GSVG §2 Abs4
GSVG §25
GSVG §27
GSVG §35
GSVG §37
GSVG §40
GSVG §6
GSVG §7
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W238.2270764.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Patrycja POGORZELSKI, Mahlerstraße 13/3, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 03.04.2023, XXXX , betreffend Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung im Zeitraum von 01.01.2007 bis 31.12.2007 nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, Verpflichtung zur Zahlung von rückständigen Beiträgen zur Sozialversicherung, Beitragszuschlägen, Verzugszinsen und Nebengebühren (ohne Exekutionskosten) iHv € 9.351,01 und Verpflichtung zur Zahlung der ab 21.01.2023 anfallenden Verzugszinsen iHv 4,63 % aus einem Kapital von € 4.859,20 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.07.2023 zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Nachsicht bzw. Herabsetzung der Verzugszinsen gemäß § 35 Abs. 5 GSVG wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Wien (in der Folge: SVS) vom 03.04.2023 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer 1. im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt, 2. zum 03.04.2023 verpflichtet ist, rückständige Beiträge zur Sozialversicherung, Beitragszuschläge, Verzugszinsen und Nebengebühren (ohne Exekutionskosten) iHv € 9.351,01 zu zahlen, 3. verpflichtet ist, die ab 21.01.2023 anfallenden Verzugszinsen iHv 4,63 % aus einem Kapital von € 4.859,20 zu zahlen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der maßgeblichen Versicherungsgrenze erzielt habe. In Ermangelung einer bereits bestehenden Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz seien die Voraussetzungen für die Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung als neuer Selbständiger gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erfüllt. In weiterer Folge wurden die Beitragsgrundlagen sowie die rechnerische Ermittlung der Beiträge zur Sozialversicherung, Beitragszuschläge, Verzugszinsen und Nebengebühren angeführt. Schließlich wurde mit näherer Begründung dargelegt, weshalb im vorliegenden Fall keine Verjährung eingetreten sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wurde gerügt, die belangte Behörde habe weder festgestellt, dass der Beschwerdeführer selbständig tätig gewesen sei, noch dargelegt, welche Tätigkeit er ausgeübt haben soll. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer in Österreich nie selbständig tätig gewesen, sodass auch keine Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen habe entstehen können. Der Beschwerdeführer arbeite als unselbständig tätiger Installateur. Er sei im Hinblick auf seine steuerlichen Angelegenheiten von einer Versicherungskanzlei beraten worden, die ihn nicht darüber aufgeklärt habe, dass der Einkommensteuerbescheid auch Auswirkungen auf die Versicherungspflicht habe. Entgegen den Ausführungen der Behörde habe der Beschwerdeführer am 14.12.2009 nicht (im Zusammenhang mit der Pflichtversicherung für das Jahr 2007) bei der SVS vorgesprochen; ebenso wenig habe diesbezüglich am 25.01.2010 ein Telefonat mit der Behörde stattgefunden. Auch seien dem Beschwerdeführer weder Sondermahnungen der Behörde zugestellt noch der Rückstandsausweis zur Gehaltsexekution übermittelt worden. Die belangte Behörde habe auch keinen Nachweis über die Zustellung ihrer Schreiben erbringen können, weshalb Feststellungsverjährung eingetreten sei. Schließlich wurde moniert, dass die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers auf Nachsicht gemäß § 35 Abs. 5 GSVG nicht abgesprochen habe, obwohl er weder hinsichtlich der eingeforderten rückständigen Beiträge noch hinsichtlich der Verzugszinsen leistungsfähig sei. Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Nachsicht gemäß § 35 Abs. 5 GSVG stattzugeben, der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen aufzuerlegen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens seitens der belangten Behörde am 25.04.2023 vorgelegt.
4. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden in weiterer Folge Auszüge aus dem Firmenbuch und aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) erstellt sowie Auskunftsersuchen an das Finanzamt Österreich, die Gewerbebehörde (Magistrat der Stadt Wien, GISA Servicestelle) und das Handelsgericht Wien gestellt. Der Beschwerdeführer legte über Aufforderung die an ihn ergangene Bescheidausfertigung, versehen mit der Unterschrift der Genehmigenden, vor. Die Behörde erstattete eine Stellungnahme.
5. Am 04.07.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der eine Vertreterin der belangten Behörde, der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die Sprache Polnisch beigezogen wurde. Eine Zeugin wurde unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (via Zoom) einvernommen. Der Antrag auf Kostenersatz wurde vom Beschwerdeführer zurückgezogen.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2023 wurde die von der Behörde am selben Tag übermittelte Stellungnahme des Finanzamtes Österreich vom 29.06.2023 dem Parteiengehör unterzogen. Die Verfahrensparteien äußerten sich nicht dazu.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war Kommanditist in der seit 21.11.2006 gelöschten Firma XXXX KEG, einer Maler- und Sanierungsfirma, entfaltete in diesem Zusammenhang aber weder Tätigkeiten noch erhielt er Geldleistungen in Bezug auf diese Funktion.
Der Beschwerdeführer war von 01.11.2002 bis 30.04.2003 von der XXXX GesmbH & Co KG sowie von 03.04.2000 bis 31.05.2005 und von 23.08.2006 bis 31.10.2006 von der XXXX KG jeweils als freier Dienstnehmer („Freier Dienstvertrag ASVG/BKUVG Arbeiter“) angemeldet.
