BVwG W228 2216533-1

BVwGW228 2216533-128.3.2022

AVG §53a Abs2
B-VG Art133 Abs4
GebAG §32
GebAG §33
GebAG §35 Abs1
GebAG §35 Abs2
VwGVG §17

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W228.2216533.1.01

 

Spruch:

 

W228 2216533-1/22Z

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von Dr. XXXX :

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit

124,00 €

bestimmt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Begründung:

I. Verfahrensgang:

I.1. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2022, GZ. W228 2216533-1/12Z und vom 19.01.2022, GZ. W228 2216533-1/14Z, wurde für den 28.01.2022 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt und der Antragssteller als Sachverständiger geladen.

I.2. In weiterer Folge fand am 28.01.2022 von 08:30 Uhr bis 11:35 Uhr eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Der Antragssteller wurde mit mündlich verkündetem Beschluss als Sachverständiger bestellt und ergänzte bis 10:05 Uhr sein im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstelltes Gutachten sowie beantwortete an ihn gerichtete Fragen.

I.3. Am 11.02.2022 langte mit Schreiben vom 09.02.2022 die Honorarnote Nr. 1 des Sachverständigen für seine Tätigkeiten in der Verhandlung, wie folgt, ein:

Honorarnote Nr. 1 vom 09.02.2022

GZ.: W228 22165533-1/12Z

Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

4 begonnene Stunden über 30 km á € 28,20

112,80

 

 

Mühewaltung § 35 Abs. 1 GebAG Teilnahme an Verhandlung

 

2 begonnene Stunden á € 33,80

67,60

 

 

Zwischensumme

180,40

0% Umsatzsteuer – steuerbefreit laut UStG

 

Gesamtsumme

 

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

180,40

  

I.4. Die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes brachte dem Antragssteller die gebührenrechtlichen Bestimmungen zur beantragten Gebühr für Zeitversäumnis gemäß §§ 32, 33 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) zur Kenntnis.

I.5. Der Antragssteller brachte seine korrigierte Honorarnote am 23.02.2022 beim Bundesverwaltungsgericht wie folgt ein:

Honorarnote Nr. 1 vom 09.02.2022

GZ.: W228 22165533-1/12Z

Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

2 begonnene Stunden über 30 km á € 28,20

56,40

 

 

Mühewaltung § 35 Abs. 1 GebAG Teilnahme an Verhandlung

 

2 begonnene Stunden á € 33,80

67,60

 

 

Zwischensumme

124,00

0% Umsatzsteuer – steuerbefreit laut UStG

 

Gesamtsumme

 

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

124,00

  

korrigiert am 23.FEB.2022

I.6. Mit Schreiben vom 24.02.2022, GZ. W228 2216533-1/19Z, brachte das Bundesverwaltungsgericht die korrigierte Honorarnote des Antragsstellers der belangten Behörde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis.

I.7. Die belangte Behörde äußerte sich nicht zur Honorarnote.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass im gegenständlichen Fall der Antragssteller, der auf Grundlage des in der Verhandlung mündlich verkündeten Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes als Sachverständiger bestellt wurde, von 08:30 Uhr bis 10:05 Uhr an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes, der Ladungen vom 10.01.2022, und 19.01.2022, der Verhandlungsniederschrift vom 28.01.2022, dem gebührenrechtlichen Antrag vom 09.02.2022, dem korrigierten gebührenrechtlichen Antrag vom 23.02.2022, sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Landesgeschäftsstelle durch einen Senat. Da gegenständlich ein gebührenrechtlicher Antrag und keine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Landesgeschäftsstelle vorliegt, ist die Zuständigkeit als Einzelrichter gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 53a Abs. 2 AVG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Zu A) Bestimmung der Gebühren

I.1. Zur beantragten Gebühr für Zeitversäumnis gemäß §§ 32, 33 GebAG

§§ 32 und 33 GebAG normieren zum Gebührenanspruch für Entschädigung für Zeitversäumnis:

„§ 32. (1) Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

(2) Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht,

1. als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat,

2. als für die Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr),

a) dem Sachverständigen bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, oder

b) er bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs die Gebühr für die Nächtigung in Anspruch nimmt.

§ 33. (1) Liegt der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (§§ 6 und 27 Abs. 1), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt, so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf 28,20 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, auf 19,00 €.

(2) Nimmt ein Sachverständiger in zumindest annähernd zeitlichem und räumlichem Zusammenhang an einem Tag an mehreren Verhandlungen oder Ermittlungen teil, so ist bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis die insgesamt versäumte Zeit auf die mehreren Fälle zu gleichen Teilen aufzuteilen.“

Da es sich gemäß § 35 Abs. 1 GebAG bei der Gebühr für Teilnahme an der Verhandlung und einem Augenschein um eine Gebühr für Mühewaltung handelt, hat der SV für die Zeit der Verhandlung keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis. OLG Wien 16R 132/79; KG Krems R 223, 224/81; KG Ried R 73/82.

Ein Anspruch auf Zeitversäumnis steht daher nur für die Anreise zur Verhandlung und die Rückreise zum Wohn- oder Arbeitsplatz zu. OLG Wien 31 Rs 145/87 SVSlg 34.200; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 9 zu § 32 GebAG).)

Abfragen in gängigen Routenplanern haben ergeben, dass die Reisezeit zwischen der Ladungsadresse und dem Hauptsitz des Bundesverwaltungsgerichtes pro Strecke zwischen 39 und 60 Minuten beträgt.

Die mit der korrigierten Honorarnote verzeichnete Gebühr für Zeitversäumnisentschädigung im Ausmaß von zwei Stunden ist sohin nachvollziehbar.

I.2. Zur beantragten Gebühr für Teilnahme an der mündlichen Verhandlung

§ 35 Abs. 1 und 2 GebAG normiert zur Teilnahme an einer Verhandlung:

„(1) Für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 33,80 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, in der Höhe von 22,70 €; fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 52,50 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, auf 37,40 €.

(2) Ergänzt der Sachverständige das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung oder gibt er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen, so hat er Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.“

Gemäß § 35 Abs. 1 GebAG ist dem Sachverständigen für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung usw. nur insoweit eine Gebühr zuzuerkennen, als für den betreffenden Zeitraum nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach § 34 oder § 35 Abs. 2 GebAG geltend gemacht wird. Der Sachverständige kann daher nach seiner Wahl für die im Verhandlungsprotokoll festzuhaltende Zeit der Ergänzung (Erstattung) des Gutachtens in der Verhandlung entweder die Gebühr nach § 35 Abs. 1 oder jene nach § 35 Abs. 2 (§ 34) GebAG ansprechen. Für die übrige Zeit der Teilnahme an der Verhandlung hat der Sachverständige daneben Anspruch auf die Gebühr nach § 35 Abs. 1 GebAG (vgl. hiezu Feil, Gebührenanspruchsgesetz7 (2015), § 35, Rz. 1).

Die geltend gemachte Gebühr gemäß § 35 Abs. 1 GebAG für die Teilnahme an der Verhandlung zwischen 08:30 Uhr und 10:05 Uhr steht mit den Bestimmungen des GebAG im Einklang.

Die Gesamtgebühr des Antragsstellers war daher mit € 124,00 zu bestimmen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

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