BVwG W224 2006330-1

BVwGW224 2006330-130.6.2014

B-VG Art.133 Abs4
StudFG §13
StudFG §50 Abs1 Z4
StudFG §51 Abs1 Z3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ZustG §2 Z5
ZustG §37
B-VG Art.133 Abs4
StudFG §13
StudFG §50 Abs1 Z4
StudFG §51 Abs1 Z3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ZustG §2 Z5
ZustG §37

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W224.2006330.1.00

 

Spruch:

W224 2006330-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 12.12.2013, Zl. 305738501, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 50 Abs. 1 Z 4, § 51 Abs. 1 Z 3 Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 12.09.2011 (eingelangt am 26.09.2011) bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, einen Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe für das Masterstudium Unternehmensführung an der FH Wien der WKW. Sie begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, das Bachelorstudium Unternehmensführung abgeschlossen zu haben, zum Masterstudium zugelassen zu sein und sich mindestens vier Jahre selbst erhalten zu haben. Sie gab in dem im Antragsformular vorgesehenen Feld, in dem ihre E-Mail-Adresse auszufüllen war, ihre E-Mail-Adresse an. In diesem Feld war auch folgender Hinweis eingetragen: "Zustellungen erfolgen per E-Mail".

2. Mit Bescheid vom 16.11.2011, Zl. 252895601, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Studienbeihilfe für den Fachhochschul-Studiengang FH-Masterstudiengang Unternehmensführung - Executive Management bewilligt. Der Spruch wies der Bescheid Folgendes aus: "Der Bewilligungszeitraum endet mit Ablauf des August 2012. Für die Zeit danach wird Ihr Anspruch automatisch, also ohne Ihr Zutun, neu beurteilt, wenn Ihr Anspruch nicht zwischenzeitlich erloschen ist. Im Falle des Erlöschens muss allerdings ein neuerlicher Antrag gestellt werden, um wieder Beihilfe zu bekommen."

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin an die von ihr angegebene E-Mail-Adresse zugestellt.

3. Mit Bescheid vom 19.09.2012, Zl. 273220501, wurde der Beschwerdeführerin betreffend ihren verfahrenseinleitenden Antrag vom 12.09.2011 (eingelangt am 26.09.2011) Studienbeihilfe, die Rückvergütung des Studienbeitrages und ein Studienzuschuss für das von ihr betriebene FH-Masterstudium Unternehmensführung - Executive Management im Zeitraum Wintersemester 2012 und Sommersemester 2013 bewilligt. Der Spruch wies der Bescheid Folgendes aus: "Der Bewilligungszeitraum endet mit Ablauf des August 2013. Für die Zeit danach wird Ihr Anspruch automatisch, also ohne Ihr Zutun, neu beurteilt, wenn Ihr Anspruch nicht zwischenzeitlich erloschen ist. Im Falle des Erlöschens muss allerdings ein neuerlicher Antrag gestellt werden, um wieder Beihilfe zu bekommen." In der Begründung dieses Bescheides hieß es wörtlich ua.: "Hinweis: Ihr Anspruch auf Studienbeihilfe kann trotz dieser Bewilligung wegfallen. Melden Sie deshalb sofort jeden Studienabbruch und Studienwechsel, einen Wechsel des Studienortes sowie den Abschluss des geförderten Studiums oder eines sonstigen Studiums." Auch dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin an die von ihr angegebene E-Mail-Adresse zugestellt. Die im Bescheid bezeichneten Leistungen der Studienbeihilfe und des Fahrtkostenzuschusses wurden der Beschwerdeführerin bis inklusive August 2013 ausbezahlt, da die Beschwerdeführerin keine Meldung betreffend einen Studienabbruch, Studienwechsel, Wechsel des Studienortes oder den Abschluss des geförderten oder eines sonstigen Studiums meldete.

4. Mit Bescheid vom 12.09.2013 schrieb die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, der Beschwerdeführerin die Rückzahlung der seit Ende Juni 2013 bezogenen Beihilfen Studienbeihilfe und Fahrtkostenzuschuss vor. Weil die Beschwerdeführerin die letzte Prüfung ihres Studiums im Juni 2013 abgelegt und somit ihr Studium abgeschlossen habe, sei der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe und Fahrtkostenzuschuss seit Ende Juni 2013 erloschen. Die Studienbeihilfenbehörde stütze sich dabei auf § 50 Abs. 1 Z 4, § 51 Abs. 1 Z 3 und § 51 Abs. 2 StuFG sowie auf § 60 BHG. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin physisch per Post mit Zustellnachweis zugestellt.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung an den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien. Diesen Antrag begründete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass der Bescheid "ob einer falschen Rechtsgrundlage und Begründung rechtswidrig" sei, weil der im Bescheid zitierte § 60 BHG eine Regelung über "die Durchführung eines künftige Finanzjahre belastenden Vorhabens", aber keineswegs die Rückforderung irrtümlich erbrachter Leistungen (gemäß § 1431 ABGB) normiere. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass § 50 Abs. 1 Z 4 StudFG, wonach der Anspruch eines Studierenden auf Studienbeihilfe "mit Ende des Monats, in dem der Studierende die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat", erlischt, eine "generelle Norm" sei. Für Studierende an Fachhochschul-Studiengängen würden jedoch die in § 50 Abs. 5 StudFG "taxativ genannten Gründe", wonach der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem ein vorgeschriebenes Berufspraktikum negativ beurteilt wurde oder in dem der Studierende vom weiteren Besuch des Fachhochschul-Studiengangs ausgeschlossen wurde, erlischt, als "speziellere Norm" geltend. Da hinsichtlich der Beschwerdeführerin kein negativ beurteiltes Berufspraktikum bzw. ein Ausschluss vom weiteren Besuch des Fachhochschul-Studiengangs vorliege, bestehe ein Anspruch auf Studienbeihilfe bis August 2013. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei es mit dem Studienförderungsgesetz unvereinbar, Studierenden, die ihr Studium zielstrebig verfolgten und somit zum erstmöglichen Termin die Diplomprüfung bestünden, schlechter zu stellen als Studierende, die den erstmöglichen Prüfungstermin nicht erfolgreich absolvieren oder erst zum Ersatztermin im September antreten. Letztlich führte die Beschwerdeführerin an, dass sie im Vertrauen auf die geschilderte Rechtslage faktische Dispositionen getätigt habe und eine Rückforderung der Studienbeihilfe "unrechtmäßig und unbillig" wäre.

