoring.eu (5.2019): Gefangene des Deals, https://bordermonitoring.eu/berichte/2019-gefangene-des-deals/ , Zugriff 26.9.2019
- CoE-CommdH – Council of Europe - Commissioner for Human Rights (6.11.2018): Report of the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Dinja Mijatović following her visit to Greece from 25 to 29 June 2018 [CommDH(2018)24], https://www.ecoi.net/en/file/local/1450482/1226_1542121278_commdh-2018-24-greece-report-en-docx.pdf , Zugriff 26.9.2019
- HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002233.html , Zugriff 26.9.2019
- MSF – Médecins Sans Frontières (18.3.2019): EU-Turkey deal continues cycle of containment and despair,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2005674.html , Zugriff 26.9.2019
- ÖB – Österreichische Botschaft in Athen (23.9.2019): Auskunft der ÖB, per E-Mail
- ÖB – Österreichische Botschaft in Athen (6.9.2019): Auskunft der ÖB, per E-Mail
- UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (9.2019): Diplomatic Missions Briefing, Bericht per E-Mail
- VB des BM.I Griechenland (6.9.2019): Bericht des VB, per E-Mail
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 4.10.2019
Nach der nationalen Gesetzgebung haben Asylwerber Anspruch auf kostenlosen Zugang zu notwendiger Gesundheits-, Arzneimittel- und Krankenhausversorgung, gegebenenfalls einschließlich der erforderlichen psychiatrischen Versorgung (AIDA 3.2019; vgl. CoE-CommDH 6.11.2018). Weiters ermöglicht das Gesetz den freien Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten und pharmazeutischer Behandlung für Personen ohne Sozialversicherung und Vulnerable, das gilt auch für Asylwerber und deren Familienangehörige (AIDA 3.2019). Berichten zufolge ist der Zugang zu medizinischer Versorgung in der Praxis trotz der günstigen rechtlichen Rahmenbedingungen sehr eingeschränkt. Das von den sukzessiven Sparmaßnahmen stark betroffene öffentliche Gesundheitswesen steht weiterhin unter Druck und ist nicht in der Lage, den Gesamtbedarf an Gesundheitsdienstleistungen, weder für die Einheimischen noch für Migranten, zu decken. Dazu kommen die administrativen Hindernisse für Asylwerber beim Erhalt der Sozialversicherungsnummer (CoE-CommDH 6.11.2018; vgl. AIDA 3.2019).
Alle Einwohner des Landes haben Anspruch auf medizinische Notfallversorgung unabhängig vom Rechtsstatus. Notfälle oder komplexere Fälle werden in die oft überlasteten und unterbesetzten lokalen Krankenhäuser überwiesen. Einige chronisch erkrankte Personen hatten weiterhin Probleme beim Zugang zu entsprechenden Medikamenten (USDOS 13.3.2019).
In den letzten drei Jahren lebten tausende von Personen infolge des EU-Türkei-Abkommens unter überfüllten, unhygienischen, unsicheren und erniedrigenden Bedingungen mit geringem Zugang zu medizinischer Grundversorgung in den Hotspots. Dies führte zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes (MSF 18.3.2019). Die Situation in den überbelegten Lagern auf den Ägäischen Inseln – insbesondere in Moria auf Lesbos und in Vathy auf Samos – bleibt weiterhin besorgniserregend und der Zugang zu Gesundheitsdiensten besonders eingeschränkt (AIDA 3.2019; CoE-PACE 4.3.2019).
Betreffend der Zuständigkeit der Gewährleistung der medizinischen Versorgung gehen die Quellen auseinander. Laut Ärzte ohne Grenzen (MSF) wird die humanitäre und medizinische Verantwortung auf den Inseln heute noch von freiwilligen Organisationen getragen, die die Zuständigkeit des Staates ersetzen (MSF 9.9.2019). Laut dem Bericht der Kommissarin des Europarats für Menschenrechte liegt hingegen die Verantwortung für die Gesundheitsdienste auf den Inseln seit 2017 nicht mehr bei NGOs, sondern bei staatlichen Akteuren (insbesondere beim Gesundheitsministerium und KEELPNO). NGOs zufolge führte diese Änderung zu weiteren Einschränkungen beim Zugang zu medizinischer Versorgung sowie ambulanter Behandlung, die mit Leistungslücken und Personalmangel im Gesundheitswesen begründet werden (CoE-CommDH 6.11.2018). Das US Außenministerium berichtet, dass die medizinische Betreuung in den Unterbringungszentren durch Freiwillige, Vertragsärzte der NGOs, Hellenic Center for Disease Control and Prevention (KEELPNO) und Militärärzte gemeinsam gewährleistet wird (USDOS 13.3.2019).
Die Anzahl, der in den RIC tätigen medizinischen Mitarbeiter reicht demnach nicht aus, um den Bedarf zu decken. Nach Angaben der griechischen Behörde arbeiten 62 Gesundheitsfachkräfte, darunter 23 Ärzte in Moria. Andere Quellen sprechen von niedrigeren Zahlen. Die offiziellen Zahlen in den anderen Hotspots liegen unter denen von Moria. Die Arbeit der medizinischen Teams wird durch den Mangel an Dolmetschern und interkulturellen Vermittlern erschwert. In Moria untergebrachte Personen geben an, dass sie sowohl im RIC als auch im lokalen Krankenhaus eine unangemessene Medikation erhielten. NGOs betonen, dass die Bedingungen in den Hotspots gefährlich und unhygienisch seien, insbesondere für Kinder und dass Krankheiten im Zusammenhang mit schlechter Hygiene (z.B. Hautinfektionen, ansteckende Krankheiten, einschließlich Tuberkulose) unter diesen Bedingungen nicht angemessen behandelt werden können. Darüber hinaus müssen sich die medizinischen Fachkräfte auch mit zunehmenden Problemen der psychischen Gesundheit auseinandersetzen, die manchmal durch die Lebensbedingungen in den RICs verursacht werden (CoE-CommDH 6.11.2018). Der Mangel an Psychologen und Dolmetschern erschwert die Identifikation und Betreuung von Asylwerbern, die unter nicht offensichtlichen Vulnerabilität (z.B. Folteropfer) leiden (UNHCR 27.8.2019).
Seit 2016 stellt MSF in Griechenland diverse Dienste wie medizinische Grundversorgung, Behandlung chronischer Erkrankungen, sexuelle und reproduktive Gesundheitsfürsorge, Physiotherapie, klinisch-psychologische Betreuung sowie ein umfassendes soziales Unterstützungspaket zur Verfügung. Die MSF Psychologen-Teams betreuen weiters Menschen mit psychischen Problemen wie Depression, Angstzustände und Psychosen und rehabilitieren Überlebende von Folter. Von den Psychologen wird die Wohnsituation der Patienten als größtes Problem genannt (MSF 18.3.2019).
UNHCR arbeitet daran, den Zugang der Asylwerber und anerkannten Flüchtlinge zu medizinischer Versorgung zu verbessern und kooperiert hierzu mit staatlichen Stellen. Weiters unterstützt UNHCR finanziell die medizinische Grundversorgung und die psychosoziale Betreuung auf Lesbos und die psychische Gesundheitsversorgung in Attika. Die Vergabe der Sozialversicherungsnummer (AMKA) wurde im Juli 2019 unterbrochen, da ein Schreiben zur AMKA-Vergabe widerrufen wurde, das neu eingetroffenen Asylwerbern den Zugang zu Gesundheits- und Sozialdiensten verwehrt. Dies erschwert auch den Zugang zu Unterkünften für Obdachlose und für Opfer sexueller Gewalt sowie den Zugang zu medizinischer Versorgung, für Menschen mit chronischen Erkrankungen (UNHCR 27.8.2019).
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (3.2019): Country Report: Greece, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_2018update.pdf , Zugriff 26.9.2019
- CoE-CommDH – Council of Europe - Commissioner for Human Rights (6.11.2018): Report of the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Dinja Mijatović following her visit to Greece from 25 to 29 June 2018 [CommDH(2018)24], https://www.ecoi.net/en/file/local/1450482/1226_1542121278_commdh-2018-24-greece-report-en-docx.pdf , Zugriff 26.9.2019
- CoE-PACE – Council of Europe - Parliamentary Assembly (4.3.2019): The situation of migrants and refugees on the Greek islands: more needs to be done [Doc. 14837], https://www.ecoi.net/en/file/local/2004109/pdf.aspx , Zugriff 26.9.2019
- MSF – Médecins Sans Frontières (18.3.2019): EU-Turkey deal continues cycle of containment and despair,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2005674.html , Zugriff 26.9.2019
- MSF – Médecins Sans Frontières (9.9.2019): Greece: Greek and EU authorities deliberately neglecting people trapped on islands, https://www.msf-me.org/article/greece-greek-and-eu-authorities-deliberately-neglecting-people-trapped-islands , Zugriff 26.9.2019
- UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (27.8.2019): Fact Sheet; Greece; 1-31 July 2019, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/71038 , Zugriff 26.9.2019
- USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004299.html , Zugriff 26.9.2019
Schutzberechtigte
Letzte Änderung: 4.10.2019
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Humanitär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre. Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel ein bis zwei Monate nach der Entscheidung ausgestellt. In der Zwischenzeit gilt die Asylwerberkarte mit dem Stempel „Pending Residence Permit". Nach fünf Jahren Aufenthalt kommt ein Flüchtling für eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung infrage, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt (AIDA 3.2019). Subsidiär Schutzberechtigte haben keinen Anspruch auf Familienzusammenführung. Sie erhalten außerdem nur dann international gültige Reisedokumente, wenn sie keine Reisedokumente ihres Heimatstaats erlangen können. Darüber hinaus bestehen keine rechtlichen und tatsächlichen Unterschiede bei der Behandlung der genannten Personengruppen (AA 26.9.2018a; vgl. AIDA 3.2019).
