AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W235.2179602.2.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin im Verfahren über die durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2019, Zl. 1078252204-190407447, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA.
Afghanistan, beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Erstes Verfahren:
1.1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in österreichische Bundesgebiet am 16.07.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Antragsteller einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem sei. Er stamme aus Kabul, wo er zwölf Jahre die Grundschule besucht habe. In Afghanistan würden noch seine Mutter, seine Schwester und seine Verlobte leben. Es sei Fahrer und dann Leibwächter des Ministers für XXXX in Afghanistan gewesen. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Antragsteller vor, dass ihm Drohbriefe geschickt worden seien. Unbekannte Leute hätten von ihm verlangt, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Sie hätten gewusst, dass er der Leibwächter des Ministers sei und hätten ihm gesagt, er solle den Minister töten oder seinen Sohn entführen. Das habe er nicht gewollt und sei daher geflohen.
1.3. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.11.2017 gab der Antragsteller eingangs an, dass er gesund sei. Er sei in Kabul geboren und aufgewachsen. Nach der Matura habe er zwei bis zweieinhalb Jahre als Taxifahrer gearbeitet, sei dann ein Jahr arbeitslos gewesen und danach sei er ca. eineinhalb bis zwei Jahre in der Security von XXXX gewesen, der gegen die Drogen in Afghanistan kämpfe. Dort habe der Antragsteller bis zu seiner Ausreise gearbeitet. Der Antragsteller sei Hazara und schiitischer Moslem. Sein Vater sei bereits verstorben, aber seine Mutter und seine verheiratete Schwester würden noch in Kabul leben. Seine Verlobte lebe ebenfalls in Kabul bei ihrer Mutter. Auch habe er noch Onkeln und Tanten in Kabul. Seine Mutter gebe Privatunterricht für Analphabeten und könne damit überleben. Seine Onkel würden als Verkäufer, im Bauwesen und als Fahrer arbeiten. Die Tanten seien Hausfrauen. Den Entschluss zur Ausreise habe er gefasst als er am XXXX .04.2015 den Drohbrief erhalten habe. Danach habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen, mit dem er Afghanistan legal verlassen habe. Der Antragsteller sei nicht vorbestraft, niemals inhaftiert gewesen und habe auch niemals Probleme mit offiziellen Behörden gehabt. Gegen ihn bestünden keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen. Der Antragsteller sei weder politisch tätig noch Mitglied einer politischen Partei. Ferner habe er weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen seines Religionsbekenntnisse Probleme in Afghanistan gehabt.
Der Antragsteller sei ein "echter" Bodyguard für XXXX gewesen und habe ca. ein bis eineinhalb Jahre ohne Probleme für ihn gearbeitet. Dann sei er zweimal von den Taliban bedroht worden. Einmal habe eine unbekannte Person am Telefon gesagt, sie wüssten, wo er arbeite und lebe, aber sein Leben sei nicht in Gefahr, wenn er helfen würde, den Minister XXXX zu vernichten. Er sei schockiert gewesen, habe es aber dann doch nicht ernst genommen. Zwei oder drei Tage später habe er den Drohbrief erhalten; dieser sei vor der Haustür gelegen. In diesem Drohbrief seien seine persönlichen Daten gestanden und dass er helfen solle, dass die Familienmitglieder von XXXX umgebracht würden. Falls er mit den Taliban nicht mitmache, werde er nach den Gesetzen der Taliban bestraft.
In Österreich habe er keine Verwandten, besuche jedoch Deutschkurse. Er spiele Fußball und Volleyball und helfe in der Unterkunft mit, indem er putze und repariere. Über die Gemeinde habe er auch schon zweimal am Bauhof gearbeitet. Eine Schule habe er in Österreich nicht besucht und sei auch in keinem Verein oder ehrenamtlich tätig.
1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zl. 1078252204-150871268, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ferner wurde dem Antragsteller unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde unter Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Zudem wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgesetzt (Spruchpunkt VI.)
Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Antragsteller afghanischer Staatsangehöriger sei, aus der Provinz Kabul stamme, der Volksgruppe der Hazara angehöre und schiitischer Moslem sei. Er leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm Probleme durch die Taliban widerfahren wären, weil er ein Securitymitarbeiter für den afghanischen Minister für XXXX gewesen sei. Es habe auch sonst keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden können. Fest stehe, dass er ein gesunder und arbeitsfähiger Mann sei, der über Angehörige in Kabul verfüge. Er könne für seinen Unterhalt sorgen und sei die Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz Kabul ausreichend. Der Antragsteller habe keine Angehörigen in Österreich und den Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht. Er habe Deutschkurse besucht und für die Gemeinde XXXX diverse Hilfstätigkeiten übernommen. Auch mache er eigenverantwortlich Arbeiten im Asylquartier. Der Antragsteller besuche keine Schule in Österreich, gehe keiner fixen Arbeit nach, sei in keinem Verein tätig und engagiere sich auch nicht ehrenamtlich.
Zu diesen Feststellungen führte das Bundesamt beweiswürdigend im Wesentlichen aus, dass Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie die Herkunft aus der Provinz Kabul und der Gesundheitszustand sich aus den Angaben des Antragstellers ergeben würden. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das Bundesamt mit näherer Begründung aus, dass nicht von einer glaubwürdigen Darstellung ausgegangen werden könne. Dass der Antragsteller in seinem Heimatstaat nicht politisch aktiv bzw. kein Mitglied einer politischen Partei gewesen sei und keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit oder mit den Behörden gehabt habe, ergebe sich aus dem Umstand, dass er die diesbezüglichen Fragen in der Einvernahme vom 02.11.2017 dezidiert verneint habe. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass die Sicherheitslage in Kabul als vergleichsweise gut eingestuft werde. Dass der Antragsteller arbeitsfähig und gesund sei, ergebe sich aus seinen Angaben. Da es sich beim Antragsteller um einen arbeitsfähigen Mann mit sehr guter Schulbildung und Berufserfahrung samt familiären Netzwerk handle, sei davon auszugehen, dass er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Den Sachverhalt bezüglich des Privatlebens habe der Antragsteller glaubhaft darlegen können.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt zunächst, dass dem Vorbringen des Antragstellers zu den von ihm behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Der Antragsteller sei mobil, gesund und arbeitsfähig. Er verfüge über Familienangehörige in Afghanistan. Daher könne er in Kabul, einer vergleichsweise sicheren Stadt, zumutbare Lebensbedingungen vorfinden und könne angenommen werden, dass der Antragsteller im Fall der Rückkehr in keine lebensbedrohliche Notlage geraten werde. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei ihm daher nicht zuzuerkennen gewesen. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen werde ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Der Antragsteller habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet und liege somit kein im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben vor. Auch liege kein besonders schützenswertes Privatleben vor. Der Antragsteller habe nur wenige Integrationsschritte gesetzt. Er spreche die deutsche Sprache auf niedrigem Niveau, sei in keinem Verein tätig und engagiere sich auch nicht ehrenamtlich. Seinem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich stünden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Der Antragsteller habe nie ein gesichertes Aufenthaltsrecht gehabt und habe sich sein Antrag auf internationalen Schutz als unberechtigt erwiesen. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen dürfe, würden schwerer wiegen als das Interesse des Antragstellers an einem Verbleib in Österreich. Daher liege durch die angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Art. 8 EMRK vor. Im Fall der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei die Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan zulässig.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 07.12.2017 Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass die Feststellungen des Bundesamtes zur Sicherheitslage in Afghanistan unvollständig und somit nicht geeignet seien, die aktuelle Sicherheitslage darzustellen. In der Folge zitierte die Beschwerde einige Berichte wörtlich bzw. legte diese auch der Beschwerde bei. Weiters wurde die Beweiswürdigung im Bescheid vom 16.11.2017 bestritten und versucht, die Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Antragstellers zu erklären. Ferner wurde darauf verwiesen, dass Hazara weitreichender Diskriminierung und Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt seien.