6. Die Studienbeihilfenbehörde wies den Antrag im Rahmen einer Vorstellungsvorentscheidung mit Bescheid vom 17.10.2013 ab, bestätigte die vorgeschriebene Rückzahlung der Studienbeihilfe und des Fahrtkostenzuschusses und führte im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausführungen zu § 50 Abs. 5 StudFG träfen nicht zu. In § 3 Abs. 1 sei geregelt, "welche Bildungseinrichtungen Förderungen erhalten können, dadurch gelten sämtliche Paragrafen welche im Studienförderungsgesetz angeführt werden auch für Fachhochschul-Studiengange". Die Beschwerdeführerin sei im "Hinweis" des bewilligenden Bescheides darauf aufmerksam gemacht worden, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe trotz dieser Bewilligung wegfallen könne und sie aus diesem Grund unter anderem den Abschluss des geförderten Studiums melden hätte müssen. Die Beschwerdeführerin habe den Studienabschluss jedoch nicht gemeldet. Auf Grund eines Datenaustausches mit der Fachhochschule wäre der Studienbeihilfenbehörde bekannt geworden, dass die Beschwerdeführerin ihr Studium am 25.06.2013 abgeschlossen habe. Es treffe daher die Voraussetzung des § 50 Abs. 1 Z 4 StudFG auf ihren Studienbeihilfenbezug zu. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin physisch per Post mit Zustellnachweis zugestellt.

7. Die Beschwerdeführerin stellte am 31.10.2013 den Antrag, den abweisenden, im Rahmen der Vorstellungsvorentscheidung ergangenen Bescheid dem Senat zur Entscheidung vorzulegen und brachte im Wesentlichen - wie bereits in der Vorstellung - vor, dass der Rückzahlungsbescheid der Studienbeihilfenbehörde rechtswidrig sei, weil § 60 BHG keine Grundlage für die Rückforderung irrtümlich erbrachter Leistungen darstelle. Weiters sei auf die Beschwerdeführerin ihrer Ansicht nach § 50 Abs. 5 StudFG als (im Vergleich zu § 50 Abs. 1 Z 4 StudFG) "speziellere Norm" anzuwenden, wobei gerade bei Anwendung des § 50 Abs. 5 StudFG im Falle der Beschwerdeführerin kein Rückzahlungsanspruch entstünde. Letztlich führte die Beschwerdeführerin wiederum an, dass es mit dem Studienförderungsgesetz unvereinbar sei, Studierenden, die ihr Studium zielstrebig verfolgten und somit zum erstmöglichen Termin die Diplomprüfung bestünden, schlechter zu stellen als Studierende, die den erstmöglichen Prüfungstermin nicht erfolgreich absolvieren oder erst zum Ersatztermin im September antreten und dass sie faktische Dispositionen getätigt habe und eine Rückzahlung unbillig sei.

8. Der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) gab der Vorstellung der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 12.12.2013 keine Folge und schrieb der Beschwerdeführerin die Rückzahlung der seit Ende Juni 2013 bezogenen Beihilfen Studienbeihilfe und Fahrtkostenzuschuss vor. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe ihr FH-Masterstudium Unternehmensführung - Executive Management im Wintersemester 2011 begonnen und am 25.06.2013 abgeschlossen. Vom Studienabschluss erhielt die belangte Behörde auf Grund eines Datenaustausches mit der Fachhochschule Kenntnis. Die von der Beschwerdeführerin "zitierten Gesetzesstellen" würden "nicht zu einer Abänderung des Tatbestandes des Erlöschens und der Rückforderung" der ausbezahlten Studienbeihilfebeträge führen. Die belangte Behörde verfügte die physische Zustellung dieses Bescheides per Post mit Zustellnachweis, jedoch konnte der Bescheid in der verfügten Form nicht zugestellt werden, weil die Beschwerdeführerin laut einer bei der Österreichischen Post AG abgegebenen Ortsabwesenheitserklärung vom 08.11.2013 bis 11.02.2014 nicht an der Abgabestelle anwesend war. Gegenüber der belangten Behörde erklärte die Beschwerdeführerin ihre Ortsabwesenheit nicht. Der Bescheid wurde der belangten Behörde mit dem entsprechenden Hinweis auf die erklärte Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin wieder rückübermittelt. Daraufhin stellte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Bescheid vom 12.12.2013 per E-Mail am 15.01.2014 zu.

9. Gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht (Datum des Poststempels: 27.01.2014) das Rechtsmittel der Beschwerde, in der sie im Wesentlichen die Vorbringen aus dem Vorstellungsverfahren erneut geltend machte und darüber hinaus ausführte, dass es sich bei der Übermittlung des angefochtenen Bescheides mit E-Mail vom 15.01.2014 um keine Zustellung handle, weil sie einerseits ihre Ortsabwesenheit zu Verhinderung der Zustellung behördlicher Schriftstücke der Österreichischen Post AG gegenüber erklärt habe und andererseits keine elektronische Zustelladresse im Sinne des § 2 Z 5 ZustG vorliege. Es liege auch kein geheilter Zustellmangel vor, weil die Beschwerdeführerin keine Kenntnis vom Inhalt des Bescheides erlangen habe können.

10. Seitens der belangten Behörde erging am 18.02.2014 eine Beschwerdevorentscheidung, die der Beschwerde keine Folge gab und den Bescheid vom 12.12.2013 bestätigte. Begründend führte die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung aus, dass gemäß § 50 Abs. 1 Z 4 StudFG der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats erlösche, in dem die Studierenden die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung ihres Studiums, für das sie Studienbeihilfe beziehen, abgelegt hätten. Die Beschwerdeführerin wäre auf Grund des § 48 Abs. 4 StudFG verpflichtet gewesen, binnen zwei Wochen nach Kenntnis jeden Sachverhalt zu melden, der ein Erlöschen ihres Anspruchs auf Studienbeihilfe zur Folge habe. Die Beschwerdeführerin wäre diesbezüglich auch im (Bewilligungs‑)Bescheid hingewiesen worden. § 50 Abs. 1 sehe - zusätzlich zum Studienabschluss - noch andere Sachverhalte vor, die zum Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe führen würden. Insgesamt unterscheide das Gesetz vier Fälle, die für alle Studierenden gleichermaßen gelten würden. § 50 Abs. 5 StudFG führe zusätzlich noch zwei Fälle an, die den Besonderheiten von Fachhochschulen geschuldet seien und deshalb zusätzlich zu den Fällen des § 50 Abs. 1 StudFG für Studierende an Fachhochschulen gelten würden. Gemäß § 70 StudFG iVm § 21 AVG sei auf Zustellungen das Zustellgesetz anzuwenden. Gemäß § 8 ZustG wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, ihre Ortsabwesenheit der Studienbeihilfenbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Meldepflicht verletzt. Darüber hinaus verwies die belangte Behörde auf § 7 ZustG, wonach bei Zustellmängeln im Verfahren die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch als bewirkt gelte, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zukomme. Aus den genannten Gründen habe die Beschwerdeführerin daher gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 StudFG den nach Eintritt des gesetzlichen Erlöschensgrundes von der Studienbeihilfenbehörde ausbezahlten Betrag zurückzuzahlen.

11. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung beantragte die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag; vgl. § 15 Abs. 1 erster Satz VwGVG). Begründend führte die Beschwerdeführerin abermals die mangelnde Zustellung des angefochtenen Bescheides sowie die Argumente zum Nichterlöschen des Anspruchs auf Studienbeihilfe an.

12. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben der Studienbeihilfenbehörde vom 26.03.2014, eingelangt am 31.03.2014, der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Studienbeihilfe für den Fachhochschul-Studiengang FH-Masterstudiengang Unternehmensführung - Executive Management wurde bewilligt und sie bezog von September 2011 bis August 2013 Studienbeihilfe und Fahrtkostenzuschuss. Die Beschwerdeführerin schloss ihr Studium am 25.06.2013 ab, teilte dies der Studienbeihilfenbehörde jedoch nicht mit. Aus diesem Grund wurden auch für Juli und August 2013 die genannten Beihilfen ausbezahlt. Die Beschwerdeführerin gab ihre E-Mail-Adresse bei Antragstellung im vorgesehenen Feld des Antragsformulars an. In diesem Feld war auch folgender Hinweis eingetragen: "Zustellungen erfolgen per E-Mail". Die Zustellungen der Bewilligungsbescheide erfolgten an die E-Mail-Adresse, die Zustellungen der Bescheide im Verfahren zur Rückforderung der Studienbeihilfe und des Fahrtkostenzuschusses erfolgten physisch per Post mit Zustellnachweis. Die Beschwerdeführerin gab der Österreichischen Post AG gegenüber eine Ortsabwesenheitserklärung für den Zeitraum 08.11.2013 bis 11.02.2014 ab, der belangten Behörde gegenüber erklärte sie ihre Ortsabwesenheit nicht. Die belangte Behörde übermittelte den angefochtenen Bescheid am 15.01.2014 per E-Mail an die von der Beschwerdeführerin im Antragsformular bekannt gegebene E-Mail-Adresse.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2013, lauten:

"Studienförderungsmaßnahmen

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, auf

1. Studienbeihilfen,

2. Versicherungskostenbeiträge,

3. Studienzuschüsse und

4. Beihilfen für Auslandsstudien.

(2) Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes

1. Fahrtkostenzuschüsse,

2. Studienabschluss-Stipendien,

3. Reisekostenzuschüsse,

4. Sprachstipendien,

5. Leistungsstipendien,

6. Förderungsstipendien und

7. Studienunterstützungen

zuerkannt werden.

