BVwG W234 1438636-1

BVwGW234 1438636-13.10.2017

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W234.1438636.1.00

 

Spruch:

W234 1438636-1/24E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsberater der Caritas, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2013, Zl.13 08.925-BAG, nach einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2017 und am 10.07.2017 zu Recht:

 

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 68/2017 (im Folgenden: AsylG 2005), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

 

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer reiste legal per Flugzeug am 27.02.2013 in Österreich ein und stellte am 26.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

2. Am 27.06.2013 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, sich zum christlichen Glauben zu bekennen und der Volksgruppe der Edo anzugehören. In seiner Heimatstadt Lagos habe er die Volks- und die Grundschule besucht, zuletzt habe er als Elektrikerlehrling gearbeitet.

 

Bei der Erstbefragung begründete der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz mit seiner Homosexualität. In Nigeria sei dies verboten und er habe Angst gehabt, dort von der Regierung getötet zu werden (AS 29).

 

3. Am 10.10.2013 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die englische Sprache niederschriftlich durch das Bundesasylamt einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, homosexuell zu sein. Eines Tages, nach dem Tod seines Vaters, habe ihn sein Nachbar XXXX unter dem Vorwand, ihm helfen zu wollen, zu sich gerufen. Damals hätten sie zum ersten Mal miteinander geschlafen und der Beschwerdeführer zum ersten Mal Geld dafür erhalten. XXXX habe ihn auch an andere Sexualpartner vermittelt und für den Sex bezahlt.

 

Im Jänner 2013 sei der Beschwerdeführer beim Sex mit XXXX von dessen Freunden aus der Moschee in dessen Wohnsitz erwischt worden. Er sei durch ein Fenster geflüchtet und zu seinem Wohnsitz gelaufen. Da ihn die Leute verfolgt hätten, sei er zu einem Freund namens XXXX weitergerannt, der gerade nicht zu Hause gewesen sei. Nachdem er den Verfolgern entwischt sei, habe er sich später zu XXXX begeben (AS 83). Was mit XXXX geschehen sei, wisse er nicht. Bis zu seiner Ausreise habe er sich im Freien in Lagos aufgehalten.

 

In Nigeria befürchte er, von den Freunden von XXXX getötet zu werden. Auch erlaube das Gesetz Homosexualität nicht. Nach dem Vorfall hätten diese Leute sofort Anzeige erstattet; der Beschwerdeführer habe beobachtet, dass die Polizei bei ihm zu Hause gewesen sei. Zudem habe ihm XXXX erzählt, dass die Polizei nach ihm suche (AS 87).

 

4. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 18.10.2013 – zugestellt am 23.10.2013 - wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

 

Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründet das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers insoweit nicht glaubhaft sei, als sie über sein Vorbringen, dass er gegen Entgelt homosexuelle Handlungen erbracht habe, hinausgehe. Insbesondere sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer beim homosexuellen Geschlechtsverkehr in flagranti betreten worden sei.

 

5. Dagegen wurde Beschwerde erhoben, welche am 05.11.2013 beim Bundesasylamt per E-Mail einlangte. Darin bekräftigt der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen.

 

Am 20.11.2013 langte beim Asylgerichtshof ein Unterstützungsschreiben des Freundes des Beschwerdeführers XXXX aus Nigeria ein.

 

Am 19.11.2014 langten beim Bundesverwaltungsgericht ein ÖSD-Diplom Deutsch A1.1 sowie diverse Deutsch-Kursbesuchsbestätigungen des Beschwerdeführers ein.

 

Am 14.09.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein weiterer Schriftsatz des Beschwerdeführers ein, in dem im Wesentlichen auf die Lage Homosexueller in Nigeria verwiesen wurde. Unter einem wurden Deutschkursbestätigungen, ein ÖIF-Prüfungszeugnis Niveaustufe A2 sowie ein Unterstützungsschreiben übersendet.

 

Am 06.04.2017 langte ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in dem im Wesentlichen auf dessen gute Integration hingewiesen wurde und dem eine Kursbestätigung sowie eine weitere Bestätigung bzw. ein Unterstützungsschreiben seiner Deutschlehrerin beigelegt waren.

 

6. Am 08.05.2017 und am 10.07.2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) nicht teilnahm.

 

Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sich seit Erhalt des angefochtenen Bescheides an den Gründen seiner Asylantragstellung nichts geändert habe.

 

In Nigeria habe er in Lagos – bis zu deren Tod – mit seinem Vater und seiner Schwester zusammengelebt. Seine Mutter kenne er nicht; seine Schwester sei schwanger geworden und sei an den Folgen eines Schwangerschaftsabbruchs verstorben. Der Vater habe als Chauffeur gearbeitet und sei zwei Jahre vor der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich in Folge eines Unfalles verstorben. Es würden sich noch Brüder und Schwestern des Vaters in Nigeria aufhalten, zu denen der Beschwerdeführer jedoch nie Kontakt gehabt habe.

 

Der Beschwerdeführer habe die vierjährige Primärschule abgeschlossen und drei Jahre die Sekundärschule besucht, die er nach dem Tod seines Vaters habe abbrechen müssen. Danach habe er eine Elektrikerlehre begonnen, jedoch wegen seiner Flucht nicht abgeschlossen.

 

Nach dem Tod seines Vaters habe sich zunächst XXXX , einer der Kollegen seines Vaters, um den Beschwerdeführer gekümmert. Dieser habe mit seiner Familie in der Nachbarstraße gewohnt, jedoch wegen der aufgetretenen Probleme innerhalb von Lagos umziehen müssen. Hin und wieder würden sie noch telefonieren; der letzte Kontakt sei vor drei bis vier Monaten gewesen. Ansonsten stehe der Beschwerdeführer zu niemandem in Nigeria in Kontakt.

 

Bezüglich seines Fluchtgrundes erklärte der Beschwerdeführer, nachdem er XXXX getroffen habe, habe sich dieser um ihn gekümmert und ihm Lebensmittel gekauft. XXXX sei ein bekannter Mann gewesen, der viel Geld gehabt habe. Nach dem Tod seines Vaters habe er den Beschwerdeführer aufgesucht und seine Hilfe angeboten. Zuvor hätten sie sich nur flüchtig gekannt und auf der Straße gegrüßt. Eines Tages habe er den Beschwerdeführer zu sich nach Hause eingeladen und ihm eröffnet, mit ihm schlafen zu wollen. Sie hätten über einen langen Zeitraum regelmäßig sexuellen Kontakt gehabt. Zu Beginn habe der Beschwerdeführer dies nur wegen des dafür erhaltenen Entgelts gemacht, im Laufe der Zeit jedoch herausgefunden, dass er homosexuell sei und von XXXX kein Geld mehr dafür verlangt. XXXX habe dem Beschwerdeführer auch einen Freund vorgestellt, mit dem dieser dann zwei Jahre lang gegen Bezahlung geschlafen habe. Mit weiteren Personen habe er keinen entgeltlichen Sex gehabt.

 

An einem Freitag zur Weihnachtszeit sei der Beschwerdeführer von XXXX angerufen worden und zu diesem nach Hause gegangen, wo sie miteinander geschlafen hätten. Plötzlich seien Leute hereingestürmt und hätten die beiden gesehen. Der Beschwerdeführer habe das Fenster geöffnet, sei hinausgesprungen, weggelaufen und von diesen Personen verfolgt worden. Zu sich nach Hause habe er sich nicht begeben können, weil die Leute, die sie erwischt hätten, aus ihrem Viertel stammten und ihn gekannt hätten.

 

Er habe dann XXXX angerufen, der zornig gewesen sei und aufgelegt habe. Der Beschwerdeführer habe noch öfters versucht, ihn anzurufen; XXXX habe aber nicht abgehoben. Schließlich habe XXXX ihn zurückgerufen und erklärt, er solle sich von seinem Haus fernhalten, weil seine Familie dort wäre. Der Beschwerdeführer sei dann vier bis fünf Tage bzw. eine Woche lang im Busch geblieben. Inzwischen habe die Polizei XXXX Wohnsitz aufgesucht. Nach einer Woche habe XXXX den Beschwerdeführer angerufen und mit dem Auto zu einer weit von Lagos entfernten Dienststelle seines Arbeitgebers gebracht, wo der Beschwerdeführer einige Wochen lang bis zu seiner Ausreise in einem Container für Arbeiter verblieben sei. Andere Orte habe er nicht mehr aufgesucht.

 

Der Vater des Beschwerdeführers hätte früher einen Engländer chauffiert und XXXX habe diesem vom Problem des Beschwerdeführers erzählt. Der Brite habe dann die Flucht organisiert und die Sicherheitskontrolleure am Flughafen bestochen. Den Namen dieses Briten würde er nicht kennen; sie hätten ihn nur Chef genannt.

 

In der mündlichen Verhandlung wurde auf Antrag des Beschwerdeführers am 08.05.2017 ein Zeuge einvernommen, der angab, den Beschwerdeführer seit fast drei Jahren von der Kirchengemeinde zu kennen, wo er selbst Vorstandsmitglied sei. Sie würden sich jeden Tag sehen und es gehe dem Beschwerdeführer in der afrikanischen Community nicht besonders gut, weil dort bekannt sei, dass er homosexuell sei. Einen festen Freund habe der Beschwerdeführer aus Angst vor der afrikanischen Community bislang nicht gehabt. Der Zeuge bezeichnete sich als liberalen Menschen, der aus einer muslimischen Familie stamme, aber vor 40 Jahren zum Christentum konvertiert sei. Die Lehre ihrer Kirchengemeinde stoße sich nicht an Homosexualität.

 

7. Am 31.07.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zu den im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Länderfeststellungen und der Analyse der Staatendokumentation "Nigeria - Zur Lage sexueller Minderheiten, insbesondere von MSM (men who have sex with men)" vom 30.09.2016 ein. Dabei wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Analyse großteils auf einer einwöchigen Fact Finding Mission vom November 2015 beruhe und nicht allgemein aussagekräftig zu sein scheine. Beigelegt wurde der EASO Country of Origin Information Report Nigeria vom Juni 2017 und dabei im Wesentlichen auf die darin dargestellte Lage von LGBTs verwiesen.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grund des Antrags auf internationalen Schutz vom 26.06.2013, der Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, seinen Einvernahmen durch das Bundesasylamt, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, den Stellungnahmen des Beschwerdeführers sowie den vorgelegten Dokumenten, der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und stammt aus Lagos, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Er ist christlichen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Edo an.

 

Der Beschwerdeführer hat in der Heimat die vierjährige Primärschule abgeschlossen, drei Jahre die Sekundärschule besucht und anschließend zwei Jahre lang bis zu seiner Ausreise eine Elektrikerlehre absolviert.

 

In Nigeria halten sich nur mehr Brüder und Schwestern seines Vaters auf, zu denen er jedoch nie Kontakt hatte.

 

Der Beschwerdeführer ist gesund.

 

Der Beschwerdeführer ist homosexuell. Dies wurde in der Nachbarschaft des Beschwerdeführers dadurch bekannt, dass er in flagranti beim homosexuellen Geschlechtsverkehr mit einem näher genannten Partner durch Bekannte dieses Partners betreten wurde. Erkennbar wollten diese Personen tätliche Übergriffe auf den Beschwerdeführer verüben, welchen er sich entzog, in dem auf der Stelle flüchtete.

 

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

 

1.2.1. Zur Situation in Nigeria enthält das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.09.2016, in der Fassung der letzten Kurzinformation vom 08.05.2017, folgende – mit Blick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers maßgebliche – Ausführungen:

 

Sicherheitslage

 

Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien (AA 3.12.2015). In drei Gebieten herrschen Unsicherheit und Spannungen: im Nordosten (islamistische Gruppe Boko Haram); im Middle Belt (v.a. im Bundesstaat Plateau); und im Nigerdelta. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangenen Jahren zugenommen haben, gingen sie im Nigerdelta seit 2009 zurück (DACH 2.2013; vgl. ICG 30.5.2016).

 

Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Drohungen bestehen gegen moslemische Einrichtungen im Süden (BMEIA 23.8.2016).

 

Das deutsche Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi, Sokoto und Kogi (AA 23.8.2015). Auch das österreichische Außenministerium warnt vor Reisen in die Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Plateau sowie den südlichen Landesteil von Bauchi und Kano. Mit Gewaltausbrüchen in allen zwölf nördlichen Bundestaaten ist jederzeit zu rechnen (BMEIA 23.8.2016). Das britische Außenministerium warnt zusätzlich noch vor Reisen in die Flussgegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Akwa Ibom und Cross River States sowie in die Stadt Warri (UKFCO 23.8.2016).

 

Das österreichische Außenministerium hat für folgende Bundesstaaten eine partielle Reisewarnung ausgesprochen: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kaduna, Kano, Oyo, Ondo, Rivers, einschließlich Port Harcourt und die vorgelagerten Küstengewässer (BMEIA 23.8.2016). Das britische Außenministerium warnt vor unnötigen Reisen nach: Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, die Stadt Jos und die LGAs Riyom und Barkin (Plateau), die Region Okene (Kogi) (UKFCO 16.6.2015). In Nigeria können in allen Regionen meist kaum vorhersehbar lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe dafür sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (AA 23.8.2016).

 

In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften (BMEIA 23.8.2016) bzw. zu Problemen (u.a. Mobs, Plünderungen) durch die sogenannten "Area Boys". Der Einsatz von Schlägertruppen und privaten Milizen zur Erreichung politischer oder wirtschaftlicher Ziele ist weit verbreitet (AA 3.12.2015).

 

Gemäß den Zahlen des Council on Foreign Relations für die Zeitspanne Jänner 2015 bis August 2016 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (7,863), Benue (934), Adamawa (743), Yobe (589), Kaduna (443). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer relativ niedrigen Zahl hervor: Sokoto (0), Katsina (3), Kebbi (11) und Oyo (11) (CFR 2016). Beim OSAC werden die Bundesstaaten Adamawa, Bauchi, Borno, Gombe, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Lagos, Plateau, Taraba, Yobe, Zamfara und das FCT als von der Gewalt durch Boko Haram betroffen geführt. Ethnische Gewalt betrifft v.a. Plateau, Bauchi, Benue, Kaduna und Nasarawa. Für folgende 25 Bundesstaaten wird weder ethnische Gewalt noch Gewalt durch Boko Haram berichtet:

Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Cross River, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kebbi, Kogi, Kwara, Niger, Ogun, Ondo, Osun, Oyo, Rivers, Sokoto (OSAC 15.4.2016).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sicherheitsbehörden

 

Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Nigerian Police Force (NPF) (AA 3.12.2015). Die NPF untersteht dem Generalinspektor der Polizei. Er ist für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich. Ihm unterstehen in jedem Bundesstaat Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden (USDOS 13.4.2016). Etwa 100.000 Polizisten sollen als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein (AA 3.12.2015).

 

Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Einheiten (sogenannte Rapid Response Squads) eingesetzt (AA 3.12.2015). Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des Department of State Service (DSS), das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Die Polizei, das DSS und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle (USDOS 13.4.2016). Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA, in deren Zuständigkeit Dekret 33 fällt, wird Professionalität konstatiert (ÖBA 7.2014).

 

Die NPF und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich hingegen durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖBA 7.2014). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet. Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität zu kontrollieren bzw. einzudämmen. Zudem sind nach allgemeiner Auffassung die Sicherheitskräfte teilweise selbst für die Kriminalität verantwortlich (AA 3.12.2015). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Zum Beispiel wurden Militäreinheiten in den Plateau State entsandt, um die Gewaltausbrüche zwischen den "Einheimischen" und den "Siedlern" zu verhindern, da die lokale Polizei nicht in der Lage war, die ethno-religiöse Gewalt einzudämmen (USDOS 13.4.2016). Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten (UKHO 8.2016b).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

Homosexuelle

 

Homosexuelle Handlungen jeglicher Art sind – unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Personen – sowohl nach säkularem Recht als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar. Homosexuelle versuchen auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und weitverbreiteter Vorbehalte in der Bevölkerung, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen (AA 3.12.2015). Homosexuelle werden von der nigerianischen Bevölkerung meist stigmatisiert. Darüber hinaus treten Fälle auf, in denen Homosexuelle von der Bevölkerung per Selbstjustiz verurteilt und verfolgt werden (GIZ 6.2016b). Dabei treten Erpressung und Gewalt schon beim Verdacht auf, homosexuell zu sein (MSMA 17.11.2015; vgl. LLM 16.11.2015). Die meisten Menschenrechtsverletzungen gegen Homosexuelle gehen von nicht-staatlichen Akteuren aus (LLM 16.11.2015; vgl. MSMK 19.11.2015). Die Verfügbarkeit von staatlichem Schutz ist in Frage zu stellen, manchmal interveniert die Polizei gar nicht oder verhaftet das Opfer (MSMA 17.11.2015; vgl. DS3 18.11.2015; DS1 20.11.2015).

 

In Nigeria ist nach der Unterzeichnung durch den Präsidenten am 7. Jänner 2014 bundesweit der über mehrere Jahre diskutierte "Same Sex Marriage Prohibition Act" (SSMPA) in Kraft getreten (HRW 29.1.2015; vgl. CNN 16.1.2014; TT 14.1.2014). Seither ist das Eingehen homosexueller Verbindungen oder das Mitwirken daran mit bis zu 14 Jahren Haft unter Strafe gestellt. Die Organisation oder Unterstützung von Homosexuellen-Clubs, Vereinigungen oder Kundgebungen sowie öffentliches zur Schau stellen gleichgeschlechtlicher Liebesbeziehungen werden mit bis zu 10 Jahren Haft bedroht (AA 2.8.2016; vgl. HRW 29.1.2015; CNN 16.1.2014; BBC 16.1.2014). Laut Telegraph seien schon "Gruppen" von zwei Homosexuellen verboten (TT 14.1.2014). Human Rights Watch erklärt, dass jegliches öffentliches homosexuelles Verhalten zwischen Paaren kriminalisiert worden sei ("who directly or indirectly make public show of same-sex amorous relationship"). Auch Personen, die Zeugen, Unterstützter oder Beihelfer einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft oder Ehe sind, können mit bis zu 10 Jahren Haft bestraft werden (HRW 15.1.2014). Die Rechtsänderung hat aber bisher nicht zu einer spürbar verschärften Strafverfolgung geführt: Bisher ist es nach Kenntnis der deutschen Botschaft noch nicht zu Anklagen bzw. Verurteilungen nach dem neuen Gesetz gekommen (AA 3.12.2015). Organisationen berichten von Fälle von Erpressungen, Vertreibungen und dass die Menschen Angst haben Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen (HRW 27.1.2016).

 

Überhaupt gab es seit der Unabhängigkeit Nigerias nur wenige Fälle von Verurteilungen Homosexueller nach dem Strafgesetzbuch, die Zahl ist einstellig. Mit der zunehmenden Öffentlichkeit im Zuge der Diskussion um den SSMPA hat sich zwar die Zahl der Verhaftungen gesteigert (knapp dreistellig). Es kam aber zu keinen Verurteilungen (HL1 16.11.2015). Überhaupt gibt es keine systematische Verfolgung Homosexueller (DS4 20.11.2015; vgl. MSMA 17.11.2015). Die Community wird nicht überwacht (LLM 16.11.2015; vgl. HL1 16.11.2015; DS2 19.11.2015). Die Polizei wird nicht aus eigenem Antrieb aktiv und sucht gezielt nach Homosexuellen (HL1 16.11.2015; vgl. DS2 19.11.2015). Es gibt keine Haftbefehle nur aufgrund von Homosexualität – weder nach dem Strafgesetzbuch, noch nach der Scharia oder dem SSMPA (LLM 16.11.2015).

 

Aus dem Zeitraum 12.2014-11.2015 wurden 48 Vorfälle berichtet, in welche die Polizei involviert war, 27 davon waren willkürliche Verhaftungen. Insgesamt wurden im genannten Zeitraum 172 Übergriffe bzw. (Menschen‑)Rechtsverletzungen an Homosexuellen gemeldet. Allerdings wird davon ausgegangen, dass viele Fälle nicht erfasst wurden (TIERS 3.2016).

 

Mehrere Quellen stellen in Frage, ob der SSMPA überhaupt rechtmäßig in Kraft getreten ist, da das Gesetz nie amtlich bekanntgegeben ("gazetted") worden ist (DS2 19.11.2015; vgl. IO1 20.11.2015). Hinsichtlich des SSMPA gab es keinen Anklagen oder Verurteilungen (DS3 18.11.2015; vgl. DS2 19.11.2015; VA1 16.11.2015; DS1 20.11.2015; DS4 20.11.2015). Die Polizei verhaftet Verdächtige in erster Linie mit dem Ziel, Geld zu erpressen. Grundsätzlich kommen Verdächtige nach der Zahlung einer "Kaution" wieder frei (LLM 16.11.2015; vgl. HL1 16.11.2015). Aufgrund der bei der Polizei herrschenden Korruption ist es einfach, sich aus der Haft freizukaufen (VA1 16.11.2015).

 

Auch für betroffene Homosexuellen-NGOs hatte der SSMPA kaum Auswirkungen, keine der Organisationen musste die Arbeit einstellen (LLM 16.11.2015; vgl. MSMA 17.11.2015; DS2 19.11.2015). Im Gesundheitsbereich tätige NGOs mit Fokus auf Homosexuelle (v.a. HIV/AIDS) stellten zwar Anfang 2014 kurzfristig den Betrieb ein, doch wurde dieser nach wenigen Wochen wieder aufgenommen und läuft seither wie vor Inkrafttreten des SSMPA (IO1 20.11.2015).