Von 03.09.2007 bis 10.10.2007 war er von der XXXX GmbH und von 11.10.2007 bis 15.10.2007 von der XXXX jeweils als Arbeiter angemeldet.
Der Beschwerdeführer meldete der belangten Behörde für das Jahr 2007 weder Beginn noch Ende einer betrieblichen Tätigkeit.
Das Finanzamt übermittelte dem Beschwerdeführer am 31.10.2008, am 05.12.2008 und am 09.02.2009 jeweils schriftliche Aufforderungen zur Jahreserklärung für das Jahr 2007. Diese Schreiben blieben vom Beschwerdeführer unbeantwortet. Da seitens des abgabepflichtigen Beschwerdeführers keine Mitteilung an das Finanzamt erfolgte, ob – wie auch in den Vorjahren – Einnahmen im Jahr 2007 erzielt wurden und die Abgabenbehörde keine Kenntnis über § 109a EStG-Einnahmen oder sonstige Einkünfte hatte, erfolgte gemäß § 184 BAO eine Schätzung der Bemessungsgrundlagen in Anlehnung an übliche Lebenshaltungskosten.
Am 14.04.2009 wurde vom Finanzamt der Einkommensteuerbescheid 2007 erlassen. Darin wurden Einkünfte des Beschwerdeführers aus Gewerbebetrieb iHv € 20.000,00 ausgewiesen. Die Einkommensteuer wurde mit € 3.810,33 festgesetzt. Die Begründung des Bescheides lautete: „Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt.“ Weiters enthielt der Einkommensteuerbescheid eine Rechtsmittelbelehrung. Der Bescheid blieb unbekämpft. Es wurde auch keine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Der Einkommensteuerbescheid 2007 ist rechtskräftig.
Am 12.06.2009 übermittelte das zuständige Finanzamt der belangten Behörde den Einkommensteuerbescheid 2007.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im (gesamten) Jahr 2007 eine den festgestellten Einkünften zugrundeliegende betriebliche Tätigkeit ausübte.
Der Beschwerdeführer hat seit 30.06.2005 durchgehend seinen Hauptwohnsitz in XXXX , XXXX und wohnt auch tatsächlich an dieser Adresse. Er hielt sich zwischendurch regelmäßig in Polen auf. Seine Frau entleert (auch im Falle der Abwesenheit des Beschwerdeführers) täglich den Briefkasten und händigt dem Beschwerdeführer die an ihn adressierten Sendungen aus bzw. informiert den Beschwerdeführer über an ihn ergangene Sendungen. Lediglich im letzten (nicht verfahrensrelevanten) halben Jahr gab es Probleme mit einem anderen Mieter, sodass die (Haus)Türe öfter offenstand und Briefkästen beschädigt waren.
Mit Schreiben der SVS vom 16.07.2009 (Erstverständigung) wurde der Beschwerdeführer über die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum von 01.01.2007 bis 31.12.2007 auf Grund der im Einkommensteuerbescheid 2007 enthaltenen Informationen verständigt. Die Beiträge für das Jahr 2007 wurden dem Beschwerdeführer mit der dritten Quartalsvorschreibung 2009 (Kontoauszug vom 25.07.2009) vorgeschrieben.
Am 14.12.2009 sprach der Beschwerdeführer mit einem Begleiter bei der SVS vor und teilte seine Überforderung mit der Einbeziehung in die Pflichtversicherung für das Jahr 2007 sowie seine Unkenntnis über selbständige Einkünfte im Jahr 2007 mit. Zudem informierte er die SVS über die beabsichtigte Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt. Ihm wurden eine Kopie des Formulars 601j, welches der Erstverständigung entsprach, sowie die dritte Quartalsvorschreibung 2009 (Kontoauszug vom 25.07.2009) ausgefolgt.
Die SVS übermittelte dem Beschwerdeführer an folgenden Tagen Quartalsvorschreibung an seinen Hauptwohnsitz: 25.07.2009, 17.10.2009, 23.01.2010, 17.04.2010, 17.07.2010, 16.10.2010, 22.01.2011, 16.04.2011, 16.07.2011, 22.10.2011, 21.01.2012, 21.04.2012, 21.07.2012, 20.10.2012, 25.04.2015, 25.07.2015, 22.04.2017, 22.10.2022, 21.01.2023.
Zudem wurden an folgenden Tagen Sondermahnungen (Zahlungserinnerungen) der SVS an den Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers übermittelt: 12.03.2013, 16.09.2014, 15.03.2016, 19.09.2017, 12.03.2019, 18.09.2020, 28.02.2022.
Im Zusammenhang mit der Beitragsschuld wurden von der SVS folgende Exekutionen gegen den Beschwerdeführer betrieben: Fahrnisexekution vom 16.10.2010, Forderungsexekution vom 13.10.2011, Forderungsexekution vom 02.03.2015, Forderungsexekution vom 02.02.2017, Forderungsexekution vom 17.10.2022, Bewilligung Gehaltsexekution vom 20.10.2022, in der auf Seite 2 der Rückstandausweis wiedergegeben ist.
Die Schreiben der SVS wurden an den Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers adressiert; sie wurden von der Behörde der Post zur Beförderung übergeben und eine Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer sämtliche Sendungen erhalten hat.
Mit Schreiben vom 09.02.2023 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Beitragsschuld für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2007.
Mit Eingabe vom 28.03.2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung von Nachsicht nach § 35 Abs. 5 GSVG.