[...]

Österreichische Staatsbürger

§ 3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:

1. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,

2. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten der Künste,

3. Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung,

4. ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschul-Studiengängen,

[...]

Voraussetzungen

§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende

1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),

2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,

3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),

4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich

a) für Selbsterhalter gemäß § 27 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,

b) für Studierende gemäß § 28, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um maximal zwei Jahre je Kind, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,

c) für behinderte Studierende gemäß § 29 um fünf Jahre,

d) für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben.

[...]

Erledigung des Antrages

§ 41. (1) Die Studienbeihilfe wird unbeschadet der Bestimmungen der §§ 49 und 50 für zwei Semester (ein Ausbildungsjahr) zuerkannt.

(2) Über Anträge ist von der Studienbeihilfenbehörde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten zu entscheiden. Der Fristenlauf beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag bei der zuständigen Stipendienstelle vollständig eingelangt ist.

(3) Auf Grund des vorgelegten Formularantrages ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren unter zweckmäßiger Verwendung moderner technischer Hilfsmittel, insbesondere der automationsunterstützten Datenverarbeitung, mit Bescheid zu entscheiden.

(4) Unrichtigkeiten in Bescheiden, die durch die unrichtige oder unvollständige Übermittlung von Daten gemäß § 40 Abs. 5 bewirkt wurden, kann die Studienbeihilfenbehörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.

(5) Nach Ablauf des Zuerkennungszeitraumes gemäß Abs. 1 ist auf Grund des letzten Antrages (§ 39 Abs. 1 zweiter Satz) der Anspruch neu zu beurteilen, wenn seit dem letzten Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe oder Studienzuschuss bestand; andernfalls ist ein neuer Antrag einzubringen. Der Bescheid ist binnen sechs Wochen ab Vollständigkeit der für die Erledigung erforderlichen Daten zu erlassen. Als maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne der §§ 1 Abs. 4, 7 Abs. 2 und 41 Abs. 2 gilt im Wintersemester der 1. Oktober, im Sommersemester der 1. März. Wenn sämtliche für die Erlassung eines neuerlichen Bescheides erforderlichen Daten vorliegen, kann der Bescheid bereits vor dem 1. Oktober erlassen werden.

(6) Die Studienbeihilfenbehörde hat sich beim schriftlichen Verkehr mit den Studierenden nach Möglichkeit moderner Kommunikationstechnologien, insbesondere der automationsunterstützten Datenübertragung zu bedienen.

Vorstellung

§ 42. Gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde kann die Partei binnen zwei Wochen Vorstellung erheben.

Vorentscheidung über die Vorstellung

§ 43. Die Studienbeihilfenbehörde kann ohne Befassung des zuständigen Senates auf Grund einer Vorstellung und allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zwei Monaten den von ihr erlassenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, ergänzen oder aufheben.

Vorlageantrag gegen die Vorentscheidung

§ 44. Gegen eine Vorentscheidung über die Vorstellung kann die Partei binnen zwei Wochen den Antrag stellen, daß die Vorstellung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt wird. In der Vorentscheidung ist auf die Möglichkeit eines solchen Vorlageantrages hinzuweisen.

Entscheidung des Senates

§ 45. (1) Der Senat der Studienbeihilfenbehörde hat zu entscheiden über

1. Förderungen nach diesem Bundesgesetz auf Grund von Vorstellungen, über die keine Vorentscheidung erfolgt ist,

2. Förderungen nach diesem Bundesgesetz auf Grund von Vorlageanträgen gegen eine Vorentscheidung sowie

3. Beschwerden im Beschwerdevorentscheidungsverfahren gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013.

(2) Der Senat ist beschlußfähig, wenn außer dem rechtskundigen Mitglied (Ersatzmitglied) ein weiteres Mitglied oder Ersatzmitglied anwesend ist und alle Mitglieder mindestens eine Woche vor der Sitzung eingeladen wurden. Der Senat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Auf Beschluß des Senates sind auch Abstimmungen im Umlaufweg zulässig.

(3) Über die Beratung und Abstimmung des Senates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Kein Mitglied darf die Abgabe der Stimme über eine zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern. Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll ist, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, von der hierüber aufgenommenen Niederschrift zu trennen.

Beschwerde

§ 46. (1) Gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde kann eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben werden. Diese ist bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen.

(2) Die Studienbeihilfenbehörde hat den zuständigen Bundesminister unverzüglich von einer eingelangten Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und von einer allfälligen Beschwerdevorentscheidung in Kenntnis zu setzen.

(3) Gemäß § 19 VwGVG kann der zuständige Bundesminister jederzeit an Stelle der Studienbeihilfenbehörde in das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eintreten. Dazu bedarf es einer Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht.

(4) Gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG ist der zuständige Bundesminister berechtigt, gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

[...]

Nachweise

§ 48. (1) - (3) [...]

(4) Bezieher von Studienbeihilfe haben der Studienbeihilfenbehörde binnen zwei Wochen nach Kenntnis jeden Sachverhalt zu melden, der ein Ruhen, eine Verminderung oder ein Erlöschen ihres Anspruches auf Studienbeihilfe zur Folge hat.

[...]

Erlöschen des Anspruches

§ 50. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem der Studierende

1. verstorben ist oder

2. die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat oder

3. das Studium abbricht oder

4. die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat.

