BVwG W227 2009664-1

BVwGW227 2009664-111.8.2014

B-VG Art.133 Abs4
SchUG §19 Abs3a
SchUG §23 Abs1 Z3
SchUG §25 Abs1
SchUG §71 Abs2 litc
SchUG §71 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1
B-VG Art.133 Abs4
SchUG §19 Abs3a
SchUG §23 Abs1 Z3
SchUG §25 Abs1
SchUG §71 Abs2 litc
SchUG §71 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W227.2009664.1.00

 

Spruch:

W227 2009664-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Be-schwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bezirksschulrates XXXX Land West vom 9. Juli 2014, Zl. IL-BSR-BERUF-1/3-2014, zu Recht erkannt:

A.

Die Beschwerde wird gemäß § 25 Abs. 1 und § 71 Abs. 2 lit. c i.V.m. Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. 472/1986 i.d.F. BGBl. I Nr. 48/2014, abgewiesen.

B.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der minderjährige Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2013/2014 die 8. Schulstufe zunächst im Bundesrealgymnasium XXXX (BRG T.). Nach dessen Schulnachricht vom 7. Februar 2014 wurde er in Chemie mit "Nicht genügend", in Deutsch, Englisch, Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltkunde sowie in Physik jeweils mit "Genügend", in Informatik mit "Befriedigend", in Geografie und Wirtschaftskunde sowie in Bildnerische Erziehung jeweils mit "Gut", in Religion sowie in Bewegung und Sport jeweils mit "Sehr Gut" beurteilt.

2. Am 4. April 2014 wechselte der Beschwerdeführer in die 4. Klasse Hauptschule an der Neuen Mittelschule XXXX (NMS I.).

3. Am 24. April 2014 teilte das BRG T. per E-Mail der NMS I. mit, dass der Beschwerdeführer in der Woche, in der er abgemeldet wurde (31. März bis 4. April 2014), wie folgt beurteilt wurde: In Deutsch, Englisch, Biologie und in Chemie jeweils mit "Nicht genügend", in Mathematik, Geometrisches Zeichnen sowie in Physik jeweils zwischen "Genügend" und "Nicht genügend", in Geschichte, Geografie und Wirtschaftskunde und in Informatik jeweils mit "Genügend", in Musikerziehung mit "Befriedigend", in Bildnerische Erziehung zwischen "Gut" und "Befriedigend", und in Religion sowie in "Bewegung und Sport" jeweils mit "Sehr Gut".

4. Die Schularbeit des Beschwerdeführers im Gegenstand Mathematik wurde am 27. Mai 2014 mit der Note "Nicht genügend" beurteilt (der Beschwerdeführer erreichte 8 von möglichen 20 Punkten). Am selben Tag wurde die Mutter des Beschwerdeführers über das "drohende Nicht genügend" informiert.

5. Am 25. Juni 2014 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 6 i.V.m. § 25 Abs. 1 SchUG die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Pflichtgegenstand Mathematik mit "Nicht genügend" beurteilt worden. Die Voraussetzungen eines erfolgreichen Abschlusses der letzten Stufe der besuchten Schulart seien daher nicht erfüllt. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer berechtigt sei, gemäß § 23 Abs. 1 SchUG eine Wiederholungsprüfung aus Mathematik abzulegen und gemäß § 27 Abs. 1 SchUG die 4. Klasse (8. Schulstufe) zu wiederholen.

