BVwG W224 2135430-1

BVwGW224 2135430-124.4.2017

B-VG Art.133 Abs4
StudFG §11
StudFG §12
StudFG §6 Z1
StudFG §7
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W224.2135430.1.00

 

Spruch:

W224 2135430-1/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, vertreten durch RA Dr. Felix Graf, Liechtensteinerstraße 27, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 05.07.2016, Dok. Nr.: 357385401, zu Recht:

 

A)

 

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 11 StudFG als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet:

 

"Der Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 21.03.2016 wird bestätigt."

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 03.03.2016 bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss für das Bachelorstudium Politikwissenschaft an der Universität Wien, das sie im Sommersemester 2016 begonnen hat.

 

2. Mit Schreiben der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 09.03.2016, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre eigene sowie die Geburtsurkunde ihrer Schwester ebenso wie eine Bezugsbestätigung Kinderbetreuungsgeld ihrer Mutter aus 2014 nachzureichen. Mit Schreiben der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 10.03.2016 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, auch einen Lohnjahreszettel ihrer Mutter aus 2014 sowie eine Lohnbescheinigung ihres Vaters aus 2014 nachzureichen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin in der Folge nach.

 

3. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 21.03.2016, Dok. Nr. 353869101, wurde der Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe bewilligt und der Beschwerdeführerin ab März 2016 Studienbeihilfe in der Höhe von € 35,00 monatlich sowie ab Juni 2016 in der Höhe von € 11,00 monatlich gewährt. Zur Ermittlung der zumutbaren Unterhaltsleistung wurden für das Einkommen des Vaters dessen ausländische Einkünfte laut Erklärung SB3/SB1 herangezogen, welche durch ein Veranlagungsprotokoll 2014 aus der Gemeinde Schaan (Liechtenstein) nachgewiesen wurde. Das Einkommen der Mutter wurde aus dem Einkommensteuerbescheid 2013 ermittelt.

 

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 29.03.2016 durch ihren Rechtsvertreter Vorstellung, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Vater der Beschwerdeführerin seit 01.01.2016 Notstandshilfe in der Höhe von € 35,05 beziehe und diese Leistung voraussichtlich am 29.12.2016 ende. Das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Jahreseinkommen des Vaters werde eine zumindest ein Jahr dauernde Verminderung um mindestens 10 % gegenüber dem gemäß § 11 StudFG zu berücksichtigenden Einkommen erfahren, weshalb sein zu erwartendes Einkommen zu schätzen sei. Sein geschätztes Jahreseinkommen werde sich auf € 12.793,25 belaufen. Die Mutter der Beschwerdeführerin beziehe seit Jänner 2016 ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 1.120,00. Unter Berücksichtigung dieser Einkommensverhältnisse sei der Antragstellerin die monatliche Höchststudienbeihilfe zu gewähren. Der Vorstellung beigelegt wurden eine Mitteilung des Arbeitsmarktservices (AMS) betreffend den (voraussichtlichen) Leistungsanspruch des Vaters sowie Monatsabrechnungen der Mutter.

 

5. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 05.04.2016, Dok. Nr. 354215601 (Vorstellungsvorentscheidung), wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 21.03.2016 bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, eine Schätzung des im Kalenderjahr zu erwartenden Jahreseinkommens gemäß § 12 Abs. 1 StudFG könne nur dann vorgenommen werden, wenn es voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um mindestens 10 % gegenüber dem gemäß § 11 StudFG zu berücksichtigenden Einkommen erfahre. Um eine Prognose durch Schätzung vornehmen zu können, müssten daher grundsätzlich Einkommensnachweise über mehr als die Hälfte des laufenden Kalenderjahres vorliegen. Ausnahmen würden etwa eine Pensionierung oder die Erreichung der Altersgrenze darstellen. Der Vater sei derzeit noch nicht 51 Jahre alt und es könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden, ob er nicht im Kalenderjahr 2016 einen Job annehmen werde. Eine Schätzung habe daher nicht vorgenommen werden können.

 

6. Am 22.04.2016 stellte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter den Antrag, dass die Vorstellung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt werde und führte ergänzend aus, der Vater vollende mit 11.05.2016 sein 51. Lebensjahr. Das zu erwartende Jahreseinkommen sei daher zu schätzen.