NGOs bezeichnen die Lebensbedingungen für Menschen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland als alarmierend. Schutzberechtigte sehen sich nicht nur mit fehlenden Möglichkeiten zur Integration in die griechische Gesellschaft konfrontiert, sondern auch oft mit unzulänglichen Lebensumständen und humanitären Standards, einer äußerst prekären sozioökonomischen Situation und kämpfen oft um ihr bloßes Überleben. Es bestehen weiterhin flächendeckende Defizite bezogen auf die Aufnahme, Versorgung und Integration von Schutzberechtigten. In der Praxis besteht für Flüchtlinge immer noch kein gesicherter Zugang zu Unterbringung, Lebensmittelversorgung, medizinischer und psychologischer Behandlung oder zum Arbeitsmarkt. Auf dem Festland sind Fälle bekannt, in denen anerkannte Flüchtlingeinoffiziell für einige Monate weiter in den Unterbringunszentren bleiben durften und Bargeld erhielten wie Asylbewerber. Jedoch wurden für sie keine weiteren Integrationsmaßnahmen ergriffen. Sie erhielten keinen Zugangzu entsprechenden Informationen oder Unterstützung bei der Integration (Pro Asyl/RSA 8.2018).
Besondere staatliche Hilfsangebote für anerkannte Schutzberechtigte neben dem allgemeinen staatlichen Sozialsystem bestehen nicht. Konzepte für eine speziell zugeschnittene Information durch öffentliche Behörden sowie Zugangserleichterungen zu staatlichen Leistungen für anerkannte Schutzberechtigte befinden sich im Aufbau (AA 26.9.2018a; vgl. Pro Asyl/RSA 8.2018).
Integrationsplan
Die sogenannte Nationale Strategie zur Integration von Drittstaatsangehörigen ist nur teilweise umgesetzt. Maßnahmen und Projekte des Ministeriums für Arbeit und Sozialfürsorge sind zwar für diejenigen, die unter der Armutsgrenze leben, vorgesehen, aber nicht für Personen, die kein Griechisch sprechen oder verstehen (Pro Asyl/RSA 8.2018).
In der Praxis werden konkrete Integrationsprogramme (z.B. Soforthilfe für Integration und Unterbringung (ESTIA)) weitgehend von einer EU-Finanzierung abhängig sein, da weder auf nationaler noch auf kommunaler Ebene nennenswerte Ressourcen zur Verfügung stehen. Positiver gestaltet sich die Integration der etwa 12.000 schulpflichtigen Flüchtlingskinder in Griechenland, von denen im Schuljahr 2017/2018 ca. 8.000 eingeschult waren (AA 6.12.2018).
Sozialleistungen
Gemäß Gesetz haben Flüchtlinge in Griechenland dieselben sozialen Rechte wie griechische Staatsbürger, aber bürokratische Hürden, staatliche Handlungsdefizite, mangelnde Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise können den Genuss dieser Rechte schmälern (AIDA 3.2019; vgl. Pro Asyl/RSA 30.8.2018; UNHCR 4.2019). Das neue System der sozialen Grundsicherung vom Februar 2017 befindet sich noch im Aufbau und wird schrittweise eingeführt. Es sieht Geldleistungen (erste Säule) sowie Sachleistungen (zweite Säule) und Arbeitsvermittlung (dritte Säule) vor. Eine etablierte Verwaltungspraxis besteht bislang nicht. Allerdings wurde der Zugang im Rahmen einer Gesetzesänderung im Juni 2018 für jene Personen eingeschränkt, die in EU-finanzierten Aufnahmelagern und Apartments wohnen. Die überwiegende Mehrheit der anerkannten Schutzberechtigten bezieht bisher keine soziale Grundsicherung (AA 6.12.2018). Voraussetzung für den Leistungsbezug allgemeiner Sozialhilfe ist das Einreichen verschiedener Dokumente (Aufenthaltserlaubnis, Sozialversicherungsnummer, Bankverbindung, Steuererklärung über das Online-Portal Taxis-Net), wobei der Nachweis des dauerhaften einjährigen Mindestaufenthalts im Inland durch die inländische Steuererklärung des Vorjahres nachzuweisen ist. Dabei sind Unterlagen grundsätzlich online und in griechischer Sprache einzureichen, staatlicherseits werden keine Dolmetscher gestellt (AA 7.2.2018). Bei der Beschaffung der genannten Dokumente stoßen jedoch die Betroffenen in der Praxis auf zahlreiche Schwierigkeiten (Pro Asyl/RSA 30.8.2018; vgl. UNHCR 4.2019). Einige NGOs bieten punktuell Programme zur Unterstützung bei der Beantragung von Sozialleistungen an. Erster Anlaufpunkt ist die HELP-Webseite des UNHCR. Es beraten z. B. der Arbeiter-Samariter-Bund, die Diakonie und der Greek Refugee Council (AA 6.12.2018; vgl. UNHCR 4.2019). Im Juli 2019 gab es 72.290 Bezieher der EU-finanzierten Geldleistungen im Rahmen sogenannter Cash-Card Programm des UNHCR, darunter 13.800 anerkannte Schutzberechtigte (UNHCR 7.2019). Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme an dem Cash-Card-Programm, es handelt sich nicht um einen Sozialhilfeanspruch, sondern um humanitäre Hilfe. Der Bezugszeitraum endet grundsätzlich nach Anerkennung bzw. nach einer Übergangsfrist von 6 bis 12 Monaten. In der Praxis wurden bisher keine Asylwerber nach ihrem Statuswechsel von dem Bezug ausgeschlossen. Für bereits anerkannte Schutzberechtigte ist ein Neueintritt in das Cash-Card-Programm allerdings nicht möglich (AA 6.12.2018). Der Auszahlungsbetrag beträgt zwischen 90 € für eine Einzelperson mit Unterkunft und Verpflegung und bis zu 550 € für eine Familie mit sieben oder mehr Personen (AIDA 3.2019; vgl. UNHCR 7.2019).
Medizinische Versorgung
Anerkannte Schutzberechtigte haben durch Gesetz vom 20. Februar 2016, umgesetzt seit Ende 2016, einen gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche medizinische Behandlung (auch in Krankenhäusern) und sind in die staatliche Krankenversicherung mit einbezogen. Das Gesundheitssystem erfüllt diesen Anspruch auch in der Praxis, insbesondere im Rahmen der Notfallversorgung (AA 7.2.2018). Trotz des günstigen Rechtsrahmens wird der tatsächliche Zugang zu medizinischer Versorgung in der Praxis durch einen erheblichen Ressourcen- und Kapazitätsmangel sowohl für Fremde als auch für die einheimische Bevölkerung erschwert. Der von verschiedenen Sparmaßnahmen stark betroffene öffentliche Gesundheitssektor steht unter enormem Druck und ist nicht in der Lage, den gesamten Bedarf an Gesundheitsleistungen weder für die einheimische Bevölkerung noch für Migranten zu decken. Ein weiteres Problem stellt die Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) dar (AIDA 3.2019). Kosten fallen bei Medikamenten im ambulanten Bereich an, da der staatlich festgesetzte erstattete Preis in Apotheken teilweise unterhalb des realen Verkaufspreises gilt. Mit Blick auf die allgemein begrenzten Haushaltsmittel sind Schutzberechtigte wie die griechische Bevölkerung auch hierbei Budgetierungen und restriktiver Medikamentenausgabe insbesondere bei teuren Krebsmedikamenten unterworfen. Seit Anfang 2017 werden Medikamente für Bedürftige nicht mehr kostenlos in Krankenhausapotheken abgegeben, sondern sind über Apotheken zu beziehen. Dabei wird ein staatlich festgesetzter Preis erstattet, der z. T. unterhalb des üblichen Abgabepreises in Apotheken liegt. Der Differenzbetrag ist privat zu tragen. An einigen Orten unterstützen private Sozialkliniken Bedürftige mit kostenloser Medikamentenabgabe. Fälle von Behandlungsverweigerung sind seltene Ausnahmen (AA 6.12.2018; vgl. AA 7.2.2018).
