BVwG W224 2125285-1

BVwGW224 2125285-11.6.2016

B-VG Art.133 Abs4
StudFG §27
StudFG §30 Abs2
StudFG §31
StudFG §6
StudFG §7
StudFG §8
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
StudFG §27
StudFG §30 Abs2
StudFG §31
StudFG §6
StudFG §7
StudFG §8
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W224.2125285.1.00

 

Spruch:

W224 2125285-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz vom 01.02.2016, Zl. 1512776, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 6 Z 1 Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG, BGBl. I Nr. 305/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 47/2015, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 08.10.2015 bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss für die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung für das Bachelorstudium Biologie an der Karl-Franzens-Universität Graz.

2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 24.11.2015, Zl. 344651501, wurde der Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe gemäß §§ 6 - 12, § 26 Abs. 2, § 28, § 52c, §§ 30 - 32 Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der am Tag der Antragstellung gültigen Fassung abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass eine soziale Bedürftigkeit Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfe sei. Aus der beiliegenden Einkommensberechnung ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin nicht sozial bedürftig sei. Für die Ermittlung der zumutbaren Unterhaltsleistung wurden die Einkommen der Eltern der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten herangezogen. Die Beschwerdeführerin selbst habe kein Einkommen im Sinne des StudFG.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung, in der sie ausführte, dass sie verheiratet sei und drei Kinder habe. Das Familienjahreseinkommen betrage € 21.233,24. Eine Unterhaltsverpflichtung durch ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten räumte die Beschwerdeführerin ein. Eine Unterhaltsverpflichtung seitens ihrer Eltern bestünde jedoch nicht und entspreche auch nicht der Lebenswirklichkeit. Bei der Berechnung der sozialen Bedürftigkeit sei unzutreffender Weise auch das Einkommen ihrer Eltern herangezogen worden. Die Studienbeihilfe sei daher ohne Anrechnung des Einkommens ihrer Eltern neu zu berechnen.

4. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz vom 17.12.2015, Zl. 346184201 (Vorstellungsvorentscheidung), wurde der Vorstellung nicht stattgegeben und der Bescheid vom 24.11.2015 bestätigt.

Begründend wurde ausgeführt, dass das StudFG der Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit nicht den gesetzlichen Unterhalt zu Grunde lege, sondern die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern gemäß § 31 Abs. 1 und 2 StudFG. Diese sei mit dem gesetzlichen Unterhalt nicht ident. Vielmehr sei gemäß § 30 Abs. 2 StudFG eine Unterhaltsleistung für die Berechnung der Studienbeihilfe heranzuziehen, unabhängig davon, ob von den Eltern Unterhaltsleistungen tatsächlich erbracht würden bzw. die Eltern überhaupt noch verpflichtet seien, Unterhaltsleistungen zu erbringen. Nur wenn der Studierende als "Selbsterhalter" im Sinne des § 27 Abs. 1 StudFG anzusehen sei, sei eine Unterhaltsleistung der Eltern nicht beachtlich. Bei der Antragstellung sei dies überprüft und festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzung von 48 Monaten Selbsterhalt nicht erfülle. Daher sei die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern maßgeblich.

5. Am 31.12.2015 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, dass die Vorstellung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt werde und führte weiter aus, dass von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden sei, dass sie drei minderjährige Kinder zu betreuen hatte und daher nicht noch zusätzliche einer Arbeit nachgehen habe können. Unverständlich sei, dass in diesem Fall die Erwerbszeiten ihres Mannes nicht einbezogen worden seien. Dies führe zu einer Ungleichbehandlung mit unverheirateten bzw. kinderlosen Studierenden. Weiters sei willkürlich das Einkommen ihrer Eltern einbezogen worden, obwohl sie schon seit 14 Jahren eine eigene Familie habe. Ihre Mutter habe außerdem kein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen. Dieses sei daher steuerlich nicht relevant. Es sei daher unzulässig, dieses Einkommen in die Berechnung miteinzubeziehen. Zudem werde das Einkommen ihres Vaters von 2014 herangezogen, obwohl dafür noch kein Steuerbescheid vorliege. Die Berechnungen gingen daher von falschen Voraussetzungen aus.