1.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.08.2018, Zl. W192 2179602-1/6E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Neben umfangreichen Feststellungen zur Lage in Afghanistan traf das Bundesverwaltungsgericht folgende Feststellungen zum Antragsteller (dort: Beschwerdeführer):
"Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist Muslim schiitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt aus Kabul, wo er gemeinsam mit seiner Familie gelebt, zwölf Jahre die Schule besucht und als Taxifahrer gearbeitet hat. Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat im Frühsommer 2015 auf dem Luftweg verlassen und reiste über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er am 16.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. In Kabul halten sich unverändert die Mutter, eine verheiratete Schwester, die Verlobte sowie Onkeln und Tanten des Beschwerdeführers auf.
Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat verlassen, um in Europa bessere Lebensbedingungen vorzufinden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer Bedrohung durch die Taliban unterlegen hat, da er deren Aufforderung zur Ermordung jenes Ministers, als dessen Leibwächter der Beschwerdeführer tätig gewesen wäre, nicht nachgekommen sei. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Hazara Verfolgung in Afghanistan droht. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Es besteht für den Beschwerdeführer als alleinstehenden gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf im Falle einer Rückkehr nach Kabul keine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit. Dieser liefe auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im Juli 2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und hat seinen Lebensunterhalt zum überwiegenden Teil im Rahmen der Grundversorgung bestritten. Er hat Deutschprüfungen auf den Stufen A1 und A2 absolviert, half durch die Verrichtung von Reinigungs-, Reparatur und Übersetzungstätigkeiten in seiner Unterkunft und war fallweise auf Gemeindebauhöfen beschäftigt. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen oder sonstigen engen sozialen Bindungen."
Beweiswürdigend wurden betreffend die Feststellungen zur Person des Antragstellers und zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen seine eigenen Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt zugrunde gelegt. Zu seinem Fluchtgrund wurde ausgeführt, dass der Antragsteller diesen in widersprüchlicher und unplausibler Weise dargestellt habe. Aus der vom Bundesamt in Auftrag gegebenen Übersetzung des vom Antragsteller vorgelegten Drohbriefes habe sich ein mit seinen Ausführungen keinesfalls in Einklang zu bringender Inhalt ergeben. Ferner hätten sich weitere gravierende Widersprüche bemerkbar gemacht. Der in Vorlage gebrachte Drohbrief der Taliban habe sich als unecht und die auf eine Tätigkeit als Leibwächter aufbauende Bedrohungssituation als gänzlich unglaubwürdig erwiesen.
Dieses Erkenntnis erwuchs am 20.08.2018 in Rechtskraft.
1.6. Nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung am 08.10.2018 lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.02.2019, E 3875/2018-7, die Behandlung der gegen das oben angeführte Erkenntnis vom 16.08.2018 erhobenen Beschwerde ab.
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Am 16.04.2019 stellte der Antragsteller den nunmehr gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).
2.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung "Folgeantrag Asyl" vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag begründete er seinen Folgeantrag dahingehend, dass sein erster Antrag abgelehnt worden sei. Seit dem habe sich die Lage in seinem Herkunftsland nicht verändert, aber er habe sich gut integriert, sei oft in die Kirche gegangen und habe die deutsche Sprache gelernt. Sein neuer Fluchtgrund sei, dass er zum Christentum konvertiert sei und regelmäßig in die Kirche gehe. Wegen seiner Konversion befürchte er in Afghanistan die Todesstrafe.
Vorgelegt wurde eine Taufurkunde der Freien Christengemeinde - Pfingstgemeinde XXXX vom XXXX .04.2019 (vgl. AS 187). Ferner wurde ein "Begleitbrief zum Asylantrag" vom XXXX .04.2019, unterzeichnet vom Pastor der Freien Christengemeinde - Pfingstgemeinde XXXX , vorgelegt, in dem ausgeführt wurde, dass der Antragsteller seit Dezember 2018 diese Freikirche besuche, jedoch bereits seit drei Jahren durch ein Mitglied dieser Freikirche begleitet werde. Durch das persönliche Gespräch mit dem Antragsteller habe man erkannt, dass sich dieser schon länger mit dem Gedanken der Taufe beschäftige und begriffen habe, was es bedeute, Christ zu sein (vgl. AS 189).
2.3. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15 AsylG wurde dem Antragsteller gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgeht, dass entschiedene Sache vorliegt. Gemäß § 29 Abs. 3 Z 6 AsylG wurde dem Antragsteller weiters mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (vgl. AS 219). Diese Verfahrensanordnung wurde dem Antragsteller am 18.04.2019 übergeben und hat dieser die Übernahme bestätigt (vgl. AS 225).
2.4. Am 25.04.2019 wurde der Antragsteller nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren sowie einer Vertrauensperson und unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs seiner Befragung gab er an, dass er an keinen Krankheiten leide und auch keine Medikamente nehme. Er nehme lediglich Schmerztabletten wegen seines Fußes. Diese Schmerzen im Fuß habe er, da er vor ca. sechs Tagen beim Fußballspielen umgeknickt sei. Bei der Arztstation habe man ihm gesagt, dass "es wieder wird"; "es" sei nicht so ernst. Darüber hinaus sei er in Österreich nur einmal wegen Bauchschmerzen in einem Krankenhaus gewesen. Das sei aber am nächsten Tag vorbei gewesen und auch schon lange her. Der Antragsteller sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei Christ. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. In Kabul lebe seine ältere Schwester.