 

UK Home Office gibt an, dass es seit der Einführung des SSMPA einige Berichte über die Verhaftung von LGBT-Personen gab. Es gab auch einige Berichte über Gewalt und Schläge gegenüber den Verhafteten. Allerdings gibt es nur wenige Berichte über Verfolgung oder Verurteilung von LGBT-Personen. Es gibt nur begrenzte Anzeichen dafür, dass die Regierung gezielt gegen LGBT-Organisationen vorgehen würde; allerdings scheint es indirekte Auswirkungen auf diese Gruppen zu geben. So gibt es etwa Berichte über eine Reduzierung der Angebote bezüglich HIV/AIDS-Behandlung (UKHO 3.2015).

 

Die vom Home Office zitierte Homosexuellen-NGO Erasing 76 Crimes schätzt, dass sich im August 2014 23 Personen aufgrund von Homosexualität in Haft befanden. Fünfzehn weitere würden auf freiem Fuß auf ihren Prozess warten. Die NGO gibt auch an, dass es unmöglich sei, eine vollständige Liste von Personen zu erstellen, die sich aufgrund von Verstößen gegen Anti-Homosexuellen-Gesetzen in Nigeria in Haft befinden würden. Nigerianische Medien berichten oft nur von Verhaftungen, manchmal auch von der Eröffnung von Prozessen, nie aber von Urteilen bezüglich LGBT-Personen. Die gleiche NGO schätzt im Oktober 2014, dass seit der Einführung des Same Sex Marriage (Prohibition) Act in ca. vier Bundesstaaten ca. 38 Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verhaftet worden sind. Alleine im Bundesstaat Bauchi seien es 12 (UKHO 3.2015). Das neue Gesetz ist vor allem unter dem Gesichtspunkt zu verstehen, dass man dem wachsenden Druck aus dem westlichen Ausland für die Gleichberechtigung Homosexueller die Stirn bieten möchte, da in Nigeria noch nie zwei Männer oder zwei Frauen versucht haben zu heiraten. Im Rahmen der Verabschiedung des Gesetzes und der negativen internationalen Reaktion kam es zu vermehrten Vorfällen von Verhaftungen und physischer Gewalt gegen vermeintlich Homosexuelle. Eine generelle "staatliche Verfolgung" ist allerdings derzeit nicht gegeben. Gesellschaftliche Diskriminierung bei offenem zur Schau stellen der sexuellen Orientierung ist – wie auch in vielen Staaten dieser Welt – vorhanden (ÖBA 7.2014).

 

Laut bereits bestehenden Gesetzen wird "Geschlechtsverkehr, der gegen die Ordnung der Natur geht" mit einer Haft von 14 Jahren bestraft. In den 12 nördlichen Bundesstaaten, wo das islamische Recht in Kraft ist, werden homosexuelle Handlungen mit Haft, Stockschlägen oder Tode durch Steinigung bestraft. Aktivisten sind keine Fälle bekannt, bei denen die Todesstrafe umgesetzt wurde. Die Polizei verhaftete 12 Männer im Jänner 2015 in Kano und 21 Männer in Oyo im Mai 2015, da ihnen homosexuelle Handlungen vorgeworfen wurden. Alle wurden nach wenigen Stunden wieder entlassen (HRW 27.1.2016). Auch unter der Scharia kam es also nur zu wenigen Verurteilungen (HL1 16.11.2015; vgl. DS1 20.11.2015).

 

Die meisten Homosexuellen-NGOs haben ihre Basis in den Hauptstädten der Bundesstaaten (DS3 18.11.2015; vgl. DS2 19.11.2015; MSMA 17.11.2015). Üblicherweise sind die Homosexuellen-NGOs den Betroffenen auch bekannt (DS3 18.11.2015; vgl. MSMA 17.11.2015). Es existieren auch eigene HIV/AIDS-Kliniken, die gezielt für Homosexuelle Patienten eingerichtet wurden (IO1 20.11.2015; MSMA vgl. 17.11.2015).

 

Es existieren Netzwerke von Menschenrechtsanwälten, welche – im Falle der Verhaftung eines Homosexuellen – unmittelbar kontaktiert werden und die Person gegen "Kaution" freizukaufen versuchen (IO1 20.11.2015). Die Anwälte sind organisiert, es gibt unterschiedliche Vereine, z.B. Lawyers League for Minorities, Lawyers Alert oder die Coalition of Human Rights Lawyers (LLM 16.11.2015; vgl. HL1 16.11.2015).

 

Homosexuellen Netzwerke verschiedener Landesteile bzw. Städte sind miteinander in Kontakt. Die Netzwerke und Organisationen bieten auch Unterstützung und sogar Zufluchtsmöglichkeiten an (MSMA 17.11.2015; vgl. LLM 16.11.2015).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

 

IOM erstellte in Zusammenarbeit mit der Regierung eine Displacement Tracking Matrix (DTM), damit nationale und staatliche Akteure ein umfassendes System für die Erfassung und Verbreitung von Daten über die Binnenvertriebenen herstellen können (IOM 1.5.2015; vgl. IDMC 31.12.2015). Die DTM-Teams bestehen aus Vertretern der National Emergency Management Agency (NEMA) und State Emergency Management Agency (SEMA). Es wird von USAID, ECHO und NEMA finanziert. Die meisten IDPs, die vom DTM erfasst wurden, leben bei Aufnahmegemeinden, Freunden und Verwandten, oder in Mietshäusern. Die Daten zeigen, dass 86,46 Prozent in Aufnahmegemeinden und 13,54 Prozent in Lagern leben. Das DTM-Projekt wird derzeit in 13 nigerianischen Bundesstaaten durchgeführt. Laut dem letzten DTM-Bericht gibt es in Nigeria 2.066.783 IDPs aus den Gegenden Adamawa, Bauchi, Benue, Borno, Gombe, Kaduna, Kano, Nasarawa, Plateau, Taraba, Yobe und Zamfara (IOM 1.7.2016). 1.808.021 IDPs (87,5 Prozent der gesamten nigerianischen IDPs) sind aufgrund von Unruhen geflohen (IOM 30.6.2016). Die DTM-Ergebnisse zeigen, dass 55 Prozent der IDPs im Nordosten Nigerias Kinder sind. 53 Prozent der IDPs sind Frauen und Mädchen (IOM 6.2015).

 

Mit Stand Juli 2016 sind 663.485 IDPs und Flüchtlinge in Askira/Uba (Borno State) und sieben LGAs des Adamawa State zurückgekehrt. In diese Zahl sind 40.707 also 7,33 Prozent nigerianische Flüchtlinge aus Tschad, Niger und Kamerun mitberechnet (IOM 7.2016).

 

Die Notwendigkeit für sofortige humanitäre Hilfe verschärfte sich weiter, da das nigerianische Militär mehr Gegenden, die zuvor von Boko Haram kontrolliert wurden, im Bundesstaat Borno befreien konnte. Zwei weitere LGAs sind im Borno State nun zugänglich, was die Zahl der zugänglichen LGAs auf 17 der insgesamt 27 LGAs bringt (IOM 30.6.2016).

 

Im Jahr 2015 hatten das IKRK genug Nahrungsmittel für drei Monate an 538.000 IDPs in Adamawa, Borno, Gombe, Yobe, Plateau und Edo ausgeteilt. Während des Jahres 2015 hat das IKRK 1.400 Witwen in Maiduguri mit Gutscheinen für Nahrung ausreichend für sechs Monate versorgt (ICRC 1.2.2016).

 

Für Vertreibungen gibt es in Nigeria zahlreiche Ursachen:

Grenzstreitigkeiten, ethnische und kommunale Gewalt, lokale politische Gewalt, Enteignungen, Konflikte im Nigerdelta und in Plateau, Angriffe der Boko Haram im Norden, den Kampf der Regierung gegen Extremisten, die Verschiebung der nomadischen Weidegebiete im Zuge des Klimawandels, Überschwemmungen und anderen Naturkatastrophen; die Reaktionen der Regierung sind ungleich und vom betroffenen Bundesstaat abhängig. Die National Commission for Refugees, Migrants, and Internally Displaced Persons (NCRMIDP) hat aber nicht ausreichend Budget, um den Bedürfnissen nachzukommen. Auch die entsprechenden Ressourcen von Bundes- und Bundesstaatseinrichtungen sind unzureichend (USDOS 25.6.2015).

 

Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlinge und Asylwerber zu unterstützen (USDOS 13.4.2016). Die zuständige Behörde ist die NCRMIDP und die NEMA. NEMA leitete die IDP-Reaktion der Regierung und war weitgehend für die Betreibung der IDP-Lager in mehreren Bundesstaaten verantwortlich. Die Bundesregierung hatte keine Integrationsprogramme und keine Planungen für die Umsiedlung der IDPs in sichere Gebiete des Landes. Ende August 2015 erklärte NEMA, dass sich der Status seiner Intervention im Nordosten des Landes von Soforthilfe auf Rehabilitation, Wiederaufbau und Wiederherstellung geändert hat. NGOs standen dieser Ankündigung kritisch gegenüber, da sie diese als verfrüht ansehen, weil die meisten Gebiete unsicher seien und keine Dienstleistungen verfügbar wären. Laut UNHCR beherbergt Nigeria etwa 1.300 Flüchtlinge (einschließlich über 1.100 städtische Flüchtlinge) und über 900 Asylwerber. Die Personen stammen hauptsächlich aus DR Kongo, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Elfenbeinküste, Togo, Mali, Sudan und Guinea. Einigen hunderten weiteren Personen wurde subsidiärer Schutz gewährt (USDOS 13.4.2016).

 

Quellen:

 

 

 

 

1.7 Million Displaced in Northeast Nigeria: IOM, https://www.iom.int/news/nearly-17-million-displaced-northeast-nigeria-iom , Zugriff 14.7.2016

 

 

 

 

 

Grundversorgung/Wirtschaft

 

Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (6 bis 8 Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen, die seit zwei Jahren stark zurückgegangen sind (AA 5 .2016). Ab 2004 nutzte Nigeria den Ölgewinn, um seine Schulden zu bezahlen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Reformen der Regierung Obasanjo konnte das Land 2005 mit dem Pariser Club, also den internationalen Gläubigern einen Schuldenerlass um 18 Mrd. US-Dollar von insgesamt 30 Mrd. US-Dollar aushandeln. Im Gegenzug zahlte die nigerianische Regierung 12 Mrd. US-Dollar zurück. Damit ist Nigeria das erste afrikanische Land, das gegenüber dem Pariser Club schuldenfrei geworden ist (GIZ 6.2016c).

 

Seit 2014 gilt Nigeria als die größte Volkswirtschaft Afrikas. Laut einer im April 2014 veröffentlichten Statistik des National Bureau of Statistics (NBS) übertraf Nigeria das Bruttoinlandsprodukt Südafrikas (GIZ 6.2016c; vgl. AA 5 .2016). Die zentralen Treibkräfte der nigerianischen Wirtschaft, die als Grundlage dieser Berechnung dienten, sind – neben der Ölindustrie - die Unterhaltungsindustrie (Nollywood), die Informationstechnologie und der Handel (GIZ 6.2016c). Mit einem Wachstum des BIP von mehr als 6 Prozent im Jahr gehört Nigeria zu den am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften des Kontinents (GIZ 6.2016c; vgl. AA 5 .2016).

 

Nigeria ist der zehntgrößte Erdölproduzent der Welt und der größte Erdölproduzent Afrikas. Über 70 Prozent der Staatseinnahmen und 90 Prozent der Exporterlöse stammen aus der Erdöl- und Erdgasförderung. Neben den Erdöl- und Erdgasvorkommen verfügt Nigeria über umfangreiche natürliche Ressourcen (z.B. Zinn, Eisen-, Blei-, und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine und Posphat), die gesamtwirtschaftlich gesehen jedoch von geringer Bedeutung sind (GIZ 6.2016c).

 

Neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 3.12.2015). Der Reichtum Nigerias ist das Öl, doch über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. In ländlichen Gegenden beträgt der Anteil über 90 Prozent (AA 5 .2016). Der Sektor erwirtschaftete 2013 etwa 35,4 Prozent des BIP. Produziert werden Nahrungsmittel für den Eigenbedarf sowie Kakao, Erdnüsse, Kautschuk, Cassava, Yam für den Export (GIZ 6.2016c). Nigeria ist Afrikas größter Yam- und Augenbohnenproduzent und der weltweit größte Produzent von Maniok (Kassava) (AA 5 .2016).

 

Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen – in der Regel in Subsistenzwirtschaft – mit Größen von einem bis 5 Hektar (AA 5 .2016). Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung (GIZ 6.2016c). Auch die Mais- und Reisproduktion wurde – durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 5 .2016). Eine Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen aber auch aufgrund der Flüchtlingsbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten nicht mehr aus (ÖBA 7.2014).

 

Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) macht nur 24,9 Prozent des BIP im Jahr 2014 aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert (GIZ 6.2016c). Haupthindernis für die industrielle Entfaltung ist die unzureichende Infrastrukturversorgung (Energie und Transport) (GIZ 6.2016c; vgl. AA 28.11.2014). Von den landesweit insgesamt 200.000 Straßenkilometer sind ca. 50 Prozent instandsetzungsbedürftig. Die Eisenbahnlinie Lagos-Kano (ca. 1.300 km) wurde 2013 mit chinesischer Hilfe modernisiert (GIZ 6.2016c).

 

Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2016). Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut (BS 2016; vgl. 3.12.2015) und vom informellen Handel sowie (Subsistenz-) Landwirtschaft. Die Wirtschaftsreformen der letzten Jahre haben zwar zu einer makroökonomischen Konsolidierung geführt, aber die Lage der breiten Bevölkerung noch nicht verbessert (AA 3.12.2015).

 

Über 20 Millionen junge Menschen sind arbeitslos. Der Staat und die Bundesstaaten haben damit begonnen, diesbezüglich Programme umzusetzen. Die Resultate sind dürftig (BS 2016). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 6.2016b).

 

Verschiedene Studien haben ergeben, dass mehr als 80 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos sind und dass 60 Prozent der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind (IOM 8.2014). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014).

 

Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit (BS 2016). Die überwiegende Mehrheit der Nigerianer ist im informellen Arbeitsmarkt tätig und bekommt somit keine Pension (TE 25.10.2014). Jedoch wurde das Pension Reform Act novelliert, um die Kosten und Nutzen für die Mitarbeiter von öffentlichen und privaten Sektor zu harmonisieren (BS 2016). Bis März 2016 waren es etwa 7,01 Millionen Arbeitnehmer die beim Contributory Pension Scheme registriert sind und dazu beitragen. Dies repräsentiert etwa 7,45 Prozent der gesamten erwerbstätigen Bevölkerung und 3,95 Prozent der gesamten Bevölkerung. 26 von 36 Bundesstaaten haben das Contributory Pension Scheme übernommen (TD 2.5.2016).

 

Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2016c). Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei (AA 3.12.2015).

 

Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe (IOM 8.2014). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten.

Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist je nach Region um 35-80 Euro zu erhalten. Saison- und regionalmäßig werden auch gebratene Maiskolben zusätzlich angeboten. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "Minifarming" eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare über Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Schnecken und "grass-cutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖBA 7.2014).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Behandlung nach Rückkehr

 

Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann aufgrund der dargelegten Gründe kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen generell festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann, insbesondere dann wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014).

 

Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden. Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen. Die Einwanderungsbehörde führt ein Fahndungsbuch, anhand dessen bei aus dem Ausland zurückkehrenden Nigerianern eine Überprüfung bereits bei Ankunft am Flughafen erfolgt: Bei Notierung im Fahndungsbuch wird der Betreffende noch im Flughafengebäude verhaftet; im anderen Fall wird der betroffenen Person ein vorläufiges Identifikationspapier durch die nigerianische Einwanderungsbehörde ausgestellt, wenn sie lediglich über einen vorläufigen Reiseausweis einer nigerianischen Botschaft verfügt (AA 3.12.2015).

 

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der Drogenpolizei (National Drug Law Enforcement Agency/NDLEA) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 3.12.2015). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 7.2014).

 

Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt. Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Im Mai 2012 erhielt die Deutsche Botschaft in Abuja ein Schreiben des nigerianischen Justizministers mit der Bestätigung der Nichtanwendung des "Decree 33". Vor dem Hintergrund, dass die Sicherheitskräfte Verdächtige misshandeln oder extra-legal töten, statt sie vor Gericht zu stellen, lässt sich allerdings nicht ausschließen, dass Polizei und Militär auch "Decree 33" noch als Legitimationsgrundlage für Repressalien sehen, trotz dessen offizieller Nichtanwendung (AA 3.12.2015). Da die österreichische Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund angibt, sind Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich. Dadurch ist das "Dekret 33" nicht geeignet, ein Rückschiebungshindernis für eine Person darzustellen (ÖBA 7.2014).

 

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. eine ausreichende Versorgung von minderjährigen Rückkehrern dort nicht ohne weiteres gewährleistet wäre (AA 3.12.2015).

 

Quellen:

 

 

 

1.2.2. Zur Lage sexueller Minderheiten, insbesondere von MSM (men who have sex with men), unter Hinzunahme der Informationen der FFM Nigeria vom 15.-23.11.2015, trifft die Analyse der Staatendokumentation vom 30.09.2016 folgende Ausführungen:

 

"1. Quellen und Methodik

 

Zur Situation sexueller Minderheiten in Nigeria und hinsichtlich ihrer Lebenswelt gibt es zahlreiche Quellen. Einige davon – und hier speziell aus dem internationalen Menschenrechtsbereich – fokussieren ihre Berichte auf die nationale Gesetzgebung und auf Vorfälle, die sich gegen Angehörige sexueller Minderheiten richten. Andere Quellen, z.B. akademische Studien und Berichte lokaler NGOs, versuchen, das Thema vor einem historischen Hintergrund und einer kulturell differenzierten Perspektive zu beleuchten. Ein bedeutender Teil der vorhandenen Quellen befasst sich mit der Situation von Männern die mit Männern Sex haben (men who have sex with men/MSM) aus der Perspektive der öffentlichen Gesundheit. Diese Quellen beschäftigen sich in diesem Zusammenhang mit dem konkreten Bedarf im Kampf gegen HIV/AIDS. Insgesamt beschäftigen sich die meisten Quellen mit Männern (homo- und bisexuelle Männer und andere MSM).

 

Um Informationen unterschiedlicher Quellen zu verifizieren, und mit dem Ziel, Informationen über die Auswirkung des Anfang 2014 in Kraft getretenen Same Sex Marriage (Prohibition) Act (SSMPA) zu sammeln, hat die Staatendokumentation des BFA vom 15. bis zum 23.11.2015 eine Fact Finding Mission nach Abuja und Kaduna unternommen.

 

1.1. Quellenauswahl

 

Das Hauptaugenmerk der Delegation lag auf der Situation von MSM in Nigeria. Mehrere lokale, im MSM-Bereich tätige NGOs, Anwälte und Menschenrechtsanwälte wurden kontaktiert und interviewt. Außerdem wurden mit der Thematik befasste diplomatische Quellen interviewt, um hinsichtlich der Auswirkungen des SSMPA einen breiteren Überblick zu erhalten. Internationale Organisationen und Medien wurden weitestgehend nicht berücksichtigt, um vom euro-zentristischen Zugang Abstand zu gewinnen (siehe dazu auch 0 und 0), und lokalen (betroffenen) sowie direkt mit der Thematik vor Ort beschäftigten Quellen wurde der Vorzug gegeben.

 

Zusätzlich wurde auf der Grundlage akademischer Quellen eine Hintergrundanalyse vollzogen. Schlussendlich wurde auch Sekundärliteratur lokaler Quellen eingebunden, um zum besseren Verständnis beizutragen.

 

Da davon ausgegangen wurde, dass offizielle nigerianische Stellen dem öffentlich dominanten Diskurs folgen, der aus menschenrechtlicher Perspektive durchaus als homophob beschrieben werden kann, wurde auf Interviews mit nigerianischen Behörden oder Staatsrepräsentanten verzichtet.

 

1.2. Interview-Orte

 

Die Delegation der Staatendokumentation führte ihre Interviews in Abuja und Kaduna. Da das Wissen und die Erfahrung der befragten Quellen über diese beiden Städte hinausreichen, können die erlangten Informationen in gewissem Maße auch für andere Teile Nigerias als relevant erachtet werden.

 

1.3. Interview-Partner

 

Die Delegation traf sich mit Repräsentanten zweier im MSM-Bereich arbeitenden NGOs, welche den MSM-Communities in Abuja und Kaduna Dienste und Unterstützung zukommen lassen; mit Repräsentanten einer im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätigen internationalen Organisation, die sowohl in Abuja als auch in Kaduna aktiv ist;1 mit zwei Menschenrechtsanwälten2 in Abuja; mit vier mit der Thematik befassten (westlichen) Diplomaten unterschiedlicher Botschaften in Abuja; und mit zwei Anwälten in Abuja. Einige der befragten Quellen stellten auch schriftliche Dokumente mit weiteren Informationen zur Verfügung.

 

Es muss festgehalten werden, dass die meisten Quellen der Delegation über einen höheren Bildungsgrad und eine relativ gute sozio-ökonomische Position verfügen.

 

1.4. Interview-Setting

 

Bei den meisten Interviews traf die Delegation auf einzelne Gesprächspartner. Dies war der Fall bei vier mit der Thematik befassten diplomatischen Quellen, bei zwei Anwälten und bei zwei Menschenrechtsanwälten. Bei einem Interview mit einer im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätigen internationalen Organisation traf die Delegation zwei lokale Repräsentanten. Beim Treffen mit einer im MSM-Bereich tätigen NGO in Abuja fand eine Gruppendiskussion mit sechs Repräsentanten der NGO statt. Beim gemeinsamen Treffen mit einer im MSM-Bereich tätigen NGO in Kaduna und einer im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätigen internationalen Organisation in Kaduna fand eine Gruppendiskussion mit ca. 25 Mitgliedern der lokalen NGO und mehreren lokalen Angestellten der internationalen Organisation statt.

 

Die Gruppendiskussionen ermöglichten es, dass unterschiedliche Meinungen und persönliche Erfahrungen zum Ausdruck gebracht werden konnten; und dass Informationen, die durch ein Mitglied der Gruppe gegeben wurden, durch andere Mitglieder ergänzt werden konnten.