6. Am 30. Juni 2014 erhob der Vater des Beschwerdeführers fristgerecht Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz. Dazu führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei nach seinem Wechsel vom BRG T. in die NMS I. von der Schule nicht informiert worden, dass die Noten aus der Unterrichtszeit am BRG T. weiterhin in die Beurteilung einfließen würden, weshalb er sich "nicht so sehr" auf Mathematik konzentriert habe; denn dieses Fach habe für ihn am BRG T. (Note: "Genügend") "kein großes Problem" dargestellt. Er habe daher "seinen schulischen Einsatz auf jene Fächer gelegt, in denen er im [BRG T.] negativ beurteilt worden" sei. Auch seien die Erziehungsberechtigten von Seiten des BRG T. nicht informiert worden, dass sich ihr Sohn vom Halbjahreszeugnis bis zum Schulwechsel in die NMS I. in sechs Fächern auf die Noten "Nicht genügend" bzw. zwischen "Genügend" und "Nicht genügend" verschlechtert habe. Diese Tatsache sei den Erziehungsberechtigten erst bei einer Vorsprache am 27. Mai 2014 vom Klassenvorstand mitgeteilt worden. Somit seien die Unterstützungs- und Fördermaßnahmen der Erziehungsberechtigten "nicht im richtigen Maße einzusetzen und zu koordinieren" gewesen. Dem Beschwerdeführer sei eine Prüfung zwischen "Genügend" und "Nicht genügend" angekündigt worden, wobei eine positive Prüfung für ein "Genügend" im Jahreszeugnis ausreichen würde. Er habe die Prüfung mit "Genügend" abgelegt und die Lehrerin habe ihm zur bestandenen Prüfung mit den Worten gratuliert: "Ich gratuliere zur Prüfung, das reicht!" Deshalb wären die Erziehungsberechtigten davon ausgegangen, dass die Ankündigung der Prüfung als Prüfung zwischen "Genügend" und "Nicht Genügend" und die anschließende Aussage der Lehrerin nur ein "Genügend" im Zeugnis bedeuten könnte. Im Nachhinein habe die Lehrerin gesagt, dass das "Genügend" der Prüfung nicht ausreiche und er im Zeugnis ein "Nicht genügend" erhalte. Die Note "Nicht genügend" müsse aufgrund der beschriebenen Tatsachen auf "Genügend" abgeändert werden, weil die falschen Informationen Hauptgründe der negativen Beurteilung gewesen seien.

7. Aus der Stellungnahme der Lehrerin vom 4. Juli 2014 zur Beurteilung der Leistungen des Beschwerdeführers in Mathematik geht hinsichtlich der Mitarbeitsbeobachtungen ab 7. April 2014 und zur mündlichen Prüfung am 17. Juni 2014 Folgendes hervor:

"24.4. mündliche Wh. Grundformeln quadratische, rechteckige, dreiseitige, sechsseitige Pyramiden, platonische Körper

? -

25.4. LZK ‚Pyramiden' ? 31/2/6 P.

5.5. Multiplizieren und Dividieren von Bruchtermen

Wh. an Tafel ? -

8.5. Plusrunde Wh. Bruchterme

? -

? LZK ‚Multiplizieren und Dividieren von Bruchtermen'

? 1/6 Punkte

23.5. Nach Partnerarbeit ‚Mischungsaufgaben' Wh.

? -

6.6. Kugel Formeln ? -

9.4. HÜ nicht gebracht

10.4. HÜ nicht gebracht

25.4. HÜ in Ordnung

5.5. mangelhafte HÜ

5.6. HÜ nicht gebracht

? mündliche Mitarbeit beziehungsweise mündliche Übungen: 5

Am Montag, 26.5., fand ein FU [Förderunterricht] statt, zu dem sich XXXX nicht gemeldet hat. Da die Schülerin XXXX sehr lange gefehlt hat, lernte ich mit ihr den schwierigen Lernstoff ‚Bruchterme' nach und habe XXXX dazu eingeladen. Auch das hat er nicht wahrgenommen.

[...]

Mündliche Prüfungen (§ 5 LBVO):

17.6.2014: Genügend (58%; 31/2/6 P.) siehe Beilage! [Danach wurden dem Beschwerdeführer drei Fragen gestellt, wobei er bei jeder Frage zwei Punkte erreichen konnte. Bei der ersten Frage erreichte er 11/2 Punkte, wobei in Klammer 1 Punkt steht. Bei der zweiten Frage erreichte er 0 Punkte und bei der dritten Frage 2 Punkte.]

Anmerkung: Hatte zu dieser Prüfung keinen eigenen Taschenrechner (‚vergessen'). Konnte dann mit dem geliehenen Taschenrechner nicht umgehen!

Wesentliches des Lernstoffes der 8. Schulstufe (Formeln, Anwendung des PLS, Umkehrungen beherrscht XXXX nicht!".

8. Laut Jahreszeugnis vom 4. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer in "Mathematik, 1. Leistungsgruppe" mit "Nicht genügend" beurteilt und es wurde festgehalten, dass er gemäß § 25 SchUG die 4. Klasse der Hauptschule (8. Schulstufe) nicht erfolgreich abgeschlossen hat.