Sein neuer Asylgrund sei, dass er zum Christentum konvertiert sei. Die im Zuge des ersten Asylverfahrens angegebenen Fluchtgründe seien noch aufrecht. Seit ca. fünf oder sechs Monaten interessiere er sich für eine andere Religion. Die unterschiedlichen Richtungen innerhalb des Christentums kenne er nicht. Vor ca. eineinhalb Jahren sei er als Gast bei der einen oder anderen Kirche gewesen, habe jedoch keine ernsthaften Interessen gehabt. Seit sechs Monaten sei er sehr intensiv mit diesem Thema beschäftigt. Vorher sei er eigentlich ohne Bekenntnis gewesen. Dann sei er auf der Suche gewesen und habe die Freikirche gefunden und sofort gewusst, dass "das" richtig sei. Die Freikirche habe er zufällig gefunden. Für ihn seien Jesus Christus und Gott wichtig. Ein Bekannter habe ihn zur Freikirche mitgenommen und daher sei er jetzt auch bei der Freikirche. Grundsätzlich sei es ihm egal gewesen, ob Freikirche, Katholiken oder orthodox; Hauptsache Christentum. Bevor er Christ gewesen sei, habe er keine Religion gehabt; er sei ohne Bekenntnis gewesen, sondern habe nur an Gott geglaubt. Der Antragsteller gehe mindestens einmal pro Woche zur Kirche und nehme jeden Sonntag an der Messe teil. Er habe auch mehrere Monate lang einen Alphakurs in XXXX besucht. Dann sei er nach XXXX überstellt worden und habe den Kurs nicht mehr besuchen können. Erstmals sei er im November 2018 in der Kirche gewesen. Auch in Afghanistan sei er nicht religiös, sondern nur ein "gebürtiger Moslem" gewesen. Auf die Frage, warum er erst Jahre später in Österreich den Glauben gewechselt habe, gab der Antragsteller an, dass er auf der Suche gewesen sei. Er sei einmal in dieser und einmal in einer anderen Kirche gewesen. Auch sei er kurze Zeit in Kontakt mit den Zeugen Jehovas gewesen, sei jedoch von diesen Glaubensrichtungen nicht überzeugt gewesen bis er die freie Kirche gefunden habe. Seit er in Österreich sei, sei er kein Moslem mehr. Und seither sei er auch auf der Suche. Er habe zu Gott einen Weg finden müssen und das habe gedauert. Mit den anderen Religionen habe er immer nur kurze Kontakte gehabt. Seit Ende 2018 sei er Mitglied der Freikirche und besuche die Gottesdienste. Diese seien zwar in Deutsch, aber es gebe einen Dolmetscher. Am Sonntag gehe er um 09:00 Uhr in die Kirche. Die Zeremonie dauere manchmal bis 11:30 Uhr oder 12:00 Uhr. Es werde gemeinsam gebetet und gesungen. Der Pastor predige und zum Schluss gebe es Kaffee und Kuchen. Während seines Aufenthalts in der Kirche bete er und höre zu.
Im Islam sei alles von Gewalt und Blut geprägt. Man müsse täglich fünfmal beten und wenn man einmal nicht rechtzeitig oder richtig bete, bekomme man nicht einmal von den eigenen Eltern zu essen. Es könne auch nicht richtig sein, dass Mohammed ein neunjähriges Mädchen geheiratet habe. Moslems würden glauben, dass nur Moslems recht hätten. Bevor der Antragsteller Christ geworden sei, sei er ohne Bekenntnis gewesen, sei aber trotzdem von den Christen herzlich aufgenommen worden. Moslems hätten ihn nie so herzlich empfangen, wenn sie gewusst hätten, dass er Christ oder Atheist sei.
Der Antragsteller sei getauft. Auf Vorhalt, er interessiere sich seit Ende 2018 für die Freikirche und sei am XXXX .04.2019 getauft worden, allerdings sei nach den Aufzeichnungen der Freikirche für Anwärter eine mindestens sechsmonatige Zugehörigkeit vorgeschrieben, er sei jedoch bereits nach vier Monaten getauft worden, gab der Antragsteller an, dass der Pastor gesagt habe, er werde nach Ende des Alphakurses getauft. Aber dann habe er den zweiten negativen Asylbescheid bekommen [gemeint: Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.02.2019] und habe mit dem Pastor gesprochen und gesagt, er müsse beweisen, dass er Christ sei und dafür müsse er getauft werden. Der Pastor habe dann mehrere Fragen gestellt und sich dann dazu bereit erklärt, den Antragsteller zu taufen. Wann der Abschluss des Glaubensgrundkurses gewesen sei, wisse er nicht. Er kenne eine österreichische Familie, zu der er eine enge Beziehung habe. Diese Familie habe in der Kirche ausgesagt, dass der Antragsteller "so weit" sei und "es ernst" meine, getauft zu werden. Seit der Konversion spüre der Antragsteller viele positive Veränderungen in sich. Als Moslem habe er immer vor Gott Angst gehabt. Jetzt habe er keine Angst mehr. Er glaube, dass ein Mensch, der nach den Zehn Geboten lebe, richtig lebe. Der Antragsteller sei jetzt ein stolzer Christ und dürfe das nicht verheimlichen. Er sage laut und deutlich, dass er ein Christ sei und den richtigen Weg gefunden habe. Auf die Frage, was die fixen Bestandteile für Taufanwärter seien, gab der Antragsteller an wie folgt: "Die Gemeinde hat verlangt, dass ich es mit dem Glauben zum Christentum sehr ernst nehmen soll. Ich soll aus tiefstem Herzen an den Sohn Gottes, den Heiligen Geist, der Kirche glauben. Wenn sie überzeugt waren, dass es so ist und ich so weit bin, dann wurde ich getauft."
Auf Vorhalt, der Antragsteller habe sein Interesse an anderen Glaubensrichtungen, das seit seiner Einreise nach Österreich bestanden habe, niemals in seinem Erstverfahren angegeben, brachte er vor, er sei damals noch auf der Suche gewesen und habe den Weg noch nicht gefunden gehabt. Er habe damals nicht gewusst, wie er sich am Ende des Prozesses entscheiden werde. In Österreich sei er nur einmal für 45 Minuten einvernommen worden. Man habe ihm die Gelegenheit nicht gegeben, alles zu erzählen. Auf die Frage, wie seine Kundgebung in der Freikirche über die eigene Christwerdung abgelaufen sei, gab der Antragsteller an, dass er alleine getauft worden sei und zwar nicht in der Kirche, sondern im Haus der Familie. Deshalb habe es keine Zeremonie gegeben. Nach der Taufe hätten sie einige Minuten gesprochen und er habe über seine Gefühle geredet. Dann hätten sie Kaffee getrunken. Wie seine Angabe der öffentlich mündlichen Stellungnahme über die eigene Christwerdung heiße, wisse er nicht.
In Österreich habe der Antragsteller keine Verwandten, aber Freunde. Er habe mehrere Deutschkurse besucht und auch schon die Prüfung für B1 gemacht. Auch habe er viel gemeinnützig gearbeitet. Bevor der Antragsteller nach XXXX überstellt worden sei, habe er schon die Genehmigung für die Saisonarbeit auf einem Bauernhof gehabt. Er habe viele Kontakte in Österreich und sei auch in der kirchlichen Gemeinde gut aufgenommen worden. Seit dem Abschluss des Vorverfahrens habe sich keine Änderung in seinem Privat- und Familienleben ergeben.
Zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Afghanistan gab der Antragsteller an, dass er diese gelesen habe. Er habe gewusst, wie es in Afghanistan laufe. Die Lage sei inzwischen noch schlechter.