Wohnmöglichkeiten
Anerkannte Schutzberechtigte haben seit 2013 Zugang zu Unterbringung unter den gleichen Bedingungen wie Drittstaatsangehörige, die sich legal in Griechenland aufhalten. Eine staatliche Sozialleistung zur Wohnungsunterstützung besteht derzeit auch für die griechische Bevölkerung noch nicht (AA 26.9.2018a; vgl. AIDA 3.2019). In der Praxis wird Schutzberechtigten, die als Asylwerber in einem Flüchtlingslager oder in einer Wohnung des UNHCR-Unterbringungsprogramms (ESTIA) untergebracht waren, gestattet, nach ihrer Anerkennung für weitere 6 Monate in der gleichen Unterkunft zu bleiben (Pro Asyl/RSA 8.2018). Wohnraum wäre grundsätzlich auf dem freien Wohnungsmark zu beschaffen (AA 6.12.2018). Das private Anmieten von Wohnraum für bzw. durch anerkannte Schutzberechtigte wird durch das traditionell bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, Bekannte und Studenten, sowie gelegentlich durch Vorurteile erschwert (AA 26.9.2018a). Personen, die keine Unterkunft haben und nicht das Geld besitzen, eine zu mieten, leben oft in überfüllten Wohnungen, verlassenen Häusern ohne Zugang zu Strom oder Wasser oder werden obdachlos (AIDA 3.2019; Pro Asyl/RSA 8.2018). Schutzberechtigte haben Zugang zu Unterbringungseinrichtungen für Obdachlose, die jedoch nur begrenzt vorhanden sind. Eigene Unterbringungsplätze für anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte existieren nicht. Es gibt auch keine eigene Unterstützung für ihre Lebenshaltungskosten. In Athen etwa gibt es vier Asyle für Obdachlose (zugänglich für griechische Staatsbürger und legal aufhältige Drittstaatsangehörige). Aber es ist äußerst schwierig, dort zugelassen zu werden, da sie chronisch überfüllt sind und Wartelisten führen (AIDA 3.2019; vgl. Pro Asyl/RSA).
Die Aufnahme ins ESTIA-Programm ist nur für diejenigen anerkannten Schutzberechtigten möglich, welche die Kriterien der Vulnerabilität erfüllen und bereits als Asylwerber an dem Programm teilgenommen haben. Im Rahmen des Programms werden hauptsächlich Familien untergebracht (AIDA 3.2019). Prioritäre Kriterien sind das Vorliegen einer medizinischen Indikation, bevorstehende Geburt oder Neugeborene, alleinerziehende Mütter sowie Unterbringung der vulnerablen Personen von den Erstaufnahmeeinrichtungen auf den ostägäischen Inseln (AA 6.12.2018). Im Rahmen des ESTIA-Programms waren im März 2019 6.790 anerkannte Schutzberechtigte untergebracht (UNHCR 4.2019). Die Auslastungsquote lag Ende August 2019 mit 21.622 Einwohnern (Asylwerber und anerkannte Schutzberechtigte) bei 98,2% der Kapazitäten (ESTIA 28.8.2019). Anerkannte Schutzberechtigte sind dazu aufgerufen, die Wohnungen innerhalb einer Übergangsphase von 6 bzw. 12 Monaten nach ihrer Anerkennung zu verlassen. In der Praxis ist es bisher aber nicht zu erzwungenen Räumungen gekommen (AA 6.12.2018). Personen, die nach Zuerkennung ihres Schutzstatus in Griechenland ESTIA verlassen und einen Zweitantrag in einem anderen EU-Staat stellen, verzichten in eigener Verantwortung auf diesen sozialen Vorteil (AA 6.12.2018).
Einige NGOs bieten punktuell Wohnraum an. Hierzu gehören z.B. Caritas Hellas, Orange House und PRAKSIS. Insbesondere Caritas Hellas unterhält einen sogenannten „Social Spot" in Athen. Hier werden täglich Hilfestellungen zu verschiedenen Themen angeboten. Zudem verfügt Caritas Hellas über Wohnräumlichkeiten sowie Kooperationen mit der armenischen Kirchengemeinde, welche u. a. auch für kurzfristige Unterbringungen zur Verfügung stehen. Weitere gemischte Wohnprojekte der Caritas Hellas im Stadtteil Neos Kosmos werden von den römisch-katholischen Bischöfen in Griechenland unterstützt. Die Zahl der Unterkünfte in Athen ist insgesamt nicht ausreichend. Diese Stellen arbeiten mit Bedürftigen direkt und unmittelbar zusammen. Bedürftige können sich nach Ankunft in Griechenland unmittelbar an die vorgenannten Organisationen wenden (AA 6.12.2018).
Arbeitsmarkt
Ein Zugang zum Arbeitsmarkt steht rechtlich dauerhaft und legal im Land lebenden Personen zu, damit grundsätzlich auch Schutzberechtigten. Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung erhalten nur Personen mit entsprechenden Vorversicherungszeiten für eine Dauer von maximal einem Jahr. Die griechische Arbeitsagentur ODEA stellt nunmehr seit Juni 2018 für alle Schutzberechtigten eine Arbeitslosenkarte aus. Eine Registrierung bei der Arbeitsagentur, welche Voraussetzung für weitere Sozialleistungen ist, war zuvor in der Praxis für Schutzberechtigte kaum möglich, da als Voraussetzung ein Wohnungsnachweis auf den Namen der Person vorgelegt werden musste. Nachdem diese Hürde weggefallen ist, wurden innerhalb weniger Monate über 4.000 Personen aus dem EU-finanzierten Unterkunftsprogramm ESTIA registriert. Die Arbeitslosenkarte berechtigt zu folgenden Leistungen: kostenlose Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs; kostenloser Eintritt in Museen; Ermäßigungen für Gas-, Wasser- und Stromrechnungen, Rabatte in einigen Fast-Food-Restaurants, Mobilfunkangebote und ermäßigte berufliche Fortbildungsmaßnahmen. Einige NGOs bieten punktuell Programme zur Fortbildung und Unterstützung bei der Arbeitssuche an. Hierzu gehören z.B. der Arbeiter-Samariter-Bund, die Diakonie und der Greek Refugee Council (AA 6.12.2018). Die Chancen zur Vermittlung eines Arbeitsplatzes sind gering. Die staatliche Arbeitsagentur OAED hat bereits für Griechen kaum Ressourcen für die aktive Arbeitsvermittlung (Betreuungsschlüssel: 1 Mitarbeiter für über 1.000 Arbeitslose) und noch kein Programm zur Arbeitsintegration von Flüchtlingen aufgelegt. Migration in den griechischen Arbeitsmarkt hat in der Vergangenheit vor allem in den Branchen Landwirtschaft, Bauwesen, haushaltsnahe und sonstige Dienstleistungen stattgefunden. Allerdings haben sich die Arbeitschancen durch die anhaltende Finanz- und Wirtschaftskrise allgemein deutlich verschlechtert. Möglichkeiten zur Arbeitsaufnahme bestehen z.T. bei NGOs etwa als Dolmetscher oder Team-Mitarbeiter (AA 26.9.2018a).
Bildung
Ein Zugang zum Bildungssystem wird faktisch durch Sprachbarrieren und die stark akademisch ausgerichtete Bildungslandschaft in Griechenland erschwert. Es bestehen einzelne Projekte einer dualen Berufsausbildung etwa im Bereich der Landwirtschaft. Das griechische Bildungsministerium konzentriert sich in seinen Bemühungen bisher auf den Unterricht für die 5 bis 17-jährigen schulpflichtigen Flüchtlingskinder, von denen im Schuljahr 2017/2018 ca. 62% eingeschult waren. Zahlreiche NGOs bieten Sprachkurse für Griechisch und Englisch an (AA 26.9.2018b).