9. Am 9. Juli 2014 erörterte der Bezirksschulrat mit den Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens; zusätzlich führte er mit ihnen, dem Schulleiter der NMS I., der Mathematiklehrerin, dem Direktor und dem Sportkoordinator des Bundes-Oberstufenrealgymnasium XXXX (BORG I.) Gespräche.

10. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Bezirksschulrat den Widerspruch gemäß § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 71 Abs. 2 lit. c i.V.m.

Abs. 4 SchUG mit folgendem Spruch ab: "Die Beurteilung mit ‚Nicht genügend' im Pflichtgegenstand Mathematik wird nicht abgeändert."

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte er zu den Unterrichtsleistungen des Beschwerdeführers im Fach Mathematik im Wesentlichen Folgendes fest: Die mündliche Leistung des Beschwerdeführers mache ca. 60 Prozent der Jahresnote aus; die detailliert wiedergegebenen mündlichen Mitarbeitsbeobachtungen der Lehrerin würden dem Beschwerdeführer die Gesamtnote "Nicht genügend" zuweisen. Von den fünf geforderten Hausübungen seien eine Hausübung komplett, eine Hausübung sehr mangelhaft erledigt und drei Hausübungen von ihm nicht gemacht worden. Bei der Schularbeit am 27. Mai 2014 habe der Beschwerdeführer 8 von möglichen 20 Punkten erreicht und ein "Nicht genügend" erhalten; die schriftlichen Leistungen würden ca. 40 Prozent der Jahresnote ausmachen. Am "17."

(gemeint: 27.) Mai 2014 sei die Mutter des Beschwerdeführers über den Notenstand und das "drohende Nicht genügend" informiert worden. Die fristgerecht angesagte mündliche Prüfung habe der Beschwerdeführer am 17. Juni 2014 mit "Genügend" abgelegt. Diese Leistung reiche laut Aussage der Mathematiklehrerin nicht aus, um die vorangegangenen Leistungen auszubessern. Laut ihrer Aussage beherrsche der Beschwerdeführer Wesentliches des Lehrstoffes der 8. Schulstufe nicht. Die Entscheidung auf "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand Mathematik sei daher zu Recht ergangen. Zur "weiteren Vorgehensweise, Schritte, Möglichkeiten, Zukunftsperspektiven" wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer berechtigt sei, eine Wiederholungsprüfung abzulegen. Er sei einer der besten Nachwuchstischtennisspieler in "ganz" Österreich und sei aus "sportlichen Gründen" in das BORG I. aufgenommen worden. Aus schulischer Sicht sei ihm mitgeteilt worden, dass er ein positives Abschlusszeugnis benötige, um in das BORG I. aufgenommen zu werden. Ein solches könne frühestens nach erfolgreicher Ablegung der Wiederholungsprüfung am 2. September 2014 vorgelegt werden.

11. Gegen diesen Bescheid erhob der Vater des Beschwerdeführers fristgerecht "Einspruch" (gemeint: Beschwerde). In dieser wird zunächst festgehalten, dass das Widerspruchsvorbringen im angefochtenen Bescheid "richtig" wiedergegeben worden sei.

Zusätzlich wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Behauptung der Lehrerin, dass die Prüfung am 17. Juni 2014 keine Prüfung zwischen "4 und 5" gewesen sei, sei nicht richtig. Die Prüfung sei als Prüfung zwischen "4 und 5" angekündigt worden; dies könnten auch Mitschüler seines Sohnes bestätigen. Die Gratulation der Lehrerin zur bestandenen Prüfung habe sich "ganz klar" auf den positiven Jahresabschluss des Beschwerdeführers bezogen. Auch diese Aussage könnten Mitschüler bestätigen. Diese Information habe auch der Bruder des Beschwerdeführers von Schülern an der Schule erfahren. Dem Beschwerdeführer sei bei der Ankündigung der Prüfung nicht gesagt worden, dass er für einen positiven Jahresabschluss ein "Befriedigend" erreichen müsse. Deshalb habe er die Prüfung unter falschen Voraussetzungen erledigen müssen. Die Mitarbeit des Beschwerdeführers im Unterricht sei für die Eltern den gewünschten Anforderungen entsprechend, denn im Schulübungsheft seien zahlreiche positive Korrekturzeichen der Lehrerin zu finden. Er habe auch mehrmals im Unterricht an der Tafel gearbeitet und seine Arbeit sei von der Lehrerin und den Mitschülern "positiv und erfolgreich bewertet bzw. beurteilt" worden. Dies könnten die Mitschüler seines Sohnes bestätigen. Dass sich die Noten des Beschwerdeführers (auch in anderen Gegenständen) vom Semester bis zum Abgang vom BRG T. so rapide verschlechtert hätten, sei auch für den Bezirksschulinspektor nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe wesentlich mehr als fünf Hausübungen zu erledigen gehabt. Es sei möglich, dass er drei Hausübungen nicht erledigt habe. Er habe aber "mit Sicherheit" mehr Hausübungen als nur eine Hausübung "komplett" gemacht. Dies könne auch belegt werden.