 

7. Mit Schreiben der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 28.04.2016 bzw. 10.05.2016 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Bezugsbestätigung für das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe des Vaters, eine Erklärung über Einkünfte im laufenden Jahr (FB09-20) sowie eine Bestätigung, dass der Vater die selbstständige Tätigkeit aufgegeben habe, nachzureichen. Auch dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin in der Folge nach und legte im Zuge dessen eine Bezugsbestätigung des AMS für ihren Vater vor, wonach der Anspruch auf Notstandshilfe weiterhin bis Ende 2016 vorgemerkt sei.

 

8. Mit Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.07.2016, Dok. Nr.: 357385401, wurde der Vorstellung stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 21.03.2016 dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe bewilligt und der Beschwerdeführerin ab März 2016 Studienbeihilfe in der Höhe von €

344,00 monatlich sowie ab Juni 2016 in der Höhe von € 319,00 monatlich gewährt wurde.

 

Begründend wurde ausgeführt, eine Schätzung als Sonderfall der Einkommensbewertung sei dann nicht durchführbar, wenn die Beurteilung der Einkommensminderung nicht als nach objektiven Kriterien vorhersehbar verlässlich nachvollzogen werden könne. Wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich das Einkommen während des Jahres gegenüber der Situation im Zeitpunkt der Antragstellung wesentlich erhöhen werde, sei eine Schätzung bei Anträgen vor dem 1. Juli eines Kalenderjahres unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

Die Einkommensminderung müsse bereits wenigstens drei Monate angedauert haben, dann könne das bisherige Jahreseinkommen bis 30. Juni hochgerechnet werden. Für die zweite Jahreshälfte sei das halbe Einkommen aus dem gemäß § 11 StudFG maßgeblichen Kalenderjahr anzusetzen. Ergebe diese Berechnung in Summe für das laufende Kalenderjahr eine mindestens zehnprozentige Einkommensminderung gegenüber dem gemäß § 11 StudFG maßgeblichen Kalenderjahr, sei eine Schätzung durchzuführen.

 

Da im vorliegenden Fall eine Einkommensminderung von wenigstens drei Monaten und bei entsprechender Berechnung auch eine zehnprozentige Einkommensminderung vorliege, habe daher eine Schätzung vorgenommen werden können.

 

9. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, es sei rechtswidrig, wenn der Senat bei der Berechnung der Studienbeihilfe das vom Vater im Jahr 2014 erzielte Einkommen zur Hälfte und die hochgerechneten Arbeitslosenbezüge von Jänner bis Juni 2016 zugrunde lege und von einem geschätzten Einkommen des Vaters in der Höhe von € 28.900,16 ausgehe. Vielmehr sei den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bezugsbestätigungen zu entnehmen, dass der Vater ein jährliches Nettoeinkommen von höchstens € 13.501,35 beziehe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre das Jahreseinkommen des Vaters daher mit € 13.501,35 zu schätzen gewesen, womit sich ab März 2016 eine monatliche Studienbeihilfe von € 465,00 und ab Juni 2016 von €

441,00 ergebe.

 

10. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16.09.2016, eingelangt am 22.09.2016, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Die Beschwerdeführerin stellte am 03.03.2016 per E-Mail einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss an die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien.

 

Der Vater der Beschwerdeführerin war von 01.04.2009 bis 31.12.2015 im Rahmen einer Arbeitsvereinbarung selbstständig für die Tageszeitung "Volksblatt" in Liechtenstein tätig. Für ihn waren in Österreich folgende Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Beihilfenbezüge nach dem Arbeitsmarktservicegesetz vorgemerkt: Von 1. Jänner 2016 bis 30. April 2016 Notstandshilfe zu einer Tagsatzhöhe von € 36,99 und von 1. Mai 2016 bis 5. Juni 2016 Notstandshilfe zu einer Tagsatzhöhe von € 36,02.

 

Die zumutbare Unterhaltsleistung bzw. Eigenleistung wurde wie folgt ermittelt:

 

 

Alle Beträge in Euro

Student

Vater

Mutter

Einkommen im Sinne des StudFG

0,00

44.454,30

4.941,27

Summe der Freibeträge

0,00

 

-3.950,00

Absetzbetrag f. 2. Elternteil

0,00

-2.849,50

-2.849,50

Absetzbetrag f. XXXX

0,00

 

-2.988,00

Absetzbetrag f. XXXX

0,00

 

-2.988,00

Absetzbetrag f. XXXX

0,00

-4.072,50

-4.072,50

Ergibt die Bemessungsgrundlage

0,00

31.601,57

0,00

Daraus errechnete Unterhalts-/Eigenleistung

0,00

4.625,14

0,00

    

 