(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres),

1. mit dem die Anspruchsdauer für den Studienabschnitt endet, sofern nicht innerhalb der Antragsfrist des folgenden Semesters der Studienabschnitt abgeschlossen wird;

2. für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 vorgelegt hat oder

3. nach dem der Studierende ein anderes Studium aufnimmt; dies gilt auch für den Wechsel der in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen; das Erlöschen tritt nicht ein, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe zum Zeitpunkt des Studienwechsels vorliegen.

(3) Bei Studierenden an medizinisch-technischen Akademien erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende gemäß § 17a Abs. 3 MTD-Gesetz vom weiteren Besuch der medizinisch-technischen Akademie ausgeschlossen wurde.

(4) Bei Studierenden an Hebammenakademien erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende gemäß § 31 Abs. 1 HebG vom weiteren Besuch der Hebammenakademie ausgeschlossen wurde.

(5) Bei Studierenden an Fachhochschul-Studiengängen erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem ein vorgeschriebenes Berufspraktikum negativ beurteilt wurde oder in dem der Studierende vom weiteren Besuch des Fachhochschul-Studienganges ausgeschlossen wurde.

(6) [...]

Rückzahlung

§ 51. (1) Studierende haben zurückzuzahlen:

1. Studienbeihilfenbeträge, deren Zuerkennung erschlichen wurde;

2. Studienbeihilfenbeträge, deren Zuerkennung durch unvollständige oder unwahre Angaben bewirkt wurde;

3. Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden;

4. Studienbeihilfenbeträge, für deren Auszahlung die Voraussetzungen durch eine nachträgliche Abänderung des Bewilligungsbescheides weggefallen ist;

5. den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, der in den ersten beiden Semestern insgesamt, in den ersten beiden Semestern eines Magisterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums bezogen wurde, wenn nicht wenigstens Studiennachweise in dem in § 48 Abs. 2 festgelegten Ausmaß vorgelegt werden;

6. den gesamten Betrag der im ersten Semester bezogenen Studienbeihilfe, wenn nach einem Studienabbruch oder einer Studienunterbrechung nicht wenigstens Studiennachweise in dem in § 48 Abs. 3 festgelegten Ausmaß vorgelegt werden.

(2) - (6) [...]"

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

1. Zum Vorstellungsverfahren vor dem Senat der Studienbeihilfenbehörde:

1.1. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, kann gegen den (einen jeden) Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Der administrative Instanzenzug wurde somit mit einer einzigen Ausnahme (diese betrifft die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) abgeschafft. Außer in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gibt es nunmehr nur noch eine einzige Verwaltungsinstanz; jede Verwaltungsbehörde ist also "erste und letzte Instanz" und gegen die von ihr erlassenen Bescheide (bzw. wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch sie) kann als einziges Rechtsmittel Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Diese Abschaffung des administrativen Instanzenzugs ist eine vollständige und es bestehen von ihr keine Ausnahmen (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 4). Ungeachtet der Abschaffung des administrativen Instanzenzuges bleiben remonstrative Rechtsmittel zulässig, das sind Rechtsmittel, über die dieselbe Behörde entscheidet, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (RV 1618 BlgNR 24. GP, 14 hinsichtlich einer "Beschwerdevorentscheidung" nach Art des § 64a AVG, vgl. dazu Faber, Administrative Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Holoubek/Lang [Hrsg.],

Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013], 299, [306f]). Die Regelung, wonach Bescheide einer Verwaltungsbehörde - ausgenommen im Fall des Art. 118 Abs. 4 - unmittelbar der Anfechtung beim zuständigen Verwaltungsgericht unterliegen, schließt die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung durch die bescheiderlassende Behörde nicht aus. Sie schließt ebenfalls nicht aus, dass Provisorialentscheidungen - etwa Strafverfügungen oder Mandatsbescheide - vorgesehen werden, welche durch einen Widerspruch der Parteien außer Kraft treten und wodurch das ordentliche Verwaltungs(straf)verfahren eingeleitet wird (AB 1771 BlgNR 24. GP, 8).