12. Am 15. Juli 2014 legte der Bezirksschulrat die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (bis 1. August 2014: des Bezirksschulrates) wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1.1.1. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist ein Widerspruch gegen die Entscheidung, dass der Schüler die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat, an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

Nach Abs. 2a) leg. cit. tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichen, ob eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen.

2.1.1.2. Im Hinblick auf die mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretene Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, und der damit verbundenen konsequenten Abschaffung des administrativen Instanzenzuges ist zu prüfen, ob die mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich, BGBl. I Nr. 75/2013, geänderten Verfahrensvorschriften im SchUG diesen neu geschaffenen verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen: Zwar entscheidet über den Widerspruch im Rahmen des Provisorialverfahrens eine andere, nämlich übergeordnete Stelle. Dies stellt jedoch kein unzulässiges devolutives Rechtsmittel dar, weil die Entscheidung der unselbstständigen Anstalt Schule (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 [S 41] zu Art. 14 Abs. 6 B-VG i.V.m. FN 1 [S 1364] zu § 2 Privatschulgesetz) lediglich eine provisoriale ist, gegen welche der Rechtsbehelf des Widerspruchs zulässiger Weise geltend gemacht werden kann. Erst auf Grund dieses Widerspruchs wird das behördliche Verfahren (AVG) bei der zuständigen Schulbehörde eingeleitet (vgl. die Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich BGBl. I Nr. 75/2013 [2212 d. B. XXIV. GP], wonach durch den neuen Begriff "Widerspruch" klar gestellt werden soll, dass es sich bei Entscheidungen von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes [z.B. Schulleiterin oder Schulleiter, Konferenz, Prüfungskommission, Wahlkommission] um provisoriale Entscheidungen handelt, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen.). Eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann daher auch erst gegen einen im Rahmen dieses behördlichen Verfahrens ergangenen Bescheid erhoben werden. Damit ist - im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des § 71 SchUG - kein verfassungsrechtlich verpönter verwaltungsbehördlicher Instanzenzug erkennbar.

2.1.2.1. Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

Gemäß § 19 Abs. 3a SchUG ist, wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit "Nicht genügend" zu beurteilen wären, dies den Erziehungsberechtigten ab November bzw. ab April unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z.B. Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren.

Die Verständigungen gemäß Abs. 3a haben ausschließlich Informationscharakter (§ 19 Abs. 7 SchUG).

Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18 SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

2.1.2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits (zu den sinngemäßen Vorgängerbestimmungen) mehrmals ausgesprochen hat, hat eine Verletzung der Verständigungspflichten nach § 19 SchUG nicht die Unzulässigkeit einer negativen Beurteilung im Jahreszeugnis zur Folge. Es sind nämlich die vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr tatsächlich erbrachten Leistungen des Schülers für eine auf das Unterrichtsjahr bezogene Leistungsbeurteilung des Schülers maßgeblich. Hingegen bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei der Leistungsbeurteilung von fingierten, bei Beachtung der Verständigungspflicht allenfalls erzielbaren Leistungen auszugehen wäre. Ebenso wenig bietet das Gesetz der Annahme eine Grundlage, die unter Verletzung der Verständigungspflichten erbrachten Leistungen dürften in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden. Würden die Verletzung der behördlichen Informationspflicht und die deswegen möglicherweise unterbliebenen "Gegensteuerungsmaßnahmen" der Erziehungsberechtigten in die Jahresbeurteilung miteinbezogen, käme es im Gegenteil zur Berücksichtigung eines Aspekts, der gemäß § 20 SchUG nicht in Rechnung gestellt werden darf (vgl. VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176 m. w.N.).