Am 03.04.2023 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid. Über den Antrag auf Nachsicht wurde von der Behörde nicht abgesprochen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes sowie aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung, insbesondere den Parteien- und Zeugenaussagen.
Die Feststellungen zur Funktion des Beschwerdeführers als Kommanditist in der mittlerweile gelöschten Firma XXXX KEG ergeben sich anhand einer Zusammenschau des vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Firmenbuchauszuges mit den Angaben des Beschwerdeführers, der in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass es nur Versprechen für eine Zusammenarbeit gegeben habe, er jedoch letztlich nie eine Tätigkeit entfaltet und auch kein Geld nach Löschung der Firma erhalten habe. Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 Einkünfte aus seiner (bloß formell eingetragenen, aber faktisch nicht entfalteten) Funktion als Kommanditist erzielt hat.
Die Feststellungen über die Anmeldungen des Beschwerdeführers als freier Dienstnehmer sowie als Arbeiter sind dem Versicherungsdatenauszug zu entnehmen, dessen Richtigkeit der Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritt.
Dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde für das Jahr 2007 keine betriebliche Tätigkeit meldete, gab dieser ausdrücklich in der Verhandlung an.
Die Feststellungen über das Verfahren des Finanzamtes, welches zur Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2007 führte, basieren auf der Stellungnahme des Finanzamtes vom 29.06.2023. Das Bundesverwaltungsgericht hegt keine Zweifel an der Richtigkeit und – soweit es für das Finanzamt noch ermittelbar war – Vollständigkeit dieser Stellungnahme, zumal der Beschwerdeführer sich dazu im Rahmen des Parteiengehörs nicht äußerte.
Der Einkommensteuerbescheid 2007 ist Bestandteil des Verwaltungsaktes. Im Akt findet sich auch das Datum des Einlangens dieses Bescheides bei der belangten Behörde. Die Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides 2007 vom 14.09.2009 ergibt sich aus der Auskunft des Finanzamtes und dem Fehlen eines anderslautenden Vorbringens des Beschwerdeführers.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im (gesamten) Jahr 2007 eine den festgestellten Einkünften zugrundeliegende betriebliche Tätigkeit ausübte, konnte auf Basis des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides getroffen werden, in dem Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgewiesen sind. Zwar stellte der Beschwerdeführer in Abrede, dass er jemals in Österreich eine selbständige Tätigkeit ausgeübt habe. Er erstattete diesbezüglich jedoch nur ein unsubstantiiertes Vorbringen und kam seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nach, zumal er von sich aus (trotz ausdrücklicher Nachfrage in der Verhandlung) weder seine Funktion als Kommanditist in einer mittlerweile gelöschten Firma noch seine Tätigkeiten als freier Dienstnehmer oder weitere Einkünfte in den dem Steuerjahr 2007 vorangegangenen Jahren anführte. Auch nahm er keine Einsicht in die beim Finanzamt hinsichtlich der im Jahr 2007 festgestellten Einkünfte aufliegenden Informationen, sondern beschränkte sich auf eine pauschale Bestreitung der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher im Ergebnis davon aus, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen im Jahr 2007 eine den festgestellten Einkünften zugrundeliegende betriebliche Tätigkeit entfaltete (zum Fehlen einer dadurch begründeten anderen Pflichtversicherung vgl. die rechtlichen Ausführungen).
Die Feststellungen des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers und die tatsächliche Unterkunftnahme an dieser Adresse stützen sich auf die Eintragung im ZMR, deren Richtigkeit vom Beschwerdeführer in der Verhandlung bestätigt wurde, sowie auf die weiteren Angaben des Beschwerdeführers. Er führte in in der Verhandlung an, dass er sich zwischendurch regelmäßig in Polen aufhalte und seine Frau (auch im Falle der Abwesenheit des Beschwerdeführers) täglich den Briefkasten entleere und ihm die an ihn adressierten Sendungen aushändige bzw. ihn über an ihn ergangene Sendungen informiere. Probleme im Zusammenhang mit beschädigten Briefkasten an seiner Wohnadresse führte er lediglich im letzten (nicht verfahrensrelevanten) halben Jahr an.
Das Schreiben der SVS vom 16.07.2009 (Erstverständigung) und die dritte Quartalsvorschreibung 2009 (Kontoauszug vom 25.07.2009) befinden sich im Verwaltungsakt.
Die Feststellungen über die – vom Beschwerdeführer bestrittene – Vorsprache vom 14.12.2009 bei der SVS gründen sich auf den von einer (damaligen) Mitarbeiterin der Behörde erstellten Aktenvermerk, dessen Richtigkeit von der einvernommenen Zeugin in der Verhandlung bestätigt wurde. Die Zeugin führte nachvollziehbar aus, dass vor den Vorsprachen eine Registrierung – unter Vorlage der E-Card oder eines den Versicherten betreffenden Schriftstückes – jener Personen beim Anmeldeschalter erfolgt sei, die zur Vorsprache erschienen seien. Erst nach Erfassung dieser Daten habe sie eine entsprechende Datei darüber aufrufen können. Die Zeugin schloss auch einen Fehler hinsichtlich des verfassten Aktenvermerks dahingehend aus, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern eine andere Person persönlich anwesend gewesen sein könnte, und verwies darauf, dass im Aktenvermerk ausdrücklich „der Versicherte und sein Begleiter“ erwähnt worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht sieht es vor diesem Hintergrund als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Einbeziehung in die Pflichtversicherung für das Jahr 2007 persönlich am 14.12.2009 bei der belangten Behörde vorsprach, wobei ihm – wie im Aktenvermerk festgehalten – auch eine Kopie der Erstverständigung und die dritte Quartalsvorschreibung 2009 (Kontoauszug vom 25.07.2009) ausgefolgt wurden.