Unterstützung durch NGOs
NGOs spielen bei der Integration Schutzberechtigter eine wichtige Rolle. Es gibt sowohl in Griechenland aktive internationale wie auch lokale NGOs. Die Angebote sind vielfältig, allerdings mit Schwerpunkt in den Ballungsräumen Athen und Thessaloniki, wo sich auch die meisten Schutzberechtigten befinden. Die NGOs sind Umsetzungspartner der internationalen Hilfsprojekte, finanziert von der EU und in weiten Teilen koordiniert vom UNHCR. Die Programme werden genutzt (AA 26.9.2018a). Bekannte Organisationen sind unter anderem: Society for the care of minors (sma-athens.org), Apostoli, eine Organisation der griechisch-orthodoxen Kirche (mkoapostoli.com), Arsis (arsis.gr), National Centre for Solidarity (ekka.org.gr) Hellenic Red Cross (redcross.gr), Positive Voice - Greek Association of HIV Positive Persons (positivevoice.gr), Klimaka (klimaka.org.gr), Nostos (nostos.org.gr), Doctors of the World (mdmgreece.gr), Medical Intervention (medin.gr), Praksis (praksis.gr) sowie Faros (faros.org.gr) usw. (AA 6.12.2018; vgl. UNHCR 4.2019).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (6.12.2018): Auskunft des AA an das Verwaltungsgericht Stade, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684461/684543/18914234/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_06.12.2018,_508-516.80_51293.pdf?nodeid=19635053&vernum=-2 , Zugriff 26.9.2019
- AA – Auswärtiges Amt (26.9.2018a): Auskunft des AA an das Verwaltungsgericht Schwerin, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684461/684543/18914234/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_26.09.2018,_508-516.80_50799.pdf?nodeid=19309208&vernum=-2 , Zugriff 26.9.2019
- AA – Auswärtiges Amt (26.9.2018b): Auskunft des AA an das Verwaltungsgericht Greifswald, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/693991/696617/696619/696431/18970518/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_26.09.2018,_508-516.80_51035.pdf?nodeid=19373612&vernum=-2 , Zugriff 26.9.2019
- AA – Auswärtiges Amt (7.2.2018): Auskunft des AA an das Verwaltungsgericht Köln, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/683529/683531/683613/18932792/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_07.02.2018,_508-516.80_49957.pdf?nodeid=18971400&vernum=-2 , Zugriff 26.9.2019
- AIDA – Asylum Information Database (3.2019): Country Report: Greece, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_2018update.pdf , Zugriff 26.9.2019
- ESTIA – Emergency Support to Integration & Accomodation (28.8.2019): ESTAI Accomodation Capacity – Weekly Update, http://estia.unhcr.gr/en/estia-accommodation-capacity-weekly-update-27-august-2019/ , Zugriff 26.9.2019
- Pro Asyl/RSA – Refugee Support Aegean (8.2018): Update – Stellungnahme – Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/701739/1999815/1999817/20085633/PRO_ASYL,_Lebensbedingungen_international_Schutzberechtigter_in_Griechenland,_30.08.2018.pdf?nodeid=20085316&vernum=-2 , Zugriff 26.9.2019
- UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (7.2019): Cash Assistance Update, http://estia.unhcr.gr/en/greece-cash-assistance-july-2019/ , Zugriff 26.9.2019
- UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (4.2019): Fact Sheet; Greece; 1-31 March 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006858/69017.pdf , Zugriff 26.9.2019
Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführer seit 28.12.2020 in Österreich befinden, der Aufenthalt in Österreich niemals als sicher anzusehen gewesen sei. Es sei ihnen der unsichere Aufenthalt in Österreich bewusst gewesen, ein eventuelles Familien- bzw. Privatleben sei innerhalb dieses Zeitraumes entstanden, die mitgereisten Mitglieder der Kernfamilie seien ebenfalls von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen.
Aufgrund der der Behörde vorliegenden Bescheinigungsmittel (griechischer Aufenthaltstitel und griechischer Konventionspass) stehe für das BFA fest, dass den Beschwerdeführern in Griechenland der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Es stehe für das BFA damit fest, dass für die Beschwerdeführer in Griechenland Verfolgungssicherheit sowie Drittstaatsicherheit vorliege. Dass sich die Beschwerdeführer seit 18.12.2020 in Österreich aufhalten und sich in Grundversorgung befinden, ergebe sich aus den Angaben der Beschwerdeführer sowie aus einer entsprechenden GVS-Abfrage.
Abgesehen von der mitgereisten Kernfamilie seien zwei weitere volljährige Kinder in Österreich aufenthaltsberechtigt. Es seien keine besonderen sozialen Kontakte feststellbar, welche die Beschwerdeführer an Österreich binden würden. Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergebe sich aus den Angaben und dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur Gesundheit ergibt sich aus den Angaben im Verfahren und dem Akteninhalt. Dass die Beschwerdeführer an lebensbedrohenden Krankheiten leiden, haben diese weder behauptet noch ist dies aus der Aktenlage ersichtlich.
Der BF1 gab an – bis auf Problemen mit dem Blutdruck und Bandscheibenproblemen, hinsichtlich derer er Unterlagen vorlegte - gesund zu sein die volljährigen Beschwerdeführer gaben auch an, dass die minderjährigen Beschwerdeführerinnen gesund seien.
Die BF2 sei bei der Erstbefragung durch die Polizei dahingehend befragt worden, ob sie an irgendwelchen Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden leide. Dies verneinte die BF2. Sie sei - - wie jeder Asylwerber - nach der Antragstellung in Österreich erstuntersucht worden. Dabei hätte man lebensbedrohliche Erkrankungen diagnostiziert, falls solche vorgelegen wären, es wurden jedoch keine diagnostiziert.
Erst in der weiteren Einvernahme vor dem BFA habe die BF2 auf diesbezügliche Fragestellung hin angegeben, dass sie wegen Rheuma Medikamente nehmen würde. Sie habe angegeben, dass sie bereits in Griechenland einen Privatarzt wegen des Rheumaleidens aufgesucht hätte. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA habe die BF2 keine medizinischen Unterlagen vorgelegt. Sie habe sich nur darauf berufen, dass ihre Unterlagen bei ihrer Tochter wären. Einen Tag später habe die BF2 ihre Unterlagen übermittelt. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass der BF2 in Griechenland PROZOLON 5mg und FILICINE 5mg verschrieben worden sei. Der Wirkstoff Prednisolon im Medikament PROZOLON habe hauptsächlich entzündungshemmende, antiallergische und immunsuppressive Eigenschaften. Der Wirkstoff Folsäure in FILICINE sei essentiell für die Synthese von DNA und die Funktion des Zellkerns. Ein Mangel an Folsäure führe zu einer asynchronen Reifung und Funktion des Kerns im Vergleich zur Synthese von DNA und cytoplasmatischem Protein. Die BF2 leide damit – so wie die übrigen Beschwerdeführer - an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, welche einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen würde. Für ihre Beschwerden reiche eine rein medikamentöse Behandlung aus. In Österreich habe die BF2 so wie ihr Ehemann - der BF1 - laut eigenen Angaben bisher keinen Arzt aufgesucht. Wären die Probleme tatsächlich lebensbedrohlich gewesen, hätten die Ärzte bei der Erstuntersuchung dementsprechend agiert bzw. agieren müssen und die BF2 wäre nicht entlassen worden. Auch die Ärzte in Griechenland hätten die BF2 nicht wieder entlassen. Anderslautende medizinische Unterlagen seien nicht vorgelegt worden.
Da entgegenstehende Informationen nicht vorliegen, gehe das BFA davon aus, dass die Beschwerdeführer derzeit weder an einer schweren Krankheit leiden, noch ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf bestehe und es könne auch davon ausgegangen werden, dass der derzeitige Gesundheitszustand nicht von lebensbedrohlichem Charakter ist. Die Feststellungen zum Virus SARS-CoV-2 stützt das BFA auf die veröffentlichen Informationen des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als oberste Gesundheitsbehörde und wurde auf https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ--Zahlen ,-Daten,-Fakten.html als Quelle verwiesen.
Von den Beschwerdeführern seien keine Folterhandlungen oder irgendwelche Angriffe vorgebracht worden und sei auch nichts dahingehend vorgebracht worden, dass die Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leiden oder aus irgendwelchen Gründen traumatisiert seien.
Die Feststellung zu den Familienangehörigen würden sich aus den Angaben der Beschwerdeführer ergeben. Die Beschwerdeführer hätten vorgebracht, dass zwei ihrer volljährigen Kinder in Österreich aufenthaltsberechtigt sind. Ihr Sohn XXXX und die Tochter XXXX . Die Tochter lebe seit zwei Jahren, der Sohn seit fünf Jahren in Österreich, beide seien angerkannte Flüchtlinge. Vor der Einreise hätten sie mit den volljährigen Kindern etwa wöchentlich telefonischen Kontakt gehabt. Ihr Sohn hätte sie in Griechenland gelegentlich mit Kleinbeträgen finanziell unterstützt. Seit der Einreise der Beschwerdeführer hätte es keine Unterstützung mehr gegeben. Sie hätten ihre beiden Kinder seit der Einreise einmal persönlich getroffen. Gegenseitige Abhängigkeiten hätten so wie ein gemeinsamer Haushalt nicht festgestellt werden können. Gegenseitige (Kurz-)Besuche seien in Griechenland oder in Österreich, aufgrund des Aufenthaltstitels in Griechenland möglich. Es könne im Sinne von Art. 8 EMRK kein unzulässiger Eingriff in ein schützenswertes Familienleben in Österreich festgestellt werden.