Die ab März 2016 bzw. Juni 2016 zu gewährende Studienbeihilfe beträgt:

 

 

Auszahlung ab

März 2016

Juni 2016

Höchststudienbeihilfe *)

7.272,00

7.272,00

- Summe der Unterhalts-/Eigenleistungen

-4.625,14

-4.625,14

- Jahresbetrag der Familienbeihilfe (inkl. Kinderabsetzbetrag)

-2.271,60

-2.533,20

Errechneter Jahresbetrag der Studienbeihilfe

375,26

113,66

Um 12,00 % erhöhter Jahresbetrag

420,29

127,30

errechnete monatliche Studienbeihilfe (gerundet)

35,00

11,00

Ergibt monatlichen Auszahlungsbetrag in Euro

35,00

11,00

   

 

*) Höchstbeihilfe für Vollwaisen, verheiratete Studierende bzw. Studierende in eingetragener Partnerschaft, Studierende mit Kind und auswärtige Studierende.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs. 5 VwGVG).

 

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2016, lauten:

 

"1. Abschnitt

 

Voraussetzungen

 

§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende

 

1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),

 

2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,

 

3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),

 

4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich

 

a) für Selbsterhalter gemäß § 27 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,

 

b) für Studierende gemäß § 28, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre,

 

c) für behinderte Studierende gemäß § 29 um fünf Jahre,

 

d) für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben.

 

2. Abschnitt

 

Soziale Bedürftigkeit

 

Kriterien der sozialen Bedürftigkeit

 

§ 7. (1) Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

 

1. Einkommen,

 

2. Familienstand und

 

3. Familiengröße

 

des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners.

 

(2) Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.

 

(3) Unter Eltern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die leiblichen Eltern und die Wahleltern zu verstehen.

 

[ ]

 

Einkommensnachweise

 

§ 11. (1) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:

 

1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im gemäß Z 2 maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,

 

2. bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,

 

3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,

 

4. bei steuerfreien Bezügen gemäß § 9 Z 1 und Z 3 durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.

 

(2) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge gemäß § 9 Z 2 sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.

 

Sonderfälle der Einkommensbewertung

 

§ 12. (1) Das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Jahreseinkommen ist für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit zu schätzen, wenn es voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um mindestens 10 Prozent gegenüber dem gemäß § 11 zu berücksichtigenden Einkommen erfährt. Eine Schätzung ist nicht zulässig bei Einkommensschwankungen infolge von Zahlungen gemäß den §§ 67 und 68 EStG 1988 oder bei saisonal bedingten Einkommensschwankungen.

 

(2) Bei Ableben eines Elternteils, dessen Einkommen zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen gewesen wäre, ist das zu erwartende Einkommen aller für die Beurteilung maßgeblichen Personen zu schätzen. Diese Schätzung hat die infolge des Todesfalles anfallenden, regelmäßig wiederkehrenden Einkünfte zum Zeitpunkt der Antragstellung, umgerechnet auf ein Kalenderjahr, heranzuziehen.

 

(3) Das Einkommen des Studierenden ist nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird. Der Studierende hat anlässlich der Antragstellung eine Erklärung über sein Einkommen in den Zeiträumen abzugeben, für die er Studienbeihilfe beantragt.

 

(4) Das Jahreseinkommen des letztvergangenen Kalenderjahres ist auf Antrag des Studierenden heranzuziehen, wenn er dieses Einkommen vollständig durch Einkommensnachweise im Sinne des § 11 Abs. 1 nachweisen kann.

 

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

 

1. Zum Prüfungsumfang in der vorliegenden Rechtssache:

 

Im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG 2014 gilt – mit Ausnahme von Verwaltungsstrafsachen (vgl. § 42 VwGVG) – nicht das Verbot der "reformatio in peius" (VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002, mit Verweis auf VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 5.11.2014, Ra 2014/09/0018; 9.9.2014, Ra 2014/11/0044). Der Wortlaut des § 27 VwGVG – "auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4)" – stellt klar, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren des Beschwerdeführers im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat. Nach der Judikatur des VwGH (VwGH 28.4.2016, Ra 2015/07/0057; 19.4.2016, Ra 2016/12/0039) kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts ausschließlich an das Vorbringen des jeweiligen Beschwerdeführers binden wollte, weil dann ein für den Beschwerdeführer über den Bescheidabspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensausgang vor dem Verwaltungsgericht wohl ausgeschlossen wäre. Die dem Verwaltungsgericht eingeräumte Befugnis, "auf Grund der Beschwerde" zu entscheiden, umfasst mangels einer einschränkenden Bestimmung auch das Recht bzw. – wenn die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften dies gebieten – die Pflicht, den angefochtenen Bescheid auch zum Nachteil des Berufungswerbers abzuändern (vgl. dazu auch die Judikatur des VwGH zu § 66 Abs. 4 AVG: VwGH 29.9.2016, 2013/07/0152).