Die Feststellungen über die Quartalsvorschreibungen und die Sondermahnungen (Zahlungserinnerungen) der SVS sowie die gegen den Beschwerdeführer betriebenen Exekutionen konnten auf Grundlage des unbedenklichen Akteninhalts getroffen werden.
Dass der Beschwerdeführer diese Schreiben nicht erhalten hat, erwies sich als nicht glaubhaft:
Er behauptete zunächst in der Verhandlung auf ausdrückliche Nachfrage, keine der 19 Quartalsvorschreibungen und keine der 7 Sondermahnungen erhalten zu haben sowie auch keine Kenntnis von den 6 seitens der SVS gegen ihn betriebenen Exekutionen erlangt zu haben. Abgesehen von der bereits festgestellten Ausfolgung der Schreiben der SVS vom 16.07.2009 (Erstverständigung) und der dritten Quartalsvorschreibung 2009 (Kontoauszug vom 25.07.2009) anlässlich der Vorsprache bei der Behörde am 14.12.2009 erstattete der Beschwerdeführer zum Erhalt der behördlichen Schreiben auch widersprüchliche Angaben. Trotz der pauschalen Bestreitung des Erhalts der in Rede stehenden Schreiben räumte er im Lauf der Verhandlung ein, dass er das Schreiben der SVS vom 16.07.2009 betreffend Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem GSVG für 2007 sowie den Kontoauszug vom 25.07.2009 bekommen habe (S. 15 der Verhandlungsschrift: „Ja, ich vermute, dass ich das bekommen habe“) und stellte dies sodann wieder in Abrede (S. 16 der Verhandlungsschrift: „Nein, das stimmt nicht. Ich habe nur drei Schreiben in diesem Zeitraum seit 2007 bis heute von der Sozialversicherung bekommen und [das] waren Aufforderungen zur Zahlung über 5.000, 7.000 und 10.000 EUR“). Auf die Frage seiner Rechtsvertreterin, wann er das erste Schreiben der SVS bekommen habe, antwortete er, dass dies 2009 gewesen sei (S. 20 der Verhandlungsschrift). Laut Beschwerdevorbringen (Seite 8) erhielt der Beschwerdeführer auch den Kontoauszug vom 22.10.2022, dessen Zustellung er in der Verhandlung jedoch in Abrede stellte. Desgleichen behauptete er in der Verhandlung (S. 17 der Verhandlungsschrift), keine Kenntnis von den gegen ihn geführten Exekutionen zu haben, während er dem Beschwerdevorbringen zufolge (Seite 8) zumindest von der Fahrnisexekution von Oktober 2022 wusste. Der Rückstandsausweis, der Bestandteil der Bewilligung der Gehaltsexekution vom 20.10.2022 ist, muss dem Beschwerdeführer demnach entgegen seinem Vorbringen ebenfalls zur Kenntnis gebracht worden sein.
Im Ergebnis erachtet es das Gericht daher nicht für glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer über 30 in den Jahren 2009 bis 2022 an seinen Hauptwohnsitz ergangene Schreiben nicht übermittelt worden sein sollen.
Seitens der Behördenvertreterin wurde zudem nachvollziehbar dargelegt, dass die Schreiben der SVS, deren Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet wurde, an den Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers adressiert und zur Post gegeben wurden. Dies steht auch im Einklang mit dem Akteninhalt, in dem etwa die Versendung der Sondermahnungen samt Adresse dokumentiert ist.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer sämtliche in Rede stehende Sendungen erhalten hat.
Der Antrag vom 09.02.2023 auf Ausstellung eines Bescheides, das Ersuchen um Nachsicht vom 28.03.2023 und der angefochtene Bescheid vom 03.04.2023 sind Bestandteile des Verwaltungsaktes. Dass seitens der Behörde über den Antrag auf Nachsicht nicht abgesprochen wurde, wurde von der Behördenvertreterin bestätigt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A)
I. Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG) lauten auszugsweise:
„ABSCHNITT II
Umfang der Versicherung
1. Unterabschnitt
Pflichtversicherung
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
…
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
…“
„Beginn der Pflichtversicherung
§ 6. …
(4) Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personen beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
1. mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Grenzen des § 25 Abs. 4 übersteigen, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat; …“
„Ende der Pflichtversicherung
§ 7. …
(4) Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates,
1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat; …“
„Beitragsgrundlage
§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
(4) Die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).
(Anm.: Abs. 4a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)
(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.
…“
„Beiträge zur Pflichtversicherung
§ 27. (1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung
1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,65%,
2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%
der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
(1a) Der Beitrag zur Krankenversicherung nach Abs. 1 Z 1 wird aufgebracht
1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 6,8 % der Beitragsgrundlage;
2. durch eine Leistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % der Beitragsgrundlage.
Die Leistung nach Z 2 ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht
1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage;
2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage.
Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
(3) Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.
…“
„Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen
§ 35. (1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet sind, werden Zahlungen anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum angerechnet.