2.1.3.1. Nach § 3 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung (LeistungsbeurteilungsVO), BGBl. Nr. 371/1974 i.d.F. BGBl. II Nr. 255/2012, dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung:

die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,

besondere mündliche Leistungsfeststellungen (mündliche Prüfungen, mündliche Übungen),

besondere schriftliche Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, schriftliche Überprüfungen [Tests, Diktate]),

besondere praktische Leistungsfeststellungen

besondere grafische Leistungsfeststellungen.

Andere Formen der Leistungsfeststellung als die in den lit. a) bis

e) genannten Formen sind nicht zulässig (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 [S 853] zu § 3 Abs. 1 LeistungsbeurteilungsVO).

Nach § 4. Abs. 1 leg. cit. umfasst die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:

in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und grafische Leistungen,

Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,

Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,

Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,

Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.

Bei der Mitarbeit sind sowohl Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt als auch Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.

Gemäß § 5 Abs. 1 LeistungsbeurteilungsVO bestehen mündliche Prüfungen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden. Nach § 5 Abs. 2 leg. cit. ist auf Wunsch des Schülers in jedem Pflichtgegenstand einmal im Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist.

2.1.3.2. Im Gegensatz zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. Nr. 492/1992 ist der Lehrer nur mehr auf Antrag des Schülers verpflichtet, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Damit ist der formale Grund, bei einer bevorstehenden Semester- oder Jahresbeurteilung mit "Nicht genügend" eine mündliche Prüfung selbst in aussichtslosen Fällen durchführen zu müssen (auch gegen den Willen des Schülers), weggefallen. Folglich ist die schon früher unrichtige Auffassung, es handle sich hier um eine "Entscheidungsprüfung", jedenfalls nicht gegeben. Die Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 LeistungsbeurteilungsVO ist rechtlich eine Prüfung wie jene, die vom Lehrer ohne Schülerwunsch unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 4 durchgeführt werden, dies aufgrund der Gesamtkonzeption der Leistungsbeurteilung und somit aus rechtlichen Gründen, aber auch aus pädagogischen Überlegungen. Denn eine einzige punktuelle Prüfung von der Dauer weniger Minuten kann im Regelfall das während eines kompletten Beurteilungsabschnittes gewonnene Gesamtbild der Leistungen nur ergänzen, nicht jedoch abändern. Die "§ 5 Abs. 2-Prüfung" ist daher eine mündliche Prüfung wie jede andere, die nur einen "Mosaikstein" im Gesamtleistungsbild eines Schülers oder einer Schülerin darstellen kann, die aber nicht dazu geeignet ist, alleinige Grundlage für die Leistungsbeurteilung über ein Semester oder über ein ganzes Schuljahr zu sein (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 2 [S 856] zu § 5 Abs. 2 LeistungsbeurteilungsVO, mit Hinweis auf die Erläuterungen des BMU zum Entwurf der Novelle BGBl. N4. 492/1992; vgl. zur Gesamtbeurteilung der Leistungen wieder VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176).

2.1.4. Nach § 14 Abs. 5 LeistungsbeurteilungsVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Nach dessen Abs. 6 sind Leistungen mit "Nicht genügend" zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt.

2.1.5. Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 3 SchUG darf ein Schüler - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist; hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit "Nicht genügend" zwei nicht übersteigen.

Gemäß § 25 Abs. 1 erster und zweiter Satz SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält.

2.2.1. Beschwerdegegenstand ist, ob die Leistungsbeurteilung des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand "Mathematik" der 4. und damit letzten Stufe der Hauptschule mit "Nicht genügend" zu Recht erfolgte.

2.2.2. Unstrittig ist, dass die Leistung des Beschwerdeführers in "Mathematik" am 7. Februar 2014 mit "Genügend" (Schulnachricht BRG T.) und in der Woche von 31. März bis 4. April 2014 bereits zwischen "Genügend" und "Nicht genügend" beurteilt wurde.

Weiters wird nicht bestritten, dass die Schularbeit des Beschwerdeführers mit der Note "Nicht genügend" beurteilt wurde.

Strittig ist hingegen, ob die mündliche Prüfung am 17. Juni 2014 einen positiven Jahresabschluss hätte bewirken sollen. Dazu ist - wie oben unter Punkt 2.1.3.2. ausgeführt - festzuhalten, dass diese Prüfung keine "Entscheidungsprüfung" war. Vielmehr war sie eine mündliche Prüfung wie jede andere, die nur einen "Mosaikstein" im Gesamtleistungsbild des Beschwerdeführers darstellte, aber nicht dazu geeignet war, alleinige Grundlage für seine Leistungsbeurteilung zu sein.

