B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W237.2157392.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017, Zl. 821551910/14784354, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, iVm § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer gelangte am 29.09.2009 ins österreichische Bundesgebiet, wo er sich seither durchgehend aufhält und erfolglos drei Mal Anträge auf internationalen Schutz stellte. Zuletzt wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom 25.10.2012 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.06.2013 wegen entschiedener Sache zurück- und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (zu den Verfahrensgängen im Detail vgl. AsylGH 25.06.2013, D12 412353-3/2013).
2. Am 11.07.2014 stellte der Beschwerdeführer mittels Formular unter Bekanntgabe seiner persönlichen Daten und Beilage eines Passfotos, eines Auszugs aus dem Zentralen Melderegister, einer Einstellungszusage, einer Wohnsitzbestätigung sowie eines Sprachdiploms einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 in Form einer "Aufenthaltsberechtigung plus", weil er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14 NAG erfüllt habe.
2.1. Mit als "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" betiteltem Schreiben vom 15.03.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass er seinem Antrag weder eine schriftliche Begründung noch notwendige Dokumente bzw. Unterlagen beigelegt habe. Er erfülle zudem weder die allgemeinen noch die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005, weil er zum Antragszeitpunkt noch nicht fünf Jahre durchgängig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Des Weiteren seien dem Antrag gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV unter anderem ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument jeweils im Original und in Kopie beizulegen. Es bestehe nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV zwar die Möglichkeit eines Antrags auf Heilung eines Mangels gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV, doch entbinde dieser nicht vom zweifelsfreien Nachweis der Originalidentität auf andere geeignete Art und Weise. Das Bundesamt forderte den Beschwerdeführer demgemäß zur Vorlage der angeführten Dokumente (sowohl in Original als auch in Kopie) sowie einer schriftlichen Antragsbegründung innerhalb einer Frist von zwei Wochen auf, widrigenfalls sein Antrag zurückgewiesen werde. Unter Hinweis auf § 8 Abs. 2 AsylG-DV räumte es dem Beschwerdeführer dieselbe Frist zur Vorlage entsprechender Nachweise seiner Wohn- und Aufenthaltsorte seit 11.07.2009, eines gesicherten Lebensunterhalts für den Fall seiner künftigen Niederlassung, seiner Unterhaltsverpflichtungen, eines ihm zukommenden Krankenversicherungsschutzes in Österreich sowie eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft samt im letzten Monat bezahlten Mietzinses ein.
2.2. Nachdem der Beschwerdeführer innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht auf den Verbesserungsauftrag reagierte, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 21.04.2017 seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe entgegen der gesetzlichen Anforderungen seine Identitätsdokumente, nämlich Reisedokumente und Geburtsurkunde, weder im Original noch in Kopie vorgelegt, weshalb sein Antrag zurückzuweisen sei. Gegenüber dem Beschwerdeführer seien am 22.04.2011, am 26.07.2012 sowie am 28.06.2013 rechtskräftige Ausweisungen erlassen worden, weshalb von der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung abgesehen werde.
2.3. Der Beschwerdeführer erhob am 11.05.2017 durch seinen zur Vertretung im weiteren Verfahren bevollmächtigten Rechtsberater gegen den angeführten Bescheid Beschwerde. In dieser hält er im Wesentlichen Folgendes fest:
Er sei ursprünglich mit seiner Ehefrau ins Bundesgebiet eingereist und habe mit ihr in Österreich zwei Kinder bekommen. Seine Ehefrau und die Kinder seien aus familiären Gründen im Jahr 2013 gezwungen gewesen, in die Russische Föderation zurückzukehren. Sie seien aber neuerlich nach Österreich gereist und hätten am 06.10.2014 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, die sich im zugelassenen Verfahren befänden. Mit seiner Familie lebe der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt. Er unterstütze seine Mitmenschen durch unbezahlte Hilfsdienste und könne für ein näher genanntes Kaffeehaus eine Einstellungszusage vorweisen.
Aufgrund von in Dagestan erhaltenen Schlägen auf den Kopf leide er an Kopfschmerzen; derzeit befinde er sich in keiner psychiatrischen oder psychologischen Behandlung, er fühle sich aber nicht gut. Laut einem medizinisch-psychiatrischen Befundbericht aus dem Jahr 2012 leide der Beschwerdeführer an einer Borderlinepersönlichkeits- sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung.