…
(5) Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus der jeweiligen von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres zuzüglich drei Prozentpunkten. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
(6) Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die
1. einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben;
2. innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gemeldet haben.
Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
…“
„Verfahren zur Eintreibung der Beiträge
§ 37. (1) Dem Versicherungsträger ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).
(2) Der Versicherungsträger hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung und zur Selbständigenvorsorge als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden.
(3) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen, in dem der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
(4) Als Nebengebühren kann der Versicherungsträger in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen; der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird hiedurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt ein Halbes vom Hundert des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 1,45 €. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden. Allfällige Anwaltskosten des Verfahrens zur Eintreibung der Beiträge dürfen nur insoweit beansprucht werden, als sie im Verfahren über Rechtsmittel auflaufen. Die vorgeschriebenen und eingehobenen Verwaltungskostenersätze verbleiben dem Versicherungsträger.“
„Verjährung der Beiträge
§ 40. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung sowie in den Fällen des § 35c bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.
(3) Sind fällige Beiträge durch eine grundbücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes die seither eingetretene Verjährung des Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend gemacht werden.“
„§ 229a. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger auf dessen Ersuchen im Einzelfall nach Maßgabe des Abs. 3 folgende, zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Daten zu übermitteln:
1. Vorname, Familienname, Anschrift, Beitragsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtsdatum des Versicherten;
2. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft;
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit;
4. Einkünfte aus Gewerbebetrieb;
5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit;
6. Einkünfte aus Kapitalvermögen;
7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;
8. Beträge, die auf eine vorzeitige Abschreibung, auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag und auf einen nicht entnommenen Gewinn entfallen.
Als Einkünfte nach den Z 2 bis 4 gelten auch ausländische Einkünfte, die im Inland zu besteuern sind oder unter Progressionsvorbehalt steuerbefreit sind. Von den Einkünften nach Z 2 sind auch Einkünfte auf Grund einer land- und forstwirtschaftlichen unternehmerischen Tätigkeit nach Anlage 2 zum BSVG umfasst.
(2) Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Abs. 3 zur Einbeziehung der nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten und zur Bemessung der Beiträge unaufgefordert die in Abs. 1 angeführten Daten von Personen zu übermitteln, die mit Einkünften aus Gewerbebetrieben oder aus selbständiger Arbeit veranlagt werden.
(3) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von in den Abs. 1 und 2 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen. Für die Erfassung der pflichtversicherten Selbständigen sind die im Abs. 2 genannten Einkünfte (aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb) der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen auch für Kalenderjahre zu übermitteln, die vor dem 1. Jänner 1998 liegen. Diese Kalenderjahre sowie das Verfahren zur Übermittlung der Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu bestimmen.“
„Schlußbestimmungen zu Art. 8, Abschnitt II des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139 (Abschnitt II der 22. Novelle)
§ 274. (1) Die §§ 4 Abs. 2 Z 6, 6 Abs. 1 Z 5, 35b, 36 Abs. 1 und 102 Abs. 5 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(1a) § 87 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Der § 4 Abs. 2 Z 1, 3 bis 5, 7 und 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.
(3) Bezieher einer Pension (Übergangspension) nach diesem Bundesgesetz, die am 31. Dezember 1999 gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 oder 3 bis 5 von der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, bleiben ausgenommen, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am 31. Dezember 1999 maßgeblich war. Für die Dauer der Ausnahme ist § 102 Abs. 5 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(4) Versicherte gemäß § 2 Abs. 1, die ab 1. Jänner 2000 durch die Aufhebung des § 4 Abs. 2 Z 1, 3 bis 5, 7 und 8 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben in der Krankenversicherung im Jahre
2000 ein Zehntel
2001 zwei Zehntel
2002 drei Zehntel
2003 vier Zehntel
2004 fünf Zehntel
2005 sechs Zehntel
2006 sieben Zehntel
2007 acht Zehntel
2008 neun Zehntel
der Beiträge gemäß den §§ 27 Abs. 1 Z 1 und 27a zu entrichten.“
3.3. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) lauten auszugsweise (Anm.: § 10 idF BGBl. I Nr. 132/2005):
„Sonstige Teilversicherung
§ 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):
…
3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):
a) alle selbständig Erwerbstätigen, die
- Mitglieder einer Wirtschaftskammer oder
- in der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert oder
- in der Krankenversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG pflichtversichert
sind; ferner die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft, die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft und die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind;
…“
„Beginn der Pflichtversicherung
§ 10. …
(2) Die Pflichtversicherung der selbständig Erwerbstätigen und ihrer Familienangehörigen (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und b), der fachkundigen Laienrichter und der fachmännischen Laienrichter sowie der Schöffen und der Geschworenen (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. k), der Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen Ausbildungslehrgängen sowie der Lehrenden bei solchen Lehrgängen und der Volontäre (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. c) sowie der Mitglieder der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. g) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit bzw. bei nicht fristgerecht erstatteter Meldung (§ 18 GSVG) durch die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversicherten Personen nach Ablauf des Tages, an dem die Meldung beim Versicherungsträger einlangt. Die Pflichtversicherung der im § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG genannten Personen beginnt nach Ablauf des Tages, an dem die Meldung beim Versicherungsträger einlangt.