3. Gegen die Bescheide des BFA vom 08.02.2021 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung rechtzeitig die vorliegende Beschwerde. Inhaltlich wurde auf das bereits erstattete Vorbringen verwiesen und insbesondere ausgeführt, dass das BFA ausführe, Griechenland gewährleiste grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge und den Beschwerdeführern drohe bei einer Ausweisung nach Griechenland keine Verletzung ihrer gemäß Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte, da der griechische Staat medizinische Hilfe anbieten würde und die BF an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leiden würden. Bezüglich der Angaben bezugnehmend auf Unterkunft und Versorgung sei den BF vom BFA kein Glauben geschenkt worden, dass diese Ausführungen den Amtswissen widersprechen würden. Wenn das BFA ausführe, die Beschwerdeführer würden bei einer Überstellung nach Griechenland als Asylberechtigte nicht in eine existenzielle Notlage geraten, finden diese Feststellungen in den Länderberichten keine Deckung. Hätte das BFA ihre Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erfüllt, so hätte sie erkannt, dass die Beschwerdeführer in Österreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben gem. Art. 8 EMRK führen und die Beschwerdeführer hätten ihre nahe Beziehung zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen näher dargelegt. Bei einwandfreier Verfahrensführung hätte das BFA feststellen müssen, dass die Beschwerdeführer in Griechenland über keine gesicherte Unterkunft verfügen würde sowie, dass die notwendige medizinische Versorgung in Griechenland nicht gewährleistet sei. Folglich wären die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr der Gefahr ausgesetzt, einer iSd Art. 3 EMRK relevanten Notlage zu geraten. Da eine Abschiebung nach Griechenland mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar sei, wären die Asylverfahren der Beschwerdeführer in Österreich zuzulassen gewesen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 VwGVG zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens unter Berücksichtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer erscheine unvermeidlich und es werde ersucht, der Beschwerde stattzugeben.
4. Aus den aktuellen ZMR-Abfragen ergibt sich, dass einzig der Erstbeschwerdeführer aktuell über eine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügt. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen waren in Österreich nur bis 12.02.2021 aufrecht gemeldet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang.
Die BF, Staatsangehörige Syriens, stellten erstmals am 10.01.2017 in Griechenland Anträge auf internationalen Schutz und wurde ihnen in Griechenland der Status anerkannter Flüchtlinge zuerkannt. Die BF erhielten in Griechenland Aufenthaltsberechtigungen, gültig bis XXXX 2023. Die BF erhielten einen Konventionsreisepass, gültig ab XXXX 2020 bis XXXX 2025.
Die BF waren von ab 14.10.2016 bis 28.12.2020 in Griechenland aufhältig. Ab XXXX 2020 kommt ihnen bis XXXX 2015 ein Asylstatus in Griechenland zu. Die BF verließen Griechenland mittels Flugzeug um zu den volljährigen asylberechtigten zwei Kindern in Österreich zu gelangen und sie stellten die verfahrensgegenständlichen Asylanträge.
Zur Lage im Mitgliedstaat Griechenland schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen der angefochtenen Bescheide an. Die BF haben in Griechenland den Länderfeststellungen zufolge Anspruch auf sozialstaatliche Leistungen wie griechische Staatsangehörige.
Konkrete, in der Person der BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im Zielstaat sprechen würden, liegen nicht vor und wurden nicht in substantiierter Weise behauptet.
Der BF1 gab in der Einvernahme vor dem BFA befragt über seinen Gesundheitszustand an:
„(…)
LA: Leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten? Benötigen Sie Medikamente?
VP: Ich nehme Medikamente wegen Bluthochdruck und Probleme mit den Bandscheiben. Nachgefragt hatte ich vor 5-6 Jahren ein Bandscheibenvorfall.
LA: Waren Sie in Österreich schon bei einem Arzt?
Wann und bei welchem Arzt, Behandlung?
VP: Ja. Ich Griechenland. Sie meinten, dass es repariert werden soll. Ich wollte nicht, weil ich zu meinen Kindern nach Ö wollte.
LA: Hätten Sie die Ärzte in Griechenland behandelt?
VP: Ja. Sie haben mir vor einem Jahr gesagt, dass es gemacht werden soll, aber sie haben mir nie einen Termin gegeben.
LA: Haben Sie wegen dem Termin je nachgefragt?
VP: Ja. Sie sagten, dass sich warten soll.
LA: Waren Sie in Ö je bei einem Arzt?
VP: Nein
LA: Warum nicht?
VP: Wir waren in Quarantäne. Dort haben die Betreuer bemerkt, dass ich Probleme habe. Sie sagten, dass ich im nächsten Lager zum Arzt gehen soll.
LA: Haben Sie das gemacht?
VP: Noch nicht.
(…)“
Die BF2 gab in der Einvernahme vor dem BFA befragt über ihren Gesundheitszustand an:
„(…)
LA: Leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten? Benötigen Sie Medikamente?
VP: Ja. Ich nehme Cortison und Vitamine wegen Rheuma.
LA: Seit wann leiden Sie an diesen Beschwerden?
VP: Seit 5 Jahren
LA: Waren Sie deswegen auch in Griechenland in ärztlicher Behandlung?
VP: Ja. Ich habe auch med. Unterlagen dabei. Nachgefragt sind die aber bei meiner Tochter.
LA: Wie wurden Sie in Griechenland behandelt?
VP: Ich war bei einem Privatarzt. Er sagte mir, dass ich Rheuma habe und er hat mir Medikamente verschrieben. Nachgefragt habe ich die Medikamente auch bekommen
(…)“
Vorgelegt wurden medizinische Unterlagen aus Griechenland samt Internetrecherche zum Medikament Prezolon, mit dem Wirkstoff Prenisolon (Wirkstoff hat hauptsächlich entzündungshemmende, antiallergische und Immunsuppressive Eigenschaften) und zum Medikament Filicine, 5 mg, mit dem Wirkstoff Folsäure (essentiell für die Syntheses von DNA und die Funktion des Zellkerns).
Die minderjährigen BF3 und BF4 sind laut Ausführungen der Eltern gesund.
Die BF leiden zusammengefasst an keinen akut lebensbedrohlichen Erkrankungen, die einer Überstellung nach Griechenland entgegenstünden. Aus den vorzitierten Angaben der Beschwerdeführer ergibt sich ebenfalls der klare Schluss, dass diese in Griechenland aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden Ärzte konsultiert haben und der BF2 Medikamente verschrieben wurden, welche sie auch erhalten hatte.
Die aktuelle Situation hinsichtlich der Covid-19-Pandemie begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr der BF nach Griechenland.
Bei Covid-19 handelt es sich um eine durch das Corona-Virus Sars-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Mit Stichtag 26.02.2021 hat es in Griechenland insgesamt 186.469 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen, 93.764 genesene Fälle und 6.410 Todesfälle gegeben. In Österreich waren mit Stichtag 26.02.2021 insgesamt 452.767 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen, 425.786 genesene Fälle und 8.493 Todesfälle zu verzeichnen (Quelle: Coronavirus COVID-19 (2019-nCoV) (arcgis.com)).
In Österreich lebt seit fünf Jahren ein volljähriger Sohn und seit zwei Jahren eine volljährige Tochter als anerkannter Flüchtling. Finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten der BF im Verhältnis mit dem volljährigen Sohn und der volljährigen Tochter, welche in Österreich einen Asylstatus haben, liegen nicht vor. Vor der Einreise hielten die Beschwerdeführer mit den volljährigen Kindern etwa wöchentlich telefonischen Kontakt. Der volljährige Sohn hat die Beschwerdeführer in Griechenland gelegentlich mit Kleinbeträgen finanziell unterstützt. Seit der Einreise erfolgte keine Unterstützung mehr. Die Beschwerdeführer haben die beiden volljährigen Kinder seit der Einreise einmal persönlich getroffen. Gegenseitige Abhängigkeiten hätten so wie ein gemeinsamer Haushalt nicht festgestellt werden können. Es konnte auch schon bisher nur ein Fernkontakt, wie über Telefon bzw. die sozialen Netzwerke, aufrechterhalten werden und kann dies auch künftig auf diese Art und Weise erfolgen. Es kann im Sinne von Art. 8 EMRK kein unzulässiger Eingriff in ein schützenswertes Familienleben in Österreich festgestellt werden.
Sonstige private, familiäre wie berufliche Bindungen im Bundesgebiet sind nicht vorhanden.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sind nicht hervorgekommen.
Aus den aktuellen ZMR-Abfragen ergibt sich, dass einzig der Erstbeschwerdeführer aktuell über eine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügt. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen waren in Österreich nur bis 12.02.2021 aufrecht gemeldet.
2. Beweiswürdigung:
Die Asylantragstellung der BF in Griechenland am 10.01.2017 ergibt sich aus den diesbezüglichen EURODAC-Treffermeldungen, welche aktenkundig ist.
Die Feststellung des Bestehens des Flüchtlingsstatus in Griechenland ab XXXX 2020 bis XXXX 2025, stützt sich auf die griechischen Konventionspässe der Beschwerdeführer. Dass die Beschwerdeführer über griechische Aufenthaltstitel bis XXXX 2023 stützen, stütz sich auf die vorgelegten griechischen Aufenthaltstitel der Beschwerdeführer.