 

1.5. Bericht, Peer Review, Zitierweise

 

Die Berichtslegung hat sich aufgrund zeitlicher Engpässe verzögert. Nach Rücksprache mit einem Teil der Quellen vor Ort haben die gegebenen Informationen nicht an Aktualität eingebüßt.

 

Der Peer Review wurde entsprechend der Methodologie der Staatendokumentation vollzogen.

 

Die Quellen der Delegation wurden bereits im Vorfeld davon in Kenntnis gesetzt, dass die von ihnen gegebenen Informationen in einem öffentlich zur Verfügung gestellten Bericht veröffentlicht werden. Während der FFM wurde den Quellen erklärt, dass sie das jeweilige Gesprächsprotokoll zur Korrektur übermittelt bekommen werden, und dass ihre Änderungswünsche berücksichtigt werden. Drei der Quellen haben ihr Protokoll trotz mehrmaligen Nachfragens nicht zurück übermittelt. Entsprechend der Methodologie der Staatendokumentation können die Informationen dieser Quellen in anonymisierter Form frei verwendet werden. Da die Thematik sexueller Minderheiten und damit auch jene von MSM in Nigeria nach wie vor eine sensible Angelegenheit darstellt, haben die meisten Quellen der Delegation um eine Anonymisierung gebeten. Diesem Anliegen wurde Folge geleistet, und daher werden die Namen der Interviewpartner nicht offengelegt.

 

1.6. Terminologie

 

Die vorliegende Analyse versucht hinsichtlich der Verwendung von Termini wie ‘lesbisch’, ‘schwul’, ‘bisexuell’ oder ‘LGBTI’ Vorsicht walten zu lassen, soweit sich diese Begriffe auf Communities oder Individuen beziehen, die außerhalb der üblichen sexuellen Orientierung oder Gender-Identität stehen. Diese Begriffe kommen in dieser Analyse nur dann vor, wenn sie von den Interviewpartnern oder in schriftlichen Quellen verwendet wurden. Gemäß Untersuchungen zu sexuellen Minderheiten in nicht-westlichen Gesellschaften werden Bezeichnungen wie ‚lesbisch‘ oder ‚schwul‘ stark mit westlicher Geschichte und Identitätspolitik assoziiert. Dies spiegelt die Realität in anderen Weltteilen nur schwach wider. Diese Begriffe sind vielmehr eine Reminiszenz daran, dass lokalen Communities in der Kolonialzeit Kategorien und Meinungen oktroyiert worden sind.3

Die Verwendung derartiger Begriffe "can further entrench the victimisation and exclusion of those tagged with such labels".4

 

In diesem Bericht wird als Überbegriff das kulturell neutralere Konzept der ‚sexuellen Minderheiten‘ verwendet – ein Konzept, das in der Literatur und von lokalen NGOs häufig verwendet wird. Um auf spezifische sexuelle Minderheiten eingehen zu können, werden in diesem Bericht die Termini ‚Männer/Frauen/Personen, die gleichgeschlechtliche Beziehungen eingehen‘ verwendet, wie etwa vom Wissenschaftler Thabo Msibi vorgeschlagen wurde.5 Für Männer wird der Terminus MSM (Männer, die mit Männern Sex haben/men who have sex with men) verwendet. Bei diesem Begriff wird weniger auf sexuelle Orientierung und Identität eingegangen, als vielmehr auf Aktivität.6

Der Begriff MSM findet in der medizinischen Forschung und bei HIV-Programmen häufig Verwendung, und auch die Interviewpartner der Delegation verwendeten ihn öfter als beispielsweise ‚schwul‘ (hier: gay). Eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation erklärte dazu, dass der Begriff ‚MSM‘ neutraler und die Verwendung sicherer ist. Es handelt sich bei MSM um einen anerkannten Terminus im Gesundheitswesen, der ganz einfach alle Männer umfasst, die mit anderen Männern Geschlechtsverkehr haben. Folglich fallen darunter auch jene Männer, die sich selbst als homo- oder bisexuell identifizieren.7

 

In einer Studie über Prostitution [hier: "transactional sex"] von MSM in urbanen Gebieten Nigerias wurden unterschiedliche, in den MSM-Communities von Lagos und Kano gebräuchliche Begriffe aufgelistet. Einige dieser Begriffe werden hier widergegeben, um die Heterogenität der Begrifflichkeit in Nigeria zu verdeutlichen. Die vollständige Liste findet sich im Original.8

 

English terms:

 

* Rice / top / king: masculine or anally insertive sexual partner

 

* Beans / bottom / queen: feminine or anally receptive sexual partner

 

* Tibi: homosexual (shorthand for T-B or top-bottom, i.e. the insertive and receptive roles in anal sex)

 

* Converted: straight-identified – or formerly straight-identified – man who has sex with other men, especially for money

 

* Market: transactional sex. To be on market is to be looking to get paid for sex; your market is selling means that one is attracting sexual partners.

 

Yoruba term:

 

* Sagba: homosexual

 

Hausa terms:

 

* Harka: in-group term among MSM for ‘gay sex’, especially anal sex. In standard Hausa harka means ‘business’.

 

* Mai harka (plural: masu harka): a man who has sex with other men

 

* Mai ido: someone who does harka, literally ‘a person with eyes’. Yana da ido means ‘he has sex with men’, literally ‘he has eyes’.

 

* Dan luwadi / Dan homo: homosexual; somewhat derogatory when used by non-MSM

 

* Dan daudu / Dan hamsin: a man who behaves like a woman, often presumed to do sex work; somewhat derogatory

 

* Me’ka (plural: me’koki): more preferred in-group term for effeminate man, and less well-known by general public

 

* Hajiyar sama: insertive partner in anal sex, i.e. ‘top’

 

* Hajiyar kasa: receptive partner in anal sex, i.e. ‘bottom’

 

2. Kultur, Gesellschaft, Politik

 

2.1. Kulturell bedingte Sensibilität in Bezug auf sexuelle Minderheiten in Afrika

 

Darstellungen zur Thematik sexueller Minderheiten in Afrika stellen eine Herausforderung dar. Selbstverständlich können die universellen Menschenrechte und ihre Gültigkeit für Angehörige sexueller Minderheiten nicht in Frage gestellt werden. Der öffentlich-dominante Diskurs über sexuelle Minderheiten in Afrika wird von lokalen und internationalen Medien gefördert. Dieser Diskurs ist aber geprägt von kulturellen Vorurteilen und Annahmen. Eine Konsequenz dieser Vorgaben ist, dass auf der Ebene der internationalen Politik der Diskurs zu zwei monolithischen Positionen eingefroren zu sein scheint. Einerseits verurteilen viele afrikanische Politiker ‚Homosexualität‘ als für afrikanische Kulturen und Traditionen fremd und stellen sie als Import dar, den ‚der Westen‘ durch ‚neo-imperialistische‘ Maßnahmen (etwa die Drohung der Wegnahme von Entwicklungsgeldern) in Afrika zu verankern suche. Aus westlicher Perspektive wiederum verstärken solche Positionen den Glauben daran, dass Afrika – das ohnehin mit Traditionalismus und Rückständigkeit assoziiert wird – im Wesen homophob sei, und dass es die Pflicht der internationalen Gemeinschaft wäre, in Afrika die Einhaltung der Menschenrechte im Namen der sexuellen Minderheiten eindringlich zu propagieren.9

 

Um zwischen diesen beiden Blöcken zu vermitteln, bedarf es eines gewissen Maßes an kultureller Sensibilität. Erstens ist gleichgeschlechtliche Sexualität auf dem afrikanischen Kontinent nichts Neues. Sexuelle Minderheiten wurden in vielen afrikanischen Ländern traditionell toleriert, solange sie nicht in den Vordergrund bzw. an die Öffentlichkeit traten. Was allerdings neu ist – und dabei fühlen sich viele Afrikaner unwohl oder sogar beklommen – ist die Sichtweise, wonach Homosexualität eine sexuelle Identität darstelle und dass Menschen im Rahmen einer Identitätspolitik für gleichgeschlechtliche Beziehungen öffentlich eintreten sollten. Dies steht im krassen Widerspruch zur bisher vorherrschenden Kultur der Diskretion und Verschwiegenheit in Bezug auf Sexualität.10

 

Zweitens wurzelt die homophobe Rhetorik und Beklommenheit nicht in afrikanischen Kulturen und Traditionen. Sie müssen vielmehr im Kontext der "stresses and strains of globalisation"11 verstanden werden:

 

"The most outspoken African homophobes thus have a lot in common with leaders elsewhere in the world seeking scapegoats for three decades of broad economic policy failure and the consequent social breakdown. In that sense, they have more in common with the far right in the USA than with traditional Africa".12

 

Zum entsprechenden nigerianischen Kontext siehe Abschnitt 0.13

 

Drittens muss im afrikanischen Kontext differenziert werden, denn die Situation für sexuelle Minderheiten stellt sich nicht in jedem afrikanischen Land gleich dar. Während zwar mehr als die Hälfte der Staaten Afrikas gleichgeschlechtliche Sexualität unter Strafe stellt, hat Südafrika hinsichtlich sexueller Minderheiten eine der progressivsten Gesetzgebungen der Welt. Auch in Ländern wie Botswana, Mosambik und auf den kapverdischen Inseln wurden Fortschritte gemacht. Da in jedem Land unterschiedliche Komplexitäten und Widersprüche vorherrschen, können Kontroversen über die Rechte sexueller Minderheiten aus unterschiedlichen Gründen auftreten und geführt werden und folglich auch ganz unterschiedliche Richtungen einschlagen.14

 

Viertens wird die durch westliche Regierungen und Menschenrechtsorganisationen betriebene, dogmatische Propagierung von Rechten für sexuelle Minderheiten von den lokalen Communities sexueller Minderheiten als kontraproduktiv wahrgenommen. Weil dadurch sowohl die Ängste der lokalen Bevölkerung verstärkt als auch die anti-kolonialistische homophobe Rhetorik gerechtfertigt werden, verschlechtert sich die Situation für die Betroffenen. "[As long as] the perception [in Africa is] that Africa is being "civilized" or talked down to accept same-sex sexuality, it will remain extremely difficult to make headway in changing attitudes towards same-sex relationships".15

 

Die Vorstellung westlicher Aktivisten für die – sonst Ungehörten – sprechen zu müssen, scheint weit verbreitet zu sein. Allerdings wird dabei die Tatsache übersehen, dass es in fast jedem afrikanischen Land lokale Organisationen mit Bezug zu sexuellen Minderheiten gibt. Und diese operieren nicht isoliert, sie sind selbst zu kontinentaler Koordination fähig. Unter anderem wurden gemeinsame Statements erarbeitet, die sich gegen westliche Interventionen in Afrika richteten, da diese genau jenen Bevölkerungsgruppen schadeten, die dadurch eigentlich verteidigt hätten werden sollen.16

 

2.1.1. Das nigerianische Beispiel: politische Strategie und westliche Intervention

 

Im kulturellen und politischen Kontext Nigerias kann die Einführung des Same Sex Marriage (Prohibition) Act (SSMPA) als Teil eines Machtkampfes verstanden werden. Nach Angaben einer mit der Thematik befassten diplomatischen Quelle sei der SSMPA zu einem politischen Instrument geworden, da eine große Mehrheit der Nigerianer der Homosexualität negativ gegenüber steht. Dabei sei etwa das Zurückdrängen der westlichen Ideologie ins Feld geführt worden,17 da die Menschen davon ausgingen, dass Homosexualität eine ‚ausländische Sache‘ sei.18 Die NGO TIERs gibt dazu an: "Politicians seeking public support portray the LGBTI community as a societal ill and use this as a leverage to gain support for their political ambition".19

 

Gemäß den Angaben eines Menschenrechtsanwaltes stünden Nigerianer gleichgeschlechtlichen Beziehungen gar nicht so ablehnend gegenüber, wohl aber würden sie gleichgeschlechtliche Ehen entschieden ablehnen.20 Eine im MSM-Bereich aktive NGO in Kaduna erklärte hierzu, dass dieser Umstand den Entscheidungsträgern sehr wohl bewusst gewesen sei. Und obwohl niemand in der MSM-Community jemals die Legalisierung gleichgeschlechtlicher Ehen gefordert hatte, wurde das Gesetz ‚Same Sex Marriage (Prohibition) Act‘ genannt. Mit diesem Titel sei die Bevölkerung aufgerüttelt und das Gesetz sehr populär geworden.21 Präsident Jonathan hingegen sei zu diesem Zeitpunkt weniger beliebt gewesen. Er habe gehofft, mit der Unterzeichnung des SSMPA an Popularität zu gewinnen.22 Ein Menschenrechtsanwalt erklärt, dass das Gefühl, vom Westen zu etwas gezwungen zu werden, einerseits den Patriotismus und andererseits den Hass gefördert habe.23 Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle bestätigte, dass der SSMPA ein seltener Grund gewesen sei, welcher die nigerianischen Politiker an einem Strang hat ziehen lassen:

"There is not one member of the National Assembly that would speak out against the law".24 Eine jüngere Aussage des nunmehr ehemaligen Präsidenten Goodluck Jonathan könnte ein Hinweis darauf sein, dass der SSMPA noch einmal überprüft werden könnte: "When it comes to equality, we must all have the same rights as Nigerian citizens".25

Die Tatsache, dass Jonathan genau jene Person war, welche den SSMPA hat in Kraft treten lassen, zeigt, dass offiziellen Ausführungen zur Thematik sexueller Minderheiten mit Vorsicht begegnet werden muss.

 

Mehrere Quellen der Delegation bestätigten, dass westliche Aussagen und Interventionen im Zuge der Einführung des SSMPA den sexuellen Minderheiten in Nigeria mehr geschadet als genutzt hatten.26 Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle gab dazu an, dass der Westen mit der Angelegenheit wenig sensibel umgegangen sei und dadurch die Sache schlimmer gemacht habe: "The issue touched the pride of Nigerians".27 Ein Menschenrechtsanwalt führte dazu aus:

"When the international community came out and said ‘Don’t do that!’ the reaction of the people was: ‘It’s true! The West came to force us to accept same sex marriage!"28

 

In diesem Umfeld seien lokale Menschenrechtsverteidiger, welche sich gegen den SSMPA aussprachen, als "western financed agents" erachtet worden. Deswegen wurden sie auch angegriffen (siehe 0).29 Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle gab an, dass die nigerianische Community sexueller Minderheiten die internationalen Partner dafür kritisiert hatte, in der Diskussion um den SSMPA dermaßen lautstark (hier: "particularly vocal") geworden zu sein.30

Ein Menschenrechtsanwalt erklärte hierzu: "Placing the LGBT community of Nigeria and the SSMPA on the international agenda did not help the local population at all".31 Tatsächlich seien NGOs der nigerianischen Community an internationale Partner und Organisationen mit der Bitte herangetreten, sich in den Hintergrund zurückzuziehen und ihnen bei der weiteren Vorgangsweise die Führung zu überlassen.32

 

2.2. Historische Entwicklung und kulturelle Differenzierung

 

Historisch gesehen ist die Intoleranz gegenüber sexuellen Minderheiten in Nigeria nicht immer so stark gewesen, wie sie heute dargestellt wird. Nach Angaben eines Menschenrechtsanwaltes habe es in Nigeria immer schon MSM gegeben. Niemand habe sie belästigt. Zwar sei Sodomie unter Strafe gestanden, doch diese Gesetze seien ignoriert worden.33 Tatsächlich existierte das Konzept der Homosexualität in vielen lokal verwendeten Sprachen Nigerias schon lange vor Beginn der Kolonialisierung. Aufgrund einer viel später angewendeten Zensur kennen jüngere Generationen dieses Vokabular jedoch kaum noch. In unterschiedlichen Teilen Nigerias war es Angehörigen sexueller Minderheiten bis in die 1990er und sogar bis zum Anfang der 2000er noch möglich, sich in weniger stark eingeschränkten Räumen zu bewegen, als dies heute der Fall ist. In Nordnigeria lebten ‚Transvestiten‘ oder ‚als schwul Wahrgenommene‘ unbehelligt; es gab auch als ‚schwul‘ bekannte Bars. In Nigeria gibt es auch eine jahrhundertealte Tradition an Transgender-Communities, wo Männer sich offen wie Frauen kleiden und deren von der Gesellschaft zugeschriebene Rollen (z.B. Kochen) übernehmen können.34 Im Hausa werden solche Männer dan daudu genannt.35 Beim Volk der Igbo wiederum gibt es die Tradition der adanma bzw. adamma. Dabei handelt es sich um hauptsächlich männliche Tänzer, die als Frauen verkleidet auftreten.36

 

Nach Angaben einer Untersuchung über Homosexualität aus dem Jahr 2000, erscheint das nigerianische Umfeld als äußerst homophob. Allerdings muss offenbar zwischen dem dominant-vorherrschenden Diskurs und der tatsächlichen Lebenswirklichkeit unterschieden werden: "There is an outward expression of homophobia in the dominant culture, although among the general population, there is greater tolerance and understanding that the practices exist".37 Zur heutigen Situation siehe 0 und 0.

 

Schließlich muss auch berücksichtigt werden, dass es in Nigeria unzählige unterschiedliche kulturelle und ethnische Gruppen gibt, die jeweils über eine abweichende Perspektive zu sexuellen Minderheiten verfügen können; oder die einen abweichenden Umgang mit Angehörigen sexueller Minderheiten pflegen.38

 

Die Situation von sexuellen Minderheiten wird auch von äußeren Faktoren beeinflusst. So hat der Aufwuchs von christlichen und islamischen Fundamentalisten in den vergangenen zwei Jahrzehnten den Bewegungsradius sexueller Minderheiten eingeschränkt – u.a. durch die Einführung der Scharia in den nördlichen Bundesstaaten (siehe 0).39

 

2.3. Soziales und kulturelles Umfeld

 

Das soziale und kulturelle Umfeld ist in Nigeria konservativ und patriarchal geprägt. Buben und Mädchen werden zu unterschiedlichen Verhaltensweisen ermutigt, es werden ihnen gegenteilige Rollen in der Gesellschaft zugewiesen: "While male children are socialized to see themselves as future heads of households, breadwinners, and owners [...] of their wives and children, female children are taught that a good woman must be an obedient, submissive, meek, and a humble housekeeper."40

 

Diese Geschlechterrollen werden auch auf die sexuelle Sphäre übertragen. Männer werden ermutigt, ihre Sexualität zu erforschen und auszuleben. Dies gilt als Ausdruck ihrer Männlichkeit. Sie werden zu Dominanz, Rücksichtslosigkeit und Kontrollausübung erzogen. Auf der anderen Seite wird von Frauen erwartet, dass sie die Bedürfnisse der Männer erfüllen und ihre eigenen Wünsche zurückstellen. In diesem Umfeld gilt Heterosexualität als einzig akzeptable Praktik und Ideologie. Gleichgeschlechtliche Beziehungen werden als unproduktiv und widernatürlich dargestellt. Sie werden als Bedrohung für das Patriarchat wahrgenommen und müssen daher unter Kontrolle gehalten werden. Sowohl die christliche als auch die islamische Religion spielen bei der Erhaltung dieser hetero-patriarchalen Ideologie eine wichtige Rolle.41

 

Über Sexualität wird in Nigeria generell nicht offen diskutiert, die Mehrheit der Nigerianer fühlt sich unwohl dabei, über Sex und Sexualität zu sprechen. Die lokale NGO INCRESE schreibt dazu:

"Discourses about gender expressions, identities and sexual orientation are still built on rumours, myths and assumptions, mostly because of the taboo on open discussions".42 Dies wiederum führe zu Einschränkungen und Verletzungen der Menschenrechte von Angehörigen sexueller Minderheiten.43 Gleichgeschlechtliche Sexualität wird folglich oft als ‚Fluch‘ erachtet.44 Dass das generelle sozio-kulturelle Umfeld in Nigeria sexuellen Minderheiten sehr intolerant gegenübersteht, wurde jedenfalls von den Quellen der Delegation bestätigt. Mehrere mit der Thematik befasste diplomatische Quellen erklärten, dass eine große Mehrheit der Nigerianer sexuellen Minderheiten negativ gegenüber stehen würde.45 Gemäß den Ergebnissen einer Umfrage von NOI Polls Limited sind 90 Prozent der Nigerianer der Ansicht, dass Menschen nicht homosexuell geboren werden.46 Eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation gab an, dass die nigerianische Bevölkerung Homosexualität als ‚ausländische Sache‘ erachte: "Foreigners are teaching people to become gay men".47

 

Mehrere Quellen der Delegation erklärten, dass Homophobie und Wahrheitsverweigerung in Nigeria immer noch stark verankert seien.48

Eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation merkte an, dass die Angst in der Community sexueller Minderheiten immer präsent sei. MSM würden sich unsicher fühlen und daher koste es viel Zeit, das Vertrauen von MSM zu erlangen.49

 

Folglich versuchen Personen, die in gleichgeschlechtlichen Beziehungen stehen, diesen Umstand vor der eigenen Familie und dem sozialen Umfeld geheim zu halten. Sie wollen damit Stigmatisierung, Diskriminierung, Ausgrenzung und – in manchen Fällen – Gewalt vermeiden.50 Manche dieser Personen führen ein Doppelleben. Nach Angaben einer mit der Thematik befassten diplomatischen Quelle sind viele MSM verheiratet und gehen mit ihrer Sexualität nicht offen um.51 Eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation erklärte, dass 50 Prozent aller MSM entweder verheiratet sind und/oder Bisexualität praktizieren.52 Zwei Quellen gaben an, dass sich die Mehrheit der MSM bisexuell verhalte. Einige MSM hätten sogar vier Ehefrauen und seien trotzdem aktive Mitglieder der MSM-Community.53 Gemäß den Angaben zweier Quellen wüssten einige der mit MSM verheirateten Frauen über die sexuellen Präferenzen ihrer Ehepartner Bescheid.54

 

Der Grund für diese Eheschließungen ist der in der nigerianischen und anderen afrikanischen Gesellschaften ausgeprägt vorhandene Druck, zu heiraten und Kinder zu bekommen:55

 

"The transition from adolescence to social adulthood required a man to become (or be thought to become) a father, a woman to become a mother; the transition to respected elder required grandchildren. [...] In the absence of any semblance of welfare state, moreover, children continue to be valued (indeed, are imperative in many cases) for social security".56

 

Konsequenterweise haben die meisten in gleichgeschlechtlichen Beziehungen stehenden Personen in Nigeria auch Geschlechtsverkehr mit dem anderen Geschlecht; oder sie haben die Absicht, einmal einen Angehörigen des anderen Geschlechts zu heiraten und Kinder zu bekommen.57

 

2.4. Medien und öffentliche Meinung heute

 

Auch wenn es hinsichtlich der sozio-kulturellen Einstellung der Nigerianer zu sexuellen Minderheiten eine allgemeine Auffassung gibt, muss differenziert werden. Das Umfeld ist nicht statisch sondern Veränderungen unterworfen.