Auf Vorhalt, es gebe eine dreiseitige lehrmäßige Grundlage der Freien Christengemeinde - Pfingstgemeinde, aus welcher der Leiter der Amtshandlung einige Fragen stellen werde, gab der Antragsteller, nachdem er die erste Frage nicht beantworten konnte, Folgendes an:
"Bevor Sie nun weitere komplizierte Fragen stellen, möchte ich nun kurz eine Erklärung abgeben: Ich habe leider den Alphakurs nicht bis zum Schluss besucht und deshalb muss ich noch sehr viel lernen. Es ist ein Prozess und ich bin nicht am Ende dieses Prozesses. Außerdem wollte ich in der Praxis, in Wahrheit, ein Christ sein, nicht ein Theoretiker. Das war immer mein Ziel. Ich wollte, dass sich in meinem Leben etwas ändert, nicht nur um etwas gelernt zu haben." Auf Nachfrage brachte der Antragsteller vor, dass er immer versucht habe, ein nützlicher Mensch zu sein. Er habe nie gegen Gesetze verstoßen und hier immer gearbeitet. Weiters glaube er, dass er in Österreich unfair behandelt worden sei, da er ohne ausführliche Befragung eine Entscheidung bekommen habe. Er habe gedacht, dass ihm ein Anwalt helfen könne und habe sich Geld von vielen Leuten für den Anwalt ausgeborgt. Trotz aller Versuche habe er keinen Einvernahmetermin bekommen und habe mit dem negativen Asylbescheid zu Recht kommen müssen. Jetzt sei er Christ und habe ein zusätzliches Problem In Afghanistan werde er mit Sicherheit getötet. Er hoffe, dass er hierbleiben dürfe, da er sich in Österreich sehr wohl fühle. Im Übrigen habe der Antragsteller noch ein weiteres Problem. Er habe sich von zwei österreichischen Freunden Geld ausgeborgt, um den Anwalt zu finanzieren. Dann sei er bei diesem Anwalt gewesen, der gesagt habe, er solle zunächst einen neuen Asylantrag stellen. Erst danach solle er wieder zu ihm kommen und der Anwalt würde ihm alles erklären. Bei der Erstbefragung habe die Polizei das Geld sichergestellt und ihm nur € 120,00 zurückgegeben.
Auf Vorhalt, es sei beabsichtigt, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen, gab der Antragsteller an, das sei nicht fair und er glaube, es sei auch nicht korrekt. Er habe nie Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe zu schildern. Außerdem habe er einen neuen Asylgrund und zwar die Konversion zum Christentum. Abgesehen davon sei er in Österreich gut integriert. Auf Vorhalt, ihm werde der faktische Abschiebeschutz mittels mündlich verkündetem Bescheid aberkannt, brachte der Antragsteller vor, dass das nicht menschlich sei. Er habe hier vier Jahre gelebt. Er habe nicht die Möglichkeit gehabt, all seine Asylgründe zu nennen. Er habe dort wirklich Probleme. Der Antragsteller sei in Europa, weil er gedacht habe, er sei hier in Sicherheit. Hier herrsche kein Krieg und die Gesetze seien wichtig. Er habe viele Unterlagen vorgelegt, dass er gut integriert sei.
Auf Nachfrage der Rechtsberaterin brachte der Antragsteller vor, dass es stimme, dass seine Verlobte die Verlobung annulliert habe, weil ihre Verwandten nicht zugelassen hätte, dass sie mit einem Christ verheiratet sei. Außerdem habe seine Mutter seinetwegen viele Probleme. Die Leute würden seine Mutter beleidigen, weil der Antragsteller ein Christ sei. Die Verlobung sei vor ca. einem Monat gelöst worden. Der Antragsteller habe auf facebook mehrere christliche Seiten besucht und gelikt. Das hätten die Familie und Verwandte in Afghanistan mitbekommen und hätten Kontakt zu ihm aufgenommen, ihn kritisiert und beleidigt. Er habe gesagt, er habe so entschieden. Ca. eineinhalb Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan sei er verlobt worden. Es habe eine Zeremonie gegeben und sie seien als Verlobte erklärt worden. Dann sei der Antragsteller ausgereist. Auf Vorhalt, der Antragsteller sei seit seiner Einreise nach Österreich ohne Bekenntnis gewesen und auf die Frage, ob seine Verlobte und ihre Familie deswegen keine Probleme gehabt hätten, gab der Antragsteller an, dass seine Verlobte nicht gewusst habe, dass er ohne Bekenntnis sei. Auch seine Familie habe das nicht gewusst. Erst als die "christlichen Aktivitäten" auf facebook entstanden seien, hätten sie das verstanden.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verkündete gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG mündlich den Bescheid, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wird.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Im Zuge des gegenständlichen Folgeantrages habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Antragsteller habe keine engen Verwandte oder Familienangehörige in Österreich. Er habe zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens am 20.08.2018 und dem Zeitpunkt der nunmehrigen Bescheiderlassung keine relevante Änderung der Situation seines Privat- und Familienlebens angeführt. Es könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 [EMRK] erkannt werden. Die seine Person betreffende allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich seit Rechtskraft des letzten Asylverfahrens nicht geändert. Da es auch zu keiner Änderung seiner Gesundheit seit seinem Erstverfahren gekommen sei bzw. der behandelnde Arzt keine lebensbedrohliche Erkrankung diagnostiziert habe, habe kein neuer Sachverhalt festgestellt werden können. Im gegenständlichen Asylverfahren habe der Antragsteller dieselben Ausreisegründe und Rückkehrbefürchtungen wie im Erstverfahren angegeben. Diesbezüglich sei auszuführen, dass der Antragsteller sein Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubhaft qualifiziertes Vorbringen stütze. Daher könne kein neuer Sachverhalt vorliegen, da jeder Sachverhalt, der auf diesem unglaubhaften Vorbringen aufbaue, ebenfalls als unglaubhaft zu werten sei.
