StudFG §50 Abs1 Z4
StudFG §51 Abs1 Z3
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W224.2180386.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb.XXXX, gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 13.10.2017, Dok. Nr.: 386016501, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 50 Abs. 1 Z 4 und § 51 Abs. 1 Z 3 Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG, BGBl. I Nr. 305, in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2017, abgewiesen. Die im Mai 2017 ausbezahlten Studienbeihilfenbeträge in der Höhe von € 734,00 sind zurückzuzahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat im Sommersemerster 2014 ihr Bachelorstudium Transkulturellen Kommunikation an der Universität Wien aufgenommen und im Wintersemester 2014/15 auf das Bachelorstudium Kultur- und Sozialanthropologie gewechselt. Zuletzt wurde ihr Antrag auf Studienbeihilfe mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 10.09.2016 für den Zeitraum Wintersemester 2016/17 und Sommersemester 2017 bewilligt. Die Höhe der Studienbeihilfe betrug beginnend mit September 2016 monatlich EUR 709,00. In der Begründung dieses Bescheides hieß es wörtlich ua.: "Hinweis: Ihr Anspruch auf Studienbeihilfe kann trotz dieser Bewilligung wegfallen. Melden Sie deshalb sofort jeden Studienabbruch und Studienwechsel, einen Wechsel des Studienortes sowie den Abschluss des geförderten Studiums oder eines sonstigen Studiums."
2. Am 18.05.2017 teilte die Beschwerdeführerin der Stipendienstelle Wien mit, dass sie am 17.05.2017 ihre letzte Note eingetragen bekommen hat.
3. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 25.07.2017, Dok. Nr.: 379421201, wurde ausgesprochen, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe und Fahrtkostenzuschuss mit Ende April 2017 erloschen ist und die seit Ende April 2017 bezogenen Beihilfen (Studienbeihilfe und Fahrtkostenzuschuss) in der Höhe von insgesamt EUR 734,00 zurückzuzahlen sind. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im April 2017 die letzte Prüfung ihres Studiums abgelegt und somit ihr Studium abgeschlossen. Der Anspruch auf Studienbeihilfe und Fahrtkostenzuschuss sei daher gemäß § 50 Abs. 1 Z 4 StudFG erloschen. Nach Erlöschen dieses Anspruchs seien der Beschwerdeführerin Studienbeihilfe und Fahrtkostenzuschuss angewiesen worden. Diese seien daher gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 StudFG zurückzuzahlen.
4. Nach erfolgtem E-Mail-Verkehr zwischen der Beschwerdeführerin und der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, langte am 11.08.2017 bei der Studienbeihilfenbehörde eine Vorstellung gegen den Bescheid vom 25.07.2017 ein, in welcher die Beschwerdeführerin darlegte, sie habe ihre letzte Note am 17.05.2017 eingetragen bekommen. Die Beihilfe von Mai sei daher nicht zurückzuzahlen.
Nach Aufforderung durch die belangte Behörde reichte die Beschwerdeführerin ihr Bachelorzeugnis und den Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades nach. Ferner legte sie eine Bestätigung des Instituts für Kultur- und Sozialanthropologie vor, wonach die letzte notwendige Leistung für ihr Bachelorstudium am 17.04.2017 abgegeben und die positive Note am 17.05.2017 im System erfasst worden sei.
5. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 17.08.2017, Dok. Nr.: 379753301 (Vorstellungsvorentscheidung), wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 25.06.2017 bestätigt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 50 Abs. 1 Z 4 StudFG erlösche der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung, für das er Studienbeihilfe beziehe, abgelegt habe. Das Studienförderungsgesetz beziehe sich somit nicht auf den Tag der Noteneintragung, sondern auf das Datum, an dem die Prüfung absolviert worden sei, also auf den Studienabschluss. Sowohl das Institut für Kultur- und Sozialanthropologie als auch das Abschlusszeugnis der Universität Wien würden bestätigen, dass die Beschwerdeführerin die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung am 17.04.2017 abgelegt habe. Auch dem Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades könne dieses Abschlussdatum entnommen werden.
