BVwG W229 2290324-1

BVwGW229 2290324-121.8.2024

AlVG §10
AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W229.2290324.1.00

 

Spruch:

 

W229 2290324-1/10E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 29.01.2024, VSNR: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.04.2024, Zl. XXXX , betreffend Verlust der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

„Der Beschwerdeführer hat den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG ab 11.01.2024 für sechs Wochen verloren, wobei sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihm liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG wird nicht erteilt.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) vom 29.01.2024 wurde ausgesprochen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 42 Tage ab 11.01.2024 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Zudem wurde ausgesprochen, dass sich das angeführte Ausmaß verlängere um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß §§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch bestehe. Während eines Ausschlusses gemäß § 10 AlVG würden weiterhin alle gegenüber dem AMS bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten.

Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 11.01.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer ohne Angabe triftiger Gründe auf eine vom AMS zugewiesene Jobbörse für die Firma XXXX nicht erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. nicht berücksichtigt werden können.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er zusammengefasst ausführte, dass er keinen Brief des AMS erhalten habe, weshalb er die Einstellung seiner Leistung nicht für richtig halte. Überdies gab er eine neue Meldeadresse bekannt.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.04.2024 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer ein Vermittlungsvorschlag am 06.12.2023 per RSa-Brief nachweislich durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Die Stelle als Gastronomiemitarbeiter bei XXXX GmbH habe seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprochen. Der Beschwerdeführer habe die Beschäftigungsannahme dadurch vereitelt, dass er sich nicht beworben habe.

4. Der Beschwerdeführer beantragte rechtzeitig die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte ergänzend aus, dass er nicht wisse, weshalb er den Brief nicht erhalten habe. Die Freunde, bei denen er wohne, hätten ihm den Brief nicht gegeben, es könne auch sein, dass die Personen, die vorher an dieser Adresse gewohnt hätten, den Brief aus der Post genommen hätten. Der Beschwerdeführer wiederholte, den Brief nicht erhalten zu haben, und gab neuerlich seine neue Adresse bekannt.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht am 16.04.2024 einlangend vorgelegt.

6. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Fragen im Zusammenhang mit seiner Meldeadresse, seinem Wohnort sowie zur Zustellung zu beantworten.

7. Am 07.05.2024 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte das Magistratisches Bezirksamt für den XXXX Bezirk mit, dass für den Beschwerdeführer am 28.04.2023 eine Hauptwohnsitzbestätigung auf die Kontaktstelle XXXX Wien ausgestellt worden ist und dass die Kontaktstelle als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes gelte. Der Stellungnahme war die Hauptwohnsitzbestätigung vom 28.04.2023 sowie Abmeldung vom selben Tag beigelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezieht seit dem Ende seiner letzten vollversicherten Beschäftigung Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit dem 04.07.2019 bezieht er, unterbrochen durch den Bezug von Krankengeld, Notstandshilfe.

Der Beschwerdeführer hat Berufserfahrung in der Güterbeförderung und in der Gastronomie. In der Betreuungsvereinbarung des AMS mit dem Beschwerdeführer vom 30.10.2023 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer seitens des AMS bei der Suche nach einer Stelle als Küchengehilfe bzw. Abwäscher unterstützt werde.

Von 06.04.2023 bis 28.04.2023 lebte der Beschwerdeführer an der Adresse XXXX Wien und war dort hauptwohnsitzgemeldet. Zwischen 28.04.2023 und 06.02.2024 war der Beschwerdeführer obdachlos und hatte an dieser Adresse beim selben Unterkunftgeber eine Kontaktstelle. Diese Kontaktstelle gilt als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes. Er lebte in dieser Zeit in seinem Auto, das in XXXX Wien geparkt war. Er hatte keinen Nachsendeauftrag, seine Post erhielt er an die Adresse XXXX Wien. Am Notstandshilfeantrag vom 05.10.2023 gab der Beschwerdeführer diese Adresse auch als Wohnsitz/Meldeadresse an.