 

Im Mai 2015 wurde eine Meinungsumfrage veröffentlicht, die von NOI Polls Limited in Zusammenarbeit mit der NGO TIERs und der Bisi Alimi Foundation zustande kam. Es wurde versucht, die Einstellung der Nigerianer hinsichtlich der Community an Lesben, Schwulen und Bisexuellen zu erfassen. Laut dieser Umfrage stehen 87 Prozent der Nigerianer hinter dem SSMPA, im Jahr 2013 waren es noch 92 Prozent gewesen. Bei der Altersgruppe der 18-25jährigen liegt die Zustimmung zum SSMPA bei 80 Prozent.58

 

Ein weiteres interessantes Resultat der Umfrage ist, dass zwar nur 11 Prozent aller Befragten ein homosexuelles Familienmitglied akzeptieren würde, der Anteil bei der Gruppe der 18-25jährigen jedoch mehr als doppelt so hoch liegt – nämlich bei 23 Prozent.59 Zusätzlich gaben 30 Prozent dieser Altersgruppe an, persönlich eine homosexuelle Person zu kennen (in der Familie, im Freundeskreis, im lokalen Umfeld). Bei der Gesamtbevölkerung lag dieser Anteil bei nur 17 Prozent.60

 

Eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation erklärte: "Things are getting better but there is still room for improvement. Gradually people become aware of the MSM population. For those who are enlightened it is nothing new, especially for the young ones, who travel, it is not an issue any more".61

 

Ein Menschenrechtsanwalt gab an, dass sich aufgrund des SSMPA die Berichterstattung über sexuelle Minderheiten in nigerianischen Medien sehr verstärkt habe.62 Gemäß den Angaben zweier mit der Thematik befasster diplomatischer Quellen habe es gegen Ende des Jahres 2013 und zu Anfang des Jahres 2014 mehr Berichterstattung gegeben, als zuvor und danach. Damals sei es in der Berichterstattung zu einer Spitze gekommen, die sich danach wieder auf ein Normalniveau reduziert habe.63

 

Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle gab an, dass es im Jahr 2015 kein signifikant gesteigertes mediales Interesse an der Thematik gebe und ihr keine besondere Aufmerksamkeit zukomme.64 Eine andere mit der Thematik befasste diplomatische Quelle erklärte im November 2015, dass über die Thematik sexueller Minderheiten nicht mehr öffentlich diskutiert werde und ihr auch im politischen Diskurs keine bedeutende Rolle mehr zukomme.65

 

Ein Menschenrechtsanwalt erklärte hingegen, dass es insgesamt mehr Medienberichterstattung zu sexuellen Minderheiten gebe, als vor der Diskussion um den SSMPA.66 Auch eine im MSM-Bereich tätige NGO in Abuja schloss sich dieser Meinung an.67

 

Ein Menschenrechtsanwalt bemerkte, dass ein Großteil der Berichterstattung negativ gefärbt und von Vorurteilen geprägt sei.68

Eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation erklärte, dass die nigerianischen Medien nach wie vor von Sensationen geleitet würden. So werde etwa versucht, MSM mit Pädophilie in Verbindung zu bringen, obwohl dazu nur anekdotisch Berichte vorliegen würden.69 Allerdings gab ein Menschenrechtsanwalt zu verstehen, dass es zu einer Reduktion der vorurteilsbehafteten Medienberichterstattung gekommen sei, und dass nigerianische Medien professioneller und weniger von Emotionen geleitet berichten würden.70 Eine im MSM-Bereich aktive NGO in Abuja erklärte, dass sich die Atmosphäre Schritt für Schritt ändere. Einige Medien wären nach wie vor darauf aus, ihre Sensationsgeschichten zu verkaufen. Andere Medien würden hingegen objektiver und professioneller berichten.71

 

Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle berichtete, dass sie über Pläne lokaler NGOs gehört habe, wonach Journalisten eine entsprechende Ausbildung angeboten werden solle.72 Ein Menschenrechtsanwalt gab dazu an, dass seitens der Community sexueller Minderheiten versucht werde, die Kontakte zu Medien zu intensivieren. Letztere würden auf diese Kontaktsuche teils positiv reagieren. Zum Beispiel stelle die Community Pressemeldungen zur Verfügung, und es würden auch Vorschläge zur Verwendung von Begriffen in Schlagzeilen gegeben.73 Ein anderer Menschenrechtsanwalt erklärte, dass eine Initiative der Community auch versuche, bekannte Persönlichkeiten [hier: "celebrities"] für sich zu gewinnen. Diese sollten über soziale Medien ‚positive‘ Messages verbreiten.74

 

2.5. Gesellschaftliche Aufklärungsmaßnahmen

 

Einige Quellen erwähnten den Bedarf an Aufklärungsmaßnahmen für eine breitere Bevölkerung, um die Akzeptanz sexueller Minderheiten zu stärken. So hat sich zum Beispiel im Gesundheitswesen schon einiges geändert. Öffentliche Krankenhäuser haben schon vor einigen Jahren damit begonnen, ihre Bediensteten im vorurteilsfreien Umgang mit MSM auszubilden.75 Eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation erläuterte ihre Erfahrungen zu solchen bewusstseinsbildenden Maßnahmen im Gesundheitswesen. Dabei handle es sich um den Versuch, bei medizinischen Dienstleistern das Verständnis für Angehörige sexueller Minderheiten – v.a. MSM – zu fördern und Vorurteile zu beseitigen. Das Vorgehen erfolge Schritt für Schritt und sei in der Regel sehr effektiv. Derartige Ausbildungen wurden von der im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätigen internationalen Organisation auch zum Zeitpunkt des Gespräches im November 2015 organisiert.76

 

In einem wissenschaftlichen Artikel von Marc Epprecht werden ähnliche Erfahrungen berichtet. Es wird ein Kurs für medizinisches Personal aus unterschiedlichen afrikanischen Ländern beschrieben, bei welchem die Anwesenden dem Thema MSM anfangs sehr skeptisch gegenüber standen:

 

"[I]t slowly became apparent that the group was beginning to accept that msm existed on a much bigger scale than they had ever imagined. More importantly, they no longer seemed to present as much of a danger to Africa’s cultural integrity as some of the other people under discussion (extortionists, and heroin or human traffickers, for example). From that point, the participants moved fairly steadily from ‘How do we cure them?’ to a broad acceptance of a harm reduction approach through education and the protection of human rights for msm".77

 

Interessant scheint auch die Aufklärung durch persönliche Erfahrungen: Eine Erhebung von NOI Polls Limited kam zum Ergebnis, dass 52 Prozent jener Nigerianer, die persönlich eine homosexuelle Person kennen, daran glauben, dass ein Mensch homosexuell geboren wird. Bei der Gesamtbevölkerung hingegen betrug der Anteil nur 10 Prozent.78

 

3. Rechtliche Situation und die Anwendung von Gesetzen

 

3.1. Strafgesetzbuch (Criminal Code Act)

 

Gleichgeschlechtliche Beziehungen zwischen Männern sind gemäß Strafgesetzbuch, Kapitel 21, Sektionen 214, 215 und 217 strafbar und können mit bis zu 14 Jahren Haft geahndet werden:

 

214. Any person who -

 

(1) has carnal knowledge of any person against the order of nature; or

 

(2) has carnal knowledge of an animal; or

 

(3) permits a male person to have carnal knowledge of him or her against the order of nature;

 

is guilty of a felony, and is liable to imprisonment for fourteen years.

 

215. Any person who attempts to commit any of the offences defined in the last pre-ceding section is guilty of a felony, and is liable to imprisonment for seven years.

 

The offender cannot be arrested without warrant.

 

217. Any male person who, whether in public or private, commits any act of gross in-decency with another male person, or procures another male person to commit any act of gross indecency with him, or attempts to procure the commission of any such act by any male person with himself or with another male person, whether in public or private, is guilty of a felony, and is liable to imprisonment for three years.

 

The offender cannot be arrested without warrant.79

 

Zwei Wissenschaftler der Rechtsfakultät der Ebonyi State University beziehen sich auf den Fall Magaji v. The Nigerian Army. Dort wird die Phrase "carnal knowledge" als veralteter juristischer Euphemismus für heterosexuellen Geschlechtsverkehrt beschrieben. Dieser sei erst später auf homosexuellen Geschlechtsverkehr ausgedehnt worden. "The order of nature" wiederum wird als carnal knowledge zwischen Mann und Frau beschrieben, wohingegen carnal knowledge zwischen Männern als "against the order of nature" beschrieben wird.80

 

An dieser Stelle muss festgehalten werden, dass weder die sexuelle Orientierung als solche, noch eine Geschlechteridentität kriminalisiert werden. Ein von der Delegation befragter Anwalt erklärte genau das: "What is criminalised, is the act of being caught during the act".81

 

3.1.1. Anwendung des Strafgesetzbuches

 

Es gibt nur sehr wenige belegte Fälle von Verurteilungen. Einer dieser Fälle wurde in der nationalen und internationalen Presse dokumentiert. Dabei wurde ein Schauspieler in Abuja zu drei Monaten Haft verurteilt.82 Eine lokale NGO in Nigeria erläuterte gegenüber dem kanadischen IRB im Jänner 2012, dass es zwar zu einigen Anklagen gemäß Sektion 217 des Criminal Code Act gekommen sei, dass es aber keine Verurteilungen gegeben habe.83 Ein Menschenrechtsanwalt hat der Delegation im November 2015 erklärt, dass in Nigeria niemand für – wie im Strafgesetzbuch vorgesehen – 7 oder 14 Jahre Haft verurteilt worden sei.84 Ein anderer Menschenrechtsanwalt erklärte, dass es in den ersten 52 Jahren nach der nigerianischen Unabhängigkeit nur drei Fälle gegeben habe, bei welchen Personen aufgrund der oben zitierten Stellen des Strafgesetzbuches verurteilt worden wären. Mit der Zunahme an öffentlicher Aufmerksamkeit im Rahmen der Diskussion um den SSMPA sei es allerdings auch zu einer Zunahme an Anklagen gekommen. Dazu beigetragen habe die Solidarity Alliance (siehe auch 0), welche viel Aufmerksamkeit erregt und Zwischenfälle provoziert habe. Der Menschenrechtsanwalt bestätigte allerdings auch, dass es zu keinen Verurteilungen gekommen ist.85

 

Gemäß den Quellen des IRB seien mehrere Personen, welche in gleichgeschlechtlichen Beziehungen gelebt hatten, unter anderen Gesetzen verurteilt worden.86

 

3.2. Scharia-Strafgesetzbücher (Shari’a penal codes)

 

Nachdem der Geltungsbereich der Scharia zwischen 1999 und 2002 in zwölf nordnigerianischen Bundesstaaten (Bauchi, Borno, Gombe, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Kebbi, Niger, Sokoto, Yobe, Zamfara) auf das Strafrecht ausgedehnt worden war, stehen gleichgeschlechtliche Beziehungen dort nunmehr auch im Rahmen der Scharia unter Strafe. Die Scharia wird nur auf Muslime angewendet, nicht-Muslime können sich freiwillig einem Scharia-Gericht unterwerfen. Jeder der zwölf genannten Bundesstaaten verfügt über ein eigenes Scharia-Strafgesetz, es gibt geringfügige Unterschiede. Der Bundesstaat Zamfara führte als erster ein Scharia-Strafgesetzbuch ein, jene der anderen Bundesstaaten beruhen teilweise auf dieser Version.87

 

In Zamfara werden gleichgeschlechtliche Beziehungen in Kapitel VIII des Shari’a Penal Code Law, Sektionen 130-131 (Sodomie) und 134-135 (Lesbianismus) unter Strafe gestellt:

 

Sodomy (Liwat)

 

130. Sodomy defined

 

Whoever has carnal intercourse against the order of nature with any man or woman is said to commit the offence of sodomy:

 

Provided that whoever is compelled by the use of force or threats or without his consent to commit the act of sodomy upon the person of another or be the subject of the act of sodomy, shall not be deemed to have committed the offence.

 

131. Punishment for Sodomy

 

Whoever commits the offence of sodomy shall be punished:-

 

with caning of one hundred lashes if unmarried, and shall also be liable to imprisonment for the term of one year; or

 

if married with stoning to death (rajm).

 

EXPLANATION: Mere penetration is sufficient to constitute carnal intercourse necessary to the offence of sodomy.

 

[...]

 

Lesbianism (Sihaq)

 

134. Lesbianism defined

 

Whoever being a woman engages another woman in carnal intercourse through her ***ual [sic!] organ or by means of stimulation or ***ual [sic!] excitement of one another has committed the offence of Lesbianism.

 

135. Punishment for Lesbianism

 

Whoever commits the offence of lesbianism shall be punished with caning which may extend to fifty lashes and in addition be sentenced to a term of imprisonment which may extend to six months.

 

EXPLANATION: The offence is committed by the unnatural fusion of the female ***ual [sic!] organs and or by the use of natural or artificial means to stimulate or attain ***ual [sic!] satisfaction or excitement.88

 

Der Akt der Sodomie wird in den meisten anderen Scharia-Bundesstaaten gleich definiert. Nur in Kaduna und Yobe gibt es Unterschiede: "Whoever has anal coitus with any man is said to commit the offence of sodomy." Das Strafmaß für Sodomie variiert. In Gombe, Jigawa und Kano gilt das gleiche Strafmaß wie in Zamfara: Tod durch Steinigung ist verheirateten Männern vorbehalten, nicht-verheiratete Männer werden ausgepeitscht. In Yobe, Kaduna, Katsina und Kebbi ist das einzig vorgesehen Strafmaß die Steinigung (eine Ausnahme bildet in Yobe und Kaduna Sodomie mit der eigenen Ehefrau). In Bauchi ist das Scharia-Strafgesetz weniger spezifisch. Dort soll Sodomie mit Steinigung geahndet werden "or by any other means decided by the state." In Sokoto besteht ein spezieller Zusatz für folgenden Fall: "[I]f the act is committed by a minor on an adult person".89 In diesem Falle beträgt das Strafmaß für den erwachsenen Täter bis zu 100 Hiebe, für den minderjährigen Täter wird Haft angeordnet [hier: "correctional punishment"].90

 

Lesbianismus wird in den anderen Scharia-Bundesstaaten genauso definiert, wie in Zamfara. Fast überall gilt auch das gleiche Strafmaß von bis zu 50 Hieben und bis zu sechs Monaten Haft. Im Bundesstaat Bauchi kann das Strafmaß auf bis zu fünf Jahre ausgedehnt werden. In Kano und Katsina ist die Steinigung als Strafe vorgesehen. In Kaduna wird das Strafmaß nicht spezifiziert, die entsprechende Entscheidung wird dem (Bundes‑)Staat übertragen.91

 

3.2.1. Anwendung der Scharia-Strafgesetzbücher

 

Die Quellen der Delegation konnten kaum Fälle nennen, bei welchen es zu Verurteilungen nach der Scharia gekommen ist. Keine der Quellen erwähnte einen Fall, bei welchem die Todesstrafe durch Steinigung vollstreckt worden wäre.

 

Fälle werden zwar vor Scharia-Gerichte getragen, dort ist es aber äußerst schwierig, den Beweisanforderungen nachzukommen.92 Zwei ältere Fälle von Verurteilungen zum Tod durch Steinigung sind dokumentiert. Am 23.9.2003 sprach ein Scharia-Gericht in Kobi, Bundesstaat Bauchi, Jibril Babaji der Sodomie für schuldig. Das Gericht verhängte die Todesstrafe durch Steinigung. Im März 2004 hob das Scharia-Obergericht die Strafe auf und sprach Jibril Babaji frei. Beim anderen Fall wurde Attahiru Umar am 12.9.2001 von einem Scharia-Gericht in Kebbi der Sodomie für schuldig befunden und zum Tod durch Steinigung verurteilt. Dem Mann wurde vorgeworfen, einen sieben Jahre alten Buben missbraucht zu haben. Attahiru Umar legte beim Kebbi State Shari’a Court of Appeal Berufung ein, das Ergebnis ist unbekannt.93

 

Ein aktuellerer Fall einer Verurteilung unter der Scharia wurde im Jänner 2014 aus Bauchi gemeldet. Dabei war ein Mann zu 20 Hieben und 5.000 Naira Strafe für einen ‚homosexuellen Akt‘ verurteilt worden, der sich bereits sieben Jahre zuvor zugetragen haben soll und für welchen der Verurteilte ‚Reue zeigte‘. Das Urteil wurde am 16.1.2014 vollstreckt.94

 

Ein Menschenrechtsanwalt erklärte der Delegation im November 2015, dass es in den Jahren vor 2013 hinsichtlich Sodomie im Rahmen der Scharia nur zwei Verurteilungen gegeben habe. Ab 2013 sei es aber zumindest in Bauchi, Gombe und Zamfara zu weiteren Verurteilungen gekommen.95 Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle gab dazu an, dass es sich hier um eine sehr geringe Zahl handle.96 Eine im MSM-Bereich aktive NGO in Kaduna erwähnte zwei Fälle vor dem Scharia-Gericht: Einen in Kaduna (2013, Urteil ausstehend); und einen in Kano (2013, es kam zu keiner Verurteilung, jedoch zur Erpressung des Angeklagten durch den Ankläger).97

 

3.3. Der Same Sex Marriage (Prohibition) Act, 2013 (SSMPA)

 

Am 7.1.2014 unterzeichnete der damalige Präsident Goodluck Jonathan den Same Sex Marriage (Prohibition) Act 2013. Damit wurde der Umfang der Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher Beziehungen in Nigeria ausgeweitet.98 Die Diskussionen und Lesungen über ein Gesetz zum Verbot gleichgeschlechtlicher Verehelichung hatten in der National Assembly bereits im Jahr 2006 begonnen.99 Keine der vor 2013 erstellten Versionen trat jedoch jemals in Kraft.

 

Der SSMPA besagt:100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der SSMPA bietet hinsichtlich einiger Begriffe auch weitergehende Definitionen. Zum Beispiel wird "same sex marriage" definiert als:

"[T]he coming together of persons of the same sex with the purpose of living together as husband and wife or for other purposes of same sexual relationship".101

 

"Civil union" wiederum wird umfassend beschrieben als

 

"any arrangement between persons of the same sex to live together as sex partners, and includes such descriptions as:

 

(a) adult independent relationships;

 

(b) caring partnerships;

 

(c) civil partnerships;

 

(d) civil solidarity pacts;

 

(e) domestic partnerships;

 

(f) reciprocal beneficiary relationships;

 

(g) registered partnerships;

 

(h) significant relationships; and

 

(i) stable unions".102

 

3.3.1. Rechtliche Aspekte

 

Zwei Quellen der Delegation bezweifelten, dass die rechtlichen Formalitäten hinsichtlich des SSMPA erfüllt worden seien. Nach Angaben einer mit der Thematik befassten diplomatischen Quelle sei es unklar, ob der SSMPA amtlich bekanntgegeben [hier: "gazetted"] worden ist. Daher sei auch unklar, ob das Gesetz überhaupt ordentlich in Kraft getreten ist.103 Eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation erwähnte ebenfalls, dass der SSMPA niemals amtlich bekanntgegeben worden sei. Nach Auffassung dieser Quelle sei das Gesetz inaktiv.104

 

Ein anderes rechtliches Problem wird von Wissenschaftlern der Rechtsfakultät der Ebonyi State University beschrieben. Sie kommen u. a. zum Schluss, dass, falls Homosexualität oder sexuelle Orientierung auf genetischen Faktoren beruhe und damit als "circumstance of birth" bewertet werden müsse, das Recht auf Ehe von der nigerianischen Verfassung gegeben sei.105 "Circumstance of birth" wird in der Sektion 42(2) der Verfassung erwähnt, wo der Schutz vor Diskriminierung verankert ist: "No citizen of Nigeria shall be subjected to any disability or deprivation merely by reason of the circumstances of his birth".106 Folglich wären die im SSMPA vorgesehenen Verbote und Sanktionen null und nichtig, da sie mit der Verfassung in Widerspruch stünden.107

 

3.3.2. Anwendung des SSMPA

 

In den Tagen nach der Unterzeichnung des SSMPA im Jänner 2014 berichteten unterschiedliche Medien über die Verhaftung von Personen, die im Verdacht standen, in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung zu leben.108 Allerdings ist unklar, ob die Verhaftungen tatsächlich auf der Grundlage des neuen Gesetzes gemacht worden sind. Zum Beispiel kam es in dieser Zeit in Bauchi zu Verhaftungen, welche mit dem Verdacht auf Verstoß gegen das Scharia-Strafgesetz (Sodomie) begründet wurden (siehe auch 0).109

 

Insgesamt betrachtet, gab eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle an, dass sie nicht den Eindruck habe, wonach der SSMPA viel an der Situation der Betroffenen geändert hat.110 Mehrere Quellen gaben an, dass sie von keinem Fall gehört hätten, bei welchem es zu einer Strafverfolgung im Rahmen des SSMPA gekommen sei.111 Es gebe dementsprechend auch keine derartigen Verurteilungen.112 Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle erklärte, dass die Umsetzung des SSMPA für die nigerianischen Behörden keine Priorität darstelle. Bisher erfolgte Verhaftungen von Angehörigen sexueller Minderheiten seien eher als opportunistisch zu bezeichnen – als Ausdruck der herrschenden Korruption – und nicht als gezielte Maßnahmen.113 Diese Meinung wurde von zwei Menschenrechtsanwälten geteilt.114 Eine andere mit der Thematik befasste diplomatische Quelle erwähnte zwei Fälle von Anklagen in Kano, bei welchen die Anklage aber wieder fallengelassen worden sei.115

 

Hinsichtlich der Anwendung des SSMPA auf im MSM-Bereich aktive Organisationen siehe 0.