6. Mit Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Graz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 01.02.2016, Zl. 1512776, wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 24.11.2015 bestätigt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass auf Grund der Antragstellung geprüft worden sei, ob genügend Zeiten des Selbsterhalts vorlägen. Dafür seien 48 Monate an Zeiten des Selbsterhalts notwendig. Eine Berechnung habe 35 Monate ergeben. Eine Berücksichtigung von Einkünften des Ehegatten für fehlende Zeiten des Selbsterhalts sei ausgeschlossen. Auf Grund des Vorliegens von Kindererziehungszeiten sei die Altersgrenze auf 35 Jahre angehoben worden. Da die Beschwerdeführerin keine Selbsterhalterin sei, sei vom Einkommen der Eltern auszugehen. Gemäß § 30 Abs. 2 StudFG sei bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten auszugehen gewesen. Den Einkommensbescheid 2013 ihres Vaters habe die Beschwerdeführerin selbst vorgelegt. Für 2014 sei noch keine Einkommenssteuererklärung abgegeben worden. Der zuletzt ergangene Einkommenssteuerbescheid der Mutter sei jener des Jahres 2010. Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern habe € 14.350,20 ergeben. Beim Ehegatten habe sich keine zumutbare Unterhaltsleistung ergeben. Nach Abzug der zumutbaren Unterhaltsleistung von der wegen Erziehung von drei Kindern erhöhten Höchststudienbeihilfe in Höhe von insgesamt € 10.872,00 habe sich keine finanzielle Förderungswürdigkeit ergeben.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin - wie schon zuvor - aus, dass es unverständlich sei, weshalb nicht das Familieneinkommen zur Anwendung komme und nur jene Monate für die Berechnung des Selbsterhalts herangezogen würden, in denen sie mindestens € 606,-- verdient habe und nicht ein verminderter Betrag. Bei drei Kindern sei nur Teilzeitarbeit möglich, womit aber die geforderte Höhe nicht erreicht werden könne. Die Berechnungen im Bescheid seien nicht richtig erfolgt, da etwa die Werbungskosten nicht berücksichtigt worden seien. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, wie viele Kinder die Eltern der Beschwerdeführerin zu versorgen hätten.

8. Über Aufforderung der belangten Behörde übermittelte die Beschwerdeführerin am 06.05.2016 das Datenblatt über ihre Schwester, die Studentin sei und zwei unterhaltspflichtige Kinder zu betreuen habe.

9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.04.2016, eingelangt am 25.04.2016, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. In einer beigelegten Stellungnahme führt die belangte Behörde aus, dass die Schwester der Beschwerdeführerin im Antragszeitraum 36 Jahre alt gewesen sei und weder begünstigt selbstversichert gewesen noch als Angehörige im Sinne des § 123 Abs. 4 ASVG gegolten habe. Die Angehörigeneigenschaft habe gemäß § 123 ASVG überdies mit Vollendung des 27. Lebensjahres geendet. Sie habe auch keine Studienbeihilfe bezogen. Es könne daher kein Absetzbetrag berücksichtigt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Rektorats der Karl-Franzens-Universität Graz vom 28.07.2015, Zl. 25/SBP/6012, zur Ablegung der Studienberechtigungsprüfung für das Bachelorstudium Biologie an der Karl-Franzens-Universität Graz zugelassen. Am 08.10.2015 beantragte sie für die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung die Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss.

Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Antragstellung 34 Jahre alt, sie ist verheiratet und hat drei minderjährige Kinder. Die Schwester der Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Antragstellung 36 Jahre alt, sie ist Studentin und hat zwei Kinder.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 47/2015, lauten:

"Sonstige Gleichstellungen

§ 5. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit Personen, die sich auf die Studienberechtigungsprüfung vorbereiten, unter Berücksichtigung von Art und Dauer des Studiums ordentlichen Hörern im Hinblick auf den Anspruch auf Studienbeihilfe gleichzustellen sind Die Verordnung hat die Anspruchsdauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruchs festzulegen.

(2) - (3) [...]

1. Abschnitt

Voraussetzungen

§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende

1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),

2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,

3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),

4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich

a) für Selbsterhalter gemäß § 27 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,

b) für Studierende gemäß § 28, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre,

c) für behinderte Studierende gemäß § 29 um fünf Jahre,

d) für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben.

2. Abschnitt

Soziale Bedürftigkeit

Kriterien der sozialen Bedürftigkeit

§ 7. (1) Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. Einkommen,

2. Familienstand und

3. Familiengröße

des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners.

(2) Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.

(3) Unter Eltern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die leiblichen Eltern und die Wahleltern zu verstehen.

Einkommen

§ 8. (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich

2. der Hinzurechnungen gemäß § 9 und

3. des Pauschalierungsausgleichs gemäß § 10.