 

Gemäß § 1 Abs. 4 StudFG ist für die Beurteilung von Ansprüchen der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist. Auch für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist gemäß § 7 Abs. 2 StudFG der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.

 

Aus diesen Bestimmungen sowie den Gesetzesmaterialen (RV 473 BlgNR, 18. GP , 28) folgt, dass die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens der sozialen Bedürftigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen hat (VwGH 22.10.2013, 2011/10/0175; 27.03.2006, 2005/10/0172). In den Materialien (RV 473 BlgNR, 18. GP , 28) heißt es bei den Erläuterungen zu § 7 StudFG weiter: "Abweichend von den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens konstituiert Abs. 2 als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Voraussetzungen in sozialer Hinsicht nicht den Entscheidungszeitpunkt, sondern den Zeitpunkt der Antragstellung. Das heißt, dass die Prüfung des Anspruches nach der Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen hat. Da der Anspruch auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt ist, soll die Beurteilung nicht von der Zufälligkeit des Entscheidungszeitpunktes abhängen, der (vor allem bei Rechtsmittelverfahren) häufig erst nach dem Anspruchszeitraum liegt. Die nunmehr ausdrückliche Regelung entspricht der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes."

 

Gemäß § 6 Z 1 StudFG ist Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfe, dass der Studierende sozial bedürftig ist. Das dafür maßgebende Einkommen im Sinne des StudFG ist gemäß dessen § 11 Abs. 1 grundsätzlich durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist, nachzuweisen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bedeutet das, dass "zum Einkommensnachweis der Einkommensteuerbescheid über das Kalenderjahr maßgeblich ist, das zum Zeitpunkt der Antragstellung veranlagt war" (VwGH 10.11.1986, 85/12/0118).

 

Im vorliegenden Verfahren hat die belangte Behörde aber eine Schätzung des zu erwartenden Jahreseinkommens vorgenommen.

 

Gemäß § 12 Abs. 1 StudFG ist das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Jahreseinkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit zu schätzen, wenn es voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um mindestens 10 Prozent gegenüber dem gemäß § 11 StudFG zu berücksichtigenden Einkommen erfährt.

 

Die Schätzung des laufenden Einkommens gemäß § 12 Abs. 1 StudFG soll bei jeder größeren Einkommensverminderung gegenüber dem Vorjahr zum Tragen kommen. Es ist ausdrücklich klargestellt, dass nur dauernde Einkommensverminderungen, die sich im Gesamtjahresschnitt auswirken, Anlass zu einer Schätzung sein können, nicht aber bloß kurzfristige Schwankungen der Einkommenshöhe, die saisonal oder ausschließlich durch besondere, nicht gleichbleibende Zahlungen des Arbeitgebers (Abfertigungen, Dienstjubiläen) bedingt sind. Für die Vollziehung bedeutet dies, dass grundsätzlich Einkommensnachweise über mehr als die Hälfte des laufenden Kalenderjahres vorliegen müssen, um eine solche Prognose durch Schätzung vornehmen zu können. Ausnahmen davon, also Schätzungen nach weniger als sechs Monaten, werden dann erfolgen können, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Änderung der Einkommensverhältnisse über das ganze Jahr zu einer Verminderung um mindestens 10 Prozent führen wird (etwa bei Pensionierung oder Berentung wegen Krankheit, Unfalls oder Erreichens der Altersgrenze, bei langanhaltender Arbeitslosigkeit oder bei Wegfall einer Waisenpension) (RV 1591 BlgNR, 18. GP , 13).