Der Antragsteller habe nun erstmals vorgebracht, dass er konvertiert und nunmehr Christ sei und konkret der Freikirche angehöre. Diesbezüglich habe er angeführt, bereits bei der Einreise nach Österreich - am 16.07.2015 - auf der Suche nach einem Gott gewesen zu sein und verschiedene Religionsgruppen besucht zu haben. Daraus sei erkennbar - auch wenn der Antragsteller dies im Erstverfahren niemals vorgebracht habe -, dass er bereits seit dem Jahr 2015 nicht mehr den Islam als seine Religionszugehörigkeit anerkannt habe. Auch werde im Begleitbrief zum Asylantrag vom XXXX .04.2019 angeführt, dass der Antragsteller bereits seit drei Jahren von Mitgliedern der Freien Christengemeinde begleitet worden sei. Somit sei aus diesem Schreiben erkennbar, dass der Antragsteller bereits seit 2016 mit dieser Glaubensrichtung seine Religion gefunden habe. Trotzdem habe er erst seit Dezember 2018 erstmals die Freikirche in XXXX besucht und sei nach knapp vier Monaten - am XXXX .04.2019 - getauft worden. Darauf hingewiesen, dass vor der Taufe die Taufanwärter mindestens sechs Monate der christlichen Gemeinschaft zugehörig sein müssten, der Antragsteller jedoch erst seit vier Monaten in die Kirche gehe, gab er an, dass vereinbart worden sei, dass er nach einem Gespräch, in welchem sich der Pastor von der Absicht der Taufe überzeugt habe, in einem Haus allein getauft werde. Diese Taufe sei notwendig gewesen, da der Antragsteller seinen zweiten Negativasylbescheid erhalten habe. Somit sei erkennbar, dass die Taufe des Antragstellers gegen den vorgeschriebenen aktuellen Verlauf für Taufanwärter stattgefunden habe. Der Antragsteller habe sogar angeführt, dass er den vorgeschriebenen Glaubensgrundkurs nicht einmal abgeschlossen habe. Auf die Frage, welche notwendigen Erledigungen er in der Gemeinde bereits vollzogen habe, sodass er getauft habe werden können, gab der Antragsteller an, dass er von der Gemeinde darauf hingewiesen worden sei, das Christentum sehr ernst zu nehmen. Somit habe er bezüglich der Taufvorbereitung keinen der sieben festgelegten Punkte erfüllt. Beispielsweise habe er mit der eigenen Angabe der öffentlich mündlichen Stellungnahme über die eigene Christwerdung nichts anfangen können und habe auch keine Antwort gegeben. Somit könne auch erkannt werden, dass der Antragsteller niemals persönlich eine mündliche Stellungnahme über seine Christwerdung in der Freikirche öffentlich vorgetragen habe, da andernfalls er dies einfach nochmals hätte anführen müssen. Ferner sei ihm auch gänzlich unbekannt gewesen, dass diese öffentliche, mündliche Stellungnahme über die eigene Christwerdung entweder "Zeugnis" oder "Journey of Faith" in der Freikirche genannt werde. Zum Vorbringen, er benötige einen Taufschein, um seine innere Überzeugung zum Glauben kundmachen zu können, werde angeführt, dass sich eine innere Überzeugung durch einen Taufschein nicht bestätigen lasse. Konkret ihn betreffende Gründe, die eine innere Überzeugung erkennen ließen, warum der Antragsteller die Freikirche gewählt habe, habe er nicht anführen können. Der Antragsteller habe weder mit einem Grundwissen zur Freikirche noch mit einer inneren Überzeugung das Bundesamt davon überzeugen können, dass er aus wahren inneren Gründen den Glaubenswechsel vollzogen habe. Auch habe er bevor weitere konkrete Fragen bezüglich der lehrmäßigen Grundlagen der Freien Christengemeinde - Pfingstgemeinde gestellt hätten werden können, angegeben, dass er den Alphakurs nicht bis zum Schluss besucht habe und deshalb noch viel lernen müsse. Somit könne er die gestellten Fragen nicht beantworten. Nicht nur, dass der Antragsteller vor Ablauf des Glaubensgrundkurses und der mindestens sechs Monate Vorbereitungszeit getauft worden sei, habe er auch lehrmäßiges Grundlagenwissen der Freien Christengemeinde - Pfingstgemeinde nicht kundtun können. Da er auch seine innere Überzeugung nicht habe darlegen können, sei nicht erkennbar, wie der Pastor beim Antragsteller eine Überzeugung zur Freikirche habe feststellen können. Die Behörde gehe davon aus, dass - wie auch der Antragsteller selbst geschildert habe, dass er eine Taufbestätigung benötige, um der Behörde seine Taufe zu bestätigen - die Taufe ein reines Gefälligkeitsgeschehen gewesen sei. Dies auch, da er in einem Zimmer alleine getauft worden sei. Seinen eigenen Angaben zufolge habe er sich bereits seit drei Jahren für die Glaubensrichtung der Freikirche interessiert und bereits seit 2015 dem Islam als Religion abgesprochen und nicht erst - wie später auf konkrete Frage angegeben - seit fünf oder sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens. Deswegen könne auch hier kein neuer Sachverhalt festgestellt werden. Dass der Antragsteller von sich aus sein Interesse zur Religion der Freikirche nicht gegenüber der Behörde geäußert habe, könne nicht der Behörde zum Nachteil gereichen. Eine Rückkehr in die Stadt Kabul wäre dem Antragsteller zumutbar. Auch stehe ihm die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in die Städte Herat oder Mazar-e Sharif offen. Zu den ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage in Afghanistan habe er lediglich allgemein gehalten angegeben, dass sich die Lage im Herkunftsstaat verschlimmert habe.
Dieser Entscheidung wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2019) zugrunde gelegt. In der Rechtsmittelbelehrung dieses mündlich verkündeten und im Verhandlungsprotokoll schriftlich festgehaltenen Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass diese Beurkundung als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gelte und die Verwaltungsakten unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung übermittelt würden. Dies gelte als Beschwerde.
4. Am 29.04.2019 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W235 zugewiesen.
5. In der Folge langte am 30.04.2019 ein Schreiben der ausgewiesenen Vertretung des Antragstellers ein, in welcher ausgeführt wurde, dass während der Einvernahme ein Pastor als Vertrauensperson anwesend gewesen sei, der als Zeuge zur Verfügung gestanden wäre, was jedoch vom Bundesamt nicht genützt worden sei. Nach Ansicht der Vertretung handle es sich um ein glaubwürdiges neues Vorbringen des Antragstellers und sei im Vorverfahren über die Konversion nicht abgesprochen worden. Aufgrund des Bekanntwerdens der Konvertierung im Heimatland würde eine Abschiebung nach Afghanistan Todesgefahr bedeuten.
Diesem Schreiben war ein (weiteres) Schreiben des Pastors und des Co-Pastors der Freien Christengemeinde - Pfingstgemeinde XXXX vom XXXX .04.2019 beigelegt, in dem ausgeführt wurde, dass der Antragsteller bereits drei Jahre mit einer Mitarbeiterin der Freikirche einen regen Austausch über den christlichen Glauben gehabt, aber nicht die Religion schon gefunden habe. Diese Begleitung durch die erwähnte Mitarbeiterin habe dazu geführt, dass der Antragsteller ab Dezember 2018 die christliche Gemeinde und die Gottesdienste am Sonntag regelmäßig besucht habe. Der Antragsteller habe zwei (namentlich genannte) Bezugspersonen aus dem Mitarbeiterteam. Der Glaubensgrundkurs sei nicht abgebrochen worden, sondern habe durch Wohnsitzauflage nach XXXX nicht weitergeführt werden können. Das Lesen von Teilen des Neuen Testaments sei beim Glaubenskurs praktiziert worden und der Antragsteller sei auch angehalten worden, die Bibel zu lesen, was sich durch die Fragen, die er gestellt habe, auch bestätigt habe. Die Glaubensschritte seien durch den Pastor angesprochen und nachvollziehbar erlebt und praktiziert worden. Persönliche Seelsorgegespräche seien ebenfalls durchgeführt und mit Gebeten begleitet worden. Am Sonntag, den XXXX . April 2019 habe das öffentliche Zeugnis im Gottesdienst stattgefunden, nachdem die Taufe am XXXX . April im kleinen Kreis vollzogen worden sei. Die Taufe an sich könne unterschiedlich praktiziert werden. Wenn dem Antragsteller vorgeworfen werde, manche lehrmäßige Grundlagen der Freien Christengemeinde - Pfingstgemeinde noch nicht zu kennen, werde dem entgegengehalten, dass diese Grundlagen im Taufunterricht erst später durchgearbeitet worden wären und man nicht alles sofort wissen könne. Aufgrund dessen habe der Antragsteller die Voraussetzungen zur Taufe erfüllt und er wäre nach abgeschlossenem Glaubens- und Taufkurs getauft worden. Die drohende Abschiebung habe jedoch dazu bewogen, die Taufe vorzuziehen. Das sei keine Gefälligkeit gewesen, sondern ein Schritt des Glaubens aufgrund seiner christlichen Erfahrungen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er ist in Kabul geboren und aufgewachsen und hat dort zwölf Jahre lang die Schule besucht. In Kabul hat der Antragsteller gemeinsam mit seiner Familie gelebt und als Taxifahrer gearbeitet. Der Antragsteller ist ledig, kinderlos und ohne Obsorgeverpflichtungen. Er hat keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstünden, ist erwerbsfähig und verfügt in Kabul über Familienangehörige (Schwester, Mutter, Tanten und Onkeln), zu denen Kontakt besteht.
Der Antragsteller hat Afghanistan im Frühsommer 2015 verlassen, ist in das Bundesgebiet eingereist und hat am 16.07.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen wurde. Mit dieser Entscheidung wurde auch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2018, Zl. W192 2179602-1/6E, rechtskräftig am 20.08.2018, abgewiesen. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung am 08.10.2018 mit Beschluss vom 25.02.2019, E 3875/2018-7, ab.
1.2. Am 16.04.2019 stellte der Antragsteller den nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er einerseits mit den Fluchtgründen des Erstverfahrens, andererseits mit seiner Konversion zum Christentum begründet und sich im Weiteren darauf bezogen hat, sich schon seit seiner Einreise in Österreich vom Islam abgewandt zu haben und ohne Bekenntnis gewesen zu sein. Festgestellt wird, dass der Antragsteller seit ca. drei Jahren Kontakt zu einer Mitarbeiterin der Freien Christengemeinde - Pfingstgemeinde XXXX hat und seit Ende 2018 die dortigen Gottesdienste besucht. Der Antragsteller wurde am XXXX .04.2019 in der Freien Christengemeinde - Pfingstgemeinde XXXX getauft. Nicht festgestellt wird, dass der Antragsteller aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert ist. Der Folgeantrag wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Festgestellt wird, dass laut Verfassung der Islam die Staatsreligion Afghanistans ist. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben. Der politische Islam behält in Afghanistan die Oberhand; welche Gruppierung - die Talban (Deobandi-Hanafismus), der IS (Salafismus) oder die afghanische Verfassung (moderater Hanafismus) - religiös korrekter ist, stellt jedoch weiterhin eine Kontroverse dar. Diese Uneinigkeit führt zwischen den involvierten Akteuren zu erheblichem Streit um die Kontrolle bestimmter Gebiete und Anhängerschaft in der Bevölkerung. Das afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.02.2018 in Kraft getreten ist, enthält keine Definition von Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion als Apostasie. Jeder Konvertit soll nach islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen.
1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Afghanistan ernsthafter Schaden droht. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in die Stadt Kabul in eine ausweglose Lage bzw. in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Antragstellers sind gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Dem mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die aktuellen Länderfeststellungen der Staatendokumentation, zuletzt aktualisiert am 26.03.2019, zugrunde gelegt.
1.4. Hinsichtlich der privaten und familiären Beziehungen des Antragstellers in Österreich sind gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungswesentlichen Änderungen eingetreten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zur Volksgruppenzugehörigkeit des Antragstellers, zu seiner Herkunft aus Kabul, zu seinem Leben, seiner Schulbildung und seiner Berufstätigkeit in Kabul, zu seinen dort lebenden Familienangehörigen und zum aufrechten Kontakt zu diesen sowie zu seinem Familienstand ergeben sich aus den eigenen, übereinstimmenden Angaben des Antragstellers sowohl im Erst- als auch im gegenständlichen Verfahren. Dass der Antragsteller keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstünden, ergibt sich ebenso aus seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 25.04.2019. Diesbezüglich gab der Antragsteller lediglich an, dass er Schmerzen im Fuß habe, da er einige Tage zuvor beim Fußballspielen umgeknickt sei. Der Arzt habe ihm Schmerztabletten gegeben und gesagt, dass die Verletzung nicht ernst sei. Aus diesem Vorbringen ist nicht ersichtlich, dass diese - offenbar leichte - Verletzung einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen könnte. Da keine schwerwiegenden bzw. dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegen, war auch die Feststellung zu treffen, dass der Antragsteller erwerbsfähig ist.
Die weiteren Feststellungen zur Ausreise aus Afghanistan, zur Einreise in das Bundesgebiet, zur ersten Antragstellung sowie zum ersten Asylverfahren ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zl. 1078252204-150871268, aus dem rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2018, Zl. W192 2179602-1/6E sowie aus dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.02.2019, E 3875/2018-7.
2.2. Dass der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 16.04.2019 stellte, gründet auf dem unbedenklichen Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Begründung des gegenständlichen Antrags ergeben sich im Wesentlichen aus den eigenen Angaben des Antragstellers in seiner Einvernahme am 25.04.2019. Im Einzelnen ist diesbezüglich wie folgt auszuführen:
Wenn sich der Antragsteller auf die Fluchtgründe des Erstverfahrens bezieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese bereits vom rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.08.2018 mitumfasst und sohin nicht geeignet sind, einen neuen, geänderten Sachverhalt darzulegen. Zum Vorbringen, er habe im Erstverfahren nicht die Möglichkeit gehabt, alle seine Asylgründe zu nennen, da er nur einmal 45 Minuten einvernommen worden sei, ist darauf zu verweisen, dass die Einvernahme vor dem Bundesamt im Erstverfahren am 02.11.2017 gemäß Niederschrift von 10:30 Uhr bis 12:20 Uhr - sohin fast zwei Stunden - gedauert hat und nicht (wie behauptet) lediglich 45 Minuten. Darüber hinaus wurde der Antragsteller am Ende dieser Einvernahme gefragt, ob er sämtliche Gründe, die ihn veranlasst hätten, sein Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert habe sowie ob ihm ausreichend Zeit eingeräumt worden sei, seine Probleme vollständig und so ausführlich, wie er es gewollt habe, zu schildern und hat der Antragsteller beide Fragen bejaht. Zum weiteren Vorbringen des Antragstellers, er habe sich schon seit seiner Einreise in Österreich vom Islam abgewandt und sei seit damals ohne Bekenntnis ist ebenfalls darauf zu verweisen, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, dieses Vorbringen bereits im Erstverfahren zu erstatten. Wie das Bundesamt im mündlich verkündeten Bescheid zutreffend ausgeführt hat, kann ein solches Versäumnis nicht der Behörde zum Vorwurf gemacht werden. Daher handelt es sich auch diesbezüglich nicht um einen neuen Sachverhalt, wobei an dieser Stelle zu erwähnen ist, dass der Antragsteller in der Einvernahme vor dem Bundesamt in seinem Erstverfahren am 02.11.2017 - sohin mehr als zwei Jahre nach der Einreise in Österreich - auf die Frage, welcher Volksgruppe und Religion er angehöre, wörtlich angab: "Ich bin Hazara und bin schiitischer Moslem.", sodass betreffend diesen Vorbringensteil wohl auch nicht von einem "glaubhaften Kern" auszugehen sein wird.