(2) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 11 Abs. 1 anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß § 11 Abs. 1 maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3.

(3) [...]

(4) [...]

Hinzurechnungen

§ 9. Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen:

1. steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a - jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung -, Z 4 lit. a, c und e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24 sowie Z 25, Z 27 und Z 28 EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;

2. die Beträge nach § 4 Abs. 4 Z 4, 4a, 8 und 10, § 10, § 18 Abs. 6 und 7, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 3, § 41 Abs. 3 und § 124b Z 31 EStG sowie nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;

3. Prämien nach den §§ 108c, 108e und 108f EStG, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455.

Pauschalierungsausgleich

§ 10. Gewinne, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, sind zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt

1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

2. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, für die keine Veranlagung erfolgt, weitere 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

3. bei Einkünften aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb 10% dieser Einkünfte.

Einkommensnachweise

§ 11. (1) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:

1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im gemäß Z 2 maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,

2. bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,

3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,

4. bei steuerfreien Bezügen gemäß § 9 Z 1 und Z 3 durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.

(2) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge gemäß § 9 Z 2 sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.

5. Abschnitt

Höchststudienbeihilfen

Allgemeine Höchststudienbeihilfe

§ 26. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 424 Euro (jährlich 5 088 Euro), soweit im Folgenden nichts Anderes festgelegt ist.

(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 606 Euro (jährlich 7 272 Euro) für

1. Vollwaisen,

2. verheiratete Studierende und Studierende in eingetragener Partnerschaft,

3. Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, und

4. für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist; leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien.

(3) - (4) [...]

Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter

§ 27. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 606 Euro (jährlich 7 272 Euro) für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben.

(2) Ein Selbsterhalt liegt nur dann vor, wenn das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe der jährlichen Höchststudienbeihilfe gemäß Abs. 1 erreicht hat.

(3) Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen.

Höchststudienbehilfe für Studierende mit Kindern

§ 28. Die Höchststudienbeihilfe für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, erhöht sich um monatlich 100 Euro für jedes Kind.

6. Abschnitt

Berechnung der Studienbeihilfe

Höhe der Studienbeihilfe

§ 30. (1) Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.

(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um

1. die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2),

2. die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 31 Abs. 3),

3. die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 31 Abs. 4),

4. den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2013, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass trotz eines entsprechenden Antrages für ihn gemäß § 5 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht,

5. den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988, der für den Studierenden zusteht, und

6. Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht. Zum Nachweis kann die Studienbeihilfenbehörde die Vorlage einer Entscheidung der zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung verlangen, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden ist.

(3) Für Selbsterhalter ist die Höchststudienbeihilfe nicht um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern zu vermindern.

(4) Auf die Studienbeihilfe sind Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, und Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft anzurechnen. Gebühren diese Leistungen nicht für denselben Zeitraum, so ist nur der auf diesen Zeitraum entfallende Teil anzurechnen; von einer Schul- und Heimbeihilfe ist für jeden Monat der zehnte Teil der zuerkannten Beihilfe anzurechnen.

(5) Der so errechnete Jahresbetrag ist um 12% zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.

(6) Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen

§ 31. (1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt

bis zu 4 725

Euro...........................................................................0%

für die nächsten 4 725 Euro (bis 9 450

Euro)..............................10%

für die nächsten 6 195 Euro (bis 15 645

Euro)............................15%

für die nächsten 15 315 Euro (bis 30 960

Euro)..........................20%

über 30 960

Euro....................................................................25%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.

(2) Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, daß der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Abs. 1 ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (§ 291c der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat.

(3) Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners beträgt 30% des 8 400 Euro übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage.

(4) Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 10 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß § 12 Abs. 3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.

Bemessungsgrundlage

§ 32. (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes Unterhalt leistet:

1. für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 2 988 Euro;

2. für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 4 392 Euro;

3. für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 5 172 Euro;

4. für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2, jeweils unter Berücksichtigung des Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5;

5. für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 2 120 Euro.

(2) Für den Studierenden selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil und den Ehegatten oder den eingetragenen Partner eines Elternteiles, soweit es sich dabei um einen Angehörigen im Sinne des § 123 ASVG handelt, ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Abs. 1 Z 4 erster Fall zu berücksichtigen.

(3) Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt und leisten beide für eine Person kraft Gesetzes Unterhalt, so ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen.

(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen

1. bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden,

a) wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 650 Euro;

b) wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 350 Euro;

2. bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 600 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden.

(5) Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten."

1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung BGBl. Nr. 916/1994, in der Fassung BGBl. II Nr. 426/2008, lauten:

"§ 1. (1) Personen, die zur Studienberechtigungsprüfung an Pädagogischen Hochschulen gemäß dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008, oder zu einer dieser Prüfung entsprechenden Prüfung an anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen oder Studiengängen zugelassen wurden, werden ordentlichen Studierenden der betreffenden Pädagogischen Hochschule bzw. der betreffenden anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder des Studienganges hinsichtlich des Anspruches auf Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2008, gleichgestellt.

(2) Die Gleichstellung erfolgt lediglich zur erstmaligen Erlangung der Studienberechtigung für ein ordentliches Studium im Sinne des § 3 Abs. 1 StudFG.

(3) Als erstes Semester der Gleichstellung gilt frühestens das Semester, in dem der Bewerber zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurde, und spätestens das auf die Zulassung nächstfolgende Semester. Die Wahl steht dem Bewerber frei.

§ 2. Die Dauer der Gleichstellung und damit auch die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe beträgt ein Semester, sofern nicht mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind, sonst höchstens zwei Semester."

2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

1. Das Vorbringen der Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

1.1. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin liege in ihrem Fall ein Selbsterhalt vor. Der Nachweis des Selbsterhalts sei dadurch erbracht, dass sie und ihr Mann sich seit 14 Jahren selbst erhalten würden. Dass von der belangten Behörde nicht das Familieneinkommen herangezogen werde, sei unverständlich wie auch der Umstand, dass für die Berechnung des Selbsterhalts nur jene Monate herangezogen würden, in denen sie mehr als € 606,-- verdient habe. Da sie drei Kinder habe, sei es für sie nicht möglich, ein Einkommen in dieser Höhe zu erzielen.

Gemäß § 27 StudFG liegt ein Selbsterhalt dann vor, wenn sich Studierende vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne des StudFG mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben. Das jährliche Einkommen muss dabei mindestens €

7.272,-- erreicht haben.

Die Beschwerdeführerin hat im Zeitraum von 2000 bis 2014 die jährliche Einkommensgrenze nur im Jahr 2008 überschritten. Das erste Jahr der Einkommenserzielung (2000) und das letzte Jahr (2014) vor einer möglichen Zuerkennung von Studienbeihilfe wurden aliquot mit 8 Monaten sowie 3 Monaten Selbsterhalt berücksichtigt. Das ergibt somit 23 Monate an Selbsterhalterzeiten. Die belangte Behörde hat auch das Jahr 2012 zur Gänze als Selbsterhalt berücksichtigt, da sie - auf Grund eines Rechenfehlers - von einem Einkommen in Höhe von €

7.535,94 ausging. Von der belangten Behörde wurde irrtümlich noch eine Beihilfe berücksichtigt, die die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 allerdings nicht mehr erhalten hat. Die Beschwerdeführerin hat 2012 tatsächlich € 5.317,98 Kinderbetreuungsgeld erhalten und damit die Einkommensgrenze von € 7.272,-- nicht überschritten. Eine Berücksichtigung des Jahres 2012 als Selbsterhalt kommt daher nicht in Betracht.

Die Beschwerdeführerin kritisiert, es sei nicht berücksichtigt worden, dass sie drei Kinder zu betreuen hatte und daher keiner Arbeit habe nachgehen können. In diesem Fall hätten ihrer Ansicht nach die Erwerbszeiten ihres Mannes einbezogen werden müssen. Die Heranziehung des Familieneinkommens zur Ermittlung von Selbsterhalterzeiten kommt jedoch mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht. Gleiches gilt für eine Herabsetzung des zu erzielenden jährlichen Mindesteinkommens, um als Zeiten des Selbsterhalts berücksichtigt werden zu können.

Angemerkt wird, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin drei Kinder hat, insofern Eingang in die Berechnung der Studienbeihilfe findet, als für jedes Kind ein Absetzbetrag (nach Alter gestaffelt) zusteht, der vom Einkommen der Studierenden und ihres Ehegatten abgezogen wird und dadurch die zumutbare Eigenleistung der Studierenden und Unterhaltsleistung ihres Ehegatten reduziert. Die Eigenleistung/Unterhaltsleistung wird sodann von der Höchststudienbeihilfe abgezogen. Je niedriger also die Eigenleistung/Unterhaltsleistung ist, umso weniger reduziert sich die Höchststudienbeihilfe. Außerdem kommt nicht die allgemeine Höchststudienbeihilfe zum Tragen, sondern jene für verheiratete Studierende bzw. Studierende, die zur Pflege und Erziehung von Kindern gesetzlich verpflichtet sind. Zudem wird für Studierende, die zur Pflege und Erziehung von Kindern gesetzlich verpflichtet sind, die Höchststudienbeihilfe je Kind um € 1.200,-- jährlich erhöht.