Seit dem 06.02.2024 befindet sich der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers an der Adresse XXXX Wien.

Der Beschwerdeführer verfügt über kein eAMS-Konto.

Am 04.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer folgende Einladung vom AMS übermittelt:

„In Zusammenarbeit mit XXXX GmbH findet am 11.01.2024 um 09:00 Uhr eine Jobbörse statt.

 

Wir suchen:

Gastronomie Mitarbeiter*innen Vollzeit und Teilzeit

 

Ort: XXXX Wien

Zeit: 09:00 Uhr

 

Bewerbungsunterlagen:

Bitte melden Sie sich vorab zur Jobbörse, mit ihrem Lebenslauf unter XXXX an.

 

Hinweis: Die Nichteinhaltung des Termins kann zu Sanktionen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz und zur Einstellung der Leistung führen.

Falls Sie vorher ein anderes Dienstverhältnis begründen können, melden Sie sich bitte rechtzeitig vom Leistungsbezug ab.

 

Für unsere Kunden suchen wir folgende Mitarbeiter*innen

- Küchenhilfen

- Buffetkräfte

- Abwäscher*innen (Weiß- und/oder Schwarzspüle)

 

Anforderungen:

- idealerweise Erfahrung, gerne aber auch motivierte Quereinsteiger*innen

- gute Deutschkenntnisse und kommunikative Persönlichkeit

- freundliches Auftreten und gepflegtes Erscheinungsbild

- Belastbarkeit und Stressresistenz

- Grundkenntnisse im Bereich Hygiene / HACCP von Vorteil

 

Arbeitszeiten:

5 Tage Woche lt. Dienstplan

 

Gehalt:

Ihr Gehalt orientiert sich an Ihrer Qualifikation und Ihrer Berufserfahrung. Das Mindestgehalt laut Kollektivvertrag beträgt auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung 1800,00 Euro brutto pro Monat. Das Mindestentgelt für die Stelle als Gastronomie Mitarbeiter*innen Vollzeit und Teilzeit beträgt 1.800,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.“

Die Einladung wurde per RSa-Brief mit hybridem Rückschein an die Adresse XXXX Wien versendet und am 05.12.2023 an die Post übergeben. Nach einem Zustellversuch wurde die Sendung zur Abholung in der Post hinterlegt und eine Verständigung darüber in den Briefkasten eingelegt. Der Beginn der Abholfrist war der 07.12.2023. Der Beschwerdeführer behob die Sendung nicht und wurde diese in der Folge am 27.12.2023 an das AMS retourniert.

Der Beschwerdeführer verschickte keine Bewerbung und erschien auch nicht zur Jobbörse am 11.01.2024. Ein Dienstverhältnis kam nicht zustande. Der Beschwerdeführer hat bislang keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere liegen der Versicherungsverlauf vom 05.03.2024, der Notstandshilfeantrag vom 05.10.2023 und die Betreuungsvereinbarung vom 30.10.2023 im Akt ein. Ein Lebenslauf des Beschwerdeführers liegt ebenso im Akt ein.

Die Feststellungen zu den Meldeadressen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem eingeholten historischen ZMR-Auszug. Dass es sich bei der vom Beschwerdeführer am Notstandshilfeantrag vom 05.10.2023 angegebenen Kontaktstelle um eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes handelt, ergibt sich aus der Hauptwohnsitzbestätigung vom 28.04.2023. Die konkreten Umstände der Wohnsituation des Beschwerdeführers führt er in der Stellungnahme vom 07.05.2024 aus, in welcher er angibt, zunächst an der Adresse XXXX Wien gewohnt und anschließend in seinem Auto gelebt zu haben. Die Meldeadresse sei aber noch seine Postanschrift gewesen, er habe keinen Nachsendeauftrag gehabt. Ebenso gibt der Beschwerdeführer an, dass er kein eAMS-Konto und Mitteilungen des AMS nur über die Post erhalten habe.

Der Inhalt des Vermittlungsvorschlags und Einladung zur Jobbörse wird in der Beschwerdevorentscheidung vom 02.04.2024 wiedergegeben.

Die Feststellungen zur Versendung des Schreibens ergeben sich aus den Versanddetails des AMS und dem RSa-Kuvert, welches an das AMS retourniert wurde und im Akt einliegt. Überdies wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, dass er die Sendung erhalten hat. Aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht sowie im Notstandshilfeantrag ist ersichtlich, dass er die Adresse in XXXX Wien während seiner Obdachlosmeldung weiter als Postadresse verwendete. Dass keine Hinterlegungsanzeige hinterlassen worden sei, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Dass der Beschwerdeführer nicht zur Jobbörse erschien und kein Dienstverhältnis zustande kam, ist unstrittig. Überdies ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer ein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:

„Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.

(4) Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).

(5) Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.

(6) Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.

(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.3.1. Die zitierten Bestimmungen des AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts zugrunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 16.10.1990, 89/08/0141, mwN.).

Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).

Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 7 AlVG ausdrücklich auch „ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)“ als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinn von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen Sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom Sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen (vgl. VwGH 17.03.2014, 2012/08/0073). Ein angebotenes Dienstverhältnis als „Transitarbeitskraft“ wäre daher vom Arbeitslosen – bei Vorliegen der weiteren Zumutbarkeitsvoraussetzungen – grundsätzlich einzugehen (vgl. VwGH 01.06.2017, 2016/08/0120).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:

Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).

3.3.2. Zur Zustellung des Vermittlungsvorschlags:

3.3.2.1. Eine mangelhafte Zustellung der Zuweisung schließt eine Sanktion gemäß § 10 AlVG aus. Der Rückschein ist eine öffentliche Urkunde. Liegen keine begründeten Behauptungen über seine Unrichtigkeit vor, die einen tauglichen Gegenbeweis gegen die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit der Urkunde darstellen würden, besteht für die Behörde keine Notwendigkeit von weiteren Erhebungen zum Zustellvorgang (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz [21. Lfg 2023] § 10 AlVG Rz 258).

Eine Kontaktstelle iSd § 19a Abs. 1 Meldegesetz (MeldeG), die Voraussetzung für die Ausstellung einer Hauptwohnsitzbestätigung durch die Meldebehörde ist, gilt nach § 19a Abs. 2 MeldeG (nur) dann als Abgabestelle iSd ZustellG, wenn der Obdachlose die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist. Ob ein derartiger Nachweis gegenüber der Meldebehörde erfolgt ist, ist bei der Meldebehörde zu ermitteln (vgl. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0049).

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist gem. § 17 Abs. 1 ZustG das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Gem. § 17 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame (fristauslösende) Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG nicht ein (vgl. VwGH 1.2.2019, Ro 2018/02/0014, mwN). Der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. etwa VwGH 20.2.2014, 2013/07/0237, mwN) (vgl. VwGH 07.09.2023, Ra 2022/15/0097).

3.3.2.2. Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an der Adresse XXXX Wien obdachlos gemeldet und war dies im Melderegister eingetragen. Wie bereits ausgeführt, gab der Beschwerdeführer diese Adresse auch gegenüber dem AMS als Meldeadresse an. Da er über kein eAMS-Konto verfügte, erfolgte die Kommunikation mit dem AMS – mangels anderweitiger Vereinbarung – postalisch. Wie sich der Hauptwohnsitzbestätigung entnehmen lässt, galt die Kontaktstelle als Abgabestelle gemäß § 19a Abs. 2 MeldeG. Die Übermittlung des Vermittlungsvorschlags an die Kontaktstelle des Beschwerdeführers erfolgte somit rechtmäßig.