 

Fallbezogen lagen zum für die Beurteilung des Einkommens relevanten Zeitpunkt (Zeitpunkt der Antragstellung, sohin 03.03.2016) keine Nachweise über das im laufenden Kalenderjahr (2016) bezogene Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerin vor, sondern ausschließlich eine Mitteilung des AMS betreffend den voraussichtlichen (mit dem Aufrechtbleiben der Anspruchsvoraussetzungen bedingten) Leistungsanspruch bis Ende 2016. Die in den Materialen zum StudFG vorgesehene Voraussetzung des Vorliegens von Einkommensnachweisen über mehr als die Hälfte des laufenden Kalenderjahres ist daher nicht erfüllt. Bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzung sind Schätzungen nur in Ausnahmefällen möglich, nämlich wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Änderung der Einkommensverhältnisse über das ganze Jahr zu einer Verminderung um mindestens 10 Prozent führen wird. Diese an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist etwa im Falle einer Pensionierung oder Berentung wegen Erreichens der Altersgrenze oder bei langanhaltender Arbeitslosigkeit gegeben. Da die Arbeitslosigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung maximal für zwei Monate und drei Tage vorliegen konnte (dies allerdings nicht nachgewiesen war), kann im gegenständlichen Fall keinesfalls von einer langanhaltenden Arbeitslosigkeit gesprochen werden. Auch da der Vater die Altersgrenze für eine Pensionierung bei Weitem noch nicht erreicht hat und damit keineswegs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gesagt werden kann, ob und wie lange die Arbeitslosigkeit anhalten wird, sind die Voraussetzungen für eine Schätzung nicht erfüllt.

 

Die von der Behörde vorgenommene Schätzung bzw. Prüfung der Schätzungsvoraussetzung (Einkommensminderung seit wenigstens drei Monate, Hochrechnung für die erste Jahreshälfte; für die zweite Jahreshälfte Heranziehung des halbes Einkommens aus dem gemäß § 11 StudFG maßgeblichen Kalenderjahr) bewegt sich daher nicht im vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen und erfolgte damit rechtswidrig.

 

Im Übrigen ist bei der Ermittlung des Einkommens und daher auch bei einer allfälligen Schätzung immer von der Sachlage zum Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen. Es würde der Systematik des Studienförderungsgesetzes insgesamt und dem Wesen einer Schätzung im Besonderen widersprechen, wenn die Beurteilung des Anspruches von der Zufälligkeit des Entscheidungszeitpunktes abhinge (RV 473 BlgNR, 18. GP , 28). Würde man bei einer Schätzung im Rahmen des Studienbeihilfenverfahrens nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung abstellen, würde sich das Rechtsinstitut der Schätzung selbst ad absurdum führen, weil man durch bloßes Zuwarten und Ablauf des Kalenderjahres, für das Schätzung begehrt wird, das in diesem Jahr anzusetzende Einkommen immer mit Gewissheit feststellen und der Berechnung zu Grunde legen könnte.

 

Selbst wenn die von der Behörde dargestellte Vorgehensweise dem Grunde nach rechtmäßig wäre, könnte eine Schätzung im vorliegenden Verfahren also bereits deshalb nicht vorgenommen werden, weil zum Antragszeitpunkt (03.03.2016) eine dreimonatige Einkommensminderung im laufenden Kalenderjahr weder vorliegen konnte noch vorgelegen ist.

 

Im vorliegenden Fall ergibt sich aber auch bereits aus dem Gesetz selbst, dass die Einkommensbewertung nicht anhand einer Schätzung vorzunehmen war, wurde mit der vorgelegten AMS-Mitteilung doch nur eine mit dem Aufrechtbleiben der Anspruchsvoraussetzungen (ua. Arbeitslosigkeit) für die gesamte Dauer der voraussichtlichen Leistung bedingte Leistung nachgewiesen, wobei ein längerfristiges Aufrechtbleiben der Anspruchsvoraussetzungen in keiner Weise nachgewiesen oder als wahrscheinlich dargetan werden konnte. Es konnte daher im Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorausgesehen werden, dass das zu erwartende Jahreseinkommen eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um mindestens 10 Prozent erfährt.

 

Das Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerin ist ohne Vornahme einer Schätzung Basis der im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegenden Nachweise über die Einkünfte des Vaters im Jahr 2014 im Sinne des § 11 StudFG (vgl. die Vorgehensweise im Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 21.03.2016) zu bewerten. Das so errechnete Einkommen des Vaters ist der Ermittlung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Studienbeihilfe zugrunde zu legen.

 

Aus den dargelegten Gründen ist der angefochtene Bescheid Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 05.07.2016 mit Rechtswidrigkeit behaftet.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, wie hoch das Einkommen der Eltern sowie der Studierenden im Sinne des § 7 Abs. 1 StudFG ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Bei der verfahrensgegenständlichen Frage handelt es sich vielmehr um eine Rechtsfrage.

 

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei einem hinsichtlich des vorliegenden Sachverhalt klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte