AlVG §44
AlVG §46
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W238.2233696.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Krems vom 29.05.2020, VN XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.07.2020, GZ XXXX , betreffend Feststellung des Gebührens von Arbeitslosengeld ab 13.05.2020 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde-vorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 01.07.2019 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. In weiterer Folge bezog er ab 01.07.2019 fortlaufend Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 55,45 täglich.
2. Am 12.02.2020 teilte der Beschwerdeführer der Serviceline des AMS Niederösterreich telefonisch seinen Krankenstand ab 12.02.2020 mit, woraufhin sein Leistungsbezug seitens der regionalen Geschäftsstelle Krems per 15.02.2020 eingestellt und der Datensatz des Beschwerdeführers ruhend gestellt wurde.
3. Am 24.04.2020 wurde seitens der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) eine Krankenstandsbescheinigung in den (ruhenden) Datensatz des Beschwerdeführers im AMS eingespielt.
4. Am 13.05.2020 teilte der Beschwerdeführer der Serviceline des AMS Niederösterreich im Rahmen einer Anfrage zur Höhe seines Bezuges telefonisch mit, dass sein Krankengeldbezug bereits mit 24.04.2020 beendet sei. Anlässlich der Wiedermeldung des Beschwerdeführers wurde der Datensatz vom AMS Krems wieder aktiviert. Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer per Post ein Antrag auf Arbeitslosengeld zugesendet.
5. Am 14.05.2020 legte der Beschwerdeführer dem AMS eine Auszahlungsbestätigung der ÖGK vom 24.04.2020 vor, in der bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer wegen Krankheit vom 12.02.2020 bis 24.04.2020 arbeitsunfähig war und vom 15.02.2020 bis 24.04.2020 Krankengeld in Höhe von EUR 55,45 täglich bezog.
Am selben Tag beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheides über die Beendigung seines Arbeitsgeldbezuges und seiner Pflichtversicherung. In einem umfangreichen E-Mail-Verkehr mit der belangten Behörde rügte er die Rechtswidrigkeit des Vorgehens des AMS und die Missachtung der Covid-19-Gesetze.
6. Am 27.05.2020 übermittelte der Beschwerdeführer fristgerecht den Antrag auf Arbeitslosengeld an das AMS Krems. Er bezog sodann vom 13.05.2020 bis 26.05.2020 Arbeitslosengeld und ab 27.05.2020 Notstandshilfe.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS Krems vom 29.05.2020 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer gemäß §§ 17 iVm 44, 46 AlVG Arbeitslosengeld ab 13.05.2020 gebührt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 12.02.2020 über die Serviceline des AMS Niederösterreich einen Krankenstand ab 12.02.2020 gemeldet habe, der bis 24.04.2020 und somit über 62 gedauert habe. Die Wiedermeldung beim AMS sei am 13.05.2020 erfolgt, weshalb die Leistung erst wieder ab diesem Tag gebühre.
8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin machte der Beschwerdeführer zunächst Formalfehler geltend, die er darin erblickte, dass im angefochtenen Bescheid zwar der Beginn seines Arbeitslosengeldbezuges angeführt werde, jedoch weder die Dauer bzw. das voraussichtliche Ende noch die Höhe des Bezuges ausgewiesen seien. Es stelle einen evidenten Gesetzesbruch der belangten Behörde dar, dass die Beendigung des Arbeitslosengeldbezuges per 24.04.2020 ohne Bescheid oder Verständigung und ungeachtet der Covid-19-Gesetze erfolgt sei, welche „die Aussetzung aller Fristen in jeglichen Verfahren ab 22.03.2020 bis einschließlich 30.04.2020 und darüber hinaus die grundsätzliche und prüfungsfreie Verlängerung aller aufrechten Arbeitslosengeldbezugsverhältnisse um die Dauer des ‚Shut-Down‘ vorschreiben“. Auch die unmittelbar nach dem Anruf des Beschwerdeführers am 13.05.2020 beim AMS Krems folgenden Anträge auf Ausstellung eines Bescheides über die amtswegige Beendigung des Arbeitslosengeldbezuges seien bisher seitens des AMS Krems ignoriert worden. Der Beschwerdeführer beantragte die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und die Nachzahlung der ausstehenden Bezüge.