Die Gesamtsituation Schutzberechtigter in Griechenland resultiert aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Die zu Grunde gelegten Länderfeststellungen, letzte Änderungen eingefügt am 04.10.2019 bzw 19.03.2020, sind als ausreichend aktuell zu bezeichnen. Bei diesen vom BFA herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation von Asylberechtigten in Griechenland ergeben. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die Schutzberechtigten in Griechenland zukommen - erneuerbare dreijährige Aufenthaltserlaubnis, Zugang zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung - umfassend dargelegt. Allerdings wird durchaus auch auf Schwierigkeiten, die auf anerkannte Flüchtlinge in Griechenland unter Umständen zukommen können, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden ein durchaus differenziertes Bild der Situation Schutzberechtigter in Griechenland zeichnen. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF und zu ihren privaten und familiären Verhältnissen ergeben sich aus ihren Angaben und den vorgelegten Unterlagen im Verfahren sowie der Aktenlage.
Die Feststellung, dass die aktuelle Covid-19-Pandemie kein Rücküberstellungshindernis der BF nach Griechenland darstellt, gründet sich auf die zu Griechenland und Österreich vorliegenden aktuellen Infektionszahlen inkl. der Gesamtzahl der bisherigen Todesfälle mit Stand 26.02.2021. Hinzukommt, dass nunmehr nahezu alle Staaten der Welt von Covid-19-Infektionen betroffen sind und die Infektionszahlen zuletzt weltweit, so auch in Österreich, signifikant gestiegen und aktuell weiter im Ansteigen begriffen sind. Eine Infektion kann daher auch in Österreich keineswegs ausgeschlossen werden. Das gegenwärtige Infektionsgeschehen in Österreich stellt sich sogar ungünstiger als jenes in Griechenland dar. Im europäischen Vergleich ist Griechenland bislang in relativ moderatem Ausmaß von der Pandemie betroffen. Im Hinblick darauf ist zum einen nicht davon auszugehen, dass die vorhandenen medizinischen Ressourcen weitgehend durch die Behandlung Coronakranker gebunden wären, sodass andere Krankheitsbilder nicht mehr angemessen behandelt werden könnten und zum anderen, dass eine Coronaerkrankung nicht behandelbar wäre.
Die Feststellung, dass die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen in Österreich nur bis 12.02.2021 aufrecht gemeldet waren, ergibt sich aus s den aktuellen ZMR-Abfragen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten:
§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. …
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird, …
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
…
§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. …
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, …
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5
AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder 2. …
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. (3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. (4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, wonach den Beschwerdeführern in Griechenland aufgrund einer dort erfolgten Asylantragsstellung bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde und die Beschwerdeführer somit in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben, ging das BFA zutreffend davon aus, dass sich die nunmehr in Österreich gestellten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz im Lichte des § 3 AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist.
Die Wahrnehmung dieser Unzuständigkeit Österreichs wäre lediglich dann als unzulässig anzusehen, wenn die BF dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würden. Dies trifft allerdings, wie im Folgenden dargelegt wird, im vorliegenden Fall nicht zu:
Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat kann jedoch ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr, im Zielstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden, rechnen muss. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben.
Es entspricht ebenfalls ständiger Judikatur des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ. Es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (EGMR 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich Rz 29; 28.02.2008 (GK), 37201/06, Saadi/Italien Rz 134).
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86).
Von systemischen Mängeln ist dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylwerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylwerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich). Es sind zwar auch die Lebensumstände in Betracht zu ziehen, die einen nach Abschluss des Asylverfahrens als international Schutzberechtigter erwarten würden. Einer Überstellung würde aber nur entgegenstehen, wenn für einen Betroffenen das Risiko gegeben wäre, sich nach der Überstellung aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not zu befinden (EuGH 19.03.2019, C-298/17 ua, Ibrahim).
Wie in den angefochtenen Bescheiden ausführlich dargelegt wurde, gewährleistet Griechenland grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge. Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine erneuerbare Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Nach fünf Jahren Aufenthalt ist für einen anerkannten Flüchtling die Erteilung einer dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung möglich. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Anspruch auf die gleichen sozialstaatlichen Möglichkeiten wie griechische Staatsangehörige. Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt, zu medizinischer Behandlung und deren Kinder können die Schule besuchen. Zwar ist der gleichberechtigte Zugang zu sozialen Rechten wie für griechische Staatsangehörige in der Praxis durch verschiedene Faktoren erschwert, doch ergibt sich aus den Länderberichten, dass Schutzberechtigte in Bezug auf ihre Unterbringung und Versorgung etwa auch auf Hilfsangebote von NGOs zurückgreifen können.
Was die in den Länderfeststellungen (zusammengefasst) dargestellten Verschärfungen des griechischen Asylgesetzes betrifft, die seit Anfang dieses Jahres gültig sein würden, sind diese gegenständlich schon insofern ohne Relevanz, als hievon im Asylverfahren befindliche Asylwerber betroffen sind. Gleiches gilt für das in den Länderfeststellungen in Reaktion auf die Lage an der griechisch-türkischen Grenze am 02.03.2020 erlassene Notstandsgesetz. Die in den Länderfeststellungen skizzierten Verschärfungen und Schwierigkeiten betreffen (vornehmlich) Asylwerber und neu anerkannte Schutzberechtigte.
Dass in Griechenland möglicherweise weniger Integrationsangebote bestehen könnten als in anderen europäischen Ländern verletzt die BF nicht in ihren Grundrechten. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die BF in Griechenland keinerlei Existenzgrundlage vorfinden und sich in einer Situation extremer materieller Not befinden würden. So ist zu bedenken, dass anerkannte Flüchtlinge bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung grundsätzlich gehalten sind, ihre Existenz - sowie auch alle Staatsbürger eines Landes - selbst zu erwirtschaften.
Die BF geben als Grund für das Verlassen Griechenlands übereinstimmend an, dass sie zu ihren zwei in Österreich asylberechtige volljährige Kinder gelangen wollten. Befragt zur konkreten Situation der Beschwerdeführer in Griechenland wurde keine besonders schlechte Situation für die Beschwerdeführer, die seit 2016 über vier Jahre in Griechenland aufhältig waren und denen ab XXXX 2020 der Status der Asylberechtigten zukommt, geschildert, sondern– insbesondere auch in der Beschwerde - lediglich ganz allgemein auf die schlechte Situation von „Flüchtlingen“ in Griechenland verwiesen. Es wurde sogar eingeräumt, dass der BF1 als Familienvater nicht einmal versucht hatte eine Arbeitsstelle in Griechenland zu bekommen.
Der BF1 gab zur Situation der Beschwerdeführer insbesondere an:
„(…)
LA: Gab es während Ihres Aufenthalts in Griechenland konkret Sie betreffende Vorfälle?
VP: Nein. Nur in dem abgebrannten Camp. Dort ist aber uns nichts passiert.
LA: Wenn es nie Vorfälle gab, warum sind sie dann nach Ö gereist?
VP: Ich habe 2 Kinder hier und wir wollten wieder zusammen sein.
LA: Haben Sie in Griechenland je versucht eine Arbeit zu finden?
VP: Nein. Wir sind sofort nach Erhalt der Ausweise hierher. Ich kann nicht arbeiten wegen meinem Rücken.
(…)“
Auch die BF2 verneinte wie ihr Ehemann bestimmte Vorfälle in Griechenland und verwies ebenfalls darauf, dass sie nun nach Österreich gelangt seien, weil ihnen der Asylstatus zuerkannt worden sei, weil sie bei ihren volljährigen Kindern in Österreich sein wollten. Überdies verwies die BF2 darauf, dass den Beschwerdeführern in Griechenland finanzielle Unterstützung von Familienangehörigen in Syrien zugekommen ist, dies ist zweifellos – so wie die finanzielle Unterstützung durch den in Österreich lebenden Sohn – auch in Zukunft möglich, wenn die Familie wieder in Griechenland aufhältig wäre. Die Ausführungen der BF2 zur Situation in Griechenland gestalten sich wie folgt:
„(…)
LA: Wie lange waren Sie in Griechenland aufhältig?
VP: 4 Jahre und 3 Monate.
LA: Warum sind Sie nicht früher nach Ö gekommen?
VP: Wir mussten lange auf die Pässe warten.
LA: Woher hatten Sie das Geld für die Reise nach Ö?
VP: Wir haben uns einen Teil geliehen. Ein Teil kam von meiner Verwandtschaft aus Syrien
LA: Gab es während Ihres Aufenthalts in Griechenland konkret Sie betreffende Vorfälle?
VP: Nein
LA: Wo waren Sie
(…)“
Weiters ist klar darauf zu verweisen, dass sich auch aus der zusammen mit den Dokumenten betreffend die volljährigen Beschwerdeführer vorgelegten Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung samt mündlicher Verkündung des Asylstatus betreffend den volljährigen Sohn XXXX vom XXXX .2018 zu W224 2144164-1 ergibt (AS 117f im Akt der BF2), dass dieser im Rahmen der Beschwerdeverhandlung insbesondere auch angab, dass seine Familie in Griechenland sei und seine Familie in Griechenland Unterstützung von einer deutschen Organisation erhält, es sei ein Haus für die Familie gemietet worden und die Familie habe um Asyl angesucht.
In Summe wurde kein schlüssiges und substantiiertes Vorbringen durch die Beschwerdeführer erstattet, welches gegen eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Griechenland spricht.