Im Ergebnis hat die belangte Behörde somit zu Recht das Vorliegen eines Selbsterhalts verneint.

1.2. Die Beschwerdeführerin moniert auch, dass unzulässiger Weise das Einkommen ihrer Eltern bei der Ermittlung der Studienbeihilfe herangezogen worden sei. Außerdem würde eine Unterhaltsverpflichtung ihrer Eltern auch nicht der Lebenswirklichkeit entsprechen.

Gemäß § 6 StudFG ist Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfe unter anderem eine soziale Bedürftigkeit. Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit sind gemäß § 7 StudFG das Einkommen, der Familienstand und die Familiengröße des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten.

Das StudFG legt der Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit nicht den gesetzlichen Unterhalt zu Grunde, sondern die "zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern" gemäß § 31 Abs. 1 StudFG bzw. in den in § 31 Abs. 2 StudFG geregelten Fällen den "geringeren Unterhaltsbetrag" im Sinne dieser Bestimmung. Die "zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern" ist mit dem gesetzlichen Unterhalt auch nicht ident (zu den entsprechenden Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1983 vgl. zB VwGH 20.05.1992, 91/12/0262). Vielmehr ist gemäß § 30 Abs. 2 StudFG eine Unterhaltsleistung in dem in § 31 Abs. 1 StudFG festgesetzten Ausmaß der Berechnung der Studienbeihilfe zu Grunde zu legen, und zwar unabhängig davon, ob von den Eltern Unterhaltsleistungen tatsächlich erbracht werden bzw. ob diese überhaupt noch verpflichtet sind, Unterhaltsleistungen zu erbringen. Ein durch die Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit des Studierenden eingetretener Verlust des Unterhaltsanspruches gegen seine Eltern ist nach dem StudFG nur insoweit beachtlich, als der Studierende als "Selbsterhalter" im Sinne des § 27 Abs. 1 StudFG anzusehen ist. Nur in diesem Fall, in dem sich der Studierende vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe bereits durch mindestens vier Jahre durch Einkünfte im Sinne des StudFG zur Gänze selbst erhalten hat, ist gemäß § 30 Abs. 3 StudFG die "zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern" nicht in Anschlag zu bringen (vgl. VwGH 14.12.2007, 2006/10/0154).

Wie oben ausgeführt ist die Beschwerdeführerin keine sog. "Selbsterhalterin". Die belangte Behörde hat daher zu Recht das Einkommen der Eltern der Beschwerdeführerin zur Ermittlung der Studienbeihilfe herangezogen, da nur im Fall von "Selbsterhaltern" das Einkommen der Eltern unbeachtlich ist.

1.3. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist das Einkommen der Mutter in die Berechnung nicht einzubeziehen, da dieses nicht über der Geringfügigkeitsgrenze liege und somit steuerlich nicht relevant sei.

Der Einkommensbegriff des § 8 StudFG 1992 orientiert sich am Einkommensbegriff des Einkommensteuergesetzes 1988, bereinigt diesen aber um subventions- und leistungspolitische Effekte, indem eine Reihe von steuerfrei gestellten Einkünften und steuerlich begünstigten Beträgen dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet werden. Damit wird ein Einkommen umschrieben, das der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der zu Unterhaltsleistungen verpflichteten oder Eigenleistungen erbringenden Personen entspricht. Die soziale Bedürftigkeit orientiert sich damit an den tatsächlichen Einkommenszuflüssen und nicht an deren steuerrechtlicher Behandlung (vgl. VwGH 19.12.2005, 2002/10/0114; Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz6, Erläuterungen zu § 8).

Darüber hinaus handelt es sich beim Einkommen der Mutter laut Einkommenssteuerbescheid 2010 um Einkünfte aus selbständiger Arbeit, das grundsätzlich steuerpflichtig ist. Dass die Mutter keine Einkommenssteuer zu zahlen hat, ergibt sich auf Grund des Umstands, dass auf Grund der Einkommenshöhe (€ 2.247,52) die Einkommenssteuer gemäß § 33 EStG 0 % beträgt.

1.4. Die Beschwerdeführerin erachtet auch die Heranziehung des Einkommens ihres Vaters im Jahr 2014 als falsch, da für dieses Jahr noch kein Einkommenssteuerbescheid vorliege.