1.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 14.9.1994, 94/12/0081, vgl. auch VwGH 4.7.2001, 99/12/0170) handelt es sich beim Senat der Studienbeihilfenbehörde "um ein Kollegialorgan, das als Teil der Studienbeihilfenbehörde funktionell ausschließlich für die Entscheidung über die Vorstellung zuständig ist (in diesem Sinn auch die EB zur RV zum StudFG 1992 zu den §§ 37 und 38 auf Seite 37, linke Spalte: ‚Die Senate sind willensbildende Organe der Studienbeihilfenbehörde und keine akademischen Kollegialorgane. Damit sind sie auch in die Weisungshierarchie der nach dem Studienförderungsgesetz zuständigen Behörden eingebunden (Art. 20 B-VG). Diese Weisungsgebundenheit der Senate besteht sowohl in organisatorischer als auch in fachlicher Hinsicht. Oberstes weisungsbefugtes Organ in Studienförderungsangelegenheiten ist der jeweils für die Vollziehung zuständige Bundesminister. Eine allfällige Weisung eines Bundesministers an einen Senat ist auch dann zu befolgen, wenn der Senat bereits in einer Angelegenheit einen inhaltlich anderen Beschluß gefaßt hat, solange der dem Beschluß entsprechende Bescheid noch nicht erlassen (d.h. zugestellt bzw. mündlich verkündet) ist. Die Ablehnung der Befolgung einer Weisung ist allerdings aus den in Art. 20 Abs. 1 B-VG genannten Gründen zulässig.'). Die Vorstellung nach § 42 ist ein dem § 57 AVG (Mandatsverfahren) teilweise nachgebildetes, jedoch selbständiges Rechtsmittel: Ähnlich wie im AVG richtet sie sich gegen einen Bescheid, der im abgekürzten Verfahren ergangen ist. ‚Ohne weiteres Ermittlungsverfahren' im Sinne des § 41 Abs. 4 bedeutet dabei (jedenfalls bei Ansuchen um Gewährung von Studienbeihilfe) ‚Formularverfahren', d.h. die Entscheidung erfolgt auf Grund des unter Verwendung von Formblättern gestellten Ansuchens des Studierenden und der von ihm vorzulegenden Nachweise. Die Vorstellung löst die Verpflichtung aus, ein ordentliches Ermittlungsverfahren unter Wahrung des Parteiengehörs durchzuführen. Eine Besonderheit des Studienbeihilfenverfahrens liegt aber darin, daß über die Vorstellung gegen den monokratisch erlassenen Bescheid der Studienbeihilfenbehörde ein Kollegialorgan, der Senat der Studienbeihilfenbehörde, entscheidet (vgl. dazu auch die EB zur RV zum StudFG 1992, zu §§ 42 bis 45 auf Seite 38 linke Spalte). Insofern ist die Vorstellung nach dem StudFG 1992 ein modifiziertes remonstratives Rechtsmittel, über das zwar formell dieselbe Behörde, jedoch nach verschiedenen Regeln über die Willensbildung zu entscheiden hat."

1.3. Die Senate der Studienbeihilfenbehörde sind keine selbstständigen Behörden neben oder unter der Studienbeihilfenbehörde, sondern vielmehr willensbildende (Hilfs‑)Organe der Studienbeihilfenbehörde, deren Entscheidungen der Studienbeihilfenbehörde zuzurechnen sind (vgl. Ermacora in Ermacora/Langeder/Strasser, Hochschulrecht, Anm. 2 zu § 37 StudFG). Konsequenterweise entscheidet daher mit dem Senat dasselbe Organ, das den bekämpften Bescheid erlassen hat, über die Vorstellung und eine Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung.

1.4. Es bestehen daher aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf §§ 42 bis 45 StudFG und keine Veranlassung, einen auf Art. 140 B-VG gestützten Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

2. Zum Vorliegen der Prozessvoraussetzungen

2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Anfechtungsgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht ist somit ein Bescheid, der gegenüber der Verfahrenspartei erlassen (also zugestellt oder verkündet) worden ist.

2.2. Gemäß § 2 Z 5 ZustG ist eine "elektronische Zustelladresse" eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse. Von einer angegebenen elektronischen Zustelladresse kann also beispielsweise dann die Rede sein, wenn sie in einem schriftlichen Anbringen im Briefkopf angeführt oder der Behörde vom Empfänger zum Zweck der Vornahme elektronischer Zustellungen in einem bestimmten Verfahren bekanntgegeben worden ist (RV 294 BlgNR 23. GP, 17). Gemäß § 37 ZustG können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse (zB eine E-Mail-Adresse; vgl. RV 294 BlgNR 23. GP, 24) erfolgen. Bei der Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse gilt das Dokument mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt.

2.3. Die Beschwerdeführerin gab durch den Eintrag ihrer E-Mail-Adresse in das entsprechende Feld ("Zustellungen erfolgen per E-Mail") auf dem Antragsformular eine elektronische Zustelladresse im Sinne des § 2 Z 5 ZustG der belangten Behörde gegenüber bekannt. Somit konnte die belangte Behörde zulässigerweise gemäß § 37 ZustG Zustellungen ohne Zustellnachweis an die von der Beschwerdeführerin angegebene E-Mail-Adresse verfügen. Die Bescheide der belangten Behörde, mit denen der Beschwerdeführerin Studienbeihilfe und Fahrtkostenzuschuss bewilligt wurden, stellte die belangte Behörde per E-Mail entsprechend zu.

Die belangte Behörde hat den (Rückforderungs‑)Bescheid vom 12.12.2013 (ebenfalls) per E-Mail am 15.01.2014 um 10.48 Uhr der Beschwerdeführerin an die von dieser im elektronischen Verkehr mit der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren verwendete E-Mail-Adresse, sohin an eine zulässige elektronische Zustelladresse im Sinne des § 2 Z 5 ZustG, übermittelt. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass dieses E-Mail - samt der angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides - zum erwähnten Zeitpunkt in den elektronischen Verfügungsbereich der Beschwerdeführerin gelangt ist. Sie bringt auch nicht vor, dass die Beschwerdeführerin vom Inhalt des E-Mails bzw. des angeschlossenen Dokuments keine Kenntnis genommen habe. In ihrer Beschwerde vom 26.01.2014 tritt die Beschwerdeführerin den Ausführungen des Bescheides der belangten Behörde in der Sache entgegen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie den per E-Mail übermittelten Bescheid vollständig erhalten, geöffnet, gelesen und als Ausfertigung des angefochtenen Bescheides zur Kenntnis genommen hat.

2.4. Ihre Auffassung, wonach durch Übermittlung des Bescheides an die E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin keine wirksame Zustellung des angefochtenen Bescheids nach Maßgabe des Zustellgesetzes (§§ 13ff; § 37 Abs. 1 ZustG) erfolgt sei, stützt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf, dass die belangte Behörde diese Form der Zustellung des angefochtenen Bescheides bei der Zustellung der zuvor ergangenen Rückforderungsbescheide nicht gewählt habe.