6. Am 12.09.2017 erhob die Beschwerdeführerin einen als "Vorstellung" bezeichneten Vorlageantrag gegen den Bescheid vom 17.08.2017 und führte aus, dass sie diesen Bescheid als rechtswidrig und unrichtig ansehe. Ihre letzte Prüfung habe sie mit 17.05.2017 abgeschlossen. Dies sei auch durch die Noteneintragung des Instituts ersichtlich.
7. Mit Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.10.2017, Dok. Nr.: 386016501, wurde dem Vorlageantrag keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe und Fahrtkostenzuschuss mit Ende April 2017 erlösche. Die seit Ende April bezogenen Beihilfen Studienbeihilfe und Fahrtkostenzuschuss seien daher zurückzuzahlen. Begründend wurde aus rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass der Erlöschungsgrund kraft Gesetzes bei Verwirklichung des Tatbestandes eintritt. Für das Erlöschen sei der Zeitpunkt der tatsächlichen Ablegung der letzten Prüfung maßgeblich, wobei der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem die letzte Prüfung abgelegt worden sei, erlösche. Das Datum, wann eine Note eingetragen worden sei, ein Bescheid ausgestellt worden sei oder man vom positiven Abschluss Kenntnis erlange, habe für den Anspruch auf Studienbeihilfe keine Relevanz. Da auch der Bescheid über die Verleihung eines akademischen Grades bestätige, dass die Beschwerdeführerin am 17.04.2017 die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verleihung des akademischen Grades erfüllt habe, steht unstrittig fest, dass ihr Anspruch auf Studienbeihilfe und Fahrkostenzuschuss mit Ende April 2017 erloschen sei.
8. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde seitens der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, die endgültige und letzte Note sei erst am 17.05.2017 eingetragen worden. Erst zu diesem Zeitpunkt habe sie die Bestätigung erhalten, dass sie alle Leistungen und notwendigen ECTS nun erbracht habe, und habe um das Abschlusszeugnis ansuchen können. Auf der "KSA" gebe es nur zwei Bachelorarbeiten und keine Endprüfung. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin auch im Sommersemester legitim gemeldet gewesen. Als die Beschwerdeführerin die letzte Note erhalten habe, habe sie Bescheid gegeben. Zuvor sei dies nicht möglich gewesen.
9. Mit Schreiben vom 19.12.2017, eingelangt am 21.12.2017, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin hat im Wintersemester 2014/15 ihr Bachelorstudium Kultur- und Sozialanthropologie an der Universität Wien aufgenommen. Zuletzt wurde ihr Antrag auf Studienbeihilfe mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 10.09.2016 für den Zeitraum Wintersemester 2016/17 und Sommersemester 2017 bewilligt. Zuletzt bezog die Beschwerdeführerin für Mai 2017 Studienbeihilfe sowie einen Fahrkostenzuschuss in der Höhe von insgesamt EUR 734,00.
Die Beschwerdeführerin hat mit 17.04.2017 alle im Curriculum für das Bachelorstudium Kultur- und Sozialanthropologie vorgeschriebenen Prüfungen positiv absolviert und das Bachelorstudium damit abgeschlossen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades "Bachelor of Arts" an die Beschwerdeführerin und dem Abschlusszeugnis zum Bachelorstudium ist klar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre letzte für das Bachelorstudium Kultur- und Sozialanthropologie vorgeschriebene Prüfung (fallbezogen "PM Bachelorseminar und Bachelorarbeit: Empirische Datenerhebung und Auswertung") am 17.04.2017 positiv absolviert und das Studium am 17.04.2017 auch abgeschlossen hat.
Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden und ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305, in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2017, lauten:
"1. Abschnitt
Voraussetzungen
§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende
1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),
2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),
4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich
a) für Selbsterhalter gemäß § 27 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,
b) für Studierende gemäß § 28, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre,
c) für behinderte Studierende gemäß § 29 um fünf Jahre,
d) für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben.