Zwar habe er die Verfahrensanordnung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2017 erhalten, mangels anwaltlicher Vertretung und Kenntnis der deutschen Sprache allerdings deren Inhalt und den sich für ihn konkret ergebenden Handlungsbedarf nicht verstanden. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer zeitnah nach Stellung seines Antrags mündlich darüber zu belehren, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 nicht gegeben seien und stattdessen die Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 angemessen wäre. Die erst drei Jahre nach Antragstellung auf schriftlichem Wege erfolgte Verfahrensanordnung sei jedenfalls nicht ausreichend, um dem Beschwerdeführer faktisch die Gelegenheit zur Wahrung seines Rechts auf Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG zu geben und die Belehrungspflichten gemäß § 13a AVG iVm § 58 Abs. 6 AsylG 2005 zu erfüllen.
Insbesondere hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihre Entscheidung mit einer erneuten Rückkehrentscheidung zu verbinden gehabt. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung einer solchen Rückkehrentscheidung hätte der Beschwerdeführer persönlich zu seinen privaten und familiären Umständen in Österreich befragt werden müssen. Im Rahmen einer Interessenabwägung wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung die Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK entgegenstünden. Dem Beschwerdeführer wäre daraufhin von Amts wegen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen gewesen.
Die belangte Behörde hätte auch den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ermitteln müssen, weil dieser als Teil seines in Österreich entfalteten Privatlebens von Bedeutung sei. Außerdem wäre dies für die Beurteilung der Voraussetzungen nach § 50 FPG relevant gewesen. Schließlich habe sich das Bundesamt auch nicht mit den im angefochtenen Bescheid angeführten Länderberichten auseinandergesetzt.
2.4. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.05.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger und reiste mit seiner Ehefrau auf illegalem Wege am 29.09.2009 ins österreichische Bundesgebiet, wo er sich seither durchgehend aufhält und drei Mal Anträge auf internationalen Schutz stellte. Zuletzt wurde er mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.06.2013 aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
1.2. Am 11.07.2014 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 und legte diesem ein Passfoto, einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, eine Einstellungszusage, eine Wohnsitzbestätigung sowie ein Sprachdiplom "A2 Grundstufe Deutsch 2" in Kopie bei. Auf die am 27.03.2017 an seiner Wohnadresse hinterlegte Verfahrensanordnung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2017, wonach der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen unter anderem sowohl ein gültiges Reisedokument und seine Geburtsurkunde bzw. ein dieser gleichzuhaltendes Dokument im Original und in Kopie als auch näher genannte Nachweise seines gesicherten Lebensunterhalts, seines Anspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft sowie über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz vorlegen müsse, reagierte er innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ daraufhin den angefochtenen Bescheid, mit dem es den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückwies.
1.3. In einem medizinisch-psychiatrischen Befundbericht vom 12.10.2012 ist festgehalten, dass beim Beschwerdeführer eine Borderlinepersönlichkeitsstörung nach ICD-10 F21.0 sowie eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 F43.1 vorliege. Er sei deshalb in medikamentös-psychiatrischer Behandlung; angesichts des Krankheitsbilds und der Behandlungsnotwendigkeit wurde zum damaligen Zeitpunkt empfohlen, eine Abschiebung nach Dagestan auszusetzen.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl mitsamt der darin befindlichen Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016 (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Nach § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren über die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem Asylgesetz 2005 (§ 3 Abs. 2 Z 2 BFA-VG) zwei Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach Aktenlage am 02.05.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 11.05.2017 der belangten Behörde per E-Mail übermittelte Beschwerde ist somit rechtzeitig.
Zu A)
3.1. Im vorliegenden Fall sind folgende Rechtsvorschriften maßgeblich:
3.1.1. Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005), regelt in seinem 7. Hauptstück die "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen". Der 1. Abschnitt dieses Hauptstücks enthält nachstehende Bestimmungen zu den Aufenthaltstiteln:
"Arten und Form der Aufenthaltstitel
§ 54. (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:
1. ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,
2. ‚Aufenthaltsberechtigung‘, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
3. ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
(2) – (5) [ ]
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen.
Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) – (4) [ ]"
3.1.2. Das Verfahren zur Erteilung dieser Aufenthaltstitel ist im 2.
Abschnitt des 7. Hauptstücks des AsylG 2005 geregelt:
"Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
[ ]
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
§ 60. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
[ ]"
Im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen sind nachstehende Bestimmungen der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 448/2005 idF BGBl. II Nr. 133/2016 (im Folgenden: AsylG-DV 2005), relevant:
"Verfahren
§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
[ ]
Form der Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel
§ 7. (1) Die nach § 8 bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
(2) – (4) [ ]
Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
1. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
2. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht;
3. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.
(3) – (5) [ ]"
3.1.3. Des Weiteren sind § 10 Abs. 3 AsylG 2005, § 52 Abs. 3 sowie § 59 Abs. 5 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: FPG), für den vorliegenden Fall von Bedeutung:
"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
"Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) – (11) [ ]"
"Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 59. [ ]
(5) Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.
(6) Wenn der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt, wird eine Rückkehrentscheidung vorübergehend nicht durchführbar,
1. bis einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird (§ 17 BFA-VG) oder
2. bis einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (§ 18 BFA-VG).
Handelt es sich um einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 so gilt § 12a AsylG 2005."
3.2. Der Beschwerdeführer beantragte am 11.04.2014 einen Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 in Form einer "Aufenthaltsberechtigung plus". Nachdem er auf den ihm am 27.03.2017 durch Hinterlegung zugestellten Verbesserungsauftrag nicht reagierte, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Begründend führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe entgegen der gesetzlichen Anforderungen seine Identitätsdokumente, nämlich Reisedokumente und Geburtsurkunde, weder im Original noch in Kopie vorgelegt. Gegenüber dem Beschwerdeführer seien am 22.04.2011, am 26.07.2012 sowie am 28.06.2013 rechtskräftige Ausweisungen erlassen worden, weshalb von der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung abgesehen werde.
3.3. Mit der Begründung der Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers ist die belangte Behörde im Recht:
3.3.1. Entgegen der Anforderung des § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 7 Abs. 1 AsylG-DV 2005 schloss der Beschwerdeführer seinem Antrag weder ein gültiges Reisedokument noch seine Geburtsurkunde bzw. ein dieser gleichzuhaltendes Dokument im Original und Kopie an und belastete seinen Antrag sohin mit einem Formmangel. Der Beschwerdeführer wurde im Wege der Verfahrensanordnung vom 15.03.2017 von diesem Mangel sowie dem Fehlen weiterer antragsbegründender Urkunden und Nachweise in Kenntnis gesetzt und bekam eine zweiwöchige Frist zur Behebung eingeräumt. Diese ließ er ungenutzt verstreichen und stellte bis zur Entscheidung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl auch keinen Antrag auf Heilung des aufgezeigten Mangels gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 (Umstände für eine Heilung kamen auch von Amts wegen nicht hervor).
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, er sei "der schriftlichen deutschen Sprache nicht ausreichend" mächtig, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei der deutschen Sprache gemäß Art. 8 Abs. 1 B-VG um die Staatssprache der Republik Österreich handelt und auch aus den einschlägigen Verfahrensbestimmungen keine Verpflichtung für die belangte Behörde herauszulesen ist, den Verbesserungsauftrag in der Muttersprache des Beschwerdeführers abzufassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte auch keinen Anlass zur Annahme, der bereits seit dem Jahr 2009 durchgehend Inland befindliche Fremde – der in seinem Antrag selbst angab, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen – würde die klar aufgebaute Verfahrensordnung nicht zumindest in ihren Grundzügen verstehen, zumal die gesetzte zweiwöchige Frist im Schreiben vom 15.03.2017 an mehrfacher Stelle hervorgehoben ist.
Das Argument, der Beschwerdeführer sei rechtsunkundig, vermag die Beschwerde schon deshalb nicht zu tragen, als ihm angesichts seiner wiederholten verwaltungsrechtlichen (Asyl‑)Verfahren auch die Bedeutung von in Schriftsätzen angeordneten Fristen bewusst sein musste; es wäre also am Beschwerdeführer gelegen, sich nach Erhalt des Verbesserungsauftrags und aufgrund der darin klar ersichtlich gesetzten Frist zumindest Unterstützung – zB bei entsprechenden Beratungsorganisationen – zum näheren Verständnis des Inhalts zu suchen.
Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch aus dem der Beschwerde beigelegten medizinisch-psychiatrischen Befundbericht vom 12.10.2012 eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und Neurologie für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, geht daraus doch bloß hervor, dass beim Beschwerdeführer vor knapp fünf Jahren eine Borderlinepersönlichkeits- sowie eine posttraumatische Belastungsstörung zu diagnostizieren war, deretwegen zum damaligen Zeitpunkt empfohlen wurde, eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat auszusetzen. Selbst in Kenntnis dieses Berichts bestand für die belangte Behörde aber kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer könnte ob der darin enthaltenen Diagnose der Verfahrensanordnung vom 15.03.2017 nicht gerecht werden; dies vermochte er in seiner Beschwerde auch nicht ansatzweise aufzuzeigen. Soweit er in der Beschwerde ins Treffen führt, es hätten nähere Ermittlungen zu seinem (psychischen) Gesundheitszustand durchgeführt werden müssen, zeigt er die Relevanz dieses Umstands nur für die Fragen einer Abschiebung und einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK auf. Über diese Fragen wird im angefochtenen Bescheid allerdings gar nicht abgesprochen (vgl. Pkt. II.3.5.).
Dass der Verbesserungsauftrag durch die belangte Behörde als erste Verfahrenshandlung erst im März 2017 und damit über zweieinhalb Jahre nach Antragstellung erging, wird in der Beschwerde in Hinblick auf die Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG zwar zu Recht moniert, vermag aber an der rechtlichen Wirkung der Verfahrensordnung sowie den obigen Ausführungen nichts zu ändern.
3.3.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 in Form einer "Aufenthaltsberechtigung plus" aus diesen Gründen zu Recht gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurück.
Diese Bestimmung berechtigt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zur Zurückweisung, wenn insbesondere Dokumente in Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten seitens des Drittstaatsangehörigen nicht beigebracht werden; die Verletzung von Mitwirkungsverpflichtungen, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen, berechtigt hingegen nicht zur Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005, sondern begründet allenfalls die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039). Bereits der Verbesserungsauftrag vom 15.03.2017 war dergestalt ausdifferenziert, dass der Beschwerdeführer einerseits unter Verweis auf § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 zur Vorlage seines Reisepasses sowie seiner Geburtsurkunde (jeweils in Original und in Kopie) binnen zwei Wochen und andererseits in Hinblick auf § 8 Abs. 2 AsylG-DV 2005 innerhalb derselben Frist zur Vorlage von Nachweisen betreffend seinen gesicherten Lebensunterhalt, seinen Anspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz aufgefordert wurde. Die Nichtvorlage der Nachweise im Sinne des § 8 Abs. 2 AsylG-DV 2005 hätte nach der aufgezeigten Rechtsprechung die belangte Behörde allenfalls zur Abweisung des Antrags berechtigt – insofern hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Rechtslage zutreffend erkannt, wenn es den zurückweisenden Bescheid vom 21.04.2017 in seiner Begründung (nur) auf die Nichtvorlage der Identitätsdokumente stützte.
3.4. In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer weiters ins Treffen, dass er entgegen der Bestimmung des § 58 Abs. 6 AsylG 2005 nicht darüber belehrt worden sei, dass der Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 "der passende Aufenthaltstitel" für ihn sei. Dieses Argument erweist sich im vorliegenden Fall allerdings aus folgenden Gründen als verfehlt:
3.4.1. Gemäß § 58 Abs. 6 erster Satz AsylG 2005 hat ein Drittstaatsangehöriger den von ihm angestrebten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 leg.cit. genau zu bezeichnen. Dieser Verpflichtung kam der Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom 11.07.2014 nach, indem er explizit die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 wegen Erfüllens des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung beantragte.
3.4.2. Ergibt sich auf Grund des Antrags oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er gemäß § 58 Abs. 6 zweiter Satz AsylG 2005 über diesen Umstand zu belehren.
3.4.2.1. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass eine Modifizierung des Antrags vom 11.07.2014 auf einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 im Verfahren über die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 prinzipiell möglich gewesen wäre: § 13 Abs. 8 AVG setzt einer Antragsänderung im (Verwaltungs‑)Verfahren nämlich nur insoweit Grenzen, als "die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden" darf. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist für die Erteilung sämtlicher Aufenthaltstitel des 1. Abschnitts des 7. Hauptstücks des Asylgesetzes 2005 ("Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen") zuständig; der Verwaltungsgerichtshof sprach bereits aus, dass sich die "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß §§ 55, 56 und 57 AsylG 2005 jeweils in ihrem "Wesen" nicht unterscheiden würden, zumal alle Aufenthaltstitel in einer der in § 54 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Formen erteilt würden und damit dieselben Rechte verliehen (VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077).