3.4. Zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 27.01.2020, Ra 2019/08/0120, mwN) besteht bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, nach dieser Bestimmung eine Pflichtversicherung, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist. Für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, ist das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt. Wesentlich ist, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen und für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte steuerlich auf Grund von Erwerbstätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind.
Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Pflichtversicherung nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (vgl. VwGH 01.12.2022, Ro 2021/08/0009). Somit wird eine Bindung der Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG an das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die über der jeweiligen Versicherungsgrenze liegen, normiert (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/08/0292; VwGH 19.12.2012, 2011/08/0051; VwGH 19.10.2011, 2011/08/0108; VwGH 25.05.2011, 2010/08/0219).
Im vorliegenden Fall liegt ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 14.04.2009 vor, in dem Einkünfte des Beschwerdeführers aus Gewerbebetrieb iHv € 20.000,00 ausgewiesen sind, welche die maßgebliche Versicherungsgrenze im Jahr 2007 (€ 4.093,92) überschritten.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er in Österreich nie selbständig erwerbstätig gewesen sei und insoweit rügt, dass die belangte Behörde keine Feststellungen zu einer konkreten betrieblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2007 getroffen habe, ist ihm unter Verweis auf die dargestellte Rechtsprechung entgegenzuhalten, dass auf Basis des Einkommensteuerbescheides 2007 feststeht, dass der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2007 Einkünfte gemäß § 23 EStG 1988 auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit in der festgestellten Höhe erzielte. Es besteht betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem GSVG eine Bindung an diese durch die Finanzbehörden vorgenommene Beurteilung. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen im Schätzungsweg durch das Finanzamt festgesetzt wurden.
Bei unrichtiger Qualifikation der Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch das Finanzamt oder genereller Bestreitung der Ausübung einer den festgestellten Einkünften zugrundeliegende Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen gestanden, den Einkommensteuerbescheid im Rechtsmittelweg zu bekämpfen.
Im gegenständlichen Fall ist – wie beweiswürdigend ausgeführt – im Lichte des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides und in Ermangelung eines substantiierten Vorbringens des Beschwerdeführers vom Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit im (gesamten) Jahr 2007 auszugehen, die durch das Überschreiten der maßgeblichen Versicherungsgrenze eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG begründet. Es ist im Verfahren weder hervorgekommen noch vom Beschwerdeführer behauptet worden, dass auf Grund der betrieblichen Tätigkeit bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist. Es wurde im Verfahren auch ausgeschlossen, dass die im Einkommensteuerbescheid festgestellten Einkünfte aus der Funktion des Beschwerdeführers als Kommanditist herrühren, weshalb sich weitergehende Erwägungen zu der dazu ergangenen Rechtsprechung erübrigen (s. etwa VwGH 17.12.2015, 2013/08/0154; 28.11.2016, Ra 2015/08/0081).
Da der Beschwerdeführer der Behörde weder den Beginn noch das Ende der betrieblichen Tätigkeit meldete, war der Zeitraum gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 GSVG mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Grenzen des § 25 Abs. 4 GSVG übersteigen – sohin 01.01.2007 – und gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgte – sohin 31.12.2007 – festzulegen.
Im Ergebnis stellte die belangte Behörde daher zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2027 bis 31.12.2007 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlag.
3.5. Zur Unfallversicherung
Auf Grund des Umstandes, dass eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG besteht, ist nicht auch gleichsam automatisch eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gegeben. Es kommt im Lichte der Rechtslage darauf an, ob eine Meldung entsprechend den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 ASVG iVm § 18 GSVG, d.h. rechtzeitig, abgegeben wurde, sodass eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung entstanden ist (VwGH 14.10.2009, 2009/08/0118).
Durch die Übermittlung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2007 am 12.06.2009 erlangte die SVS von der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers Kenntnis, sodass – wie ausgeführt – zu Recht eine rückwirkende Zwangseinbeziehung in die Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG durch die SVA erfolgte. Der Beschwerdeführer war auf Grund dieser selbständigen Erwerbstätigkeit in der Pensions- und Krankenversicherung im Zeitraum von 01.01.2007 bis 31.12.2007 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert. Gemäß der 2009 noch geltenden Fassung des § 10 Abs. 2 ASVG, BGBl. I Nr. 132/2005, trat die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung für selbständig Erwerbstätige (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG) mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit bzw. bei nicht fristgerecht erstatteter Meldung (§ 18 GSVG) durch die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversicherte Person nach Ablauf des Tages, an dem die Meldung beim Versicherungsträger einlangte, in Kraft. Der Beschwerdeführer erstattete keine (fristgerechte) Meldung über die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Er unterlag im Jahr 2007 daher nicht der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung.
3.6. Zur Beitragsschuld
Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer im Verfahren der Pflichtversicherung (und daraus resultierend der Beitragsschuld) zwar dem Grunde nach entgegentrat. Die Berechnungsgrundlagen bzw. Ausgangswerte und Berechnungen (z.B. Versicherungsgrenzen, Beitragsgrundlagen und Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung, Beitragszuschläge, Verzugszinsen, Nebengebühren), wie sie dem Bescheid zugrunde gelegt wurden, wurden hingegen auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich bestritten.