 

Hinsichtlich der Gewalt, den Verhaftungen und den Schikanen durch die Polizei, welche mit dem SSMPA in Verbindung gebracht werden können, siehe 0 und 0.

 

3.4. Zusammenfassende Informationen

 

Generell scheint es sehr schwierig zu sein, Personen aufgrund der in Abschnitt 0 und 0 beschriebenen Tatbestände des nigerianischen Strafgesetzes und der Scharia-Strafgesetze zu verurteilen. Was nämlich unter diesen Gesetzen verboten ist, ist der eigentliche gleichgeschlechtliche Sexualverkehr. Der Nachweis eines solchen Tatbestandes erfordert aber Zeugen – und die Beibringung solcher Zeugen gestaltet sich naturgemäß schwierig.

 

Die Quellen der Delegation erwähnten, dass die Zahl an tatsächlichen Verurteilungen nach dem Strafgesetz oder den Scharia-Strafgesetzen im Vergleich zur Zahl an Verhaftungen und Anklagen sehr klein ist.116 Der Delegation ist es allerdings nicht gelungen, hinsichtlich der Zahl an Verurteilungen Gewissheit zu erlangen. Auch ist unklar, unter welchen Gesetzen etwaige Verurteilungen zustande gekommen sind.117

 

Widersprüchlichkeiten und Ungenauigkeiten bei den Zahlen zu Verhaftungen und Verurteilungen unter jenen Gesetzen, welche gleichgeschlechtliche Beziehungen unter Strafe stellen, können etwa durch die schiere Größe des Landes und seine föderale Struktur erklärt werden. Mit über 181 Millionen Einwohnern ist Nigeria das bevölkerungsreichste Land Afrikas.118 Außerdem ist Nigeria in 36 Bundesstaaten und das Federal Capital Territory (FCT) gegliedert. Zusätzlich ist das Rechtssystem sehr komplex.119

 

Allerdings ist folgender Rückschluss möglich: Im Vergleich mit der anzunehmenden Größe der Community an MSM ist die Zahl der tatsächlich im Rahmen des Strafgesetzes, der Scharia-Strafgesetze oder des SSMPA angeklagten und verurteilten Personen eine verschwindend kleine Minderheit. Viele Interview-Partner erklärten dementsprechend, dass eine staatliche Verfolgung von Angehörigen sexueller Minderheiten unter den bestehenden Gesetzen kaum stattfindet; siehe 0.

 

Die Tatsache, dass der nigerianische Staat jene Gesetze, die gleichgeschlechtliche Beziehungen unter Strafe stellen, nicht systematisch vollzieht, entspricht auch den Untersuchungen von Amnesty International zu anderen Ländern in Subsahara-Afrika:

"Whereas numerous African countries criminalize same-sex behaviour, only some actively apply the law".120 Aber auch wenn derartige Gesetze nur selten angewendet werden, kann schon alleine ihre Existenz als problematisch erachtet werden: "The existence of such laws creates a permissive environment for family members and others in the community to discriminate against, harass and intimidate LGBTI people".121 Siehe dazu 0.

 

Andererseits gibt es Hinweise darauf, dass Angehörige sexueller Minderheiten öfter verhaftet werden, als es die in diesem Abschnitt angeführten Zahlen und Fälle vermuten lassen. Jene, die verhaftet wurden, sind aber viel eher mit Problemen wie Erpressung und Nötigung konfrontiert (siehe 0), als mit einer Anklage vor Gericht.122 Ein Menschenrechtsanwalt erklärte der Delegation, dass es nach einer Verhaftung und der folgenden Kautionsprozedur zu keinen weiteren Untersuchungen der Polizei komme: "The case disappears". Als Grund dafür nannte die Quelle die fehlenden Beweise.123 Ein anderer Menschenrechtsanwalt äußerte sich ähnlich:

"The case is finished when the police get their money".124 Folglich komme kaum ein Fall jemals vor Gericht. Und wenn dies wirklich geschehe, dann würden viele NGOs intervenieren.125

 

4. Im MSM-Bereich tätige Organisationen

 

Die Delegation hat hinsichtlich der im MSM-Bereich tätigen Organisationen und Netzwerke in Nigeria zahlreiche Informationen gesammelt. Die MSM-Communities sind in Nigeria gut organisiert und ihre Organisationen bieten in unterschiedlichen Bereichen, wie Gesundheit, Rechtshilfe und Menschenrechte Unterstützung an. Allerdings hängt die Möglichkeit dafür, solche Angebote aufrechterhalten zu können, von einem Maß an Diskretion ab. Es gibt gute Gründe dafür, warum die Netzwerke ihre Aktivitäten nicht in der Öffentlichkeit präsentieren. Im nigerianischen Umfeld kann ein Zuviel an Öffentlichkeit für sexuelle Minderheiten zu einem Rückschlag führen – vor allem, wenn westliche Partner involviert sind (siehe 0).

 

Aufgrund dieser Wahrnehmung und den damit verbundenen Befürchtungen wird in diesem Abschnitt nur ein Teil der gesammelten Informationen zur Verfügung gestellt.

 

4.1. Koalitionen von Organisationen für sexuelle Minderheiten

 

In den meisten der größeren Städte Nigerias gibt es Netzwerke sexueller Minderheiten. Im Jahr 2013 wurde auf einer Seite von ILGA erklärt, dass es in Nigeria zwei große Koalitionen der Community gebe: Eine im Gesundheitsbereich angesiedelte und eine im Bereich Menschenrechte. Diese Koalitionen nannten sich Sexual Minorities Against HIV/AIDS in Nigeria und The Coalition for the Defence of Sexual Rights in Nigeria (CDSR). Die Koalitionen setzten sich aus unterschiedlichen Akteuren zusammen: "[The] membership [is] spanning from small LGBTI community groups, to national governmental and non-governmental institution".126

 

Eine Auswirkung des SSMPA auf die Community war eine Spaltung derselben.127 Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle äußerte hierzu: "When they were supposed to be united, internal disputes erupted".128 Eine andere mit der Thematik befasste diplomatische Quelle erklärte, dass die Frage der Ressourcenteilung und die Frage des Umgangs mit dem SSMPA – d.h. ob und wie der SSMPA rechtlich angefochten werden sollte – die beiden Hauptstreitpunkte dargestellt hätten.129 Gemäß den Angaben eines Menschenrechtsanwalts habe die CDSR vor der Spaltung als einzige relevante Koalition gegolten. Als der SSMPA vom Präsidenten unterzeichnet worden war, hätten einige jüngere Mitglieder der Community zurückschlagen wollen; sie formten die Solidarity Alliance. Der Menschenrechtsanwalt erklärte hierzu: "There are now more voices speaking of MSM problems; but those voices are not in symphony."130

 

Trotzdem sind im MSM-Bereich tätige NGOs in Nigeria weiterhin untereinander vernetzt. Dies wird z.B. im Abschnitt 0 klar verdeutlicht.

 

4.2. Reichweite von im MSM-Bereich aktiven Organisationen

 

Eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation erklärte, dass MSM in Nigeria über eine starke und gut vernetzte Community verfügen würden.131 Gemäß den Angaben mehrerer Quellen der Delegation haben die meisten im MSM-Bereich aktiven Organisationen ihren Sitz in einer Hauptstadt eines Bundesstaates.132 Dort seien die Netzwerke stärker und besser organisiert als in ländlichen Gebieten.133 Manche Organisationen betreiben Community-Zentren. Diesbezüglich wurden im Laufe der Gespräche u.a. Lagos, Abuja, Kano, Port Harcourt und Calabar genannt. In einer Studie aus dem Jahr 2014 wird erwähnt, dass es in sieben der zwanzig LGAs von Lagos Community-Zentren für MSM gebe.134

 

Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle äußerste die Besorgnis, wonach die Reichweite in ländlichen Gebieten nur eingeschränkt gegeben sein könnte.135 Ein Menschenrechtsanwalt erklärte, dass auf LGA-Ebene ausschließlich jene im MSM-Bereich tätigen NGOs aktiv seien, die aus dem Gesundheitsbereich kommen.136 Auch eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle erklärte, dass die im Bereich der medizinischen Versorgung aktiven Organisationen über eine gute Reichweite verfügen würden. Sie seien auch im ländlichen Raum aktiv. Manchmal würde allerdings die mangelnde Infrastruktur ein Problem darstellen.137 Lokale Angestellte einer im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätigen internationalen Organisation nannten auch die erforderlichen Reisekosten als Problem.138 Außerdem können hinsichtlich der Reichweite von Organisationen Sprachgrenzen ein Problem darstellen.139 Eine im MSM-Bereich tätige NGO in Abuja erklärte, dass sie ihre Mitglieder in Englisch ausbilden würde, und diese ihr erlerntes Wissen dann in ihrer Muttersprache an die lokale Community weitergeben würden (siehe 0).140

 

Eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation bestätigte, dass MSM-Netzwerke auch in ländlichen Gebieten bestehen. Allerdings könne es vorkommen, dass diese nicht mit urbanen Netzwerken in Verbindung stehen. Normalerweise funktionieren diese lokalen Netzwerke gut, die Communities sind rund um Meinungsführer [hier: "key opinion leader"] organisiert.141 Siehe dazu 0.

 

Eine im MSM-Bereich aktive NGO in Kaduna gab an, in 12 von 23 LGAs des Bundesstaates Kaduna aktiv zu sein und dort über eine Reichweite bis zum Grass-Root-Level zu verfügen. Mit einzelnen Dörfern in diesen 12 LGAs werde Kontakt gehalten.142

 

Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle erklärte, dass MSM normalerweise über die im MSM-Bereich tätigen Organisationen Bescheid wüssten.143 Ein Menschenrechtsanwalt hingegen war der Ansicht, dass es immer noch MSM gebe, die noch nicht auf existierende Netzwerke aufmerksam geworden seien. Allerdings habe sich die Reichweite der Netzwerke in den vergangenen Jahren verbessert. Die meisten MSM hätten – in unterschiedlichem Ausmaß – Zugang zu diesen Netzwerken.144 Eine im MSM-Bereich tätige NGO in Abuja wiederum erklärte, dass selbst jene MSM, welche in ländlichen Gebieten lebten und nicht über ein Telefon verfügten, über MSM-Netzwerke Bescheid wüssten. Die betroffene Organisation selbst hat ihre Reichweite ausgedehnt. Sie arbeitet mit anderen Netzwerken und NGOs in ganz Nigeria zusammen, hat ihre eigene Website und eine Seite auf Facebook. Fazit: "People are aware of this network".145

 

4.2.1. Sozio-ökonomische Differenzierung

 

Gemäß den Angaben einer im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätigen internationalen Organisation gibt es innerhalb der MSM-Communities Klassenunterschiede.146 Eine Studie erklärt hierzu, dass sich MSM in Nigeria sogar entlang der Einkommenshöhe organisieren würden: "Wealthy MSM coordinate their network without reference to the low-income MSM networks although it is clear that sexual partnerships develop across class lines such as on occasions when travel or mobility leads to the absence of a regular partner".147

 

4.3. Unterstützungsangebote von im MSM-Bereich aktiven NGOs

 

4.3.1. Gesundheit

 

Gesundheit und insbesondere HIV/AIDS sind hinsichtlich der Organisation von MSM in Nigeria zentrale Themen. Eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation erklärte, dass die Prävalenz von HIV/AIDS in der nigerianischen MSM-Community jährlich zunehme.148 Die Wahrscheinlichkeit, mit HIV infiziert zu werden, ist dabei für MSM drei- bis viermal so hoch, wie für den Rest der Bevölkerung.149 Da eine Mehrheit an MSM ein bisexuelles Verhalten zu Tage legt, besteht auch weiterhin ein substantielles Risiko hinsichtlich der Weiterverbreitung von HIV/AIDS im heterosexuellen Teil der Bevölkerung.150

 

Folglich kann der Kampf gegen HIV/AIDS nicht geführt werden, wenn MSM von den Maßnahmen ausgeschlossen bleiben.151 Dementsprechend entschieden sich unterschiedliche Organisationen dazu, MSM aus der Perspektive der öffentlichen Gesundheit näher zu kommen, die Communities zu untersuchen und auf Basis der Ergebnisse Programme zu entwickeln. Derartige Organisationen befassen sich mit bewusstseinsbildenden Maßnahmen und mit einer auf MSM zugeschnittenen medizinischen Versorgung.152

 

Dazu wurden eigene Community-Zentren eingerichtet, in denen Hoch-Risiko-Gruppen zusammenkommen, um dort Behandlung und Beratung zu erhalten, und – wo notwendig – an Spitäler weitervermittelt zu werden, und wo mentale und psycho-soziale Unterstützung angeboten wird.153

 

Üblicherweise richten sich viele Organisationen beim Kampf gegen HIV/AIDS an die allgemeine Öffentlichkeit, und auch die meisten Fördergelder fließen in allgemeine Kampagnen. Aber einige Organisationen richten sich (auch) gezielt an MSM, da diese hinsichtlich HIV/AIDS eine Schlüsselgruppe darstellen.154 Sich an die breite Bevölkerung und an MSM gleichzeitig zu richten, gestaltet sich als schwierig. Eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation erklärte hierzu, dass Betroffenen-Gruppen von HIV-positiven Menschen aus der allgemeinen Bevölkerung für MSM nur schwer zugänglich seien. Sobald eine Person als MSM identifiziert sei, würde sie an einer weiteren Teilnahme gehindert werden.155 Gleichzeitig schrecken viele MSM davor zurück, öffentliche Spitäler aufzusuchen. Eine im MSM-Bereich aktive NGO in Kaduna erklärte, dass MSM Angst davor hätten, im Krankenhaus ‚enttarnt‘ zu werden. Dieser Umstand sei für den ständigen Anstieg der HIV/AIDS-Prävalenz bei nigerianischen MSM mitverantwortlich. Die Verfügbarkeit eigener, auf die Community zugeschnittener Kliniken sei für MSM eine Entlastung und Erleichterung.156 Folglich nehmen dort, wo es derartige Kliniken gibt, mehr MSM medizinische Leistungen in Anspruch.157

 

Die Delegation hat im Laufe der Interviews von drei derartigen, auf MSM spezialisierten Kliniken gehört.158 Hinsichtlich einer dieser Kliniken wurde der Zulauf für den Zeitraum April 2013 bis November 2015 mit 7.000 Patienten beziffert.159 Einige Organisationen gaben an, dass sie davon wüssten, dass zwischen den genannten Kliniken und spezifischen staatlichen Krankenhäusern ein Maß an Kooperation bestehe – etwa die Zuweisung von HIV-positiv getesteten MSM betreffend.160

 

Ein weiterer Grund dafür, warum viele im MSM-Bereich aktive NGOs einen Hintergrund im Gesundheitsbereich angeben oder haben, ist es, dass es gesetzlich nicht verboten ist, die MSM-Community mit medizinischen Leistungen zu unterstützen (siehe dazu auch 0).161 Folglich nimmt die medizinische Betreuung und Versorgung (z.B. HIVund STI-Prävention und -Tests; Zugang zu kostenlosen Medikamenten, Kondomen und Gleitmitteln) im Rahmen der Aktivitäten von MSM-Organisationen einen wichtigen Platz ein.162

 

4.3.2. Rechtshilfe und Schutz

 

Hinsichtlich Rechtshilfe und Schutz siehe 0.

 

4.3.3. Ausbildung und Wissensvermittlung

 

Lokale NGOs organisieren für Angehörige sexueller Minderheiten – meist MSM – Ausbildungsmaßnahmen.163 Das Angebot umfasst unter anderem:

 

* Grundrechte: Den Community-Mitgliedern werden die sie betreffenden Grundrechte erklärt. Es wird erläutert, in welchem Ausmaß sie von der Verfassung geschützt werden. Außerdem wird erklärt, was genau unter den bestehenden Gesetzen strafbar ist. Auch über den SSMPA und seine Auswirkungen auf die Community wird gesprochen.164

 

* Sicherheit: Ratschläge zur Vermeidung unnötiger Probleme (z.B. Umgang mit sozialen Medien, persönliche Sicherheit);165 Reaktion im Falle einer Verhaftung.166

 

* Soziales: Kommunikation; Training zum Thema Selbstvertrauen; Anpassung des eigenen Verhaltens (z.B. Vermeidung ‚femininen‘ Auftreten in der Öffentlichkeit).167

 

* Gesundheit: Ratschläge zum Schutz der eigenen Gesundheit (z.B. Vermeidung von Drogenkonsum oder häufigem Wechsel der Geschlechtspartner); Verhalten unter Einfluss anti-retroviraler Medikamente; Verwendung von Kondomen; etc.168

 

* Erreichbarkeit/Netzwerk: Informationen zu Angeboten, Rechtsberatung und zur Frage der Erreichbarkeit;169

 

* Schutz: Wenn eine Menschenrechtsverletzung bereits erfolgt ist, bieten lokale NGOs unterschiedliche Unterstützungsmaßnahmen, wie Mediation, Rechtsberatung und Schutz (siehe 0);

 

* (Berufs‑)Ausbildung: Hilfe zur Selbsthilfe; so wird vor allem hinsichtlich weniger privilegierter MSM versucht, diese davor zu bewahren, als Prostituierte arbeiten zu müssen.170

 

Zwei Quellen haben erläutert, dass derartige Maßnahmen nicht in der Öffentlichkeit erfolgen. Informationen werden in den Netzwerken verbreitet. Man greift auf eigene Koordinatoren [hier: "outreach coordinator"] und Wissensvermittler [hier: "peer educator"] zurück, um einen möglichst großen Teil der jeweiligen MSM-Community abdecken zu können.171

 

Außerdem werden Meinungsführer [hier: "key opinion leader"] unterschiedlicher Gruppen (z.B. Studenten, Verheiratete, Elite, bestimmte Ethnien usw.) identifiziert und ausgewählt, da die nigerianische Community sehr heterogen und die Bevölkerung vielfältig ist.172 Diese Meinungsführer werden entsprechend ausgebildet und mit Informationen und Material versorgt. Ihre Aufgabe ist es dann u.a., Peers zu identifizieren, welche in der Folge in ihre Heimat-Communities (zurück-)entsendet werden. Dort wird die Wissensvermittlung auf dem Grass-Root-Level fortgesetzt.173

Ein Ziel dieser Anstrengungen ist natürlich die Reduktion der HIV/AIDS-Prävalenz.174

 

Bei diesem System stellen Sprachbarrieren ein Problem dar. Eine im MSM-Bereich tätige NGO in Abuja erklärte hierzu, dass sie ihre Ausbildungen auf Englisch abhalte, während fertig ausgebildete Mitglieder ihren eigenen Communities dann in deren Sprache berichten würden. Ein Teil des verfügbaren Materials wird in mehreren Sprachen zur Verfügung gestellt. Insgesamt gebe es viele Freiwillige aus ländlichen Gebieten, welche Ausbildungen abschließen würden. Danach trügen diese MSM ihr neu erworbenes Wissen zurück zu ihren Heimat-Communities.175

 

4.3.4. Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen, Datensammlung

 

Zu den Tätigkeiten lokaler NGOs gehört auch die Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen an Angehörigen sexueller Minderheiten. Gemäß den Angaben einer im MSM-Bereich aktiven NGO in Abuja bedeute dies aber nicht, dass das Netzwerk tatsächlich jeden einzelnen Fall zu Gehör bekomme.176

 

Ein Beispiel für eine umfangreichere Datensammlung zu Vorfällen stellt ein Bericht der NGO TIERs dar, den die Organisation in Zusammenarbeit mit fünf weiteren NGOs erstellt hat.177

 

Auch andere Daten werden gesammelt. Eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation gab an, selbst eine Bestandsanalyse hinsichtlich der Größe und der Bedürfnisse einer lokalen MSM-Community in einer nigerianischen Stadt durchgeführt zu haben. Das Hauptaugenmerk lag dabei auf HIV/AIDS. Im Zuge der Studie wurden an MSM-Treffpunkten Daten über 5.000 MSM erhoben.178

 

4.4. Auswirkungen des SSMPA auf im MSM-Bereich tätige Organisationen

 

4.4.1. Im MSM-Bereich tätige Organisationen und die nigerianische Regierung

 

Generell ist der offiziell-dominante Diskurs über gleichgeschlechtliche Beziehungen in Nigeria durch Homophobie geprägt (siehe 0). Dies wird zum Beispiel durch eine Aussage des ehemaligen Präsidenten Olusegun Obasanjo aus dem Jahr 2006 untermauert: "Homosexuality is unnatural, ungodly, and un-African".179 Die Unterzeichnung des SSMPA durch den damaligen Präsidenten Goodluck Jonathan im Jänner 2014 ist nur ein weiteres Beispiel der offiziellen Gesinnung des nigerianischen Staates. Allerdings ist der nigerianische Staat nicht homogen. Er setzt sich aus vielen unterschiedlichen Einheiten und Behörden sowie aus drei unterschiedlichen administrativen Ebenen (Bund, Bundesstaat, LGA) zusammen. Es ist folglich unmöglich, die offizielle Position des nigerianischen Staates als Ist-Zustand zu generalisieren. Vielmehr scheint es zwischen offiziellem Diskurs und tatsächlicher Gesinnung und Arbeit unterschiedlicher staatlicher Akteure erhebliche Unterschiede zu geben.

 

Eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation bestätigte der Delegation, dass mit spezifischen staatlichen Akteuren ein gewisses Maß an Kooperation gegeben sei.180 Eine wissenschaftliche Quelle berichtet, dass das nigerianische Gesundheitsministerium bereits im Jahr 1996 Richtlinien festgelegt hatte, in welchen Homosexualität ohne mit Vorurteilen behafteten Begriffen beschrieben wurde, und in welchen der respektvolle Umgang mit sexuellen Minderheiten als Grundprinzip empfohlen wurde.181

 

Wie in 0 angeführt, sind im MSM-Bereich tätige NGOs nach wie vor offiziell registriert. Eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation erklärte, dass sich der politische Wille hinsichtlich MSM im Laufe der Zeit – und unabhängig vom SSMPA – verbessert habe. Die Kooperation mit spezifischen staatlichen Akteuren habe sich nach Inkrafttreten des SSMPA nicht verändert.182 Hinsichtlich medizinischer Problemstellungen im Zusammenhang mit sexuellen Minderheiten veröffentlichte der Direktor der NACA Anfang 2014 ein klares Statement:

 

"On 7th January 2014, the President of the Federal Republic of Nigeria, His Excellency, Dr. Goodluck Ebele Jonathan GCFR assented to the Same Sex Marriage (Prohibition) Act 2013, effectively making the provisions of the Act operative law in Nigeria. The law has generated much debate and anxiety on the implications of the passage, especially as it affects HIV programming for the LGBT community. A perusal of the Same Sex Marriage Act 2013, makes clear that the provisions thereof do not have any negative effect on the HIV/AIDS Prevention, Treatment, Care and Support Programs or any other such programs currently in operation in Nigeria. Nothing in the same sex Marriage (Prohibition) Act 2013 refers to or prohibits programs targeted at Prevention, Treatment, Care and Support for people living with HIV or affected by AIDS in Nigeria. No provision of this law will deny anybody in Nigeria access to HIV treatment and other medical services. The Government of Nigeria remains fully committed to improving the health of Nigerians and preventing all AIDS related deaths, and therefore will continue to ensure that Nigerians have access to the requisite services that they may require as guaranteed by the constitution".183

 

Diese Klarstellung, wonach der SSMPA keine Auswirkungen auf die medizinische Betreuung von Angehörigen sexueller Minderheiten haben dürfe, beruht auf dem logischen Rückschluss, dass eine hohe Rate an HIV-Infektionen unter MSM ein Risiko für die gesamte nigerianische Bevölkerung bedeute, da viele MSM auch mit Frauen Geschlechtsverkehr haben.184 Eine im MSM-Bereich tätige NGO in Kaduna erklärte, dass lokale Behörden oder Älteste bereit seien, die Organisation z.B. im Bereich von HIV-Tests und -Beratung ungestört wirken zu lassen. Manchmal gebe es sogar Unterstützung.185

 

Ein für eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation arbeitender Arzt führt noch ein weiteres Argument ins Feld: "The doctor’s Hippocratic Oath is a strong point. Nobody can challenge a physician to treat MSM as they are included in the oath".186

 

Im Bereich der Menschenrechte werden die Interessen sexueller Minderheiten auf höherer Ebene vor allem über die im medizinischen Bereich aktiven Organisationen vertreten. Auf dem sogenannten Grass-Root-Level hingegen kommen auch lokale, im MSM-Bereich aktive NGOs zu tragen.187

 

4.4.2. Auswirkungen des SSMPA auf die Existenz von im MSM-Bereich tätigen Organisationen

 

Mehrere Quellen der Delegation gaben an, dass sich für im MSM-Bereich aktive NGOs seit Inkrafttreten des SSMPA kaum etwas geändert habe.

 

Ein Menschenrechtsanwalt erklärte, dass von der Regierung keine Website geschlossen worden sei.188 Mehrere Quellen bestätigten, dass keine im Bereich sexueller Minderheiten aktive NGO aufgelöst worden sei.189 Die Fördergelder für solche Organisationen seien sogar gestiegen.190 Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle erklärte hierzu: "There are many issues that are not enforced by the police including sections of the new law."191 Eine andere mit der Thematik befasste diplomatische Quelle gab an, dass ihr kein Fall bekannt geworden wäre, bei welchem eine NGO aufgrund des SSMPA rechtliche Probleme bekommen hätte.192

 

Ein Menschenrechtsanwalt hob hervor, dass die im Untergrund aktiven Netzwerke seit dem Jahr 2014 viel stärker geworden seien.193 Mehrere Quellen nannten unterschiedliche im MSM-Bereich aktive NGOs, welche nach wie vor offiziell registriert sind.194 Einige der größeren Organisationen seien – nach Angaben zweier Quellen – seit dem Inkrafttreten des SSMPA sogar sichtbarer und stärker geworden.195

 

4.4.3. Auswirkungen des SSMPA auf die Arbeit von im MSM-Bereich tätigen Organisationen

 

Gemäß Informationen einer im MSM-Bereich aktiven NGO in Abuja seien MSM generell sehr zögerlich dabei, eine Klinik aufzusuchen. Sie würden sich davor fürchten, als MSM identifiziert zu werden, und dass dieser Umstand enthüllt werden würde.196 In einer im Juni 2015 publizierten Studie über die Auswirkungen des SSMPA auf HIV-Prävention und HIV-Behandlung gaben 20 Prozent der befragten MSM an, dass sie Angst davor hätten, medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen. Gemäß dieser Studie ist diese Zahl nach Inkrafttreten des SSMPA gestiegen.197 Ein Menschenrechtsanwalt und eine im MSM-Bereich aktive NGO in Abuja erklärten, dass die Zahl an MSM, welche medizinische Leistungen in Anspruch nehmen würden, nach dem Inkrafttreten des SSMPA zurückgegangen sei.198

 

Eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation führte hingegen aus, dass dieser Rückgang bei der Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen nur temporär gewesen sei. "When the Same-Sex Marriage Prohibition Law was released, everybody went into hiding as nobody knew what the impact would be".199 Unmittelbar nach dem Inkrafttreten des SSMPA sei die Zahl an MSM, welche Kliniken aufsuchten, stark zurückgegangen. In der Folge wurden die Kliniken der Organisation für einige Wochen (Anfang 2014) sogar geschlossen.200 Nachdem aber der Direktor der nationalen AIDS-Behörde (NACA) eine offizielle Stellungnahme veröffentlichte (siehe 0), wonach der SSMPA sich nicht gegen die medizinische Versorgung richten würde, wurden die Kliniken wieder geöffnet. MSM begannen langsam damit, die angebotenen medizinischen Leistungen wieder in Anspruch zu nehmen. Nach Angaben des Klinik-Betreibers sei die Zahl an MSM-Patienten ab März 2014 wieder angestiegen und wenig später wieder auf jenem Niveau gewesen, auf welchem sie vor Inkrafttreten des SSMPA gewesen sei.201

 

Eine im MSM-Bereich tätige NGO in Abuja stellte fest, dass nach Inkrafttreten des SSMPA weniger Menschen die von der NGO angebotenen Dienste in Anspruch nehmen würden (z.B. Behandlung sexuell übertragbarer Krankheiten; Behandlung von HIV/AIDS; medizinische Beratung; einkommensgenerierende Aktivitäten; Rechtshilfe etc.). Nach Angaben dieser NGO hätten viele Organisationen ihre Angebote prüfen und die eine oder andere der genannten Aktivitäten streichen müssen.202

 

Es finden weiterhin Aktivitäten statt, die von Organisationen im Bereich sexueller Minderheiten organisiert werden. So fand zum Beispiel im Frühjahr 2015 in Asaba, Delta State, ein – auch öffentlich erwähntes – "Capacity Building Training for Emerging LGBT Leaders" statt.203

 

5. (Gerichtliche) Verfolgung und Menschenrechtsvergehen

 

5.1. Staatliche Verfolgung und Überwachung von MSM

 

Insgesamt kann gesagt werden – und dies betrifft sowohl die Zeit vor dem SSMPA als auch jene danach – dass es zu keiner systematischen staatlichen Verfolgung von sexuellen Minderheiten kommt. Dies wurde von Quellen der Delegation bestätigt.204 Zwei Menschenrechtsanwälte erklärten unabhängig voneinander, dass es hinsichtlich der MSM-Communities keine Überwachung durch Sicherheitskräfte gebe.205 Nur eine einzige Quelle erwähnte, dass ein gewisses Maß an Überwachung spürbar sei, dieses aber kein relevantes Ausmaß erreiche.206

 

Gemäß den Angaben mehrere Quellen wird die Polizei in Bezug auf sexuelle Minderheiten normalerweise nicht aus eigenem Antrieb aktiv.207 Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle äußerte dazu, dass die Polizei nicht nach MSM suchen oder diese verfolgen würde. Es gebe auch gar keine koordinierte Datenbank, welche dies ermöglichen würde.208 Ein Menschenrechtsanwalt bestätigte dies insofern, als er erklärte, dass es keine Haftbefehle aufgrund von Homosexualität gebe – sei es nach dem Strafgesetzbuch, nach der Scharia oder dem SSMPA.209 Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle kommentierte dies folgendermaßen: "There is not the impression that they target and chase people all over the country".210 Dies wurde von einer im MSM-Bereich aktiven NGO in Abuja bestätigt: "Police will not search for a person only based on the offence of homosexuality in the whole country".211 Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle erklärte, dass diesbezüglich eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben sei. 212

 

Eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation erklärte, dass Übergriffe durch die Polizei zufällig und nicht systematisch erfolgen würden.213 Mehrere Quellen gaben an, dass die Polizei normalerweise auf zwei Arten mit MSM in Kontakt komme: Entweder reagiere sie auf Hinweise; oder aber sie stoße zufällig auf MSM.214 Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle fügte hinzu, dass die in manchen nördlichen Bundesstaaten aktive Scharia-Polizei auch aus eigenem Antrieb aktiv werden könnte.215 Hinsichtlich Kaduna erklärte eine im MSM-Bereich tätige NGO in Kaduna, dass die Polizei vor allem dann aktiv werde, wenn sie Hinweise erhalten habe. Nur manchmal werde sie aus eigenem Antrieb aktiv. 216

 

5.2. Gewalt, Einschüchterung, Nötigung und Erpressung durch Zivilisten

 

Das Stigma, das sexuellen Minderheiten in Nigeria anhaftet, führt auch zu Gewalt.217 Die Gesellschaft ist MSM gegenüber feindselig eingestellt218 und folglich kommt es zu homophoben Vorfällen.219 Folgende Arten von Menschenrechtsverletzungen wurden von den Quellen der Delegation genannt: Verhaftungen und Verurteilungen; physische Übergriffe (manchmal mit Todesfolge); erniedrigende Behandlung; Bedrohungen; Verhöhnung; Entlassungen; Erpressung; Nötigung.220

 

Als gegen Ende 2013 und Anfang 2014 der SSMPA heftig diskutiert wurde, standen sexuelle Minderheiten im Rampenlicht. Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle formulierte es so: "The situation became more dangerous for both LGBTI persons and LGBTI activists. Violence was more likely to occur." Und es sei auch tatsächlich zu einer Häufung an Gewalttaten und Vorfällen gegen sexuelle Minderheiten gekommen. Je mehr über sexuelle Minderheiten und den SSMPA diskutiert wurde, desto aufgebrachter seien viele Menschen geworden.221 Eine im MSM-Bereich tätige NGO in Kaduna erklärte ebenfalls, dass es aufgrund des SSMPA zu einem Anstieg bei Gewaltvorfällen gekommen sei.222 Andere mit der Thematik befasste diplomatische Quellen wiederum gaben an, dass es Vorfälle – wie z.B. öffentliche Demütigungen oder das Schlagen von MSM – immer gegeben habe. Seitens der MSM-Community gab es gegenüber diesen Quellen keine Hinweise, wonach ihre Situation aufgrund des neuen Gesetzes schwieriger geworden wäre. Die Quellen haben weder einen Anstieg an Gewalt, noch eine Häufung gezielter Übergriffe wahrgenommen.223 Allerdings sahen sich einige Aktivisten gezwungen, das Land zu verlassen. Seiter habe sich die Situation aber wieder beruhigt, so eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle. Gegenwärtig werde das Thema öffentlich nicht diskutiert und in der Politik stelle es kein ‚heißes Eisen‘ [hier: "hot topic"] mehr dar – insbesondere im Vergleich zu Ende 2013/Anfang 2014.224

 

Hinsichtlich der Entwicklungen rund um die Einführung des SSMPA erhielt die Delegation aber auch andere Informationen. Mehrere Quellen erklärten, dass es zu einer Zunahme an Menschenrechtsverletzungen gekommen sei.225 In einem Bericht erklärte der Vorsitzende der NGO TIERs ein auch von den Quellen der Delegation erwähntes Muster:

 

"[A] thing that sexual minorities face is extortion from people who are aware of their sexual orientation; you must pay them a certain sum monthly or they will inform the police. And if you report to the police that you are being blackmailed, they’d let your blackmailer go and then arrest you instead for being gay".226

 

Dabei sei nach Angabe zweier Quellen die Grundlage für Nötigung manchmal nur der Verdacht, dass eine Person einer sexuellen Minderheit angehört.227 Zwei Quellen erklären, dass es ein Problem sei, wonach viele Menschen über den Inhalt des SSMPA überhaupt nicht Bescheid wüssten. Nach Auffassung dieser Menschen sei schon entsprechendes Verhalten und Auftreten strafbar. Das neue Gesetz habe die Menschen dazu motiviert, gegen sexuelle Minderheiten vorzugehen.228 Dies wurde auch von einem Menschenrechtsanwalt bestätigt, nach dessen Angaben Lynchmorde an und Verhaftungen von MSM erst in Zusammenhang mit dem SSMPA begonnen hätten.229 Mehrere Quellen waren der Ansicht, dass der SSMPA Zivilisten dazu ermutigt habe, das Gesetz in die eigene Hand zu nehmen. Nach der Auffassung dieser Menschen würde das Gesetz es ihnen gestatten, als MSM wahrgenommene Personen zu misshandeln.230 Auch eine im MSM-Bereich tätige NGO in Abuja vertrat die Auffassung, wonach es zu einer Zunahme an Menschenrechtsverletzungen gekommen sei. Es gäbe Vorfälle von Mob-Gewalt, und es komme zu Übergriffen, wo Personen, die als MSM erachtet werden, aus ihren Häusern gezerrt und im Zuge dessen verprügelt und/oder ausgeraubt würden.231 Diese Einschätzung wird in einem Bericht der NGO TIERs geteilt: "Members of the community have suffered an increasing wave of arbitrary arrests, unlawful invasion of privacy, assault and battery, sexual violence and extortion".232 Mehrere Quellen gaben an, dass sexuelle Minderheiten auch schon vor dem SSMPA zu Opfern von Nötigung geworden wären. Jedoch werde nunmehr eben noch ein weiteres Gesetz dazu verwendet, um als Angehörige sexueller Minderheiten wahrgenommene Personen zu nötigen.233 Eine im MSM-Bereich tätige NGO in Kaduna erklärte hierzu: "Extortion is being done [recurrently] by police as well as by community members. It’s like a new business going on".234

 

Die genaue Zahl an Vorfällen ist schwerlich festzustellen.235 Eine im MSM-Bereich tätige NGO in Abuja erklärte, dass die Dunkelziffer [hier: "underreporting"] hoch sei.236 Die NGO TIERs nennt in einem Bericht237 Zahlen für den Zeitraum Dezember 2014 bis November 2015:

 

Tabelle kann nicht abgebildet werden

 

Hinsichtlich dieser Zahlen muss aber betont werden, dass sie keinesfalls umfassend sein können. So wird z.B. Kaduna im Bericht gar nicht erwähnt, obwohl eine im MSM-Bereich tätige NGO in Kaduna einige Beispiele von Übergriffen in diesem Bundesstaat genannt hatte.238

 

Ein Bericht über MSM aus dem Jahr 2015 nennt einige Zahlen mit Bezug auf Lagos. Ein Drittel der an dieser Studie teilnehmenden MSM berichtete, dass sie bisher mindestens einer der folgenden Kategorien ausgesetzt waren: 35,7 Prozent berichteten über "aggression"; 29,9 Prozent über "alienation"; 19,2 Prozent von "verbal abuse"; 17,9 Prozent von "physical abuse"; 16,8 Prozent über "rape by a man"; und 20,3 Prozent von "psychological abuse".239

 

Den Autoren ist aus der jüngeren Vergangenheit nur eine einzige Studie bekannt, welche den Hintergrund der gesellschaftlichen Einstellung vis-à-vis MSM näher beleuchtet. Diese Studie wurde von NOI Polls in Zusammenarbeit mit der NGO TIERs erstellt. Allerdings muss bedacht werden, dass die Methodologie der Studie unklar ist, und dass Fragen hinsichtlich Tabu-Themen falsche Antworten nach sich ziehen können.

 

Gemäß dieser Studie gaben 17 Prozent der Nigerianer, die über 18 Jahre alt sind, an, dass sie eine Person kennen, die homosexuell ist.240 In absoluten Zahlen würde dies bedeuten, dass von den ca. 90 Millionen volljährigen Nigerianern rund 15,3 Millionen persönlich eine Person kennen, welche homosexuell ist.241 Gleichzeitig besagt die Studie, dass 87 Prozent der volljährigen Nigerianer der Ansicht sind, dass auf eine gleichgeschlechtliche Beziehung vierzehn Jahre Haft stehen sollten.242 Zusammenfassend wird festgehalten, dass a) viele Nigerianer eine homosexuelle Person kennen; b) viele dieser Nigerianer Personen in gleichgeschlechtlichen Beziehungen in Haft sehen wollen; und dass es c) trotzdem nur eine verhältnismäßig kleine Zahl berichteter Fälle gibt, bei welchen Polizei und Gerichte in Erscheinung treten. Diese Zahlen würden belegen, dass der Frage sexueller Minderheiten im täglichen Leben vieler Nigerianer keine hohe Priorität eingeräumt wird.243 Diese Annahme wurde von zwei Anwälten, die nicht im MSM-Bereich tätig sind, bestätigt. Aus ihrer Sicht würden MSM, die sich nicht outen würden, in Ruhe gelassen werden.244

 

Die von der Delegation gesammelten Informationen weisen darauf hin, dass die Mehrheit an Menschenrechtsvergehen gegen MSM nicht durch staatliche Akteure, sondern durch andere (z.B. Familienmitglieder, Nachbarn, Jugendbanden etc.) begangen werden.245 Auch die oben zitierten Zahlen im Bericht der NGO TIERs weisen auf diesen Umstand hin.246

 

Allerdings sind auch viele heterosexuelle Nigerianer von ähnlichen Problemen247 betroffen, wie von unterschiedlichen Quellen und im Bericht von TIERs erläutert wird. Hinsichtlich MSM verschärfen sich die Probleme insofern, als ihr Zugang zu grundlegenden Leistungen248 ohnehin eingeschränkt ist – inklusive dem Zugang zu Sicherheitsbehörden. Zum Beispiel schrecken MSM davor zurück, Vergehen bei der Polizei anzuzeigen.249

 

In diesem Zusammenhang beschreibt die NGO TIERs eine Vorgangsweise nicht-staatlicher Akteure zur Erpressung und Nötigung von Angehörigen sexueller Minderheiten:

 

"[B]lackmail and extortion comes from non-State actors who go under the guise of LGBTI persons on social media networks to meet LGBTI persons, luring them to a specific location and extorting them with threats to hand them over to the police if they do not comply with the extortionist. Sometimes, these perpetrators record video or take pictures of the victim for the purpose of continually extorting the victim with the obtained footage".250

 

5.3. Erpressung und willkürliche Verhaftungen durch die Polizei

 

Wie unter 0 bereits dargestellt, wird die Mehrzahl an Übergriffen durch nicht-staatliche Akteure begangen. Nur für etwa ein Viertel der Menschenrechtsverletzungen, die im Bericht der NGO TIERs verzeichnet sind, tragen staatliche Akteure die Verantwortung (48 von 172). Von diesen 48 Vorfällen wurden 27 als willkürliche Verhaftungen identifiziert.251 Auch wenn diese Zahl in Vergleich zur Größe der nigerianischen Bevölkerung gering erscheint, haben viele Quellen der Delegation die Erpressung durch die Polizei und willkürliche Verhaftungen als Probleme genannt.252 Außerdem wurde berichtet, dass die Zahl an Erpressungen zugenommen habe.253

 

Der Bericht der NGO TIERs erläutert zur Thematik:

 

"Arbitrary arrest by police officers are the most common cases of LGBTI rights violations that are perpetrated by State actors while blackmail and extortion are mostly perpetrated by non-State actors. ( ) These continuous violations, most times, have gone unreported by LGBTI persons due to lack of trust in State actors, as these are often perpetrators of the violations too, either directly or in collusion with non-State actors".254

 

Ein Anwalt erklärte, dass es aufgrund der vorherrschenden Korruption in Nigeria generell – und dies betrifft nicht nur MSM – sehr einfach sei, aus dem Polizeigewahrsam entlassen zu werden. Es stehe fest, dass zwar über Verhaftungen oft berichtet werde, es aber kaum zu Verurteilungen komme.255 Der Vorsitzende der NGO TIERs erklärte, dass seine Organisation binnen eines Monats 600.000 Naira ausgegeben habe, um Personen, die verdächtigt wurden MSM zu sein, auf Kaution aus dem Polizeigewahrsam zu holen. Er ergänzt: "The saddest part is that none of these people were actually caught in the act; they were simply arrested based on speculation and suspicion." Zur Vorgangsweise der Polizei führt er weiter aus:

 

"The new trend for Nigerian policemen is to pick up young guys on the road because of the way they walk, take them to cyber cafes and force them to print out their private messages on social media to ‘prove’ that they’re gay, and then lock them up".256

 

Wie bereits weiter oben erwähnt, werden MSM von der Polizei nicht ‚in flagranti‘ ertappt [hier: "caught in the act"], sondern alleine aufgrund des Verdachts, homosexuell zu sein, verhaftet. Dazu reicht es nach Angaben eines Menschenrechtsanwaltes z.B. bereits aus, wenn sich eine Person ‚feminin benimmt‘ [hier: "acts feminine"].257 Menschen werden unter dem Vorwand verhaftet, dass sie gegen das Gesetz verstoßen würden.258 Die Beweislage ist folglich durchwachsen.259 Eine im MSM-Bereich tätige NGO in Abuja berichtete, dass es zwar Verhaftungen gebe, es aber kaum jemals zu polizeilichen Ermittlungen kommen würde.260 Ein Menschenrechtsanwalt berichtete, dass diese Verhaftungen teils gezielt vollzogen würden, um MSM – auch unter Anwendung von Gewalt – einzuschüchtern und zu erpressen.261 Mehrere Quellen berichteten, dass, sobald die korrupten Polizisten bestochen worden sind, sich die Vorwürfe in Luft auflösen würden und der Fall ‚verschwände‘.262 Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle erklärte, dass es sich bei dieser Vorgangsweise viel eher um eine weitere Form von Korruption handeln würde, als um eine gezielte behördliche Verfolgung von sexuellen Minderheiten oder gar um die Umsetzung des SSMPA.263

 

Um hinsichtlich dieser Form von Korruption, wo der Unterschied zwischen Kaution, Löse- und Bestechungsgeld verschwimmt, einen besseren Eindruck vermitteln zu können, werden an dieser Stelle einige von Quellen angeführte Beispiele wiedergegeben:264

 

* Eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation: "If the police see two or three men together, they maybe accost them, search through their phones and if they find videos of images containing gay pornography, arrest them."265

 

* Ein Menschenrechtsanwalt berichtete von "bad cops" im Bundesstaat Benue, welche von ihnen identifizierte MSM regelmäßig erpressen würden.266

 

* Eine im MSM-Bereich tätige NGO in Abuja berichtete, dass Polizisten einem MSM damit drohten, ihn gegenüber seinem Arbeitgeber zu outen. Dies würde angesichts der Tatsache, dass es in diesem Fall zu einer Entlassung kommen könne, eine klare Erpressung darstellen.267

 

* Eine im MSM-Bereich tätige NGO in Kaduna brachte ein Beispiel eines Mitglieds der NGO. Dieses sei im Jahr 2013 unter Anschuldigungen der Homosexualität nach dem nigerianischen Strafgesetzbuch verhaftet worden. Er habe 250.000 Naira bezahlen müssen, um sich schnell aus dieser Situation zu retten. Aber selbst nachdem er bezahlt habe, seien Polizisten immer wieder zu ihm gekommen, um ihn weiter zu erpressen. Sie hätten wiederholt versprochen, seinen Akt zu vernichten.268

 

* Eine im MSM-Bereich tätige NGO in Abuja berichtete von einem Fall, wo eine als MSM verdächtigte Person verhaftet und zwei Tage festgehalten worden sei. Bei der ersten Anhörung vor Gericht sei die Person auf Kaution freigekommen.269

 

Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle gab allerdings zu beachten, dass schwer zu sagen sei, ob jede Person die verhaftet worden ist, auch tatsächlich wieder frei komme. Einige würden auch längere Zeit in Gewahrsam gehalten.270 Ein Menschenrechtsanwalt nannte diesbezüglich einen Fall in Maiduguri, wo mehrere MSM für mehr als ein Monat inhaftiert geblieben seien, und einen Fall in Ibadan, wo die Haft drei Wochen andauerte.271

 

Eine im MSM-Bereich arbeitende NGO in Abuja erklärte, dass MSM die Polizei sogar bezahlen wollten. Sie hätten Angst davor, dass ihre Verhaftung publik gemacht werden würde.272 Eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation erklärte hierzu, dass die Menschen so schnell wie möglich aus einer Polizeistation wieder freikommen wollten. Unter allen Umständen werde versucht, eine Überstellung ins Gefängnis zu vermeiden, da in diesem Falle alles möglich sei. Üblicherweise würden MSM aus dem Gewahrsam aber gegen Kaution entlassen, so die Organisation.273 Zwei Quellen gaben an, dass es insgesamt viele Fälle von Erpressung geben würde.274

 

Allerdings gewann im März 2016 ein prominenter Aktivist, Ifeanyi Orazulike, einen Prozess gegen die nigerianische Polizei. Er hatte beklagt, dass die Polizei seine verfassungsmäßigen Rechte verletzt habe, indem sie ihn im Jahr 2014 verhaftet und in Gewahrsam gehalten habe. Der Federal High Court urteilte, dass die nigerianische Polizei sich bei Orazulike öffentlich – in zwei großen Zeitungen – entschuldigen und ihm eine Million Naira Kompensation bezahlen muss.275 Im Urteil wurde angegeben, dass Orazulike über den in der Verfassung angegebenen Zeitraum hinaus in Gewahrsam gehalten worden war.276 Orazulike, der Vorsitzende der NGO ICARH, war im Oktober 2014 bei einer Razzia der nigerianischen Polizei gegen die Räumlichkeiten der NGO verhaftet worden.277

 

Bezüglich Verfolgung und Überwachung von im MSM-Bereich arbeitenden NGOs siehe 0.

 

6. Risikofaktoren und Risiko-Minimierung

 

6.1. Sichtbarkeit: Auftreten und Verhalten

 

Sichtbarkeit im Auftreten und im Verhalten wurde von mehreren Quellen als Risikofaktor erwähnt. MSM, deren Erscheinung nicht mit den üblichen Geschlechterrollen konform geht, setzen sich einem erhöhten Risiko physischer Übergriffe aus. Dies gilt z.B. für Männer, die feminin aussehen bzw. die sich nicht derart kleiden, wie es allgemein von Männern erwartet wird.278 Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle erklärte, dass sich homosexuelle Mitarbeiter der betroffenen Botschaft in der Öffentlichkeit bewusst anders verhalten würden, da sie nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen wollten.279 Eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation gibt MSM, welche ihre Klinik aufsuchen, den Ratschlag, sich angemessen zu kleiden und die Klinik nicht in Gruppen zu verlassen. Generell seien in dieser Hinsicht bisexuelle MSM sicherer, als deutlich feminin [hier: "effeminate"] auftretende homosexuelle MSM.280

 

Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle erklärte, dass die Menschen in der Öffentlichkeit zwischen MSM keine Zeichen von Zuwendung bzw. Zärtlichkeit sehen wollten. Die Quelle fügte hinzu, dass auf offener Straße auch keine heterosexuellen Paare küssend anzutreffen seien.281 Andererseits ist es laut Angaben einer im MSM-Bereich tätigen NGO in Nigeria – auch zwischen Männern – durchaus üblich, Freundschaft und Zuneigung durch Händehalten öffentlich zu zeigen.282

 

Auch die Frage, mit wem eine Person zusammenwohnt, kann eine Rolle spielen. In den großen Städten Nigerias ist es aber durchwegs üblich, dass sich Männer aus ökonomischen Gründen eine Wohnung teilen.283 Ein Anwalt gab dazu an, dass es nicht einmal auffällig sei, wenn sich Männer ein Hotelzimmer oder ein Bett teilen würden.284 Ein anderer Anwalt erklärte, dass es nur aufgrund der Tatsache, dass Männer zusammen wohnen, keine Verhaftungen geben würde.285 Allerdings könnte es Verdacht erregen, wenn sie niemals weiblichen Besuch bekommen würden. Dazu erklärte eine im MSM-Bereich tätige NGO in Kaduna, dass sie in manchen Fällen mit der lesbischen Community kooperieren würde: "in order that women are around".286

 

6.2. Region und Wohnort

 

6.2.1. Geographische Unterschiede

 

Es kann für Angehörige sexueller Minderheiten hinsichtlich eines Risikos von Menschenrechtsverletzungen auch die Region des Landes, in welcher sie sich befinden, von Bedeutung sein. Allerdings sind die von der Delegation eingeholten Informationen nicht ausreichend und teilweise widersprüchlich. Daher kann nicht generalisiert werden. Ein im März 2016 erschienener Bericht von TIERs enthält einige Zahlen zur geographischen Verteilung von Menschenrechtsverletzungen (siehe weiter unten). Allerdings ist auch hier die Datenbasis nicht ausreichend, um Rückschlüsse ziehen zu können.

 

Eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation erklärte, dass im Norden Nigerias die Situation jedenfalls problematischer sei, auch wenn dort z.B. die dan daudu (siehe auch 0) immer noch existieren.287 Eine im MSM-Bereich tätige NGO in Kaduna erklärte hierzu, dass für eine muslimische Familie ein als MSM identifiziertes Familienmitglied eine Schande wäre: "They would do anything to remove you from the family, they will set you up. They want you to be arrested".288

 

Eine im MSM-Bereich tätige NGO in Abuja gab an, dass aus den Zonen South-South und North-Central mehr Menschenrechtsverletzungen gemeldet würden, während aus anderen nördlichen Bundesstaaten kaum Berichte vorlägen. Die NGO hatte dafür keine Erklärung, generell gebe es aber eine hohe Dunkelziffer. Die NGO führte weiter aus, dass es zwischen Jänner und Mai 2014 im Süden Nigerias zu einer höheren Zahl an Vorfällen gekommen sei.289

 

Die Zahlen im Bericht von TIERs290 zeigen ein anderes Bild. Der Bericht deckt den Zeitraum von Dezember 2014 bis November 2015 ab.

Die Zahlen lauten wie folgt:

 

Tabelle kann nicht abgebildet werden

 

Angesichts dieser Zahlen scheint es kein Nord-Süd-Gefälle zu geben. Vielmehr wurden aus unterschiedlichen Bundesstaaten eine höhere Zahl an Vorfällen berichtet: Aus FCT/Abuja, Kano, Anambra, Enugu, Rivers und Lagos. Aus 31 anderen Bundesstaaten wiederum wurden fast gar keine Vorfälle gemeldet. Allerdings sollten daraus keine voreiligen Rückschlüsse gezogen werden. Erstens wird im Bericht selbst erklärt, dass es eine hohe Dunkelziffer [hier: "underreporting"] gibt.291 Zweitens ist unklar, wie diese Daten zustande gekommen sind. Drittens kommt in Betracht, dass NGOs in manchen Bundesstaaten über größere Kapazitäten verfügt haben, um Daten zu sammeln, als in anderen.292

 

Eine im MSM-Bereich tätige NGO in Kaduna erklärte außerdem, dass manche Unterschiede zwischen Bundesstaaten auch auf den jeweiligen Gouverneur zurückgeführt werden könnten. Wenn ein Gouverneur den MSM besonders feindlich gesinnt sei, dann wäre auch ihre Situation schlechter. Die NGO nannte in diesem Zusammenhang den Bundesstaat Benue, wo der Gouverneur den MSM ausrichten ließ: "Stay off from our state!"293

 

6.2.2. Geographische Unterschiede

 

Zwischen städtischen und ländlichen Gebieten scheint es Unterschiede zu geben. Ein Menschenrechtsanwalt erklärte, dass die Polizei in Abuja sehr vorsichtig sei, wenn es um Verhaftungen ginge.294 Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle gab an, dass in Lagos mehr Raum für Dialog bestehe, auch wenn die Gesamtsituation eine Herausforderung bleibe. In den ländlichen Gebieten hingegen – sei es in Nord- oder in Südnigeria – gebe es wenig Platz für Dialog.295

Eine andere mit der Thematik befasste diplomatische Quelle erklärte, dass einige Dörfer konservativer seien, als z.B. Abuja.296 Eine weitere mit der Thematik befasste diplomatische Quelle führte aus, dass auch das Ausmaß an Unterstützung, welches ein MSM erlangen könne (siehe 0), vom Gebiet abhänge. In ländlichen Gebieten gebe es diesbezüglich größere Schwierigkeiten. Manchmal stelle dort auch ein Mangel an Infrastruktur ein Hindernis dar. Insgesamt würden bezüglich der Thematik nur wenige Informationen aus den ländlichen Gebieten nach Außen gelangen.297

 

Eine im MSM-Bereich tätige NGO in Abuja schätzte die Situation jedoch anders ein. Das Risiko von Übergriffen gebe es sowohl in der Stadt als auch auf dem Land. Die Toleranz sei aber in ländlichen Gemeinden größer. Viele ethnische Gruppen hätten ein eigenes spezifisches Vokabular, um gleichgeschlechtliche Beziehungen zu beschreiben (siehe dazu 0 und 0).298 Ein Menschenrechtsanwalt schätzte das Risiko von Übergriffen in der Stadt als leicht höher ein, da ländliche Gemeinden gegenüber gleichgeschlechtlichen Beziehungen toleranter seien. Der Menschenrechtsanwalt erklärte, dass dies daran liege, dass die Menschen einander besser kennen würden; und dass niemand ein eigenes Familienmitglied vor Gericht zerren würde. Es seien kaum Fälle von Gewalt gegen MSM bekannt, die sich in ländlichen Gebieten zugetragen hätten. Dementsprechend ging der Menschenrechtsanwalt davon aus, dass sich ein MSM, der in einer Stadt auf ein Problem stoße, in sein ländliches Heimatgebiet zurückziehen könne und dort keine Probleme haben würde.299 Eine im MSM-Bereich tätige NGO in Kaduna hat diese Ansicht teilweise bestätigt. Es wurde erwähnt, dass ein MSM, der in einer Stadt geoutet wurde, sich in sein Dorf zurückziehen könne.300

 

Ein Menschenrechtsanwalt erklärte, dass sich die Stadt-Land-Unterschiede in der Geisteshaltung widerspiegeln würden – ein Resultat aus Kultur und Geschichte. Dies treffe auf spezifische Gebiete zu, z.B. im Südosten, wo historisch Beziehungen zwischen Frauen bekannt sind, oder in Teilen des Nordens, wo Männer sich feminin verhalten dürfen. Dort würden sich die Menschen gar nicht dafür interessieren. Dies könne sich aber aufgrund des medialen Einflusses in der Zukunft ändern.301

 

Nach Angaben einer im MSM-Bereich tätigen NGO in Kaduna komme es aber auch im ländlichen Raum vor, dass MSM geschlagen oder verhaftet würden.302 Eine im MSM-Bereich tätige NGO in Abuja machte eine ähnliche Bemerkung, wonach es auch in ländlichen Gebieten und in kleineren Dörfern zu Übergriffen durch einen Mob kommen könne.303

 

Ein Menschenrechtsanwalt erklärte, dass es generell mehr Nachrichten hinsichtlich von Menschenrechtsverletzungen gegen MSM aus dem Norden und aus Lagos gebe. Bei Lagos könne der Grund in der Größe der Bevölkerung liegen.304 Ein anderer Menschenrechtsanwalt hob hervor, dass Menschenrechtsverletzungen in urbanen Gebieten wahrscheinlicher seien.305

 

6.3. Alter

 

Das Alter einer Person kann bei Akzeptanz und Selbstakzeptanz von MSM eine wichtige Rolle spielen. Dies wurde von einem Menschenrechtsanwalt bestätigt. Wenn MSM älter werden, dann wachse auch der Druck auf sie, zu heiraten und sesshaft zu werden. Sei ein MSM mit ca. 30 Jahren noch nicht verheiratet, würde er kulturelle Normen brechen; seine Situation würde schwieriger, der psychologische Druck stärker.306 Eine im MSM-Bereich tätige NGO erklärte hingegen, dass vor allem die jüngeren und ärmeren MSM viele Sorgen hätten.307 Es wurde auch ein Grund genannt, warum jüngere MSM einem höheren Risiko ausgesetzt seien: "They express themselves more feminine compared to older MSM who can control how to express themselves".308

 

Auf der anderen Seite zeigt eine Studie über MSM in Lagos hinsichtlich eines Risikos an physischer oder sexueller Gewalt keine Unterschiede zwischen verheirateten und unverheirateten MSM.309

 

6.4. Sozio-ökonomischer Status

 

Der sozioökonomische Status einer Person ist hinsichtlich einer Risikoeinschätzung von sexuellen Minderheiten ein signifikantes Kriterium. Dies wurde der Delegation von mehreren Quellen bestätigt. Eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation gab an, dass sich nur wenige MSM dabei wohl fühlen würden, wenn ihre Situation öffentlich bekannt sei. Wenn es aber MSM gebe, die kein Problem damit hätten, dann seien dies meist die Reichen und besser Gebildeten.310 Eine im MSM-Bereich tätige NGO gab dazu an: "Wealthy MSM don’t have a lot to worry about".311 Ein Menschenrechtsanwalt fügte hinzu, dass diese MSM über Mittel verfügen würden, um sich selbst ‚freizukaufen‘ zu können.312

Für ärmere oder arbeitslose MSM sei die Situation hingegen schwieriger.313

 

Gemäß einer ethnographischen Studie über männliche Prostituierte im urbanen Bereich Nigerias ist der sozio-ökonomische Status auch hinsichtlich von Fällen von Verhaftungen und Strafverfolgung relevant: "The likelihood that one will face legal ramifications for same-sex behaviour is related to socio-economic class. Wealthier men are better able to avoid detection, arrest, and prosecution".314

 

6.5. Aktivisten und Arbeit im MSM-Bereich

 

Als der SSMPA öffentlich massiv diskutiert wurde (Ende 2013, Anfang 2014), mussten einige Menschenrechtsaktivisten und Aktivisten sexueller Minderheiten das Land verlassen.315 Aktivisten sind damals öffentlich sichtbarer geworden316 und wurden mit westlicher Finanzierung und westlichem Einfluss assoziiert.317

 

Ein Menschenrechtsanwalt erklärte, dass es immer noch zu Gewalt an Aktivisten sexueller Minderheiten kommen würde. Unterschiedliche Quellen erwähnten einen Angriff auf einen Menschenrechtsanwalt in Bauchi318 und einen weiteren in Kano. Allerdings habe sich die Intensität der Situation im Jahr 2015 reduziert.319

 

Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle erklärte, dass Aktivisten in Abuja überraschend offen agieren. So komme es etwa mit ausländischen Partnern zu Treffen in Restaurants oder an anderen öffentlichen Orten; und dort würden auch sensible Themen diskutiert.320 Nach Angaben eines Menschenrechtsanwaltes würden Aktivisten Drohungen erhalten. Allerdings war dem Menschenrechtsanwalt kein Fall bekannt, bei welchem ein Aktivist verhaftet worden wäre. Dies könne sich aber ändern, wenn gegen den SSMPA vor Gericht vorgegangen würde.321 Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle bezweifelte, dass sich die Situation für Aktivisten sexueller Minderheiten verschlechtert habe.322 Eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation erklärte, dass jene Aktivisten, welche Unterstützung und Ressourcen erhalten würden, kein Problem damit hätten, in Nigeria zu verbleiben. Andererseits seien jene Personen, welche der MSM-Community als ‚Gesichter‘ dienten und im Rampenlicht ständen, möglicherweise einem Risiko ausgesetzt.323 Ein lokaler Bediensteter dieser Organisation in Kaduna gab an, dass er nicht öffentlich bekannt geben könne, im MSM-Bereich zu arbeiten: "I could be hunted or even arrested".324

 

Menschenrechtsanwälte sind großem Druck ausgesetzt. Daher möchten viele Anwälte gar nicht in MSM-Angelegenheiten involviert werden.325 Gemäß den Angaben eines Menschenrechtsanwaltes sei dies an manchen Orten sogar gefährlich, z.B. in Kano oder Borno.326 Folglich haben Anwälte davor Angst, MSM zu verteidigen.327 Dies trifft auch auf viele Menschenrechtsaktivisten zu, die abgeneigt sind, in MSM-Themen involviert zu werden.328 Eine im MSM-Bereich tätige NGO in Kaduna erklärte, dass Anwälte höhere Honorare – 300.000 bis 400.000 Naira – verrechnen würden, wenn es sich um ein "unnatural offence" handle. Auch Anwälte, die selbst MSM seien, wollten nicht in derartige Fälle verwickelt werden und dadurch Gefahr laufen, als MSM identifiziert zu werden. Die im MSM-Bereich tätige NGO in Kaduna gab an, dass diesbezüglich versuchte werde, eigene Kapazitäten aufzubauen. Die NGO ist im Begriff, einen eigenen Menschenrechtsbereich – inklusive Anwälten – aufzubauen.329

 

Die NGO in Kaduna erklärte, im Geheimen und mit großer Verschwiegenheit zu arbeiten: "We want to avoid the eyes of the community".330 In einer Studie wird beschrieben, dass MSM-Community-Zentren in Lagos nicht für die Öffentlichkeit zugänglich seien. "Activities are carried out indoors; there are no banners or signpost advertising the venue or its activities".331

Eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation erklärte, dass die Arbeit mit größeren Gruppen von MSM ein Risiko für die Organisation darstelle, da die Menschen MSM-Communities mit ihrem Gastgeber [hier: "host"] in Verbindung bringen könnten.332 Allerdings würden unterschiedliche Methoden angewendet, um dieses Risiko zu reduzieren.333

 

7. Schutz und Rechtshilfe

 

7.1. Polizei und staatlicher Schutz

 

Mehrere Gesprächspartner erklärten, dass kein staatlicher Schutz verfügbar sei.334 Die Polizei verfüge nur über ein schwach ausgeprägtes Bewusstsein bzw. Verständnis für Probleme von MSM.335

Eine im MSM-Bereich arbeitende NGO gab an, dass es hinsichtlich von Gewalt an als MSM wahrgenommenen Personen nicht zu polizeilichen Untersuchungen kommen würde. Es sei leicht möglich, dass die Polizei angesichts von Vergehen nicht interveniere oder anstatt der Täter das Opfer verhafte.336 Diese Information wurde von einer im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätigen internationalen Organisation bestätigt.337 Laut einer diplomatischen Quelle könne es allerdings als in Nigeria generell vorherrschendes Problem erachtet werden, dass die Polizei nur zögerlich arbeite, und dass der Standard der Polizeiarbeit niedrig sei. Oft sei es möglich, dass die Polizei zivile Selbstjustiz nicht als falsch bewerte und daher auch nicht interveniere. Dies gelte nicht nur im Zusammenhang mit MSM sondern auch für andere Fälle von Vigilantentum.338 Die NGO TIERs erklärt in einem Bericht: "The average citizen of Nigeria finds it very difficult to enjoy the protection of their rights and access to basic social services".339

 

Allerdings gewann der prominente Aktivist Ifeanyi Orazulike im März 2016 ein Verfahren gegen die nigerianische Polizei, welche seine verfassungsmäßigen Rechte verletzt hatte (siehe 0).