[...]
9. Abschnitt
[...]
Erlöschen des Anspruches
§ 50. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem der Studierende
1. verstorben ist oder
2. die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat oder
3. das Studium abbricht oder
4. die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat.
(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres),
1. mit dem die Anspruchsdauer für den Studienabschnitt endet, sofern nicht innerhalb der Antragsfrist des folgenden Semesters der Studienabschnitt abgeschlossen wird;
2. für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 vorgelegt hat oder
3. nach dem der Studierende ein anderes Studium aufnimmt; dies gilt auch für den Wechsel der in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen; das Erlöschen tritt nicht ein, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe zum Zeitpunkt des Studienwechsels vorliegen.
[...]
Rückzahlung
§ 51. (1) Studierende haben zurückzuzahlen:
1. Studienbeihilfenbeträge, deren Zuerkennung erschlichen wurde;
2. Studienbeihilfenbeträge, deren Zuerkennung durch unvollständige oder unwahre Angaben bewirkt wurde;
3. Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden;
4. Studienbeihilfenbeträge, für deren Auszahlung die Voraussetzungen durch eine nachträgliche Abänderung des Bewilligungsbescheides weggefallen ist;
5. den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, der in den ersten beiden Semestern insgesamt, in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums bezogen wurde, wenn nicht wenigstens Studiennachweise in dem in § 48 Abs. 2 festgelegten Ausmaß vorgelegt werden;
6. den gesamten Betrag der im ersten Semester bezogenen Studienbeihilfe, wenn nach einem Studienabbruch oder einer Studienunterbrechung nicht wenigstens Studiennachweise in dem in § 48 Abs. 3 festgelegten Ausmaß vorgelegt werden.
(2) Im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruches ist die Rückzahlungsforderung gegen diesen aufzurechnen. Der monatlich durch Aufrechnung einbehaltene Betrag darf 50% der monatlich zustehenden Studienbeihilfe nicht übersteigen. Eine Aufrechnung ist auch vor Rechtskraft des Bescheides über die Rückzahlungsverpflichtung zulässig. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, so kann die Schuld unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der rückzahlungspflichtigen Person bis zu zwei Jahren gestundet und auch die Rückzahlung in Teilbeträgen von nicht mehr als 36 Monatsraten gestattet werden.
(3) Im Fall des Abs. 1 Z 5 und 6 entfällt die Rückforderung, wenn der Studierende
1. sein Studium weiter betreibt und längstens in der Antragsfrist des fünften Semesters ab Studienbeginn wieder einen günstigen Studienerfolg gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 und Z 5, § 23 Z 2, § 24 Z 2 und § 25 Abs. 1 Z 2 nachweist oder
2. die zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise zwar innerhalb der für die Vorlage vorgesehenen Frist erworben, diese jedoch erst nach Ablauf der Frist vorgelegt hat.
(4) Die Begünstigungen der Abs. 2 und 3 gelten nicht für den Fall der Erschleichung. In diesem Fall sind die empfangenen Beträge ab deren Erhalt mit 8% zu verzinsen und zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zur Rückzahlung fällig. Personen, die durch vorsätzliche Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 40 Abs. 4 an der Erschleichung teilgenommen haben, haften mit dem zur Rückzahlung verpflichteten Studierenden als Gesamtschuldner.
(5) Rückzahlungsansprüche verjähren in drei Jahren, wenn nicht vor Ablauf dieser Frist ein Rückzahlungsbescheid ergeht. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte gesetzlich nicht gebührende Studienbeihilfenrate ausgezahlt wurde. Der Lauf der Verjährungsfrist ist gehemmt, solange sich der Rückzahlungsverpflichtete im Ausland aufhält.