Die Feststellungen, dass der Antragsteller seit ca. drei Jahren Kontakt zu einer Mitarbeiterin der Freien Christengemeinde - Pfingstgemeinde XXXX hat und seit Ende 2018 die dortigen Gottesdienste besucht, ergeben sich aus den eigenen Angaben des Antragstellers in der Einvernahme vom 25.04.2019. Weiters wurde dieses Vorbringen auch durch den vorgelegten "Begleitbrief zum Asylantrag" vom XXXX .04.2019 bestätigt. Dass der Antragsteller am XXXX .04.2019 in der Freien Christengemeinde - Pfingstgemeinde XXXX getauft wurde, gründet auf der vorgelegten Taufurkunde vom XXXX .04.2019.
Betreffend die Negativfeststellung, es kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert ist, ist Folgendes auszuführen:
Vorauszuschicken ist, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein mängelfreies Verfahren geführt hat und den Antragsteller im Rahmen der Einvernahme vom 25.04.2019 ausführlich zum Vorbringen betreffend seine Konversion zum Christentum befragt hat. Aufgrund der getätigten Angaben des Antragstellers teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht des Bundesamtes, dass von einer inneren Überzeugung der Konversion des Antragstellers zum Christentum nicht ausgegangen werden kann. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Konversion lediglich zum Schein erfolgt ist bzw. asylzweckbezogen angelegt war. Diesbezüglich ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Antragsteller nur sehr rudimentäres Wissen über das Christentum aufweist, was im Widerspruch zu seinen Angaben, er interessiere sich seit fünf oder sechs Monaten "sehr intensiv" für "eine andere Religion" (vgl. AS 241) steht. So war er beispielsweise nicht in der Lage, die unterschiedlichen Richtungen innerhalb des Christentums zu nennen. Auch sind die Beschreibungen des Antragstellers über die Gottesdienste in der Freikirche XXXX äußerst vage. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Einvernahme am 25.04.2019 bereits seit mehreren Monaten regelmäßig die Gottesdienste der Freikirche besucht, ist das diesbezügliche Vorbringen, die Zeremonie dauere von 9:00 Uhr bis 11:30 oder 12:00 Uhr, es werde gemeinsam gebetet und gesungen, der Pastor predige und am Schluss gebe es Kaffee und Kuchen (vgl. AS 243), ausgesprochen dürftig und lässt kein tiefergehendes Interesse des Antragstellers für die von ihm gewählte christliche Freikirche erkennen.
Wie das Bundesamt zutreffend erkannt hat, ist auch die bereits nach vier Monaten erfolgte Taufe asylzweckbezogen angelegt, was sich sowohl aus dem Vorbringen des Antragstellers als auch aus dem Schreiben des Pastors und des Co-Pastors der Freien Christengemeinde - Pfingstgemeinde XXXX an das Bundesverwaltungsgericht vom XXXX .04.2019 ergibt. Der Antragsteller gab auf Vorhalt, er sei bereits nach vier Monaten getauft worden, obwohl nach den Regeln der Freikirche eine mindestens sechsmonatige Zugehörigkeit vorgeschrieben sei, an, dass ihm der Pastor zunächst gesagt habe, er werde erst nach Abschluss des Alphakurses getauft (wie es wohl auch den Vorschriften der Freikirche entsprechen würde). Aber dann habe der Antragsteller den "zweiten negativen Asylbescheid" [Anm.:
hiermit kann nur der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.02.2019 gemeint sein] bekommen, habe mit dem Pastor gesprochen und gesagt, er müsse beweisen, dass er Christ sei. Der Pastor habe ihm mehrere Fragen gestellt und sich dann dazu bereit erklärt, den Antragsteller zu taufen (vgl. AS 245). Dieses Vorbringen zeigt sehr deutlich, dass es dem Antragsteller nicht um eine tatsächliche, innere Hinwendung zum Christentum, sondern lediglich darum gegangen ist, bei der Stellung des Folgeantrags bereits getauft zu sein. Wäre für den Antragsteller tatsächlich seine eigene innere Überzeugung bzw. "Bekehrung" zum Christentum im Vordergrund gestanden, hätte er wohl die Vorschriften seiner Kirche - Taufe erst nach Abschluss des Alphakurses sowie erst nach sechsmonatiger Vorbereitungszeit - eingehalten, zumal nach ständiger Judikatur eine erfolgte Taufe keine Voraussetzung für eine glaubhafte Konversion ("aus innerer Überzeugung") ist. Wenn nun im Schreiben des Pastors und des Co-Pastors der Freien Christengemeinde - Pfingstgemeinde an das Bundesverwaltungsgericht vom XXXX .04.2019 ausgeführt wird, dass, wenn dem Antragsteller (vom Bundesamt) vorgeworfen werde, mache lehrmäßige Grundlagen der Freien Christengemeinde - Pfingstgemeinde noch nicht zu kennen, werde dem entgegengehalten, dass er nicht sofort alles wissen könne, da diese Grundlagen im Taufunterricht erst später durchgenommen worden wären, zeigt auch dies deutlich, dass die Taufe wohl lediglich asylzweckbezogen durchgeführt wurde. Gemäß diesem Schreiben wurde der Antragsteller getauft, obwohl er die erforderlichen Grundlagen nicht hatte, da er den (wohl vorgeschriebenen) Taufunterricht nicht zur Gänze besucht hat. Letztlich wurde in diesem Schreiben sogar eingeräumt, dass die drohende Abschiebung dazu bewogen habe, die Taufe vorzuziehen. Aus welchen Gründen die Taufe im vorliegenden Fall keine (reine) Gefälligkeit war, ist nicht ersichtlich.
Ein weiteres Indiz für eine lediglich asylzweckbezogene Konversion ist die Angabe des Antragstellers vor dem Bundesamt, grundsätzlich sei es ihm egal gewesen, ob er zur Freikirche gehe, Katholik oder orthodox werde; Hauptsache Christentum (vgl. AS 241). Von jemandem, der ernsthaft und aus innerer Überzeugung seine Religion wechselt, kann wohl erwartet werden, dass sich dieser mit den einzelnen Strömungen der neuen Glaubensrichtung auseinandersetzt und seine Wahl aktiv nach reiflicher Überlegung trifft und nicht vom Zufall abhängig macht.
Hinzu kommt, dass die Taufe nicht wie üblich im Rahmen eines Gottesdienstes in einer Kirche unter Beiziehung von Taufpaten und in Anwesenheit der Kirchengemeinde vollzogen wurde, sondern in einem Privathaus bzw. im Haus einer befreundeten Familie lediglich ohne Zeremonie und im kleinen Kreis stattgefunden hat (vgl. AS 247). Befragt zu seiner Taufe gab der Antragsteller lediglich an, nach der Taufe habe er über seine Gefühle gesprochen und dann hätten sie Kaffee getrunken. In Zusammenhang mit seiner Taufe war der Antragsteller auch nicht in der Lage, die diesbezüglichen Fragen des Bundesamtes zu beantworten, was ebenfalls darauf hinweist, dass er sich mit seiner "Christwerdung" nicht beschäftigt hat und nicht aus innerer Überzeugung konvertiert ist. So wusste er auf die Frage, wie seine Angabe der öffentlich mündlichen Stellungnahme über die eigene Christwerdung heiße, keine Antwort. Ebenso verhält es sich mit der Frage über die fixen Bestandteile für Taufanwärter. Auch hierauf konnte der Antragsteller nicht korrekt antworten, sondern gab lediglich ausweichend an, dass die Gemeinde verlangt habe, er müsse den Glauben zum Christentum sehr ernst nehmen und er solle aus tiefsten Herzen an den Sohn Gottes, den heiligen Geist und die Kirche glauben (vgl. AS 247). In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller bereits nach der ersten Frage aus der dreiseitigen lehrmäßigen Grundlage der Freien Christengemeinde - Pfingstgemeinde eingeräumt hat, diese wohl nicht beantworten zu können (vgl. AS 251: "Bevor Sie weitere komplizierte Fragen stellen ...").
Im Gesamtzusammenhang betrachtet ist es dem Antragsteller nicht gelungen, das Bundesverwaltungsgericht (wie auch das Bundesamt) davon zu überzeugen, dass seiner Konversion aus einer tiefen, inneren Überzeugung erfolgt ist. Aus all diesen Gründen war auch die Feststellung zu treffen, dass der Folgeantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
Die Feststellungen zum Islam als Staatsreligion, insbesondere jene, dass jeder Konvertit nach islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen soll, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen, gründen sich auf die Länderfeststellungen im mündlich verkündeten Bescheid (vgl. Seite 111 und Seite 112 des Bescheides). Selbst für den Fall, dass - wie vom Antragsteller behauptet - seine nähere Umgebung in Afghanistan bzw. in Kabul von seiner Taufe erfahren haben soll, kann er innerhalb von drei Tagen seinen Konfessionswechsel widerrufen und ist auch unter diesem Aspekt eine Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr nicht zu erblicken.
2.3. Die Feststellung, dass hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten sind, ergibt sich aus einem Vergleich dem vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 16.08.2018 herangezogenen Länderberichtsmaterial mit jenem dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zugrunde liegenden Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 26.03.2019. Zum einen ist der Antragsteller den Länderfeststellungen im mündlich verkündeten Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten, sondern hat auf Vorhalt lediglich ausgeführt, dass er wisse, wie es in Afghanistan laufe und, dass die Lage noch schlechter sei (vgl. AS 249). Zum andern ist darauf zu verweisen, dass die Länderberichte auch unter Berücksichtigung einer weiteren Verschlechterung der Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan keine entscheidungserhebliche Veränderung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat im Vergleich zur Lage, die bereits im Rahmen des letzten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einer Beurteilung unterzogen wurde, zeigen.
Auch wenn im Jahr 2018 vermehrt Anschläge in der Stadt Kabul stattgefunden haben, weisen diese keine solche Intensität auf, dass eine Rückkehr nach Kabul generell eine Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt, zumal ein großer Teil der zivilen Opfer auf einzelne "high-profile" Angriffe zurückzuführen ist, die sich nicht in Wohngebieten, sondern insbesondere im Diplomaten- bzw. Regierungsvierteln ereignet haben. Die Lage in der Stadt Kabul kann für den aus ihr stammenden Antragsteller als ausreichend sicher bewertet werden. Dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in keine ausweglose Lage bzw. in keine existenzbedrohende Situation geraten würde, gründet auf die Umstände, dass es sich beim Antragsteller um einen gesunden und erwerbsfähigen jungen Mann handelt, der die örtlichen Gegebenheiten in Kabul von Geburt an kennt, dort zwölf Jahre lang die Schule besucht hat und sohin sozialisiert und alphabetisiert wurde und darüber hinaus in Kabul über Familienangehörige bzw. über ein soziales Netz verfügt.
2.4. Die Feststellung, dass hinsichtlich der privaten und familiären Beziehungen des Antragstellers in Österreich seit dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren keine entscheidungswesentlichen Änderungen eingetreten sind, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Antragstellers vor dem Bundesamt, der die dezidierte Frage, ob sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens eine Änderung in seinem Privat- und Familienleben ergeben habe, eindeutig verneinte (vgl. AS 249). Gegenteiliges ist auch dem unbedenklichen Akteninhalt nicht zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG ist eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 3 BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden.
3.2.2. Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 BFA-VG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
3.2.3. Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist ein Ermittlungsverfahren (vgl. § 18 AsylG) durchzuführen, wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37 und § 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem Antragsteller Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 16.04.2019 erstbefragt und am 25.04.2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausführlich einvernommen. Auch wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur den maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt. Mit Verfahrensanordnung wurde dem Antragsteller am 18.04.2019 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufzuheben.
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG kann das Bundesamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht, 2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist und 3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Ein Folgeantrag im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.
Die Z 2 des § 12a AsylG verlangt, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit BGBl. 122/2009 eingefügten § 12a AsylG 2005 geht hervor, dass die Z 2 des § 12a eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrags verlangt.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (vgl. z.B. VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0321; vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207 sowie vom 30.09.1994, Zl. 94/08/0183).
"Entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; vom 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251; vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf verschiedene Folgeanträge VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226 mwN). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (vgl. VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391 mwN).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556 und vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0343 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinanderzusetzen (vgl. VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020 und vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).
Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine spätere Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen rechtskräftigen Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b RL 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigende Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine bevorstehende Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (vgl. VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).
3.2.4. Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG im gegenständlichen Fall vorliegen.
3.2.4.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017 wurde gegen den nunmehrigen Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG getroffen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2018 rechtskräftig abgewiesen. Gegen den Antragsteller besteht somit eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG.
3.2.4.2. Eine weitere Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Es ist sohin eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
Wie bereits oben dargestellt hat der Antragsteller das Vorliegen eines neuen asylrelevanten Sachverhalts nicht glaubhaft gemacht. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel - wie auch im gegenständlichen Beschluss festgestellt und im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich begründet - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.
Ein auf das Asylgesetz 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrags nach dem Asylgesetz aus und sind Asylbehörden daher verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Status eines Asylberechtigten, sondern auch auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten hin zu überprüfen (vgl. VfGH vom 29.06.2011, U 1533/10 sowie VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 mwN).
Auch die für den Antragsteller hinsichtlich der Frage der Zuerkennung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz maßgebliche Ländersituation in Afghanistan ist seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2018 im Wesentlichen gleich geblieben und wurde Gegenteiliges auch nicht substanziiert behauptet.
Der vorliegende Folgeantrag wird daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
3.2.4.3. Als Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes normiert § 12a Abs. 2 AsylG in seiner Ziffer 3, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Fremden keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen darf.
Im ersten Verfahren wurde ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sind - im Lichte der in diesem Beschluss getroffenen Erwägungen - keine Risiken für den Antragsteller im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substanziiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegende neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden. Auch seitens des Antragstellers wurde kein entsprechend konkretes Vorbringen hierzu erstattet. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2019 rechtmäßig ist.
3.2.5. Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
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