Normen
AHG 1949 §1;
AlVG 1977 §17 Abs3 idF 2007/I/104;
AlVG 1977 §17 Abs4 idF 2010/I/005;
AlVG 1977 §46 idF 2008/I/082;
VwRallg;
AHG 1949 §1;
AlVG 1977 §17 Abs3 idF 2007/I/104;
AlVG 1977 §17 Abs4 idF 2010/I/005;
AlVG 1977 §46 idF 2008/I/082;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer - nachdem sein Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits mit 6. März 2010 erschöpft gewesen war - (erst) ab dem 7. April 2010 Notstandshilfe zuerkannt.
Der Beschwerdeführer habe zuvor am 18. Juni 2009 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (AMS) einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt. Vom 9. August 2009 bis zum 6. März 2010 habe er Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss bezogen. Am 17. Februar 2010 habe er dem AMS einen ab dem 15. Februar 2010 eingetretenen Krankenstand angezeigt. Am 7. April 2010 habe er - zugleich mit einem Antrag auf Zuerkennung eines Pensionsvorschusses - dem AMS ein Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse gleichen Datums vorgelegt, wonach "anlässlich der ab 15.02.2010 ausgestellten Krankmeldung kein Krankengeldanspruch bei der Wiener Gebietskrankenkasse besteht". Der Beschwerdeführer habe vom 16. Juni 2008 bis zum 16. Mai 2009 Krankengeld bezogen. Am 27. Mai 2010 habe die Wiener Gebietskrankenkasse der belangten Behörde die Kopie eines dem Beschwerdeführer am Ende des Krankenstandes am 16. Mai 2009 übermittelten Schreibens mit dem Inhalt "Ende des Krankengeldanspruches wegen Erreichung der Höchstdauer" übermittelt.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur auf Antrag gewährt würden. Gründe, aus denen eine Person ihren Anspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend mache, könnten keine Berücksichtigung finden. Eine rückwirkende Geltendmachung sei an sich nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe auf Grund der Zuerkennung von Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss vom 9. August 2009 bis zum 6. März 2010 Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gehabt. Zur lückenlosen Weitergewährung wäre eine persönliche Antragstellung bis spätestens 7. März 2010 notwendig gewesen. Tatsächlich sei seine Antragstellung am 7. April 2010 erfolgt.
Sein Einwand, dass die Antragstellung durch eine falsche Auskunft der Behörde (es genüge, wenn der neuerliche Antrag erst nach Beendigung seines Krankenstandes bzw. nach dem Ruhen des Anspruchs auf Pensionsvorschuss gestellt werde) unterblieben sei, gehe ins Leere. Mitarbeiter des AMS könnten bei einer telefonischen Meldung eines Krankenstandes (ohne entsprechende Angaben des Meldepflichtigen) nicht erkennen, dass (wegen Ausschöpfens der Höchstdauer) kein Anspruch auf Krankengeld bestehe.
(Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung anlässlich der Meldung des Krankenstandes ab dem 18. Februar 2010 vorerst ruhend gestellt wurde. Die Leistung wurde jedoch, was nicht strittig ist, bis zum Ende des Anspruchs auf Pensionsvorschuss als Arbeitslosengeld, dem 6. März 2010, nachgezahlt.)
Das AMS treffe kein Verschulden. Dem Beschwerdeführer sei es auf Grund des Schreibens der Wiener Gebietskrankenkasse über das Ende seines Krankengeldanspruches vom 16. Mai 2009 zumutbar gewesen zu erkennen (und dies dem AMS mitzuteilen), dass er trotz seines Krankenstandes ab 15. Februar 2010 keinen Anspruch auf Krankengeld gehabt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Nach den vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides hat er auf Grund seines Antrages vom 17. Juni 2009 gemäß § 18 Abs. 1 AlVG vom 9. August 2009 bis zum 6. März 2010 (30 Wochen) Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss erhalten. Um im unmittelbaren Anschluss daran gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 23 Abs. 1 AlVG Notstandshilfe als Pensionsvorschuss zu erhalten, hätte er gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 46 Abs. 1 AlVG spätestens am 7. März 2010 unter Verwendung des bundeseinheitlichen Antragsformulars bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle grundsätzlich persönlich diesen Anspruch geltend machen müssen. Unstreitig hat der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe als Pensionsvorschuss erst am 7. April 2010 beim AMS geltend gemacht.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe am 13. Februar 2010 bei einem Verkehrsunfall Kopf- und Beinverletzungen erlitten. Am 15. Februar 2010 sei er durch seinen Arzt krankgeschrieben worden. Am selben Tag habe er beim AMS angerufen und bekannt gegeben, dass er krankgeschrieben sei. Da in seiner Terminkarte von seiner Beraterin als Termin "Ende 2/2010 Antrag" eingetragen gewesen sei und seine Beraterin ihm gesagt hätte, dass er vorsprechen solle, um einen neuen Leistungsantrag zu stellen, habe er beim Telefonat mit der AMS-Hotline ausdrücklich nachgefragt, ob er diesen Termin zur Antragstellung wahrnehmen müsse oder nicht. Ihm sei durch den Mitarbeiter des AMS mitgeteilt worden, er müsse nicht extra zu einer Antragstellung Ende Februar kommen, es sei vollkommen ausreichend, wenn er sich nach dem Ende des Krankenstandes bei AMS persönlich zurückmelde. Am 6. April 2010 habe er erfahren, dass er ab 15. Februar 2010 keinen Anspruch auf Krankengeld habe. Daraufhin habe er seinen Krankenstand eigenmächtig abgebrochen und ab 7. April 2010 den besagten Antrag auf Zuerkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gestellt. Auf Grund der unrichtigen Auskunft des Mitarbeiters des AMS habe er für die Zeit vom 7. März bis zum 6. April 2010 weder einen Anspruch auf Krankengeld noch (infolge der verspäteten Antragstellung) einen Anspruch auf Notstandshilfe als Pensionsvorschuss. Ihn treffe an dieser Situation kein Verschulden. Er habe (infolge näher dargelegter Umstände) nicht erkennen können, dass die Auskunft des AMS-Mitarbeiters, eine Wiedermeldung beim AMS nach Ende des Krankenstandes reiche aus, nur unter der Voraussetzung richtig gewesen wäre, dass er einen Anspruch auf Krankengeld gehabt hätte (und der Anspruch auf die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung geruht hätte). Die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung sei letztlich auf einen Fehler der Behörde zurückzuführen. Ihm sei die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gemäß § 17 Abs. 3 AlVG daher bereits ab dem 7. März 2010 zuzuerkennen.
Dem ist zu entgegnen, dass § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen darstellt. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist.
§ 17 Abs. 3 AlVG (nunmehr § 17 Abs. 4 AlVG idF BGBl. I Nr. 5/2010) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruchs amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch, sodass das Vorbringen des Beschwerdeführers, die in dieser Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen lägen vor, ins Leere geht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Februar 2011, Zl. 2007/08/0089, und vom 22. Februar 2012, Zl. 2010/08/0103).
Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 23. Mai 2012
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