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass Zustellmängel vorliegen würden, sondern bringt lediglich vor, dass ihm die Sendung (bzw. die Hinterlegungsanzeige) nicht weitergegeben worden sei. Den Feststellungen zufolge konnte der Beschwerdeführer weiterhin auf seine Post an der angeführten Adresse zugreifen, mag der Zugriff auch eingeschränkt gewesen sein, da er dort nicht mehr wohnte. Aus Sicht des erkennenden Senats wäre es am Beschwerdeführer gelegen, die Weiterleitung von postalischen Sendungen an ihn derart sicherzustellen, dass er etwa Mitteilungen des AMS fristgerecht erhalten konnte, zumal dies der einzige Kommunikationsweg mit dem AMS war und sich der Beschwerdeführer auch im aufrechten Leistungsbezug befand.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, keinen Brief erhalten zu haben, ist festzuhalten, dass dies darauf zurückzuführen ist, dass er den hinterlegten Brief nicht behoben hat. Weiteres (substantiiertes) Vorbringen betreffend den Zustellvorgang hat der Beschwerdeführer nicht erstattet. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die bloße Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, nicht als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen ist (vgl. VwGH 19.03.2003, 2002/08/0061), wobei der Beschwerdeführer den Erhalt der Hinterlegungsanzeige gegenständlich gar nicht bestreitet. Ausgehend davon, dass keine begründeten Behauptungen des Beschwerdeführers über die Unrichtigkeit des hybriden Rückscheinbriefs vorliegen, ist von einer wirksamen Zustellung der Sendung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG auszugehen, mag auch der Beschwerdeführer vom Inhalt des Schreibens keine Kenntnis erlangt haben (vgl. VwGH 07.09.2023, Ra 2022/15/0097; 20.02.2008, 2008/08/0016 mwN.).

3.3.3. Im gegenständlichen Vermittlungsvorschlag sind Stellen als Gastronomiemitarbeiter bei der XXXX GmbH, welche Hilfstätigkeiten als Küchenhilfe, Buffetkraft oder Abwäscher umfassen, im Ausmaß Teil- oder Vollzeit für die Kunden der XXXX GmbH angeführt. Ein Mindestentgelt ist ebenso angeführt. Die zu besetzenden Stellen sind somit ausreichend konkretisiert, sodass auch für den Beschwerdeführer bei entsprechender Kenntnisnahme des Schreibens erkennbar gewesen wäre, dass es sich um die Zuweisung einer möglichen Beschäftigung gehandelt hat (vgl. VwGH 15.05.2013, 2012/08/0184 zum Vorliegen eines konkreten Stellenangebots).

Zur Zumutbarkeit der gegenständlichen Beschäftigung ist festzuhalten, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers, welche bereits zum Zeitpunkt der Zuweisung bzw. der Jobbörse vorhanden waren, bekannt sind und auch darüber hinaus keine Einwendungen gegen die Beschäftigung erhoben wurden. Die angeführten Stellen als Gastronomiemitarbeiter sind dem Beschwerdeführer auch nicht evident unzumutbar, zumal nach § 9 Abs. 3 AlVG auch kein Berufsschutz mehr besteht.

Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass das angebotene Dienstverhältnis bei XXXX GmbH zumutbar ist.

3.3.4. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung:

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältniss es ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. etwa nochmals VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065 mit Hinweis auf VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). Für das Vorliegen der Kausalität ist nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133 mwN.).

Der Beschwerdeführer ist nicht zur Jobbörse am 11.01.2024 erschienen und kam daher auch keine Beschäftigung zustande. Eine kausale Vereitelungshandlung liegt daher jedenfalls vor.

Der Beschwerdeführer hat es trotz (möglicher) Kenntnis unterlassen, das Einladungsschreiben des AMS, das mit RSa-Brief und somit zu eigenen Handen gesendet wurde, unverzüglich zu beheben oder zumindest eine adäquate Vorgehensweise, über postalische Sendung an seine Kontaktstelle informiert zu werden, zu etablieren. Er hat es folglich in Kauf genommen, dass ihn damit die gegenständliche Einladung zur Jobbörse nicht erreicht und hat er mit bedingten Vorsatz seine mögliche Arbeitsaufnahme dadurch vereitelt, dass er die Erlangung einer Kenntnis über die Jobbörse und den potentiellen Arbeitgeber verhindert hat (vgl. erneut VwGH 20.02.2008, 2008/08/0016).