2.5. Aus diesem Vorbringen lässt sich für die Beschwerdeführerin nichts gewinnen.

2.6. Die Beschwerdeführerin hat ihre Ortsabwesenheit gegenüber der belangten Behörde nicht kundgetan. Zwar trifft es zu, dass die nachweisliche physische Zustellung des angefochtenen (Rückforderungs‑)Bescheides vom 12.12.2013 an die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde angeordnet wurde und dass der angefochtene Bescheid auf Grund der Ortsabwesenheitserklärung, welche die Beschwerdeführerin der Österreichischen Post AG gegenüber abgegeben hat, physisch nicht zugestellt werden konnte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine Zustellung an die im elektronischen Verkehr mit der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren verwendete E-Mail-Adresse weiterhin zulässig ist als eine Zustellung an eine elektronische Zustelladresse im Sinne des § 2 Z 5 ZustG.

2.7. Ungeachtet der nicht erfolgten physischen Zustellung des angefochtenen Bescheides bewirkte die am 15.01.2014 per E-Mail erfolgte Übermittlung der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides dessen Zustellung.

2.8. Wird nämlich einer am betreffenden Verfahren als Partei beteiligten Person von der Behörde der das Verfahren abschließende Bescheid auf eine im Zustellgesetz vorgesehene Weise übermittelt (wie hier durch Übermittlung an eine elektronische Zustelladresse im Sinne des § 37 ZustG), so hat dies auch die Rechtswirkungen einer Zustellung. Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Behörde mit der Übermittlung des Bescheides eine Zustellung im Rechtssinn beabsichtigte. Selbst wenn sie ausdrücklich zum Ausdruck brächte, eine Zustellung nicht bewirken zu wollen (etwa weil ihre Absicht auf eine bloße Information gerichtet war), hätte die Übermittlung einer Bescheidausfertigung diese Folge (vgl. etwa jüngst VwGH 27.3.2014, 2010/10/0182 mwN, sowie VwGH 4.2.1992, 92/11/0021, VwGH 14.5.2003 2002/08/0206, und VwGH 10.11.2011, 2009/07/0204, jeweils mwN).

2.9. Ausgehend von diesen Grundsätzen wurde im vorliegenden Fall die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 15.01.2014 zu dem Zeitpunkt des Einlangens der Ausfertigung an der E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin bewirkt. Es liegt bei dem angefochtenen Bescheid sohin ein tauglicher Anfechtungsgegenstand vor, die Beschwerde ist somit zulässig.

3. In der Sache ist die Beschwerde jedoch nicht begründet. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

3.1. Das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe tritt kraft Gesetzes ein und ist von der Erlassung eines Bescheides unabhängig (VwGH 24.6.1992, 90/12/0255, VwGH 22.2.1991, 89/12/0114, VwGH 24.9.1997, 97/12/0152). Für das Erlöschen ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Ablegung der letzten Prüfung maßgeblich (§ 50 Abs. 1 Z 4 StudFG).

3.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, den FH-Masterstudiengang Unternehmensführung - Executive Management am 25.06.2013 erfolgreich abgeschlossen zu haben. Dabei handelt es sich um ein Studium im Sinn von § 13 StudFG, nach dessen Absolvierung die Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfe gemäß § 50 Abs. 1 Z 4 StudFG nicht mehr vorliegt (vgl. VwGH 13.10.2010, 2010/10/0223). Somit waren die Beihilfen Studienbeihilfe und Fahrtkostenzuschuss ab Ende des Monats Juni 2013 (vgl. den Einleitungsteil zu § 50 Abs. 1 StudFG) nicht mehr gesetzlich geschuldet.

3.3. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, § 50 Abs. 1 StudFG wäre auf sie als Studierende an einer Fachhochschule nicht anwendbar, sondern es gelte für sie ausschließlich die Regelung des § 50 Abs. 5 StudFG als "speziellere Norm", wonach der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem ein vorgeschriebenes Berufspraktikum negativ beurteilt wurde oder in dem der Studierende vom weiteren Besuch des Fachhochschul-Studienganges ausgeschlossen wurde, erlösche, so verkennt die Beschwerdeführerin die Rechtslage.