9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.07.2020 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.05.2020 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Nach Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhalts und der angewendeten Gesetzesbestimmungen wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Serviceline des AMS telefonisch am 12.02.2020 einen Krankenstand ab diesem Tag gemeldet und erst am 13.05.2020 bekannt gegeben habe, dass sein Krankengeldbezug seit 24.04.2020 beendet sei. Die Verpflichtung von Arbeitslosen, sich nach Unterbrechung des Leistungsbezuges infolge Krankheit neuerlich beim AMS zu melden, sei jedem Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeantrag zu entnehmen. Gegenständlich habe der Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum des Krankengeldbezuges vom 15.02.2020 bis 24.04.2020 (70 Tage) geruht. Anschließend sei der Anspruch vom 25.04.2020 bis 12.05.2020 (18 Tage) bis zur Geltendmachung am 13.05.2020 unterbrochen gewesen. Wenn der Leistungsbezug über 62 Tage unterbrochen werde, sei der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs. 5 und Abs. 7 AlVG neuerlich geltend zu machen. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer erst am 13.05.2020 telefonisch Kontakt mit der Serviceline des AMS aufgenommen und in weiterer Folge einen Antrag auf Fortbezug des Arbeitslosgengeldes eingebracht habe. Zwar sei gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Covid-19-VwBG die Zeit vom 22.03.2020 bis zum Ablauf des 30.04.2020 nicht in die Zeit einzurechnen, in der ein verfahrensleitender Antrag zu stellen sei. Die Antragstellung des Beschwerdeführers sei jedoch erst per 13.05.2020 erfolgt, weshalb sie von dieser Regelung nicht umfasst sei.
10. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
11. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens seitens der belangten Behörde am 05.08.2020 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezog vom 04.04.2018 bis 14.05.2018 Arbeitslosengeld. Am 01.07.2019 stellte er erneut einen Antrag auf Arbeitslosengeld und bezog ab diesem Tag die Leistung.
Den Formularen über die Geltendmachung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist (u.a.) die Verpflichtung von Leistungsbeziehern zu entnehmen, die Weitergewährung der Leistung im Falle der Unterbrechung des Leistungsbezuges (z.B. wegen Krankheit) innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich zu beantragen.
Am 12.02.2020 teilte der Beschwerdeführer der Serviceline des AMS Niederösterreich telefonisch seinen Krankenstand ab 12.02.2020 mit.
Der Leistungsbezug wurde daraufhin vom AMS Krems per 15.02.2020 eingestellt; der Datensatz des Beschwerdeführers wurde ruhend gestellt.
Der Beschwerdeführer war vom 12.02.2020 bis 24.04.2020 wegen Krankheit arbeitsunfähig und bezog vom 15.02.2020 bis 24.04.2020 (70 Tage) Krankengeld in Höhe von EUR 55,45 täglich.
Am 24.04.2020 wurde seitens der ÖGK eine elektronische Krankenstandsbescheinigung in den (ruhenden) Datensatz beim AMS eingespielt.
Am 13.05.2020 erfolgte die erstmalige Wiedermeldung des Beschwerdeführers beim AMS nach Bekanntgabe seines Krankenstandes.
Der Beschwerdeführer stellte sodann fristgerecht einen Antrag auf Fortbezug des Arbeitslosengeldes. Er bezog vom 13.05.2020 bis 26.05.2020 Arbeitslosengeld und ab 27.05.2020 Notstandshilfe.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Der Bezug von Arbeitslosengeld vom 04.04.2018 bis 14.05.2018, die Antragstellung am 01.07.2019 und der anschließende Arbeitslosengeldbezug ergeben sich aus dem Akt.
Der Inhalt der Formulare über die Geltendmachung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist gerichtsnotorisch. Dem Beschwerdeführer ist das Formular zur Antragstellung (insbesondere auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) aufgrund seiner Antragstellungen bekannt.
Die telefonische Meldung eines Krankenstandes ab 12.02.2020 wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Vielmehr stellte er dies in seinem im Akt einliegenden E-Mail vom 27.05.2020 an die belangte Behörde (Pkt. 1) außer Streit.
Die Einstellung der Leistung durch das AMS per 15.02.2020 ist dem Akt zu entnehmen.
Die Feststellungen über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie über Bezug und Höhe des Krankengelds stützen sich auf den Akteninhalt, insbesondere auf die Auszahlungsbestätigung der ÖGK vom 24.04.2020.
Dass die ÖGK am 24.04.2020 eine elektronische Krankenstandsbescheinigung in den ruhenden Datensatz des Beschwerdeführers beim AMS eingespielt hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Akt.
Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer erst am 13.05.2020 wieder beim AMS meldete, wurde von diesem im gesamten Verfahren nicht bestritten (s. dazu etwa Pkt. 2 im E-Mail des Beschwerdeführers vom 27.05.2020 an die belangte Behörde).
Die neuerliche Antragstellung und die Zuerkennung der Leistung ab diesem Tag ergeben sich aus dem Bezugsverlauf.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise:
„Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
…
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.“
„Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
…
(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.“
3.3. § 46 AlVG regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Sachgeschehen als „Geltendmachung des Anspruchs“, an welche das Gesetz den Beginn des Leistungsbezuges knüpft, zu erachten ist. Die Bestimmung sieht auch einige Fälle einer rückwirkenden Geltendmachung vor (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052).
Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruchs auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG normiert.
§ 46 Abs. 5 AlVG kommt zur Anwendung, wenn der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist. Nach der angeführten Bestimmung findet eine Rückwirkung dann statt, wenn die Wiedermeldung (diese genügt, wenn die Unterbrechung 62 Tage nicht überschreitet) binnen einer Woche nach dem Ende des Unterbrechungszeitraums erfolgt; sie wirkt dann auf das Ende der Unterbrechung zurück. Bei einer Wiedermeldung nach Ablauf der Wochenfrist gebührt indessen der Fortbezug erst ab dem Tag der Meldung.
Ist das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet den Zeitraum von 62 Tagen nicht, hat die regionale Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne persönliche Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden (§ 46 Abs. 7 AlVG). Die arbeitslose Person ist in diesem Fall verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden.
Aus einer Zusammenschau des § 46 Abs. 5 mit Abs. 7 AlVG ergibt sich, dass der Anspruch u.a. dann neuerlich (persönlich) geltend zu machen ist, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum die Dauer von 62 Tagen übersteigt.
3.4. Vom Beschwerdeführer wurde zunächst geltend gemacht, die belangte Behörde habe eine Entscheidung über die (voraussichtliche) Beendigung seines Arbeitsgeldbezuges und seiner Pflichtversicherung sowie über die Höhe des Arbeitslosengeldbezuges abgelehnt, obwohl er diesbezüglich mehrfach die Erlassung eines Bescheides begehrt habe.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des ausdrücklichen Bescheidspruches der belangten Behörde, welcher durch die Beschwerdevorentscheidung bestätigt wurde, Arbeitslosengeld ab dem 13.05.2020 gebührt. Im Hinblick auf das diesem Bescheidspruch zugrundeliegende Begehren des Beschwerdeführers ergibt sich aber, dass damit auch ein den Antrag abweisender Ausspruch in Ansehung des Zeitraumes vom 15.02.2020 bis 24.04.2020 während der Dauer des Krankengeldbezuges sowie (insbesondere) des Zeitraumes vom 25.04.2020 bis 12.05.2020 bis zur neuerlichen Geltendmachung des Anspruchs erfolgte (vgl. etwa VwGH 15.03.2005, 2004/08/0255, mwN; 07.09.2011, 2008/08/0229). Die geltend gemachte Verweigerung einer Sachentscheidung liegt daher nicht vor.
Soweit seitens des Beschwerdeführers vorgebracht wurde, dass der belangten Behörde das Ende des Ruhenszeitraumes durch die Dateneingabe der ÖGK am 24.04.2020 (im Vorhinein) bekannt gewesen sei, ist zunächst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2016, Ro 2016/08/0007, zu verweisen.