3.3.5. Zur Rechtsfolge der Vereitelung:

Die in § 38 iVm § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Im Bescheid vom 29.01.2024 wurde ein Anspruchsverlust für 42 Tage ab dem 11.01.2024 ausgesprochen. Nach der zitierten Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig.

3.3.6. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht:

Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).

Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).

Während es – entsprechend der Zielsetzung des gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts, den arbeitslos gewordenen Versicherten möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. etwa VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120) – erforderlich ist, beim Tatbestand der Vereitelung nach § 10 Abs. 1 AlVG einen strengen und allgemein gültigen Maßstab anzulegen, ermöglicht § 10 Abs. 3 AlVG zur Vermeidung unnötiger Härten eine Bedachtnahme auf die persönliche Situation der Betroffenen. Dabei kann auch der Frage Bedeutung zukommen, ob im Einzelfall tatsächlich ein (voller) Anspruchsverlust notwendig ist, um der arbeitslosen Person die Bedeutung ihrer Pflichten nach dem AlVG vor Augen zu führen (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/08/0132 mwN.).

Es haben sich im Verfahren keine Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte, so konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zeitnah ein Dienstverhältnis angetreten hat. Die Wohnungslosigkeit des Beschwerdeführers kann ebenso nicht als berücksichtigungswürdiger Grund angesehen werden, wenn auch nicht verkannt wird, dass es für den Beschwerdeführer in dieser Situation schwieriger ist, seine Post zu erhalten. Wie bereits ausgeführt liegt es dennoch in der Sphäre des Beschwerdeführers, die Kommunikation mit dem AMS während seines Leistungsbezugs sicherzustellen.

3.3.7. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des bescheidmäßig ausgesprochenen Verlust der Notstandshilfe nicht darzutun.

3.4. Zur Bereinigung des Spruchs:

Im dritten Satz des Spruchs des Ausgangsbescheides wurde angeordnet, dass die Ausschlussfrist „unterbrochen“ wird, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß §§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht.

Dem Gesetzestext ist in § 10 Abs. 1 AlVG lediglich zu entnehmen, dass sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde; weitere Ruhenstatbestände, welche zu einer Verlängerung der Zeit des Anspruchsverlustes führen, sind darin explizit nicht genannt. Weder ist im Gesetz ein anderer Grund (z.B. Abmeldung vom Leistungsbezug) für eine Verlängerung (Hemmung) noch für eine Unterbrechung des Verlustzeitraumes nach § 10 Abs. 1 AlVG normiert. Auch in den Materialien zur Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 (RV 1194 dB XVII. GP), mit der die Hemmung des Anspruchsverlustes normiert wurde, ist kein Hinweis enthalten, dass nach dem Willen des Gesetzgebers neben dem Bezug von Krankengeld auch die weiteren Ruhenstatbestände des § 16 AlVG umfasst sein sollten. Der dritte Satz des Spruches im angefochtenen Bescheid hat somit zu entfallen.

Im vierten Satz des Spruches des Bescheides wird festgehalten, dass während eines Ausschlusses gemäß § 10 AlVG weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten. Sache eines Bescheides nach § 10 AlVG ist die Sanktionierung durch befristeten Leistungsausschluss des Verhaltens desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit vereitelt hat. Der Spruch des Bescheides bietet weder Raum für den Hinweis auf ex lege bestehende (allgemeine) Verpflichtungen des Arbeitslosen gegenüber dem AMS noch vermag er Pflichten zu begründen, die dem Gesetz nicht zu entnehmen sind. Insoweit ist der Spruch des Bescheides zu bereinigen.

Die in § 10 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Von einer amtwegigen Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des Arbeitsmarktservice festgestellt wurde und in der Beschwerde und im Vorlageantrag auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vielmehr konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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