(6) Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Rückzahlungsbescheide sind Exekutionstitel. Im Exekutionsverfahren wegen dieser Rückzahlungsbescheide wird der Bund von der Finanzprokuratur vertreten, die die Eintreibung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen kann. Die Kosten des Einschreitens der Finanzprokuratur sind vom rückzahlungspflichtigen Studierenden zu ersetzen. Die Rückforderung ist nicht zu verzinsen.
Zu A)
1. Gemäß § 50 Abs. 1 Z 4 StudFG erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat.
Dem Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades "Bachelor of Arts" an die Beschwerdeführerin vom 12.06.2017 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 17.04.2017 die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verleihung des akademischen Grades iVm dem Curriculum für das Bachelorstudium Kultur- und Sozialanthropologie (erschienen im Mitteilungsblatt der Universität Wien gemäß UG 2002, 24. Stück, Nummer 156 vom 27.06.2011) erfüllt hat. Gesetzliche Voraussetzung für die Verleihung des akademischen Grades "Bachelor of Arts" ist gemäß § 87 UG, BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 8/2018, insbesondere die positive Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen.
Auch aus dem vorliegenden Abschlusszeugnisses zum Bachelorstudium geht eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin die letzte vorgesehene Prüfung des Bachelorstudiums Kultur- und Sozialanthropologie am 14.07.2017 positiv absolviert hat. Es bleibt daher kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin mit 14.07.2017 auch alle für das Studium notwendigen Prüfungen positiv abgelegt hat.
Die Eintragung der Note im Online-System der Universität ist, wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausführte, in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz, denn der Wortlaut des § 50 Abs. 1 Z 4 StudFG sieht als Voraussetzung für das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe ausschließlich die Ablegung der letzten in den Studienvorschriften vorgesehenen Prüfung jenes Studiums vor, für welches der Studierende Studienbeihilfe bezieht, nicht aber die Eintragung der Note.
Da die Beschwerdeführerin die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung ihres Studiums, für das sie Studienbeihilfe bezog, am 17.04.2017 abgelegt hat, erlosch der Anspruch auf Studienbeihilfe Ende des Monats April 2017.
Das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe tritt ex lege ein (VwGH 22.02.1991, 89/12/0114). Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist aber dennoch zulässig, weil ein öffentliches Interesse bzw - objektiv gesehen - auch ein Interesse der Studierenden an einer rechtlichen Klarstellung durch Erlassung eines Bescheides besteht (VwGH 24.09.1997, 97/12/0152). Die Erlassung eines eigenen Bescheides, der das Erlöschen des Anspruches feststellt, kann im rechtlichen Interesse des Studierenden etwa in Zusammenhang mit der Rückforderung zu viel ausbezahlter Studienbeihilfe geboten sein (vgl. RV 473 BlgNR 18. GP , 39).
Fallbezogen hat die Beschwerdeführerin auch im Mai 2017 und somit nach Eintritt des gesetzlichen Erlöschungsgrundes des § 50 Abs. 1 Z 4 StudFG noch Studienbeihilfe sowie Fahrkostenzuschuss bezogen.
Da Studienbeihilfen- und Fahrtkostenzuschussbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes ausbezahlt wurden, gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 StudFG jedenfalls zurückzuzahlen sind, begegnet die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung zur Rückzahlung der für Mai 2017 bezogenen Studienbeihilfe im Ergebnis keinen Bedenken (BVwG 30.06.2014, W224 2006330-1; vgl. auch VwGH 29.11.2011, 2011/10/0038).
Weder ist es der Beschwerdeführerin gelungen, mit ihrem Vorbringen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, noch sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht andere Gründe für eine Rechtswidrigkeit des Bescheides hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin ist sohin, soweit eine Rückzahlung in voller oder teilweiser Höhe nicht bereits erfolgte, weiterhin verpflichtet, den Betrag von EUR 734,00 zurückzuzahlen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der Rückzahlung der für Mai 2017 ausbezahlten Beihilfen Studienbeihilfe und Fahrtkostenzuschuss aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien festgestellt wurde und diesen Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei einem hinsichtlich des vorliegenden Sachverhalt klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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