Die belangte Behörde hat der Ermittlung des Einkommens des Vaters den Einkommenssteuerbescheid 2013 zu Grunde gelegt - in dem Einkünfte verschiedener Einkunftsarten ausgewiesen sind -, dabei die nichtselbständigen Einkünfte des Jahres 2013 abgezogen und schließlich die nichtselbständigen Einkünfte des Jahres 2014 laut Jahreslohnzettel 2014 herangezogen.

Gemäß § 8 Abs. 2 StudFG sind bei der Ermittlung des Einkommens die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 11 Abs. 1 StudFG anzusetzen. Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 StudFG erfolgt der Einkommensnachweis grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommenssteuerbescheids über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist. Gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 StudFG ist das Einkommen bei lohnsteuerpflichtigen Einkünfte durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr nachzuweisen, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.

Wenn das zuletzt veranlagte Kalenderjahr und das letztvergangene Kalenderjahr nicht identisch sind, müssen die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte des Einkommenssteuerbescheids aktualisiert werden, um ein möglichst aktuelles Bild von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu gewinnen (vgl. Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz6, Erläuterungen zu § 8 Abs. 2).

Es kann daher keine Rechtswidrigkeit darin erkannt werden, dass die belangte Behörde zur Ermittlung des Einkommens des Vaters hinsichtlich der lohnsteuerpflichtigen Einkünfte den Jahreslohnzettel 2014 herangezogen hat und hinsichtlich der übrigen Einkünfte den zuletzt ergangenen Einkommenssteuerbescheid, das ist jener für das Kalenderjahr 2013.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach bei der Berechnung des Einkommens die Werbungskosten nicht berücksichtigt worden wären, ist festzuhalten, dass sowohl die Werbungskostenpauschale als auch Werbungskosten gemäß § 16 EStG in Abzug gebracht worden sind.

1.5. Schließlich bemängelt die Beschwerdeführerin auch, dass die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe, wie viele Kinder die Eltern der Beschwerdeführerin zu versorgen hätten. Diesbezüglich ist zunächst anzumerken, dass die Beschwerdeführerin dies erstmals in ihrer Beschwerde erwähnt hat, weshalb die belangte Behörde auch nicht in der Lage war, diesen Umstand in dem von ihr geführten Verfahren zu berücksichtigen. Schließlich hat die Behörde gemäß § 41 Abs. 3 StudFG auf Grund des vorgelegten Formularantrags ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden.

Gemäß § 32 Abs. 1 StudFG wird die Bemessungsgrundlage der Eltern des Studierenden um Absetzbeträge für jene Personen reduziert, für die einer seiner Elternteile kraft Gesetzes Unterhalt leistet. Weitere Voraussetzung für eine Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist, dass sie gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder Studienbeihilfe bezieht.

Aus dem Datenblatt für Geschwister ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eine Schwester hat, die zum Zeitpunkt der Antragstellung der Beschwerdeführerin 36 Jahre alt war, zwei Kinder hat, in Deutschland lebt und an der Universität Innsbruck studiert. Auf Grund dieses Sachverhalts kann nicht davon ausgegangen werden, dass einer der Elternteil der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes Unterhalt an die Schwester der Beschwerdeführerin zu leisten hat. Die Schwester der Beschwerdeführerin gilt auch nicht als Angehörige im Sinne des § 123 Abs. 4 ASVG, da diese Eigenschaft mit Vollendung des 27. Lebensjahres endet. Ebenso wenig liegen eine begünstige Selbstversicherung bzw. der Bezug von Studienbeihilfe vor. Die Berücksichtigung eines Absetzbetrages für die Schwester der Beschwerdeführerin ist daher nicht möglich. Selbst wenn die Schwester der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen erfüllen würde und ein Absetzbetrag berücksichtigt werden könnte, würde sich dadurch zwar die Bemessungsgrundlage der Eltern reduzieren, aber die sich daraus ergebende Unterhaltsleistung immer noch die - wegen Erziehung von drei Kindern - um € 3.600,-- erhöhte Höchststudienbeihilfe von € 7.272,-- übersteigen. Auch in diesem Fall ergebe sich kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

1.6. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist somit abzuweisen.

2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin Studienbeihilfe zuzuerkennen ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Studienförderungsgesetz (VwGH 14.12.2007, 2006/10/0154; VwGH 20.05.1992, 91/12/0262; VwGH 19.12.2005, 2002/10/0114) hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

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