Den Beschwerdeführern musste auch bewusst sein, dass die im Anschluss an die Asylzuerkennung überbrückungsweise weiter gewährten Leistungen, insbesondere die Nutzung der im Asylverfahren beigestellten Unterkunft, nicht unbegrenzt weiter zur Verfügung stehen würden. Wie den übereinstimmenden Aussagen der drei BF zu entnehmen ist, sind diese mit den Bedingungen während ihres über vierjährigen Aufenthaltes offenbar auch durchaus zufrieden gewesen und erfolgte die Weiterreise nach Österreich – wie die volljährigen Beschwerdeführer wiederholt einräumen – deshalb, um zu den volljährigen Kindern zu gelangen. Erst im Rahmen der Beschwerde wurde - überaus allgemein gehalten – die Situation für Asylwerber und Schutzberechtigte in Griechenland als schlecht bezeichnet. Der Zugang zum Arbeitsmarkt steht rechtlich dauerhaft und legal im Land lebenden Personen zu, damit grundsätzlich auch Schutzberechtigten. Seit Juni 2018 wird auch für alle Schutzberechtigten eine Arbeitslosenkarte gestellt, die zur kostenlosen Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs, kostenlosen Eintritt im Museen, Ermäßigungen für Gas- Wasser- und Stromrechnungen, Rabatte in einigen Restaurants, Mobilfunkangebote und ermäßigten beruflichen Fortbildungsmaßnahmen berechtigen. Weiters bieten einige NGOs punktuell Programme zur Fortbildung und Unterstützung bei der Arbeitssuche an. Anerkannte Schutzberechtigte haben seit 2013 Zugang zu Unterbringung unter den gleichen Bedingungen wie sich legal in Griechenland aufhaltende Drittstaatsangehörige.
Es soll nun gar nicht in Abrede gestellt werden, dass Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt und dem Gebiet der Wohnraumbeschaffung bestehen. Allerdings ist auch die einheimische Bevölkerung insofern mit minder günstigen Bedingungen konfrontiert und muss sich diesen stellen. Zu bedenken ist etwa, dass auch für die griechische Bevölkerung derzeit keine staatliche Sozialleistung zur Wohnungsunterstützung existiert.
Es ist überdies abermals darauf hinzuweisen, dass von den vier Beschwerdeführern, einzig der Erstbeschwerdeführer noch über eine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügt, die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen verfügten lediglich bis zum 12.02.2021 über eine aufrechte Meldeadresse in Österreich, daraus ergibt sich ua. auch der Schluss, dass am gegenständlichen Verfahren und damit an einem weiteren Verbleib in Österreich offensichtlich nicht besteht. Durch dieses Verhalten haben drei der vier BF zu erkennen gegeben, dass sie auf die Beistellung einer Unterkunft nicht angewiesen und in der Lage sind, Verbleib und Unterkunft selbst zu organisieren. Zu allfälligen erschwerenden Auswirkungen aufgrund der Covid-19-Pandemie ist zu bemerken, dass die wirtschaftliche Situation und insbesondere die Arbeitsmarktsituation im Wesentlichen aller Staaten von der Covid-19-Krise - mitunter stark- in Mitleidenschaft gezogen wurden. Auch in Österreich sind die Arbeitslosenzahlen massiv angestiegen und wird in den kommenden Wintermonaten ein weiterer Anstieg angenommen. Im Übrigen zählt Griechenland, wie festgestellt, im europäischen Vergleich zu den von der Pandemie relativ moderat betroffenen Staaten.
Die BF waren seit 2016 über vier Jahre in Griechenland bis zur Ausreise Ende Dezember 2020 aufhältig, seit XXXX 2020 mit Asylstatus, in Griechenland aufhältig. Dass jemals ernsthaft entsprechende Bemühungen gesetzt worden und konkret unternommene Versuche gescheitert wären, eine Arbeit in Griechenland zu finden, kann dem Vorbringen der BF nicht entnommen werden. Auch diesbezüglich sind freilich intensives Bemühen und gewisse Eigeninitiative gefragt, dies ergab sich jedoch nicht aus den Angaben der Beschwerdeführe. Der BF1 verwies einzig auf seinen Bluthochdruck und seine Bandscheibenprobleme, darüber legte er auch Unterlagen vor, jedoch hat auch die grundsätzlich gesunde BF2 nicht angegeben, eine Arbeitsstelle gesucht zu haben, vielmehr wurden die Beschwerdeführer von Verwandten in Syrien und vom volljährigen Sohn in Österreich finanziell unterstützt, was zweifellos auch in Zukunft möglich ist.
Die BF haben ungeachtet ihres bereits in Griechenland eingeräumten Flüchtlingsstatus vorgezogen, das Land zu verlassen, aus ihren Angaben ergibt sich, dass sie offensichtlich auf die Zuerkennung des Asylstatus in Griechenland gewartet hätten, um den Konventionsreisepass zu erhalten, um sich nach Österreich zu begeben und dort unter abermaliger Asylantragstellung erneut ein Versorgungsprogramm für Asylwerber zu durchlaufen.
Aus dem Gesagten kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass Griechenland seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen in rechtswidriger Weise nicht nachgekommen wäre. Über konkrete Vorfälle gegen die Beschwerdeführer in Griechenland haben die volljährigen Beschwerdeführer nichts berichtet bzw. diese sogar ausdrücklich vor dem BFA verneint. Die Beschwerdeführer haben im Verfahren nicht substantiiert und glaubhaft dargetan, dass sie während seines Voraufenthaltes in Griechenland einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen wären.
Nach den Feststellungen im nunmehr angefochtenen Bescheid gewährleistet Griechenland grundsätzlich ausreichend Schutz und Versorgung für Schutzberechtigte wie die Beschwerdeführer. Schutzberechtigte haben in Griechenland denselben Zugang zu sozialen Rechten wie griechische Staatsbürger. Anerkannte Schutzberechtigte haben Zugang zu Unterbringung unter den gleichen Bedingungen wie Drittstaatsangehörige, die sich legal in Griechenland aufhalten. Die Aufnahme ins ESTIA-Programm ist für anerkannten Schutzberechtigten möglich, welche die Kriterien der Vulnerabilität erfüllen und bereits als Asylwerber an dem Programm teilgenommen haben. Ein Zugang zum Arbeitsmarkt steht rechtlich dauerhaft und legal im Land lebenden Personen zu, damit grundsätzlich auch Schutzberechtigten. Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für (zunächst) drei Jahre, welche auch dem Beschwerdeführer erteilt worden ist. Nach 5 Jahren besteht die Möglichkeit der Erteilung einer dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung. Insbesondere bestehen – wie beweiswürdigend ausführlich ausgeführt - keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer in Griechenland keinerlei Existenzgrundlage vorfinden würden. Dass in Griechenland möglicherweise geringere Integrationsmöglichkeiten bestehen als in anderen europäischen Ländern, verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten. Die insbesondere erst in der Beschwerde allgemein vorgebrachten Befürchtungen relativieren sich vor dem Hintergrund dieser Erwägungen. Nach den Länderberichten zu Griechenland kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem seitens der griechischen Behörden der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, im Fall einer Überstellung nach Griechenland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.
Aus der Entscheidung des EGMR vom 21.1.2011 in der Sache M.S.S. ist auch nicht ableitbar, dass die Überstellung der Beschwerdeführer nach Griechenland zu einer Verletzung seiner Rechte nach Art 3 EMRK führen würde. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich nämlich maßgeblich darin, dass es sich bei den Beschwerdeführern gegenständlich um Asylberechtigte handelt, während die Sache M.S.S. einen Asylwerber betraf, dessen Antrag noch nicht geprüft worden war.
Somit kann im Fall der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland, wo ihnen der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde und wo ihnen ein Aufenthaltstitel bis XXXX 2023 zukommt, insgesamt kein reales Risiko, dort einer Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, erkannt werden.
Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen.
Zusammengefasst ist es den BF jedenfalls zuzumuten, die nach einer Rücküberstellung in den Länderberichten angesprochenen Schwierigkeiten beim Zugang zu staatlichen Versorgungsleistungen zu überwinden bzw. erforderlichenfalls auch auf die nach den Feststellungen bestehenden Hilfsangebote von NGOs zurückzugreifen.
Medizinische Krankheitszustände, Behandlung in Griechenland:
Wie festgestellt, können keine schwerwiegenden überstellungshinderlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer erkannt werden.
Im Falle, dass der BF in Griechenland eine ärztliche Behandlung benötigen sollten, ist der Zugang zu einer solchen nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides im zuständigen Mitgliedstaat wie für Inländer gewährleistet.
Nicht bestritten werden soll, dass der tatsächliche Zugang zur medizinischen Versorgung laut
Länderberichten in der Praxis durch Ressourcen- und Kapazitätsmangel erschwert sein kann. Hiervon sind jedoch nicht nur Fremde, sondern ebenso die einheimische Bevölkerung betroffen.