3.4. Mit BGBl. Nr. 343/1993 wurden Bestimmungen in das Studienförderungsgesetz 1992 eingeführt, wonach Studierende an Fachhochschul-Studiengängen ebenfalls Anspruch auf den Bezug von Studienförderungsmaßnahmen unter denselben Voraussetzungen wie Studierende an anderen postsekundären Bildungseinrichten haben sollen (vgl. 1052 Blg Sten. Prot. NR 18. GP, 1, linke Spalte). Auch in § 50 StudFG wurden in diesem Zusammenhang die notwendigen, sich nicht bereits aus dem bestehenden Gesetzestext ergebenden Anpassungen für Studierende an Fachhochschul-Studiengängen vorgenommen (vgl. § 50 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. Nr. 343/1993). § 50 Abs. 1 Z 4 StudFG blieb jedoch unverändert. Dies lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber des Studienförderungsgesetzes 1992 der Ansicht war, dass die Regelung des § 50 Abs. 1 Z 4 StudFG (die im Übrigen seit der Stammfassung BGBl. Nr. 305/1992 unverändert ist), wonach der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats erlischt, in dem der Studierende die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat, ohne weitere Novellierungsmaßnahmen auch für Studierende an Fachhochschul-Studiengängen anwendbar ist. § 50 Abs. 5 StudFG in der geltenden Fassung wurde erst mit der Novelle BGBl. Nr. 377/1996 in das Studienförderungsgesetz 1992 eingefügt und war der Besonderheit von Fachhochschul-Studiengängen in Bezug auf die Absolvierung eines Berufspraktikums geschuldet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der allgemeinen Regelung über das Erlöschen des Anspruchs auf Studienbeihilfe, wie sie in § 50 Abs. 1 Z 4 StudFG vorgesehen ist, durch die Einfügung des § 50 Abs. 5 StudFG derogiert worden wäre bzw. dass § 50 Abs. 5 StudFG nunmehr eine "taxative Auflistung" der Erlöschensgründe bei Fachhochschul-Studiengängen darstelle. Aus diesem Grund hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid zu Recht auf § 50 Abs. 1 Z 4 StudFG als Grundlage gestützt.

3.5. Auch das Argument des gutgläubigen Verbrauches der ausbezahlten Beihilfen Studienbeihilfe und Fahrtkostenzuschuss geht ins Leere:

3.6. Aus der Systematik des § 51 StudFG ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber eine abschließende Regelung der Rückzahlungspflicht getroffen hat und der gutgläubige Empfang/Verbrauch der Studienbeihilfe nicht die Rückzahlungsverpflichtung soweit sie nach den Rückforderungstatbeständen überhaupt in Betracht kommt, ausschließt (in diesem Sinn auch die EB zur RV-Stammfassung, 473 Blg. Sten. Prot. NR 18. GP, 39, rechte Spalte). Studienbeihilfe kann nicht nur als eine der Sicherung des Lebensunterhaltes dienende Sozialleistung gesehen werden. Gesichert wird nämlich nicht der Lebensunterhalt schlechthin, sondern nur in Verbindung mit dem vom Studierenden frei gewählten Ziel, ein Studium auf höchstem Bildungsniveau zu absolvieren. Der Anspruch auf Studienbeihilfe ist daher untrennbar mit der Gegenleistung des Empfängers, nämlich sein Studium zielstrebig und erfolgreich zu absolvieren und seiner jeweiligen finanziellen Situation (während eines begrenzten Lebensabschnittes) verbunden. Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung hatte der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes, wenn der Gesetzgeber den Rückzahlungsanspruch nach § 51 Abs. 1 Z 3 StudFG nicht bei gutgläubigem Empfang/Verbrauch ausgeschlossen hat (VwGH 6.9.1995, 95/12/0074). Aus diesem Grund erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt als unzutreffend und nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

3.7. In diesem Sinne ist auch das Vorbringen, wonach Studierende, die ihr Studium "zielstrebig verfolgen" und zum "ehestmöglichen Prüfungstermin die Diplomprüfung bestehen" gegenüber Studierenden, die die Diplomprüfung erst beim (später stattfindenden) Ersatztermin absolvieren, schlechter gestellt seien, verfehlt, weil - wie oben dargestellt - durch die Gewährung von Studienbeihilfe nicht der Lebensunterhalt schlechthin, sondern nur in Verbindung mit dem vom Studierenden frei gewählten Ziel, ein Studium auf höchstem Bildungsniveau zu absolvieren, gesichert sein soll. Sobald das Ziel somit erreicht ist, sah der Gesetzgeber des Studienförderungsgesetzes 1992 keinen Anlass, weitere Förderungen aus dem Grund der Studienbeihilfe zu gewähren. Dass der Bezieher einer Leistung aus dem Studienförderungsgesetz 1992 - wie jeder Studierende an Universitäten und Fachhochschulen - einen Spielraum hat, um über sein Semester samt Ablegung der vorgesehenen Prüfungen zu disponieren und auch nicht bestandene Prüfungen zu wiederholen, bewirkt keine Schlechterstellung von Studierenden, die ihr Studium zum frühest möglichen Zeitraum absolvieren, weil diese Studierenden im Rahmen der Zielsetzung des Studienförderungsgesetzes 1992, nämlich der Gewährung einer Studienförderungsmaßnahme während des Betreibens eines Vollzeitstudiums (vgl. § 1 StudFG), keine unterschiedliche Behandlung erfahren haben.

3.8. Aus diesen Gründen ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass wegen des Abschlusses des FH-Masterstudienganges Unternehmensführung - Executive Management am 25.06.2013 ein gesetzlicher Grund für das Erlöschen des Anspruchs auf Studienbeihilfe und Fahrtkostenzuschuss für eben dieses Studium vorliegt. Da Studienbeihilfen- und Fahrtkostenzuschussbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes ausbezahlt wurden, gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 StudFG jedenfalls zurückzuzahlen sind, begegnet die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung zur Rückzahlung der für den Zeitraum von Juli bis August 2013 bezogenen Studienbeihilfe im Ergebnis keinen Bedenken (vgl. auch VwGH 29.11.2011, 2011/10/0038).

4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der Rückzahlung der für Juli und August 2013 ausbezahlten Beihilfen Studienbeihilfe und Fahrtkostenzuschuss aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).

Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

2. Zu Spruchpunkt II.: Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Studienförderungsgesetz, hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

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