3.4.2.2. Offen bleibt damit allein die Frage, ob und inwieweit die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführer darüber zu belehren, dass er "für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt". Der Gesetzeswortlaut sieht für eine entsprechende Belehrungspflicht nur vor, dass sich dies "auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren" ergeben müsse, nennt allerdings nähere Anhaltspunkte für die Behörde nicht. Auch aus den Materialien lässt sich Näheres nicht entnehmen (vgl. ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP , 48).
3.4.2.2.1. Im vorliegenden Fall wurden seitens des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl bis zur Verfahrensanordnung vom 15.03.2017 keine Ermittlungsschritte gesetzt. Aus dem Antrag selbst geht – wie aufgezeigt – klar hervor, dass der Beschwerdeführer nur die Erteilung eines "Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 beantragte; Hinweise darauf, dass er einen anderen Aufenthaltstitel "benötigt", sind dem ausgefüllten Antragsformular nicht zu entnehmen.
3.4.2.2.2. Für die in der Beschwerde (im Ergebnis) vertretene Position, wonach sich die Verpflichtung zur Belehrung über die Modifizierungsmöglichkeit schon aus dem verfahrenseinleitenden Antrag ergab, spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Antragszeitpunkt die zeitliche Anforderung eines fünfjährigen durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht erfüllte und damit bereits die Grundanforderung für die Erteilung eines "Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" nicht vorlag. Dementsprechend wies auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Verfahrensanordnung vom 15.03.2017 – noch vor dem eigentlichen Verbesserungsauftrag im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 – darauf hin, dass die besonderen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht vorlägen.
Überdies mag der Antrag vom 11.07.2014 zwar bloß formularhaft (samt Formmängeln) abgefasst gewesen sein, doch leuchtete der vom Beschwerdeführer "beabsichtigte Aufenthaltszweck", nämlich sein dauerhafter Verbleib in Österreich auf legalem Wege mittels eines Aufenthaltstitels, daraus nichts desto weniger hervor. Diesen beabsichtigten Aufenthaltszweck hätte der Beschwerdeführer im Rahmen eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 auch in derselben Form – nämlich einer "Aufenthaltsberechtigung plus" – wie im Rahmen des "Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 erreicht.
3.4.2.2.3. Nähere Erwägungen, ob all diese Umstände im konkreten Fall zu einer Belehrungspflicht der belangten Behörde betreffend eine Modifizierung des Antrags zu einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 führen hätten müssen, erübrigen sich in der vorliegenden Beschwerdesache allerdings schon aus folgendem Grund:
Wie unter Pkt. II.3.3. dargelegt, belastete der Beschwerdeführer seinen Antrag mit Formmängeln, die er auch nach Erhalt des Verbesserungsauftrags vom 15.03.2017 nicht sanierte. Die belangte Behörde wies daraufhin den Antrag zu Recht als unzulässig zurück. Damit lag dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu keinem Zeitpunkt überhaupt ein zulässiger Antrag vor, der eine weitere inhaltliche Bearbeitung möglich gemacht hätte. Dies betrifft auch die durch § 58 Abs. 6 AsylG 2005 iVm § 13 Abs. 8 AVG eingeräumte Möglichkeit einer Modifizierung des Antrags auf einen anderen Aufenthaltstitel. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kann somit nur ein zulässiger Antrag auf Erteilung eines der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55, 56 und 57 AsylG 2005 in einen Antrag auf einen anderen Aufenthaltstitel nach diesen Bestimmungen modifiziert werden.
Diese Rechtsauffassung ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht nur bereits aus dem allgemeinen (verwaltungs-)verfahrensrechtlichen Grundsatz, dass ein Antrag zunächst die notwendigen formellen Erfordernisse erfüllen muss, bevor er inhaltlich zu behandeln ist, sondern wird auch in Zusammenhang mit den besonderen formellen Erfordernissen für alle im
7. Hauptstück des Asylgesetzes 2005 genannten Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gestützt: So sind die in § 8 Abs. 1 Z 1 bis 4 AsylG-DV 2005 genannten Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen beizubringen (vgl. den Verweis auf § 3 AsylG-DV 2005 iVm § 54 Abs. 1 AsylG 2005). Auch einem Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 hätte der Beschwerdeführer daher ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument jeweils im Original und in Kopie beizulegen gehabt. Insofern besteht auch aus diesem Gesichtspunkt kein Anlass für eine Interpretation des § 58 Abs. 6 zweiter Satz AsylG 2005 dahingehend, eine Belehrungspflicht betreffend eine mögliche Modifizierung eines Antrags schon vor dem Vorliegen der genannten formellen Erfordernisse anzunehmen. Überhaupt liegen im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, eine solche Belehrung wäre seitens der belangten Behörde nicht zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt noch erfolgt, wenn der Beschwerdeführer die abverlangten Urkunden gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 innerhalb der gesetzten Frist nachgereicht hätte.
3.4.2.2.4. Die Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde betreffend die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl treffende Pflicht zur Belehrung über eine Modifizierung des verfahrenseinleitenden Antrags des Beschwerdeführers gehen daher ins Leere.
3.5. Ungeachtet dessen ist der Beschwerdeführer allerdings im Recht, wenn er in der Beschwerde meint, dass die belangte Behörde die nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 erfolgende Zurückweisung des Antrags gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 3 FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gehabt hätte (vgl. VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077, Rz 27). Dem steht auch § 59 Abs. 5 FPG nicht entgegen, weil diese Bestimmung gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur auf aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidungen abstellt, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037; 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 ua.; im Umkehrschluss VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077, Rz 27). Im vorliegenden Fall wurde gegenüber dem Beschwerdeführer zuletzt mit Erkenntnis vom 25.06.2013 eine asylrechtliche Ausweisung erlassen, die gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 23 zweiter Satz AsylG 2005 als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FPG gilt; diese Maßnahme war aber nicht mit einem Einreiseverbot verbunden. Entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung verbinden müssen.
Da das Bundesamt dies unterließ, führte es (obgleich teilweise Feststellungen zu Integrationsaspekten und den privaten Lebensumständen des Beschwerdeführers getroffen wurden) auch keine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK durch. Die angefochtene Entscheidung beschränkt sich auf die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 sowie auf eine darauf bezogene Begründung. Verfahrensgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht ist sohin allein die Frage, ob der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 zu Recht zurückgewiesen wurde. Mangels vorliegender Rückkehrentscheidung stellen darauf bezogene Fragen – insbesondere, ob diese aufenthaltsbeendende Maßnahme den Rechten des Beschwerdeführers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auf Dauer entgegenstünde – keinen Verfahrensgegenstand vor dem erkennenden Gericht dar. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Verfahren hinsichtlich der gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassenden Rückkehrentscheidung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach wie vor offen. Dies ändert freilich nichts daran, dass den Beschwerdeführer eine Ausreiseverpflichtung bereits aufgrund der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.06.2013 rechtskräftig erlassenen asylrechtlichen Ausweisung trifft (§ 52 Abs. 8 FPG iVm § 75 Abs. 23 zweiter Satz AsylG 2005; in diesem Sinne vgl. auch BVwG 14.11.2016, W237 1437114-3).
3.6. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen.
Lediglich ergänzend wird in Bezug auf die Ausführungen unter Pkt. II.3.4. angemerkt, dass es dem Beschwerdeführer nach dem vorliegenden Verfahrensergebnis freisteht, einen – formgültigen – Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 zu stellen, im Rahmen dessen eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen wäre.
4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
4.1. Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, (also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
4.2. Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, weil der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. In der Beschwerdeschrift wird kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des Bundesamts entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Eine Verhandlung konnte auch deshalb unterbleiben, weil selbst eine darin erörterte tieferreichende Integration des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der im vorliegenden Fall maßgeblichen Umstände keine anderslautende Entscheidung herbeigeführt hätte (vgl. Pkt. II.3.5.).