Das nicht untermauerte Beschwerdevorbringen, die Mitarbeit des Beschwerdeführers im Unterricht sei von der Lehrerin und den Mitschülern "positiv und erfolgreich bewertet und beurteilt" worden, kann nicht geteilt werden: Die schlüssigen Aufzeichnungen der Lehrerin, wonach der Beschwerdeführer bei sämtlichen mündlichen Wiederholungen - bis auf eine, bei der er von 6 möglichen Punkten 31/2 Punkte erreichte - "negativ" beurteilt wurde, bei Partner- und Gruppenarbeiten "wenig aktive" Beteiligung und sonst "keine aktive" Mitarbeit zeigte, weisen auf das Gegenteil hin.

Dem ebenfalls unbelegten Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Hausübungen seien nicht vollständig beachtet worden, ist zu entgegnen, dass Hausübungen in der taxativen Aufzählung im § 3 Abs. 1 lit. a) bis lit. e) LeistungsbeurteilungsVO nicht als eine Form der Leistungsfeststellung angeführt werden. Vielmehr dienen sie primär der Übung des Lehrstoffes und fließen bloß als kleiner Teil in die Beurteilung der Mitarbeit gemäß § 4 Abs. 1 LeistungsbeurteilungsVO ein. Selbst wenn der Beschwerdeführer mehr als fünf Hausübungen gemacht hätte, erfüllte er jedoch die Anforderungen nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend.

2.2.3. Somit reichten die vorliegenden Unterlagen aus, um nach § 71 Abs. 4 SchUG feststellen zu können, dass die Leistungen des Beschwerdeführers zutreffend mit "Nicht genügend" beurteilt wurden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 20 [S 736] zu § 71 Abs. 4 SchUG i.V.m. FN 1 [S 854 f.] zu § 4 LeistungsbeurteilungsVO, jeweils mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Unterstützungs- und Fördermaßnahmen der Erziehungsberechtigten seien "nicht im richtigen Maße einzusetzen und zu koordinieren" gewesen, weil die Erziehungsberechtigten erst am 27. Mai 2014 informiert worden seien, dass sich der Beschwerdeführer vom Halbjahreszeugnis bis zum Schulwechsel in die NMS I. in sechs Fächern auf die Noten "Nicht genügend" bzw. zwischen "Genügend" und "Nicht genügend" verschlechtert habe, ist - abgesehen davon, dass im Widerspruchsvorbringen in der Formulierung "[der Beschwerdeführer habe] seinen schulischen Einsatz auf jene Fächer gelegt, in denen er im BRG T. negativ beurteilt worden [sei]" hervorgeht, dass die Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführer über die Beurteilungen schon vorher Bescheid gewusst haben müssen, weil es sonst mit Chemie nur ein Fach gewesen wäre, auf das er seinen schulischen Einsatz gelegt hätte - Folgendes festzuhalten: Nach der oben unter Punkt 2.1.2.2. dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Verletzung der Verständigungspflichten (hier: nach § 19 Abs. 3a SchUG) nicht die Unzulässigkeit einer negativen Beurteilung im Jahreszeugnis zur Folge, da nämlich die vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr tatsächlich erbrachten Leistungen des Schülers für eine auf das Unterrichtsjahr bezogene Leistungsbeurteilung des Schülers maßgeblich sind (vgl. auch Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 37a [S 590] zu § 22 Abs. 11 SchUG, wonach bei einem Schulwechsel während des Unterrichtsjahres alle in dem betreffenden Jahr erbrachten Leistungen zu Grunde zu legen sind). Dieser Vorwurf war somit nicht relevant.

Schließlich ging der Bezirksschulrat zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer berechtigt ist, zur Wiederholungsprüfung anzutreten (vgl. § 23 Abs. 1 Z. 3 SchUG). § 25 Abs. 2 SchUG findet hingegen im gegenständlichen Fall keine Anwendung, da der Beschwerdeführer die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe erreicht hat, weshalb ein Aufsteigen nicht möglich ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die - wie oben unter Punkt 2. dargestellt - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur neuen Rechtslage im SchUG ist im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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