Der BF1 gab in der Einvernahme vor dem BFA befragt über seinen Gesundheitszustand an, dass er Medikamente wegen Bluthochdruck und Probleme mit den Bandscheiben nehme. Er habe vor fünf bis sechs Jahren einen Bandscheibenvorfall erlitten und darüber legte er auch Unterlagen vor. Es sei ihm in Griechenland nahegelegt worden, dass er behandelt werde deshalb, in Österreich sei er jedoch auch noch bei keinem Arzt aufgrund dieser gesundheitlichen Beschwerden gewesen. Die BF2 gab in der Einvernahme vor dem BFA befragt über ihren Gesundheitszustand an, sie nehme Cortison und Vitamine wegen ihrer Rheumaerkrankung, darunter leide sie bereit seit fünf Jahren. In Griechenland seien ihr Medikamente verschrieben worden, diese habe sie auch erhalten. Vorgelegt wurden medizinische Unterlagen aus Griechenland samt Internetrecherche zum Medikament Prezolon, mit dem Wirkstoff Prenisolon (Wirkstoff hat hauptsächlich entzündungshemmende, antiallergische und Immunsuppressive Eigenschaften) und zum Medikament Filicine, 5 mg, mit dem Wirkstoff Folsäure (essentiell für die Syntheses von DNA und die Funktion des Zellkerns). Die minderjährigen BF3 und BF4 sind laut Ausführungen der Eltern gesund.
Die BF leiden zusammengefasst an keinen akut lebensbedrohlichen Erkrankungen, die einer Überstellung nach Griechenland entgegenstünden. Aus den vorzitierten Angaben der Beschwerdeführer ergibt sich ebenfalls der klare Schluss, dass diese in Griechenland aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden Ärzte konsultiert haben und der BF2 Medikamente verschrieben wurden, welche sie auch erhalten hatte.
Es ist demnach festzustellen, dass der Gesundheitszustand aller Beschwerdeführer soweit stabil ist. Wie vorstehend ausgeführt, ist die Entwicklung der Pandemiesituation in Österreich aktuell ungünstiger als jene in Griechenland, das, verglichen mit anderen europäischen Staaten, in relativ geringem Ausmaß von der Pandemie betroffen ist. Aus derzeitiger Sicht ist somit nicht davon auszugehen, dass eine allfällige Coronaerkrankung der Beschwerdeführer in Griechenland infolge Erschöpfung der medizinischen Kapazitäten nicht adäquat behandelt würde. Ebenso ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Griechenland wegen ihrer bestehenden gesundheitlichen Probleme nicht wie bisher weiterbetreut würden.
Im Übrigen hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9 und die darin behandelte relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK, EGMR im Fall D./Vereinigtes Königreich vom 02.05.1997 zu 30240/96).
Nach der Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungs-gerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet seien. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Fallbezogen liegen bei den Beschwerdeführern keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit jenem sehr außergewöhnlichen Ausmaß an Leidenszuständen vor, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird. Ein Überstellungshindernis aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer besteht sohin nicht.
Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen „ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind“ („a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling“), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren. Ebenso liegt nach dem Maßstab der jüngsten diesbezüglichen Entscheidung des EGMR im Fall Paposhvili vs Belgium (13.12.2016, 41738/10) beim Beschwerdeführer keine Situation vor, die die Abschiebung eines schwer kranken Menschen betrifft, bei dem gewichtige Gründe für die Annahme vorliegen könnten, dass dieser, auch wenn er sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder des mangelndes Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren.
Zusammenfassend liegen dem erkennenden Gericht keine Hinweise vor, dass beim Beschwerdeführer eine Erkrankung vorliegen würde, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Griechenland unzumutbar erscheinen lassen würde.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Betreffend das Kindeswohl wurde Folgendes erwogen:
Da es sich – wie bereits oben dargelegt - im vorliegenden Fall um eine Familie bestehend aus den Eltern und zwei minderjährigen Kindern handelt, sind auch die Rechtsvorschriften der Union zum Wohl des Kindes zu beachten.
Gemäß Art. 24 Abs. 1 GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
Nach Abs. 2 leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein.
Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC).
Gemäß Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Im gegenständlichen Fall ist, wie bereits oben erläutert, nicht erkennbar, dass die Überstellung der Beschwerdeführer gemeinsam als Familie, bestehend aus Eltern und zwei minderjährigen Kindern, nach Griechenland dem Kindeswohl entgegensteht. Die zwei volljährigen Geschwister der minderjährigen Beschwerdeführer leben in Österreich als Asylberechtigte, zu diesen bestand bereits von Griechenland aus Kontakt über soziale Medien und das Telefon, dies ist zweifellos auch in Zukunft möglich. Es ist wiederholt anzumerken, dass den Beschwerdeführern in Griechenland bereits der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Beschwerdeführer, die aufgrund ihres lediglich mehrwöchigen Aufenthalts in Österreich seit Ende Dezember 2020 und des derzeitigen unbekannten Aufenthaltes der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen über keinerlei besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich verfügen, haben in Griechenland ein stärkeres Aufenthaltsrecht als in Österreich, wo sie sich lediglich im Zulassungsverfahren befinden. Aber auch bei einer (rein fiktiven) Zulassung der Beschwerdeführer zum Asylverfahren in Österreich wäre die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten keinesfalls gesichert. Unabhängig davon entspricht nach Ansicht des BVwG der Aufenthalt in dem Staat, der den Status des Asylberechtigten zuerkannt hat, dem Kindeswohl mehr als der Aufenthalt in einem Staat, in dem das Ergebnis eines allfälligen Asylverfahrens keinesfalls abzusehen ist. Letztlich ist noch anzuführen, dass die Unterbringung und Versorgung von Schutzberechtigten in Griechenland gegeben ist, sodass auch unter diesem Aspekt keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich ist.
Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).
Im gegenständlichen Fall leben seit fünf Jahren ein volljähriger Sohn und seit zwei Jahren eine volljährige Tochter als anerkannter Flüchtling in Österreich. Finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten der BF im Verhältnis mit dem volljährigen Sohn und der volljährigen Tochter, welche in Österreich einen Asylstatus haben, liegen nicht vor. Vor der Einreise hielten die Beschwerdeführer mit den volljährigen Kindern etwa wöchentlich telefonischen Kontakt. Der volljährige Sohn hat die Beschwerdeführer in Griechenland gelegentlich mit Kleinbeträgen finanziell unterstützt. Seit der Einreise erfolgte keine Unterstützung mehr. Die Beschwerdeführer haben die beiden volljährigen Kinder seit der Einreise einmal persönlich getroffen. Gegenseitige Abhängigkeiten hätten so wie ein gemeinsamer Haushalt nicht festgestellt werden können. Es konnte auch schon bisher nur ein Fernkontakt, wie über Telefon bzw. die sozialen Netzwerke, aufrechterhalten werden und kann dies auch künftig auf diese Art und Weise erfolgen. Es kann im Sinne von Art. 8 EMRK kein unzulässiger Eingriff in ein schützenswertes Familienleben in Österreich festgestellt werden.
Aus den aktuellen ZMR-Abfragen ergibt sich, dass einzig der Erstbeschwerdeführer aktuell über eine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügt. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen waren in Österreich nur bis 12.02.2021 aufrecht gemeldet.
Die privaten und familiären Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
Festzuhalten ist, dass die BF zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich verfügten und ihren Aufenthalt vielmehr nur auf den zeitweiligen faktischen Abschiebeschutz aufgrund der gegenständlichen unzulässigen Anträge auf internationalen Schutz stützten. Den BF musste der unsichere Aufenthaltsstatus in Österreich von vornherein bewusst sein und konnten diese zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen, dass ihr Aufenthalt in Österreich dauerhaft sein würde, zumal ihnen die beabsichtigte Ausweisung nach Griechenland nachweislich zur Kenntnis gebracht worden ist.
Weiters war der von den BF in Österreich zugebrachte Zeitraum von wenigen Wochen seit Ende Dezember 2020 gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).
Schwer ins Gewicht fällt zudem die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften durch die BF. Gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Hat aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten, kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der BF innerhalb der Union zwecks Einbringung weiterer Asylantraäge gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des gemeinsamen europäischen Asylsystems hintangehalten werden soll, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen jährlich gestellten Asylanträge in den Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.
Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, die einen
Aufenthaltstitel erlangen wollen. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10).
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das BFA auch im Hinblick darauf, dass den BF bereits in Griechenland Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist und diese - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für Schutzberechtigte in diesem Staat und unter Berücksichtigung der individuellen konkreten Situation - sohin in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben, die nunmehr in Österreich gestellten weiteren Anträge auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich die BF nach Griechenland zurück zu begeben haben.
Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet im Ausmaß von einigen Monaten ist nicht geduldet. Die BF sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57
AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei Gegenteiliges weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren behauptet wurde.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a zurückgewiesen wird. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die gegenwärtige Covid-19 Pandemie allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse betreffend die Überstellung der BF nach Griechenland in der gegenständlichen Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben. Die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde.
Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.
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