Zu B)
1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2. In diesem Sinne kommt im gegenständlichen Fall der Frage der Belehrungspflicht betreffend eine mögliche Modifizierung des verfahrenseinleitenden Antrags auf einen Antrag auf einen anderen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen bzw. der Auslegung der Bestimmung des § 58 Abs. 6 AsylG 2005 grundsätzliche Bedeutung zu:
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht in der vorliegenden Entscheidung unter den in Pkt. II.3.4.2.2.3. genannten Erwägungsgründen im Wesentlichen davon aus, dass nur ein formgerechter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 einer Modifizierung zugänglich und eine entsprechende Belehrungspflicht überhaupt erst bei Vorliegen der formellen Erfordernisse anzunehmen ist. Zu dieser Frage und der konkreten Auslegung des § 58 Abs. 6 zweiter Satz AsylG 2005 besteht allerdings noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; in Zusammenhang mit der genannten Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof bislang lediglich die Aussage getroffen, dass sich die "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" jeweils in ihrem Wesen nicht unterschieden und eine Änderung eines verfahrenseinleitenden Antrags auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 in einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Rahmen eines Bescheidbeschwerde-verfahrens in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zulässig sei (VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077). Auch aus der Rechtsprechung zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des § 23 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ist eine eindeutige Beantwortung der im Raum stehenden Frage nicht zu entnehmen.
Die vom Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Entscheidung vertretene Auffassung ergibt sich jedenfalls nicht eindeutig aus dem Wortlaut des § 58 Abs. 6 zweiter Satz AsylG 2005, zumal laut diesem auch eine Modifizierung eines noch nicht formgerechten Antrags bzw. eine sich darauf beziehende Belehrungspflicht denkmöglich ist (so ließe die Nennung des § 13 Abs. 3 AVG den Schluss zu, dass in der gegenständlichen Konstellation bereits mit dem Verbesserungsauftrag wegen formeller Mängel eine Belehrung hinsichtlich einer möglichen Modifizierung erfolgen hätte müssen).
2.2. Ungeachtet der Frage, ob eine Modifizierung erst eines zulässigen Antrags in Betracht kommt, stellt sich die Frage, nach welchen Maßgaben die Notwendigkeit eines Drittstaatsangehörigen für einen anderen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen überhaupt zu beurteilen ist: § 58 Abs. 6 AsylG 2005 stellt in diesem Zusammenhang lediglich auf den "Antrag[]" oder das "Ermittlungsverfahren" ab, ohne weitere Anhaltspunkte für die Behörde zu nennen, ab wann bzw. unter welchen näheren Umständen die Annahme gerechtfertigt ist, dass ein Drittstaatsangehöriger für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt. Wie in der Entscheidung bereits ausgeführt, lässt sich auch aus den Gesetzesmaterialien Näheres nicht entnehmen (vgl. ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP , 48)
Im vorliegenden Fall musste das Bundesverwaltungsgericht unter Zugrundelegung seiner dargelegten Rechtsansicht auf diese Frage nicht näher eingehen (vgl. Pkt. II.3.4.2.2.3.). Wäre es mit dieser aber im Unrecht – bestünde also eine prinzipielle Belehrungspflicht im Sinne des § 58 Abs. 6 zweiter Satz AsylG 2005 trotz eines noch nicht verbesserten, formmangelhaften Antrags –, würde gerade im konkreten Beschwerdefall, in dem zum Zeitpunkt der Erteilung des Verbesserungsauftrags lediglich ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 vorlag, diese Frage schlagend werden (vgl. die diesbezüglichen Erwägungen unter Pkt. II.3.4.2.2.1. und II.3.4.2.2.2.). Insbesondere stellt sich die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesfalls pauschal auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 hinweisen hätte können oder ob § 58 Abs. 6 zweiter Satz AsylG 2005 dahingehend auszulegen ist, dass eine Belehrung nur dann zu erfolgen hat, wenn die Erteilung des anderen ("benötigten") Aufenthaltstitels aussichtsreich scheint; in Bezug auf einen möglichen Verweis auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 brächte diese Ansicht nämlich letztlich eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK bereits in einem Verfahrensstadium mit sich, in dem dieser Aufenthaltstitel noch nicht einmal beantragt ist (im vorliegenden Fall hätte dies überhaupt die – sehr weit ins Vorfeld des eigentlichen Antrags nach § 55 AsylG 2005 reichende – Konsequenz, dass die belangte Behörde eine entsprechende Interessenabwägung noch vor Erteilung des Auftrags zur Verbesserung der formellen Mängel eines anderen Antrags samt Belehrung über die Modifizierungsmöglichkeit durchführen hätte müssen).
2.3. Aufgrund der aufgezeigten Problemstellungen liegen sohin Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung vor, deren Beantwortung durch den Verwaltungsgerichtshof geboten ist.
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