„§ 46 Abs. 5 erster Satz AlVG stellt auf die Kenntnis des AMS vom Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein ab, ohne danach zu unterscheiden, ob dieses Wissen vom Versicherten oder von anderweitigen Quellen stammt (vgl. demgegenüber die Fälle einer Rückforderung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG, bei der es – siehe etwa das Erkenntnis vom 22.02.2012, 2011/08/0178, mwN – nicht darauf ankommt, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde leicht hätte festgestellt werden können, sowie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgebenden Tatsachen oder unwahrer Angaben ohne Belang ist). § 46 Abs. 5 erster Satz AlVG stellt mit den Worten ‚im Vorhinein‘ auch nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt der Wissenserlangung ab, weshalb es nicht darauf ankommt, ob die Kenntnis vom Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes zu Beginn oder während desselben erlangt wurde (zur Bekanntgabe des voraussichtlichen Endes des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes durch den Versicherten vgl. VwGH 20.04.2001, 2000/19/0102).“
Der Beschwerdeführer war vom 12.02.2020 bis 24.04.2020 arbeitsunfähig und bezog vom 15.02.2020 bis 24.04.2020 Krankengeld. Seitens der ÖGK wurde am 24.04.2020 eine elektronische Krankenstandsbescheinigung in den zu diesem Zeitpunkt nicht aktiven Datensatz des Beschwerdeführers beim AMS eingespielt.
Da jedoch gegenständlich das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (im Zeitraum des Krankengeldbezuges vom 15.02.2020 bis 24.04.2020) mehr als 62 Tage dauerte, hätte der Beschwerdeführer den Anspruch auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug jedenfalls – sowohl nach § 46 Abs. 5 AlVG als auch nach § 46 Abs. 7 AlVG – neuerlich geltend machen müssen, weshalb es im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, ob der belangten Behörde das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt war oder nicht.
Unstrittig meldete sich der Beschwerdeführer erst am 13.05.2020 wieder beim AMS und teilte telefonisch mit, dass sein Krankenstand seit 24.04.2020 beendet sei.
Soweit der Beschwerdeführer davon ausging, dass die ÖGK das Ende des Krankenstandes ohnedies dem AMS melden werde, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer angesichts des Inhalts der von ihm ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformulare seine Verpflichtung bekannt sein muss, die Weitergewährung der Leistung im Falle des Ruhens oder der Unterbrechung des Leistungsbezuges (z.B. wegen Krankheit) innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich zu beantragen. Eine Verpflichtung des AMS zur amtswegigen Prüfung allfälliger für den Fortbestand und das Ausmaß von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung maßgebenden Änderungen ist im Übrigen – unbeschadet des am 16.03.2020 verhängten „Lockdowns“ – weder dem Arbeitslosenversicherungsgesetz noch der Maßnahmengesetzgebung aufgrund der Covid-19-Pandemie zu entnehmen.
Eine Nachsichtserteilung (wie etwa § 10 Abs. 3 AlVG) sieht das AlVG für eine unterbliebene Wiedermeldung nicht vor. Vielmehr stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar: Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge lässt es diese abschließende Normierung – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156).
Daran ändert auch § 17 Abs. 4 AlVG nichts:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, ausgeführt, dass es § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar ermöglicht, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. etwa VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 4 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 4 AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person – wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 4 AlVG – weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290, mwN).
Schließlich verhilft auch die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 Covid-19-VwBG, wonach die Zeit vom 22.03.2020 bis zum Ablauf des 30.04.2020 nicht in die Zeit eingerechnet wird, in der ein verfahrensleitender Antrag zu stellen ist, der Beschwerde nicht zum Erfolg: Da sowohl Hemmung als auch Unterbrechung sämtlicher Fristen mit Ablauf des 30.04.2020 endeten, war die einwöchige Frist zur Wiedermeldung zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit dem AMS am 13.05.2020 jedenfalls bereits abgelaufen.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
3.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Die entscheidungswesentlichen Feststellungen, dass sich der Beschwerdeführer nach der Mitteilung eines Krankenstandes ab 12.02.2020 erst am 13.05.2020 wieder beim AMS meldete und seinen Anspruch geltend machte, wurden von diesem nicht bestritten. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, wobei diesbezüglich auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen wird. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Dem angefochtenen Bescheid idF der Beschwerdevorentscheidung ist ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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