Die Verrechnung der vorgeschriebenen Beitragsgrundlagen und Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung, Beitragszuschläge, Verzugszinsen und Nebengebühren wurde im angefochtenen Bescheid unter Anführung der Berechnungsgrundlagen nachvollziehbar dargestellt und war nicht zu beanstanden. Lediglich auf Seite 7 des Bescheides fand sich bei den Beiträgen zur Pensionsversicherung ein offensichtlicher Tippfehler, indem zwar nicht die korrekte Beitragsgrundlage 2007 (€ 1.666,67) angeführt, jedoch der (im Ergebnis korrekten) Rechnung ohnehin zugrunde gelegt wurde.
a) Die Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen und Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung sowie die sich daraus ergebende Summe der Beiträge stellt sich wie folgt dar:
Beitragsgrundlage 2007 (unter Berücksichtigung der unselbständigen Erwerbstätigkeit 2007):
€ 20.000 (Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid) / 12 = € 1.666,67
Krankenversicherung 2007:
€ 1.666,67 x 9,1 % = € 151,66 x 10 = € 1.516,60
Krankenversicherung 2007 (Zehntelung):
€ 1.666,67 x 9,1 % = € 151,66 x 80 % = € 121,32 x 2 = € 242,64
Pensionsversicherung 2007:
€ 1.666,67 x 15,5 % = € 258,33 x 12 = € 3.099,96
In Summe ergibt sich daraus ein Beitrag von € 4.859,20 an Beiträgen zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG.
b) Beitragszuschlag:
Da im gegenständlichen Fall die Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides 2007 festgestellt wurde und kein Fall des § 35 Abs. 6 Z 1 oder 2 GSVG vorliegt, erfolgte die Vorschreibung eines Beitragszuschlags (9,3 % der monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung) gemäß § 35 Abs. 6 GSVG durch die belangte Behörde zu Recht.
Dem Ergebnis des Beitragszuschlags iHv € 451,80 liegt folgende Berechnung zugrunde:
€ 409,99 x 9,3 = 38,12 x 10 = € 381,20
€ 379,65 x 9,3 = 35,30 x 2 = € 70,60
Summe: € 451,80
c) Verzugszinsen:
Die Beiträge sind gemäß § 35 Abs. 1 GSVG, sofern nichts anderes bestimmt wird, grundsätzlich mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt (§ 35 Abs. 1 und 2 GSVG).
Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen (§ 35 Abs. 5 GSVG).
Unter Berücksichtigung der heranzuziehenden Hundertsätze (2007: 6,74 %; 2008: 7,32 %; 2009: 6,94 %; 2010: 6,01 %; 2011: 8,38 %; 2012: 8,88 %; 2013: 8,38 %; 2014 bis 2016: 7,88 %; 2017 bis 2022: 3,38 %; 2023: 4,63 %) wurden zu Recht mangels Zahlung zu den Fälligkeiten bis 03.04.2023 im Zeitraum von 19.09.2009 bis 20.01.2023 in Summe Verzugszinsen iHv € 3.780,60 vorgeschrieben.
d) Nebengebühren:
Dem Versicherungsträger ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 37 GSVG).
Die Höhe der exekutionsrechtlichen Gebühren richtet sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Vollzugsgebührengesetz. Nach den Ausführungen der Behörde betragen die Exekutionskosten gegenständlich € 556,00; mangels Zahlung zur Fälligkeit bis 03.04.2023 fielen Nebengebühren iHv € 259,41 an (€ 35,69 an pauschaliertem Kostenersatz, € 7,00 an Mahngebühren, € 80,83 an Drittschuldnerkosten, € 125,00 an Sperrkosten und € 10,89 an Barauslagen).
In Summe ergeben die Beiträge zur Sozialversicherung (€ 4.859,20) samt Beitragszuschlägen (€ 451,80), Verzugszinsen (€ 3.780,60) und Nebengebühren (€ 259,41) eine Gesamthöhe von € 9.351,01.
e) Ab 21.01.2023 anfallende Verzugszinsen:
Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer verpflichtet, die ab 21.01.2023 anfallenden Verzugszinsen in Höhe von 4,63 % aus einem Kapital von € 4.859,20 zu zahlen.
3.7. Verjährung der Beiträge gemäß § 40 GSVG
Gemäß § 40 Abs. 1 GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Im gegenständlichen Fall wurden die Daten des Einkommensteuerbescheides 2007 der belangten Behörde am 12.06.2009 durch technischen Datenaustausch gemäß § 229a GSVG übermittelt.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.07.2009 (Erstverständigung) wurde der Beschwerdeführer über die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum des gesamten Jahres 2007 sowie über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung verständigt. Auf Basis der Feststellungen wurde die Zustellung dieses Schreibens mit Postversand am dritten Tag nach der Aufgabe der Post bewirkt, da der Beschwerdeführer keinen geeigneten Gegenbeweis erbringen konnte (VwGH 12.09.2012, 2009/08/0049). Zudem wurde dem Beschwerdeführer das Schreiben vom 16.07.2009, zusammen mit der dritten Quartalsvorschreibung 2009 (Kontoauszug vom 25.07.2009), im Zuge seiner Vorsprache bei der Behörde am 14.12.2009 erneut ausgefolgt.
Die Feststellung der Beitragsschulden wurde mit Zustellung des Schreibens der belangten Behörde vom 16.07.2009 bewirkt.
Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen (§ 40 Abs. 2 GSVG).