 

In Abuja, wo es an jeder Polizeistation einen Polizisten gibt, der für Menschenrechte zuständig ist, gibt es keine spezielle Ausbildung zur Bewusstseinsförderung hinsichtlich sexueller Minderheiten. Ein Menschenrechtsanwalt erklärte allerdings, dass die Polizei in Abuja offen dafür wäre, eine diesbezügliche Ausbildung zu erhalten. Der Menschenrechtsanwalt selbst werde immer wieder von Polizisten angerufen, welche sich bei ihm Vorschläge einholen würden.340

 

Im Falle von Menschenrechtsverletzungen kann auch die staatliche National Human Rights Commission (NHRC) angerufen werden. Bei der NHRC handelt es sich um einen außergerichtlichen Mechanismus, der nach eigener Beschreibung darauf abzielt: "creating an enabling environment for the promotion, protection and enforcement of human rights".341

 

Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle gab an, dass auch tatsächlich Fälle von Vergehen gegen sexuelle Minderheiten vor die NHRC gebracht worden seien. Allerdings hatte die Quelle nichts von einer Reaktion der NHRC gehört.342 Eine im MSM-Bereich arbeitende NGO hat diese Information bestätigt.343 Eine weitere mit der Thematik befasste diplomatische Quelle erklärte, dass die NHRC sich nicht wirklich für die Rechte sexueller Minderheiten stark machen würde, obwohl es sich um ein Menschenrechtsthema handle. Die NHRC sei generell keine Alliierte der Community; so habe die NHRC etwa keinerlei Willen gezeigt, um – etwa aus Verfassungsbedenken – gegen den SSMPA vorzugehen. Hätte es sich um ein anderes Menschenrechtsthema gehandelt, wäre die NHRC hingegen aktiv geworden.344

 

7.2. Schutz durch nicht-staatliche Akteure

 

7.2.1. Unmittelbare Reaktionen auf Menschenrechtsverletzungen

 

Einige NGOs betreiben Hotlines für Angehörige sexueller Minderheiten. Diese können die Hotline nutzen, wenn sie Probleme haben oder wenn sie Menschenrechtsverletzungen melden wollen.345

 

Eine im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation erklärte, dass es für MSM ein Netzwerk an Menschenrechtsanwälten gebe, welche im Falle einer Verhaftung üblicherweise kontaktiert würden. Diese Anwälte reagieren unmittelbar und würden dafür sorgen, dass die betroffene Person auf Kaution entlassen werde.346 Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle gab an, dass Organisationen sexueller Minderheiten jedenfalls versuchen würden, einen verhafteten MSM zu unterstützen.347 Ein Menschenrechtsanwalt in Abuja bestätigte, dass Kautionsverhandlungen mit der Polizei hinsichtlich einer Freilassung von MSM 90 Prozent seiner Arbeit in diesem Bereich ausmachten. Bei einigen Polizeistationen sei er bereits bekannt, und die Polizei zeige sich kooperativ.348 Ein anderer Menschenrechtsanwalt wies allerdings auf die Problematik hin, wonach vielen verhafteten MSM ihre Rechte unbekannt seien, und sie nicht wüssten, wie sie reagieren sollen.349

 

7.2.2. Rechts- und anwaltliche Hilfe

 

Es existieren spezielle Organisationen – z.B. die Lawyers League for Minorities oder Lawyers Alert – welche Rechtsfälle vulnerabler Bevölkerungsgruppen (z.B. sexuelle Minderheiten, Prostituierte, weibliche Gewaltopfer) betreuen. Die NGOs Lawyers Alert und LEDAP haben die Coalition of Human Rights Lawyers (COLA) gebildet. Diese Koalition ist in 23 Bundesstaaten Nigerias präsent. Ein Menschenrechtsanwalt fügte hinzu, dass es noch immer zu wenige Anwälte gebe, um das ganze Land abdecken zu können.350

 

Ein Anwalt erklärte, dass Rechtshilfe generell durch die NHRC oder den Legal Aid Council zur Verfügung gestellt werden könne. Der Legal Aid Council verfüge in Nigeria über mehrere Zweigstellen. Das Legal Aid Corps wiederum sei darauf spezialisiert, Rechtsfälle für Arme zu betreuen. Zusätzlich komme es vor, dass ein Gericht einer angeklagten Person einen freiwilligen Anwalt zuteile.351 Ein anderer Anwalt betonte aber, dass Rechtshilfe in Nigeria insofern ein Problem darstelle, als viele Menschen nicht darüber Bescheid wüssten.352

 

Ein Menschenrechtsanwalt erklärte, dass er der MSM-Community Visitenkarten zur Verfügung stelle, und dass Kontaktdaten auf Internetseiten verfügbar seien. Generell sei das System der Rechtshilfe in der MSM-Community bekannt.353 Nach Angaben einer im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätigen internationalen Organisation verfügen MSM über ein Netzwerk, das bei Kautionsverhandlungen mitwirke – üblicherweise erfolgreich.354

 

Sollte ein Fall eines MSM tatsächlich vor Gericht kommen, so die Angaben eines Menschenrechtsanwaltes, dann komme es zur Intervention mehrerer NGOs. Der Menschenrechtsanwalt erklärte, dass seine NGO, welche Fälle für MSM pro bono betreut, den Organisationen sexueller Minderheiten bekannt sei.355 Einige im MSM-Bereich aktive Organisationen hätten auch ihre eigenen Anwälte, mit denen sie Rechtshilfe anbieten würden.356 Eine im MSM-Bereich tätige NGO in Kaduna erklärte, dass in den nördlichen Landesteilen hinsichtlich Mediation und Unterstützung bei Rechtsfällen auch traditionelle Führer eine wichtige Rolle spielen würden, da ihr Einfluss üblicherweise lokal respektiert werde. 357

 

Eine im MSM-Bereich tätige NGO in Abuja hat einen Human Rights Club gegründet. Dort wird über Unterstützungsangebote informiert und andere Informationen ausgetauscht. Vergehen können dem Human Rights Club gemeldet werden, damit dieser direkt Unterstützung gewähren oder Betroffenen die relevante Unterstützung vermitteln kann. Nach Angaben der im MSM-Bereich tätigen NGO sei der Human Rights Club leicht zugänglich, die Kommunikationswege seien einfach gestaltet, und die Menschen würden dieser Einrichtung vertrauen. Daneben versucht diese NGO außerdem, Ressourcen für die Einrichtung einer kostenlosen Hotline zu mobilisieren, damit Menschen (anonym) Vergehen melden können.358

 

7.2.3. Umzug und Notquartiere

 

Ein Menschenrechtsanwalt gab an, dass ein MSM, der sich einen Umzug leisten könne, einer Verfolgung oder Belästigung in einer spezifischen Stadt durch einen Umzug in eine andere entkommen kann.359 Eine im MSM-Bereich tätige NGO in Kaduna erklärte, dass die MSM-Community sehr mobil sei – inklusive Umzug in andere Städte.360

Eine mit der Thematik befasste diplomatische Quelle erklärte, dass MSM versuchen würden, innerhalb der Community Unterschlupf zu erhalten. Dies betreffe insbesondere größere Städte.361

 

Eine im MSM-Bereich tätige NGO in Abuja gab an, dass MSM Netzwerke und Organisationen kontaktieren können, um Unterstützung und/oder Unterschlupf zu erhalten. Eine andere Möglichkeit bestehe darin, dass ein MSM, der sich bedroht fühlt, an ein Netzwerk in einer anderen Stadt ‚überwiesen‘ werde.362 Zwei Quellen erklärten, dass zwischen den Netzwerken unterschiedlicher Städte Kooperationen und Verbindungen bestünden. Wenn ein MSM in einer Stadt verfolgt werde oder er sich dort bedroht fühle, dann könne ihn das Netzwerk dort an ein anderes Netzwerk in einer anderen Stadt verweisen.363 Das neue Netzwerk würde dem Neuankömmling dabei helfen, sich in der neuen Umgebung zu integrieren.364 Mehrere Quellen bestätigten, dass einige Netzwerke auch Notquartiere [hier: "safe houses"] betreiben würden, wo MSM für mehrere Monate unterkommen können.365

 

7.3. Familie

 

Mehrere Quellen erklärten, dass ein sich outender MSM riskiere, von seiner Familie verstoßen bzw. verleugnet zu werden. Möglicherweise beendeten Eltern und Familie die Weitergabe jeglicher Zuwendungen.366 Laut einem Bericht von NOI Polls Limited gaben 87 Prozent der befragten Nigerianer an, dass sie ein homosexuelles Familienmitglied nicht akzeptieren würden.367 Nach Angaben einer im MSM-Bereich tätigen NGO in Abuja können sich von ihrer Familie verstoßene MSM an im MSM-Bereich tätige NGOs und Netzwerke wenden, welche den Betroffenen Unterstützung und/oder Unterschlupf gewähren würden (siehe 0).368

 

Wenn Familienmitglieder und enge Freunde über das sexuelle Verhalten einer Person informiert sind und sie diesen Umstand akzeptieren, ist es für MSM viel einfacher, mit Misshandlungen und Vergehen umzugehen bzw. diese zu vermeiden. Dies trifft insbesondere auf Fälle von Erpressung zu: "Those who [are] out to the most important people in their lives – particularly families – [are] in a significantly better position to confront blackmailers and deal with threats".369

 

8. Quellen und Literatur

 

8.1. Quellen der Fact Finding Mission

 

Anwalt A, Abuja (16.11.2015): Abuja, Interview

 

Anwalt B, Abuja (16.11.2015): Abuja, Interview

 

Diplomatische Quelle A (18.11.2015): Abuja, Interview

 

Diplomatische Quelle B (19.11.2015): Abuja, Interview

 

Diplomatische Quelle C (20.11.2015): Abuja, Interview

 

Diplomatische Quelle D (20.11.2015): Abuja, Interview

 

Im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation, Abuja (20.11.2015): Abuja, Interview

 

Im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätige internationale Organisation, lokale Angestellte, Kaduna (19.11.2015): Kaduna, Gruppendiskussion gemeinsam mit einer im MSM-Bereich tätigen NGO

 

Im MSM-Bereich tätige NGO, Abuja (17.11.2015): Abuja, Gruppendiskussion

 

Im MSM-Bereich tätige NGO, Kaduna (19.11.2015): Kaduna, Gruppendiskussion gemeinsam mit lokalen Angestellten einer im Gesundheits- und Entwicklungsforschungsbereich tätigen internationalen Organisation

 

Menschenrechtsanwalt (16.11.2015): Abuja, Interview

 

Vertreter der Lawyers League for Minorities (16.11.2015): Abuja, Interview

 

8.2. Verwendete Sekundärliteratur

 

76 Crimes/STEWART, Colin (30.3.2016): Cheers and praise for victory in Nigerian court,

https://76crimes.com/2016/03/30/cheers-and-praise-for-victory-in-nigerian-court/ , Zugriff 13.6.2016

 

76 Crimes/DAEMON, Mike (24.5.2016): Training Nigeria’s future LGBT leaders,

https://76crimes.com/2016/05/24/training-nigerias-future-lgbt-leaders/ , Zugriff 16.6.2016

 

76 Crimes/STEWART, Colin (5.1.2016): 64 % rise in reported Nigerian human rights violations,

https://76crimes.com/2016/01/05/64-rise-in-reported-nigerian-human-rights-violations/ , Zugriff 16.6.2016

 

76 Crimes/STEWART, Colin (24.12.2015): Nigerian activists protest harmful, flawed N.Y. Times coverage, https://76crimes.com/2015/12/24/nigerian-activists-protest-harmful-flawed-n-y-times-coverage/ , Zugriff 16.6.2016

 

AFP, Paris (15.1.2014): Nigeria Sharia enforcers emboldened by anti-gay marriage law,

http://www.google.com/hostednews/afp/article/ALeqM5gTvLsiq1oK6jRLz0E5fqBhycSEpw?docId=263f9e4c-e963-4189-8e09-9753561cbd1d&hl=en , Zugriff 3.2.2014; (nunmehr verfügbar z.B. auf https://www.modernghana.com/news/515970/nigerian-sharia-enforcers-emboldened-by-anti-gay-marriage-la.html , Zugriff 9.8.2016)

 

AKEN’OVA, Dorothy (2010): State-sponsored homophobia. Experiences from Nigeria. In: Perspectives: Political analysis and commentary from Africa, 4, 2010,

https://www.boell.de/sites/default/files/assets/boell.de/images/download_de/Perspectives_4-10.pdf , Zugriff 9.8.2016

 

AKEN’OVA, Dorothy (7.3.2000): Preliminary survey of homosexuality in Nigeria. Informal presentation at the Commission of the Status of Women,

http://www.iwhc.org/storage/iwhc/docUploads/HomosexualityinNigeria.pdf , Zugriff 26.11.2013 (nunmehr verfügbar auf http://web.archive.org/web/20051213022304/http://www.iwhc.org/docUploads/HomosexualityinNigeria.pdf , Zugriff 14.6.2016)

 

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1.2.3. Aufgrund der Ausführungen des wiedergegebenen Länderinformationsblattes und der wiedergegebenen Analyse der Staatendokumentation trifft das Bundesverwaltungsgericht folgende Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

 

In Nigeria kommt es regelmäßig zu intensiven Übergriffen anderer Bevölkerungsgruppen auf homosexuelle Männer; diese Bevölkerungsgruppen sind nicht dem Staat zuzurechnen. Die Übergriffe auf Homosexuelle sind regelmäßig mit Gewalthandlungen verbunden.

 

Für die Qualifikation als Homosexueller können schon Verhaltensweisen ausreichen, die sich nicht als sexuelle Handlungen im eigentlichen Sinn darstellen, sondern von den Beobachtern als Indizien für Homosexualität gehalten werden.

 

Im Falle von Übergriffen dürfen die betroffenen Homosexuellen nicht zuverlässig mit der Hilfe der staatlichen Behörden rechnen.

 

Übergriffe auf Homosexuelle durch nicht-staatliche Bevölkerungsgruppen, vor denen die Opfer durch die staatlichen Sicherheitsbehörden nicht zuverlässig geschützt werden, kommen letztlich im gesamten Staatsgebiet Nigerias vor; regionale Unterschiede in der Behandlung Homosexueller und betreffend des Schutzes, den sie durch staatliche Behörden zu erwarten haben, stellen sich als marginal dar.

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Fluchtvorbringen:

 

2.1.1. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

 

Die Feststellungen zur Herkunft, Staats-, Religions- und Volksgruppenangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie seiner Ausbildung im Herkunftsstaat und seinem Gesundheitszustand gründen sich auf seine insoweit glaubhaften Angaben und seine Sprachkenntnisse; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – auch mit Blick auf die herangezogenen Länderberichte zu Nigeria plausiblen – Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem familiären Hintergrund waren chronologisch stringent und plausibel.

 

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers geht aus dem Strafregister der Republik mit Stand vom 02.10.2017 Österreich hervor.

 

2.1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten:

 

Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz, braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idF I 24/2016, lediglich glaubhaft gemacht zu werden.

 

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.

 

Was die konkreten fluchtauslösenden Umstände anbelangt, erstattete der Beschwerdeführer im Zuge des gesamten Verfahrens – insbesondere in der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem Bundesamt wie im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht – im Wesentlichen übereinstimmende Angaben.

 

Ferner wurden von der belangten Behörde aufgezeigte Schwächen im Vorbringen des Beschwerdeführers durch dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht relativiert. So stieß sich die belangte Behörde insbesondere daran, dass der Beschwerdeführer dem Vorbringen zufolge beim Geschlechtsverkehr mit seinem Freund XXXX betreten worden sei, obwohl dieser auch homosexuellen Geschlechtsverkehr gegen Entgelt vermittelt habe; gerade für solch ein Mitglied eines Prostituiertenrings liege es fern, in flagranti betreten zu werden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte der Beschwerdeführer diesen Hergang nachvollziehbar damit zu erklären, dass XXXX Haus keineswegs gut gesichert gewesen sei - so sei es nicht mit Fensterscheiben ausgestattet gewesen - und die beiden deswegen beim Geschlechtsverkehr betreten worden seien, weil andere Besucher XXXX in der Moschee vermisst und deswegen dessen Wohnsitz betreten hätten, um nach ihm zu sehen. Auch konnte der Beschwerdeführer insgesamt nachvollziehbar schildern, wie er im Zuge der entgeltlichen Erbringung homosexueller Dienstleistungen seine homosexuelle Orientierung entdeckte und fortan mit XXXX ohne Bezahlung auslebte. Dass der Beschwerdeführer sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt erbrachte, erachtete im Übrigen auch die belangte Behörde für glaubhaft.

 

Nicht zuletzt erweckte Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung beim erkennenden Richter den Eindruck, das geschilderte Vorbringen tatsächlich erlebt zu haben. Bei dieser Beurteilung ist insbesondere sein Aussageverhalten bei der Beantwortung der einzelnen Fragen berücksichtigt.

 

Schließlich spricht für die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers auch die Aussage des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, bei dem es sich um einen engen Freund des Beschwerdeführers handelt. Der Zeuge bestätigte die homosexuelle Veranlagung des Beschwerdeführers glaubwürdig.

 

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten daher vollinhaltlich der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

 

Die wiedergegebenen Ausführungen des Länderinformationsblattes und der Analyse der Staatendokumentation zur Lage sexueller Minderheiten in Nigeria vom 30.09.2016 stützen sich auf die jeweils zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Berichte zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Das herangezogene Länderdokumentationsmaterial wurde dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Stellungnahme vorgehalten, von der der Beschwerdeführer Gebrauch machte. Auch der in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 31.07.2017 zitierte EASO-Bericht zeichnet ein mit den hier herangezogenen Länderberichten und den getroffenen Länderfeststellungen in Einklang stehendes Bild.

 

Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.10.2013 zugestellt. Die bei der Behörde am 05.11.2013 per E-Mail eingelangte Beschwerde ist somit rechtzeitig.

 

Zu A)

 

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

 

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

 

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

 

3.1.2. Auf Grund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass er in Nigeria mit einem näher genannten Partner zunächst gegen Entgelt und später aus privatem Antrieb homosexuelle Handlungen vollzogen hat, dabei in flagranti betreten wurde, wodurch in der Nachbarschaft bekannt wurde, dass er homosexuell ist; vor den Anrainern, von welchen er bei den homosexuellen Handlungen betreten wurde, hat der Beschwerdeführer flüchten müssen, weil ihm gewaltsame Übergriffe drohten.

 

3.1.3. Der festgestellte Sachverhalt weist auch Asylrelevanz auf. Denn die Bedrohung des Beschwerdeführers ist auf seine Homosexualität und damit auf seine Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen zurückzuführen. Damit wird der Beschwerdeführer jedenfalls aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe bedroht. Die zu erwartenden Übergriffe weisen auch eine die Gewährung des Status des Asylberechtigten erfordernde Intensität auf. Denn den Beschreibungen des Beschwerdeführers zufolge konnte er sich vor den wütenden Bekannten XXXX gerade noch in Sicherheit bringen, die erkennbar Gewalthandlungen an ihm verüben wollten. Auch den Länderfeststellungen zufolge kommt es regelmäßig zu gewaltsamen Übergriffen auf Homosexuelle durch Privatpersonen.

 

3.1.4. Den Feststellungen zufolge ist der nigerianische Staat nicht willens, Homosexuelle wirksam vor intensiven Übergriffen privater Akteure zu schützen, sodass auch von Privaten verübte Übergriffe Asylrelevanz aufweisen.

 

3.1.5. Im vorliegenden Fall ist auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer über die zumutbare Möglichkeit verfügen würde, sich in Nigeria in einer anderen Region niederzulassen, um diesen Übergriffen zu entgehen. Denn den Länderfeststellungen zufolge kommen gewaltsame Übergriffe auf Homosexuelle in sämtlichen Landesteilen regelmäßig vor; es ist auch nicht feststellbar, dass der nigerianische Staat in manchen Regionen Homosexuelle wesentlich zuverlässiger vor solchen Übergriffen schützen würde als anderswo.

 

Auch ist es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, sich solcher Übergriffe dadurch zu entziehen, indem er sich anderswo in Nigeria niederlässt, wo seine Homosexualität noch nicht bekannt ist. Denn es ist ihm nicht zumutbar, seine Homosexualität dauerhaft nicht auszuleben und so verborgen zu halten, zumal den Länderfeststellungen zufolge bereits geringfügige Anzeichen ausreichen, um als Homosexueller zu gelten und mithin Gefahr zu laufen, gewaltsamen Übergriffen ausgesetzt zu sein.

 

3.1.6. Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte. Insbesondere ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten.

 

3.1.7. Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat insbesondere auf Grund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

 

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

Der Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

Zu B)

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, ferner ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Insbesondere geht die Entscheidung weitgehend auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zurück, sodass ihr schon deshalb keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Im Übrigen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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