Zur Frage, welche Maßnahme eine verjährungsunterbrechende Maßnahme im Sinne des § 40 Abs. 2 GSVG darstellt (Einforderungsverjährung), ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 68 Abs. 2 ASVG zu verweisen:
Als verjährungsunterbrechende Maßnahme iSd § 68 Abs. 2 ASVG ist demnach jede Maßnahme anzusehen, die objektiv mit dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung in Einklang gebracht werden kann, also diesem Zweck – unmittelbar oder mittelbar – dient. Dient eine Maßnahme dem Zweck der Hereinbringung, dann ist zu vermuten, dass sie zu diesem Zwecke getroffen wurde. Voraussetzung ist lediglich, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie eine Maßnahme in Bezug auf die konkrete Forderung gegen den Zahlungspflichtigen setzten wollte, mit anderen Worten, die Setzung einer solchen konkreten Maßnahme auch später noch nach der Aktenlage nachvollziehbar ist.
Ob eine Maßnahme zur Hereinbringung einer offenen Forderung dient, hängt von der Beurteilung im Einzelfall ab. Ist etwa die Anschrift eines Verpflichteten nicht bekannt (oder dieser an der bekannten Anschrift nicht erreichbar), so dienen all jene Maßnahmen der Hereinbringung der offenen Forderung, die der Feststellung des tatsächlichen Aufenthaltsortes des Verpflichteten dienen. Aus diesem Grunde ist andererseits ein Mahnschreiben an den Verpflichteten keine zweckdienliche Maßnahme, wenn es nicht an die der Behörde bekannte Anschrift des Verpflichteten, sondern an eine unrichtige Adresse gerichtet ist.
Eine Zahlungsaufforderung (Mahnung) an den Zahlungspflichtigen bewirkt nach § 68 Abs. 2 ASVG eine Unterbrechung der Verjährung, wenn sie an diesen zugestellt wird. Zur Wirksamkeit als Unterbrechungsmaßnahme ist keine Kenntnisnahme des Zahlungspflichtigen, wohl aber eine rechtlich wirksame Zustellung vorausgesetzt. Die Mahnung bedarf zwar keines Nachweises der Zustellung, diese wird vielmehr bei Postversand am dritten Tag nach der Aufgabe der Post vermutet. Diese Vermutung ist nicht unwiderleglich; dem Zahlungspflichtigen steht der Gegenbeweis offen. Die Vermutung der Zustellung setzt weiter die Feststellung voraus, dass die Mahnung überhaupt zur Post gegeben wurde, wobei den Träger der Krankenversicherung insoweit keine Beweislast trifft, die Frage der Postaufgabe ist vielmehr im Streitfall unter Mitwirkung der Parteien von Amts wegen zu klären (siehe zu alldem VwGH 12.09.2012, 2009/08/0049, mwN)
Fallgegenständlich wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer insgesamt 19 von der Behörde zur Post gegebene Kontoauszüge (Quartalsvorschreibungen) vom 25.07.2009, 17.10.2009, 23.01.2010, 17.04.2010, 17.07.2010, 16.10.2010, 22.01.2011, 16.04.2011, 16.07.2011, 22.10.2011, 21.01.2012, 21.04.2012, 21.07.2012, 20.10.2012, 25.04.2015, 25.07.2015, 22.04.2017, 22.10.2022 und 21.01.2023 sowie 7 von der Behörde zur Post gegebene Sondermahnungen (Zahlungserinnerungen) vom 12.03.2013, 16.09.2014, 15.03.2016, 19.09.2017, 12.03.2019, 18.09.2020 und 28.02.2022 rechtswirksam zugestellt wurden. Der Gegenbeweis der vermuteten Zustellung dieser Schreiben wurde vom Beschwerdeführer – wie beweiswürdigend ausgeführt – nicht erbracht. Hinzu kommt, dass von der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Beitragsschuld folgende Exekutionen gegen den Beschwerdeführer betrieben wurden: Fahrnisexekution 16.10.2010, Forderungsexekution 13.10.2011, Forderungsexekution 02.03.2015, Forderungsexekution 02.02.2017, Forderungsexekution 17.10.2022 und (zuletzt eine vom Gericht aufgeschobene) Bewilligung der Gehaltsexekution vom 20.10.2022.
All diese Maßnahmen dienten der Hereinbringung der gegenüber dem Beschwerdeführer festgestellten offenen Forderung, sodass ihnen jeweils verjährungsunterbrechende Wirkung zukam.
Der Einwand der Einforderungsverjährung erwies sich daher als nicht zutreffend.
3.8. Ergebnis
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
II. Zurückweisung des Antrags auf Nachsicht gemäß § 35 Abs. 5 GSVG:
Das Institut der Verzugszinsen nach § 35 Abs. 5 GSVG trägt keinen pönalen Charakter, sondern stellt ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Leistung nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit erhält (vgl. VwGH 20.10.2004, 2001/08/0041).
Die Entscheidung über die Herabsetzung oder Nachsicht von Verzugszinsen nach § 35 Abs. 5 GSVG kann von Amts wegen erfolgen und liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Versicherungsträgers. Eine Nachsicht der Verzugszinsen im Sinne des § 35 Abs. 5 GSVG kann jedoch nur durch einen Bescheid erfolgen (vgl. VwGH 27.01.2016, 2013/08/0126).
Da die belangte Behörde nicht über eine allfällige Nachsicht der Verzugszinsen abgesprochen hat, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht befugt, (erstmals) über den Antrag absprechen, weshalb dieser als unzulässig zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die einschlägige Rechtsprechung eingegangen und diese zitiert.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
